{"id":2191,"date":"2013-05-23T17:00:12","date_gmt":"2013-05-23T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2191"},"modified":"2016-04-25T09:21:23","modified_gmt":"2016-04-25T09:21:23","slug":"4a-o-20311-muldenbandfoerderer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2191","title":{"rendered":"4a O 203\/11 &#8211; Muldenbandf\u00f6rderer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2077<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 203\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents 0 609 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welches unter der Ziffer 594 03 XXX.5 beim Deutschen Patent und Markenamt gef\u00fchrt wird, auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer schweizer Priorit\u00e4t am 10.01.1994 angemeldet und am 10.08.1994 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.09.1997 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin wurde am 19.10.2000 als Inhaberin des Patents in das Patentregister eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen F\u00f6rdern und Drehen von Werkst\u00fccken. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum geradlinigen F\u00f6rdern von K\u00f6rpern (1) mit einem antreibbaren, endlosen, biegsamen Muldenband (12), das eine Vielzahl in F\u00f6rderrichtung (F) paralleler und gelenkig verbundener St\u00e4be (18) aufweist und dessen Enden zur Bildung der Mulde je um eine zu einer Bezugsebene (S6\u03b2) parallele Kreisscheibe (13) oder einen Ring (14) gef\u00fchrt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Bezugsebene (S6\u03b2) mit einer horizontalen Ebene eine zur F\u00f6rderrichtung (F) geneigte (Winkel \u03b1) Schnittgerade (S6) bildet, und dass die Enden des Muldenbandes derart an der Kreisscheibe (13) bzw. dem Ring (14) gef\u00fchrt sind, dass die St\u00e4be (18) auf ihrer Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallele, erste Schwenkachse schwenkbar sind, und dass die Enden der St\u00e4be (18) zus\u00e4tzlich um eine zur ersten Schwenkachse rechtwinklige, zweite Schwenkachse (26) schwenkbar sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine schematische Zeichnung einer perspektivischen Ansicht eines Muldenbandf\u00f6rderers f\u00fcr Kleinteile.<\/p>\n<p>Die Figur 4 zeigt eine gleiche Darstellung wie Figur 2 eines zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Muldenbandf\u00f6rderers, der eine in F\u00f6rderrichtung F gr\u00f6\u00dfere F\u00f6rdergeschwindigkeit aufweist.<\/p>\n<p>Die Figur 5 gibt einen Schnitt l\u00e4ngs der Linie V-V in Figur 4 wieder.<\/p>\n<p>Nachfolgende schematische Zeichnungen, die zum einen die Figur 4 der Klagepatentschrift unterschiedlich farblich eingef\u00e4rbt wiedergibt, zum anderen eine schematische Darstellung der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt, sind der Klageschrift entnommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Muldenbandf\u00f6rderer. Die Beklagte bietet an und vertreibt an in Deutschland ans\u00e4ssige Kunden antreibbare Muldenst\u00e4be (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die f\u00fcr den Betrieb eines Muldenbandf\u00f6rderers der Kl\u00e4gerin geeignet sind. Diese werden den Kunden der Kl\u00e4gerin angeboten und geliefert, um St\u00e4be eines Muldenbandes eines Muldenf\u00f6rderers auszutauschen. Die Enden der St\u00e4be der Beklagten sind wie diejenigen der Kl\u00e4gerin an die Form und die Ma\u00dfe der Lagerschuhe angepasst und wie die St\u00e4be der Kl\u00e4gerin schwenkbar gelagert. Nachfolgend ist eine aus einem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin entnommene Fotografie wiedergegeben, die Enden der St\u00e4be der Beklagten zeigt und mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehen ist.<\/p>\n<p>Die Muldenst\u00e4be der Beklagten werden von ihren Abnehmern dazu bestimmt, in Vorrichtungen der Kl\u00e4gerin eingebaut zu werden.<\/p>\n<p>Die St\u00e4be eines Muldenbandes m\u00fcssen j\u00e4hrlich mehrfach ausgetauscht werden. Eine komplette Strahlanlage mit Muldenbandf\u00f6rdersystem ist f\u00fcr einen dauerhaften Gebrauch von Jahrzehnten bestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Hierf\u00fcr verlangt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Zahlung von 9.028,- EUR f\u00fcr die Kosten der patentanwaltlichen und rechtsanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine mittelbare Patentverletzung liege deshalb vor, weil es sich bei den St\u00e4ben um ein Mittel handele, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die St\u00e4be seien im Patentanspruch selbst genannt. Dritte nutzten die Muldenst\u00e4be ohne Berechtigung. Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht darauf berufen, dass ihre Muldenst\u00e4be als Ersatzteile f\u00fcr verschlissene Muldenst\u00e4be der Kl\u00e4gerin benutzt werden d\u00fcrften. Der Austausch der Muldenst\u00e4be bewege sich nicht mehr im Rahmen eines bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs, da der Austausch der St\u00e4be nicht die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses wahre, sondern der Austausch einer neuerlichen Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gesamterzeugnisses gleichkomme. Die M\u00e4ntel der St\u00e4be sowie das Muldenband und dessen Anpassung an die Lagerschuhe der Kreisscheibe bzw. des Ringes stellten die wesentlichen Kerne eines schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Muldenbandf\u00f6rderers dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, mit der der Beklagten am 24.12.2011 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Muldenst\u00e4be f\u00fcr ein antreibbares, endloses, biegsames Muldenband, das eine Vielzahl von in F\u00f6rderrichtung paralleler und gelenkig verbundener St\u00e4be aufweist,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 609 XXX Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Patentes nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, in Vorrichtungen zum gradlinigen F\u00f6rdern von K\u00f6rpern verwendet zu werden, bei denen die Enden des Muldenbandes zur Bildung der Mulde je um eine zu einer Bezugsebene parallele Kreisscheibe oder einen Ring gef\u00fchrt sind, bei denen die Bezugsebene mit einer horizontalen Ebene eine zur F\u00f6rderrichtung geneigte Schnittgerade bildet und die Enden des Muldenbandes derart an der Kreisscheibe bzw. dem Ring gef\u00fchrt sind, dass die St\u00e4be auf ihre Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallele, erste Schwenkachse schwenkbar sind und die Enden der St\u00e4be zus\u00e4tzlich um eine zur ersten Schwenkachse rechtwinklige, zweite Schwenkachse schwenkbar sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.10.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, unter Angabe der Namen und Anschriften und unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten und unter Aufschl\u00fcsselung der Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -preisen und -zeiten, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschlie\u00dflich Metatag-Werbung;<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu Einkaufspreisen und Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 9.028,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.10.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren kl\u00e4gerseits gestellten \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung liege nicht vor. Das Ersetzen der Muldenst\u00e4be erf\u00fclle den Tatbestand einer Neuherstellung nicht. Der Erfindungsgedanke der technischen Lehre des Klagepatents spiegele sich nicht in den Muldenst\u00e4ben bzw. in deren Gestaltung wieder, sondern in der Art und Weise der Anordnung der Enden der Muldenst\u00e4be im Verh\u00e4ltnis zur Kreisscheibe bzw. zum Kreisring. Der Austausch der St\u00e4be f\u00fchre nicht dazu, das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis, eine Vorrichtung zum gradlinigen F\u00f6rdern von K\u00f6rpern, neu herzustellen. Regelm\u00e4\u00dfig liege in dem Austausch eines Verschlei\u00dfteiles, um welches es vorliegend gehe, keine Neuherstellung. Die technischen Wirkungen der Erfindung w\u00fcrden nicht in den Muldenst\u00e4ben in Erscheinung treten, da diese lediglich \u00fcber konventionelle Eigenschaften verf\u00fcgten. Das Klagepatent definiere die Muldenst\u00e4be selbst nicht. Die besondere Wirkung der technischen Lehre des Klagepatents sei der kontinuierliche Transport von Werkst\u00fccken mit vorher definierter Geschwindigkeit durch eine Bearbeitungsstra\u00dfe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer mittelbaren Patentverletzung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum kontinuierlichen F\u00f6rdern und Drehen von Werkst\u00fccken.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass ein Muldenbandf\u00f6rderer dieser Art aus der US-A-4218854 bzw. FR-A-2359047 bekannt ist. Bei dieser bekannten Vorrichtung wird die F\u00f6rderwirkung des umlaufenden Muldenbandes durch eine wendelartig mitlaufende Rippe erzielt. Dies hat zur Folge, dass der F\u00f6rderwirkung nur solche Werkst\u00fccke unterworfen sind, die zwischen den Rippen liegen und von diesen vorw\u00e4rts bewegt werden. Sind die Werkst\u00fccke zu gro\u00df, so dass sie auf zwei benachbarten Rippen aufliegen, drehen sie sich am Ort, ohne im Muldenbandf\u00f6rderer weiter transportiert zu werden. Eine Anpassung des Rippenabstandes an die Gr\u00f6\u00dfe der Werkst\u00fccke ist nur begrenzt m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die DE-A-2365863 zeigt eine Vorrichtung zum F\u00f6rdern eines Metallrohres, bei der ein Band auf einer endlosen Umlaufbahn einen Wendelabschnitt durchl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Aus den EP-A-205 738, 289 845 und 372 454 ist eine Vorrichtung zum kontinuierlichen F\u00f6rdern und Drehen von Werkst\u00fccken bekannt, die einen rohrf\u00f6rmigen, k\u00e4figartig gestalteten Mantel aufweist, dessen Enden mit rotierenden Ringscheiben verbunden sind. Diese Ringscheiben sind parallel zu einer senkrechten Bezugsebene orientiert, welche die Drehachse des Mantels spitzwinklig schneidet. Diese Vorrichtung ist in der Lage, kleine Werkst\u00fccke nur soweit als sie sich im Netzwerk des Mantels nicht verfangen sowie gro\u00dfe Werkst\u00fccke zu f\u00f6rdern und zu drehen. Es realisiert sich indessen gelegentlich die Gefahr, dass sie sich verklemmen und einen R\u00fcckstau im Produktionsfluss verursachen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Erfindung hat zur Aufgabe (das technische Problem), eine Vorrichtung der eingangs erw\u00e4hnten Art derart zu verbessern, dass die genannten Nachteile entfallen.<\/p>\n<p>Die Aufgabe soll durch den Klagepatentanspruch 1 gel\u00f6st werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum geradlinigen F\u00f6rdern von K\u00f6rpern (1);<\/p>\n<p>2. die Vorrichtung hat ein Muldenband (12);<\/p>\n<p>3. das Muldenband (12)<\/p>\n<p>3.1 ist antreibbar, endlos und biegsam,<\/p>\n<p>3.2 weist eine Vielzahl von St\u00e4ben (18) auf, die in F\u00f6rderrichtung parallel angeordnet und gelenkig verbunden sind,<\/p>\n<p>3.3 ist an dessen Enden zur Bildung der Mulde je um eine Kreisscheibe (13) oder einen Ring (14) gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>4. die Kreisscheibe (13) oder der Ring (14) sind zu einer Bezugsebene (S6\u03b2) parallel;<\/p>\n<p>5. die Bezugsebene (S6\u03b2) bildet mit einer horizontalen Ebene eine Schnittgerade (S6), die zur F\u00f6rderrichtung (F) geneigt (Winkel \u03b1) ist;<\/p>\n<p>6. die Enden des Muldenbandes (12) sind an der Kreisscheibe (13) bzw. dem Ring (14) derart gef\u00fchrt,<\/p>\n<p>6.1 dass die St\u00e4be (18) auf ihrer Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallele, erste Schwenkachse schwenkbar sind,<\/p>\n<p>6.2 und dass die Enden der St\u00e4be (18) zus\u00e4tzlich um eine zur ersten Schwenkachse rechtwinklige, zweite Schwenkachse (26) schwenkbar sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht mittelbar, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund von Umst\u00e4nden offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOb es sich bei den angegriffenen Muldenst\u00e4ben um Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet sind, kann dahinstehen. Eine mittelbare Patentverletzung scheidet aus, weil die Personen, denen die Beklagte die Muldenst\u00e4be anbietet und liefert, zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Mit dem Inverkehrbringen des jeweiligen Muldenbandf\u00f6rderers mit den dazugeh\u00f6rigen Muldenst\u00e4ben sind die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent in Bezug auf die Muldenst\u00e4be ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Anbieten oder Liefern von Austauschteilen stellt dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtm\u00e4\u00dfigen Abnehmer eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses mit dem Austausch von Teilen die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs \u00fcberschreiten und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gesamterzeugnis erneut herstellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH; GRUR 2006, 837, \u2013 Laufkranz; BGH, GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem). Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit einer Vorrichtung, wenn die Funktion des Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. F\u00fchrt der Austausch von Teilen des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses dazu, das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis neu herzustellen, ist die Grenze des Zul\u00e4ssigen \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Es bedarf zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstands gewahrt bleibt oder ob die Ma\u00dfnahmen auf die erneute Herstellung des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses hinauslaufen, einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II).<\/p>\n<p>Im Rahmen des Abw\u00e4gungsprozesses ist es auch von Bedeutung, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist. In einem solchen Fall liegt regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstelllung vor. Eine Neuherstellung liegt ausnahmsweise in einem solchen Fall dann vor, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH; GRUR 2006, 837, \u2013 Laufkranz; BGH, GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem). Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, wenn das Teil selbst wesentliches Element der technischen Lehre ist oder wenn an dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung verwirklicht werden. F\u00fcr den Ausnahmetatbestand ist es noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung ein funktionaler Zusammenhang besteht. Bei einer Vorrichtung bestehend aus mehreren Teilen wirken diese Teile regelm\u00e4\u00dfig zusammen. Erforderlich ist vielmehr, dass in dem Austauschteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass mit dem Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kommt es entscheidend auf den obigen Ausnahmefall an, denn der Austausch der St\u00e4be w\u00e4hrend der Lebensdauer eines in den Verkehr gebrachten Mudlenbandf\u00f6rderes ist \u00fcblich und unstreitig. Der Anwender erwartet typischerweise, die verschliessenen oder besch\u00e4digten St\u00e4be austauschen zu d\u00fcrfen, um so die Funktionsf\u00e4higkeit des Muldenbandf\u00f6rderers \u00fcber seine Lebensdauer aufrechterhalten zu k\u00f6nnen. Allerdings spiegeln sich die technischen Wirkungen der Erfindung nicht in den austauschbaren St\u00e4ben wieder.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Einrichtung (im Folgenden: Muldenbandf\u00f6rderer) zum gradlinigen F\u00f6rdern und Drehen von K\u00f6rpern, die dem Strahlen von Werkst\u00fccken dient. Dieser Muldenbandf\u00f6rderer weist ein Muldenband auf (Merkmal 2). Das Muldenband selbst ist antreibbar, endlos und biegsam ausgestaltet (Merkmal 3.1) und weist eine Vielzahl von St\u00e4ben auf, die parallel in F\u00f6rderrichtung angeordnet und gelenkig verbunden sind (Merkmal 3.2), damit die beweglich gelagerten St\u00e4be die vorgegebene Bewegung des Muldenbandes nachvollziehen k\u00f6nnen. Das Muldenband ist an dessen Enden zur Bildung einer Mulde je um eine Kreisscheibe oder einen Ring gef\u00fchrt (Merkmal 3.3). Am jeweiligen Ende des Muldenbandes ist eine plattenf\u00f6rmige Wange angeordnet, die parallel zu einer Bezugsebene \u2013 rechtwinkelig zur Horizontalebene \u2013 ausgerichtet ist (Merkmal 4). Die Bezugsebene bildet mit der horizontalen Ebene eine Schnittmenge (S 6), die zur F\u00f6rderrichtung (F) geneigt ist (Winkel \u03b1) (Merkmal 5). In den Wangen sind je zwei rechtwinkelig zu ihnen orientierte Stummelwellen drehbar gelagert. Auf diesen sitzen drehfest je eine Umlenkrolle. \u00dcber diese ist das endlose, flexible Muldenband gef\u00fchrt. Der Antrieb des Muldenbandes erfolgt durch einen Antriebsmotor in einer Stummelwelle. Die Kreisscheibe wird dabei vom Muldenband mitgenommen. Die in das Muldenband eingeworfenen Werkst\u00fccke werden bei einem umlaufenden Muldenband in F\u00f6rderrichtung mitgenommen. Die Werkst\u00fccke werden an der ansteigenden Flanke der Mulde hochbewegt, wobei sie sich gleichzeitig ein St\u00fcck in die F\u00f6rderrichtung vorbewegt haben. Wird die Muldenflanke zu steil, rollen sie r\u00fcckw\u00e4rts, z. T. \u00fcberschlangend zur Muldensole zur\u00fcck und werden von dort wieder die Flanke der Mulde hinauf mitgenommen. Dieser Vorgang wiederholt sich.<\/p>\n<p>Das Muldenband selbst weist eine Vielzahl zur F\u00f6rderrichtung F paralleler St\u00e4be 18 auf, die gelenkig miteinander verbunden. Die St\u00e4be sind so weit voneinander distanziert, dass sich das umlaufende Muldenband den Kr\u00fcmmungen der Umlenkrollen sowie der Kreisscheibe 13 und des Ringes zwanglos anpassen kann. Anderseits sind der gegenseitige Abstand der St\u00e4be 18 und ihre Querschnittsgestaltung so zu w\u00e4hlen, dass auch die kleinsten der im Muldenbandf\u00f6rderer zu verarbeitenden Werkst\u00fccke in der Mulde nicht zwischen den St\u00e4ben hindurchfallen oder einklemmen k\u00f6nnen. Die St\u00e4be k\u00f6nnen je nach Arbeitseinsatz unterschiedlich ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Die Enden der St\u00e4be sind gelenkig ausgestaltet und mit der Kreisscheibe verbunden. Die Verbindung des Stabes mit der Kreisscheibe muss f\u00fcr den Stab eine solche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten, dass der Stab auf seiner Umlaufbahn um eine zur Umlaufbahn parallelen, ersten Schwenkachse schwenkbar ist (Merkmal 6.1). Diese Verbindung muss zus\u00e4tzlich zur ersten Schwenkachse gew\u00e4hrleisten, dass die Enden der St\u00e4be in einer zu dieser rechtwinkelig, zweiten Schwenkachse schwenkbar sind (Merkmal 6.2). Das Muldenband kann auch anderes ausgestaltet sein. Wesentlich ist, dass die Enden der St\u00e4be relativ zur Kreisscheibe und zu den Umlenkrollen um zwei zueinander rechtwinkelig verlaufende Achsen verschwenkbar sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Erfindung hat den Vorteil, wie es die Beschreibung ausdr\u00fccklich hervorhebt, dass sie hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe der transportierbaren Teile ein wesentlich breiteres Spektrum erfasst als alle bisher bekannten Maschinen und im Aufbau zudem einfacher ist (vgl. Sp. 1, Z. 39 \u2013 43). Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ben\u00f6tigt keine mitlaufende Rippe mehr, um die F\u00f6rderwirkung zu erzielen, so dass Werkst\u00fccke unabh\u00e4ngig von dem Zwischenraum von zwei Rippen vorbewegt werden k\u00f6nnen. Ferner k\u00f6nnen in Abgrenzung zum Stand der Technik auch kleine Werkst\u00fccke fortbewegt werden, da auf einen rohrf\u00f6rmigen, k\u00e4figartig gestalteten Mantel nicht mehr zur\u00fcckgegriffenen werden muss. Auf die Gr\u00f6\u00dfe des Netzwerks des Mantels kommt es nicht mehr an, so dass auch die Gefahr, dass sich Werkteile verklemmen nicht mehr gegeben ist. Diese Vorteile werden erreicht durch den wesentlichen Erfindungsgedanken des Klagepatents. Dieser liegt in der Neigung der Kreisscheibe nach Merkmal 5 und der dadurch bedingten Lagerung und Aufnahme der Enden des Muldenbandes, die die Fortbewegung der Werkteile gew\u00e4hrleisten. Zus\u00e4tzlich ist durch die Lagerung und die Schwenkbewegung der St\u00e4be im Sinne von Merkmal 6 gew\u00e4hrleistet, dass letztendlich ein breites Spektrum hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe der zu transportierenden Teile in Abgrenzung zum Stand der Technik erfasst wird. Wesentlich ist nach der technischen Lehre des Klagepatents (Sp. 5, Z. 18 \u2013 22), wie die Enden der St\u00e4be relativ zur Kreisscheibe und zu den Umlenkrollen um zwei zueinander rechtwinkelig verlaufende Achsen verschwenkbar sind. F\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Muldenband ist die weitere Ausgestaltung, insbesondere die Ausgestaltung der St\u00e4be selbst \u2013 mit Ausnahme von Merkmal 3.2 \u2013 ohne Bedeutung. Dies zeigt sich nicht nur in der oben aufgef\u00fchrten Textstelle der Beschreibung des Klagepatents (Sp. 1, Z. 39 \u2013 43), sondern auch daran, dass sich das Klagepatent \u00fcber die konkrete Ausgestaltung der St\u00e4be und deren M\u00e4ntel nur am Rande verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, nach der technischen Lehre des Klagepatents sei auch der Mantel des Muldenstabes entscheidend, er stelle den Kern der Erfindung des Klagepatents dar und in dem Austausch der St\u00e4be verwirklichten sich die technischen Wirkungen der Erfindung, \u00fcberzeugt dies nicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Mantel als Teil eines Stabes ist zwar Bestandteil eines Muldenbandf\u00f6rderers, stellt indes nicht das Wesentliche der Erfindung dar. Das Klagepatent befasst sich mit der Ausgestaltung des Mantels nur am Rande. Der Anspruchswortlaut verh\u00e4lt sich hierzu nicht und gibt deshalb auch nicht vor, aus welchem Material der Mantel sein muss. Der Beschreibung ist lediglich in den Zeilen 3 ff der Spalte 4 zu entnehmen, dass es in das Belieben des Fachmanns gestellt wird, welches Material (Gummi, Kunststoff oder Manganstahl) er verwendet. Die Wahl des Materials h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich vom Einsatzgebiet des Muldenbandf\u00f6rderers ab.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung verwirklichen sich vorliegend nicht in dem ausgetauschten Teil, hier den M\u00e4nteln der St\u00e4be. Die Eigenschaften und Vorteile, die die Kl\u00e4gerin den M\u00e4nteln der St\u00e4be zuspricht, spielen f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Muldenbandf\u00f6rderer nur eine erg\u00e4nzende Rolle.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf abstellt, durch die Anpassung der Stirnseite des Mantels in Form einer Abschr\u00e4gung k\u00f6nnte eine gewisse Abdichtung gegen\u00fcber der Kreisscheibe erreicht werden, so dass kleinere Werkst\u00fccke nicht verklemmen k\u00f6nnten, verwirklicht sich darin nicht der Vorteil der Erfindung. Der Mantel selbst ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht wesentlicher Teil der Erfindung. Zwar mag die Anpassung der Stirnseite des Mantels gegen\u00fcber der Kreisscheibe zu einer Verkleinerung des Abstandes zwischen beiden f\u00fchren, die damit erzielte Wirkung einer Abdichtung stellt aber keinen wesentlichen Vorteil der Erfindung dar. Ausweislich Sp. 1, Z. 39 ff ist Vorteil der Erfindung, dass sie hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe der zu transportierenden Teile ein wesentlich breiteres Spektrum erfasst, als die bisher bekannten Maschinen. Dass es dem Klagepatent dabei entscheidend darauf ank\u00e4me, den Bereich zwischen Stirnseite des Stabes und der Kreisscheibe zu verkleinern, vermag der Fachmann der Patentschrift nicht zu entnehmen. Denn dar\u00fcber verh\u00e4lt sich weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung. Wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 der Beschreibung deutlich zu erkennen ist, ist der Mantel 20 im Verh\u00e4ltnis zur Kreisschreibe 13 nicht angepasst, sondern besteht aus einem gerade verlaufenden senkrechten Abschluss gegen\u00fcber der dazu nicht parallel verlaufenden Seitenwand der Kreisscheibe 13.<br \/>\nAuch funktional ist es nicht erforderlich, diesen Spalt auf ein Minimum zu reduzieren, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil zu erzielen. Denn entscheidend ist die Lagerung des Endes des Stabes in der geneigten Kreisschreibe bzw.dem Ring.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen ineinandergreifenden Wellent\u00e4ler und \u2013berge sowie die genoppten Oberfl\u00e4chen der M\u00e4ntel der St\u00e4be stellen keine zwingende Vorgabe eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Muldenbandf\u00f6rderers dar. Diese besonderen Ausgestaltungen der M\u00e4ntel finden keinen R\u00fcckhalt im Wortlaut des Patentanspruchs bzw. in der Beschreibung.<\/p>\n<p>In einem \u2013 \u00fcblichen \u2013 Austausch eines Verschlei\u00dfteils liegt nur dann der Ausnahmefall eine Neuherstellung, wenn zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung mehr als nur ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 \u2013 Pipettensystem). Bei jeder Erfindung werden regelm\u00e4\u00dfig mehrere Bauteile miteinander zusammenwirken, wie auch vorliegend. Die M\u00e4ntel der St\u00e4be als Teil des Muldenbandes, verbunden \u00fcber die Lagerung, wirken mit den Kreisscheiben zusammen, um Werkzeugteile in F\u00f6rderrichtung allein durch das Muldenband zu bewegen. \u00dcber das gew\u00f6hnliche Zusammenwirken mit anderen Bauteilen des Erfindungsgegenstandes hinaus ist es deshalb erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten. Der Mantel selbst ist lediglich Teil des Stabes und Objekt einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen, verbesserten Schwenkbewegung der Enden des Muldenbandes. Das Muldenband kann ohne den Einsatz weiterer Mittel wie der besonderen Ausgestaltung des Mantels eines Stabes den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil eines verbreiterten Spektrums von zu transportierenden Teilen erreichen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAuch der Auffassung der Kl\u00e4gerin, Kern der technischen Lehre des Klagepatents sei die F\u00fchrung der Enden nach Merkmal 6 und in den Enden der St\u00e4be verwirkliche sich die Erfindung des Klagepatents, vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Klagepatent verh\u00e4lt sich \u00fcber das Ende der St\u00e4be eines Muldenbandes und deren Ausgestaltung nur rudiment\u00e4r. Merkmal 3.2 verh\u00e4lt sich \u00fcber die St\u00e4be selbst und Merkmal 6 erw\u00e4hnt lediglich die Enden des Muldenbandes. Die St\u00e4be sind nach Merkmal 3.2 parallel angeordnet und gelenkig verbunden. Merkmal 6 entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst, dass die Enden des Muldenbandes (12) an der Kreisschreibe (13) bzw. dem Ring (14) besonders gef\u00fchrt werden,n\u00e4mlich so dass nach den Merkmalen 6.1 und 6.2 zwei verschiedene Schwenkbewegungen ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Diese Schwenkbewegungen der St\u00e4be haben ihren Ausgangspunkt in Merkmal 5. Merkmal 5 besagt, dass die Bezugsebene (S6\u03b2) mit der horizontalen Ebene eine Schnittgerade (S6) bildet, die zur F\u00f6rderrichtung F um den Winkel \u03b1 geneigt ist. Die Neigung der Kreisschreibe oder des Rings gew\u00e4hrleistet die F\u00f6rderbewegung der Werkteile durch die Bewegung des Muldenbandes. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es deshalb erforderlich, dass das Ende der St\u00e4be, welche gelenkig angeordnet sind, in Bezug auf die Kreisscheibe oder den Ring angepasst ist. So wird in dem in der Beschreibung beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgef\u00fchrt, dass das Endst\u00fcck 21 des Stabes im Verh\u00e4ltnis zur Kreisscheibe 13, die entsprechend den Winkel \u03b1 eine Neigung aufweist, angepasst ist, damit eine Schwenkbewegung in Richtung der ersten Schwenkachse 25 und eine zweite Schwenkbewegung 33 in einer zweiten Schwenkachse 26, wobei die Schwenkachsen zueinanderer rechtwinkelig stehen, ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Damit werden die erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschte Beweglichkeit des Muldenbandes und der Vortrieb eines breiten Spektrums an Werkst\u00fccken erzielt.<\/p>\n<p>\u00dcber die konkrete Ausgestaltung der Enden des Stabes kann der Fachmann allerdings weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung etwas entnehmen, soweit es \u00fcber die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe nach Merkmal 6 hinaus geht. Merkmal 6 verlangt lediglich, dass sich das Ende des Stabes generell f\u00fcr eine entsprechende Lagerung eignen muss. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits aus der Anspruchsformulierung, dass \u201edie Enden des Muldenbandes (12) \u2026 an der Kreisscheibe (13) bzw. dem Ring (14) \u2026 gef\u00fchrt [sind]\u201c. Dass die Enden der St\u00e4be Objekt der F\u00fchrung sind und sich lediglich zur F\u00fchrung eignen m\u00fcssen, ergibt sich auch aus der passiven Anspruchsformulierung. Ferner ist die Ausgestaltung des Endes des Stabes in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie auch die unterschiedliche Ausgestaltung des Stabes bei der Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin und der im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zeigen. Bei der Kl\u00e4gerin wird das rechteckig ausgestaltete aus Flachstahl bestehende Ende des Stabes in einem Schuh gef\u00fchrt; bei der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wird das Endst\u00fcck 21 durch einen F\u00fchrungsk\u00f6rper 22 mit einem endlosen Riemen 23 verbunden, wobei der Verbindungsk\u00f6rper 23 zu beiden Seiten der Riemen 23 je einen Kugelkopf aufweist, wie es auch aus Figur 5 der Klagepatentschrift deutlich wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Wirkungen der Vorteile der Erfindungen verwirklichen sich vorliegend nicht in dem ausgetauschten Teil, hier in den Enden der St\u00e4be.<\/p>\n<p>Eine Neuherstellung und damit eine mittelbare Patentverletzung kann dann vorliegen, wenn nach der technischen Lehre das ausgetauschte Teil zwar nicht besonders ausgestaltet ist, mit einem anderen, erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Teil in der Weise zusammenwirkt, dass sich an dem ausgetauschten Teil die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung verwirklichen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1121 \u2013 Pipettensystem). Ein gew\u00f6hnliches Zusammenwirken mit anderen Bauteilen ist dabei nicht ausreichend. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Das jeweilige Ende des Stabes als Teil des Muldenbandes, verbunden \u00fcber die Lagerung, wirkt mit den Kreisscheiben bzw. Ringen zusammen, um Werkzeugteile in F\u00f6rderrichtung allein durch das Muldenband zu bewegen. Diese Verbindung geht \u00fcber das gew\u00f6hnliche Zusammenwirken des Stabendes mit der Lagerung in der Kreisschreibe bzw. dem Ring nicht hinaus. Dass das Stabende auf die Lagerung abgestimmt sein muss, ist f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich. Der Wortlaut des Klagepatents macht dem Fachmann in Bezug auf das Stabende auch keine konstruktiven Vorgaben, die auf ein anderes Verst\u00e4ndnis hindeuten k\u00f6nnten. Die Beschreibung bietet f\u00fcr die Annahme eines anderen Verst\u00e4ndnisses ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. In Sp. 3 Z. 52 ff wird vielmehr ausgef\u00fchrt, dass sich das umlaufende Muldenband den Kr\u00fcmmungen der Umlenkrollen 10, 10`, 11, 11` sowie der Kreisscheibe 13 oder des Ringes 14 zwanglos anpassen kann. Passen sich die Enden des Stabes zwanglos der Kreisscheibe bzw. dem Ring an, kann der Fachmann dem nicht entnehmen, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df im Wesentlichen auf die Ausgestaltung des Endes des Stabes ankommen k\u00f6nnte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist nach der technischen Lehre die Eignung der Stabenden gef\u00fchrt zu werden. Best\u00e4tig wird dieses Verst\u00e4ndnis durch eine weitere Textstelle der Beschreibung. Nach Sp. 4 Z. 15 ff sind die Enden 21 eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels mit einem F\u00fchrungsk\u00f6rper 22 beweglich mit einem endlosen Riemen 23 verbunden. Dieser F\u00fchrungsk\u00f6rper 22 muss eine solche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten, dass der Stab 18 die Schwenkbewegungen nach Merkmal 6 ausf\u00fchren kann. Hierzu bedarf es keiner besonderen Ausgestaltung des Stabendes. \u00dcber eine solche besondere Ausgestaltung des Stabendes verh\u00e4lt sich die Klagepatentschrift nicht. Das Stabende selbst ist lediglich Teil des Stabes und Objekt einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen, verbesserten Schwenkbewegung, die die Anordnung der Lagerung in der Kreisschreibe bzw. Ring erm\u00f6glicht und \u00fcber das Stabende an den eigentlichen Stab des Muldenbandes weitergegeben wird.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es nicht gerechtfertigt, das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin auf den Ersatzbedarf der St\u00e4be zu erstrecken. Bei einer mehrj\u00e4hrigen Nutzungsdauer eines Muldenbandf\u00f6rderers k\u00f6nnte sich ergeben, dass der K\u00e4ufer eines Muldenbandf\u00f6rderers den Kaufpreis nochmals allein f\u00fcr die Ersatzbeschaffung der St\u00e4be zu entrichten h\u00e4tte. Dies ist kein sch\u00fctzenswertes Interesse auf Seiten der Kl\u00e4gerin (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 \u2013 Pipettensystem). Es w\u00fcrde der Kl\u00e4gerin unberechtigterweise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zuweisen, ohne dass sich die Erfindung auf den Stab erfindungswesentlich auswirkt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2077 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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