{"id":2189,"date":"2012-12-20T17:00:00","date_gmt":"2012-12-20T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2189"},"modified":"2016-04-25T09:21:01","modified_gmt":"2016-04-25T09:21:01","slug":"4a-o-11511-kaeltemittel-ventilanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2189","title":{"rendered":"4a O 115\/11 &#8211; K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2001<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 115\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac\u201a ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zuk\u00fcnftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, K\u00e4ltemittel-Ventilanordnungen mit einem Geh\u00e4use, das einen ersten Funktionsraum aufweist, in dem mindestens ein Funktionselement angeordnet ist, das mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten ringf\u00f6rmigen Anlagefl\u00e4che zusammenwirkt, wobei auf der dem ersten Funktionsraum gegen\u00fcberliegenden Seite der Begrenzungswand ein zweiter Funktionsraum angeordnet ist, in dem ein zweites Funktionselement positionierbar ist und der eine zweite ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che aufweist, wobei ein die Begrenzungswand durchsetzender Kanal in beide Anlagefl\u00e4chen m\u00fcndet,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei mindestens zwei Paare, die jeweils aus erstem und zweitem Funktionsraum gebildet sind, nebeneinander im Geh\u00e4use angeordnet sind, wobei ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung steht.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 25.09.2005 Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. vorgenommen haben, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 2) nur auf Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. bezieht, die bis zum 12.04.2011 begangen wurden.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2005 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d sich die Pflicht zur Rechnungslegung des Beklagten zu 2) nur auf Handlungen erstreckt, die bis zum 12.04.2011 begangen wurden,<\/p>\n<p>\uf02d es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/p>\n<p>\uf02d die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Ventilanordnungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Ventilanordnungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 103 58 XXX C5 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner \u20ac 3.014,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90% auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,-. Im \u00dcbrigen wird der Kl\u00e4gerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des f\u00fcr die Beklagten auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent DE 103 58 XXX C5 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und Ersatz von Abmahnkosten und die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 10.12.2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.08.2005. Das Klagepatent wurde durch Beschluss des DPMA vom 14.03.2011 nach Durchf\u00fchrung eines Beschr\u00e4nkungsverfahrens nach \u00a7 64 PatG beschr\u00e4nkt und ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 08.03.2012 hat die Beklagte in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eK\u00e4ltemittel-Ventilanordnung\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der im Rahmen des Beschr\u00e4nkungsverfahrens beschr\u00e4nkten und hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eK\u00e4ltemittel-Ventilanordnung mit einem Geh\u00e4use, das einen ersten Funktionsraum aufweist, in dem mindestens ein Funktionselement angeordnet ist, das mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten ringf\u00f6rmigen Anlagefl\u00e4che zusammenwirkt, wobei auf der dem ersten Funktionsraum (11) gegen\u00fcberliegenden Seite der Begrenzungswand (13) ein zweiter Funktionsraum (12) angeordnet ist, in dem ein zweites Funktionselement (6) positionierbar ist und der eine zweite ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che (17) aufweist, wobei ein die Begrenzungswand (13) durchsetzender Kanal (14) in beide Anlagefl\u00e4chen (15, 17) m\u00fcndet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens zwei Paare, die jeweils aus erstem und zweitem Funktionsraum (11A, 12A; 11B, 12B; 11C, 12C) gebildet sind, nebeneinander im Geh\u00e4use (2) angeordnet sind, wobei ein erster Funktionsraum (11A, 11B) eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum (12B, 12C) eines benachbarten Paares in Verbindung steht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um eine K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung schematisch im L\u00e4ngsschnitt.<\/p>\n<p>Fig. 3 illustriert einen L\u00e4ngsschnitt durch eine Rohform des Geh\u00e4uses der K\u00e4ltemittelventilanordnung.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht eines l\u00e4ngsgeschnittenen Geh\u00e4uses der K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung.<\/p>\n<p>Fig. 4 zeigt schlie\u00dflich eine Draufsicht auf das Geh\u00e4use.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) war seit dem 31.01.2006 bis zum 12.4.2011 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 1) stellte auf der A Messe B 2010 und 2012 aus (Anlagen K 11 bis K 16). Zu den dort ausgestellten Produkten geh\u00f6rte die K\u00e4ltemittelventilanordnung \u201eC\u201c (die \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c).<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet ist eine schematische Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die einem Ringhefter zu dem Produkt entnommen ist (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Diese Abbildung hat die Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4glich mit Bezugszeichen versehen (Anlage K 8).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird im \u00dcbrigen auf die Anlagen K 5 und K 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte zu 1) mit patentanwaltlichem Schreiben vom 15.04.2011 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von \u20ac 300.000,- und unter Fristsetzung zum 29.04.2011 erfolglos ab (Anlage K 9).<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 nachdem sie die Klage im Hinblick auf die Tatbestandsalternative des Herstellens der von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die Zahlung einer Entsch\u00e4digung, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf Schadensersatz nach dem 12.04.2011, Ausk\u00fcnfte f\u00fcr Handlungen vor dem 25.09.2005 und den zun\u00e4chst auch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen hat -,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, es fehle f\u00fcr den Verbotsantrag der Kl\u00e4gerin bereits an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, da die Kl\u00e4gerin lediglich das blo\u00dfe Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe B vorgetragen h\u00e4tte. Dieses begr\u00fcnde als solches keine Schutzrechtsverletzung. Soweit die Kl\u00e4gerin daneben englischsprachige Werbeunterlagen der E F Corporation vorgelegt habe, sei die Beklagte zu 1) mit der amerikanischen Herstellerin nicht identisch. Der unter der Internetadresse <a title=\"www.D.com\" href=\"http:\/\/www.d.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.D.com<\/span><\/a> abrufbaren Internetseite lasse sich zudem entnehmen, dass die deutschen Vertriebspartner der E F Corporation die Firmen G H GmbH und I Technik seien, nicht aber die Beklagte zu 1). Diese sei zu einem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einem zweiten \u201ePaar\u201c von Funktionsr\u00e4umen, das jeweils aus einem ersten und zweiten Funktionsraum gebildet werde, im Sinne der Merkmale 9 und 10 der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin. Stattdessen sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sich den Bildern der Anlagen K 5 bis K 8 entnehmen lasse, nur ein Paar von Funktionsr\u00e4umen vorhanden. Das zweite erforderliche Paar fehle ersatzlos. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lie\u00dfen sich im Ergebnis auch die durch das Klagepatent offenbarten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile nicht verwirklichen.<\/p>\n<p>Ein Vernichtungs- oder R\u00fcckrufanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte zu 1) keine der angegriffenen Vorrichtungen bes\u00e4\u00dfe, keinerlei Vertriebshandlungen vorgenommen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht in Verkehr gebracht h\u00e4tte. Auch sei die Klage insoweit unbegr\u00fcndet, als Abmahnkosten geltend gemacht w\u00fcrden. Denn die Kl\u00e4gerin habe ausweislich des in Anlage K 9 vorgelegten Abmahnschreibens ihre Anw\u00e4lte im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der Erhebung der Klage beauftragt gehabt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, nicht als schutzf\u00e4hig erweisen, da dessen technische Lehre sowohl in der US 5 947 145 als auch in der CH 202 038 neuheitssch\u00e4dlich offenbart werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um ein deutsches Unternehmen handele, das an einer deutschen Messe teilgenommen habe. Bei der B handele es sich um eine Verkaufsmesse. Die Beklagten h\u00e4tte keine Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die von der Beklagten zu 1) dort prominent ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht deutschen Kunden vorgestellt und angeboten worden sei. Solche Handlungen h\u00e4tte der als Zeuge benannte Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, Herr J\u00fcrgen J, dort selbst beobachtet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen insoweit die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und Ersatz von Kosten f\u00fcr die vorprozessuale Abmahnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsforme von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. F\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung mit einem Geh\u00e4use, das einen ersten Funktionsraum aufweist, in dem mindestens ein Funktionselement angeordnet ist, das mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten ringf\u00f6rmigen Anlagefl\u00e4che zusammenwirkt, wobei auf der dem ersten Funktionsraum gegen\u00fcberliegenden Seite der Begrenzungswand ein zweiter Funktionsraum angeordnet ist, in dem ein zweites Funktionselement positionierbar ist und der eine zweite ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che aufweist, wobei ein die Begrenzungswand durchsetzender Kanal in beide Anlagefl\u00e4chen m\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei eine derartige K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung aus dem Dokument US 4 685 310 bekannt. Ein Eingangsanschluss, der mit einem Verdampfer einer K\u00e4lteanlage verbunden ist, sei mit einem ersten Funktionsraum verbunden, der durch eine Wand von einem zweiten Funktionsraum getrennt sei. Die Wand trage einen oberen Ventilsitz und einen unteren Ventilsitz, wobei die beiden Ventilsitze durch einen Kanal verbunden seien. Ein Ventilelement, das von au\u00dfen \u00fcber eine Spindel verstellbar sei, wirke mit dem oberen Ventilsitz zusammen. Ein weiteres Ventilelement, das in dem zweiten Funktionsraum angeordnet sei, wirke mit dem unteren Ventilsitz zusammen. Dieses weitere Ventilelement werde durch eine Feder in Richtung auf den zweiten Ventilsitz beaufschlagt. In dem zweiten Funktionsraum sei dar\u00fcber hinaus ein Filter angeordnet.<\/p>\n<p>Die US 3 754 730 zeige einen Druckregler f\u00fcr K\u00e4ltemittel, bei dem ein Geh\u00e4use mit einer inneren Wand versehen sei, die einen Einlass von einem Auslass trenne. Die Wand weise einen Durchgangskanal auf, in dem ein Schieber mit V-f\u00f6rmigen Schlitzen angeordnet sei. Je nach Stellung des Schiebers gebe die innere Wand diese V-f\u00f6rmigen Schlitze mehr oder weniger frei.<\/p>\n<p>Eine weitere Ventilanordnung, die auch f\u00fcr K\u00e4ltemittel vorgesehen ist, sei aus der US 4 550 896 bekannt. Das Geh\u00e4use sei dabei so ausgebildet, dass verschiedene Funktionselemente eingesetzt werden k\u00f6nnten. Bei den Funktionselementen k\u00f6nne es sich beispielsweise um Ventilelemente handeln, die mit einem an der Anlagefl\u00e4che ausgebildeten Ventilsitz zusammenwirkten. Es k\u00f6nne sich um ein Sieb handeln, das an der Anlagefl\u00e4che anliege, oder um ein R\u00fcckschlagventil.<\/p>\n<p>Die DE 695 11 158 T2 zeige ein K\u00e4lteaggregat, in dem ein Ventilverzweiger mit Leitungen verbunden sei, die unterschiedliche Funktionseinheiten, wie Verdampfer, Verdichter und Kondentsator miteinander verb\u00e4nden. Im Ventilverzweiger seien einzelne Ventile vorgesehen, von denen eines beispielsweise als Expansionsventil ausgebildet sei. Ferner gebe es im Ventilverzweiger eine Kanalanordnung, bei der einzelne Kan\u00e4le durch andere Ventile freigegeben oder verschlossen werden k\u00f6nnten. So k\u00f6nne beispielsweise der Verdampfer mit K\u00e4ltemittelgas unmittelbar vom Verdichter versorgt werden, um den Verdampfer abzutauen. S\u00e4mtliche Ventile w\u00fcrden von der Oberseite des Ventilverzweigers her in ein Geh\u00e4use eingesetzt.<\/p>\n<p>Die DE 43 41 579 A1 zeige eine Ventilanordnung f\u00fcr K\u00e4lteanlagen, bei der in Reihe ein Expansionsventil und ein Absperrventil angeordnet seien. Beide Ventile seien an einer gemeinsamen Rohrleitung angeordnet und als Magnetventile ausgebildet. Das Expansionsventil weise einen St\u00f6\u00dfel auf, der das Rohr durchsetze und auf der gegen\u00fcberliegenden Seite mit einem Verschlusselement zusammenwirke.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung mit wenig Aufwand an unterschiedliche Funktionen anzupassen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird nach Patentanspruch 1 durch eine K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung gel\u00f6st, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>(1) ein Geh\u00e4use;<\/p>\n<p>(2) das Geh\u00e4use weist einen ersten Funktionsraum auf;<\/p>\n<p>(3) in dem ersten Funktionsraum ist mindestens ein Funktionselement angeordnet;<\/p>\n<p>(4) das Funktionselement wirkt mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten, ringf\u00f6rmigen Anlagefl\u00e4che zusammen;<\/p>\n<p>(5) auf der dem ersten Funktionsraum (11) gegen\u00fcberliegenden Seite der Begrenzungswand (13) ist ein zweiter Funktionsraum (12) angeordnet;<\/p>\n<p>(6) in dem zweiten Funktionsraum (12) ist ein zweites Funktionselement (6) positionierbar;<\/p>\n<p>(7) der zweite Funktionsraum (12) weist eine zweite ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che (17) auf;<\/p>\n<p>(8) ein die Begrenzungswand (13) durchsetzender Kanal (14) m\u00fcndet in beide Anlagefl\u00e4chen (15, 17);<\/p>\n<p>(9) es sind mindestens zwei Paare, die jeweils aus einem ersten und einem zweiten Funktionsraum (11A, 12A; 11B,12B; 11C, 12C) gebildet sind, nebeneinander im Geh\u00e4use (2) angeordnet;<\/p>\n<p>(10) ein erster Funktionsraum (11A, 11B) eines Paares steht mit einem zweiten Funktionsraum (12B, 12C) eines benachbarten Paares in Verbindung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch erfordert, dass mindestens zwei, aus einem ersten und einem zweiten Funktionsraum bestehende, nebeneinander in einem Geh\u00e4use angeordnete Paare von Funktionsr\u00e4umen vorhanden sind (Merkmale 2, 5, 8 und 9), wobei ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung steht (Merkmal 10).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anordnung der jeweils zwei Funktionsr\u00e4ume im Geh\u00e4use entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1, dass der erste und zweite Funktionsraum sich zu zwei Seiten einer inneren Begrenzungswand gegen\u00fcber liegen (Merkmale 4 und 5). Die Funktionsr\u00e4ume sollen so gestaltet sein, dass im ersten Funktionsraum mindestens ein Funktionselement angeordnet ist (Merkmal 3). F\u00fcr den zweiten Funktionsraum ist erforderlich, dass dort ein zweites Funktionselement positionierbar ist (Merkmal 6), nach dem Wortlaut des Patentanspruchs aber nicht, dass sich ein solches dort tats\u00e4chlich befindet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll das Funktionselement in dem ersten Funktionsraum mit einer ersten, in der inneren Begrenzungswand ausgebildeten, ringf\u00f6rmigen Anlagefl\u00e4che zusammenwirken (Merkmal 4). Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs fordert ein derartiges Zusammenwirken in Bezug auf den zweiten Funktionsraum nicht. Dort ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass \u00fcberhaupt eine ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che vorhanden ist (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich Anspruch 1 im Hinblick auf die weitere Gestaltung und Anordnung der Begrenzungswand und Anlagefl\u00e4chen entnehmen, dass ein die Begrenzungswand durchsetzender Kanal in beide Anlagefl\u00e4chen m\u00fcndet (Merkmal 8).<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten sind die Merkmale 4 und 5 des Klagepatentanspruchs so zu verstehen, dass die innere Begrenzungswand ein Bestandteil des Geh\u00e4uses ist. Wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt haben, sei davon auszugehen, dass das Klagepatent im Grunde genommen eine \u201eVorausbaustufe\u201c f\u00fcr eine K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung offenbare. Auch wenn der Patentanspruch nicht vorsehe, dass bei dieser Rohform in allen Funktionsr\u00e4umen ein Funktionselement angeordnet werde, m\u00fcsse dennoch eine ausreichende Zahl von erfindungsgem\u00e4\u00df angeordneten Funktionsr\u00e4umen vorhanden sein und jeder dieser Funktionsr\u00e4ume m\u00fcsse mit einem Funktionselement best\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Nicht patentgem\u00e4\u00df seien vor diesem Hintergrund Gestaltungen, bei denen anstelle eines von zwei erforderlichen Paaren aus zwei Funktionsr\u00e4umen lediglich ein Funktionsraum vorhanden sei, der nachtr\u00e4glich in zwei R\u00e4ume unterteilt w\u00fcrde, wenn ein Funktionselement unter Zuhilfenahme eines Sitzes oder Dichtrings in diesen eingesetzt werde.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung bietet die Klagepatentschrift f\u00fcr eine derartige, einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs jedoch keine Veranlassung. Vielmehr l\u00e4sst die Klagepatentschrift im Ergebnis offen, ob die innere Begrenzungswand als Bestandteil des Geh\u00e4uses auszugestalten ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Wortlaut des Patentanspruchs entnimmt der Fachmann im Zusammenhang mit der (inneren) Begrenzungswand lediglich die Vorgaben, dass in ihr eine ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che ausgebildet sein muss (Merkmal 4) und dass die Funktionsr\u00e4ume auf gegen\u00fcberliegenden Seiten der Begrenzungswand angeordnet sind (Merkmal 5). Aus diesen Formulierungen ergibt sich nicht, ob die Begrenzungswand selbst \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 einst\u00fcckig als Bestandteil des Geh\u00e4uses ausgestaltet sein muss oder ob auch \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint, ein nachtr\u00e4glich in das Geh\u00e4use eingebrachtes Bauteil eine Begrenzungswand oder einen Teil einer Begrenzungswand bilden kann.<\/p>\n<p>Zwar lie\u00dfe sich der Patentanspruch demnach auch im Sinne einer einst\u00fcckigen L\u00f6sung lesen, weil er keine Vorgaben dazu macht, wie oder wann die innere Begrenzungswand in das Geh\u00e4use kommt. Zudem enth\u00e4lt die Klagepatentschrift auch an keiner Stelle einen ausdr\u00fccklichen Hinweis darauf, dass vorgesehen sein kann, eine innere Begrenzungswand erst nachtr\u00e4glich in eine zuvor gefertigte Rohform eines Geh\u00e4uses einzusetzen. Eine solche Ma\u00dfnahme findet insbesondere in der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels keine Erw\u00e4hnung, obwohl das Klagepatent dort eine ganze Reihe von Bearbeitungsschritten dokumentiert, mittels derer ein Geh\u00e4use aus seinem Rohzustand in eine funktionsf\u00e4hige Ventilanordnung gebracht werden kann (vgl. Anlage K 10, Abschnitte [0029] bis [0034]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents ausschlie\u00dflich auf eine einst\u00fcckige Ausgestaltung reduziert werden kann. Entscheidend ist vielmehr, wie der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung das Vorhandensein einer inneren Begrenzungswand versteht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent geht es darum, eine K\u00e4ltemittel-Ventilanordnung mit wenig Aufwand an unterschiedliche Funktionen anzupassen (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0007]). Hierf\u00fcr spielt die zwischen dem ersten und zweiten Funktionsraum liegende Begrenzungswand eine Rolle, weil sie \u00fcber entsprechende Anlagefl\u00e4chen verf\u00fcgt und vorgibt, wo die Funktionselemente angeordnet werden (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0009]).<\/p>\n<p>F\u00fcr diese, der Begrenzungswand zukommende Funktion ist eine einst\u00fcckige Ausgestaltung von Geh\u00e4use und Begrenzungswand nicht zwingend erforderlich. Es spielt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit eines Anordnens von Funktionselementen an den zwei Seiten einer inneren Begrenzungswand keine Rolle, ob die Begrenzungswand schon im Rohzustand des Geh\u00e4uses vorhanden ist, oder ob sie erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als separates Bauteil in das Geh\u00e4use eingesetzt wird. Technisch erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Begrenzungswand jedenfalls dann im Geh\u00e4use vorhanden ist, wenn ein Funktionselement in dieses eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Zwar muss hierbei \u2013 anders als bei einem Geh\u00e4use, in dem eine innere Begrenzungswand von Anfang an vorhanden ist \u2013 in einem Bearbeitungsschritt irgendwann vor dem Einsetzen eines Funktionselementes noch eine Begrenzungswand in das Geh\u00e4use eingebracht werden. Dennoch werden auch mit einer solchen L\u00f6sung die durch das Klagepatent verfolgten Ziele verwirklicht. Denn das Klagepatent verfolgt das Ziel, eine Ventilanordnung mit wenig Aufwand an unterschiedliche Funktionen anzupassen und ein Geh\u00e4use zu offenbaren, das Flexibilit\u00e4t bei der Verwendung f\u00fcr diese Ventilanordnung erm\u00f6glicht. Dies schlie\u00dft aber schon nach der gew\u00e4hlten Formulierung nicht aus, dass f\u00fcr die Anpassung \u00fcberhaupt kein Aufwand betrieben werden darf, denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe spricht davon, dass nur \u201ewenig\u201c Aufwand erforderlich sein soll.<\/p>\n<p>Dass es klagepatentgem\u00e4\u00df nicht darum geht, einen Anpassungsvorgang ohne jeden Aufwand zu erm\u00f6glichen, verdeutlicht dem Fachmann auch die Beschreibung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Hier erh\u00e4lt er eine beispielhafte Erl\u00e4uterung dessen, was mit einem leichten Anpassen an verschiedene Funktionen bzw. einem geringen Aufwand dabei gemeint ist (vgl. Anlage K 10, Abschnitte [0019] bis [0038]). In diesem Zusammenhang beschreibt das Klagepatent eine ganze Reihe von Ma\u00dfnahmen, die erforderlich sein k\u00f6nnen, damit aus einem Geh\u00e4use im Rohzustand eine funktionierende Ventilanordnung wird. So hei\u00dft es etwa einleitend, dass die in Fig. 3 und 4 illustrierte Rohform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geh\u00e4uses mit \u201erelativ einfachen\u201c Ma\u00dfnahmen an unterschiedliche Ventilkonfigurationen angepasst werden kann (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0034]). Dies geschieht bei dem im Ausf\u00fchrungsbeispiel illustrierten Rohling etwa dadurch, dass die ersten Anlagefl\u00e4chen (15), die in der Begrenzungswand auf der Seite des jeweils ersten Funktionsraums ausgebildet sind, \u201ebearbeitet\u201c werden m\u00fcssen, wenn sie &#8211; im Ausf\u00fchrungsbeispiel &#8211; mit Ventilen zusammenarbeiten sollen. Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass das Gleiche grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die zweiten Anlagefl\u00e4chen (17) gilt, die sich auf der Seite der Begrenzungswand befinden, die dem jeweils zweiten Funktionsraum zugewandt ist. Wo im jeweils zweiten Funktionsraum ein Funktionselement wie etwa ein Filter Verwendung findet, ist ebenfalls eine entsprechende \u201eBearbeitung der Anlagefl\u00e4chen\u201c anzuraten. Wo hingegen \u2013 wie f\u00fcr die jeweils zweiten Funktionsr\u00e4ume nach Merkmal 6 m\u00f6glich -, im jeweils zweiten Funktionsraum kein Funktionselement angeordnet werden soll, kann eine \u201eBearbeitung der Anlagefl\u00e4che\u201c unterbleiben (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0034].<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass das Anpassen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geh\u00e4uses f\u00fcr eine Ventilanordnung einen gewissen Anpassungsaufwand erfordern darf. Ob dieser in einem Bearbeiten von bereits in einer im Geh\u00e4use ausgepr\u00e4gten Begrenzungswand ausgebildeten Anlagefl\u00e4chen besteht oder ob der Fachmann stattdessen ein au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses angepasstes Bauteil mit entsprechenden Anlagefl\u00e4chen als Begrenzungswand oder Teil hiervon mit einfachen Mitteln in dem Geh\u00e4use befestigt, spielt f\u00fcr das Ma\u00df des von ihm zu betreibenden Anpassungsaufwandes keine Rolle. Vor diesem Hintergrund wird er beide Wege in Erw\u00e4gung ziehen, wenn er die durch das Klagepatent vorgeschlagene L\u00f6sung nacharbeitet.<\/p>\n<p>Soweit das auf den Abbildungen Fig. 2 bis Fig. 4 illustrierte Geh\u00e4use einen einst\u00fcckigen Aufbau von Geh\u00e4use und inneren Begrenzungsw\u00e4nden zeigt, handelt es sich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Dass das von der Beklagten zu 1) angebotene Geh\u00e4use \u00fcber ein erstes Paar von Funktionsr\u00e4umen im Sinne der Merkmale 1 bis 8 von Anspruch 1 verf\u00fcgt, und zwar in Gestalt der auf der Schnittzeichnung der Anlagen K 7 und K 8 erkennbaren \u201eStation 1: Shut-off Valve\u201c und \u201eStation 2: Strainer\u201c, haben die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt dar\u00fcber hinaus in Form der \u201eStation 3: HA4ABK\u201c aber auch \u00fcber ein zweites Paar Funktionsr\u00e4ume, dessen erster Funktionsraum mit dem zweiten Funktionsraum, der \u201eStation 2: Strainer\u201c des ersten Paares in Verbindung steht, Merkmale 9 und 10.<\/p>\n<p>In diesem ersten Funktionsraum ist ein Magnetventil als erstes Funktionselement angeordnet, und zwar dergestalt, dass es mit einer ersten ringf\u00f6rmigen Anlagefl\u00e4che in einer, jedenfalls teilweise durch den hellblau eingezeichneten Ventilsitz gebildeten, inneren Begrenzungswand zusammenwirkt, indem es hieran anliegt, Merkmale 1, 2, 3 und 4. Dem steht der Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Ventilsitz erst zusammen mit dem Ventil eingebracht wird und dass das Ventil, w\u00fcrde zuerst der Sitz separat angebracht, nicht mehr nachtr\u00e4glich eingesetzt werden k\u00f6nnte, weil es durch den Sitz nicht hindurch passe. Da es auf den Zeitpunkt, zu dem die Begrenzungswand in das Geh\u00e4use eingebracht wird, nicht ankommt, ist alleine entscheidend, dass der Ventilsitz in der fertig angepassten Ventilanordnung eine innere Begrenzungswand darstellt und in ihm eine ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che ausgebildet ist. Dass dies der Fall ist und dass das im ersten, durch den Ventilsitz nach oben abgegrenzten, Funktionsraum angeordnete Magnetventil mit einer im Ventilsitz vorhandenen ringf\u00f6rmigen Anlagefl\u00e4che zusammenwirkt, ist aus den Schnittzeichnungen in Anlage K7 und K8 deutlich erkennbar und wurde als solches auch von den Beklagten nicht bestritten.<\/p>\n<p>Die \u201eStation 3: HA4ABK\u201c verwirklicht auch die Merkmale 5, 6, 7 und 8. \u00dcber dem hellblau eingezeichneten Ventilsitz befindet sich ein zweiter Funktionsraum, in dem ein zweites Funktionselement positionierbar ist. Auch ist an der Oberseite des hellblau eingezeichneten Ventilsitzes erkennbar eine weitere ringf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che vorhanden, so dass auch der zweite Funktionsraum eine Solche aufweist. Schlie\u00dflich m\u00fcndet in beide Anlagefl\u00e4chen ein den Ventilsitz durchsetzender Kanal.<\/p>\n<p>Dass sich das im ersten Funktionsraum angeordnete Magnetventil in den zweiten Funktionsraum erstreckt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da das Klagepatent keine Vorgabe dazu enth\u00e4lt, dass sich das erste Funktionselement zwingend nur in einem Funktionsraum befinden darf.<\/p>\n<p>Auch steht es einer Verletzung des Klagpatents nicht entgegen, dass im Bereich des zweiten Funktionsraums kein Funktionselement vorhanden ist, denn es reicht, wie bereits ausgef\u00fchrt, aus, dass ein Solches dort positionierbar ist. Dies ist insbesondere auch dann m\u00f6glich, wenn ein Teil des Magnetventils in den zweiten Funktionsraum ragt. Merkmal 3, das die Anordnung mindestens eines Funktionselements erfordert, verdeutlicht, dass in einem Funktionsraum grunds\u00e4tzlich auch mehrere Funktionselemente angeordnet sein k\u00f6nnen. Ob die Beklagte zu 1) selbst in ihrem Sortiment \u00fcber ein passendes Element verf\u00fcgt oder ihr ein solches eines Drittanbieters bekannt ist, das neben dem Magnetventil in den auf der Schnittzeichnung in Anlage K 8 mit dem Bezugszeichen 12 B bezeichneten Raum passt, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Grunds\u00e4tzlich ist der Raum, der im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber dem hellblau eingezeichneten Ventilsitz ausgebildet ist, gro\u00df genug und geeignet, ein Funktionselement aufzunehmen.<\/p>\n<p>Weiterhin f\u00fchrt auch die Behauptung der Beklagten, in der \u201eStation 3: HA4ABK\u201c lie\u00dfe sich ein weiteres Funktionselement nicht anordnen, weil dieser Raum nur \u00fcber eine oben liegende \u00d6ffnung zug\u00e4nglich sei, nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Verletzungsfrage. Zum einen l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift entnehmen, dass f\u00fcr das Einsetzen eines Funktionselements erforderlich sein kann, dass eine noch geschlossene Au\u00dfenwand des Geh\u00e4uses durchbohrt wird (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0035]), und daher zu diesem Zweck auch das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von unten ge\u00f6ffnet. Andererseits schlie\u00dft die Lehre des Klagepatents \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht aus, dass die innere Begrenzungswand erst beim Anpassen des Geh\u00e4uses an eine Ventilanordnung in das Geh\u00e4use eingesetzt wird. In diesem Fall ist \u2013 bezogen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 nicht erforderlich, dass der erste Funktionsraum des zweiten Paares, in dem das Magnetventil angeordnet ist, \u00fcber eine zweite, unten liegende \u00d6ffnung zug\u00e4nglich ist. Stattdessen kann ein erstes Funktionselement in den unteren, bei \u201eStation 3 HA4ABK\u201c erkennbaren Raum eingesetzt werden, dann eine innere Begrenzungswand und schlie\u00dflich \u2013 optional \u2013 ein weiteres Funktionselement in den Funktionsraum, der sich \u00fcber der inneren Begrenzungswand befindet.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen haben, das Klagepatent lehre einen \u201ezick-zack-f\u00f6rmigen\u201c Str\u00f6mungsverlauf in der Ventilanordnung und ein solcher sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden, ist dieses Argument anhand der in der Klagepatentschrift offenbarten Lehre nicht nachzuvollziehen. Danach muss lediglich ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung stehen, Merkmal 10. Dies ist bei der von den Beklagten angebotenen Ventilanordnung, wie bereits dargelegt, der Fall.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuf ihren zun\u00e4chst erhobenen Einwand, sie h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eB 2010\u201c in A nur ausgestellt, weshalb es an einer Wiederholungsgefahr f\u00fcr das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland fehle, sind die Beklagten nach dem erg\u00e4nzenden Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>Dieser Einwand ist im Ergebnis auch unbeachtlich. Bereits das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eB\u201c stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar, wof\u00fcr jede Handlung ausreicht, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, \u00a7 9 Rz. 51). Unstreitig hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eB\u201c im Jahr 2010 und 2012 ausgestellt. Bei dieser Messe handelt es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin um eine Verkaufsmesse, die zumindest auch dem Angebot und dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen dient (vgl. BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Die Pr\u00e4sentation auf einer derartigen Messe stellt damit bereits f\u00fcr sich genommen ein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar. Dass dies ohne Auswirkung f\u00fcr den Geltungsbereich des Klagepatents erfolgt sei, etwa indem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dabei lediglich nicht deutschen Kunden pr\u00e4sentiert wurde, haben auch die Beklagten nicht behauptet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die von den Beklagten angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) als Patentverletzerin ein Anspruch auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu. Dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung patentverletzende Gegenst\u00e4nde in ihrem Besitz oder Eigentum hatte, hat sie nicht erheblich bestritten. Die Beklagte zu 1) als Unternehmen mit Sitz in Deutschland konnte sich in diesem Zusammenhang nicht darauf beschr\u00e4nken, den Besitz pauschal zu bestreiten. Stattdessen h\u00e4tte sie nachvollziehbar darlegen m\u00fcssen, dass und warum ihr urspr\u00fcnglich jedenfalls anl\u00e4sslich der Messe \u201eB\u201c gegebener Besitz nachtr\u00e4glich entfallen ist. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIm tenorierten Umfang steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zu. Der Anspruch folgt \u2013 f\u00fcr ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde \u2013 aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten dar\u00fcber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der Kosten des Abmahnschreibens aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu. Bez\u00fcglich der H\u00f6he der angesetzten Kosten, die die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, bestehen keine Bedenken. Soweit die Beklagten darauf verwiesen haben, die Kl\u00e4gerin habe ihre Anw\u00e4lte im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der Erhebung der Klage beauftragt, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund hieraus eine abweichende Beurteilung der Erstattungsf\u00e4higkeit der vorprozessual aufgewendeten Kosten folgen soll. Der durch die Kl\u00e4gerin erteilte Klageaufrag war ausweislich des Wortlauts des als Anlage K 9 vorgelegten Abmahnschreibens nicht unbedingt, sondern aufschiebend bedingt erteilt f\u00fcr den Fall, dass die au\u00dfergerichtlichen Bem\u00fchungen ihrer Anw\u00e4lte erfolglos blieben. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestand keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDanach liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre nicht durch die US 5 947 745 (Anlage NK 17 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B 4\u2018) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen, da es jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale 9 und 10 fehlt, wonach zumindest zwei Paare, die jeweils aus einem ersten und einem zweiten Funktionsraum gebildet sind, nebeneinander im Geh\u00e4use angeordnet sind und ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung steht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in Bezug auf die Offenbarung dieser Merkmale alleine auf die in Anlage B 5 koloriert vorgelegte Figur 3 der Entgegenhaltung und die dortige Anordnung des gr\u00fcn eingef\u00e4rbten linken Bereichs des Querdurchlasses 38 zwischen der Bohrung 42A und der Bohrung 42 unterhalb der blau eingef\u00e4rbten Dampffallenkammer bzw. Kondensationsstopfkammer 45 verweisen, gen\u00fcgt dies nicht, da auf den Gesamtinhalt der Entgegenhaltung, das hei\u00dft auch auf die Beschreibung und die Anspr\u00fcche, abzustellen ist.<\/p>\n<p>Danach dient der Querdurchlass 38 auch in seinem linken Bereich &#8211; wie die \u00d6ffnung oder Bohrung 42 A &#8211; dem Durchlass von Fluid (Dampf oder Wasser) von der Einlassventilkammer in die Dampffallenkammer 45, (vgl. Anlage B 4\u2018, S. 6, Zeile 1 bis 5). Dass in diesem Bereich ein weiteres Funktionselement angeordnet werden kann, wird weder in der Beschreibung, noch in den Anspr\u00fcchen offenbart. Vielmehr geht es der Entgegenhaltung bereits nach Fassung des Hauptanspruchs gerade darum, (nur) 3 Funktionskammern, n\u00e4mlich eine erste und eine zweite Ventilkammer sowie eine Dampffallenkammer, in einer bestimmten Art und Weise anzuordnen. Vor diesem Hintergrund vermittelt das Dokument dem fachkundigen Leser den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents, der mindestens 4 solcher Kammern erfordert, nicht klar, deutlich und unmissverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Aus den gleichen Gr\u00fcnden wird der Gegenstand der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung auch nicht durch eine Betrachtung der Figur 3 der Entgegenhaltung offenbart, bei der das zweite Paar von Funktionsr\u00e4umen in einem ersten Funktionsraum, bestehend aus der Dampffallenkammer, der Dampffallenventilaussparung 53 und der Bohrung 42A bestehen soll, und einem zweiten Funktionsraum, der durch die Auslassventilkammer 63 gebildet ist. Diese beiden R\u00e4ume liegen sich bereits nicht auf zwei Seiten einer inneren Begrenzungswand gegen\u00fcber, so dass f\u00fcr das zweite Paar von \u201eFunktionsr\u00e4umen\u201c die Merkmale 4 und 5 nicht offenbart w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Es kommt im Ergebnis daher auch nicht darauf an, ob die technische Lehre der Entgegenhaltung, die sich mit dem Abscheiden von Kondensat aus einem Wasserdampf im Rahmen einer Ventilanordnung befasst, neuheitssch\u00e4dlich auf das Gebiet der K\u00e4ltemittel-Ventilanordnungen \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in der CH 202 038 (= Anlage NK 18 im Nichtigkeitsverfahren) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung bezieht sich auf eine Ventilbatterie f\u00fcr Heizwasserspeicher, die nach dem Patentanspruch dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Wassersieb, ein Abstellhahn, ein R\u00fcckschlagventil und ein Sicherheitsventil in einem einzigen Montagek\u00f6rper vereinigt sind.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart nicht die Merkmale 9 und 10, weil die beschriebene Ventilbatterie bereits nicht \u00fcber mindestens zwei Paare verf\u00fcgt, die jeweils aus mindestens einem ersten und einem zweiten Funktionsraum gebildet sind.<\/p>\n<p>Die Existenz eines zweiten solchen Paares kann der Fachmann insbesondere nicht dem auf der Figur 2 rechts abgebildeten Bereich der Ventilbatterie entnehmen, in dem sich oben ein Raum f\u00fcr die Membranspindel 6\u2018 befindet und darunter, verbunden durch einen Wasserauslauf 7 der Bereich 10\u2018\u2018\u2018 durch den ein Wasser bei ge\u00f6ffnetem Sicherheitsventil auslaufen k\u00f6nnen soll. Bei dem Wasserauslauf 10\u2018\u2018\u2018 handelt es sich nicht um einen Funktionsraum im Sinne des Klagepatents. Der Fachmann wird vor dem Hintergrund der dem Wasserauslauf 10\u2018\u2018\u2018 durch die Beschreibung zugewiesenen Sicherheitsfunktion \u2013 einen Druckausgleich bei einem zu starken Aufheizen des Boilers durch den Wasserablauf 7 zu erm\u00f6glichen \u2013 nicht in Erw\u00e4gung ziehen ein Funktionselement in diesem Bereich anzuordnen (vgl. Anlage 4, NK 18, Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, erster Absatz).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1, 708 Nr. 11, 2. Alt. i.V.m. 711 S.1, 2 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 60.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2001 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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