{"id":2187,"date":"2013-11-19T17:00:06","date_gmt":"2013-11-19T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2187"},"modified":"2016-04-25T09:20:03","modified_gmt":"2016-04-25T09:20:03","slug":"4a-o-2010-polyglykol-loesung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2187","title":{"rendered":"4a O 20\/10 &#8211; Polyglykol-L\u00f6sung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2146<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. November 2013, Az. 4a O 20\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 20.000,- EUR zuz\u00fcglich 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01.07.2009 aus einer w\u00e4ssrigen alkoholischen Polyglycol-L\u00f6sung bestehende fl\u00fcssige Gleitmittel<\/p>\n<p>sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung zum Auftragen auf den Kantenbereich einer mit einer Beschichtung zu versehenden Platte, vorzugsweise einer M\u00f6belplatte, oder auf Andruckwerkzeuge, zum Andr\u00fccken des Beschichtungsmaterials an den Kantenbereich angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von den Kl\u00e4gern zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I. 2. bezeichneten, seit dem 01.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaber des deutschen Patents DE 103 43 XXX B3 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 19.09.2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04.05.2005.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerwendung eines fl\u00fcssigen Gleitmitels\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines aus einer w\u00e4ssrigen alkoholischen Polyglykol-L\u00f6sung bestehenden fl\u00fcssigen Gleitmittels zum Auftragen auf den Kantenbereich einer mit einer Beschichtung zu versehenden Platte, vorzugsweise einer M\u00f6belplatte, oder auf Andruckwerkzeuge, zum Andr\u00fccken des Beschichtungsmaterials im Kantenbereich.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte gab, nachdem sie durch die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf das Angebot und den Vertrieb eines im Auftrag der Beklagten durch die Firma A Chemie hergestellten \u201eB\u201c vor der Kammer verklagt wurde (Az. 4a O 222\/08), am 30.06.2009 die nachfolgend verkleinert eingeblendete Erkl\u00e4rung ab:<br \/>\nDie damalige Klageerhebung war erforderlich, weil die Beklagte das Klagepatent verletzende Schutzmittel vertrieb, obwohl sie bereits am 28.03.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte.<\/p>\n<p>Am 04.08.2009 lieferte die Beklagte an die in der Schweiz ans\u00e4ssige Firma C D &amp; Co. ein Schutzmittel \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zudem versah der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr Daniel E, das Schutzmittel in einer E-Mail vom 20.06.2009 mit der Zusatzbezeichnung \u201eF\u201c, bei der es sich um die entsprechende markengesch\u00fctzte Produktbezeichnung f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Produkt der Kl\u00e4ger handelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, Herr Tobias D habe das ausgelieferte Schutzmittel \u201eB\u201c daraufhin unver\u00e4ndert an die Spedition G H AG zur Auslieferung an die I Chemie &amp; GmbH &amp; Co. KG, 33XXX J \u00fcbergeben. Der zust\u00e4ndige Mitarbeiter der I Chemie GmbH &amp; Co. KG, Herr K, habe das Material sodann in Empfang genommen und unver\u00e4ndert sowie unge\u00f6ffnet an das daf\u00fcr zust\u00e4ndige Labor L M weitergeleitet. Das Labor L M habe sodann den als Anlage K 13 \u00fcberreichten Pr\u00fcfbericht, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erstellt, und diesen am 28.10.2009 erg\u00e4nzt. Nach diesem erg\u00e4nzten Pr\u00fcfbericht (vgl. Anlage K 18, Anhang C) wies das untersuchte Schutzmittel \u201eB\u201c folgende Bestandteile auf:<\/p>\n<p>1. Wasser: 13,81 %<br \/>\n2. Ethanol: 70,06 %<br \/>\n3. Isopropylalkohol: 0,38 %<br \/>\n4. Aceton: 2,80 %<br \/>\n5. PEG: 10,90 %<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4ger hat die Beklagte damit gegen die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen. Sie haben die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2009 wegen Patent- und Markenverletzung sowie wegen einer verwirkten Vertragsstrafe abgemahnt. Daraufhin hat die Beklagte im Hinblick auf die Markenverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und im \u00dcbrigen das Vorliegen einer Patentverletzung bestritten. Weitere Abmahnungen der Beklagten vom 08.10.2009 sowie vom 19.11.2009 blieben ebenfalls erfolglos.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen mit der am 25.02.2010 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet, nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung im Vorprozess ein Gleitmittel unter Zusatz von Wasser, wie es die Kl\u00e4ger untersucht haben wollen, vertrieben zu haben. Die Beklagte habe ein Holzbearbeitungsmittel (= Schutz- oder Gleitmittel) entwickelt und zum Patent angemeldet, das den Nachteil wasserhaltiger Holzbearbeitungsmittel, die zu einem Aufquellen der Werkst\u00fccke f\u00fchren k\u00f6nnten, vermeide und entsprechend auch kein Wasser enthalte. Nur um sicherzugehen habe die Beklagte schon im Verlauf des Vorprozesses das von ihr zwischenzeitlich abgewandelte und durch die Firma N produzierte Schutzmittel analysieren lassen. Aus dem als Anlage B 4 vorgelegten Untersuchungsbericht der O GmbH J vom 24.03.2009 ergebe sich, dass das untersuchte Mittel kein Wasser enthalte.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass Herr Tobias D das an die C D &amp; Co. ausgelieferte Schutzmittel \u201eB\u201c unver\u00e4ndert an die Spedition G H AG zur Auslieferung an das Chemielabor I Chemie GmbH &amp; Co. KG in J \u00fcbergeben hat, wobei sich das Bestreiten sowohl auf die Tatsache bezieht, dass Herr D \u00fcberhaupt ein Mittel an die Spedition gegeben hat und auch insbesondere, dass es sich um das Schutzmittel der Beklagten handelt. \u00dcberdies bestreitet die Beklagte, dass das Mittel unver\u00e4ndert und unge\u00f6ffnet weitergegeben wurde. Ferner bestreitet die Beklagte, dass dieses Material jemals bei der Firma I Chemie angekommen ist und unver\u00e4ndert und unge\u00f6ffnet blieb. Die Inempfangnahme durch den durch die Kl\u00e4ger benannten Zeugen K wird ebenso bestritten wie die Weiterleitung an das Labor L M. Schlie\u00dflich bestreitet die Beklagte, dass das Mittel dort \u00fcberhaupt unver\u00e4ndert angelangt ist und das Beh\u00e4ltnis nicht zwischenzeitlich ge\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestreitet die Beklagte das Analyseergebnis des Labors L M. S\u00e4mtliche Angaben zur angeblichen Zusammensetzung des Schutzmittels der Beklagten seien falsch. Die Beklagte habe das Mittel nicht nur zu keinem Zeitpunkt mit Wasser vermengt. Vielmehr enthalte das Schutzmittel der Beklagten nicht wie in dem durch die Kl\u00e4ger vorgelegten Pr\u00fcfbericht angegeben 2,80 Prozent Aceton, sondern insgesamt 5,50 Prozent. Auch enthalte das Schutzmittel der Beklagten keinen Isopropylalkohol. Die Beklagte habe vorsorglich gepr\u00fcft, ob Isopropylalkohol m\u00f6glicherweise ein Reaktionsprodukt aus Ethanol und PEG sein k\u00f6nne, was nicht der Fall sei. Bei dem Schutzmittel der Beklagten handele es sich um ein Gemisch, das ausschlie\u00dflich aus Ethanol, Aceton und PEG bestehe, wobei die Beklagte ihre Produkte ausschlie\u00dflich \u00fcber die Firma N beziehe. Im August 2009 h\u00e4tten bei der Beklagten auch keinerlei Altbest\u00e4nde mehr vorgelegen, die von einem Dritten, insbesondere der Firma A, produziert worden seien. Es sei im August 2009 an die Firma C in die Schweiz nur das Schutzmittel verkauft worden, das der Beklagten zuvor von der Firma N geliefert worden sei. Die Schutzmittel, die die Firma N entwickelt und produziert habe, enthielten entsprechend der Anweisung der Beklagten jedoch kein Wasser.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die Vertragsstrafe \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durch Vernehmung des Zeugen Tobias D sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dr. P Beweis erhoben.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Den Kl\u00e4gern stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung, Rechnungslegung und Feststellung des Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach aus dem Unterlassungsvertrag bzw. aus \u00a7\u00a7 139 Abs.2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte nach Abgabe ihrer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung widerrechtlich ein aus einer w\u00e4ssrigen alkoholischen Polyclycol-L\u00f6sung bestehendes fl\u00fcssiges Gleitmittel f\u00fcr die durch Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft die Verwendung eines fl\u00fcssigen Gleitmittels zum Auftragen auf den Kantenbereich einer zu bearbeitenden Platte, vorzugsweise einer M\u00f6belplatte.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung kommen bei der Herstellung von M\u00f6belplatten Werkzeugmaschinen zum Einsatz, mit denen beschichtete Platten weiter verarbeitet werden, die unter Druck und Reibung an dem Beschichtungsmaterial der Platten anliegen. Um die Reibungskr\u00e4fte zu reduzieren, w\u00fcrden nach dem Stand der Technik Gleitmittel eingesetzt, die aus einer w\u00e4ssrigen Alkohol-Tensid-L\u00f6sung bestehen. Allerdings bezeichnet das Klagepatent derartige Gleitmittel als in ihrer Wirkung unbefriedigend, da sie aufgrund ihres Seifenanteils einen aggressiven Gleitfilm gegen\u00fcber den seitlich angesetzten, mit Teflon beschichteten Andruckrollen verursachten, wodurch sich die Teflonbeschichtung rasch l\u00f6sen k\u00f6nne. Hierdurch w\u00fcrden sich lange Standzeiten ergeben, die naturgem\u00e4\u00df mit erheblichen Kosten verbunden seien, die sich nicht nur aus der Ersatzbeschaffung der Andruckrollen, sondern auch aus der Montage bzw. Demontage und den damit einhergehenden Maschinenstillstandszeiten ergeben w\u00fcrden. Ferner verblieben bei der Verwendung der im Stand der Technik bekannten Seifenl\u00f6sung Leimreste an den Andruckrollen oder Gleitschuhen, so dass die Gefahr einer unsauberen Verarbeitung bestehe.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beschreibt das Klagepatent, dass beim sogenannten \u201epost-\u201e oder \u201esoftforming\u201c Gleitschuhe zum Einsatz kommen w\u00fcrden, bei denen, im Gegensatz zu den Andruckrollen, keine Rollreibung, sondern eine Gleitreibung auftrete. Auch hier bilde das bekannte Gleitmaterial keine dauerhafte Reibungsminderung, so dass sich die Kantenfolie zu sehr erhitze, was Rissbildungen und Fehlverleimungen zur Folge haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Gleitmittel der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art so weiter zu entwickeln, dass die Bearbeitung der Platte optimiert wird.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Verwendung eines aus einer w\u00e4ssrigen alkoholischen Polyglycol-L\u00f6sung bestehenden fl\u00fcssigen Gleitmittels zum Auftragen<\/p>\n<p>(2) auf den Kantenbereich einer mit einer Beschichtung versehenen Platte, vorzugsweise einer M\u00f6belplatte,<\/p>\n<p>(3) oder: auf Andruckwerkzeuge, zum Andr\u00fccken des Beschichtungsmaterials an den Kantenbereich.<\/p>\n<p>Das so beschriebene Gleitmittel bleibt relativ lang bei gleichzeitig guter Gleitwirkung haften und zeichnet sich daher insbesondere durch seine hohe Adh\u00e4sionskraft aus. Hierdurch wird eine dauerhafte Reibungsminderung erzielt, durch welche die geschilderten Probleme wirksam verhindert werden. Zun\u00e4chst wird die Beschichtung der Andruckrollen \u00fcber Geb\u00fchr beansprucht. Des Weiteren haftet das Gleitmittel als Gleitfilm dauerhaft auf den Gleitschuhen, wodurch diese gek\u00fchlt werden, so dass eine Erhitzung der Kantenfolie mit der Folge von Rissbildungen und Fehlverleimungen wirksam verhindert wird. Durch die K\u00fchlung wird \u00fcberdies die Beanspruchung der Gleitschuhe herabgesetzt, was zu einer Erh\u00f6hung der Standzeiten f\u00fchrt. Au\u00dferdem hat das Gleitmittel neben seiner Gleitfunktion auch eine Trennfunktion, wodurch die Bearbeitungswerkzeuge wie Fr\u00e4swerkzeuge oder dergleichen mit dem Gleitmittel benetzt werden k\u00f6nnen, um das Anhaften von abgefr\u00e4sten Partikeln und Kleber- oder Leimresten zu vermeiden, so dass diese Partikel problemlos abgesaugt werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich verdunstet das Gleitmittel vollst\u00e4ndig, so dass auf eine nachtr\u00e4gliche Reinigung des Kantenbandes zur Entfernung des Gleitmittels verzichtet werden kann (vgl. Anlage K 1, Abschnitte [0011] \u2013 [0020]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein aus einer w\u00e4ssrigen alkoholischen Polyclycol-L\u00f6sung bestehendes fl\u00fcssiges Gleitmittel im Sinne des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Dr. P hat das ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Schutzmittel \u201eB\u201c untersucht und dabei unter Anwendung der Karl-Fischer-Titration einen Wassergehalt von 13,96 \u00b1 0,09 Prozent ermittelt. Dieser Wassergehalt sei sodann durch quantitative NMR-Untersuchungen best\u00e4tigt worden, nach denen der Wassergehalt 13,2 Prozent betragen habe. Das Argument der Beklagten, die Hinzuf\u00fcgung der Karl-Fischer-Reagenzien f\u00fchre immer dazu, dass durch die Analyse selbst Wasser erzeugt werde, vermag daher die Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen, in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzmittel sei Wasser enthalten, nicht in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt Dr. P unter n\u00e4herer Erl\u00e4uterung der entsprechenden Untersuchungsmethode aus, eine Beeintr\u00e4chtigung des analysierten Wassergehalts durch die Lagerzeit des Produktes sei nicht gegeben.<\/p>\n<p>Den Untersuchungsergebnissen ist die Beklagte inhaltlich nicht erheblich entgegen getreten. Vielmehr hat sie sich im Wesentlichen auf den Vorwurf der Manipulation beschr\u00e4nkt. Soweit die Beklagte weiterhin ausf\u00fchrt, der Sachverst\u00e4ndige habe 2 Butanon gefunden, welches weder durch den Hersteller des Produktes, noch durch die Beklagte beigef\u00fcgt worden sei, vermag dies die detaillierten und nachvollziehbaren Messergebnisse des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bereits deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil das 2 Butanon \u2013 ebenso wie das Wasser \u2013 nicht zwingend beigef\u00fcgt werden muss, sondern auch anderweitig, etwa durch chemische Umwandlungsprozesse, entstehen oder auch in anderer Form, etwa gebunden in einer alkoholischen L\u00f6sung, vorhanden sein kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen Tobias D auch davon \u00fcberzeugt, dass es sich bei dem durch den Sachverst\u00e4ndigen untersuchten Schutzmittel auch um dasjenige handelt, welches die Beklagte vertrieben hat.<\/p>\n<p>Das durch den Sachverst\u00e4ndigen untersuchte Schutzmittel erhielt dieser ausweislich seines Gutachtens in einem 5 l PE Kanister, welcher die Aufschrift \u201eLcM E Chemische Mittel Schutzmittel 3 UN\/ID-Nummer: 1993\u201c trug, von der C D &amp; Co aus Q\/Schweiz.<\/p>\n<p>Wie der Zeuge D detailliert und widerspruchsfrei aussagte, wurde dieses Mittel seit 2009 bei der Firma C in einem abgeschlossenen, leicht abgedunkelten Raum bei einer \u201erelativ konstanten Temperatur\u201c gelagert. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Probe w\u00e4hrend der Lagerung Wasser hinzugef\u00fcgt worden sein k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sagte der Zeuge D aus, das Mittel sei lediglich dann \u201eanger\u00fchrt\u201c worden, wenn dieser Proben versandt habe. Daf\u00fcr habe der Zeuge dann jeweils ein sauberes Gebinde und einen sauberen Trichter genommen, um das Mittel abzuf\u00fcllen, wobei er ausschlie\u00dfen k\u00f6nne, dass Ver\u00e4nderungen oder Manipulationen an der Probe vorgenommen worden seien.<\/p>\n<p>Des Weiteren berichtete der Zeuge D im Zusammenhang mit dem Erwerb der Probe, dass ihn die Beklagte 2009 angerufen und gefragt habe, ob er Interesse an der \u00dcbernahme des Vertriebs des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzmittels habe. Daher habe er das Produkt testen wollen.<\/p>\n<p>Die durch die Beklagte aufgezeigten \u201eWiderspr\u00fcche\u201c verm\u00f6gen keine hinreichenden Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu begr\u00fcnden. Dass der Raum, in welchem das streitgegenst\u00e4ndliche Schutzmittel gelagert wurde, nicht klimatisiert war, spricht nicht ohne Weiteres dagegen, dass die Temperatur in dem Raum relativ konstant war. Zudem kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Probe drei- oder viermal ge\u00f6ffnet wurde, solange \u2013 wie hier \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich sind, dass der Probe nachtr\u00e4glich Wasser hinzugef\u00fcgt wurde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte somit widerrechtlich ein aus einer w\u00e4ssrigen alkoholischen Polyclycol-L\u00f6sung bestehendes, fl\u00fcssiges Gleitmittel zu der in Patentanspruch 1 beschriebenen Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu, wobei die Kammer die durch die Kl\u00e4gerin mit 20.000,- EUR bemessene Vertragsstrafe f\u00fcr angemessen erachtet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die nach billigem Ermessen vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe k\u00f6nnen im Einzelfall auch Erw\u00e4gungen der Parteien oder einer von ihnen bei Abschlu\u00df der Unterwerfungsvereinbarung von Bedeutung sein. In erster Linie kommt es aber regelm\u00e4\u00dfig &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung von Schwere und Ausma\u00df der Zuwiderhandlung &#8211; auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verh\u00fcten, ferner auf die Gef\u00e4hrlichkeit der Zuwiderhandlung f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, auf das Verschulden des Verletzers und &#8211; gegebenenfalls &#8211; auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz (vgl. BGH GRUR 1994, 146 \u2013 Vertragsstrafebemessung).<\/p>\n<p>Bei der Bemessung der Vertragsstrafe gilt es hier zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass bereits die Klageerhebung im Vorprozess erfolgte, weil die Beklagte das Klagepatent verletzende Schutzmittel vertrieben hat, obwohl sie bereits am 28.03.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte. Dar\u00fcber hinaus bezeichnet sich die Beklagte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4ger als einen \u201eZulieferer der f\u00fchrenden M\u00f6belindustrieunternehmen\u201c, so dass es sich offenbar um ein gr\u00f6\u00dferes, wirtschaftlich starkes Unternehmen handelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Insbesondere handelte die Beklagte auch schuldhaft.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich reicht f\u00fcr das Verschulden selbst eine nur leichte Fahrl\u00e4ssigkeit. Da sich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil I; BGH GRUR 1993, 460, 464 \u2013 Wandabstreifer; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1016). Die Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage trifft dabei grunds\u00e4tzlich auch reine Handelsunternehmen, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit einem betr\u00e4chtlichen Aufwand verbunden ist (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14 \u2013 Halbleiterbaugruppe; K\u00fchnen, a. a. O.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Beklagte auch schuldhaft gehandelt. Insoweit gilt es insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um kein reines Handelsunternehmen handelt, sondern dass die Rezeptur des Schutzmittels jeweils durch die Beklagte vorgegeben wird (vgl. Anlage K 7, S. 6). Dass dies in Bezug auf die Herstellung durch die N Produktions- und Vertriebs GmbH &amp; Co. KG anders als bei der Herstellung durch die A Chemie gehandhabt wurde, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Zudem ist dem Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Ma\u00dfnahmen sie ergriffen hat, um nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung im Vorprozess sicherzustellen, dass es sich bei dem durch sie vertriebenen Schutzmittel zuk\u00fcnftig nicht mehr um eine w\u00e4ssrige alkoholhaltige Polyglycol-L\u00f6sung handelt.<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Hinweis darauf, der N Produktions- und Vertriebs GmbH &amp; Co. KG sei von Anfang an erkl\u00e4rt worden, es d\u00fcrften unter keinen Umst\u00e4nden auch nur geringste Mengen Wasser in dem Schutzmittel enthalten sein, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es hinzugef\u00fcgt wird oder bereits Bestandteil eines der Ausgangsprodukte ist, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls dann nicht, wenn die Beklagte nicht auch regelm\u00e4\u00dfig die Einhaltung dieser Vorgaben durch die N Produktions- und Vertriebs GmbH &amp; Co. KG \u00fcberwacht hat. Dass eine derartige \u00dcberwachung stattgefunden hat, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht entnehmen. Der als Anlage B 4 vorgelegte Pr\u00fcfbericht ist insoweit unergiebig. Zum Einen ist diesem nicht zu entnehmen, dass er sich tats\u00e4chlich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht. Zum Anderen wurde er auch vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verfasst.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen,<br \/>\n\u00a7 140b PatG.<\/p>\n<p>Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2146 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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