{"id":2183,"date":"2013-07-02T17:00:36","date_gmt":"2013-07-02T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2183"},"modified":"2016-04-25T09:18:51","modified_gmt":"2016-04-25T09:18:51","slug":"4a-o-212-sicherheitsbeutel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2183","title":{"rendered":"4a O 2\/12 &#8211; Sicherheitsbeutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2033<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Juli 2013, Az. 4a O 2\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sicherheitsbeutel f\u00fcr den Transport von Wertsachen, insbesondere Geldscheinen, mit einer Zugangs\u00f6ffnung zu einem Innenraum des Sicherheitsbeutels und einer Verschlussvorrichtung, mittels der die Zugangs\u00f6ffnung verschlie\u00dfbar ist, wobei der Sicherheitsbeutel in einem ersten Bereich luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist und in einem zweiten Bereich aus einer Kunststoff-Folie besteht und wobei die Zugangs\u00f6ffnung und die Verschlussvorrichtung in der Kunststoff-Folie ausgebildet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen der luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige erste Bereich von einem Kunststoff-Vlies oder -Gewebe gebildet ist und bei denen in die Verschlussvorrichtung zumindest ein Manipulationsindikator integriert ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte jeweils die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.06.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20.06.2009 in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit hiesigem Urteil auf ein Verletzung des Klagepatents EP 1 778 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs-, Transport- bzw. Versandkosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 6.764,&#8211; EUR zuz\u00fcglich 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 20.06.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Rechnungslegungsausspruch I.2 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,&#8211; EUR und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem Europ\u00e4ischen Patent 1 778 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 01.08.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 19.08.2004 angemeldet und der Hinweis auf seine u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erfolgte Erteilung am 20.05.2009 bekannt gemacht. Gegen die Erteilung ist Nichtigkeitsklage erhoben worden, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Sicherheitsbeutel. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSicherheitsbeutel f\u00fcr den Transport von Wertsachen, insbesondere Geldscheinen, mit einer Zugangs\u00f6ffnung (15) zu einem Innenraum des Sicherheitsbeutels (10) und einer Verschlusseinrichtung (16), mittels der die Zugangs\u00f6ffnung (15) verschlie\u00dfbar ist, wobei der Sicherheitsbeutel (10) in einem ersten Bereich (A) luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist und in einem zweiten Bereich (B) aus einer Kunststoff-Folie (14) besteht und wobei die Zugangs\u00f6ffnung (15) und die Verschlussvorrichtung (16) in der Kunststoff-Folie (14) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige erste Bereich (A) von einem Kunststoff-Vlies oder -Gewebe (28) gebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin zuletzt mit Patentanspruch 1 kumulativ geltend gemachte Unteranspruch 12 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSicherheitsbeutel nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass in die Verschlussvorrichtung (16) zumindest ein Manipulationsindikator integriert ist.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (einzige Figur der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt europaweit Versandtaschen. Darunter fallen unter anderem auch Sicherheitstaschen und Sicherheitsbeutel. Sie hat auf der Weltfachmesse A, die vom 12.-18.05.2011 in B stattfand, ausgestellt. Sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, dort auch den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zur Akte gereichten Sicherheitsbeutel (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ausgestellt, nicht aber verkauft zu haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. Nachdem sie ihren urspr\u00fcnglichen Vernichtungsantrag zur\u00fcckgenommen und ihren Unterlassungsantrag auf eine kumulative Verletzung von Patentanspruch 1 mit Patentanspruch 12 eingeschr\u00e4nkt hat, beantragt die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Kl\u00e4gerin auch die Festsetzung von Teilsicherheiten im Hinblick auf ihren Unterlassungsantrag einerseits und ihren R\u00fcckrufantrag andererseits begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Bei dem angegriffenen Sicherheitsbeutel sei die Zugangs\u00f6ffnung und die Verschlusseinrichtung nicht in der Kunststoff-Folie ausgebildet. Die Zugangs\u00f6ffnung sei zwischen dem ersten und zweiten Bereich vorhanden. Die Vorderseite des angegriffenen Sicherheitsbeutels werde nicht durch eine, sondern durch zwei sich \u00fcberlappende Kunststoff-Folien gebildet. Die Zugangs\u00f6ffnung werde nicht durch einen Schlitz in einer Kunststoff-Folie hergestellt, sondern durch die \u00dcberlappung der zwei Kunststoff-Folien. Desweiteren werde bei dem angegriffenen Sicherheitsbeutel der luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige erste Bereich nicht von einem Kunststoffvlies oder Kunststoffgewebe gebildet. Er bestehe vielmehr aus CLAF (Cross-Laminated Airy-Fabric), einem querlaminierten luftdurchl\u00e4ssigen Material, bei dem es keine Kett- oder Schussf\u00e4den gebe, die miteinander verwoben seien. Vielmehr seien die querverlaufenden F\u00e4den in G\u00e4nze auf die l\u00e4ngsverlaufenden F\u00e4den gelegt und die F\u00e4den an ihren Kreuzungspunkten miteinander verschwei\u00dft. Eine derartige Gestaltung stelle auch kein Vlies dar. Ferner handle die Kl\u00e4gerin rechtsmissbr\u00e4uchlich, da sie in einem zum Klagepatent parallelen US-Erteilungsverfahren im Hinblick auf den dort vorliegenden Stand der Technik die dortigen Patentanspr\u00fcche in einer Weise eingeschr\u00e4nkt habe, die eine Verletzung des Patents durch den angegriffenen Sicherheitsbeutel ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Sicherheitsbeutel f\u00fcr den Transport von Wertsachen, insbesondere von Geldscheinen. Er ist mit einer Zugangs\u00f6ffnung zu seinem Innenraum versehen, welche sich mittels einer Verschlussvorrichtung verschlie\u00dfen l\u00e4sst. Der Sicherheitsbeutel besteht aus einem ersten Bereich, der luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist, und aus einem zweiten Bereich, der aus einer Kunststoff-Folie besteht. Die Zugangs\u00f6ffnung und die Verschlussvorrichtung des Beutels sind in dieser Kunststoff-Folie ausgestaltet.<\/p>\n<p>Wertsachen werden nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift \u00fcblicherweise in derartigen Sicherheitsbeuteln transportiert, wobei der Beutel vom Absender gef\u00fcllt und verschlossen wird und der Empf\u00e4nger dann aufgrund verschiedener Manipulationsindikatoren, die an der Verschlussvorrichtung angebracht sind, erkennen kann, ob der Beutel w\u00e4hrend des Transports ge\u00f6ffnet wurde oder ob versucht wurde, den Beutel zu \u00f6ffnen. Die einzelnen Sicherheitsbeutel selbst werden wiederum in einem weiteren Transportbeh\u00e4lter transportiert. Wird dieser Transportbeh\u00e4lter unautorisiert ge\u00f6ffnet, dringt f\u00e4rbende Fl\u00fcssigkeit oder eine f\u00e4rbendes Gas in den Beh\u00e4lter ein, welche dann in die Sicherheitsbeutel eindringen und die in ihnen transportierten Wertgegenst\u00e4nde markieren.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ist aus der EP 0 788 081 B1 ein Sicherheitsbeutel vorbekannt, der vollst\u00e4ndig aus einem luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigen Vlies-Werkstoff besteht, so dass er anders als ein aus luft- und fl\u00fcssigkeitsdichter Kunststoff-Folie bestehender Sicherheitsbeutel nicht erst ge\u00f6ffnet werden muss, bevor die F\u00e4rbefl\u00fcssigkeit auf den Beutelinhalt einwirken kann. Ferner verweist die Klagepatentschrift auf die EP 0 105 581 A2 und EP 0 792 816 A2, welche Sicherheitsbeutel zum Gegenstand haben, die aus einer thermoplastischen Kunststoff-Folie bestehen, die abschnittsweise gelocht ist und in diesem Bereich den Durchtritt der F\u00e4rbefl\u00fcssigkeit erlaubt.<\/p>\n<p>An den vorstehend benannten Patentschriften bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass es bei der Verwendung eines Vlies-Werkstoffes nicht m\u00f6glich sei, eine Verschlussvorrichtung sicher anzubringen. Au\u00dferdem sei es schwierig auf das unregelm\u00e4\u00dfige Vliesmaterial einen Code oder eine sonstige Beschriftung zur optischen oder elektronischen Erfassung aufzudrucken. Bei der Verwendung einer teilweise gelochten, thermoplastischen Kunststoff-Folie sei von Nachteil, dass die F\u00e4rbefl\u00fcssigkeit nur in dem relativ kleinen gelochten Bereich in den Innenraum des Beutels eindringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Sicherheitsbeutel f\u00fcr den Transport von Wertsachen, insbesondere Geldscheinen, zu schaffen, der sowohl die Anordnung einer sicheren Verschlussvorrichtung erm\u00f6glicht als auch das Einf\u00e4rben des Beutelinhalts zuverl\u00e4ssig gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df der vorliegend geltend gemachten Kombination des Patentanspruchs 1 mit Unteranspruch 12 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Sicherheitsbeutel f\u00fcr den Transport von Wertsachen, insbesondere Geldscheinen, mit<\/p>\n<p>1. einer Zugangs\u00f6ffnung (15) zu einem Innenraum des Sicherheitsbeutels (10) und<\/p>\n<p>2. einer Verschlussvorrichtung (16), mittels der die Zugangs\u00f6ffnung (15) verschlossen werden kann.<\/p>\n<p>3. Der Sicherheitsbeutel (10) ist in einem ersten Bereich (A) luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig und<\/p>\n<p>4. besteht in einem zweiten Bereich (B) aus einer Kunststoff-Folie (14), wobei<\/p>\n<p>5. die Zugangs\u00f6ffnung (15) und die Verschlussvorrichtung (16) in der Kunststoff-Folie (14) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>6. Der luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige erste Bereich (A) ist von einem Kunststoff-Flies oder -Gewebe (28) gebildet.<\/p>\n<p>7. In die Verschlussvorrichtung (16) ist zumindest ein Manipulationsindikator integriert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Sicherheitsbeutel macht von dieser technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 und 7 steht zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Aber auch die zwischen den Parteien umstrittenen Merkmale 5 und 6 werden von dem angegriffenen Sicherheitsbeutel wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.a.<br \/>\nKerngedanke der technischen Lehre des Klagepatents ist es, den beanspruchten Sicherheitsbeutel aus zwei unterschiedlich strukturierten Materialen aufzubauen (Abs. 0008), n\u00e4mlich einem ersten Bereich aus einem luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigen Vlies oder Gewebe aus Kunststoff (Merkmale 4 u. 6) und einem zweiten Bereich aus einer Kunststoff-Folie (Merkmal 4). Dies bietet die M\u00f6glichkeit, die Vorteile beider Materialarten in einem Sicherheitsbeutel zu vereinen.<\/p>\n<p>In dem zwischen den Parteien streitigen Merkmal 5 wird nun die Auswahl getroffen, dass die Zugangs\u00f6ffnung und die Verschlussvorrichtung in der Kunststoff-Folie und nicht in dem Vlies oder Gewebe ausgebildet sein sollen. Dies gew\u00e4hrleistet nach der Patentbeschreibung (Abs. 0008), dass eine herk\u00f6mmliche Verschlussvorrichtung mit Manipulationsindikatoren an der Zugangs\u00f6ffnung verwendet werden kann, die \u00d6ffnungsversuche zuverl\u00e4ssig anzeigt. In welchem Bereich und in welcher Art die Zugangs\u00f6ffnung in der Folie geschaffen wird, gibt Patentanspruch 1 allerdings nicht vor. Entscheidend ist allein, dass die \u00d6ffnung in der Folie selbst ausgebildet ist, einen Zugang zum Beutel erlaubt und mit der Verschlussvorrichtung verschlossen werden kann.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAusgehend hiervon wird Merkmal 5 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 Patentanspruch 1 keine konkreten Vorgaben zur Gestaltung der Zugangs\u00f6ffnung in der Folie macht, f\u00e4llt unter seine Lehre grunds\u00e4tzlich auch eine \u00d6ffnung, die sich \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 bis an die \u00e4u\u00dferen Seitenw\u00e4nde der Folie bzw. des Beutels erstreckt. Denn auch in diesem Fall l\u00e4sst sich ohne weiteres davon sprechen, dass die Zugangs\u00f6ffnung in der Folie und nicht in dem Vlies oder Gewebe ausgebildet ist. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist demnach auch eine Folie, die durch eine derart langgezogene Schlitz\u00f6ffnung quasi in eine Folie oberhalb und eine Folie unterhalb des \u00d6ffnungsschlitzes geteilt wird, welche lediglich noch in den Seitenendbereichen in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von einer solchen Gestaltung lediglich dadurch, dass sich die Folienteile oberhalb und unterhalb der \u00d6ffnung geringf\u00fcgig \u00fcberlappen. Ein derartiges \u00dcberlappen wird von der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nicht ausgeschlossen. Da die Folienteile an den jeweiligen Seitenenden im \u00dcberlappungsbereich miteinander verbunden sind, wie eine Inaugenscheinnahme des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 7 ergibt, kann sich die Beklagte schlie\u00dflich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich um unabh\u00e4ngig zu betrachtende einzelne Folien, die \u2013 f\u00fcr sich betrachtet \u2013 den Vorgaben des Merkmals 5 nicht entsprechen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 6 ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDass ein erster Bereich des Sicherheitsbeutels luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist, gibt bereits Merkmal 3 vor. In Merkmal 6 wird diese Vorgabe im Hinblick auf das verwendete Material konkretisiert. Danach soll der erste Bereich aus einem Vlies oder Gewebe aus Kunststoff gebildet werden.<\/p>\n<p>Dem entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst, dass das Klagepatent Vlies oder Gewebe aus Kunststoff grunds\u00e4tzlich f\u00fcr geeignet erachtet, eine hinreichende Luft- und Fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigkeit bereitzustellen. Ferner soll das Material nicht wie in dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik, n\u00e4mlich der EP 0 788 081 B1 (vgl. Abs. 0004 der Klagepatentschrift), auf ein nicht gewebtes Material (\u201enon woven\u201c) beschr\u00e4nkt sein. Vielmehr ist auch ein Gewebe anspruchsgem\u00e4\u00df. Wie das Gewebe hergestellt wird, ist allerdings nicht Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents. In Abgrenzung zu einem Vlies kommt es nur darauf an, dass die F\u00e4den in Quer- und L\u00e4ngsrichtung geordnet gef\u00fchrt sind und aufgrund ihres Zusammenwirkens eine Gewebestruktur bilden. Unter funktionalen Gesichtspunkten ist ebenfalls lediglich entscheidend, dass das Gewebe aufgrund seiner Struktur \u2013 ebenso wie ein Vlies \u2013 geeignet ist, \u00fcber seine gesamte Fl\u00e4che luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig f\u00fcr den Durchtritt von Markierungsfl\u00fcssigkeit zu wirken. Wie dabei der Zusammenhalt der Gewebestruktur erzielt wird, ist technisch ohne Bedeutung. Entgegen dem von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Vorbringen stellt es auch keinen relevanten Vorteil eines mit Kett- und Schussf\u00e4den gewebten Materials dar, dass die F\u00e4den anders als bei verschwei\u00dften F\u00e4den gegeneinander verschoben werden k\u00f6nnen, um den Beutelinhalt zu kontrollieren. Denn hierin liegt kein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Vorteil des beanspruchten Gewebes.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann den Begriff \u201eGewebe\u201c nicht einschr\u00e4nkend im Sinne eines speziellen Herstellungsverfahrens bzw. Webverfahrens verstehen, sondern das Vorliegen eines patentgem\u00e4\u00dfen Gewebes vielmehr danach beurteilen, ob im Ergebnis das verwendete Kunststoffmaterial eine Gewebestruktur aufweist, die einen vollfl\u00e4chigen Durchtritt der Markierungsfl\u00fcssigkeit erlaubt.<\/p>\n<p>Auch bei diesem Verst\u00e4ndnis beh\u00e4lt Merkmal 6 gegen\u00fcber Merkmal 3 einen eigenst\u00e4ndigen Sinngehalt, da nicht s\u00e4mtliche fl\u00fcssigkeits- und luftdurchl\u00e4ssigen Materialien eine Gewebestruktur aufweisen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die in der Klagepatentbeschreibung (Abs. 0005) in Bezug genommenen Kunststoff-Folien, die zum Zwecke des Fl\u00fcssigkeitsdurchtritts lediglich abschnittsweise gelocht werden.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDanach macht der angegriffene Sicherheitsbeutel auch von Merkmal 6 Gebrauch.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem f\u00fcr den ersten Bereich verwendeten Kunststoffmaterial um sog. CLAF handelt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Zwar sind bei diesem Material die Quer- und L\u00e4ngsfasern des Kunststoffes nicht im klassischen Sinn miteinander verwoben in dem Sinne, dass die Fasern abwechselnd \u00fcber- und untereinander gef\u00fchrt werden, sondern sie sind an ihren Kreuzungspunkten miteinander verschwei\u00dft. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass im Sinne der vorgenannten Auslegung \u2013 nicht anders als bei einer mit einem klassischen Webverfahren hergestellten Struktur \u2013 eine Gewebestruktur vorhanden ist, die den Anforderungen des Klagepatents an ein Gewebe gerecht wird und die der Fachmann daher auch als ein solches ansehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents berechtigt w\u00e4re, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe ausgestellt und damit im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten zu haben. Dass ein unmittelbarer Verkauf vor Ort nicht stattfand, steht einer patentverletzenden Angebotshandlung nicht entgegen. Denn auch allein das Ausstellen stellt eine Handlung dar, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auch vorgetragen, ein Exemplar des angegriffenen Sicherheitsbeutels nach einem Gespr\u00e4ch an den diesbez\u00fcglich interessierten Sohn eines langj\u00e4hrigen norwegischen Kunden (Peder Widborg) \u00fcbergeben zu haben. Auch mit dieser Mustervorlage hat die Beklagte im Geltungsbereich des Klagepatents eine Handlung vorgenommen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den angegriffenen Sicherheitsbeutel in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt hat, und auch insoweit eine allein dem Patentinhaber vorbehaltene Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht demnach durch die das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der techni-schen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei An-wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirt-schaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, wobei der Anspruch ebenso wie der Rechungslegungs- und Schadensersatzanspruch zeitlich einzuschr\u00e4nken war.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten in der geltend gemachten und von der Beklagten nicht beanstandeten H\u00f6he aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Zinsanspruch folgt aus den \u00a7\u00a7 291, \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl\u00e4gerin handle hinsichtlich der Anspruchsdurchsetzung rechtsmissbr\u00e4uchlich, nachdem sie in einem parallelen US-Erteilungsverfahren ihre Anspr\u00fcche mit R\u00fccksicht auf den dort vorliegenden Stand der Technik eingeschr\u00e4nkt hat. Da die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Erteilungshistorie eines parallelen Patents in einem anderen Staat zu beurteilen ist, durfte die Beklagte schon aus objektiven Gr\u00fcnden nicht darauf vertrauen, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in derselben Weise einschr\u00e4nken werde wie das parallele Schutzrecht in den USA.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtstreits besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEs kann unterstellt werden, dass die \u2013 lediglich in englischer Sprache vorliegende \u2013 Entgegenhaltung US 2001\/0019638 A1 (Ni K 23 = LR 1.1) die Merkmale 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 vorwegnimmt. Denn es l\u00e4sst sich zumindest keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr feststellen, dass es f\u00fcr den Fachmann nahelag, gem\u00e4\u00df dem von der Kl\u00e4gerin kumulativ mit Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 12 (Merkmal 7) in die Verschlussvorrichtung einen Manipulationsindikator zu integrieren. Sieht man in der Entgegenhaltung \u2013 wie insbesondere aus den dortigen Figuren 5 bis 8 ersichtlich \u2013 in der oberen Beutel\u00f6ffnung 37 (gap) die Zugangs\u00f6ffnung und in dem im oberen Bereich in den umgeschlagenen Folienenden gef\u00fchrten Zugband 66 (draw band) die Verschlussvorrichtung, ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass es sich um ein einfach zu \u00f6ffnendes und wieder zu verschlie\u00dfendes Verschlussmittel handelt, das beim Zusammenziehen des Bandes dar\u00fcber hinaus zu einer Ver\u00e4nderung der Beutelform im Verschlussbereich f\u00fchrt. Wie der Fachmann bei einer derartigen Verschlussvorrichtung eine Eignung und einen Anlass finden soll, die Verschlussvorrichtung mit einem Manipulationsindikator zu versehen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr, dass die bei der Entgegenhaltung verwirklichte Zugbandl\u00f6sung sich gerade durch die einfache, in der Anzahl unbegrenzte mechanische Wiederholbarkeit des \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfvorgangs auszeichnet. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf eine Kombination dieser Entgegenhaltung mit der \u2013 ebenfalls lediglich ein englischer Sprache vorgelegten \u2013 Entgegenhaltung US 6 589 622 B1 (Ni K 28, dort insbesondere Figur 3) abgestellt hat, weckt auch dies keine erheblichen Zweifel am Vorliegen eines erfinderischen Schritts. Denn die dort offenbarte Verschlussstreifenl\u00f6sung l\u00e4sst sich ersichtlich nicht in einfacher Weise auf die Zugbandl\u00f6sung der US 2001\/0019638 A1 \u00fcbertragen, bei der das Zugband frei beweglich gef\u00fchrt sein muss und bei der sich beim Schlie\u00dfen sogar die Beutelform im Verschlussbereich durch das Zusammenziehen erheblich ver\u00e4ndern d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nSoweit die Beklagte mit Blick auf eine Kombination der Druckschriften EP 788 081 A1 (Anlage Ni K 5) und GB 2 132 585 (Anlage Ni K 7) das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit in Frage stellt, wendet sie sich unmittelbar gegen die wertende Entscheidung des Erteilungsaktes. Denn beide Druckschriften sind im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden und der Pr\u00fcfer hat ausweislich des als Anlage K 4 vorgelegten Pr\u00fcfungsbescheids gerade keine Anregung gesehen, das aus der einen Druckschrift vorbekannte Kunststoff-Vlies bei dem aus der anderen Druckschrift vorbekannten Beutel einzusetzen und dann auch noch die dort verwendete Folie nur teilweise zu ersetzen. Letztlich setzt die Beklagte lediglich ihre Ansicht an die Stelle des Pr\u00fcfers. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit widerrufen werden wird, l\u00e4sst sich damit jedoch nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie weiteren Entgegenhaltungen liegen nicht n\u00e4her und rechtfertigen ebenfalls keine Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch neben dem Unterlassungsanspruch keine eigene Teilsicherheit festzusetzen war, weil mit der Durchsetzung des R\u00fcckrufanspruchs faktisch auch der Unterlassungsanspruch durchgesetzt wird.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 05.06.2013 brauchte nicht bewilligt zu werden, da der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin kein neues tats\u00e4chliches Vorbringen enth\u00e4lt, auf dem das Urteil beruht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2033 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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