{"id":2182,"date":"2012-12-20T17:00:31","date_gmt":"2012-12-20T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2182"},"modified":"2016-04-25T09:18:33","modified_gmt":"2016-04-25T09:18:33","slug":"4a-o-11211-led-anzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2182","title":{"rendered":"4a O 112\/11 &#8211; LED-Anzeige"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1992<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 112\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Vorstand der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2000 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten, zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) als Belege Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>die Einkaufs- und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind<\/p>\n<p>und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>a) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und<\/p>\n<p>b) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst;<\/p>\n<p>4. die nachfolgend aufgef\u00fchrten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; LED-Eiszapfen \u201eDroplight\u201c 6 Zapfen,<br \/>\n&#8211; Lichterschlauch LED<br \/>\n&#8211; LED-Motivkette 3D-Mini-Diamanaten<br \/>\n&#8211; LED-Kette 6 Schneeflocken<br \/>\n&#8211; LED-Lichterkette<br \/>\n&#8211; LED-Lichternetz,<\/p>\n<p>die unter Ziffer I. 1. des Tenors fallen, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.09.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Der ausgeurteilte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.) ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000 EUR, das Urteil im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.200.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 XXX (im Folgenden: Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 29.07.1997 von der Kl\u00e4gerin unter Inanspruchnahme von f\u00fcnf japanischen Priorit\u00e4ten vom 29.07.1996, 17.09.1996, 18.09.1996, 27.12.1996 und 31.03.1997 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.08.2000 vom Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ver\u00f6ffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben. Das Klagepatent wurde in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten, wobei der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 unver\u00e4ndert blieb. Der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 2 wurde nicht aufrechterhalten. Der Beschluss des EPA wurde am 01.08.2007 rechtskr\u00e4ftig und die ge\u00e4nderte Fassung der europ\u00e4ischen Patentschrift (\u201eB9-Schrift\u201c) durch das EPA ver\u00f6ffentlicht. Die deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten europ\u00e4ischen Patentschrift (\u201eT3-Schrift\u201c) wurde am 13.03.2008 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin reichte beim Deutschen Patent- und Markenamt eine nach Art.II \u00a7 3 Abs.3 IntPat\u00dcbkG berichtigte \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ein, die unter dem Aktenzeichen DE 697 02 929 T4 am 07.10.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine lichtemittierende (Anzeige-) vorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin unter anderem geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der englischen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>A Iight emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the Iight emitted by the Iight emitting component and emitting Iight of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said Iight emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nwherein 0 \u2264 r \u2264 1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and\/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the Iight emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the Iight emitting component.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs hat nach der T4-Schrift folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nmit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung und verschiedene Spektren des von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung emittierten Lichts abgebildet. In den Figuren 19A bis 19C sind die Emissionsspektren des Leuchtstoffs (Y0,2Gd0,8)3Al5O12:Ce (Figur 19A), der lichtemittierenden Komponente (Figur 19B) und der gesamten lichtemittierenden Diode eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Figur 19C) abgebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Weltmarktf\u00fchrer im Bereich lichtemittierender Dioden (LED).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Betreiberin von Bau- und Gartenm\u00e4rkten, in denen auch Dekorations- und Beleuchtungsartikel erh\u00e4ltlich sind. Zum Sortiment geh\u00f6ren nach dem Kl\u00e4gervortrag die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Produkte (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche die Beklagte von verschiedenen ausl\u00e4ndischen H\u00e4ndlern bezieht. Die nachfolgenden Abbildungen, die aus den Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin entnommen wurden, zeigen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im verpackten und unverpackten Zustand:<\/p>\n<p>A. LED Aufblasbarer Schneemann (Inflatable Snowmann), Aritkelnummer 18XXXX<br \/>\nB. LED-Eiszapfen \u201eDroplight\u201c 6 Zapfen<br \/>\nC. Lichterschlauch LED<br \/>\nD. LED-Motivkette 3D-Mini-Diamanten<br \/>\nE. LED-Kette 6 Schneeflocken<br \/>\nF. LED-Lichterkette<br \/>\nG. LED-Lichternetz<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb nach ihrem Vortrag die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A, B und C am 17.12.2010 in M\u00fcnchen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D und E am 11.10.2011 in M\u00fcnchen und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F und G am 17.10.2011 wiederum in M\u00fcnchen jeweils bei der Beklagten. Die Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber keine Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A mehr. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C, E, F und G bot die Beklagte in der Weihnachtssaison 2012 erneut zum Verkauf an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B (LED-Eiszapfen \u201eDroplight\u201c) wurde im Fr\u00fchjahr 2011 von der Beklagten wieder bestellt. Auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D bis G findet sich der Hinweis \u201eManufactured for A B AG 76XXX C, Germany www.A.com\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte holte von ihren Zulieferern &#8211; bis auf die Firma D B.V., die inzwischen in die Insolvenz verfallen ist und von der die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A bezogen hat &#8211; Stellungnahmen \u00fcber die von den Zulieferern gelieferten Produkte ein. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Anlagen B 10 bis B 13 verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2011 ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass der Vernichtungsanspruch auch in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A (LED Aufblasbarer Schneemann (Inflatable Snowman)) geltend gemacht wird<\/p>\n<p>und dass Angaben zu den Einkaufs- und Verkaufspreisen auch f\u00fcr die Zeit vor dem 30.04.2006 begehrt werden.<\/p>\n<p>Wegen der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u201einsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Unterlassung sei nicht hinreichend bestimmt, da er unter w\u00f6rtlicher Wiedergabe des Anspruchswortlauts des Klagepatents nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her konkretisiere. Der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, weil er nach der Klagebegr\u00fcndung auf lichtemittierende Verrichtungen gerichtet sei, die ein Granat-Fluoreszenzmaterial mit der Summenformel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enthalte und diese Summenformel diverse Verbindungen mit Yttrium (Y) und\/oder Gadolinium (Gd) umfasse.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Bei einer entsprechenden Titulierung w\u00fcsste die Beklagte nicht, auf welche Artikel ihres Sortiments sich die Auskunftsverpflichtung erstrecken w\u00fcrde. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Produkten der Beklagten LEDs enthielten. Nicht alle seien &#8211; unstreitig &#8211; patentverletzend. Der Antrag sei nicht auf eine konkrete Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt. Sofern die Beklagte deshalb gezwungen sei, vollkommen unbeteiligte Abnehmer und Lieferanten zu nennen, sei dies unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A eine Fluoreszenzschicht entsprechend den Vorgaben des Klagepatents enthalte. Im \u00dcbrigen bestreitet sie die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Voraussetzungen des Klagepatents. Sie k\u00f6nne eine eigene Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die sich auf das Weihnachtsgesch\u00e4ft 2011 bez\u00f6gen, nicht mehr durchf\u00fchren. Eine Nachbestellung einzelner Artikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G zu Beweiszwecken sei vorliegend nicht sinnvoll, da die Tatsache, dass ein Zulieferer in der Weihnachtssaison 2012 seine Dekorationsprodukte mit bestimmten LEDs ausstatte, keine definitive Aussage dar\u00fcber erlaube, dass die gleichen LEDs auch in der Weihnachtssaison 2011 verbaut waren.<\/p>\n<p>Nach Auskunft ihres Zulieferers in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B, der Firma E, handele es sich bei dem in den Leuchtmitteln verwendeten Phosphoreszenzmaterial um eine Silikatstruktur. Dies sei keine Granatstruktur im Sinne des Klagepatents. Gleiches gelte f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen F und G. Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D enthalte keine Granat-, sondern eine Silikatstruktur, die eine andere chemische Struktur aufweise. Dies habe der Zulieferer mitgeteilt. Gleiches gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E. Der Lieferant habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass es sich bei dem Phosphorenzmaterial um ein mit Europium dotiertes Material mit einer Silikatstruktur handele und eben nicht um einen Yttrium-Alumunium-Granat-Leuchtstoff. Auch werde in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C kein Certiertes Granatfluoreszenzmaterial verwendet. Der Zulieferer habe mitgeteilt, dass es sich um ein Europium dotiertes Silikatfluoreszenzmaterial handele.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Schadensersatz scheide aus, weil die Beklagte nicht schuldhaft im Sinne von \u00a7 139 Abs. 2 PatG gehandelt habe. Die Beklagte sei keine Importeurin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A; sie habe sie von dem niederl\u00e4ndischen Zulieferer D B.V. bezogen. Sie habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass der Zulieferer bereits die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Verletzung des hier geltend gemachten gewerblichen Schutzrechts vorgenommen habe. Die erh\u00f6hten Sorgfaltspflichtanforderungen, die die Rechtsprechung an einen Importeur stelle, seien deshalb nicht einschl\u00e4gig. Die Beklagte sei vielmehr ein Einzelhandelsunternehmen, bei welchem gr\u00f6\u00dfz\u00fcgigere Ma\u00dfst\u00e4be gelten w\u00fcrden. Ohne besondere Veranlassung habe sie nicht annehmen m\u00fcssen, dass der niederl\u00e4ndische Zulieferer in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A seine Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Die Beklagte habe routinem\u00e4\u00dfig von allen Zulieferern im Rahmen der Lieferantenvereinbarungen versichern lassen, dass der Zulieferer eine Pr\u00fcfung auf gewerbliche Schutzrechte im Verbreitungsgebiet der Beklagten vorgenommen habe oder durch ihre Zulieferer habe vornehmen lassen. Stichprobenartig lasse die Beklagte von externen Anw\u00e4lten f\u00fcr bestimmte Produkte die gesamte Rechtekette der Zuliefer- und Lizenzvertr\u00e4ge bis zur Quelle nachpr\u00fcfen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A k\u00f6nne aufgrund der Einzelteile mit einer Vielzahl von technischen Schutzrechten belegt sein. Eine umfassende Pr\u00fcfungspflicht liefe darauf hinaus, die jeweiligen Produkte in Bezug auf eine m\u00f6gliche Verletzung von potentiell tausenden von Patenten zu untersuchen. Dies sei f\u00fcr einen Einzelh\u00e4ndler weder praktisch noch wirtschaftlich handhabbar.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bestreitet die Beklagte im Wesentlichen, dass die von den Rechtsvertretern der Kl\u00e4gerin erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diejenigen sind, die von der Kl\u00e4gerin selbst beziehungsweise von einem Privatsachverst\u00e4ndigen untersucht und diese Untersuchung ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurden. Im Hinblick auf den Umfang des Bestreitens wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Die Beklagte sei ein etabliertes Unternehmen. Allein die technische Komplexit\u00e4t und die Vielzahl der von der Beklagten vertriebenen Produkte k\u00f6nne sie nicht von ihrer Pflicht zur Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage befreien. Vorliegend sei die Beklagte Importeurin, denn sie habe alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von ausl\u00e4ndischen Unternehmen bezogen. Die Beklagte habe sich blind auf die Angaben der Zulieferer verlassen. Dass die Zulieferer die Schutzrechtslage f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland gepr\u00fcft h\u00e4tten, ergebe sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte auf die erste Abmahnung hin alle Zulieferer von LEDs angeschrieben und aufgefordert habe, zu best\u00e4tigen, dass die jeweils gelieferten LED-Produkte nicht das konkret bezeichnete Klagepatent im Vertriebsgebiet verletzen w\u00fcrden. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass alle heutigen Zulieferer entsprechende Erkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt und die Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht hingegen, dass die Kl\u00e4gerin in den Klageantrag zu I.1. lediglich den Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 \u00fcbernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, n\u00e4mlich den Index \u201er\u201c zu beziffern und festzulegen, ob Aluminium durch Gallium oder Indium im Fluoreszenzmaterial ersetzt ist und ob ein direkter oder indirekter Kontakt zwischen Leuchtstoff und lichtemittierender Diode besteht. Gleiches gilt f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.<\/p>\n<p>Hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (BGH, GRUR 2008, 357, 358 &#8211; Planfreigabesystem; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl., \u00a7 253 Rn.13). Diesen Voraussetzungen werden die von der Kl\u00e4gerin formulierten Antr\u00e4ge gerecht. Streitgegenstand sind unter anderem Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft wegen einer unmittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A bis G. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 959). Dies bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind. Es verhindert, dass solche Gestaltungsmerkmale in den Urteilstenor aufgenommen werden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Tenor nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (K\u00fchnen, a.a.O.). Eine Konkretisierung des Klageantrags im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist daher in der Regel nicht geboten. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der Patentanspruch \u2013 wie hier \u2013 alternative Merkmale enth\u00e4lt. Die Aufnahme s\u00e4mtlicher Alternativen in den Klageantrag macht diesen nicht unbestimmt und damit unzul\u00e4ssig. Er ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Verurteilung hinsichtlich s\u00e4mtlicher Alternativen begehrt wird.<\/p>\n<p>Ist der Antrag auf Unterlassung hinreichend bestimmt, so gilt dies auch f\u00fcr den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, da sich dieser auf den Unterlassungsanspruch bezieht.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs.1 und 2, 140a Abs.1 und 3, 140b Abs.1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Diode, die einen Leuchtstoff enth\u00e4lt, der die Wellenl\u00e4nge des Lichts, das von einem lichtemittierenden Bauteil ausgesendet wird, umwandelt und Licht aussendet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, eine lichtemittierende Diode sei kompakt und sende Licht mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Sie brenne auch nicht durch und habe gute Anlaufeigenschaften, eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und Best\u00e4ndigkeit gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten, weil es sich um ein Halbleiterbauelement handele. Daher werde sie im gro\u00dfen Umfang in solchen Anwendungsf\u00e4llen wie verschiedenartigen Anzeigeelementen und verschiedenartigen Lichtquellen genutzt. In j\u00fcngster Zeit seien lichtemittierenden Dioden f\u00fcr die RGB-Farben (rot, gr\u00fcn und blau) mit einer \u00e4u\u00dferst hohen Leuchtdichte und hohem Wirkungsgrad entwickelt worden. LED-Displays mit solchen Dioden k\u00f6nnten mit geringerer Leistung betrieben werden; sie zeichneten sich durch gute Eigenschaften wie geringes Gewicht und lange Lebensdauer aus.<\/p>\n<p>Weiterhin seien verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen wei\u00dfen Lichtes unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein g\u00fcnstiges Emissionsspektrum aufweise, um monochromatisches Licht zu erzeugen, erfordere die Herstellung einer Lichtquelle f\u00fcr wei\u00dfes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet w\u00fcrden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt werde. In der Klagepatentschrift wird an einer derartigen Anordnung als nachteilig angesehen, dass auf Grund von \u00c4nderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente wei\u00dfes Licht des gew\u00fcnschten Tons nicht erzeugt werden konnte. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestanden, seien auch die f\u00fcr den Betrieb der jeweiligen Diode erforderlichen elektrischen Leistungen unterschiedlich. Es h\u00e4tten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden m\u00fcssen, was zu komplexen Stromkreisen f\u00fcr die Ansteuerung f\u00fchre. Zudem sei \u2013 da es sich bei lichtemittierenden Komponenten um Halbleiterbauelemente handele \u2013 der Farbton \u00c4nderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Aber auch durch Fehler beim gleichf\u00f6rmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichtes k\u00f6nnten Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten im Farbton verursacht werden. Daher seien lichtemittierende Dioden als lichtaussendende Vorrichtungen zur Erzeugung von individuellen Farben effektiv. Allerdings sei eine Lichtquelle, die imstande sei, durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten in einem zufrieden stellenden Umfang wei\u00dfes Licht auszusenden, bislang nicht bekannt.<\/p>\n<p>Um diese Probleme zu l\u00f6sen, seien im Stand der Technik bereits lichtemittierende Dioden entwickelt worden, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines Fluoreszenzmaterials gem\u00e4\u00df den japanischen Patenten JP-A-5-152XXX, JP-A-7-99XXX, JP-A-7-176XXX und JP-A-8-7XXX umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Ver\u00f6ffentlichungen beschrieben werden, seien unter Benutzung der lichtemittierenden Komponenten einer gewissen Art imstande, Licht wei\u00dfer oder anderer Farben zu erzeugen.<\/p>\n<p>Die lichtemittierenden Dioden w\u00fcrden \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 gem\u00e4\u00df der oben erw\u00e4hnten Ver\u00f6ffentlichungen hergestellt, indem eine lichtemittierende Komponente mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke der lichtemittierenden Schicht in einer Schale angebracht werde, die sich an der Spitze einen Leitrahmens befinde und ein Fluoreszenzmaterial enthalte, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiere und Licht mit einer von der Wellenl\u00e4nge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenl\u00e4nge (Wellenl\u00e4ngenwandlung) aussende und sich in einer Harzschmelze befinde, die die lichtemittierende Komponente bedeckt.<\/p>\n<p>Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande ist, wei\u00dfes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, k\u00f6nne dadurch hergestellt werden, dass eine lichtemittierende Komponente benutzt werde, die imstande sei, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmilze, das ein Fluoreszenzmaterial enthalte, welches das blaue Licht der Diode absorbiert und ein gelbliches Licht aussendet.<\/p>\n<p>An diesen, aus dem Stand der Technik bekannten, konventionellen lichtemittierenden Dioden beschreibt das Klagepatent die Zustandsverschlechterung des Fluoreszenzmaterials als problematisch, weil sie zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Fluoreszenzmaterials mit einer niedrigeren Ausbeute an abgegebenem Licht f\u00fchre. Dieses Nachdunkeln entstehe im Falle der Benutzung eines anorganischen Fluoreszenzmaterials wie beispielsweise (Cd, Zn)S dadurch, dass ein Teil der Metallelemente, die das Fluoreszenzmaterial bilden, ausgef\u00e4llt w\u00fcrden oder ihre Eigenschaften ver\u00e4nderten, oder im Fall der Benutzung eines organischen Fluoreszenzmaterials durch das Aufbrechen einer Doppelbindung im Molek\u00fcl. Vor allem, wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke benutzt werde, um den Wandlungswirkungsgrad des Fluoreszenzmaterials zu erh\u00f6hen (das hei\u00dft, die Energie des von dem Halbleiter emittierten Lichts wird erh\u00f6ht und die Anzahl der Photonen mit Energiewerten oberhalb eines Schwellwerts, die von dem fluoreszenten Material absorbiert werden k\u00f6nnen, steigt, was dazu f\u00fchrt, dass mehr Licht absorbiert wird), oder wenn die Menge an eingesetztem Fluoreszenzmaterial herabgesetzt werde (das hei\u00dft das Fluoreszenzmaterial wird mit einer relativ h\u00f6heren Energie bestrahlt), nehme die vom Fluoreszenzmaterial absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was zu einem st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials f\u00fchre. Ebenso f\u00fchre die Benutzung der lichtemittierenden Komponente \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum zu einem st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials.<\/p>\n<p>Weiterhin k\u00f6nnten einige Fluoreszenzmaterialien durch Feuchtigkeit schneller abgebaut werden, die von au\u00dfen hineingelange oder w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs hineingeraten sei. Weitere Ursachen f\u00fcr den Abbau des Fluoreszenzmaterials seien Licht und die W\u00e4rme, die von der lichtemittierenden Komponente oder durch das Sonnenlicht, wenn die Vorrichtung im Freien benutzt wird, \u00fcbertragen werden. Wenn ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt sei, k\u00f6nne auch das direkte elektrische Feld in der N\u00e4he des Chips Elektrophorese verursachen, die zu einer Ver\u00e4nderung des Farbtones f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die oben beschriebenen Probleme zu l\u00f6sen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme der Intensit\u00e4t, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist. Dabei soll die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem Fluoreszenzmaterial die folgenden Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>(1) Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngr\u00f6\u00dfen der Lichtemission auszusenden, die \u00fcber eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.<\/p>\n<p>(2) Das Fluoreszenzmaterial in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Best\u00e4ndigkeit gegen Licht und W\u00e4rme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht \u00e4ndern, auch wenn es \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensit\u00e4t ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/p>\n<p>(3) Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das Fluoreszenzmaterial imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenl\u00e4nge, die von der des Lichtes abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Eine lichtemittierende Vorrichtung, die enth\u00e4lt:<br \/>\n1. ein lichtemittierendes Teil (102),<br \/>\n1.1 das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN enth\u00e4lt,<br \/>\n1.2 das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt;<br \/>\n2. einen Leuchtstoff (101),<br \/>\n2.1 der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet,<br \/>\n2.2 der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1<br \/>\nenth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann,<br \/>\n2.3 der in der Lage ist,<br \/>\n2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und<br \/>\n2.3.2 Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<br \/>\n3. wobei eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstofffes so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar den Erwerb und die Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargelegt. Unter Vorlage von Kassenzetteln hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, die einzelnen, dort neben weiteren Produkten aufgef\u00fchrten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in M\u00e4rkten der Beklagten in M\u00fcnchen erworben zu haben. Danach seien die einzelnen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Versendung zum einen an die Kl\u00e4gerin selbst sowie zum anderen an den Privatsachenverst\u00e4ndigen Professor F vorbereitet und versandt worden. Anhand der von der Kl\u00e4gerin beziehungsweise von dem Privatsachverst\u00e4ndigen Prof. F durchgef\u00fchrten Untersuchungen hat die Kl\u00e4gerin sodann nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den sieben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um lichtemittierende Vorrichtungen handelt, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten (Merkmale 1 und 2).<\/p>\n<p>Die lichtemittierenden Teile sind nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin jeweils Verbindungshalbleiter in der Form eines LED-Chips basierend auf Galliumnitrid (GaN) (Merkmal 1.1). Der jeweilige LED-Chip strahlt dabei blaues Licht ab, dessen Hauptemissionspeak nach den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnissen zwischen 450 und 460 nm und damit im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereich liegt (Merkmal 1.2).<\/p>\n<p>Der jeweilige LED-Chip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist nach dem Kl\u00e4gervortrag von einem \u00dcberzugsmaterial umgeben, das eine Vielzahl von Partikeln aufweist. Es handelt sich dabei um einen gelb leuchtenden Leuchtstoff, wenn die Partikel mit blauem Licht bestrahlt werden (Merkmal 2). \u00dcber das \u00dcberzugsmaterial stehen diese Partikel jedenfalls im indirekten Kontakt mit dem LED-Chip (Merkmal 2.1). Die Kl\u00e4gerin hat auch \u2013 belegt durch privat eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten \u2013 vorgetragen, dass die den Leuchtstoff bildenden Partikel ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enthalten (Merkmal 2.2). Durch R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie konnte die Kl\u00e4gerin zeigen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein mit Zer aktiviertes YAG \u2013 also Y3Al5O12:Ce \u2013 enthalten. Ein Vergleich mit zwei kommerziell erworbenen YAG-Pulvern hat gezeigt, dass die charakteristischen Kennlinien eines YAG-Pulvers in den R\u00f6ngtenpulverdiffraktogrammen \u00fcbereinstimmend verlaufen.<\/p>\n<p>Der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen absorbiert nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin einen Teil des vom LED-Chip emittierten blauen Lichts (Merkmal 2.3.1) und strahlt ihn mit einer Wellenl\u00e4nge ab, deren Peak zwischen 550 und 570 nm liegt ab. Damit sendet der Leuchtstoff Licht mit einer Wellenl\u00e4nge aus, die sich von der des absorbierten Lichts unterscheidet (Merkmal 2.3.2) und deren Hauptemissionswellenl\u00e4nge l\u00e4nger ist als die des Hauptemissionspeaks des lichtemittierenden Teils (Merkmal 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht erheblich bestritten, sondern sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschr\u00e4nkt, den Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Kl\u00e4gerin sowie die Durchf\u00fchrung und den Inhalt der durch die Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber erg\u00e4nzend als Anlagen B 10 bis B 13 verschiedene Erkl\u00e4rungen von Zulieferern vorgelegt hat, gen\u00fcgen auch diese vor dem Hintergrund des Vortrages der Kl\u00e4gerin nicht, um eine Verletzung des Klagepatents erheblich zu bestreiten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatents in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B, C, D, E, F und G nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale ebenso wie den Erwerb und die Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO unzul\u00e4ssig. Unstreitig ist, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C, E, F und G auch in der Weihnachtssaison 2012 von der Beklagten angeboten werden. In diesem Fall kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung w\u00e4re. Denn bietet die Beklagte diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an, so besteht f\u00fcr sie auch die M\u00f6glichkeit, diese zumindest von Dritten untersuchen zu lassen, sollte es ihr selbst nicht m\u00f6glich sein. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Informations- und Erkundigungspflichten (vgl. BGH GRUR 2009, 1142 &#8211; MP3-Plager-Import; BGH NJW-RR 2002, 612, 613; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2011, 121, 122 &#8211; Vorrichtung zum Streckblasform) ist auch das als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel, wie Messungen oder Analysen, erkennbar ist.<\/p>\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zwar unstreitig nicht Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist, so dass die Anforderungen an ein Bestreiten nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen. Gleichwohl ist die Beklagte auch keine blo\u00dfe H\u00e4ndlerin. Sie ist vielmehr hinsichtlich s\u00e4mtlicher angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Importeurin aufgetreten. Bei Importeuren gelten vergleichbare Sorgfaltsanforderungen wie bei Herstellern, da gerade in diesem Fall die M\u00f6glichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Pr\u00fcfung des &#8211; im patentfreien Ausland hergestellten &#8211; Erzeugnisses im Hinblick auf inl\u00e4ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Die hierdurch geschaffene Gef\u00e4hrdung inl\u00e4ndischer Schutzrechte ist insoweit ebenso intensiv wie beim Hersteller. In einem solchen Fall ist es erforderlich, dass eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung vorgenommen wurde (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1019), ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland verletzen oder nicht.<\/p>\n<p>Dass der Beklagten nach ihrem Vortrag aus den Vorjahren keine Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehr vorliegen, ist unbeachtlich. Entgegen ihrer Auffassung sind Ergebnisse von Untersuchungen an der aktuell verf\u00fcgbaren Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr das vorliegende Verfahren, und zwar hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, durchaus relevant. Denn zeigt sich, dass die untersuchten LED einen anderen als den im Klagepatent genannten Leuchtstoff verwenden, ist ein Bestreiten der Patentverletzung vor dem Hintergrund, dass der Beklagten keine anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehr vorliegen, durchaus zul\u00e4ssig. Werden jedoch die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Untersuchungsergebnisse best\u00e4tigt, verbietet sich ein solches Bestreiten.<\/p>\n<p>Dass eine derartige, eigene Pr\u00fcfung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte stattgefunden hat, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Beklagte durch die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent bereits im Juni 2011 abgemahnt wurde, so dass ihr seit diesem Zeitpunkt das kl\u00e4gerische Schutzrecht bekannt gewesen ist. Eine Patentverletzung wegen des Klageschutzrechts stand somit im Raum, so dass es der Beklagten vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zumutbar war, zumindest im Hinblick auf die in der Weihnachtssaison 2011 angebotenen Produkte eigene Untersuchungen zu veranlassen.<\/p>\n<p>Ein Bestreiten mit Nichtwissen scheidet in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D bis G schlie\u00dflich auch deshalb aus, weil sich auf diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Hinweis \u201emade for A\u201c findet. Damit ist die Beklagte nicht mehr nur als Importeurin und Wiederverk\u00e4uferin t\u00e4tig. Vielmehr tritt hier eine engere Beziehung zur eigentlichen Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hervor. Im Rahmen eines derart gestalteten Marktauftritts w\u00e4re die Beklagte gehalten gewesen, sich nach Kenntnis der ihr vorgeworfenen Patentverletzung und einer engeren Beziehung zur eigentlichen Herstellerin der patentverletzenden Produkte detailliert \u00fcber die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu informieren.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAbgesehen davon ist das Vorbringen der Beklagten auch unabh\u00e4ngig von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht geeignet, den Vortrag der Kl\u00e4gerin erheblich in Frage zu stellen. Soweit die Beklagte den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin dahingehend bestreitet, dass die Merkmale des Klagepatentanspruchs \u201ein den von der Klage bzw. Klageerweiterung erfassten Produkten verwirklicht sind\u201c, stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Hierzu h\u00e4tte es einer konkreten Darlegung bedurft, aus welchen Gr\u00fcnden die einzelnen Merkmale nicht verwirklicht sein sollten.<\/p>\n<p>Gleiches gilt auch f\u00fcr den auf die als Anlagen B 10 bis B 13 vorgelegten Erkl\u00e4rungen gest\u00fctzten Vortrag der Beklagten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B bis G sei das Merkmal 2.2 nicht verwirklicht, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Granat-Fluoreszenzmaterial enthielten, sondern eine Silikat-Struktur aufweisen w\u00fcrden. An die Beklagte sind als Importeurin h\u00f6here Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zu stellen als an ein reines Handelsunternehmen, welches bereits in die Bundesrepublik Deutschland importierte Waren weiterver\u00e4u\u00dfert. Sie hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstmals eingef\u00fchrt, denn sie hat sie aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt und weiterver\u00e4u\u00dfert. Als Importeurin und Ver\u00e4u\u00dferin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oblag es der Beklagten in einem besonderen Ma\u00dfe, sich die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit erforderlichen Informationen zu besorgen. Der allgemeine Hinweis auf ihre Verhaltensregeln im Unternehmen ist nicht geeignet, einen konkreten Vortrag hinsichtlich einer Pr\u00fcfung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die Vereinbarkeit mit dem Klagepatent f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzen.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte auf die Erkl\u00e4rungen ihrer Lieferanten respektive Hersteller zu der Schutzrechtslage in der Bundesrepublik Deutschland beruft, vermag ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte ist ihren Informationspflichten als Importeurin nicht hinreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe alle Zulieferer angeschrieben und aufgefordert zu best\u00e4tigen, dass die jeweils gelieferten LED-Produkte nicht das konkret bezeichnete Klagepatent verletzen w\u00fcrden. Zum Einen l\u00e4sst ein Gro\u00dfteil der vorgelegten Erkl\u00e4rungen bereits nicht erkennen, welche konkrete Anfrage die Beklagte jeweils an ihre Zulieferer gestellt hat. Zum anderen lassen die vorgelegten, zum Teil aus dem Jahr 2006 stammenden Erkl\u00e4rungen weder einen Bezug zum Klagepatent, noch zu der jeweils konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen. So verh\u00e4lt sich etwa die Erkl\u00e4rung der Firma G H I Cop. vom 14.11.2008 \u00fcber die Schutzrechtslage in Taiwan (Anlage B 10). Auch die Erkl\u00e4rung der Firma J stellt keine konkrete Antwort auf eine Anfrage zum Klagepatent dar (Anlage B 13). Die weitere, aus dem Jahr 2010 stammende Erkl\u00e4rung der Firma K (vgl. Anlage B 11) bezieht sich auch nicht auf das Klagepatent, wobei die Firma K ihrerseits Bezug auf die Erkl\u00e4rung der Firma J nimmt, welche f\u00fcr sich genommen nicht aussagekr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Beklagte dem mit Hilfe eines Privatgutachtens untermauerten Vortrag der Kl\u00e4gerin, die vorgelegten Produktbl\u00e4tter der Beklagten einschlie\u00dflich des Vortrags der Beklagten, die Produkte der Beklagten verwendeten statt YAG:Ce-Phosphore Silicat-basierte Phosphore, k\u00f6nnten aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht zutreffend sein, argumentativ nicht entgegen getreten. Wie der Privatsachverst\u00e4ndige Professor F auf Seite 31 ff seines Privatgutachtens ausf\u00fchrt, zeigt ein Vergleich der PXRD-Diagramme, dass die R\u00f6ngtenbeugungsreflexe beider Phospohre signifikant an anderen Stellen ausschlagen und damit deutlich verschiedene Intensit\u00e4tsprofile aufweisen. Hierauf hat die Beklagte nicht erwidert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A verwirkliche die Merkmale des Klagepatents nicht, ist unzureichend und stellt kein erhebliches Bestreiten dar (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn.1386). Hierzu reicht es nicht aus, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Untersuchungen zu bem\u00e4ngeln, denn die Kl\u00e4gerin war ohne ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht gehalten, einen Nachweise f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale des Klageschutzrechts zu f\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO war ebenfalls unzul\u00e4ssig. Auch in diesem Fall trifft die Beklagte als Importeurin eine gesteigerte Informationspflicht, da sie diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einem niederl\u00e4ndischen Wiederverk\u00e4ufer erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt hat. Dass sich der Wissenstr\u00e4ger in einem Insolvenzverfahren befindet, steht der Erkundigungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen (BGH GRUR 2010, 1107, 1108 &#8211; JOOP!). Als Importeurin und Ver\u00e4u\u00dferin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A oblag es der Beklagten in einem besonderen Ma\u00dfe, sich die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit erforderlichen Informationen zu besorgen. Denn sie musste sicherstellen, dass die von ihr importierten und ver\u00e4u\u00dferten Waren auch der Schutzrechtslage f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprachen. Hierf\u00fcr obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe Informationen bei dem Insolvenzverwalter der Lieferanten in den Niederlanden angefordert bzw. sie habe an die Lieferanten der niederl\u00e4ndischen Firma geschrieben, vermag dies allein einen Fall der Unzumutbarkeit der Beschaffung weiter Informationen nicht zu begr\u00fcnden. Dies w\u00fcrde im vorliegenden Fall dazu f\u00fchren, dass sich die Beklagte als Importeurin und Verk\u00e4uferin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A ihrer prim\u00e4ren Verpflichtung der eigenen Pr\u00fcfung der Konformit\u00e4t der Ausf\u00fchrungsform A mit nationalen Schutzrechten f\u00fcr das Einfuhrgebiet entziehen k\u00f6nnte. Erkl\u00e4rungen seitens der Lieferanten in Bezug auf das Schutzrechtsgebiet hat die Beklagte nicht vorgelegt. Derjenige, der Waren in ein Schutzrechtsgebiet einf\u00fchrt, muss daf\u00fcr Sorge tragen, dass die Waren keine Schutzrechte Dritter, die f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet Wirkungen entfalten, verletzen. Hierzu reichen mehrere schriftliche Anfragen an einen weiteren Lieferanten nicht aus, zumal aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht deutlich wird, in welchem Umfang sie ihre Lieferanten angeschrieben hat und welchen konkreten Inhalt die Schreiben hatten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatentanspruchs im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch die Beklagte begr\u00fcndet die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ( Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn sie h\u00e4tte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei Importeuren sind ebenso strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen wie bei Herstellern. Insoweit wird auf obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Dem Vortrag der Beklagten ist weder hinreichend zu entnehmen, dass sie die durch sie importierten Waren selbst hinreichend gepr\u00fcft hat, noch, dass sie sich bei ihren Zulieferern hinreichend vergewissert und abgesichert hat, dass diese eine entsprechende Pr\u00fcfung vorgenommen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Zwar kann sich die Beklagte im Einzelfall auf Erkl\u00e4rungen Dritter berufen, die eine solche Pr\u00fcfung vorgenommen haben. Indes entsprechen die von der Beklagten vorgelegten Erkl\u00e4rungen der Zulieferer ersichtlich nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung. Die zum Teil nicht in deutscher Sprache abgefassten Erkl\u00e4rungen lassen eine definitive Aussage f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zu. Zudem forderte die Beklagte diese Erkl\u00e4rung erst nach Kenntnis eine m\u00f6glichen Verletzungsfalls an, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte vor dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Kenntnis von einer solchen Pr\u00fcfung f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte. Auf pauschale Erkl\u00e4rungen, eine Patentverletzung liege nicht vor, durfte sich die Beklagte als Importeurin nicht verlassen (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1978, 588). Ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst stichprobenartig ihre Produkte auf Schutzrechtskollisionen hin untersuchte, l\u00e4sst sich ihrem Vortrag ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. Dies ist f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte selbst Importeurin ist, unzureichend. Es w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass der Schutz des geistigen Eigentums ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde, denn ein Importeur und Verk\u00e4ufer von schutzrechtsverletzenden Waren k\u00f6nnte sich dadurch Exkulpieren, indem er f\u00fcr einen Bruchteil seiner Waren eine Schutzrechtspr\u00fcfung durchf\u00fchren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Erst auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin mag die Beklagte alle ihrer Zulieferer von LED-Produkten angeschrieben und aufgefordert haben, ausdr\u00fccklich zu best\u00e4tigen, dass die jeweils gelieferten LED-Produkte nicht das konkret bezeichnete Klagepatent im Vertriebsgebiete verletzen. Alle heutigen Zulieferer der Beklagten h\u00e4tten im Bereich LED entsprechende Erkl\u00e4rungen abgegeben. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Kl\u00e4gerin dies bestritten hat, hat die Beklagte Einzelheiten zu den Erkl\u00e4rungen nicht vorgetragen, obwohl es ihr nach ihrer Darlegungslast oblegen h\u00e4tte, konkret darzulegen, von welchem Zulieferer f\u00fcr welche Produkte Erkl\u00e4rungen mit welchem Inhalt abgegeben wurden. Der Sachvortrag der Beklagten verh\u00e4lt sich zu pauschal. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine ernste, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung nach Kenntnis des m\u00f6glichen Verletzungsfalls hat durchf\u00fchren lassen. Dass eine dahingehende Pr\u00fcfung seitens ihrer Zulieferer konkret f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, hat die Beklagte lediglich dergestalt behauptet, sie verlange routinem\u00e4\u00dfig von allen Zulieferern eine Versicherung, dass eine Pr\u00fcfung auf gewerbliche Schutzrechte f\u00fcr das Vertriebsgebiet der Beklagten erfolgt sei. Eine solche Zusicherung konnte die Beklagte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A nicht vorlegen, die \u00dcbrigen sind unergiebig. Der vorliegende Fall bietet demnach keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte nicht fahrl\u00e4ssig gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.02.2006 (Az. I-2 U 32\/04 &#8211; Handy-Permanentmagnet) ist im vorliegenden Fall nicht einschl\u00e4gig. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hatte dort entschieden, dass sich derjenige, der Waren als reiner H\u00e4ndler anbietet und die von namhaften Herstellern stammen, die weltweit operieren und deren Name und Ruf auf dem Markt jedermann gel\u00e4ufig sind, darauf verlassen darf, dass der jeweilige Hersteller die sein Fachgebiet betreffenden technischen Schutzrechte beachtet und ihm keine patentverletzende Ware liefert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geh\u00f6re es nach der Verkehrsauffassung keineswegs zu den Pflichten eines Wiederverk\u00e4ufers, eine technische Konstruktion in allen Einzelheiten darauf hin zu untersuchen, ob diese unter Patentschutz st\u00fcnde und ob der Patentinhaber entweder selbst der Fabrikant gewesen sei oder durch einen Lizenzvertrag seine Zustimmung zur Herstellung des fraglichen St\u00fcckes gegeben habe. Dem Wiederverk\u00e4ufer sei deshalb nicht in jedem Fall die Nachforschung nach entgegenstehenden Patenten zuzumuten, weil der Ma\u00dfstab, der an die Pr\u00fcfungspflicht des Fabrikanten gelegt wird, ein erh\u00f6hter sei. Die Beklagte ist indes kein Wiederverk\u00e4ufer, sondern \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 Importeurin und Erstverk\u00e4uferin f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008 unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. F\u00fcr den Zeitraum 30.04.2006 bis 31.08.2008 folgt der Anspruch aus der unmittelbaren Anwendung der Enforcement-Richtlinie, die bis zum 29.04.2006 in nationales Recht umzusetzen war.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 mit Ausnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A \u2013 aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den Vernichtungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A geltend macht, bleibt dies ohne Erfolg. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer nach den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 &#8211; Escitalopram-Besitz; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140a Rn. 3; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140a Rn. 9).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat keinen Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung. Die Beklagte tr\u00e4gt unstreitig vor, dass sich im Zeitpunkt des Eingangs des Abmahnschreibens am 07.06.2011, sechs Monate nach Ende des Verkaufs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A, kein einziges Exemplar des streitgegenst\u00e4ndlichen Schneemanns mehr im Besitz der Beklagten befand. Diesen Sachvortrag der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin weder ausdr\u00fccklich noch konkludent streitig gestellt. Er ist als zugestanden anzusehen (BGH, NJW-RR 1986, 60). Ausf\u00fchrungen zum Besitz und Eigentum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A finden sich weder in der Klageschrift, noch in den weiteren Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin. Allein das Stellen eines Klageantrags ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit Erfolg macht die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten den Vernichtungsanspruch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B-G geltend.<\/p>\n<p>Dies gilt f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C, E, F und G deshalb, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin diese Ausf\u00fchrungsformen auch im diesj\u00e4hrigen Weihnachtsgesch\u00e4ft 2012 von der Beklagten angeboten wird. Dies impliziert auch einen Besitz dieser Produkte.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin besteht aber auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B und D. Die Beklagte hat f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D, welche im Jahr 2011 von ihr vertrieben worden ist, nicht erl\u00e4utert, inwiefern sie diesen Artikel lediglich aus dem Sortiment genommen haben will und was damit gemeint ist. Auf Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass dies im Widerspruch zu ihrem Vortrag stehe, die Saisonartikel 2011 seien nicht mehr vorhanden, hat die Beklagte zwecks Erl\u00e4uterung nichts weiter vorgetragen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B (\u201eEiszapfen\u201c), welche im Jahr 2010 von der Beklagten angeboten worden ist, hat diese ausweislich der Anlage 15 \u2013 unter dem gleichen Namen \u2013 im M\u00e4rz 2011 wiederbestellt, so dass von einem Besitz auszugehen ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs.1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs.3 S.1, Var.1 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf endg\u00fcltiges Entfernen (\u00a7 140a Abs.3 S.1, Var.2 PatG) hat Erfolg, da der Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen auf die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisses beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S.1, 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung war auf Antrag der Kl\u00e4gerin in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gesondert auszusprechen. Sie betr\u00e4gt 300.000 EUR. Eine weitergehende Aufteilung der Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung einer Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs wirtschaftlich gleich kommt.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1992 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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