{"id":2179,"date":"2012-12-11T17:00:38","date_gmt":"2012-12-11T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2179"},"modified":"2016-04-25T09:17:27","modified_gmt":"2016-04-25T09:17:27","slug":"4a-o-11111-lenkachsen-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2179","title":{"rendered":"4a O 111\/11 &#8211; Lenkachsen-Werbung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1995<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 111\/11<!--more--><\/p>\n<p>A. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorst\u00e4nden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr ihre Produkte mit den Aussagen:<\/p>\n<p>1. \u201cExklusive Schwei\u00dfmethode zwischen Achsschenkel und Achsk\u00f6rper f\u00fcr die totale Garantie der Lebensdauer\u201c<\/p>\n<p>2. \u201cExklusive Bearbeitung mit Axialit\u00e4tstoleranzen gleich Null\u201c<\/p>\n<p>3. \u201cWir haben an der Optimierung der Naben gearbeitet, ihnen neue, patentierte Formen gegeben [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>4. \u201cEin exklusiv von B geplanter Flexstift, patentiert&#8230;\u201c<\/p>\n<p>5. \u201cF\u00fcr die neue patentierte Serie der B NachlaufLenkachsen geh\u00f6ren diese Probleme der Vergangenheit an.\u201c<\/p>\n<p>6. \u201cC das LENKKONTROLSYSTEM, patentiert f\u00fcr B!\u201c<\/p>\n<p>7. \u201cDer B Vorsprung in der Entwicklung von selbstlenkenden Achsen, die Patente und unsere Erfahrung \u2018auf dem Feld\u2018, haben eine Revolution m\u00f6glich gemacht. Ein neues, patentiertes, hydraulisches Lenksystem.\u201c<\/p>\n<p>8. \u201c[&#8230;] das Fahren einer kurzen Strecke: A wechselt die Fahrspur dank eines patentierten Kupplungssystems.\u201c<\/p>\n<p>9. \u201cWie bereits im Bereich der Selbstlenkachsen, wo B eine Vorreiterrolle spielt und Inhaber zahlreicher Patente ist, hat das Unternehmen nun auch den Bereich der Zwangslenkachsen revolutioniert.\u201c<\/p>\n<p>10. \u201cDank ihrer patentierten Lenkgeometrie h\u00e4lt die Zwangslenkung die Richtung des Anh\u00e4ngers auch bei defektem Spurhaltesystem, [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>zu werben, solange kein entsprechender Patentschutz in Deutschland besteht;<\/p>\n<p>II. an die Kl\u00e4gerin eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,- EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter A.I. wiedergegebene Werbung verbreitet hat, und zwar unter Angabe des Verbreitungszeitraumes, der Werbetr\u00e4ger, deren Auflageh\u00f6he und deren Verbreitungsgebiet; im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume.<\/p>\n<p>B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter A.l. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 1.580,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab 15.07.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>D. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>E. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Dritten, die Zahlung einer Vertragsstrafe, Auskunft, die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten einer anwaltlichen Abmahnung.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich der Automobil- und Nutzfahrzeugtechnik. Die Kl\u00e4gerin ist eine f\u00fchrende Herstellerin auf dem Gebiet der Achsen- und Fahrzeugsysteme f\u00fcr Lkw-Anh\u00e4nger und -Auflieger. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches u.a. feststehende Lenkachsen unterschiedlicher Tragf\u00e4higkeit und Federungen herstellt und auch vertreibt. Die Beklagte ist weltweit, u.a. auch in Deutschland gewerblich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Beklagte ber\u00fchmte sich in der Vergangenheit mehrfach mit vermeintlich \u201eexklusiver\u201c, \u201epatentierter\u201c oder \u201egesetzlich gesch\u00fctzter\u201c Technik. F\u00fcr Produkte der Beklagten besteht f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein Patentschutz. Die Beklagte verpflichtete sich deshalb in der Vergangenheit mehrfach gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin dazu, bestimmte deutschsprachige Werbeaussagen nicht mehr zu verbreiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwirkte 2008 vor dem Landgericht K\u00f6ln eine Beschlussverf\u00fcgung, mit welcher die Beklagte verpflichtet wurde, eine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende \u00c4u\u00dferung (\u201eexklusive Schwei\u00dfmethode\u201c) zu unterlassen. Hier\u00fcber und \u00fcber weitere Verfahren schlossen die Parteien ein Vergleich. In diesem au\u00dfergerichtlichen Vergleich vom 29.05.2009 verpflichtete sich die Beklagte unter Ziffer 6. unter anderem, es zu unterlassen<\/p>\n<p>\u201ebei Meidung einer nach billigem Ermessen von BPW festzusetzenden und im Streitfall durch das Landgericht D\u00fcsseldorf auf Angemessenheit zu \u00fcberpr\u00fcfende Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, sich der Existenz von Patenten zu ber\u00fchmen, solange keine erteilten Schutzrechte in Deutschland vorhanden sind, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:\u201c<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K 4 verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen die Unterlassungsverpflichtung verstie\u00df die Beklagte; sie akzeptierte eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000 EUR. Auf der Messe D in E, die vom 10.-14.11.2009 stattfand, warb die Beklagte erneut mit einem angeblichen Patentschutz f\u00fcr ihre Produkte. Das von der Kl\u00e4gerin angerufene Landgericht K\u00f6ln erlie\u00df eine Beschlussverf\u00fcgung. Die Parteien schlossen daraufhin am 18.10.2010 einen weiteren Vergleich, in welchem sich die Beklagte unter Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 EUR bei Verwirkung verpflichtete,<\/p>\n<p>\u201ezuk\u00fcnftig bei Meidung einer nach billigen Ermessen f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung durch BPW festzusetzende und im Streitfall durch das Landgericht D\u00fcsseldorf auf Angemessenheit zu \u00fcberpr\u00fcfende Vertragsstrafe, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftigen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs f\u00fcr ihre Produkte mit den Aussagen<br \/>\n\u201enach den gesetzlichen Bestimmungen gesch\u00fctzt\u201c,<br \/>\n\u201edie einzigen mit stumpfgeschwei\u00dften C &#8211; Profilen, sowohl innen als auch au\u00dfen, mittels eines patentierten Verfahrens\u201c,<br \/>\n\u201epatentiertes komplett durchdringendes Schwei\u00dfsystem &#8211; TWIN Seam\u201c,<br \/>\n\u201eexklusive Schwei\u00dfmethode zwischen Achsschenkel und Achsk\u00f6rper zur kompletten Garantie der Lebensdauer\u201c,<br \/>\n\u201eexklusive Bearbeitung der Achsschenkel mit Abstandstolleranzen gleich null\u201c,<br \/>\n\u201eMRC-Patent zur perfekten Einstellung des Lagerspielraums mit bedeutender Erh\u00f6hung der Lebensdauer der Lager\u201c,<br \/>\nzu werben, wenn kein entsprechender Patentschutz besteht,\u2026\u201c<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Ende 2010 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Beklagte erneut mit einem Patentschutz f\u00fcr ihre Produkte in Katalogen, welche im Internet zum Abruf bereit gehalten wurden, warb. Wegen der Inhalte der verschieden Kataloge und den konkreten \u00c4u\u00dferungen wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 14.12.2010 forderten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der nachfolgenden hier streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen auf:<\/p>\n<p>1. \u201cExklusive Schwei\u00dfmethode zwischen Achsschenkel und Achsk\u00f6rper f\u00fcr die totale Garantie der Lebensdauer\u201c<\/p>\n<p>2. \u201cExklusive Bearbeitung mit Axialit\u00e4tstoleranzen gleich Null\u201c<\/p>\n<p>3. \u201cWir haben an der Optimierung der Naben gearbeitet, ihnen neue, patentierte Formen gegeben [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>4. \u201cEin exklusiv von B geplanter Flexstift, patentiert&#8230;\u201c<\/p>\n<p>5. \u201cF\u00fcr die neue patentierte Serie der B NachlaufLenkachsen geh\u00f6ren diese Probleme der Vergangenheit an.\u201c<\/p>\n<p>6. \u201cC das LENKKONTROLSYSTEM, patentiert f\u00fcr B!\u201c<\/p>\n<p>7. \u201cDer B Vorsprung in der Entwicklung von selbstlenkenden Achsen, die Patente und unsere Erfahrung \u2018auf dem Feld\u2018, haben eine Revolution m\u00f6glich gemacht. Ein neues, patentiertes, hydraulisches Lenksystem.\u201c<\/p>\n<p>8. \u201c[&#8230;] das Fahren einer kurzen Strecke: A wechselt die Fahrspur dank eines patentierten Kupplungssystems.\u201c<\/p>\n<p>9. \u201cWie bereits im Bereich der Selbstlenkachsen, wo B eine Vorreiterrolle spielt und Inhaber zahlreicher Patente ist, hat das Unternehmen nun auch den Bereich der Zwangslenkachsen revolutioniert.\u201c<\/p>\n<p>10. \u201cDank ihrer patentierten Lenkgeometrie h\u00e4lt die Zwangslenkung die Richtung des Anh\u00e4ngers auch bei defektem Spurhaltesystem, [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Ferner war dem Schreiben eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem Hamburger Brauch beigef\u00fcgt. Gleichzeitig enthielt die Unterlassungserkl\u00e4rung Regelungen \u00fcber zu erteilende Ausk\u00fcnfte, der Anerkennung eines noch festzustellenden Schadensersatzanspruchs sowie den Ersatz der angefallenen anwaltlichen Kosten f\u00fcr das Abmahnschreiben in H\u00f6he von 1.580 EUR. Am 05.04.2011 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Eine Regelung \u00fcber Ausk\u00fcnfte, Schadensersatz und Kosten des Abmahnschreibens enthielt die Erkl\u00e4rung der Beklagten nicht. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei nicht durch die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 05.04.2011 entfallen. Die Beklagte habe lediglich wiederholt eine Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem Hamburger Brauch abgegeben, die vorliegend f\u00fcr die beiden gleichen wettbewerbswidrigen Aussagen &#8211; \u201cExklusive Schwei\u00dfmethode zwischen Achsschenkel und Achsk\u00f6rper f\u00fcr die totale Garantie der Lebensdauer\u201c und \u201cExklusive Bearbeitung mit Axialit\u00e4tstoleranzen gleich Null\u201c &#8211; sowie den weiteren Aussagen unzureichend sei. Sie m\u00fcsse vielmehr einen Mindestbetrag enthalten. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, ihr stehe ein Anspruch auf Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000 EUR zu. Dies ergebe sich aus dem Vertragsstrafevertrag vom 29.05.2009, hilfsweise aus dem Vertragsstrafevertrag vom 18.10.2010, die die Parteien unstreitig geschlossen haben. Die Vertragsstrafe m\u00fcsse deutlich \u00fcber den bisherigen Betr\u00e4gen an Vertragsstrafe liegen, da die Beklagte wiederholt gegen ihre vertraglichen Pflichten versto\u00dfen habe. Der Kl\u00e4gerin sei ein Schaden wegen Marktverwirrung und entgangenem Gewinn entstanden, der \u00fcber den Betrag von 20.000,- EUR hinausgehe. Dies deshalb, weil eine Achse 1.500 EUR kosten w\u00fcrde und bei drei Achsen pro Lkw der Betrag von 20.000,- EUR schnell erreicht sei. Die von der Beklagten begehrten Ausk\u00fcnfte dienten dazu, den Umfang des Schadens feststellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, mit der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung vom 05.04.2011 sei die Wiederholungsgefahr f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs weggefallen. Die Unterlassungserkl\u00e4rung enthalte keine der H\u00f6he nach begrenzte Vertragsstrafe. Damit sei die Kl\u00e4gerin hinreichend abgesichert. Sie k\u00f6nne den Betrag der Vertragsstrafe festsetzen. Der Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe sei unzul\u00e4ssig, weil die Begr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin den genauen Streitgegenstand nicht erkennen lasse. Als Anspruchsgrundlage k\u00e4men unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen in Betracht. Auch m\u00fcsse zu erkennen sein, wie sich die Vertragsstrafe vom Schadensersatzanspruch nach \u00a7 340 BGB abgrenze. Der Auskunftsanspruch und der Schadensersatzfeststellungsanspruch seien unbegr\u00fcndet, da der kl\u00e4gerische Sachvortrag nicht erkennen lasse, welcher Schaden der Kl\u00e4gerin entstanden sein soll. Der Schaden der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse h\u00f6her als 20.000 EUR sein, da dieser Betrag in Form der Vertragsstrafe den Mindestschadensersatz darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vertragsstrafe, Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung sowie Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten aus \u00a7\u00a7 8, 5 Abs.1 S.2 Nr.3, 9, 12 Abs.1 S.2 UWG, \u00a7\u00a7 339, 242 BGB zu.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDer Unterlassungsantrag zu Ziffer A.I. ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber der Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen \u00c4u\u00dferungen nach \u00a7\u00a7 8, 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG geltend. Die von der Beklagten abgegebenen strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag zu Ziffer A.I. gen\u00fcgt den Bestimmtheitsanforderungen des \u00a7 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Der Kl\u00e4ger muss den Streitgegenstand und den Umfang der Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrei\u00dfen. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch f\u00fcr das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen l\u00e4sst, was der Beklagte zu unterlassen hat (BGH, GRUR 2008, 357 &#8211; Planfreigabesystem). Die Antr\u00e4ge geben \u00fcberwiegend w\u00f6rtlich die angegriffenen Aussagen wieder, wobei die Auslassungen in Ziffer 2 unsch\u00e4dlich sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Klageantrag zu Ziffer A.I. sei unzul\u00e4ssig, weil durch die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung vom 05.04.2011 das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis entfallen sei, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. In einem solchen Fall bleibt das Rechtsschutzinteresse unber\u00fchrt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.51 Rz.57). Denn eine ernsthafte und mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene Unterlassungserkl\u00e4rung l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr entfallen (BGH, GRUR 1996, 290 &#8211; Wegfall der Wiederholungsgefahr I), nicht jedoch die Notwendigkeit einer prozessualen Pr\u00fcfung des Anspruchs. Die Wiederholungsgefahr ist eine Voraussetzung der materiellen Begr\u00fcndetheit des Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen zu, da die Beklagte den Rechtsverkehr \u00fcber den Bestand von Schutzrechten an ihren Produkten f\u00fcr das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Irre f\u00fchrt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Irref\u00fchrungstatbestand ist erf\u00fcllt, da unstreitig zu Gunsten der Produkte der Beklagten kein patentrechtlicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine Werbung mit den Worten \u201epatentierte Formen\u201c entspricht nicht den Tatsachen und ist damit irref\u00fchrend. Gleiches gilt f\u00fcr die Begriffsverwendung \u201eexklusive Schwei\u00dfmethode\u201c. Diese Begriffsverwendung deutet auf einen Patentschutz hin, da f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis mit dem Wort \u201eExklusivit\u00e4t\u201c gerade auf die Funktion eines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts, vorliegend des Patentrechts, Bezug genommen wird. Dies erscheint auch deshalb f\u00fcr den angesprochen Verkehrskreis naheliegend, da die Beklagte wiederholt in ihrem Publikationsmedien mit ihrer \u201epatentierten\u201c Technik wirbt, so dass einem Leser dieser Zusammenhang zwischen Exklusivit\u00e4t und Patentschutz beim Lesen der Kataloge der Beklagten augenscheinlich wird. Diesem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte insgesamt nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung vom 05.04.2011 nicht entfallen, weil es an dem Merkmal der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens auf Seiten der Beklagten fehlt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit den erneuten hier streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeaussagen, die die Beklagte Ende 2010 im Internet ver\u00f6ffentlichte, und die Grundlage des Abmahnschreibens vom 14.12.2010 gewesen sind, ist die Wiederholungsgefahr f\u00fcr einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch neu entstanden, da sie einen neuen Verletzungstatbestand ausgel\u00f6st haben (BGH, GRUR 1990, 534 &#8211; Abruf-Coupon; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.46).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 1990, 534 &#8211; Abruf-Coupon) in einem Falle eines erneuten Versto\u00dfes ausreichend ist, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, die eine erheblich h\u00f6here Strafbewehrung enth\u00e4lt. Denn eine solche liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darin, dass die Festsetzung der Vertragsstrafe wiederum &#8211; entsprechend dem Hamburger Brauch &#8211; in das Ermessen der Kl\u00e4gerin als Gl\u00e4ubigerin des Unterlassungsanspruchs gestellt wird. Dies entsprach dem Inhalt der Vergleichsregelung vom 15.\/18.02.2010.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung vom 05.04.2011 kann bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage nicht zugesprochen werden, dass sie Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens der Beklagten gewesen ist.<\/p>\n<p>Die Wiederholungsgefahr wird nur dann beseitigt, wenn die Unterwerfung als Folge und als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens des Schuldners erfolgt (BGH, GRUR 2010, 355 &#8211; Testfundstelle; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.33). Der Betrag der Vertragsstrafe muss grunds\u00e4tzlich angemessen und so bemessen sein, so dass durch die damit angedrohte Sanktion &#8211; objektiv &#8211; die Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens zum Ausdruck kommt und sich ein Bruch \u201enicht lohnt\u201c (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.18). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit dem erforderlichen ernsthaften Unterlassungswillen abgegeben hat. Damit besteht die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den Unterlassungsanspruch fort.<\/p>\n<p>Die bisherigen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bzw. die vergleichsweisen Regelungen der Parteien vom 29.05.2009 und 18.10.2010 haben auf Seiten der Beklagten nicht dazu gef\u00fchrt, dass sie mit zum Teil identischen Aussagen, die bereits Gegenstand fr\u00fcherer Regelungen zwischen den Parteien gewesen sind, wiederholt werbend t\u00e4tig geworden ist. Das Verhalten der Beklagten bringt zum Ausdruck, dass sie sich an ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht h\u00e4lt. Die Beklagte gab im Vergleich vom 29.05.2009 unter Ziffer 6 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem Hamburger Brauch ab. Kurz darauf kam es zu einem erneuten Versto\u00df, worauf die Beklagte eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR akzeptierte. Im November 2009 warb die Beklagte erneut mit Aussagen, die auf einen Patentschutz ihrer Produkte Bezug nahmen, obwohl keiner f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorlag. In einem weiteren Vergleich vom 18.02.2010 wurde eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR zur Sanktionierung von Verst\u00f6\u00dfen gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung aus dem Vergleich vom 29.05.2009 vorgesehen. Auch dies hielt die Beklagte nicht davon ab, wiederum gegen ihre vertraglichen Pflichten zu versto\u00dfen. Im \u00dcbrigen gab die Beklagte f\u00fcr die erneuten &#8211; hier streitgegenst\u00e4ndlichen &#8211; Werbeaussagen eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem Hamburger Brauch ab. Wegen der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeaussagen bot die Beklagte auf Abmahnung durch die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 5.000 EUR als Vertragsstrafe an. Dieser Betrag ist geringer als der, den die Beklagte bereits im Falle von wettbewerbswidrigen \u00c4u\u00dferungen unter Bezugnahme auf einen Patentschutz ihrer Produkte f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versprochen hatte. Bei objektiver Betrachtung des Verhaltens der Beklagten ist ein ernstlicher Unterlassungswille nicht zu erkennen sein. Die wiederholten Rechtsverst\u00f6\u00dfe und der geringe, herabgesetzte Betrag der angebotenen Vertragsstrafe f\u00fchren bei einem international ausgerichteten Unternehmen &#8211; wie die Beklagte &#8211; ersichtlich nicht dazu, weitere wettbewerbswidrige \u00c4u\u00dferungen zu unterlassen. Vielmehr liegt in dem Verbreiten zum Teil wortgleicher wettbewerbswidrigen Aussagen kein leichtes Versehen, sondern eine zielgerichtete Unternehmensma\u00dfnahe und ist als Zeichen von Renitenz zu werten. Somit war die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zumindest in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, die Kl\u00e4gerin verhalte sich rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil sie der Beklagten ein Vertragsstrafeangebot nach dem Hamburger Brauch unterbreitet hat und nunmehr der Auffassung sei, dass dies die Wiederholungsgefahr nicht ausr\u00e4ume, geht der Einwand fehl. Der Grundsatz widerspr\u00fcchlichen Verhaltens greift nicht ein. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Kl\u00e4gerin verhalte sich widerspr\u00fcchlich. Die Beklagte hat das Angebot der Kl\u00e4gerin nicht angenommen. Das Vertragsstrafeangebot der Kl\u00e4gerin wurde seitens der Beklagten gerade aufgrund der umfassenden inhaltlichen Abweichungen in ihrer Annahmeerkl\u00e4rung nicht angenommen. Vielmehr war die seitens der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ein neues Vertragsangebot nach \u00a7 150 Abs.2 BGB. Die Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 05.04.2011 enthielt n\u00e4mlich keine Regelung \u00fcber Ausk\u00fcnfte, Schadensersatz und Abmahnkosten. Insofern hatte es die Beklagte selbst in der Hand, das Angebot der Kl\u00e4gerin anzunehmen. Indem sie es nicht angenommen hat, kann sie sich aber nicht auf einen von der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndeten Vertrauenstatbestand berufen. Ein solcher Vertrauenstatbestand begr\u00fcndete das Angebot der Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZwecks Klarstellung ist der Unterlassungstenor auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Wirkung eines Urteils eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland &#8211; soweit das materielle Recht nichts anderes vorsieht &#8211; auf das Hoheitsgebiet des erkennenden Gerichts begrenzt ist, in welchem das Gericht seine Befugnisse aus\u00fcbt (vgl. Hanseatisches OLG, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87\/09, Rz.245). Einen weitergehenden Anspruch hat die Kl\u00e4gerin auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vertragsstrafe nach \u00a7 339 BGB in Verbindung mit dem Vertragsstrafevertrag vom 29.05.2009 zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag zu Ziffer A.II. ist zul\u00e4ssig, nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, in welcher Reihenfolge der in Betracht kommenden vertraglichen Anspruchsgrundlagen sie ihren Anspruch auf Vertragsstrafe begr\u00fcnden will. Dies l\u00e4sst hinreichend deutlich erkennen, in welcher Reihenfolge ein vertraglicher Anspruch Grundlage der Klageforderung in H\u00f6he von 20.000 EUR ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Anspruch entsteht, wenn eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt ist. Eine vertragliche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung liegt vor. Dahingehende Erkl\u00e4rungen liegen in dem vertraglich geschlossenen Vergleich vom 29.05.2009.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Vertragsstrafe ist verwirkt. Verwirkung einer Vertragsstrafe ist gegeben, wenn die Umst\u00e4nde eingetreten sind, die den Gl\u00e4ubiger berechtigen, die Vertragsstrafe zu fordern (M\u00fcnchKommBGB-Gottwald, 4. Auflage \u00a7 339 Rn.1). Bei Unterlassungspflichten tritt Verwirkung mit Zuwiderhandlung ein. Der Umfang der Unterlassungspflicht ergibt sich aus dem objektiv erkennbaren Erkl\u00e4rungsinhalt des Versprechens und erfasst auch \u201eim Kern\u201c identische Umgehungsweisen (M\u00fcnchKommBGB-Gottwald, 4. Auflage \u00a7 339 Rn.36). Die Auslegung einer Vertragsstrafeverpflichtung richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tzen f\u00fcr Vertr\u00e4ge (vgl. BGH, GRUR 1998, 483 \u2013 Der M.-Markt packt aus).<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin als wettbewerbswidrig beanstandete \u00c4u\u00dferungen der Beklagten, welche sich aus der Anlage B 1 zusammenfassend ergeben, stellen solche Zuwiderhandlungen dar. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter A. Bezug genommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein Verschulden. Unabh\u00e4ngig von dem Wortlaut des \u00a7 339 S. 2 BGB ist nach herrschender Meinung auch bei Unterlassen ein Verschulden erforderlich (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., \u00a7 12 Rz.1.152; M\u00fcnchKommBGB-Gottwald, 4. Auflage \u00a7 339 Rn.37; Staudinger\/Rieble, BGB (2001) \u00a7 339 Rn.144). Die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist aus dem Vertragsstrafevertrag vom 29.05.2009 in voller H\u00f6he begr\u00fcndet. Mit Verwirkung entsteht der Anspruch in H\u00f6he des Strafversprechens, welcher hier indes unter den Vorbehalt der \u00dcberpr\u00fcfung des zust\u00e4ndigen Landgerichts gestellt wurde.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles und den Interessen der Parteien h\u00e4lt die Kammer eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,- Euro f\u00fcr das hier ma\u00dfgebliche Fehlverhalten des Beklagten f\u00fcr ausreichend und angemessen, \u00a7 287 ZPO.<\/p>\n<p>Bei der H\u00f6he der Vertragsstrafe ist die Art und Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, der Umsatz und m\u00f6gliche Gewinn, die Schwere und dem Ausma\u00df der Zuwiderhandlung, die Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger und das Verschulden des Verletzers sowie das nachtr\u00e4gliche Verhalten des Verletzers zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 1994, 146, 147 &#8211; Vertragsstrafebemessung; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., \u00a7 12 Rz.1.139).<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um ein international ausgerichtetes Unternehmen, welches aktiv werbend auf dem Absatzmarkt des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland t\u00e4tig ist. Diesen gro\u00dfen Markt hat die Beklagte bundesweit angesprochen, in dem sie die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen f\u00fcr den deutschsprachigen Kundenkreis im Internet zum Abruf bereit gehalten hat. Jeder potentielle Kunde konnte sich schnell und einfach \u00fcber die Produkte der Beklagten in deutscher Sprache informieren. Damit hat die Beklagte potentielle Kunden zum einen fl\u00e4chendeckend zum anderen auch gezielt angesprochen. Dabei hat die Beklagte wiederholt gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen versto\u00dfen und zum Teil gleichlautende \u00c4u\u00dferungen &#8211; trotz einer Sanktion durch eine Vertragsstrafe &#8211; get\u00e4tigt. Dieses Verhalten der Beklagten zeigt, dass die Beklagte es mit der eigenen Vertragstreue nicht ernst nimmt und bewusst Vertragsverst\u00f6\u00dfe zum eigenen Vorteil einer Ansprache deutschsprachiger Kunden in Kauf nimmt. Da die Beklagte bereits f\u00fcr hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferungen in Bezug auf einen Patentschutz ihrer Produkte f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,- EUR zu zahlen hatte und diese Sanktion ohne Wirkung war, bedarf es nunmehr einer empfindlich h\u00f6heren Vertragsstrafe. Dies ist bei einem Betrag in H\u00f6he von 20.000,- EUR der Fall.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte gegen diesen Anspruch \u00a7 340 Abs.1 BGB einwendet, verf\u00e4ngt dies nicht. Allein der Hinweis auf die Bedeutung von \u00a7 340 Abs.1 BGB &#8211; weil die Beklagte bereits zwei Mal eine Vertragsstrafe gezahlt habe &#8211; ist unzureichend. Hieraus ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erf\u00fcllungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Anspruch auf Vertragsstrafe ber\u00fchrt sein soll. Denn mit jedem &#8211; erneuten &#8211; Versto\u00df gegen die vertraglich vereinbarte Unterlassungspflicht, kann ein Gl\u00e4ubiger eines Vertragsstrafeversprechens die Vertragsstrafe erneut und\/oder den durch den Verletzungsfall begr\u00fcndeten gesetzlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies gilt auch, wenn die Beklagte identische Verletzungshandlungen begeht. F\u00fcr jeden Fall kann dann der Gl\u00e4ubiger nach \u00a7 340 Abs.1 BGB entscheiden. Vorliegend steht nicht der vertragliche Unterlassungsanspruch, der mit dem vertraglichen Vertragsstrafeversprechen nach \u00a7 340 Abs.1 BGB in Konkurrenz steht, im Raume, sondern der gesetzliche Unterlassungsanspruch.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ist nach \u00a7 242 BGB begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein dahingehender Anspruch zu, da sie unverschuldet keine Kenntnisse \u00fcber wiedergegebene Werbeaussagen und deren Verbreitung hat. Er ist Grundlage f\u00fcr einen m\u00f6glichen Anspruch auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, soweit er sich auf einen Schaden wegen entgangenen Gewinns bezieht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten haben (\u00a7 280 Abs.1 BGB, \u00a7 9 UWG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Wettbewerbsverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Grunds\u00e4tzlich ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass es wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist. Dies begr\u00fcndet ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO (vgl. BGH, GRUR 1995, 744, 749 &#8211; Feuer, Eis &amp; Dynamit I).<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung des Feststellungsanspruchs auf einen Marktverwirrungsschadens beruft, kann dahinstehen ob es insoweit an einem konkreten Sachvortrag einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe aufgrund der Marktverwirrung fehlt (vgl. BGH, GRUR 1991, 921, 923 &#8211; Sahnesiphon). Denn begr\u00fcndet ist der Feststellungsantrag jedenfalls in Bezug auf einen Schaden wegen entgangenen Gewinns. Dem steht auch nicht \u00a7 340 Abs.2 S.1 BGB entgegen, weil die Vertragsstrafe einen Teil des Schadens darstellt. Denn aufgrund der Funktion der Vertragsstrafe umfasst diese auch eine pauschalierte Schadensabgeltung (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., \u00a7 12 Rz.1.159). Insoweit stellt der Vertragsstrafebetrag den Mindestschaden dar. Ziel ist es aber im Zusammenhang mit einer Schadensersatzfeststellungsklage, eine doppelte Entsch\u00e4digung zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 2008, 929 &#8211; Vertragsstrafeeinforderung, Rz.9, zitiert nach juris). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens setzt deshalb voraus, dass die Kl\u00e4gerin darlegt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass tats\u00e4chlich ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann, der den Vertragsstrafebetrag \u00fcbersteigt (Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.52 Rz.17). Denn in H\u00f6he der verwirkten Vertragsstrafe fehlt einer klagenden Partei das Rechtsschutzinteresse f\u00fcr eine Feststellungsklage (BGH, GRUR 1993, 926 &#8211; Apothekenzeitschriften). Unter Ber\u00fccksichtigung der M\u00f6glichkeiten der Erkenntnisquellen der Kl\u00e4gerin ist der Feststellungsantrag in Bezug auf den entgangenen Gewinn zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Unbestritten sind Gegenstand der Auseinandersetzung wettbewerbswidrige Aussagen der Beklagten in ihren deutschsprachigen Katalogen, welche im Internet zum Abruf bereit gehalten worden sind. Unter Ber\u00fccksichtigung eines durchschnittlichen Produktpreises von 1.500 EUR pro Achse und drei Achsen pro Lkw erscheint der Kammer ein h\u00f6herer Schaden als 20.000 EUR bei einem internationalen Unternehmen als wahrscheinlich.<br \/>\ns<br \/>\nE.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten f\u00fcr das Abmahnschreiben ist nach \u00a7 12 Abs.1 S.2 UWG begr\u00fcndet. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin haben die Beklagte zu Recht abgemahnt, da diese wettbewerbswidrige \u00c4u\u00dferungen verbreitet hat. Die Rahmengeb\u00fchr und den Gegenstandswert hat die Beklagte nicht in Frage gestellt und sind damit unstreitig.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1995 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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