{"id":2175,"date":"2012-07-26T17:00:30","date_gmt":"2012-07-26T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2175"},"modified":"2016-04-25T09:16:32","modified_gmt":"2016-04-25T09:16:32","slug":"4a-o-1111-laserschneidanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2175","title":{"rendered":"4a O 11\/11 &#8211; Laserschneidanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1913<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 11\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form in einem bahnf\u00f6rmigen Material<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 321 XXX herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; ein Schneidesystem zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster in das bahnf\u00f6rmige Material zu schneiden, wobei das Schneidesystem in globalen Koordinaten bekannt ist;<\/p>\n<p>&#8211; ein optisches System zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkie-rung in dem bahnf\u00f6rmigen Material, die mit vordefi-nierten Koordinaten in dem Muster korrespondieren;<\/p>\n<p>&#8211; einen Aufbau zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnf\u00f6rmigen Material und dem optischen System und dem Schneidesystem;<\/p>\n<p>&#8211; Mittel zum Ermitteln von Messwerten der genannten relativen Bewegung in globalen Koordinaten; und eine Steuerung zum \u00dcberlagern des Musters mit der lokalisierten mindestens einen Bezugsmarkierung, so dass das Schneidesystem das Muster f\u00fcr die vor-definierte Form im Wesentlichen gleichzeitig schneidet, w\u00e4hrend das optische System globale Koordinaten von einer folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung in dem bahnf\u00f6rmigen Material lokalisiert;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 15.09.2009 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, vollst\u00e4ndi-gen und geordneten Verzeichnisses und Beif\u00fcgung von Rechnungen oder Lieferscheinen in Kopie vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1.,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzu-legen sind,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gem, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, ab dem 15.09.2009 in den Besitz gewerblicher Abnehmer gelangten Vorrichtun-gen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klage-patents EP 1 321 XXX in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen, unter Ziffer l. 1. beschriebenen Vor-richtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 321 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rech-nungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 10.12.2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 337XXX P vom 10.12.2001 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentli-chung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 03.01.2007.<\/p>\n<p>Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 17 XXX T2) ist in Kraft. Mit Schrift-satz vom 22.07.2011 hat die Beklagte in Bezug auf das Klagepatent Nichtig-keitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zun\u00e4chst die D., E, F. Am 03.12.2007 wurde die D. als ausschlie\u00dfliche Patentinhaberin eingetragen. Schlie\u00dflich erfolgte die Eintragung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Inhaberin des Klagepatents am 15.09.2009.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorrichtung zum Schneiden von For-men, welche in einer fortlaufenden Abfolge eines plattenf\u00f6rmigen Materials enthalten sind\u201c (\u201eSystem for cutting patterns preset a continuous stream of sheet material\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Ausschneiden von mindestens einer Form (S), die in ei-nem bahnf\u00f6rmigen Material (10) vordefiniert ist, wobei die mindestens eine vordefinierte Form (S) ein Muster (P) mit vorgegebener Geometrie aufweist, und mindestens eine Bezugsmarkierung (F, F2\u2026) aufweist, wobei die eine oder jede der mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2\u2026) mit vorgegebenen Koordinaten in dem Muster (P) korrespondieren, gekenn-zeichnet durch:<\/p>\n<p>Lokalisieren der globalen Koordinaten von einer oder mehreren lokalisierten Bezugsmarkierungen (F, F2\u2026), die mit einer lokalisierten Form (S) der mindestens einen Form (S) korrespondieren, mit einem optischen System (12), w\u00e4hrend sich das bahnf\u00f6rmige Material (10) relativ zu dem optischen System (12) und relativ zu einem Schneidesystem (11) bewegt;<\/p>\n<p>Schneiden des Musters (P) f\u00fcr die lokalisierte Form (S), wobei das Muster (P) relativ zu der oder den lokalisierten einen oder mehreren Bezugsmar-kierungen (F, F2\u2026) \u00fcberlagert wird, w\u00e4hrend gleichzeitig die globalen Koordinaten der folgenden einen oder mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2\u2026) f\u00fcr mindestens eine folgende Form (S) in dem sich bewegenden bahnf\u00f6rmigen Material (10) lokalisiert wird; und<\/p>\n<p>im Wesentlichen fortlaufendes Wiederholen der gleichzeitigen Vorg\u00e4nge des Schneidens der lokalisierten Form (S), w\u00e4hrend die globalen Koordi-naten von einer oder mehreren folgenden Bezugsmarkierungen (F, F2\u2026) f\u00fcr die mindestens eine folgende Form (S) lokalisiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 20 ist in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form (S) in einem bahnf\u00f6rmigen Material (10), gekennzeichnet durch:<\/p>\n<p>ein Schneidesystem (11) zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster (P) in das bahnf\u00f6rmige Material (10) zu schneiden, wobei das Schneidesystem (11) in globalen Koordinaten bekannt ist;<\/p>\n<p>ein optisches System (12) zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkierung (F, F2\u2026), in dem bahnf\u00f6rmigen Ma-terial (10), die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster (P) korres-pondieren;<\/p>\n<p>Aufbau (16, 11, 12) zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnf\u00f6rmigen Material (10) und dem optischen System und dem Schneidesystem (12, 11);<\/p>\n<p>Mittel (22, 16) zum Ermitteln von Messwerten der genannten relativen Bewegung in globalen Koordinaten; und<\/p>\n<p>eine Steuerung (22) zum \u00dcberlagern des Musters (P) mit der lokalisierten mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2\u2026), so dass das Schneide-system (11) das Muster (P) f\u00fcr die vordefinierte Form (S) im Wesentlichen gleichzeitig schneidet, w\u00e4hrend das optische System (12) globale Koordi-naten von einer folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2\u2026) in dem bahnf\u00f6rmigen Material lokalisiert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren zeigen nach der Be-schreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfin-dung. Bei Figur 1 handelt es sich um ein Ablaufdiagramm und eine entspre-chende schematische Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform eines Systems zum Ausschneiden vordefinierter Formen aus einem sich bewegenden bahnf\u00f6rmi-gen Material.<br \/>\nFigur 3 ist eine Draufsicht auf vordefinierte Formen, die in dem bahnf\u00f6rmigen Material eingebracht sind und die in \u00fcbertriebener Darstellung verschiedene Probleme illustrieren.<br \/>\nDie Beklagte entwickelt, fertigt und vertreibt Laserschneideanlagen zum Aus-schneiden einer vordefinierten Form in einem bahnf\u00f6rmigen Material, insbesondere eine Vorrichtung zur Herstellung einst\u00fcckig gewebter Airbags (\u201eOWG Airbags\u201c, \u201eone piece woven Airbags\u201c).<\/p>\n<p>Diese Laserschneidanlagen werden unter der Bezeichnung \u201eG\u201c angeboten und vertrieben (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Bei dem zur Herstellung der OWG-Airbags eingesetzten Verfahren befindet sich auf dem bahnf\u00f6rmigen Material ein Netz von Referenzpunkten, welche dazu dienen, Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten des bahnf\u00f6rmigen Materials zu identifizieren und das Muster entsprechend zu ver\u00e4ndern.<br \/>\nDie Erfassung der Referenzpunkte l\u00e4sst sich aus der nachfolgenden Zeichnung illustrieren, welche einem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 08 vorgelegten Artikel entstammt. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieses Artikels wird auf die Anlage verwiesen.<br \/>\nWie dem nachstehend eingeblendeten Ausschnitt aus einem auf der Internet-seite der Beklagten zum Download bereitgestellten Film zu entnehmen ist, k\u00f6nnen die Scanneroptiken zum Lokalisieren von einer oder mehreren Bezugsmarkierungen, zum Erkennen der OWP Airbags sowie zum Neudimensionieren derselben eingesetzt werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die D., die im Jahr 2004 mit der urspr\u00fcnglichen Anmelderin, der D. verschmolzen sei, habe ihr alle die Zeit vor dem Rechts\u00fcbergang betreffenden Anspr\u00fcche, insbesondere Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung, abgetreten.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt, nachdem sie die auf Unterlassung der Anwen-dung eines Verfahrens gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch die Beklagte, auf Zah-lung einer Entsch\u00e4digung sowie auf Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vom 26.06.2003 \u2013 02.02.2007 gerichteten Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zum Ausschneiden von mindestens einer Form, die in einem bahnf\u00f6rmigen Material vordefiniert ist,<\/p>\n<p>&#8211; bei dem die mindestens eine vordefinierte Form ein Muster mit vorgegebener Geometrie und mindestens eine Bezugsmarkierung auf-weist, wobei die eine oder jede der mehreren Bezugsmarkierungen mit vorgegebenen Koordinaten in dem Muster korrespondieren,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 321 XXX anzubieten,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Lokalisieren der globalen Koordinaten von ei-ner oder mehreren lokalisierten Bezugsmar-kierungen, die mit einer lokalisierten Form der mindestens einen Form korrespondieren, mit einem optischen System, w\u00e4hrend sich das bahnf\u00f6rmige Material relativ zu dem op-tischen System und relativ zu einem Schnei-desystem bewegt;<\/p>\n<p>&#8211; Schneiden des Musters f\u00fcr die lokalisierte Form, wobei das Muster relativ zu der oder den lokalisierten einen oder mehreren Be-zugsmarkierungen \u00fcberlagert wird, w\u00e4hrend gleichzeitig die globalen Koordinaten der fol-genden einen oder mehreren Bezugsmarkie-rungen f\u00fcr mindestens eine folgende Form in dem sich bewegenden bahnf\u00f6rmigen Material lokalisiert wird; und<\/p>\n<p>&#8211; im Wesentlichen fortlaufendes Wiederholen der gleichzeitigen Vorg\u00e4nge des Schneidens der lokalisierten Form, w\u00e4hrend die globalen Koordinaten von einer oder mehreren folgen-den Bezugsmarkierungen f\u00fcr die mindestens eine folgende Form lokalisiert werden;<\/p>\n<p>b) eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefi-nierten Form in einem bahnf\u00f6rmigen Material,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 321 XXX herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; ein Schneidesystem zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster in das bahn-f\u00f6rmige Material zu schneiden, wobei das Schneidesystem in globalen Koordinaten be-kannt ist;<\/p>\n<p>&#8211; ein optisches System zum Lokalisieren globa-ler Koordinaten von mindestens einer Be-zugsmarkierung in dem bahnf\u00f6rmigen Mate-rial, die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster korrespondieren;<\/p>\n<p>&#8211; einen Aufbau zum Veranlassen einer relati-ven Bewegung, die im Wesentlichen fortlau-fend ist, zwischen dem bahnf\u00f6rmigen Mate-rial und dem optischen System und dem Schneidesystem;<\/p>\n<p>&#8211; Mittel zum Ermitteln von Messwerten der ge-nannten relativen Bewegung in globalen Ko-ordinaten; und eine Steuerung zum \u00dcberla-gern des Musters mit der lokalisierten min-destens einen Bezugsmarkierung, so dass das Schneidesystem das Muster f\u00fcr die vor-definierte Form im Wesentlichen gleichzeitig schneidet, w\u00e4hrend das optische System glo-bale Koordinaten von einer folgenden min-destens einen Bezugsmarkierung in dem bahnf\u00f6rmigen Material lokalisiert;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 03.02.2007 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend unter Ziffer I. 1. b) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlegung eines einheitlichen, vollst\u00e4n-digen und geordneten Verzeichnisses und Beif\u00fcgung der Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vollst\u00e4ndig dar\u00fc-ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. b),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzu-legen sind,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und &#8211; preisen und Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gem, deren Auflagenh\u00f6he. Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1. b) beschriebenen, ab dem 03.01.2007 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Vorrichtun-gen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klage-patents EP 1 321 XXX in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen unter Ziffer l. 1. b) beschriebenen Vorrichtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen,<\/p>\n<p>&#8211; der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>&#8211; der der Firma D. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Zeitraum 03.02.2007 bis 14.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Klageverfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die beim Bundes-patentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vormaligen Inhaber des Klagepatents, die D. und die D., der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche betreffend die Zeit vor der Rechts\u00fcbertragung \u00fcbertragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform seien die als Referenzpunkte dienenden Kreuzungs-punkte regelm\u00e4\u00dfig angeordnet. Bei diesen Kreuzungspunkten handele es sich um keine Bezugsmarkierungen im Sinne des Klagepatents, da diese nicht in der Kontur des auszuschneidenden Airbags angeordnet seien und damit nicht mit vorgegebenen Koordinaten in einem Muster (P) korrespondieren w\u00fcrden. Vielmehr w\u00fcrden die durch die regelm\u00e4\u00dfigen Gitterlinien definierten Referenzpunkte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Bezug zu den in dem Material eingewebten Airbags haben. Sie w\u00fcrden allein dazu dienen, um Ver\u00e4nderungen der zu schneidenden Gewebebahn zu erkennen und entsprechend dieser Ver\u00e4nderungen den Schneideweg des Lasers neu zu kalkulieren. Dement-sprechend w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine Muster (P) mit mindestens einer Bezugsmarkierung \u00fcberlagert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>Die H GmbH &amp; Co. KG, deren Betrieb die Beklagte weiterf\u00fchre, habe bereits am 15.02.2000 das durch die Beklagte als Anlage B 1 vorgelegte Angebot mit der Angebotsnummer 44-02-00 an die N Automotiv GmbH, Industriestra\u00dfe 20, 73553 Alsdorf unterbreitet. Dort findet sich auf Seite 4 unter Position 4. \u201eKontur-Erkennungssystem\u201c:<\/p>\n<p>Zudem findet sich auf Seite 7 dieses Angebotes unter der Position 7 \u201eWechsel-tischeinheit mit Schneidrosten\u201c:<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Angebotes wird auf die Anlage B 1 verwiesen.<br \/>\nEin weiteres Angebot sei an die I, Bad S\u00e4ckingen, erfolgt, dessen Inhalt sich aus der Anlage B 2 ergibt. In der als Anlage B 4 \u2013 K 9.2. vorgelegten Erg\u00e4nzung dieses Angebotes findet sich folgender Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eDie Gewebebahnen mit gewebten Airbags (OPW) werden unter einer festinstallierten Br\u00fccke mit quer zur Transporteinrichtung verschiebbar eingebauten Videokameras durchgezogen (X-Richtung)\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt zudem in Bezug auf die Zeit vor dem 31.12.2007 die Ein-rede der Verj\u00e4hrung. Anhand der Anlage K 08 ergebe sich, dass f\u00fcr die Schneidvorrichtung \u201eG\u201c ein Kamerasystem zum Erkennen von Refe-renzpunkten als Option erh\u00e4ltlich sei. Tats\u00e4chlich habe die Beklagte bis zum heutigen Tag erst eine \u201eG\u201c-Schneidanlage mit Kamerasystem zur Erkennung von Referenzmarkierungen in Verkehr gebracht. Diese sei im Fr\u00fchjahr 2007 an die Firma J S.A. de C.V. in K, Mexiko, geliefert worden und sei der Kl\u00e4gerin auch bekannt. Dort sei die Maschine neben einer Maschine der Kl\u00e4gerin installiert worden. Die Schneidvorrichtungen der Kl\u00e4gerin w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig von ihren Mitarbeitern gewartet. Diese Mitarbeiter h\u00e4tten daher auch Zugang zu der Schneidanlage der Beklagten gehabt und sei ihnen daher auch bekannt gewesen. Wie der Beklagten von Mitarbeitern der Firma J S.A. de C.V. mitgeteilt worden sei, sei die von ihr gelieferte Anlage bei diesen Gelegenheiten auch untersucht worden. Die in dem Film gem\u00e4\u00df Anlage K 06 zu Demonstrationszwecken gezeigte Anlage sei sp\u00e4ter ohne das gezeigte Kamerasystem ins Ausland verkauft worden. Eine Schneidevorrichtung mit Kamerasystem sei bei der Beklagten auch nicht mehr vorhanden.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden stehe der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Ver-nichtungsanspruch ebenfalls nicht zu.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren, insbe-sondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, nicht als schutzf\u00e4hig erweisen, da dessen technische Lehre sowohl in der WO 99\/51XXXA1 als auch in der EP 0 494 XXX A2 neuheitssch\u00e4dlich offenbart werde. Zudem l\u00e4gen im Hinblick auf die durch die H GmbH &amp; Co. KG unterbreiteten Angebote die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung vor.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie bestreitet insbesondere, dass die Beklagte den Betrieb der H GmbH &amp; Co. KG weiterf\u00fchrt. Sie meint zudem, ein Vorbenutzungsrecht scheitere auch daran, dass bei dem System, wie es in der Anlage B 1 beschrieben werde, das Ausschneiden erfolge, w\u00e4hrend sich das auszuschneidende Material auf einem Schneiderost befinde, so dass es an einer Bewegung des auszuschneidenden Materials fehle. Dies gelte ebenso f\u00fcr das Angebot, wie es aus der Anlage B 2 er-sichtlich ist.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4ge-rin stehen gegen die Beklagte insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 257 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vor dem 15.09.2009 Anspr\u00fcche aus abgetrete-nem Recht geltend macht, ist sie im Hinblick auf die behauptete Abtretung der Anspr\u00fcche durch die D. beweisf\u00e4llig geblieben. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin die Aktivlegitimation insoweit bereits nicht hinreichend dargelegt hat, handelt es sich bei der als Anlage K 23 vorgelegten Kopie einer Best\u00e4tigung lediglich um qualifizierten Parteivortrag, den die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. Eine Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin kam demgegen\u00fcber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Kl\u00e4gerin als beweispflichtige Partei nicht vorlagen, \u00a7\u00a7 447, 455 ZPO.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine optische Vorrichtung und Schneidevorrichtung zum Ausschneiden von Formen, die in einem sich bewegenden bahnf\u00f6rmigen Material vordefiniert sind.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, besteht ein bekanntes Verfahren da-rin, eine begrenzte L\u00e4nge von Material ohne besondere Merkmale in eine Schneidezone zu bef\u00f6rdern und, w\u00e4hrend das Material ruht, einen Laserstrahl an einem X-Y-Positionierer hin- und herzubewegen, um Muster aus dem Material zu schneiden. Ein numerisch gesteuerter Positionierer bewege den Laserstrahl gem\u00e4\u00df einem vorbestimmten bekannten Muster \u00fcber das Material. Wenn das Muster ausgeschnitten sei, bewege sich die F\u00f6rdervorrichtung weiter, um das ausgeschnittene Muster auszuwerfen, und neues Material in die Schneidezone zu bringen.<\/p>\n<p>In einer kanadischen Patentanmeldung, die am 11.11.1991 unter der Nummer 2,016,554 ver\u00f6ffentlicht worden sei, sei ein Verfahren offenbart, das die Auf-gabe, den Durchsatz an ausgeschnittenen Mustern zu erh\u00f6hen, teilweise er-f\u00fclle, indem es eine Laserbeschneidung erm\u00f6gliche, w\u00e4hrend sich das Material in fortlaufender Weise auf einer F\u00f6rdervorrichtung durch eine Laserschneidezone bewege. Dieses Verfahren des \u201eSchneidens in der Vorbeibewegung\u201c eliminiere das Best\u00fccken der Schneidezone mit Material sowie das Entnehmen des Materials aus derselben und verwende eine effiziente Bewegung des Laserschneidkopfes sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung des sich bewegenden Materials. In der US-Patentschrift 6,294,755 81, die am 25.09.2001 f\u00fcr die D. in E, F, Kanada, erteilt worden sei, sei offenbart, den Durchsatz an geschnittenem Material weiter zu optimieren und zu erh\u00f6hen, indem die Zeit minimiert werde, die n\u00f6tig sei, um den Laser an einem ununterbrochenen Weg entlang zu f\u00fchren, indem der Weg in geometrische Bewegungen diskretisiert werde, die jeweils paarweise miteinander verbunden seien, um das Anhalten und Neustarten des Positionierers zu minimieren. Ferner w\u00fcrden Geschwindigkeitsbereiche f\u00fcr jede diskrete Bewegung analysiert und f\u00fcr eine \u00dcberlagerung angepasst, um eine glatte Geschwindigkeitskurve dadurch auszubilden.<br \/>\nDie genannten Verfahren w\u00fcrden auf einem im Wesentlichen gleichf\u00f6rmigen Material beruhen, wobei das Muster nur im numerischen Speicher der Schnei-devorrichtung existiere. Mit anderen Worten, das Muster k\u00f6nne an jeder belie-bigen Stelle des sich fortlaufend bewegenden Materials implementiert werden. In bestimmten F\u00e4llen sei es jedoch erw\u00fcnscht, eine Form zu lokalisieren und auszuschneiden, die bereits auf dem Material gedruckt oder in anderer Weise darauf vorhanden sei. Das Ausschneiden von Formen oder Mustern, deren Koordinaten im Material unver\u00e4nderlich festliegen, sei mit einer Reihe von Herausforderungen verkn\u00fcpft. Dazu geh\u00f6re unter anderem, den Schneideansatzpunkt zu lokalisieren und entlang den vorgegebenen Schneidelinien der Form oder innerhalb eines bestimmten Toleranzbereichs der Schneidelinien zu schneiden. Diese Herausforderungen w\u00fcrden in Situationen vergr\u00f6\u00dfert, in denen sich das Material fortlaufend bewege, wobei das Material sich vom Beginn bis zum Ende des Schneidens verzerren k\u00f6nne.<br \/>\nIn der Kleidungs- und M\u00f6belindustrie sei das Ausschneiden gemusterter Mate-rialien zur sp\u00e4teren Verarbeitung bekannt. In diesen F\u00e4llen sei eine begrenzte Anzahl von Ansatzpunkten bekannt. Ein Beispiel f\u00fcr eine solche Technik sei in dem US-Patent 5,975,743 f\u00fcr Bercaits und in dem US-Patent 4,905,159 f\u00fcr Loriot beschrieben. Im Stand der Technik sei es bekannt, ein optisches System zu benutzen, das dazu verwendet werden k\u00f6nne, einen Ansatzpunkt zu lokalisieren, wobei jedoch bisher die Kamera eines solchen optischen Systems von der Schneidvorrichtung getragen werde und deshalb nur seriell anwendbar sei, um innerhalb eines sorgf\u00e4ltig begrenzten Bereichs nach dem Ansatzpunkt zu suchen und dann zur\u00fcckzusetzen, um den Schneideprozess zu beginnen. Ein anderes Verfahren zum Ausschneiden der Form bestehe da-rin, Grenzen oder Schneidelinien der Form mit Kennzeichnungsmarkierungen vorzumarkieren und dann die Markierung mit einer Schneidevorrichtung zu verfolgen. Nach Kenntnis der Anmelderin sei das Ausschneiden vordefinierter Formen aus einem sich bewegenden bahnf\u00f6rmigen Material noch nicht in zufriedenstellender Weise realisiert worden.<br \/>\nDie Anmelderin des Klagepatents habe nicht feststellen k\u00f6nnen, dass die oben genannten Techniken eine verbesserte Genauigkeit, einen h\u00f6heren Durchsatz und einen Betrieb mit anspruchsvolleren Materialien bereitstellen w\u00fcrden.<br \/>\nIn einigen F\u00e4llen sei es erw\u00fcnscht, Formen auszuschneiden, die in dem bahnf\u00f6rmigen Material vordefiniert seien. Es liege in der Natur von bahnf\u00f6rmigem Material, dass sich eine vordefinierte Form verformen k\u00f6nne, sei es aufgrund des Herstellungsprozesses, wie z.B. des Webprozesses, oder w\u00e4hrend der anschlie\u00dfenden Handhabung. Die Art und das Ausma\u00df der Verformung k\u00f6nne entlang der L\u00e4ngserstreckung der Form und entlang der L\u00e4ngserstreckung des bahnf\u00f6rmigen Materials unterschiedlich sein. Auf diese Weise werde von der Form nur erwartet, dass sie an einer bestimmten relativen Position im bahnf\u00f6rmigen Material ein vorgegebenes Muster aufweise. Um den Prozess zu beschleunigen, k\u00f6nne das Material ferner fortlaufend durch das Schneidesystem bef\u00f6rdert werden. Bei Ans\u00e4tzen des Stands der Technik sei es bekannt, dass ein bekanntes Muster an einer beliebigen Stelle aus einem blanken Materialst\u00fcck ausgeschnitten werde. F\u00fcr Formen, die in dem Material vordefiniert seien, m\u00fcsse ein Muster allerdings an den korres-pondierenden und vordefinierten Koordinaten gem\u00e4\u00df der Form auf dem bahnf\u00f6rmigen Material ausgeschnitten werden.<\/p>\n<p>Als weiteres Beispiel f\u00fcr den Stand der Technik im Zusammenhang mit der vorliegenden Erfindung offenbare die US-A-5,353,355 eine Vorrichtung zum Erkennen und Zuordnen von Stoffmustern, n\u00e4mlich von einem Muster in einem gemusterten Material. Das Material werde auf einem unbeweglichen Musterzuordnungs- und -schneidetisch angeordnet und ein Musterzuordnungssteuercomputer bewege eine Kamera \u00fcber jeden von mehreren Musterzuordnungspunkten, um ein Bild zu erhalten, mit dem dann die Musterposition gemessen werde. Schneidepunktabfolgedaten w\u00fcrden anhand des Ergebnisses dieser Messung revidiert und die Schneidevorrichtung werde entsprechend gesteuert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbare die US-A-5,333,111 ein Kleidungsschneidesystem, das zur Benutzung mit Stoffen angepasst sei, die eine Streifen- oder Karogestaltung aufweisen, die entweder eine manuelle oder eine automatische Zuordnung sowohl einer Kleidungsmarkierung zu der Stoffschicht als auch zwischen aufeinander folgenden Kleidungsabschnittsmustem zulasse. Ein optisches System und ein Schneidesystem k\u00f6nnten jeweils \u00fcber einen feststehenden Stofftisch bewegt werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik bestehenden Nachteile zu \u00fcber-winden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren, das durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Ausschneiden von mindestens einer Form (S), die in einem bahnf\u00f6rmigen Material (10) vordefiniert ist,<\/p>\n<p>2. wobei die mindestens eine vordefinierte Form (S) ein Muster (P) mit vorgegebener Geometrie und mindestens eine Bezugsmarkierung (F, F2&#8230;) aufweist,<\/p>\n<p>3. wobei die eine oder jede der mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2&#8230;) mit vorgegebenen Koordinaten in dem Muster (P) korrespon-dieren,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch:<\/p>\n<p>4. Lokalisieren der globalen Koordinaten von einer oder mehreren lokalisierten Bezugsmarkierungen (F, F2&#8230;),<\/p>\n<p>4.1. die mit einer lokalisierten Form (S) der mindestens einen Form (S) korrespondieren,<\/p>\n<p>4.2. mit einem optischen System (12), w\u00e4hrend sich das bahnf\u00f6r-mige Material (10) relativ zu dem optischen System (12) und relativ zu einem Schneidesystem (11) bewegt;<\/p>\n<p>5. Schneiden des Musters (P) f\u00fcr die lokalisierte Form (5),<\/p>\n<p>5.1. wobei das Muster (P) relativ zu der oder den lokalisierten einen oder mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2&#8230;) \u00fcberlagert wird,<\/p>\n<p>5.2. w\u00e4hrend gleichzeitig die globalen Koordinaten der folgenden einen oder mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2&#8230;) f\u00fcr mindestens eine folgende Form (S) in dem sich bewegenden bahnf\u00f6rmigen Material (10) lokalisiert werden; und<\/p>\n<p>6. im Wesentlichen fortlaufendes Wiederholen der gleichzeitigen Vor-g\u00e4nge des Schneidens der lokalisierten Form (S),<\/p>\n<p>6.1. w\u00e4hrend die globalen Koordinaten von einer oder mehreren folgenden Bezugsmarkierungen (F, F2&#8230;) f\u00fcr die mindestens eine folgende Form (S) lokalisiert werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird in dem durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachten Patentanspruch 20 eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form (S) in einem bahnf\u00f6rmigen Material (10) beansprucht, die umfasst:<\/p>\n<p>1. ein Schneidesystem (11) zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster (P) in das bahnf\u00f6rmige Material (10) zu schneiden,<\/p>\n<p>1.1. wobei das Schneidesystem (11) in globalen Koordinaten be-kannt ist;<\/p>\n<p>2. ein optisches System (12) zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkierung (F, F2&#8230;) in dem bahnf\u00f6rmigen Material (10), die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster (P) korrespondieren;<\/p>\n<p>3. Aufbau (16, 11 \u201a 12) zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnf\u00f6rmigen Material (10) und dem optischen System und dem Schneidesystem (12, 11);<\/p>\n<p>4. Mittel (22, 16) zum Ermitteln von Messwerten der genannten relati-ven Bewegung in globalen Koordinaten; und<\/p>\n<p>5. eine Steuerung (22) zum \u00dcberlagern des Musters (P) mit der lokali-sierten mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2&#8230;),<\/p>\n<p>5.1. so da\u00df das Schneidesystem (11) das Muster (P) f\u00fcr die vordefi-nierte Form (S) im Wesentlichen gleichzeitig schneidet,<\/p>\n<p>5.2. w\u00e4hrend das optische System (12) globale Koordinaten von ei-ner folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2&#8230;) in dem bahnf\u00f6rmigen Material lokalisiert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Form (S) ein bestimmter Teil im oder auf dem bahnf\u00f6rmigen Material ist, der ausgeschnitten werden soll (vgl. Merkmale 1, 4.1, 5, 5.2 und 6 von Patentanspruch; Merkmale 1, 5. und 5.1. von Patentanspruch 20 und Abschnitt [0004] der Klagepatent-schrift), wobei die Form nicht zwingend auf dem Material aufgebracht oder als solche unmittelbar erkennbar sein muss (vgl. Abschnitt [0044]). Sie ist aber in oder auf dem Material vorhanden und muss daher genau an dieser Stelle aus-geschnitten werden (vgl. Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df ist weiterhin unter dem Muster (P) die Kontur dieser Form (S), also das Schnittmuster, zu verstehen, wobei das Klagepatent insoweit auch von einem \u201eSchneidemuster\u201c (vgl. Abschnitt [00012]) oder von \u201eSchneidelinien des Musters\u201c (vgl. Abschnitt [0054]) spricht. Dabei ist das Muster f\u00fcr sich genommen vorbekannt und kann, etwa in virtueller Form, im Speicher der Schneidevorrichtung (vgl. Abschnitte [0004] und [0037]) vorhanden sein. In Abgrenzung zum Stand der Technik soll das Muster aber nicht an jeder beliebigen Stelle im Material ausgeschnitten werden k\u00f6nnen, sondern nur dort, wo sich die Form im Material befindet (vgl. Abschnitt [0004]). Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich daher mit einem Verfahren und einer Vorrichtung, bei denen das vorbekannte Muster auf dem Material exakt lokalisiert werden muss, wo sich die Form befindet, um genau die Form auszuschneiden.<\/p>\n<p>Diese Lokalisierung soll mit Hilfe von Bezugsmarkierungen (F) erfolgen. Das Klagepatent beschreibt dies in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel dahingehend, dass die Position der Bezugsmarkierungen das geometrische Verh\u00e4ltnis zwischen der vordefinierten Form (S) und dem Muster (P) aufstellen soll (vgl. Abschnitt [0037]). Im Einzelnen erfolgt dies nach der Lehre des Klagepatents wie folgt: W\u00e4hrend die Form im Material als solche nicht unbedingt erkennbar ist, kann ein optisches System Bezugsmarkierungen im Material lokalisieren (vgl. Merkmal 2 von Patentanspruch 20, Merkmalsgruppe 4 von Patentanspruch 1 sowie Abschnitt [0041]). Mit der Lokalisierung der Bezugsmarkierungen werden auch ihre globalen Koordinaten lokalisiert (vgl. Merkmal 5.2.), das hei\u00dft ihre Position im Verh\u00e4ltnis zum Schneidesystem kann ermittelt werden (vgl. Abschnitt [0012]). Da die Bezugsmarkierungen zugleich mit vorgegebenen Koordinaten im vorbekannten und gespeicherten Muster (P) korrespondieren (vgl. Merkmal 2 von Patentanspruch 20 bzw. Merkmal 3. von Patentanspruch 1), kann ausgehend von den Bezugsmarkierungen \u00fcber die globalen Koordinaten die Lage des Musters (P) im globalen Koor-dinatensystem, also in Bezug auf das Schneidesystem, berechnet werden. Da die Bezugsmarkierungen zugleich auch mit der im Material befindlichen Form korrespondieren, also die Lage der Form im Verh\u00e4ltnis zu den Bezugsmarkie-rungen bekannt ist, kann die Lage des Musters so bestimmt werden, dass sie die Form im Material \u00fcberlagert und genau die Form ausgeschnitten wird (vgl. Merkmalsgruppe 5).<\/p>\n<p>Nach diesem Ablauf, das hei\u00dft bei funktionaler Betrachtung, ist es nicht erfor-derlich, dass die Bezugsmarkierungen genau auf der Kontur der Form, also auf dem Muster, liegen. Technisch ist es durch einfache Umrechnung der Koordinaten auch m\u00f6glich, das Muster zu lokalisieren, wenn die Bezugsmarkierungen f\u00fcr die Form innerhalb oder au\u00dferhalb der Form liegt.<\/p>\n<p>Diese, zun\u00e4chst auf funktionale Gesichtspunkte gest\u00fctzte Auslegung ist auch mit dem Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche vereinbar.<\/p>\n<p>Merkmal 5.1 des Erzeugnisanspruchs 20 verlangt, dass das Schneidesystem das Muster f\u00fcr die vordefinierte Form schneidet, so dass Muster und Form in einer Beziehung stehen. Gleiches gilt f\u00fcr Merkmal 2., nach dem die Bezugsmarkierungen mit vorgegebenen Koordinaten im Muster \u201ekorrespondieren\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verlangt auch Merkmal 5. des Erzeugnisanspruchs 1 nicht, dass die Bezugsmarkierungen innerhalb der Kontur der Form (S) angeordnet sein m\u00fcssen. Nach der Formulierung des Patentanspruchs ist es vielmehr er-forderlich, aber auch ausreichend, dass eine Steuerung \u201ezum \u00dcberlagern des Musters (P) mit der lokalisierten einen Bezugsmarkierung\u201c vorhanden ist. Parallel dazu verlangt Merkmal 5.1. des Verfahrensanspruchs 1, dass \u201edas Muster (P) relativ zu der oder den lokalisierten Bezugsmarkierungen \u00fcberlagert wird\u201c. Zwar hat es jedenfalls nach der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents den Anschein, dass das Muster von der Bezugsmarkierung \u00fcberlagert werden muss, wobei jedoch eine derartige Anordnung weder im Verfahrens-, noch im Vorrichtungsanspruch ausdr\u00fccklich getroffen wird. Aller-dings hei\u00dft es in der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Fassung der Patentanspr\u00fcche \u201ethe pattern (P) being superimposed relative to the located fiducial\u201c bzw. \u201econtroller (22) for superimposing the pattern (P) with the located fiducial\u201c. Der Begriff \u201eto superimpose\u201c bedeutet zwar \u201e\u00fcberlagern\u201c, kann aber auch mit \u201eeinblenden\u201c, \u201eaufbringen\u201c, \u201eaufsetzen\u201c oder \u201eeinkopieren\u201c \u00fcbersetzt werden. Geht man davon aus, muss nicht das Muster von den Bezugsmarkierungen \u00fcberlagert werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass das Muster \u00fcber etwas anderes gelegt wird, hier das Material, oder noch konkreter die Form (S), die dann entlang dieses Musters ausgeschnitten werden soll. Genau darauf weist auch die Funktion der \u00dcberlagerung in den Merkmalen 5. bzw. 5.1. hin. Die Wendungen \u201erelativ zu der lokalisierten Bezugsmarkierung\u201c bzw. \u201emit der lokalisierten Bezugsmarkierung\u201c machen deutlich, dass das Mus-ter nicht irgendwo auf dem Material angeordnet wird, sondern in Bezug auf die vorher ermittelten Bezugsmarkierungen. Dies stellt sicher, dass genau die Form, mit der die Bezugsmarkierungen korrespondieren, ausgeschnitten wird.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung findet sich in der Klagepatentbeschreibung. Der Hinweis in Abschnitt [0004], \u201eBezugsmarkierungen k\u00f6nnen an jeder beliebigen Position der Quererstreckung des Materials angeordnet sein\u201c, kann dahin verstanden werden, dass es nicht auf die Lage im oder auf dem Muster ankommt. Erst Recht zeigen die Figuren 4 \u2013 8, dass sich die Bezugsmarkierungen F innerhalb sowie au\u00dferhalb der Form befinden k\u00f6nnen. Bezugsmarkierungen k\u00f6nnen auch einfach durch die Kreuzungspunkte von horizontal und vertikal verwebten F\u00e4den entstehen (vgl. Abschnitt [0051] und Figuren 4 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt den Patentanspr\u00fcchen 1 und 20 weiter, dass sowohl das Lokalisieren der Bezugsmarkierungen, als auch das Schneiden des Materials erfolgen soll, w\u00e4hrend sich das Material bewegt (\u201eon the fly\u201c).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich dies in Patentanspruch 1 f\u00fcr das Lokalisieren der Bezugs-markierungen ausdr\u00fccklich aus Merkmal 4.1. ergibt (\u201e\u2026w\u00e4hrend sich das bahnf\u00f6rmige Material (10) relativ zu dem optischen System (12) und relativ zu dem Schneidesystem (11) bewegt\u201c), folgt dies nach Patentanspruch 1 f\u00fcr den Schneidvorgang aus einer Zusammenschau der Merkmalsgruppen 4. und 5. Insbesondere verlangt Merkmal 5.2., dass gleichzeitig mit dem Schneiden die globalen Koordinaten der folgenden einen oder mehreren Be-zugsmarkierungen in dem sich bewegenden bahnf\u00f6rmigen Material lokalisiert werden (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt), so dass sich das Material auch beim Schneiden bewegen muss.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sieht Patentanspruch 20 vor, dass ein Schneidesystem zum Schneiden in der Vorbeibewegung vorhanden sein soll (Merkmal 1). Da nach der Merkmalsgruppe 5. das Schneiden gleichzeitig mit der optischen Erfassung der folgenden Bezugspunkte erfolgen soll, ist dem Fachmann zugleich klar, dass auch der Scanvorgang in der Vorbeibewegung erfolgen soll.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Klagepatentbeschreibung, wonach das Erfassen und das Schneiden \u201ein der Vorbeibewegung\u201c und damit \u201eon the fly\u201c erfolgen soll. So sollen nach den Ab-schnitten [0010] bis [0012] mit der Erfindung ein Verfahren und eine Vor-richtung zum Ausschneiden einer Form bereitgestellt werden, die in einem fortlaufenden Strom von bahnf\u00f6rmigem Material vordefiniert sind (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Dar\u00fcber hinaus soll nach Abschnitt [0015] die Effizienz dadurch aufrechterhalten oder erh\u00f6ht werden, dass die Schneidbefehle im Vorbeilaufen ge\u00e4ndert werden (Unterstreichung hinzuge-f\u00fcgt). Au\u00dferdem wird auch in dem in Abschnitt [0048] beschriebenen Ausf\u00fch-rungsbeispiel das bahnf\u00f6rmige Material fortlaufend durch das optische System und das Schneidesystem bewegt (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt; vgl. auch Ab-schnitt [0049] \u201eSchneidebetrieb in der Vorbeibewegung\u201c). Schlie\u00dflich betont das Klagepatent in Abschnitt [0004] a. E., dass das Ausschneiden von Formen oder Mustern besonders dann schwierig sei, wenn sich das Material fortlaufend bewege, wobei das Material sich vom Beginn bis zum Ende des Schneidens bewegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Soweit Abschnitt [0039] davon spricht, dass auch ein System anwendbar sei, bei dem das optische System und das Schneidesystem nacheinander und im Wesentlichen fortlaufend \u00fcber eine Bahn aus Material bewegt werden, setzt das Klagepatent auch insoweit eine kontinuierliche Bewegung, n\u00e4mlich des optischen Systems und des Schneidesystems, voraus. Jedoch hat diese Ausf\u00fchrungsform in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 20 keinen Niederschlag gefunden, wo sich die Kl\u00e4gerin darauf festgelegt hat, dass sich w\u00e4hrend des Scan- und Schneidvorgangs zumindest auch das bahnf\u00f6rmige Material bewegen muss (vgl. Patentanspruch 1, Merkmal 5.2. \u201edem sich bewegenden bahnf\u00f6rmigen Material\u201c und Patentanspruch 20, Merkmal 1. \u201ezum Schneiden in der Vorbeibewegung\u201c; BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Begr\u00fcndung ihrer ge-genteiligen Auffassung auf die Unteranspr\u00fcche 2 und 21 verwiesen hat, verlangen diese zwar ebenfalls, dass sich das bahnf\u00f6rmige Material bewegt. Allerdings findet sich dort, anders als in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 20, die weitere Vorgabe, dass das optische System und das Schneidesystem (an den globalen Koordinaten) fest angeordnet sind, so dass die Unteranspr\u00fcche gegen\u00fcber den Hauptanspr\u00fcchen auch unter Zugrundelegung der Auslegung durch die Kammer einen eigenen Regelungsgehalt haben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDavon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der techni-schen Lehre von Patentanspruch 20 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Ge-brauch. Ob dies auch im Hinblick auf den ebenfalls geltend gemachten Patentanspruch 1 der Fall ist, kann dahinstehen, da es insoweit an einer Verletzungshandlung der Beklagten fehlt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die technische Lehre von Patentanspruch 20 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zurecht ist dies im Hinblick auf die Merkmalsgruppen 1 bis 4 zwischen den Parteien nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch auch die Merkmalsgruppe 5 verwirklicht. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Form und Muster vorhanden sind, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Des Weiteren weist das Gittersystem Kreuzungspunkte auf (\u201eIst-Gitter\u201c), die als Bezugsmarkierungen angesehen werden k\u00f6nnen, die mit dem \u201eSoll-Gitter\u201c oder \u201evirtuellen Gitternetz\u201c korrespondieren und gegebenenfalls durch Anpassung des \u201eSoll-Gitters\u201c in \u00dcbereinstimmung gebracht werden. Die Kreuzungspunkte des \u201eSoll-Gitters\u201c k\u00f6nnen als die globalen Koordinaten im Sinne von Merkmal 4 angesehen werden. Zudem m\u00fcssen die so verstandenen Bezugsmarkierungen mit vorgegebenen Koordinaten im Sinne des Merkmals 2 korrespondieren, weil andernfalls, ausgehend von diesen Kreuzungspunkten, die Schneidlinien und damit das Muster nicht errechnet werden k\u00f6nnten. Insofern findet auch eine \u00dcberlagerung im Sinne von Merkmal 5 statt, wobei sichergestellt ist, dass genau die Form, mit der die Bezugsmarkierungen korrespondieren, ausgeschnitten wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus auch die technische Lehre von Patentanspruch 1 verwirklicht ist, kann offen bleiben. Jedenfalls l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht die Feststellung zu, dass die Beklagte tats\u00e4chlich ein der technischen Lehre von Patentanspruch 1 entsprechendes Verfahren anbietet.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, dass die Beklagte eine Vorrichtung anbietet, mit der das beanspruchte Verfahren realisiert werden kann. F\u00fcr das Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG ist es vielmehr erforderlich, dass die Anwendung des Verfahrens durch den Anbietenden selbst oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten vorgenommen wird (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 52). Hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg ein privates Vorbenutzungsrecht beru-fen, \u00a7 12 Abs. 1 PatG.<br \/>\n1.<br \/>\nNach allgemeiner Auffassung erwirbt der Vorbenutzer ein Weiterbenutzungs-recht nur dann, wenn er bei der Vorbenutzung den Erfindungsbesitz, also eine f\u00fcr das Nacharbeiten ausreichende Kenntnis der sp\u00e4ter patentierten technische Lehre gehabt hat (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 850).<br \/>\nErfindungsbesitz hat, wer wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen, also den der Erfindung entsprechen-den \u00e4u\u00dferen Kausalzusammenhang erkannt hat, auch wenn ihm die wissen-schaftliche Erkenntnis der zugrundeliegenden Vorg\u00e4nge fehlt (Kra\u00dfer, a.a.O.). Das hei\u00dft, der Vorbenutzer muss \u00fcber die Kenntnis einer fertigen, ausf\u00fchrbaren technischen Lehre verf\u00fcgen; Versuche, durch die eine brauchbare Probleml\u00f6sung erst ermittelt werden soll, begr\u00fcnden kein Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Dies erf\u00e4hrt seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei dem Vorbenutzungs-recht um ein Recht handelt, das sich zwar nicht wie die Lizenz vom Patent ab-leitet, aber gleichwohl im Erfinderrecht wurzelt. Der Vorbenutzer kann sich auf dieses Recht nur dann berufen, wenn er subjektiv den Erfindungsgedanken der &#8211; objektiv vorliegenden &#8211; Erfindung anerkannt hat; ein Wissen um die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung ist dagegen f\u00fcr die Entstehung des Vorbenut-zungsrechts nicht erforderlich. Wer subjektiv nicht in der Lage ist, die Erfin-dungsleistung nachvollziehbar zu beschreiben, dem steht aus dem Erfinder-recht des Patentgesetzes von vornherein kein Anspruch zu (Busche, Das Vor-benutzungsrecht im Rahmen des deutschen und europ\u00e4ischen Patentrechts, GRUR 1999, 645, 646).<br \/>\nDer Vorbenutzer muss somit die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt haben, dass ihm die Nacharbeitung planm\u00e4\u00dfig, dauerhaft und nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war und dass er am Anmeldetag die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder zumindest die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagte tats\u00e4chlich den Betrieb der H GmbH &amp; Co. KG fortgesetzt hat. Jedenfalls l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten die Feststellung nicht zu, dass sich die Beklagte im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>Die als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Angebote an die L GmbH und die M betreffen jeweils ein System, bei dem sich der Gewebeabschnitt auf einem bzw. mehreren Schneidrosten befindet (vgl. Anlage B 1, S. 4, Pos. 4 und Anlage B 2, S. 5, Pos. 5). Auch wenn nach den als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Angeboten insgesamt 4 Schneidroste zum Einsatz kommen, fehlt es gleichwohl an einem Schneiden, w\u00e4hrend sich das bahnf\u00f6rmige Material bewegt (Patentanspruch 1, Merkmal 5.2.). Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber im Hinblick auf Patentanspruch 20 darauf verweist, dieser fordere lediglich eine relative Bewegung des bahnf\u00f6rmigen Materials, des optischen Systems und des Schneidesystems, trifft dies im Lichte von Merkmal 1 (\u201ezum Schneiden in der Vorbeibewegung\u201c) nicht zu. Im \u00dcbrigen ist auch weder hinreichend dargelegt, noch ersichtlich, dass die Bewegung des optischen Systems und des Schneidesystems in Bezug zum bahnf\u00f6rmigen Material im Wesentlichen fortlaufend ist.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Patent-rechts, der auch entsprechend auf europ\u00e4ische Patente Anwendung findet, innerhalb von drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, \u00a7 141 PatG i. V. m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten gen\u00fcgt nicht, um die Einrede der Verj\u00e4hrung zu be-gr\u00fcnden. Die Beklagte beruft sich insoweit allein darauf, der Kl\u00e4gerin sei die Maschine in Mexiko bekannt gewesen, da sich diese neben einer Maschine der Kl\u00e4gerin befinde, die regelm\u00e4\u00dfig von deren Mitarbeitern gewartet werde, denen die Anlage der Beklagten auch bekannt sei. Seit wann Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin von dieser Maschine Kenntnis haben sollen und wann diese unter-sucht worden sein soll, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Zudem ist f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin Kenntnis der Anlage in Mexiko hatte. Eine Wissenszurechnung kommt demgegen\u00fcber nur in Betracht, wenn die Kl\u00e4gerin, die zudem erst 2009 Inhaberin des Klagepatents wurde, die die Maschine wartenden Mitarbeiter mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent beauftragt h\u00e4tte (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1369). Ein Anhaltspunkt daf\u00fcr ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDa die Beklagte somit wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre von Patent-anspruch 20 Gebrauch macht, ohne dass sie zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirt-schaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im tenorierten Umfang ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG zu.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der in der Bundesrepublik Deutschland an-s\u00e4ssigen Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 EP\u00dc die Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse ver-langen.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, sie habe bis zum heutigen Tag erst eine G-Schneidanlage mit Kamerasystem zur Erkennung von Referenzmarkierungen in Verkehr gebracht habe, indem diese im Fr\u00fchjahr 2007 nach Mexiko geliefert worden sei, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entstehung des Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 140a PatG reicht es zun\u00e4chst aus, wenn die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu irgend einem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechts-verletzender Gegenst\u00e4nde war. Dies war hier bereits nach dem Vortrag der Be-klagten der Fall, da die Lieferung im Fr\u00fchjahr 2007 nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte.<\/p>\n<p>Zwar entf\u00e4llt der Vernichtungsanspruch dann, wenn die Beklagte nach-vollziehbar geltend machen kann, dass der urspr\u00fcnglich geltend gemachte Besitz nachtr\u00e4glich entfallen und ein Besitz oder Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist. Macht die Beklagte einen nachtr\u00e4glichen Verlust von Besitz und\/oder Eigentum substantiiert plausibel, ist es sodann an der Kl\u00e4gerin, diese M\u00f6glichkeit auszur\u00e4umen und einen fortbestehenden Besitz bzw. fortbestehendes Eigentum nachzuweisen. Da es jedoch regelm\u00e4\u00dfig au\u00dferhalb des Kenntnisbereichs eines Schutzrechtsinhabers liegt, ob, wann und inwieweit sich ein Verletzer der einmal bei ihm vorhandenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entledigt hat, ist es im Rahmen einer sekund\u00e4ren Darlegungslast Sache des Verletzers, in erheblicher Art und Weise darzutun, dass trotz des vorher bestehenden Besitzes und\/oder Eigentums nunmehr weder Besitz oder Eigentum bei ihm vorhanden sind. Daf\u00fcr m\u00fcssen substan-tiiert konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz und\/oder das Eigentum vollst\u00e4ndig aufgegeben wurden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1058 m. w. N.).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie tr\u00e4gt vor, sie habe bisher lediglich eine einzige Anlage mit Kamerasystem zur Erkennung von Referenzmarkierungen geliefert, n\u00e4mlich im Fr\u00fchjahr 2007 an die J S.A. de C.V. in K, Mexiko. Dieses allein auf bisherige Lieferungen bezogene Vorbringen l\u00e4sst den Schluss nicht zu, die Beklagte, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst herstellt, habe keine patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen mehr im Besitz oder Eigentum. Insbesondere reicht der pauschale Behauptung, eine Schneidvorrichtung mit Kamerasystem sei bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, auch unter Ber\u00fccksichtigung des hohen Preises der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aus.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klagepatents nicht durch die WO 99\/51XXX (= Anlagen K 3 und K 3a im Nichtigkeitsverfahren) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen, da es zumindest an der Offenbarung der Merkmalsgruppe 5 fehlt, wonach die Lokalisierung der folgenden Bezugsmarkierungen bereits w\u00e4hrend des Schneidevorgangs erfolgen soll.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in Bezug auf die Offenbarung dieser Merkmale auf Figur 5A der Entgegenhaltung und die dortige Anordnung des Sensors (44) gegen-\u00fcber der sich bewegenden Bahn (22) verweist, gen\u00fcgt dies nicht, da der Sensor (44) zusammen mit dem Kodierer (54) nach der zugeh\u00f6rigen Offenbarung in der Entgegenhaltung zun\u00e4chst nur dazu dient, die Geschwindigkeit der Bahn (22) zu \u00fcberwachen (vgl. Anlage K 3a, S. 18, 2. und 3. Absatz). Eine Detektion von Positionsmarken (28), nach denen Indexstreifen und damit Formen geschnitten werden, wird erst im Zusammenhang mit den Figuren 5B und 5C offenbart. Dort hebt die Entgegenhaltung jedoch ausdr\u00fccklich hervor, dass die zweite Positioniermarke (28\u2018) erst dann detektiert wird, wenn der Scanner (42) das Schneiden der rechten Streifenkante (128) des ersten Streifens beendet hat (vgl. Anlage K 3a, S. 33, zweiter Absatz). Demnach finden das Detektieren und das Schneiden jeweils nacheinander und damit nicht gleichzeitig statt. Ent-sprechendes gilt f\u00fcr Figur 16A. Auch hier wird zun\u00e4chst die zweite Kante (212) geschnitten und dann eine weitere Positioniermarke (42) empfangen (vgl. An-lage K 3a, S. 44 oben). Eine technische Lehre, bei der jede der Bezugsmarkie-rungen in der Terminologie des Klagepatents mit einem Muster korrespondiert und dabei bereits w\u00e4hrend des Schneidvorgangs die jeweils n\u00e4chste Bezugs-markierung gescannt wird, findet sich demgegen\u00fcber in der Entgegenhaltung nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in der EP 0 494 XXX A2 (= Anlage K 4 im Nichtigkeitsverfahren) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart ein Verfahren zum Zuschnitt von richtungsbe-tonten Materialien, bei dem mittels einer mit einem Bildverarbeitungssystem verbundenen CCD-Kamera der Musterverlauf eines Schneidgutes zeilenweise erfasst wird. Dabei wird der erkannte Musterverlauf im Rechner mit dem Soll-Schnittlagenbild verglichen und dabei der Betrag der Soll\/Ist-Abweichung jeder auszuschneidenden Kontur vom Musterverlauf ermittelt. Nach Herstellung der Soll-\/Ist-\u00dcbereinstimmung wird das ver\u00e4nderte NC-Programm als Schneidprogramm verwendet.<\/p>\n<p>Wie insbesondere die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt, geht die Entgegenhaltung dabei vom Einsatz eines Schneidtisches aus (vgl. auch Sp. 3, Z. 20 ff.), so dass es an einer Offenbarung eines \u201eon the fly\u201c-Sytems, bei dem sowohl das Lokalisieren als auch das Schneiden im Rahmen einer kontinuierlichen Bewegung (des bahnf\u00f6rmigen Materials) fehlt.<br \/>\nc)<br \/>\nEine Aussetzung im Hinblick auf die auch in das Nichtigkeitsverfahren als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Angebote an die Firmen N und I (BST) unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung scheidet ebenfalls aus.<\/p>\n<p>Das im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 8 vorgelegte Angebot an N ist bereits kein \u201eon the fly\u201c-Verfahren. Vielmehr kommen dort Wechseltische zum Einsatz, so dass es an einem Schneiden und Lokalisieren bei fortlaufender Bewegung fehlt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 9 vorgelegte Angebot an BST, welches sich ebenfalls auf ein Wechseltischverfahren bezieht. Zwar ist dort das Lokalisieren bei fortlaufender Bewegung wohl m\u00f6glich. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dies auch f\u00fcr den Schneidvorgang gilt, wobei sich dies insbesondere auch nicht in einer eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung rechtfertigenden Weise aus der im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 12 vor-gelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn O ergibt.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1913 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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