{"id":2173,"date":"2013-05-23T17:00:24","date_gmt":"2013-05-23T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2173"},"modified":"2016-04-25T09:16:25","modified_gmt":"2016-04-25T09:16:25","slug":"4a-o-19512-hohlraum-inspektion-mittels-video","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2173","title":{"rendered":"4a O 195\/12 &#8211; Hohlraum-Inspektion mittels Video"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2059<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 195\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>tragbare Ger\u00e4teeinheiten f\u00fcr die Inspektion von Hohlr\u00e4umen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera, einem Signalkabel und mit einem Ger\u00e4tegestell, das mittels Aufstellst\u00fctzen zur Abst\u00fctzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl\u00e4che dient und an dem ein Bildschirmger\u00e4t und eine Haspel f\u00fcr das Signalkabel angeordnet sind, wobei<\/p>\n<p>a) das Ger\u00e4tegestell aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln besteht und in L\u00e4ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene eine Mittenl\u00e4ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger\u00e4t angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) die Haspel in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,<\/p>\n<p>c) an mindestens einem Ende des Ger\u00e4tegestells eine der Aufstellst\u00fctzen angeordnet ist, die gegen\u00fcber der Aufstellfl\u00e4che eine wirksame Breite (\u201eB2\u201c) besitzt, die gr\u00f6\u00dfer ist als das H\u00f6henma\u00df (\u201cHS\u201c) des Massenschwerpunktes (\u201eS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che in der Betriebsstellung,<\/p>\n<p>d) am jeweils anderen Ende des Ger\u00e4tegestells eine weitere der Aufstellst\u00fctzen angeordnet ist,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents 1 091 XXX B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>e) der Bildschirm gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verl\u00e4uft, die durch die Mittenl\u00e4ngsachse der Bezugsplattform des Ger\u00e4tegestells verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t und in Betriebsstellung waagrechter Haspel spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die L\u00e4ngsmittenachse des Ger\u00e4tegestells und der Massenschwerpunkt der Ger\u00e4teeinheit liegen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>&#8211; die Verurteilung gem\u00e4\u00df lit. e) auf die Zeit ab dem 12.12.2008 begrenzt ist;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu 1):<br \/>\ndie seit dem 12.12.2008 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1):<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 091 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggfs. gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 12.12.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 091 XXX B 1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 22.7.1999 am 08.07.2000 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.01.2006 ver\u00f6ffentlicht. Auf eine Nichtigkeitsklage hin wurde das Klagepatent in der erteilten Fassung rechtskr\u00e4ftig aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht wies mit Urteil vom 24.09.2008 die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) ab und der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 die hiergegen gerichtete Berufung zur\u00fcck. Wegen des Inhalts der Urteile wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Inspektionsger\u00e4t mit einer Videokamera f\u00fcr Hohlr\u00e4ume.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patenanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Tragbare Ger\u00e4teeinheit f\u00fcr die Inspektion von Hohlr\u00e4umen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Videokamera (33), einem Signalkabel (29), und mit einem Ger\u00e4tegestell (1), das mittels Aufstellst\u00fctzen (6, 8) zur Abst\u00fctzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl\u00e4che (10) dient und an dem ein Bildschirmger\u00e4t (15) und eine Haspel (25) f\u00fcr das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei<\/p>\n<p>a) das Ger\u00e4tegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in L\u00e4ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenl\u00e4ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger\u00e4t (15) angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,<\/p>\n<p>c) an mindestens einem Ende des Ger\u00e4tegestells (1) eine der Aufstellst\u00fctzen (8) angeordnet ist, die gegen\u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) eine wirksame Breite (\u201eB2\u201c) besitzt, die gr\u00f6\u00dfer ist als das H\u00f6henma\u00df (\u201eHS\u201c) des Massenschwerpunktes (\u201eS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) in der Betriebsstellung,<\/p>\n<p>d) am jeweils anderen Ende des Ger\u00e4tegestells (1) eine weitere der Aufstellst\u00fctzen (6) angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>e) der Bildschirm (14) gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell (1) unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts (15) in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verl\u00e4uft, die durch die Mittenl\u00e4ngsachse der Bezugsplattform des Ger\u00e4tegestells (1) verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t (15), und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (\u201cE\u201c) ausgebildet ist, in der auch die L\u00e4ngsmittenachse des Ger\u00e4tegestells (1) und der Massenschwerpunkt (\u201cS\u2018) der Ger\u00e4teeinheit liegen.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift bzw. einem Schriftsatz der Beklagten entnommen worden sind, verdeutlichen die Funktionsweise der Vorrichtung an Hand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine teilweise geschnittene Seitenansicht des Ger\u00e4ts mit waagrechter Haspel in Betriebsstellung.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt eine Vorderansicht des Gegenstandes nach Figur 1.<\/p>\n<p>Figur 8 zeigt eine Draufsicht auf das Ger\u00e4tegestell.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft einer weltweit t\u00e4tigen Unternehmensgruppe, die zu den f\u00fchrenden Anbietern von Rohrbearbeitungswerkzeugen f\u00fcr den Installateurbedarf geh\u00f6rt. Zum Produktportfolio geh\u00f6rt auch ein Inspektionsger\u00e4t unter der Produktbezeichnung \u201eSeeSnake Compact\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bewirbt das angegriffene Inspektionsger\u00e4t, nimmt Bestellungen deutscher Kunden entgegen und fakturiert die Lieferungen. Die Beklagte zu 2) nimmt die Auslieferung von dem in Belgien befindlichen europ\u00e4ischen Zentrallager vor. Sie f\u00fchrt die Ger\u00e4te nach Deutschland ein und bringt sie dort in den Verkehr.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind drei Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die dem Anlagenkonvolut K 14 entnommen worden sind und die die Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, damals unter der Firmenbezeichnung A Werkzeuge AG, hatte die Beklagten wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits im Jahr 2002 in Anspruch genommen. Im Juli 2002 erwirkte die Kl\u00e4gerin aufgrund einer behaupteten Verletzung des deutschen Patents 199 34 XXX, dessen Priorit\u00e4t das Klagepatent in Anspruch nimmt, eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Beklagten, welche durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main letztendlich zur\u00fcckgewiesen wurde. Das Bundespatentgericht erkl\u00e4rte das deutsche Patent 199 34 XXX im angegriffenen Umfang f\u00fcr nichtig. Es erlosch insgesamt wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr. Mit Schreiben vom 14.08.2007 verwarnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) wegen einer behaupteten Patentverletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechungslegungsantr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen, soweit sie sich auf die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezogen haben. Ferner hat sie den Vernichtungs- und R\u00fcckrufantrag auf die Beklagte zu 1) beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>die Beklagten in Bezug auf die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn sowie Vernichtung und R\u00fcckruf ohne weitere zeitliche Einschr\u00e4nkung zu verurteilen sowie lediglich festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der Bildschirm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell beweglich. In Abgrenzung zum Stand der Technik verstehe der Fachmann die technische Lehre des Klagepatents dahingehend, dass diese Trennung unerw\u00fcnscht sei, weil sie zus\u00e4tzlichen Bedienaufwand mit sich bringe. Das Bundespatentgericht lege seiner Auslegung in seinem Urteil ein Verst\u00e4ndnis zu Grunde, dass \u201eunbeweglich\u201c v\u00f6llig unbeweglich bedeute. Ein Verst\u00e4ndnis im Sinne der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich im Sinne von unbeweglich festlegbar, sei in dem vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0009 &#8211; 0010]) bekannt gewesen. Das Auslegungsergebnis des Bundespatentgerichts habe der Bundesgerichtshof best\u00e4tigt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei kein unbeweglich angeordneter Bildschirm vorgesehen. Der Bildschirm sei \u2013 unstreitig \u2013 mittels zweier Gurte und entsprechender Schnallen abnehmbar und k\u00f6nne separat vom Rahmen des Inspektionsger\u00e4ts aufgestellt werden. Haspel und Bildschirm seien als separate Baueinheiten ausgelegt und w\u00fcrden auch separat angeboten. Zudem liege der Masseschwerpunkt der gesamten Ger\u00e4teeinheit nicht exakt und ausschlie\u00dflich in der Symmetrieebene \u201eE\u201c, so wie es der Wortlaut des Klagepatents verlange. Dies gelte nicht nur f\u00fcr die Betriebsstellung der tragbaren Ger\u00e4teeinheit, sondern auch f\u00fcr die Transportstellung, da anderenfalls eine Nebenaufgabe des Klagepatents, die ergonomische Bedienbarkeit nicht hinreichend gel\u00f6st werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege der Masseschwerpunkt weder in der Betriebs- noch in der Transportstellung in einer Symmetrieebene \u201eE\u201c, sondern sei um deutlich mehr als 1 cm \u2013 bei einer Gesamtbreite des angegriffenen Inspektionsger\u00e4ts von ca. 36 cm \u2013 entfernt zu der Ebene angeordnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe ihre Anspr\u00fcche verwirkt. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ohne weiteres die Einschr\u00e4nkungen des geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepatents bereits im Rahmen eines Hilfsantrages w\u00e4hrend des Nichtigkeitsverfahrens gegen das damalige deutsche Patent 199 34 XXX vorbringen k\u00f6nnen. Sie habe dieses Patent freiwillig aufgegeben. Die Beklagten durften und h\u00e4tten sich darauf verlassen, dass die Kl\u00e4gerin von ihrem urspr\u00fcnglichen Unterlassungsverlangen in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abger\u00fcckt ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche f\u00fcr einen Zeitraum f\u00fcr die Jahre 2006 \u2013 2007 bzw. f\u00fcr die Beklagte zu 2) ferner f\u00fcr das Jahr 2008 nicht mehr durchsetzbar. Die Kl\u00e4gerin habe seit 2002 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.01.2006. Seit diesem Zeitpunkt habe die Kl\u00e4gerin Kenntnis von allen relevanten Tatsachen. Die Zustellung der Klage gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) erfolgte nach Auffassung der Beklagten am 17.09.2012, obwohl die Klage bereits am 12.12.2011 bei Gericht eingegangen sei. Dies sei nicht mehr demn\u00e4chst im Sinne von \u00a7 167 ZPO.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. In Betriebsstellung sei es \u2013 unstreitig \u2013 so, dass der Bildschirm bei geschlossenen Gurten gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglich sei. Es m\u00fcsse keine unl\u00f6sbare Verbindung zwischen beiden Teilen vorhanden sein. Ferner m\u00fcssen lediglich das Bildschirmger\u00e4t und die waagrechte Haspel spiegelsymmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene sein. Auf eine nicht spiegelsymmetrische Anordnung des Kamerakopfes komme es nicht an. Im \u00dcbrigen beruft sich die Kl\u00e4gerin hilfsweise auf ihren Restschadensersatzanspruch.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde sowie gegen die Beklagte zu 1) zudem Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, soweit nicht die Einrede der Verj\u00e4hrung Erfolg hat. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt eine tragbare Ger\u00e4teeinheit f\u00fcr die Inspektion von Hohlr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Ausweislich der Patentbeschreibung sind lnspektionsger\u00e4te f\u00fcr Rohrleitungen bekannt, bei denen eine Video-Kamera an einem Fahrger\u00e4t mit einem Motor, angetriebenen Rollen oder Raupenketten befestigt ist, das ein flexibles Signalkabel hinter sich herzieht.<\/p>\n<p>Bei der Mehrzahl der auf dem Markt befindlichen Ger\u00e4te sind die Haspel mit der Videokamera und das Bildschirmger\u00e4t (Monitor) als getrennte Einheiten ausgef\u00fchrt, die vor dem Einsatz aufgebaut und signaltechnisch miteinander verbunden werden m\u00fcssen. Eine solche L\u00f6sung ist in der GB 2 172 079 A beschrieben. Hierbei muss die Haspel in einer f\u00fcr die Bedienungsperson ergonomischen Stellung aufgebaut werden, wobei diese Stellung w\u00e4hrend des lnspektionsvorgangs auch zu ver\u00e4ndern ist. In diesem Fall muss das Bildschirmger\u00e4t zur Erhaltung eines g\u00fcnstigen Blickwinkels entsprechend nachger\u00fcckt werden, wof\u00fcr die Bedienungsperson an sich eine \u201edritte Hand\u201c ben\u00f6tigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Unter den Bezeichnungen \u201eB\u201c und \u201eC\u201c sind auch bereits lnspektionsger\u00e4te mit senkrecht stehenden Haspeln bekannt, bei denen die Haspeln mit waagrechten Haspelachsen in vierbeinigen St\u00e4ndern gelagert sind. Dadurch haben die Haspeln wegen ihres durch die L\u00e4nge und die Steifigkeit des Signalkabels vorgegebenen Durchmessers einen sehr gro\u00dfen Abstand ihres Massenschwerpunktes \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che, so dass beim Einzug oder Ausschub des Signalkabels eine erhebliche Kippneigung besteht. Bei beiden bekannten Inspektionsger\u00e4ten sind die Bildschirmger\u00e4te seitlich \u00fcber die Gestellabmessungen ausladend und fliegend angesetzt, wodurch die Kippneigung weiter vergr\u00f6\u00dfert wird.<\/p>\n<p>Durch die Firmendruckschrift \u201efarb mini flexiprobe\u201c der Firma D in Gro\u00dfbritannien ist ein weiteres Ger\u00e4t dieser Art bekannt, bei dem auf der R\u00fcckseite eines Kunststoffgeh\u00e4uses eine senkrechte Haspel mit waagrechter Achse f\u00fcr ein Signalkabel angeordnet ist und bei dem in der Vorderseite ein Fenster angeordnet ist, in dem sich ein Bildschirmger\u00e4t befindet, das durch ein Gest\u00e4nge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar ist. In versenkter Stellung des Bildschirmger\u00e4ts verl\u00e4uft die Abzugsrichtung des Signalkabels senkrecht zur Achse der Bildr\u00f6hre, so dass das Ger\u00e4t nur dann ergonomisch bedient werden kann, wenn das Bildschirmger\u00e4t aus dem Fenster heraus geschwenkt ist. Dadurch aber wird der ohnehin auf hohem Niveau liegende Schwerpunkt des Ger\u00e4ts verlagert. Die Gebrauchsstellung wird durch die senkrechte Stellung der Haspel vorgegeben.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Ger\u00e4teeinheit der eingangs beschriebenen Gattung anzugeben, die eine Baueinheit von Bildschirmger\u00e4t, Ger\u00e4tegestell und Haspel darstellt, eine ergonomische Bedienung, insbesondere durch eine Person, erm\u00f6glicht und kleinstm\u00f6gliche Abmessungen und eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Standfestigkeit hat. Insbesondere soll die Ger\u00e4teeinheit von Hand tragbar und auch f\u00fcr kleinste Rohrdurchmesser einsetzbar sein und eine kosteng\u00fcnstige Gestaltung, Herstellungs- und Bedienungsweise erm\u00f6glichen und besonders geeignet sein f\u00fcr Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen und kostspieligere Inspektionssysteme abl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Tragbare Ger\u00e4teeinheit,<\/p>\n<p>1. die zur Inspektion von Hohlr\u00e4umen, insbesondere von Rohrleitungen dient und<\/p>\n<p>2. eine Video-Kamera (33),<\/p>\n<p>3. ein Signalkabel (29) und<\/p>\n<p>4. ein Ger\u00e4tegestell (1) aufweist,<\/p>\n<p>4.1. das mittels Aufstellst\u00fctzen (6, 8) zur Abst\u00fctzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl\u00e4che (10) dient,<\/p>\n<p>4.2. an dem ein Bildschirmger\u00e4t (15) und eine Haspel (25) f\u00fcr das Signalkabel (29) angeordnet sind,<\/p>\n<p>4.3. das aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in L\u00e4ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenl\u00e4ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger\u00e4t (15) angeordnet ist, wobei<\/p>\n<p>4.4. die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,<\/p>\n<p>4.5. an mindestens einem Ende des Ger\u00e4tegestells (1) eine der Aufstellst\u00fctzen (8) angeordnet ist, die gegen\u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) eine wirksame Breite (\u201cB2\u201c) besitzt, die gr\u00f6\u00dfer ist als das H\u00f6henma\u00df (\u201cHS\u201c) des Massenschwerpunkts (\u201cS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) in der Betriebsstellung, und<\/p>\n<p>4.6. am jeweils anderen Ende des Ger\u00e4tegestells (1) eine weitere der Aufstellst\u00fctzen (6) angeordnet ist.<\/p>\n<p>4.7. Der Bildschirm (14) ist gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell (1) unbeweglich angeordnet und die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts (15) verl\u00e4uft in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenl\u00e4ngsachse der Bezugsplattform des Ger\u00e4tegestells (1) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>4.8. Die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, in der auch die L\u00e4ngsmittenachsen des Ger\u00e4tegestells (1) und der Massenschwerpunkt (\u201cS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit liegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, soweit nicht die Merkmale 4.7 und 4.8 in Frage stehen. Aber auch diese beiden Merkmale werden wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents umfasst auch Ausf\u00fchrungsformen, deren Bildschirm mit dem Rahmen unbeweglich, aber auch trennbar verbunden ist. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, das technische Verst\u00e4ndnis des Wortes \u201eunbeweglich\u201c sei, dass der Bildschirm mit dem Ger\u00e4teteil v\u00f6llig unbeweglich bzw. untrennbar verbunden sein muss, kann dem nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 4.7 verlangt von seinem Wortlaut her einen Bildschirm (14), der gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell (1) unbeweglich angeordnet ist und bei dem die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts (15) in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (\u201eE\u201c) verl\u00e4uft. Der Begriff \u201eunbeweglich\u201c ist in der Patentschrift selbst nicht definiert. Dem Wortverst\u00e4ndnis nach bedeutet \u201eunbeweglich\u201c jedenfalls, dass eine Relativbewegung beider Ger\u00e4teteile zueinander nicht m\u00f6glich sein darf. Ob dar\u00fcber hinaus die Verbindung zwischen Bildschirm und Ger\u00e4tegestell unl\u00f6sbar verbunden sein muss, ist dem Wortlaut allerdings nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Einen Hinweis f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 4.7 kann der Fachmann dem Klagepatentanspruch selbst entnehmen. Gegenstand der Erfindung ist eine tragbare Ger\u00e4teeinheit zur Inspektion von Hohlr\u00e4umen, die eine Videokamera (33), ein Signalkabel (29) und ein Ger\u00e4tegestell (1) aufweist, an dem ein Bildschirmger\u00e4t (15) und eine Haspel (25) angeordnet sind (Merkmale 1, 2, 3, 4, 4.2). Die Ger\u00e4teeinheit selbst hat, wie der Fachmann erkennt, eine besondere Bedeutung f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents. An verschiedenen Stellen in der Beschreibung wird im Stand der Technik die Trennung von Bildschirmger\u00e4t und Haspel als bedienungsunfreundlich kritisiert (vgl. Abschnitte [0005] und [0007]). Vor diesem Hintergrund wird in der Patentschrift die Aufgabe formuliert (Abschnitt [0015]), eine Ger\u00e4teeinheit zu schaffen, die eine Baueinheit von Bildschirmger\u00e4t, Ger\u00e4tegestell und Haspel darstellt. Aus Vorstehendem gewinnt der Fachmann das Verst\u00e4ndnis, dass \u201eunbeweglich\u201c im Sinne des Klagepatents bedeutet, eine Relativbewegung zwischen Ger\u00e4tegestell und Bildschirm zu verhindern, nicht aber, dass beide Bauteile miteinander unl\u00f6sbar verbunden sein m\u00fcssen. Letzteres kann der Fachmann dem Begriff \u201eBaueinheit\u201c nicht entnehmen. Die Beschreibung, soweit sie sich in den Abschnitten [0018] und [0044] \u00fcber eine Baueinheit verh\u00e4lt, enth\u00e4lt keine Hinweise darauf, dass der Begriff \u201eBaueinheit\u201c zwingend voraussetzen w\u00fcrde, dass Ger\u00e4tegestell und Bildschirm nicht auch als zusammengesetzte Bauteile zu verstehen sein d\u00fcrfen. Beiden Textstellen kann der Fachmann lediglich entnehmen, dass Bildschirm und Ger\u00e4tegestell eine Baueinheit darstellen sollen, ohne dem Fachmann allerdings hierzu f\u00fcr die genaue Ausgestaltung der Baueinheit Vorgaben zu machen.<\/p>\n<p>In Abgrenzung zum Stand der Technik mit getrennter Anordnung bzw. beweglicher Anordnung von Gestell und Bildschirm liegt Merkmal 4.7 der technische Zweck zugrunde, dass die Bedienperson den Bildschirm nicht mehr gesondert handhaben muss, um das Ger\u00e4t technisch sinnvoll bedienen zu k\u00f6nnen. Es reicht aus, wenn die Bedienperson die Ger\u00e4teeinheit insgesamt ausrichten kann. Dies erm\u00f6glicht es, wie es in Abschnitt [0044] der Beschreibung zum Ausdruck kommt und der sachverst\u00e4ndig beratene Bundesgerichtshof in seinem Urteil auf Seite 10 (vgl. Anlage K 4) ausf\u00fchrt, das Inspektionsger\u00e4t so auszurichten, dass lediglich eine Bedienungsperson sowohl den gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglichen Bildschirm beobachten als auch das Signalkabel mit der Videokamera in ergonomischer Haltung in beiden Richtungen knickfrei bedienen kann. Damit grenzt sich die technische Lehre insbesondere von dem aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4t \u201efarb mini flexiprobe\u201c ab. Wie sich aus Abschnitt [0009] der Beschreibung ergibt, ist bei diesem Ger\u00e4t der Bildschirm in einem Fenster auf der Vorderseite des Ger\u00e4ts angeordnet. Der Bildschirm ist \u00fcber ein Gest\u00e4nge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar. Eine ergonomische Bedienung erfordert, dass der Bildschirm aus dem Fenster heraus geschwenkt wird, da anderenfalls die Abzugsrichtung des Signalkabels einer senkrecht angeordneten Haspel ebenfalls senkrecht zur Achse der Bildschirmr\u00f6hre verl\u00e4uft. Wie der fachkundig besetzte Senat des Bundespatentgerichts in seinem Urteil auf Seite 15 (vgl. Anlage K 3) ausf\u00fchrt, kann der Bildschirm beliebig gegen\u00fcber der Ger\u00e4teeinheit verstellt werden und ist nicht unbeweglich im Sinne des Klagepatents angeordnet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus grenzt sich die Lehre des Klagepatents vom dem \u201efarb mini flexibprobe\u201c dahingehend ab, dass erfindungsgem\u00e4\u00df entsprechend der weiteren Aufgabe des Klagepatents kostspielige Inspektionsger\u00e4te abgel\u00f6st werden sollen (vgl. Abschnitt [0015]). Das \u201efarb mini flexiprobe\u201c Ger\u00e4t bestand unter anderem aus einem Bildschirmger\u00e4t mit einem Gest\u00e4nge mit vier Achsen und war insgesamt 6,8 mal so teuer wie eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform im Jahr 2001, w\u00e4hrend der Erfindungsgegenstand kosteng\u00fcnstig in seiner Gestaltung, Herstellung und Bedienung ist, wie es in Abschnitt [0018] der Beschreibung ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist augenscheinlich ein vom Ger\u00e4tegestell lediglich abtrennbares Bildschirmger\u00e4t, einschlie\u00dflich Bildschirm, auf. Je nach Einsatzm\u00f6glichkeit kann der Bildschirm auch auf dem Gestell mittels Riemen festgeschnallt werden, um so von dem Bedienpersonal insgesamt als Ger\u00e4teeinheit ergonomisch bedient werden zu k\u00f6nnen. Dass das Bildschirmger\u00e4t von dem Gestell im Bedarfsfall getrennt werden kann, steht der Verwirklichung von Merkmal 4.7 nicht entgegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch Merkmal 4.8. ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Beklagten sind der Auffassung, Merkmal 4.8 setze voraus, dass der Masseschwerpunkt (\u201eS\u201c) ausschlie\u00dflich exakt in der Symmetrieebne (\u201eE\u201c) liegen d\u00fcrfe. Abweichungen hiervon fielen nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents. Dies \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 4.8 sieht vor, dass die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (\u201eE\u201c) ausgebildet ist, in der auch die L\u00e4ngsmittenachsen des Ger\u00e4tegestells (1) und der Masseschwerpunkt (\u201eS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit liegen. Dem Wortverst\u00e4ndnis nach versteht der Fachmann Merkmal 4.8 dahingehend, dass der Masseschwerpunkt auf der Symmetrieebene liegt, indes nicht punktgenau auf ihr liegen muss. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Sprachwendung \u201ein der\u201c, mit welcher zum Ausdruck kommt, dass damit nicht ein exakter Punkt auf der Symmetrieebene (\u201eE\u201c) gemeint ist. Technischer Hintergrund ist, dass der Masseschwerpunkt einen wesentlichen Beitrag zu der erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschten Standfestigkeit leistet. Anders als bei Ger\u00e4ten, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung in L\u00e4ngsrichtung spiegelsymmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene (\u201eE\u201c) ausgebildet (vgl. Figuren 2, 3 und 8). In dieser Symmetrieebene liegt auch der Masseschwerpunkt (\u201eS\u201c) (vgl. Abschnitt [0033]). Das H\u00f6henma\u00df \u201eHS\u201c, gebildet aus dem Abstand des Masseschwerpunkts (\u201eS\u201c) und der Aufstellfl\u00e4che (10), ist erfindungsgem\u00e4\u00df kleinstm\u00f6glich. Ist das H\u00f6henma\u00df kleinstm\u00f6glich, wird dadurch eine \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Standfestigkeit\u201c (Abschnitt [0014]) erzielt, die die Gefahr, dass das Ger\u00e4tegestell umkippt, reduziert. Lediglich durch zunehmenden Ausschub des Signalkabels (29) wird der Masseschwerpunkt (\u201eS\u201c) nach oben verlagert. Diese Verlagerung hat indes keine negativen Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Inspektionsger\u00e4ts, da sich der Masseschwerpunkt (\u201eS\u201c) in der Symmetrieebne (\u201eE\u201c) verschiebt. Wie der Fachmann hieraus erkennt, l\u00e4sst sich der Masseschwerpunkt auf der Symmetrieebene (\u201eE\u201c) nicht absolut bestimmen. Nicht nur, dass eine exakte Berechnung eines solchen Punktes von der technischen Lehre des Klagepatents nicht vorgesehen ist, sondern auch Figur 8 verdeutlicht dem Fachmann, dass der Masseschwerpunkt nicht punktgenau auf der Symmetrieebene (\u201eE\u201c) verordnet sein muss. Die F\u00fchrungs- und Bremsvorrichtung (31) k\u00f6nnen seitlich an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Inspektionsger\u00e4t angeordnet sein und beeinflussen damit die Standfestigkeit des Erfindungsgegenstandes.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besagt Merkmal 4.8 nicht mehr, als dass keine erhebliche Abweichung zwischen dem Masseschwerpunkt und der Symmetrieebene (\u201eE\u201c) vorhanden sein darf, die die Stabilit\u00e4t eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Inspektionsger\u00e4ts beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat an Hand der vorgelegten Fotografien von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schl\u00fcsig dargelegt (Anlagenkonvolut K 14), dass die Breiten B 1 und B 2 gleichseitig durch die Symmetrieebene (\u201eE\u201c) geteilt werden. Soweit die Beklagten vortragen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege aufgrund der seitlichen Feder- und Bremsvorrichtung der Masseschwerpunkt deutlich um mehr als 1 cm entfernt zu der Symmetrieebene, vermag dies nicht hinreichend dazulegen, dass eine erhebliche Abweichung des Masseschwerpunkts zur Symmetrieebene vorliegt. Denn die nachfolgend abgebildete Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (links) zeigt in Anlehnung an Figur 8 der Klagepatentschrift (rechts) eine Symmetrieebene (\u201eE\u201c) und einen Masseschwerpunkt unter Ber\u00fccksichtigung einer Feder- und Bremsvorrichtung auf.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung. Augenscheinlich befand sich der Masseschwerpunkt auf der Symmetrieebene, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konnte an einer d\u00fcnnen Schnur in der zuvor abgebildeten Position hochgehoben werden, ohne dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus der horizontalen Ebene herausgefallen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen. Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht verwirkt, die mit dieser Klage verfolgten Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Unt\u00e4tigkeit des Schutzrechtsinhabers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 &#8211; Temperaturw\u00e4chter). Dies hat der in Anspruch genommene darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Bereits an Ersterem fehlt es. Es fehlt insbesondere ein Vortrag zum erforderlichen Umstandsmoment. Allein aus dem Fallenlassen eines Patents und dem darauf zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Ende eines Verletzungsstreits l\u00e4sst sich nicht darauf schlie\u00dfen, dass ein Inhaber eines sachverwandten Patents aus diesem nicht wiederum gegen den vermeintlichen Verletzer vorgeht. Ob die Kl\u00e4gerin im urspr\u00fcnglichen Bestandsverfahren ge\u00e4nderte Patentanspr\u00fcche h\u00e4tte einreichen k\u00f6nnen, begr\u00fcndet ebenfalls auf Seiten der Beklagten kein Umstandsmoment. Dies ber\u00fchrt die Durchsetzung eines anderen erteilten Patents der Kl\u00e4gerin nicht. Um ein Umstandsmoment begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte es anderer objektiver Anhaltspunkte bedurft, die f\u00fcr die Beklagten den Schluss zulie\u00dfen, die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde aus dem \u2013 neuen \u2013 (Klage-)Patent keine Rechte gegen\u00fcber den Beklagten herleiten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 i.V.m. \u00a7 9 S.2 Nr.1 PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin arbeitsteilig angeboten, indem die Beklagte zu 1) den Auftrag deutscher Kunden aufnimmt und frakturiert und die Beklagte zu 2) die Auslieferung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vornimmt. Sie haben es danach zu unterlassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Er ist nicht nach \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB verj\u00e4hrt. Denn die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Unterlassungsanspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung erneut zu laufen (Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, \u00a7 199 Rz. 23).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten erhobene Einrede, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung, nicht mehr durchsetzen, \u00a7 214 BGB i.V.m. \u00a7 141 PatG, greift f\u00fcr einen Zeitraum bis zum 12.12.2008 durch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (\u00a7 141 PatG). Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich f\u00fcr die Anspr\u00fcche die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren nach \u00a7 195 BGB. Nach \u00a7 199 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also f\u00e4llig geworden ist und der Gl\u00e4ubiger von den Umst\u00e4nden, die seinen Anspruch begr\u00fcnden, und der Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.06.2007, I-2 U 22\/06 Rz. 94 ff).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann den Anspruch auf Schadensersatz vor dem 12.12.2008 nicht mehr durchsetzen. Der Verj\u00e4hrungsbeginn war der Schluss des Jahres, in dem die Anspr\u00fcche entstanden sind und die Kl\u00e4gerin von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen Kenntnis hatte. Dies war im Januar 2006 der Fall, als die Kl\u00e4gerin Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und vom erteilten Klagepatent hatte. Somit begann der Lauf der Verj\u00e4hrung am 01.01.2007. Der Lauf der Verj\u00e4hrung wurde durch Einreichung der Klage am 12.12.2011 nach \u00a7 204 Nr. 1 BGB gehemmt.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht f\u00fcr die Beklagte zu 2), unabh\u00e4ngig davon, ob die Klage am 17.02.2012 oder am 17.09.2012 in Belgien zugestellt wurde, denn die Zustellung erfolgte demn\u00e4chst im Sinne von \u00a7 167 ZPO. Eine R\u00fcckwirkung der Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung gilt dann, wenn der Kl\u00e4ger die Verz\u00f6gerung nicht zu vertreten hat (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., \u00a7 204 Rz. 7). Die eingetretene Verz\u00f6gerung hat die Kl\u00e4gerin vorliegend nicht zu vertreten, da es um Fragen der Kostenerstattung durch das hiesige Gericht in Bezug auf die Rechnung der belgischen Gerichtsvollzieherin bzw. um Erkl\u00e4rungen der Gerichtsvollzieherin selbst ging.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht f\u00fcr den verj\u00e4hrten Zeitraum jedoch noch der tenorierte Restschadenersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 852 BGB i. V. m. \u00a7\u00a7 812, 818 BGB zu (vgl. auch K\u00fchnen<br \/>\nHdB Patentverletzungen, 6. Aufl., Rn. 1560).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatz- und Restschadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie (vgl. im Einzelnen: Benkard\/Rogge\/Grabinski, 10. Aufl., \u00a7 141 PatG, Rz. 8), so dass es nur der daf\u00fcr erforderlichen Rechnungslegung bedarf. Das entspricht dem Klageantrag I. 2. zu lit. a) bis d), nicht aber zu lit. e), soweit die Zeit bis zum 12.12.2008 betroffen ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) besteht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch besteht gegen\u00fcber der Beklagten zu 1), da sie als Patentverletzerin f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Gesichtspunkte, die f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs sprechen k\u00f6nnten, liegen nicht vor. Dieser Anspruch besteht wegen des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten zu 1) nur f\u00fcr den unverj\u00e4hrten Zeitraum.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 1. Var., 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,- EUR.<\/p>\n<p>Davon entfallen 200.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2059 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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