{"id":2170,"date":"2013-04-23T17:00:17","date_gmt":"2013-04-23T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2170"},"modified":"2016-04-25T09:15:14","modified_gmt":"2016-04-25T09:15:14","slug":"4a-o-19312-drospirenon-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2170","title":{"rendered":"4a O 193\/12 &#8211; Drospirenon II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2076<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. April 2013, Az. 4a O 193\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 149 XXX B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent ist eine Teilanmeldung zu dem europ\u00e4ischen Patent 0 918 XXX, das am 11.08.1997 von der A AG unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12.08.1996 (DE 196 33 XXX) angemeldet wurde. Die Offenlegung des Verf\u00fcgungspatents, das den Anmeldetag der Stammanmeldung in Anspruch nimmt, erfolgte am 31.10.2001. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 07.01.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde seitens der B C s.r.l. (Italien), der D E F, S.A. (Spanien) und der G H Industries Ltd. Einspruch eingelegt. Nach m\u00fcndlicher Verhandlung am 17.10.2012 verwies die Beschwerdekammer die Angelegenheit in die erste Instanz mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, das Patent in ge\u00e4ndertem Umfang aufrecht zu erhalten. Zuvor hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent auf einen verbleibenden Anspruch eingeschr\u00e4nkt. Die \u00c4nderungen zum urspr\u00fcnglich erteilten Patent bestehen in der Streichung der Anspr\u00fcche 1 und 3, einer Klarstellung von Anspruch 2 und mehreren Streichungen in der Beschreibung. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Anlagen ASt 4 und AG 10 verwiesen.<\/p>\n<p>Das in deutscher Sprache erteilte Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf Drospirenon mit weniger als 0,2 % Verunreinigung. Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-3-oxo-17\u03b1-pregn-4-ene-21,17-carbolactone, M) durch Wasserabspaltung aus 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21,17-carbolacton durch Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure zu 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21,17-carbolacton.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die chemischen Strukturformeln von 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21,17-carbolacton (kurz: 5\u03b2-OH-M)<br \/>\nund dem durch Wasserabspaltung gewonnenen Dospirenon (kurz: M).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Einer ihrer Haupt-Gesch\u00e4ftsbereiche ist die Frauengesundheit, wobei insbesondere Pro-dukten zur Empf\u00e4ngnisverh\u00fctung, sogenannten Kontrazeptiva, gro\u00dfe Bedeu-tung zukommt. Ihre auf einer Kombination der Wirkstoffe Ethinylestradiol und Drospirenon (nachfolgend: M) beruhenden Produkte \u201eI\u00ae\u201c, \u201eJ\u00ae\u201c und \u201eIelle\u00ae\u201c sind erfolgreich am Markt etabliert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein Unternehmen des israelischen Pharmakonzerns G. Sie vertreibt orale Kontrazeptiva. Unter anderem verf\u00fcgt sie in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Marktzulassung f\u00fcr die Kontrazeptiva mit der Bezeichnung \u201eK\u201c und \u201eL\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Ersteres enth\u00e4lt als arzneilich wirksame Bestandteile 3 mg Drospirenon und 0,02 mg Ethinylestradiol, letzteres 3 mg Drospirenon und 0,03 mg Ethinylestradiol.<\/p>\n<p>Das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Drospirenon wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten bei dem italienischen Unternehmen B C s.r.l. bezogen.<\/p>\n<p>B C s.r.l. stellt das Drospirenon nach einem Verfahren her, bei dem Dimethylenpropanol in Gegenwart von 2, 2, 6, 6-Tetramethylpiperidine-N-oxid (TEM-PO) oxidiert. Dadurch entsteht 5\u03b2-OH-M. In einem zweiten Schritt wird Pyridin mit Wasser zu 5-\u03b2-OH-M hinzugef\u00fcgt, um M zu gewinnen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Herstellungsverfahrens wird auf das Anlagenkonvolut ASt 8 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, es handele sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse des durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Verfahrens. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden alle Merkmale des beanspruchten Verfahrens bis auf das Erfordernis der Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure (\u201ep-TSA\u201c) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Bei der Verwendung von Pyridin\/Wasser statt p-TSA handele es sich jedoch um ein \u00e4quivalentes Mittel.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent er\u00f6ffne einen neuen Herstellungsweg f\u00fcr Drospirenon. Diesem liege die \u00dcberlegung zugrunde, dass die Gewinnung von Drospirenon in zwei Schritten statt in einem m\u00f6glich sei: der Gewinnung von 5\u03b2-OH-M durch Oxidation in Gegenwart von Rutheniumsalz oder TEMPO oder anderweitig (Schritt 1) und der anschlie\u00dfenden Abspaltung von Wasser aus 5\u03b2-OH-M, um zu M zu gelangen (Schritt 2). Aufgrund der zeitlichen Trennung von Oxidation und Wasserabspaltung sei es m\u00f6glich, die S\u00e4ureeinwirkung und daraus resultierende Wassereliminierung am entstehenden 5-\u03b2-OH-M w\u00e4hrend der Oxidation zu vermeiden. Der zweite Schritt des Verfahrens, die Wasserabspaltung bei Synthese von Drospirenon werde durch das Verf\u00fcgungspatent beansprucht. Dabei benenne der geltend gemachte Anspruch des Verf\u00fcgungspatents zwar p-TSA als Mittel f\u00fcr die Wassereliminierung. Die Wahl gerade dieses Mittels f\u00fcr die Abspaltung stelle aber nicht den ma\u00dfgeblichen Gegenstand der Erfindung dar. Mit dem von O eingesetzten Austauschmittel Pyridin\/Wasser werde die Wirkung erzielt, die Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents sei, n\u00e4mlich die zeitlich auf die Oxidation folgende Abspaltung von Wasser zu erreichen.<\/p>\n<p>Pyridin\/Wasser sei als Mittel zur Eliminierung von Wasser f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch ohne Weiteres als gleichwirkend auffindbar gewesen. Dass eine Wassereliminierung an einem \u03b2-Hydroxy-Keton wie 5\u03b2-OH-M zur entsprechenden \u03b1,\u03b2-unges\u00e4ttigten Kette (Drospirenon) sowohl unter sauren als auch unter basischen Bedingungen m\u00f6glich ist, sei allgemeines Fachwissen. Der Fachmann w\u00fcrde beide Optionen, saure und basische Bedingungen, als Mittel zur Wasserabspaltung in Betracht ziehen. Dass der Fachmann Pyridin\/Wasser zur Dehydrierung von 5-\u03b2-OH-M zu M im Priorit\u00e4tszeitpunkt mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens ohne Weiteres als erkennbar gleichwirkend habe auffinden k\u00f6nnen, dr\u00e4nge sich im \u00dcbrigen aus der in der Patentschrift zitierten Literatur zum Stand der Technik der M-Synthese auf. Dem US Patent 4,414,985 wie dem Europ\u00e4ischen Patent 0 075 189 k\u00f6nne der Fachmann entnehmen, dass die Umsetzung des vorliegend ebenfalls zugrunde liegenden ZK 92836 mit Chrom(Vl)oxid in einem Pyridin\/Wasser-Gemisch bei 50\u00b0C Drospirenon liefere. Daher habe es sich angeboten Pyridin\/Wasser auch im Rahmen des zweiten Schritts der im Patent beschriebenen zweischrittigen Synthese zu testen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe der Fachmann den Einsatz von Pyridin\/Wasser auf der Basis des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre auch als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen. Der Beitrag, den das Verf\u00fcgungspatent zum Stand der Technik leiste, beschr\u00e4nke sich nicht auf die Auswahl von p-TSA als Mittel zur Wasserabspaltung. Vielmehr gebe das Verf\u00fcgungspatent dem Fachmann auch mit, dass die Gewinnung von Drospirenon nicht mehr in einem Schritt vom Dimethylenpropanol erfolge, sondern ausgehend von 5-\u03b2-OH-M das Drospirenon synthetisiert werde. Die Wahl des konkreten Mittels zur Wasserabspaltung sei demgegen\u00fcber nicht der Kern der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents. Wichtiger sei, dass die Schl\u00fcsselreaktion der Wasserabspaltung zeitlich nach der Oxidation durchgef\u00fchrt werde. Denn dadurch k\u00f6nnten insbesondere die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Oxidation und die Wasserabspaltung unabh\u00e4ngig voneinander bestimmt werden. Das p-TSA sei somit lediglich ein Mittel zur Ausf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe durch seine Aufnahme in den Patentanspruch keine endg\u00fcltige Auswahlentscheidung getroffen. Da das Verf\u00fcgungspatent auch kein Ausf\u00fchrungsbeispiel beinhalte, nach dem die Wasserabspaltung durch Zugabe von Pyridin\/Wasser erfolgen k\u00f6nne, sei eine \u00e4quivalente Verletzung bei der Verwendung dieses Austauschmittels nicht nach der Diglycid-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen. Denn der Anspruchswortlaut bleibe nicht von vornherein hinter den in der Beschreibung zur Wassereliminierung offenbarten Beispielen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht dringlich. Sie habe erstmalig am 19.11.2012 durch ein Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten genaue Kenntnis des Herstellungsverfahrens f\u00fcr das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzte Drospirenon erhalten. Sie habe daraufhin das Vorliegen eines Verletzungstatbestandes durch ihre Rechts- und Patentanw\u00e4lte sowie durch einen eingeschalteten Gutachter pr\u00fcfen lassen. Letzteres habe zu einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.12.2012 gef\u00fchrt. Vor dem 19.11.2012 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber keine hinreichenden Beweismittel, die ein auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctztes gerichtliches Vorgehen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte gerechtfertigt h\u00e4tten, verf\u00fcgt. Auch wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit Ende September 2012 in Verkehr gebracht worden seien und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin davon Ende September\/Anfang Oktober 2012 Kenntnis erlangt habe, h\u00e4tten ihr jedoch noch genaue Kenntnisse \u00fcber das f\u00fcr das Drospirenon angewandte Herstellungsverfahren gefehlt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Produkteinf\u00fchrung durch die Verf\u00fc-gungsbeklagten wenige Wochen vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Beschwerde gegen das Verf\u00fcgungspatent erfolgt sei. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Anfang Oktober 2012 keine gesicherten Erkenntnisse \u00fcber das genaue Verfahren der Herstellung von M habe gewinnen k\u00f6nnen, habe sie zun\u00e4chst das Rechtsbestandsverfahren vor der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes durchlaufen, bevor in der Folgezeit weitere Schritte erfolgt seien. Nachdem die Beschwerdekamer Unteranspruch 2 des Patents mit einer Klarstellung am 17.10.2012 best\u00e4tigt habe, habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 unstreitig \u2013 mit Schreiben vom 26.10.2012 abgemahnt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 02.11.2012 habe die Verf\u00fcgungsbeklagte daraufhin mitgeteilt, dass ihre Produkte \u201eN\u201c und \u201eL\u201c nicht nach dem Verfahren, das Gegenstand eines Urteils der Kammer in einem Parallelverfahren gewesen sei (Az. 4a O 49\/12), hergestellt w\u00fcrden. Wenige Tage sp\u00e4ter habe die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcber ein bei einem Schwesterunternehmen am 05.11.2012 eingegangenes Schreiben Kenntnis des neuen Herstellungsverfahrens von Drospirenon bei O erhalten. Dass dieses Verfahren auch bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz komme, habe die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Nachfrage mit Schreiben vom 19.11.2012 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>Arzneimittel mit Drospirenon 6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-Dimethylene-3-oxo-17a-pregn-4-ene-21,17-carbolacton, M, unmittelbar hergestellt durch Wasserabspaltung aus 6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5 \u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21\u201a 17-carbolacton durch Zugabe von Pyridin und Wasser zu 6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5 \u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21\u201a 17-carbolacton<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, s\u00e4mtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, in Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse auf ihre Kosten zum Zweck der Verwahrung an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Beibringung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he des festzusetzenden Streitwerts der einstweiligen Verf\u00fcgung anzuordnen.<\/p>\n<p>Sie meint, es fehle sowohl an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs, als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einer Kombination der beiden Wirkstoffe Drospirenon und Ethinylestradiol bestehen w\u00fcrden, handele es sich bereits aus diesem Grund um keine unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse des beanspruchten Verfahrens. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten als Kombinationsprodukte notwendigerweise andere charakteristische Eigenschaften als Drospirenon.<\/p>\n<p>Zudem falle ein Gemisch aus 5-\u03b2-OH-M und Drospirenon nicht in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents. Das Verf\u00fcgungspatent grenze sich von einem Stand der Technik ab, bei dem die Wassereliminierung bei einem Stoffgemisch aus 5-\u03b2-OH-M und Drospirenon vorgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst Dimethylenpropanol (ZK 92836) vollst\u00e4ndig in 5-\u03b2-OH-M (ZK 90965) umgesetzt werden. Erst anschlie\u00dfend solle in einem separaten Reaktionsschritt 5-\u03b2-OH-M zu M weiterreagieren. Demgegen\u00fcber erfolge bei der Herstellung der Drospirenon-Komponente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine eindeutige Separierung des Oxidationsschritts zum Erhalt von reinem 5-\u03b2-OH-M und anschlie\u00dfender Wasserabspaltung zum Erhalt von Drospirenon. Vielmehr w\u00fcrden bei Analyse des nach dem Oxidationsschritt erhaltenen Zwischenproduktes bereits erhebliche Anteile von Drospirenon gefunden (18,8 Prozent). Dieses Gemisch werde im weiteren Verlauf des Verfahrens einer Eliminierungsreaktion unterworfen.<\/p>\n<p>Zudem handele es sich bei dem Einsatz von Pyridin\/Wasser auch um kein gegen\u00fcber dem beanspruchten p-TSA \u00e4quivalentes Mittel, da es insoweit sowohl an der Gleichwirkung, als auch am Naheliegen und der Gleichwertigkeit fehle.<\/p>\n<p>\u00c4u\u00dferst hilfsweise scheitere eine Inanspruchnahme der Verf\u00fcgungsbeklagten daran, dass diese sich mit Blick auf das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Drospirenon auf den Formstein-Einwand berufen k\u00f6nnten. Denn dieses werde nach einem Verfahren hergestellt, das eine freie, nicht-erfinderische Alternative zum Stand der Technik darstelle, wie er in dem Dokument US 4,416,895 (Anlage AG 5) und in einem Aufsatz von Bittler u.a. (Anlage AG 18) offenbart werde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fc-gungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaft-machung eines Verf\u00fcgungsanspruchs. Da das bei den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen eingesetzte Drospirenon nach einem Verfahren hergestellt wird, das von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht, stehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Sequestration aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt ein Verfahren zur Herstellung von Drospirenon.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, Drospirenon sei als steroidaler Wirkstoff seit l\u00e4ngerem bekannt \u2013 etwa aus der DE 26 52 761 C2 und der DE 30 22 337 A1. Die Durchf\u00fchrung der letzten vier Schritte zu der Herstellung von Drospirenon erfolge im Eintopfverfahren. Das hei\u00dft, nach der Hydrierung von Dimethylenpropinol werde keine der durchlaufenen Zwischenstufen Dimethylenpropanol oder 5\u03b2-OH-M isoliert (Abs. [0001] und [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift, Anlage ASt 4).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 bspw. Angew. Chemie, 21, 9 (1982), S. 696-697 \u2013 sei eine analoge Synthese von Drospirenon bekannt, die jedoch unter Anwendung einer Pyridiniumdichromat-Oxidation erfolge. \u00c4hnliche Synthesen zur Herstellung von steroidalen 17, 21-Carbolactonen seien auch in der EP-A-0 075 189 und der EP-A-0 051 143 beschrieben, allerdings unter Beteiligung mikrobiologischer Reaktionen. Oxidationen unter Beteiligung von Rutheniumverbindungen seien nicht offenbart (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>In der Verf\u00fcgungspatentschrift wird der Reaktionsablauf der unter Mitwirkung von Pyridiniumchromat-Oxidation ablaufenden Synthese anhand des nachstehenden Reaktionsschemas erl\u00e4utert (sogenanntes \u201ealtes Betriebsverfahren\u201c):<br \/>\nDemnach werde das Dimethylenpropinol in THF mit Wasserstoff an Palladium-Kohle zum Dimethylenpropanol hydriert. Die erhaltene Hydrierl\u00f6sung werde dann ohne Isolierung und Zwischenaufbereitung zum Drospirenon umgesetzt. Daf\u00fcr werde zuerst ein L\u00f6sungsmittelwechsel von THF zu DMF vollzogen und anschlie\u00dfend das Propanol bei 40\u00b0 C mit einem \u00dcberschuss von 3,7 \u00c4quivalenten Pyridiniumdichromat (PDC) zu einem Gemisch von Drospirenon und 5\u03b2-OH-M oxidiert. Die 5-\u03b2-OH-Funktion im Oxidationsprodukt sei labil gegen\u00fcber S\u00e4uren, Lewiss\u00e4uren und basischen Bedingungen bei erh\u00f6hten Temperaturen, da in allen F\u00e4llen mit der Ausbildung des \u0394-4,5-unges\u00e4ttigten Ketons im Drospirenon ein thermodynamisch stabileres Produkt erhalten werde. Die Eliminierung der \u03b2-OH-Funktion im 5\u03b2-OH-M verlaufe zum thermodynamisch stabileren Dospirenon und k\u00f6nne nicht unterdr\u00fcckt werden. Die Mischung enthalte in der Regel wechselnde Anteile der beiden Komponenten, wobei das 5\u03b2-OH-M im Allgemeinen als Hauptkomponente im Verh\u00e4ltnis von 2-3:1 vorliege. In der letzten Stufe der Eintopfsequenz werde das Zweikomponenten-Gemisch durch Zugabe von halbkonzentrierter Salzs\u00e4ure in das Drospirenon, roh \u00fcberf\u00fchrt. Im Mittel aller Betriebsans\u00e4tze werde ausgehend vom Dimethylenpropinol eine theoretische Ausbeute von 56 % Drospirenon, roh in einer HPLC-Reinheit von 98,9 % erzielt (Abs. [0004] bis [0008]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein neues Herstellungsverfahren f\u00fcr Drospirenon bereitzustellen (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Dieses soll entsprechend dem Verf\u00fcgungspatentanspruch erfolgen, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-3-oxo-17a-pregn-4-ene-21,17-carbolacton, M),<\/p>\n<p>2. durch Wasserabspaltung aus 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21,17-carbolacton<\/p>\n<p>3. durch Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure,<\/p>\n<p>4. zu 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21,17-carbolacton.<\/p>\n<p>Den Gegenstand des Patentanspruchs bildet somit ein Verfahren zur Herstellung von Drospirenon. Dieses umfasst einen einzigen Verfahrensschritt, der in der Wasserabspaltung aus 5\u03b2-OH-M durch die Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure besteht.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem im Verf\u00fcgungspatent dargestellten Stand der Technik wird in der (ge\u00e4nderten) Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung allein die Bereitstellung eines neuen Herstellungsverfahrens f\u00fcr Drospirenon formuliert (Abs. [0009]). Dass das neue Verfahren selektiver, einfacher in der Durchf\u00fchrung und umweltfreundlicher sein muss, findet sich in der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkten Fassung der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht mehr (vgl. Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt insoweit, dass der mit dem Verf\u00fcgungspatentanspruch gesondert unter Schutz gestellte Schritt der Wasserabspaltung vom 5\u03b2-OH-M durch Zugabe von p-TSA ohne weiteres zur L\u00f6sung dieser in der Verf\u00fcgungspatentschrift formulierten Aufgabe beitr\u00e4gt, weil er sich von dem im Stand der Technik bekannten Verfahren unterscheidet. Das alte Betriebsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um ein Eintopfverfahren handelt, bei dem \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum mehrere Reaktionen neben- und nacheinander \u2013 teilweise auch ungeordnet \u2013 ablaufen. Dazu geh\u00f6rt insbesondere auch der Einsatz von Pyridiniumdichromat zur Oxidation von Dimethylenpropanol. Bei Pyridiniumchromat handelt es sich um eine S\u00e4ure, die das Propanol zu 5\u03b2-OH-M oxidiert. Zugleich f\u00fchrt sie aber auch zur Bildung von Drospirenon durch Wasserabspaltung von dem soeben gebildeten 5\u03b2-OH-M. Im Eintopfverfahren nach dem alten Betriebsverfahren setzt der S\u00e4ureangriff also bereits auf der Stufe des Dimethylenpropanols an, wo er zu einem Gemisch von 5\u03b2-OH-M und Drospirenon f\u00fchrt. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren setzt im Gegensatz hierzu f\u00fcr die Herstellung von Drospirenon nicht bei der Hydrierung von Dimethylenpropinol oder bei der Oxidation von Dimethylenpropanol an, sondern beim Ausgangsprodukt 5\u03b2-OH-M und ist allein auf den Schritt der Wasserabspaltung von dieser Verbindung beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDies vorausgeschickt wird das beanspruchte Verfahren bei der Herstellung des in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Drospirenon weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Davon, dass es mangels Verwendung von p-TSA an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten technischen Lehre fehlt, geht zurecht auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fehlt es damit jedoch nicht nur an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals. Vielmehr ist dieses Merkmal auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fach-mann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs mag sein, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik grunds\u00e4tzlich in der Lage war, anstelle der bean-spruchten p-Tuluolsulfons\u00e4ure auch eine Base wie Pyridin\/Wasser zu verwenden. Hierf\u00fcr findet er jedoch \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr die erforderliche Gleichwertigkeit w\u00e4re \u2013 weder einen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch, noch in der Patentbeschreibung.<\/p>\n<p>Entgegen der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferten Auffassung l\u00e4sst sich der Kern der Erfindung nicht darauf reduzieren, das Verf\u00fcgungspatent gebe dem Fachmann die technische Lehre an die Hand, dass die Gewinnung von Drospirenon nicht mehr in einem Schritt von Dimethylenpropanol erfolge, sondern erst in einem zweiten Schritt ausgehend von 5-\u03b2-OH-Drospirenon das Drospirenon synthetisiert werde, das in einem vorangegangenen Schritt gewonnen worden sei. Bei der zeitlichen Trennung von Oxidation und Wasserabspaltung handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt der der Stammanmeldung des Verf\u00fcgungspatents zugrunde liegenden Erfindung (vgl. Anlage ASt 4, Abschnitt [0010] bis [0011]). Diesen nimmt das Verf\u00fcgungspatent in Bezug, weil er den der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents zugrunde liegenden technischen Hintergrund bildet. Allerdings erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Patentanspruchs, dass dies nicht Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents sein kann. Vielmehr betrifft das Verf\u00fcgungspatent nur den letzen Schritt der Gewinnung von Drospirenon durch Wasserabspaltung aus 5-\u03b2-OH-Drospirenon, wobei es ihm wesentlich darauf ankommt, hierf\u00fcr einen bestimmten Stoff, n\u00e4mlich p-TSA festzulegen. Die zeitliche Trennung von Oxidation und anschlie\u00dfender Wasserabspaltung spielt demgegen\u00fcber keine unmittelbare Rolle. K\u00e4me es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents allein darauf an, die im Stand der Technik bekannten Verfahren, bei denen Oxidation und Wasserabspaltung zeitlich nebeneinander abliefen, in ein zweistufiges Verfahren zu \u00fcberf\u00fchren, h\u00e4tte es der Benennung eines bestimmten Reagenz f\u00fcr die beanspruchte zweite Stufe nicht bedurft.<\/p>\n<p>Eine Einordnung des im Patentanspruch genannten p-TSA als \u201ePlatzhalter\u201c f\u00fcr s\u00e4mtliche Stoffe, die eine Wasserabspaltung im Sinne der Merkmale 2 bis 4 erlauben, erscheint zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bedenklich. Denn der Patentanspruch ist eng gefasst. Er beschreibt ein konkretes Verfahren zur Herstellung von Drospirenon, bei dem die Wasserabspaltung durch p-Tuluolsulfons\u00e4ure erfolgt, so dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des beanspruchten Verfahrens regelm\u00e4\u00dfig nur in Betracht kommen wird, wenn auch tats\u00e4chlich p-TSA zum Einsatz kommt. Ein \u00c4quivalenzbereich, bei dem p-TSA nunmehr lediglich eine \u201ePlatzhalterfunktion\u201c f\u00fcr s\u00e4mtliche, eine Wasserabspaltung erm\u00f6glichenden Katalysatoren einnimmt, w\u00fcrde demgegen\u00fcber zu einer extremen Ausweitung des Schutzbereichs f\u00fchren, gegen\u00fcber der der eigentliche Wortsinn des Patentanspruchs in seiner Bedeutung weit zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>Dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents, das gerade nicht das unstreitig als Stoff bekannte Drospirenon als Erzeugnis, sondern ein ganz spezifisches Herstellungsverfahren sch\u00fctzt, ganz besonders auf den Einsatz von p-TSA ankommt, best\u00e4tigt dem Fachmann auch die ge\u00e4nderte Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, wo nunmehr f\u00fcr die Schl\u00fcsselreaktion der Erfindung auf die im Anspruch beschriebene Wassereliminierung von 5-\u03b2-OH-Drospirenon zu Drospirenon durch Zugabe von p-TSA (zur\u00fcck) verwiesen wird (vgl. Abschnitt [0012]).<\/p>\n<p>Dem Fachmann wird hierdurch offenbart, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents ma\u00dfgeblich darauf ankommt, die Gewinnung von Drospirenon aus 5-\u03b2-OH-Drospirenon, in Abgrenzung zum Stand der Technik, bei dem im Rahmen eines einstufigen Verfahrens halbkonzentrierte Salzs\u00e4ure zum \u00dcberf\u00fchren eines Zweikomponenten-Gemischs aus 5-\u03b2-OH-Drospirenon und Drospirenon in Drospirenon zum Einsatz kam, gerade dadurch zu erm\u00f6glichen, dass p-TSA als S\u00e4ure zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Mit der Aufnahme dieses bestimmten Reagenz lehrt das Verf\u00fcgungspatent den Fachmann nicht nur, dass f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wasserabspaltung \u00fcberhaupt eine Substanz (sei es eine S\u00e4ure, sei es eine Base) zugegeben werden muss, die die gew\u00fcnschte Reaktion hervorruft. Vielmehr gibt der Verf\u00fcgungspatentanspruch die Art dieser Substanz (p-TSA) konkret vor. Mit diesem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal verbindet der Fachmann zwangsl\u00e4ufig einen technischen Sinn. Wie die Verf\u00fcgungsbeklagte zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei p-TSA um eine pulverf\u00f6rmige, starke S\u00e4ure, die, setzt man sie als Katalysator f\u00fcr eine Wasserabspaltung ein, \u00fcber ein spezifisches Profil dabei zu erwartender Zwischen- und Nebenprodukten verf\u00fcgt. Allein ihre Aufnahme in den Patentanspruch zeigt, dass sie f\u00fcr die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass \u00fcberhaupt eine Substanz vorhanden ist, bzw. zugef\u00fchrt wird, die die Funktion der p-TSA wahrnimmt, wird dem nicht gerecht. Die durch das Verf\u00fcgungspatent gelehrte Art der die Wasserabspaltung in Gang bringenden Substanz w\u00e4re in diesem Fall ohne technische Bedeutung.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann, wie vorliegend, der Patentbeschreibung einen konkreten, besonderen Vorteil in Bezug auf einen bestimmten, ausgew\u00e4hlten Stoff nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Dies bedeutet f\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung jedoch, dass der Fachmann seine \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen nur an der nach dem Wortlaut des Verf\u00fcgungsanspruchs gelehrten Art des f\u00fcr die Wasserabspaltung vorgesehenen Mittels ausrichten wird. Dahingehend hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er die Verwendung einer fl\u00fcssigen, schwachen Base wie Pyridin\/Wasser statt der offenbarten, pulverf\u00f6rmigen starken S\u00e4ure in Erw\u00e4gung ziehen wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin rechtfertigen die Entscheidungen \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c (BGH GRUR 2011, 701) und \u201eDiglycidverbindung\u201c (BGH GRUR 2012, 45) keine andere Bewertung. Zwar kommt danach dann, wenn die Beschreibung eines Patents mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen wurde, eine Verletzung eines Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln nur dann in Betracht, wenn sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt und sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sung unterscheidet. Dies bedeutet aber nicht, dass im Umkehrschluss dann, wenn in der Patentschrift lediglich im Anspruch und der Beschreibung ein bestimmtes Mittel genannt wird, nunmehr jedes Mittel, welches die gleiche Wirkung wie das beanspruchte Mittel (hier: Erm\u00f6glichung der Wasserabspaltung ausgehend von 5-\u03b2-OH-Drospirenon) aufweist, zugleich ein \u00e4quivalentes Mittel darstellt. Vielmehr spricht bereits die Angabe eines bestimmten Mittels daf\u00fcr, dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents gerade auf den Einsatz dieses Mittels ankommt. Das gilt umso mehr, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein ganz konkretes Verfahren zur Herstellung eines bestimmten, bekannten und f\u00fcr sich genommen als Erzeugnis nicht schutzf\u00e4higen Stoffes beansprucht wird.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit hat die Kammer zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem im Anspruch genannten p-TSA um eine chemische Verbindung handelt. Zwar ist auch im Chemie- und insbesondere im Pharmabereich eine Verwirklichung der technischen Lehre eines Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch sieht sich der Fachmann nicht selten durch unterschiedliche Eigenschaften auch verwandter Stoffe und Verbindungen gehindert, einen bestimmten Stoff durch einen anderen zu ersetzen. Zu einem solchen Austausch wird er daher nur dann greifen, wenn ihn die Patentschrift deutlich darauf hinweist, dass der betreffende Ersatzstoff in seinen im Rahmen der Erfindung ma\u00dfgeblichen Eigenschaften mit dem im Patentanspruch ausdr\u00fccklich genannten Stoff \u00fcbereinstimmt und m\u00f6gliche abweichende Eigenschaften f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre keine Bedeutung haben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.01.2012, Az. I-2 U 111\/10). Dies ist hier, wo sich die gesamte Patentschrift lediglich mit dem Einsatz von p-TSA besch\u00e4ftigt und sich ein Hinweis auf die Verwendung alternativer Stoffe allenfalls bei der Beschreibung des fortzubildenden Standes der Technik findet (vgl. Abschnitt [0005]), gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass das Schweizer Bundespatentgericht in der als Anlage ASt 23 vorgelegten Entscheidung Pyridin\/Wasser als \u00e4quivalentes Mittel angesehen hat (vgl. Anlage ASt 23, S. 25), keine andere Bewertung. Denn den Ausf\u00fchrungen des Gerichts zur Gleichwertigkeit l\u00e4sst sich nicht entnehmen, warum der Fachmann die Abwandlung bei der Gewinnung des Drospirenon f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade aufgrund einer Orientierung am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als gegenst\u00e4ndlich gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Das Gericht stellt ma\u00dfgeblich darauf ab, dass dem Fachmann die Verwendung von Pyridin\/Wasser bereits aus dem einstufigen Verfahren nach dem Stand der Technik bekannt gewesen sei. Dieses Argument hat keinen erkennbaren Mehrwert, der \u00fcber die Festellung des m\u00f6glichen Naheliegens eines Austauschmittels hinausginge. Der im Verf\u00fcgungspatent referierte Stand der Technik l\u00e4sst sich zudem nicht mit dem Sinngehalt der diesen Stand der Technik gerade fortbildenden patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichsetzen. Bei ihr wird f\u00fcr die Wasserabspaltung ein ganz bestimmter, technisch in einer bestimmten Weise wirkender Katalysator vorgeschlagen. Auf die f\u00fcr diesen typischen Wirkungen zu verzichten und ein Reagenz aus dem Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen, kann ausgehend von dem durch das Gericht zugrunde gelegten Ausgangspunkt nicht aufgefunden werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7 708 Nr. 6 ZPO i. V. m. \u00a7\u00a7 711 S. 1 und 2, 108 ZPO vor-l\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2076 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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