{"id":217,"date":"2005-12-21T17:00:21","date_gmt":"2005-12-21T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=217"},"modified":"2016-04-18T14:59:25","modified_gmt":"2016-04-18T14:59:25","slug":"21-o-1287604-energiesparzustand-bei-roehrenmonitor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=217","title":{"rendered":"21 O 12876\/04 &#8211; Energiesparzustand bei R\u00f6hrenmonitor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 437<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2005, Az. 21 O 12876\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Aus-<br \/>\ngleich f\u00fcr die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, die sie seit<br \/>\n25. April 1998 dadurch erlangt hat, dass die Beklagte angeboten hat, in<br \/>\nVerkehr gebracht hat oder zu den genannten Zwecken importiert oder be-<br \/>\nsessen hat eine , ,<br \/>\n1.a) Elektrische Funktionseinheit (PC) und R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) mit<br \/>\n1. jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zur Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<br \/>\n2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernde Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist (unmittelbare Verletzung des Klagepatents EP 06242xxx).<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>1.b) Elektrische Funktionseinheit (PC) zur Verwendung in einem System mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit<br \/>\n1. jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zur Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<\/p>\n<p>2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<\/p>\n<p>2.2.4 wodurch das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernde Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist (mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0624xxx).<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin % und die Beklagte<br \/>\ny4. .<br \/>\nIV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n7.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleis-<br \/>\ntung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0624xxx, dessen An-<br \/>\nspruch in der jetzt g\u00fcltigen Form (Fassung nach Nichtigkeitsberufungsurteil des<br \/>\nBundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 &#8211; 10 ZR 4\/00 &#8211; elektronische Funkti-<br \/>\nonseinheit lautet wie folgt: Elektrische Funktionseinheit (PC) und R\u00f6hrenbild-<br \/>\nschirmger\u00e4t (M) mit jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen an<br \/>\neiner Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes mit<br \/>\nf\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen ausgehend von der<br \/>\nelektrischen Funktionseinheit und auf einander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-<br \/>\nDC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an<br \/>\ndas R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zur Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen<br \/>\nEnergiesparzustand ,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie genannten Mittel der Standardschnittstelle zugeordnet sind und Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen uns Auswerten der Nachricht umfassen, die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht in der elektronischen Funktionseinheit angeordnet sind, die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht im R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t angeordnet sind und die Einrichtungselemente derart getrieben werden, dass zum Einstellen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird, wodurch das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt, wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernden Nachricht (PSB) ausweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der<\/p>\n<p>den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachricht (PSG) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<br \/>\nDas vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteilte Patent enthielt einen Anspruch 1, der im Wortlaut dem ersten Teil des jetzigen Anspruch entspricht, der mit den Worten \u201eEnergiesparzustand einnimmt&#8220; endet; die beiden weiteren Halbs\u00e4tze sind den Anspr\u00fcchen 2 und 3 entnommen. Die Beschreibung nimmt Bezug auf die EP-A-0456923 aus der ein Bildschirmanzeigesystem mit einer Rechnereinheit in Form eines Personalcomputers in einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t bekannt ist; das Bildschirmanzeigesystem weist eine gegen\u00fcber einer Schnittstelle zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes f\u00fcr dessen grundlegende Funktion mit entsprechenden Signalen zus\u00e4tzliche serielle Schnittstelle f\u00fcr codierte Signale zwischen der Recheneinheit und dem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t auf (Spalte 1, Zeile 35 bis 44). Weiter wird auf die US-A-5 059961 Bezug genommen, in der ein Computersystem beschrieben wird, in dem ein Signal erzeugt wird, wenn keine Daten mehr in das Computersystem eingegeben werden, was bedeutet, dass am System nicht gearbeitet wird. Das Signal wird an eine Zeit\u00fcberwachungseinheit weitergeleitet startet diese, wodurch nach einer vorgegebenen Zeitspanne eines weiteres Signal erzeugt wird, durch dass das horizontale und vertikale Synchronisiersignal f\u00fcr ein R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t gesperrt wird (Spalte 2, Zeile 1 bis 11). Dadurch wird das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t dunkel gesteuert. Die Beschreibung zieht den Schluss, dass das Problem einer Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen vorgebbaren Energiezustand durch Aussenden einer entsprechenden Nachricht in kodierter Form an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t \u00fcber die Schnittstelle zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen nicht angesprochen ist (Spalte 2, Zeile 22 bis 28). Aus JP-A-1 269 979 ist eine Ger\u00e4teanordnung bekannt, der ein R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit einer Wartestellungsfunktion und einem das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t f\u00fcr dessen grundlegende Arbeitsweise \u00fcber Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit entsprechenden Signalen versorgenden Steuerger\u00e4t zu entnehmen ist (Spalte 2. Zeile 29 bis 35). Die Schaltung \u00fcber einen Stromversorgungsunterbrecherschalter wird zwar als \u00e4hnlich wie ein Energiesparzustand beschrieben, durch die jeweilige Totalabschaltung werden aber die Bauteile vorzeitig verschlissen, so dass die Bauteile nicht geschont werden (Spalte 2, Zeile 41 bis 49). Aus dem deutschen Gebrauchsmuter DE-U-90 12 582 und der GB-A-2 007 471 ist bekannt, zur Steuerung einer Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts die Leitungsverbindung, insbesondere die Videosignalleitung, einer Standardschnittstelle zum Betreiben des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts zu benutzen. Dabei ist aber lediglich eine Dunkelsteuerung der Bildr\u00f6hre m\u00f6glich, wodurch zwar ein Einbrennen verhindert wird, jedoch wegen des ansonsten vollen Betriebszustandes des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes keine Schonung der Bauteile gegeben ist (Spalte 2, Zeile 52 bis Spalte 3, Zeile 6).<br \/>\nAls Aufgabe der Erfindung wird geschildert, eine elektrische Funktionseinheit und ein R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t der eingangs genannten Art anzugeben, bei denen die M\u00f6glichkeit besteht, seitens des Steuerger\u00e4ts durch Aussenden einer Nachricht an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t durch Leistungsreduzierung oder Abschaltung einen ersten und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wenigstens einen zweiten vorgegebenen, m\u00f6glichst viele Bauteile schonenden Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes zu steuern, ohne dass damit die Verwendung der Einzelger\u00e4te auf eine Anordnung beschr\u00e4nkt ist, bei der sowohl das Steuerger\u00e4t den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes steuern kann, als auch das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t bez\u00fcglich eines Energiesparzustandes steuerbar ist (Spalte 3, Zeile 23 bis 37). Die Gr\u00fcnde der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellen zun\u00e4chst fest, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Patent nicht die in Anspruch genommene Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldungen 4202xxx und 4202xxx sowie der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 9201166 in Anspruch nehmen konnte und daher durch eine zwischenzeitlich ver\u00f6ffentliche PCT Anmeldung WO 94\/12xxx neuheitssch\u00e4dlich getroffen wurde (S. 19\/20 der Urteilsgr\u00fcnde). Diese PCT- Anmeldung wurde am<\/p>\n<p>9.6.1994 ver\u00f6ffentlicht und hat wirksam die Priorit\u00e4t der zugrunde liegenden US-Anmeldung vom 2. Dezember 1992 in Anspruch genommen. Die Entscheidung befasst sich auch mit dem Offenbarungsgehalt der zugrunde liegenden Anmeldungen, wobei folgende Merkmalskombination als in der Streitpatentschrift und der internationalen Anmeldung PCT DE 930xxx, die die erste Anmeldung des Klagepatents war, als offenbart bezeichnet wurde; Es wird eine codierte Nachricht in Form von vollst\u00e4ndigem und teilweisem Entzug der SYNC Signale erzeugt, von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabh\u00e4ngig \u00fcbertragen und ausgewertet, wobei zur Auswertung der an den Monitor \u00fcbertragene Nachricht der Monitor einen Decoder aufweist, (Seiten 22\/23 der Urteilsgr\u00fcnde).<br \/>\nDiese PCT- Anmeldung Nr. DE 93\/00xxx wurde am 25.1.1993 mit folgenden Anspr\u00fcchen angemeldet:<br \/>\n1. Elektrische Funktionseinheit und R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit jeweiligen An-<br \/>\nschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen in einer Standardschnittstelle zum<br \/>\nVersorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes f\u00fcr dessen grundlegende Funktion<br \/>\nmit entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktions-<br \/>\neinheit und mit auf einander abgestimmten Mitteln zur \u00dcbertragung einer<br \/>\nNachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das R\u00f6hrenbild-<br \/>\nschirmger\u00e4t zur Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes in einen Energie-<br \/>\nsparzustand,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die mittels Einrichtungselemente zur Erzeugung in der elektrischen Funktionseinheit (PC), zur \u00dcbertragung und zur Auswertung im R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernden Nachricht (PSB) in codierter Form umfassen.<br \/>\n2. Elektrische Funktionseinheit und R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass f\u00fcr die \u00dcbertragung der Nachricht (PSB) die Verbindungsleitungen der<br \/>\nStandardschnittstelle (SS) vorgesehen sind.<br \/>\nElektrische Funktionseinheit und R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass f\u00fcr die \u00dcbertragung der Nachricht (PSB) eine Verbindungsleitung der<br \/>\nStandardschnittstelle (SS) vorgesehen ist, die als \u00dcbertragungsweg einem<br \/>\nVideosignal (FS) f\u00fcr das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zugeordnet ist (Anlage B4).<br \/>\nZu dieser Anmeldung erging am 10.2.1994 ein vorl\u00e4ufiger internationaler Pr\u00fcfungsbericht des Europ\u00e4ischen Patentamts, in dem hinsichtlich der Anspr\u00fcche 1 bis 3 die erfinderische T\u00e4tigkeit mit u.a. folgender Begr\u00fcndung verneint wurde (Anlage B3):<br \/>\n\u201eAuf dem entsprechenden technischen Gebiet offenbart die Schrift EP A-0 456 923 (DD ein R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t und eine damit verbundene Rechnereinheit. Recheneinheit und R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t sind \u00fcber eine Standardschnittstelle f\u00fcr den Betrieb des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes in seinen grundlegenden Funktionen verbunden. Mittels einer zus\u00e4tzlichen, seriellen Schnittstelle werden kodierte Signale von der Rechnereinheit zum Bildschirmger\u00e4t \u00fcbertragen, welche den Betriebszustand des Bildschirmger\u00e4tes steuern.<br \/>\nSomit unterscheidet sich der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs von dem in D1 offenbarten dadurch, dass laut Anspruch 1<br \/>\na) eine Standardschnittstelle zur \u00dcbermittlung der codierten Steuersignale benutzt wird,<br \/>\nb) mindestens eine erste Steuerungsinformation dazu benutzt wird, das Bildschirmger\u00e4t in entsprechend mindestens einen Energiesparzustand zu schalten.<\/p>\n<p>In der Schrift D1, Spalte 5, Zeilen 20 bis 34, wird ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit alternativer \u00dcbertragungsmittel anstelle der seriellen Schnittstelle verwiesen. Der Fachmann ist somit veranlasst, in diese Punkt auch die Lehren anderer Schriften zu ber\u00fccksichtigen. Z.B. offenbart die in der Anmeldung zitierte GB-A-2 007 471 die \u00dcbertragung einer Nachricht \u00fcber die Videosignalleitung einer Standardschnittstelle. Somit kann das unterscheidende Merkmal a) keine erfinderische T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden.<br \/>\nDie dem unterscheidenden Merkmal b) entnehmbare Aufgabe, von einem Steuerger\u00e4t aus ein, R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zwischen Zust\u00e4nden mit verschiedenem Energieverbrauch umzuschalten, ist an sich bekannt, z. B. aus der in der Anmeldung zitierten Schrift JP-A-1 269 979, gem\u00e4\u00df welcher der Energieverbrauch des Bildschirmger\u00e4tes umschaltbar ist zwischen einer \u201eWartestellung&#8220; und vollem Betrieb, wobei die Umsteuerung durch Ein- oder Ausschalten der Stromversorgung (also \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Schnittstelle) des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes erfolgt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vorliegende Anmeldung das \u201ev\u00f6llige Abschalten&#8220; als eine Form eines Energiesparzustandes bezeichnet.<br \/>\nAuf der Grundlage der Aufgabe, ein R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t in einen Ener-giesparzustand zu steuern, ist der Fachmann wegen (DD zu veranlasst, einen Energiesparzustand (als ein m\u00f6glicher Betriebszustand) eines Bildschirmger\u00e4tes mittels codierter Signale umzusteuern, und dazu die Leitungen einer Standardschnittstelle zu nutzen (D1 in Kombination mit GB-A-2 007 471)&#8230;Aus obenstehendem folgt, dass die gegenseitigen Anspruchsmerkmale durch den Stand der Technik nahe gelegt sind&#8230;. Die mit den Anspr\u00fcchen 2 und 3 getroffenen Zusatzma\u00dfnahmen liegen im Bereich des Fach\u00fcblichen, so dass auch diese Anspr\u00fcche nicht den Erfordernissen des Art. 33 (3) PCT) entsprechen&#8220;.<\/p>\n<p>Weiter ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin des Gebrauchmusters G 921xxx, das am 31.1.92 angemeldet und am 29.4. 93 eingetragen wurde (Klagegebrauchsmuster 1). Dieses wurde u.a. mit folgenden Anspr\u00fcchen eingetragen:<br \/>\n1. Ger\u00e4teanordnung mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion und einem das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t f\u00fcr dessen grundlegende Arbeitsweise \u00fcber Leitungsverbindungen an einer Standardschnittstelle mit den entsprechenden Signalen versorgenden Steuerger\u00e4t, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Steuer-(PC) und R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) Mittel f\u00fcr eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabh\u00e4ngige \u00dcbertragung eine die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernde Nachricht (PSB) seitens des Steuerger\u00e4tes (MC) an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) vorgesehen sind.<br \/>\n4. Ger\u00e4teanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine bestehen.<br \/>\n8. Ger\u00e4teanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus einer Videosignalleitung der Standardschnittstelle (SS) alleine bestehen.<br \/>\nIn Figur 3 wird die Standardschnittstelle mit den Signalen H-Sync und V-Sync gezeigt, vor der Standardschnittstelle werden alle drei Signalleitungen durch einen Videocoder VC gef\u00fchrt. Im Monitor, also auf der anderen Seite der Schnittstelle f\u00fchren Verbindungen von den drei genannten Leitungen zu einem PSB-DC genannten Element.<\/p>\n<p>In der Beschreibung wird zun\u00e4chst auf Seite 1, Zeile 7 ff ausgef\u00fchrt, dass R\u00f6hrenbildschirme Energie ungenutzt in W\u00e4rme umsetzen und die reine Benutzungszeit nur einen Bruchteil der Betriebszeit ausmacht. Es wird weiter das Problem geschildert, dass Energiesparschaltungen bei Monitoren vorhanden sind, der Monitor aber hier fest mit dem Steuerger\u00e4t verbunden ist, so dass die Ger\u00e4te aufeinander abgestimmt sein k\u00f6nnen. Als Aufgabe der Erfindung wird geschildert (Seite&#8216; 1, Zeilen 36 bis Seite 2, Zeile 7), dass eine Ger\u00e4teanordnung der eingangs genannten Art anzugeben ist, bei der die M\u00f6glichkeit besteht, seitens des Steuerger\u00e4tes die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes zu steuern, ohne dass die Verwendung der Einzelger\u00e4te auf eine Anordnung beschr\u00e4nkt ist, bei der sowohl das Steuerger\u00e4t die Wartestellung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts steuern kann, als auch das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t bez\u00fcglich einer Wartestellungsfunktion steuerbar ist. Sind die Ger\u00e4te nicht entsprechend ausgebildet, kann zwar der Vorteil nicht genutzt werden, die Einzelger\u00e4te als solche bleiben (aber) universell einsetzbar (Seite 2, Zeilen 20 bis 27).<br \/>\nAuf Seite 3 wird unter Verweis auf Figur 1 bis 7 &#8222;eine Standardschnittstelle SS, bestehend aus drei Leitungsverbindungen beschrieben, von denen zwei f\u00fcr die \u00dcbertragung von Synchronisiersignalen H-Sync, V-Sync in X- bzw. Y- Richtung des Bildschirms eines Monitors M und die dritte f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Videosignals VS zust\u00e4ndig sind. Es seien aber beliebig andere Standardschnittstellen denkbar, z. B. solche f\u00fcr den Betrieb von Monitoren mit Farbbildschirm und Analog-Eingang. In diesem Fall w\u00fcrde die Standardschnittstelle beispielsweise drei Leitungsverbindungen f\u00fcr je ein Videosignal einer vorgegebenen Farbe aufweisen. Bei solchen mit Digital-Eingang entspr\u00e4che die Anzahl der Videosignalleitungen beispielsweise der Anzahl m\u00f6glicher F\u00e4rb-\/ Helligkeitsstufen des zu erzeugenden Bildes (Seite 3, Zeilen 10 bis 23). Auf Seite 4 wird zu Figur 3 ausgef\u00fchrt, dass die Nachricht zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors M beispielsweise in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS \u00fcbertragen wird, so dass au\u00dfer diesen keine weiteren Leitungsverbindungen ben\u00f6tigt werden (Zeilen 12 bis 17). Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass hierzu das Steuerger\u00e4t PC einen Videodecoder VC aufweist, der die Nachricht codiert und ihn als Videosignal integriert. So wurde beispielsweise w\u00e4hrend der horizontalen und\/oder vertikalen R\u00fccklaufphase des Bildschirmstrahls ein Videosignal 0 \u00fcbertragen (Zeilen 19 bis 23). Auf Seite 4, Zeile 30 ff. wird ein so genannter Power-Stand-By&#8220; Decoder SB DC beschrieben, der aus den \u00fcbertragenen Signalen eine f\u00fcr die Steuerung der Wartestellungsfunktion ma\u00dfgebende Nachricht PSB herausfiltert. Dieser kann auch durch vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktiviert werden.<br \/>\nWeiter ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin eines Gebrauchsmusters DE G 921xxx (Klagegebrauchsmuster 2; Anlage K5).<br \/>\nDieses ebenfalls am 31.1.1992 angemeldete Schutzrecht wurde am 29.4.1993 u.a. folgenden Anspr\u00fcche eingetragen:<br \/>\n1. R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion, gekennzeichnet durch Mittel, durch die die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) unabh\u00e4ngig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird.<br \/>\n3. R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus einer Videosignalauswerteschaltung bestehen, die bei Ausbleiben eines Videosignals (VS) das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet.<\/p>\n<p>6. R\u00f6hrenbildschirm nach Anspruch 1 mit einer Standardschnittstelle f\u00fcr den Empfang von f\u00fcr einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus einer Auswerteschaltung f\u00fcr \u00fcber die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form \u00fcbertragene Signale bestehen, aufgrund der die Auswerteschaltung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet.<br \/>\nDie Schutzrechte waren urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Firma A- AG eingetragen. Das Klagepatent wurde mit \u00dcbertragungs\/Annahmeerkl\u00e4rung vom 7.7.2000 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Ebenso wurden die beiden Gebrauchsmuster von der Firma A- AG angemeldet; diese Schutzrechte wurden am 2.11.00 (Klagegebrauchsmuster 1 &#8211; Anlage K4 a) und 1.3.01 (Klagegebrauchsmuster 2 &#8211; Anlage K5 a) auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben. Sie sind beide am 31.1.02 erloschen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erhielt durch Prozessstandschaftserkl\u00e4rung der A- AG vom 19.10.2000 im Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin das PC-Gesch\u00e4ft der A- AG \u00fcbernommen hat und weiterf\u00fchrt, sowohl eine Erm\u00e4chtigung im eigenen Namen alle Rechte aus dem EP 0624xxx und zugeh\u00f6rigen nationalen Schutzrechten gegen\u00fcber Dritten zu machen. Weiter wurden s\u00e4mtliche Schadensersatzanspr\u00fcche der A- AG gegen Dritte aus vergangener oder k\u00fcnftiger Verletzung des Patents und der dazugeh\u00f6rigen nationalen Schutzrechte f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft abgetreten (Anlage K2a). Mit weiterer Abtretungserkl\u00e4rung vom 27.12.04 wurden der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich die Anspr\u00fcche aus den Klagegebrauchsmustern 1 und 2 mit dem Hinweis abgetreten, die in Anlage K2a genannten zugeh\u00f6rigen nationalen Schutzrechte umfassten insbesondere auch diese.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die Tochterfirma einer holl\u00e4ndischen Computerhandelsfirma, die von Dritten durch Zukauf von Teilen erstellte Computersysteme vertreibt, in Deutschland \u00fcber die Beklagte. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df am 6.4.2000 bei der Firma \u201eB- Computersysteme GmbH&#8220; ein Computersystem der Marke XY erwerben (Anlage K10) das &#8211; inzwischen unstreitig &#8211; von der Beklagten geliefert wurde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legt hierzu einen Untersuchungsbericht vor (Anlage K11) aus dem ihrer Meinung nach die Verletzung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents hervorgeht. Dieser Bericht tr\u00e4gt das Datum August 2000.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH GRUR 2003, 867 &#8211; Momentanpol &#8211; die beiden Klagegebrauchsmuster in folgender Anspruchsfassung geltend:<br \/>\nGebrauchsmuster 1:<br \/>\n1. Ger\u00e4teanordnung mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion und einem das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t f\u00fcr dessen grundlegende Arbeitsweise \u00fcber Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit entsprechenden Signalen versorgenden Steuerger\u00e4t.<br \/>\n2. Mit dem Steuer- (MC) und dem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) sind Mittel f\u00fcr eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabh\u00e4ngige \u00dcbertragung einer die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuerger\u00e4tes an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) vorgesehen (urspr\u00fcnglicher Anspruch 1).<\/p>\n<p>3. Diese bestehen aus den Verbindungsleitungen (S) alleine (urspr\u00fcnglicher Anspruch 4).<br \/>\n4. Die Nachricht(en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors (M) ist\/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) \u00fcbertragbar (siehe Beschreibung Seite 4, Zeilen 12 bis 15).<br \/>\n5. Das Steuerger\u00e4t (PC) weist hierzu einen Videorecorder (VC) auf, der die Nachricht codiert (Seite 4, Zeile 10 und 20).<br \/>\n6. Der Monitor (M) weist einen Decoder auf, der aus den \u00fcbertragenen Signalen eine f\u00fcr die Steuerung der Wartestellungsfunktion ma\u00dfgebende Nachricht (PSB) herausfiltert (Seite 4, Zeilen 30 bis 34).<br \/>\n7. Der Decoder ist durch vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar (Seite 4, Zeile 35 und 36).<br \/>\nGebrauchsmuster 2:<br \/>\n1. R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion;<br \/>\n2. mit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) unabh\u00e4ngig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1);<br \/>\n3. mit einer Standardschnittstelle f\u00fcr den Empfang von f\u00fcr einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;<\/p>\n<p>4. die Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung f\u00fcr \u00fcber die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form \u00fcbertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet (Anspruch 6).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Hinblick auf den DPMS- Standard eine grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung abgegeben.<br \/>\nMit Schreiben vom 10.2.1998 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte daraufhin, dass sie davon ausgehe, dass in den von der Beklagten angebotenen PCs und Monitoren ein Energiesparmodus zur Anwendung komme, der Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents (Klagepatents) in der damaligen Fassung sei. Sie schlug vor, den Sachverhalt in einem Gespr\u00e4ch zu er\u00f6rtern. Dem folgten Verhandlungen mit der Mut-tergesellschaft der Beklagten, die sich f\u00fcr die Beklagte gemeldet hatte. Am 26.8.1999 fand eine Lizenzverhandlung statt. Mit E-Mail der Beklagten vom 23.11.1999 wurde die Kl\u00e4gerin vertr\u00f6stet, da der Verhandlungsf\u00fchrer der Muttergesellschaft der Beklagten noch auf die Reaktion seines Anwalts warte (Anlage K17); die Kl\u00e4gerin setzte daraufhin Frist bis 15.1.2000, sich verbindlich zu Vergleichsvorschl\u00e4gen zu \u00e4u\u00dfern.<br \/>\nEine weitere Korrespondenz fand am 11.1.2002 statt (Anlage Kl8). Die Gesellschaft der Beklagten wurde mit diesem Schreiben dar\u00fcber informiert, dass die Kl\u00e4gerin einen Lizenzvertrag mit der Firma C \u00fcber das Klagepatent und die Klagegebrauchsmuster abgeschlossen habe. Unter Hinweis auf weitere Lizenzvertr\u00e4ge kontaktiere die Kl\u00e4gerin erneut die Firmen, die als potentielle Lizenznehmer herausgefunden worden seien, um Gelegenheit zu geben, Lizenzen zu nehmen. Wenn n\u00f6tig, verfolge die Kl\u00e4gerin ihre Rechte vor Gericht.<\/p>\n<p>Die n\u00e4chste belegte Korrespondenz zwischen den Parteien stammt aus dem Jahr 2004: Sie begann am 6.2.2004 mit einer erneuten Geltendmachung von Anspr\u00fcchen durch die Kl\u00e4gerin (Anlagen K25 bis K28). Am 9. 3. 2004 erwiderten die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin auf ein Schreiben der Anw\u00e4lte der Muttergesellschaft der Beklagten wie folgt (Anlage B1): Die Verletzung des Klagepatents und der Klagegebrauchsmuster habe mit der Ver\u00f6ffentlichung des Patents am 25. Oktober 1995 begonnen und seit dem angedauert. Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nke, um sicher zu gehen, wegen der \u201eKapitel- 11- Vereinbarung&#8220;, der sich die fr\u00fchere XY unterzogen habe, ihre Anspr\u00fcche auf Verletzungen, die nach dem 24. April 1998 stattgefunden h\u00e4tten (englischer Originaltext: To be sure, because of the chapter 11 agreement which the former XY underwent, our dient limits their Claims to infringements which took place after April 24, 1998).<br \/>\nHierauf erwiderten die Anw\u00e4lte der Muttergesellschaft der Beklagten mit Schreiben vom 9. April unter Hinweis auf Freistellungserkl\u00e4rungen der Lieferanten und lehnten Anspr\u00fcche ab (Anlage K14). In dem Schreiben bezogen sie sich darauf, dass Anspr\u00fcche f\u00fcr Verletzungshandlungen nach dem 24. April 1998 geltend gemacht w\u00fcrden und f\u00fchrten aus, dies betreffe damit nicht Produkte, die von der Muttergesellschaft der Beklagten produziert worden seien. Es wurde die Auffassung vertreten, dass keine Verletzung vorliege und Anspr\u00fcche wurden abgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die durch Testkauf erworbene Computeranlage alle drei Klageschutzrechte verletzt und verletze diese weiterhin.<br \/>\nAus dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage Kl 1 gehe hervor, dass insbesondere die VGA- Standardschnittstelle benutzt werde, der Videocoder in der Grafik codierte Nachrichten erzeuge, die im Power-Stand-By Decoder im Monitor aus-<\/p>\n<p>gewertet w\u00fcrden, wobei die Nachricht 1 die Abschaltung von V-Sync und die Nachricht 2 die zus\u00e4tzliche Abschaltung von H-Sync sei.<br \/>\nDie Verbindung der Grafikkarte zum Monitor finde \u00fcber die VGA- Standardschnittstelle statt und Decoder oder Mikrokontroller im Monitor werteten die ge\u00e4nderten Impulse aus.<br \/>\nDer PC, insbesondere die Grafikkarte erzeuge die Nachrichten; der Monitor verf\u00fcge \u00fcber einen Decoder bzw. Mikrokontroller, der mit zwei Zust\u00e4nden jeweils gegen\u00fcber dem Normalbetrieb verminderter Leistung auf die Nachrichten der Grafikkarte reagiere, n\u00e4mlich Susperid und OFF. Im BIOS des XY PC k\u00f6nne das Power-Management wahlfrei an- bzw. abgeschaltet werden.<br \/>\nHinsichtlich der Gebrauchsmuster.wird noch ausgef\u00fchrt, die Abschaltung eines bzw. beider Sync-Signale stelle eine Codierung dar. Grafikkarte mit Videocoder und Decoder in Monitor seien vorhanden und der Decoder reagiere auf den Entzug des V-Sync- bzw. der V-Sync- und H-Sync-Signale (Klagegebrauchsmuster 1); die Auswerteschaltung bewirke z.B. nach 1 Minute ohne Eingabe V-Sync die Abschaltung und Schaltung in den Suspend-Modus (Klagegebrauchsmuster 2). Dies ergebe sich auch aus den Handb\u00fcchern gem\u00e4\u00df Anlage K20a und b des gekauften Systems.<br \/>\nDie M\u00f6glichkeit der Schaltung der Energiesparfunktion im BIOS stelle eine Verletzung dar, auch wenn dieses abgeschaltet gewesen sein sollte. Dies sei aber auch unwahrscheinlich, da in einem System, in welchem die Energiesparfunktion von allen erforderlichen Komponenten unterst\u00fctzt werde, der Energiesparmodus der Normalbetrieb sei. Hierzu verweist die Kl\u00e4gerin auf die Bedingungsanleitungen, die sie mit dem Computersystem erworben hat. Die Merkmale 1 bis 2.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents definierten die Vorrichtungselemente f\u00fcr die Merkmale 2.2.3 und 2.2.4. F\u00fcr die Schaltung in die zwei verschiedenen Energiesparzust\u00e4nde sei patentgem\u00e4\u00df nicht eine einzige Nachricht, sondern schon wegen der<\/p>\n<p>Option den Bildschirm komplett abzuschalten, auch verschiedene Nachrichten zul\u00e4ssig. Sonst sei auch kein Decoder notwendig.<br \/>\nAuch die \u00fcber Windows zu aktivierende Energiesparfunktion unterliege dem DMPS-Standard und damit dem Klagepatent. Soweit f\u00fcr den \u00dcbergang in die beiden Stufen des Energiesparzustands ein kurzfristig erh\u00f6hter Stromverbrauch anfalle, sei dies f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents unsch\u00e4dlich.<br \/>\nJedenfalls liege hinsichtlich von PC-Systemen, die wie das im Testkauf erworbene mit Windows 98 oder auch mit Windows 95 oder Windows MI betrieben wurden, eine zweistufige Energiesparfunktion vor, im Hinblick auf PC-Systeme mit dem Betriebssystem in Windows 2000, Windows XP home edition und Windows XP pro werde zumindest eine einstufige Energiesparfunktion verwirklicht, die jedenfalls von den beiden Klagegebrauchsmustern Gebrauch mache. Die Beklagte verkaufe entsprechende Computer.<br \/>\nSowohl der Vertrieb einzelner PCs ohne Monitor als auch von R\u00f6hrenmonitoren ohne PC stelle jeweils eine mittelbare Verletzung des Klagepatents sowie des Klagegebrauchsmusters 1 dar. Jedenfalls seit 1996 werbe die Beklagte f\u00fcr ihre Monitore und PC-Systeme mit der Erf\u00fcllung des TCO- Standards, mit dem ebenfalls notwendig vom Klagepatent Gebrauch gemacht werde. Die Kl\u00e4gerin bezieht sich insoweit auf die Anlage K31. Dass die Beklagte auch noch nach dem Testkauf verletzt habe, ergebe sich auch aus dem Angebot von Monitoren unter Hinweis auf den DPMS- Standard.<br \/>\nEin Verzicht auf Anspr\u00fcche vor dem 25.4.1998 sei nicht anzunehmen. Dies ergebe sich sowohl aus der Formulierung wie auch daraus, dass ein solcher allenfalls im Hinblick auf die erhobenen Forderungen durch die Erf\u00fcllung dieser Forderungen bedingt gewesen sei.<\/p>\n<p>Ebenso wenig seien die Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt. Die Korrespondenz zwischen der Kl\u00e4gerin und der Muttergesellschaft der Beklagten habe im Jahr 1999 begonnen und sei nie abgebrochen worden. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K18. Es sei also von andauernden Vergleichsverhandlungen auszugehen, die erst Anfang 2004 durch die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft abgebrochen worden seien. Damit habe die Klageerhebung am 8.7.2004 die Verj\u00e4hrung der durch den Testkauf festgestellten Verletzungshandlung rechtzeitig unterbrochen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagegebrauchmuster 1 sei rechtsbest\u00e4ndig und zwar auch im Hinblick auf den Pr\u00fcfungsbericht des europ\u00e4ischen Patentsamts gem\u00e4\u00df Anlage B3. Sie weist daraufhin, dass in der GB-PS, die die Verwendung der Standardschnittstelle offenbart, kein Decoder vorgesehen ist, da nur eine Dunkelsteuerung der Videoleitung erreicht werden soll. Es offenbare auch keine Druckschrift die Steuerung durch teilweisen und vollst\u00e4ndigen Entzug der Sync-Signale.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster 2 sei ebenfalls schutzf\u00e4hig, da nicht alle Merkmale in allen Entgegenhaltungen offenbart seien. Insbesondere bestehe der Unterschied zur Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B9 darin, dass beim Klagegebrauchmuster 2 die \u00fcber Standardschnittstelle \u00fcbertragenen Signale zum einen codiert seien und zum anderen von einer Auswerteschaltung ausgewertet w\u00fcrden, welche das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t in eine Wartestellung schalte.<br \/>\nErsch\u00f6pfung liege ebenfalls nicht vor; soweit die Beklagte geltend mache, die Lieferung von Motherboards durch die Kl\u00e4gerin oder Lizenznehmer habe zur Ersch\u00f6pfung gef\u00fchrt, seien Motherboards nicht Schutzgegenstand. Die Kl\u00e4gerin weist daraufhin, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, wo der Zukauf erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst folgende Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt:<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen der dieser seit 09.07.1993 dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt<br \/>\n1 .a) Elektrische Funktionseinheit (PC) und Monitor (M)<br \/>\n1. mit jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<\/p>\n<p>2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch der Monitor zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<br \/>\n[unmittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n1.b) Elektrische Funktionseinheit (PC)<br \/>\n1. mit jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<\/p>\n<p>2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass z\u00fcrn Einstellen des Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch der Monitor zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<br \/>\n[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]<br \/>\nund\/oder<br \/>\n1.c) Monitor (M)<br \/>\n1. mit jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen] &#8218;<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<\/p>\n<p>2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch der Monitor zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<br \/>\n[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]<br \/>\nund\/oder<br \/>\nGer\u00e4teanordnung<br \/>\n1. mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion und<br \/>\neinem das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t f\u00fcr dessen grundlegende Ar-<br \/>\nbeitsweise \u00fcber Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle<br \/>\nmit entsprechenden Signalen versorgenden Steuerger\u00e4t.<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M)<br \/>\nsind Mittel f\u00fcr eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS)<br \/>\n. unabh\u00e4ngige \u00dcbertragung einer die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuerger\u00e4tes an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) vorgesehen. (urspr\u00fcnglicher Anspruch 1)<br \/>\n3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine, (urspr\u00fcnglicher Anspruch 4)<br \/>\n4. Die Nachricht (en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors (M) ist\/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) \u00fcbertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, 2.12-15)<br \/>\n5. Das Steuerger\u00e4t (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S. 4, Z. 19 und 20)<br \/>\n6. Der Monitor (M) weist einen Decoder auf, der aus den \u00fcbertragenen Signalen eine f\u00fcr die Steuerung der Wartestellungsfunktion ma\u00dfgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)<br \/>\n7. Der Decoder ist durch vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)<br \/>\n[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 1 DE G 92 xxx]<br \/>\nund\/oder<br \/>\n3. R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t<br \/>\n1. mit Wartestellungsfunktion<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2. mit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) unabh\u00e4ngig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1)<br \/>\n3. mit einer Standardschnittstelle f\u00fcr den Empfang von f\u00fcr einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;<br \/>\n4. die Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung f\u00fcr \u00fcber die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form \u00fcbertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet. (Anspruch 6)<br \/>\n[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 2 DE G 92 xxx]<br \/>\nDie Beklagte\/n wird\/werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin monatsweise geordnet dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit 09.07.1993 begangen haben und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Hersteller- und Typenbezeichnungen der PCs und der Monitore unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, der Angebote, der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger mit Namen und Anschriften sowie fernerhin jahresweise geordnet \u00fcber den aus Handlungen nach Ziff. I. seit 09.07.1993 erzielten Gewinn, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren, Gestehungskosten und Erl\u00f6sen.<br \/>\nNachdem sie zuletzt geltend gemacht hat, auch bei einer Lieferung von Flachbildschirmen liege eine zumindest \u00e4quivalente Verletzung der Klageschutzrechte vor, hat sie diese Behauptung im weiteren Verlauf nicht aufrechterhalten und mit Schriftsatz vom 24.2.2005 folgende neuen Antr\u00e4ge eingereicht:<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen der dieser seit 07.07.2000 entstanden ist oder noch entsteht und der der A- AG seit 09.07.1993 bis 06.07.2000 entstanden ist, dadurch, dass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt eine<br \/>\n1.a) Elektrische Funktionseinheit (PC) und R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) mit<\/p>\n<p>1. jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnitt-. steile (SS) zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten. Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nach- richt seitens der elektrischen Funktionseinheit an das .R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zur Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen].<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<\/p>\n<p>2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet, &#8211;<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<br \/>\n[unmittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndass die Beklagte anbietet oder liefert eine<br \/>\n1.b) Elektrische Funktionseinheit (PC) zur Verwendung in einem System mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit<br \/>\n1. jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnitt<br \/>\nstelle (SS) zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts mit f\u00fcr dessen grund-<br \/>\nlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen<br \/>\nFunktionseinheit;<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nach-<br \/>\nricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das1 R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t<br \/>\nzur Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<\/p>\n<p>2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<br \/>\n2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch der R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<br \/>\n[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndass die Beklagte anbietet oder liefert ein<br \/>\n1.c) R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) zur Verwendung in einem System mit einer elektrischen Funktionseinheit mit<br \/>\n1. jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zur Steuerung des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen Energiesparzustand;<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und. umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<\/p>\n<p>2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet, &#8218;<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte-Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<\/p>\n<p>2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<br \/>\n[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt eine<br \/>\n2. Ger\u00e4teanordnung<br \/>\n1. mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion und einem das<br \/>\nR\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t f\u00fcr dessen grundlegende Arbeitsweise \u00fcber Leitungs-<br \/>\nverbindungen einer Standardschnittsteile mit entsprechenden Signalen ver-<br \/>\nsorgenden Steuerger\u00e4t.<br \/>\n[Kennzeichen] ;<br \/>\n2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) sind Mittel<br \/>\nf\u00fcr eine von der Funktion der Standardschnittsteile (SS) unabh\u00e4ngige \u00dcber-<br \/>\ntragung einer die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuerger\u00e4tes an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) vorgesehen, (urspr\u00fcnglicher Anspruch 1)<br \/>\n3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittsteile (SS) alleine, (urspr\u00fcnglicher Anspruch 4)<br \/>\n4. Die Nachricht (en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) ist\/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittsteile (SS) \u00fcbertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, Z. 12-15)<br \/>\n5. Das Steuerger\u00e4t (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S. 4, Z. 19 und 20)<br \/>\n6. Das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) weist einen Decoder auf, der aus den \u00fcbertra- genen Signalen eine f\u00fcr die Steuerung der Wartestellungsfunktion ma\u00dfgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)<br \/>\n7. Der Decoder ist durch vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)<br \/>\n[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 1 DE G 92 xxx]<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt ein<\/p>\n<p>R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t<br \/>\n1. mit Wartestellungsfunktion<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2. mit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) unabh\u00e4ngig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1)<br \/>\n3. mit einer Standardschnittstelle f\u00fcr den Empfang von f\u00fcr einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;<br \/>\n4. die Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung f\u00fcr \u00fcber die Standardschnitt-stelle (SS) in codierter Form \u00fcbertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet. (Anspruch 6)<br \/>\n[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 2 DE G 92 xxx]<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin monatsweise geordnet dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit 09.07.1993 begangen hat und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Hersteller- und Typenbezeichnungen der PCs und der R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4te unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, der Angebote, der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger mit Namen und Anschriften sowie fernerhin jahresweise geordnet \u00fcber den aus Handlungen nach Ziff. I. seit 09.07.1993 erzielten Gewinn, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren, Gestehungskosten und Erl\u00f6sen.<br \/>\ndie sie mit Schriftsatz vom 19.8.2005 weiter wie folgt modifiziert hat:<br \/>\na) Der Zeitraum, auf den sich der Feststellungsantrag zu Ziff. i. 1. a) &#8211; c) bezieht, beginnt nicht am 09.07.1993, sondern am 25.11.1995.<br \/>\nb) Der Zeitraum, auf den sich der Feststellungsantrag gem. Ziff. 2.-3. bezieht, endet am 31.01.2002.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch gem. Ziff. II. des Antrags bezieht sich auf diejenigen Zeitr\u00e4ume des Antrags nach Ziff. I., wie sie soeben unter a) und b) berichtigt worden sind.<br \/>\nErg\u00e4nzend hat sie beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung schuldet f\u00fcr Handlungen gem. Ziff. I. 1. a)-c) des Antrags f\u00fcr den Zeitraum ab dem 17.11.1994 bis zum 25.11.1995 und die Beklagte zu verurteilen, f\u00fcr diese Zeitraum Auskunft zu erteilen \u00fcber Art und Umfang derartiger Handlungen durch nach Gesch\u00e4ftsjahren geordnete Angabe der hergestellten und verkauften St\u00fcckzahlen, der erzielten Verkaufserl\u00f6se sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer.<br \/>\nWeiter hat sie den Antrag erg\u00e4nzt um Ziff. I. 2A in folgender Formulierung:<br \/>\n2A. dass die Beklagte anbietet oder liefert ein R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t zur Verwendung in einer Ger\u00e4teanordnung<br \/>\n1. mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion und ei-<br \/>\nnem das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t f\u00fcr dessen grundlegende Arbeitswei-<br \/>\nse \u00fcber Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit ent<br \/>\nsprechenden Signalen versorgenden Steuerger\u00e4t.<br \/>\n[Kennzeichen]<br \/>\n2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) sind<br \/>\nMittel f\u00fcr eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabh\u00e4ngige \u00dcbertragung einer die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuerger\u00e4tes an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) vorgesehen, (urspr\u00fcnglicher Anspruch 1)<br \/>\n3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine, (urspr\u00fcnglicher Anspruch 4)<br \/>\n4. Die Nachricht(en) zur Steuerung von Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) ist(sind) in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) \u00fcbertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, Z. 12-15)<br \/>\n5. Das Steuerger\u00e4t (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S.4, Z. 19 und 20)<br \/>\n6. Das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) weist einen Decoder auf, der aus den \u00fcbertragenen Signalen eine f\u00fcr die Steuerung der Wartestellungsfunktion ma\u00dfgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)<br \/>\n7. Der Decoder ist durch vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)<br \/>\n[mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 1 DE G 92 xxx]<br \/>\nsowie hilfsweise beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Ausgleich f\u00fcr die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, die sie durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1.-3. des Antrags erlangt hat und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen \u00fcber Art und Umfang derartiger Handlungen durch nach Gesch\u00e4ftsjahren geordnete Angabe der hergestellten und verkauften St\u00fcckzahlen, der erzielten Verkaufserl\u00f6se sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer.<br \/>\nDie Beklagte hat durchgehend<br \/>\nKlageabweisung beantragt.<br \/>\nDie Beklagte hat zun\u00e4chst mit Nichtwissen bestritten, dass der Testkauf ein Ger\u00e4t betreffe, das von ihr geliefert sei und die Korrektheit der Anlage K11 ger\u00fcgt. Nach Bekanntgabe der Seriennummern der gekauften Ger\u00e4te hat die Beklagte zugestanden, dass das System von ihr ausgeliefert worden sei; die Teile seien von<br \/>\nZulieferern auf dem freien Markt erworben worden.<br \/>\nDie Beklagte hat eine Verletzung bestritten, da das Merkmal nicht erf\u00fcllt sei, dass eine Nachricht zwei Zust\u00e4nde steuern solle. Es l\u00e4gen bei dem angegriffenen Gegenstand zwei verschiedene Nachrichten (vollst\u00e4ndig oder teilweiser Entzug der H-Sync- oder V-Sync-Signale) vor.<br \/>\nAu\u00dferdem sei keine Verletzung gegeben, weil die Energiesparfunktion im BIOS stets ausgeschaltet gewesen sei und nicht \u00fcber Windows aufrufbar sei. Die Anlage K11 k\u00f6nne allenfalls belegen, dass die Energiesparfunktion von Windows 98 dem DPMS- Standard gen\u00fcge, hieraus sei aber kein R\u00fcckschluss auf das PC-System als solches m\u00f6glich.<br \/>\nDeswegen seien auch die Merkmale 5 des Klagegebrauchsmusters 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters 2 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Auch der Vortrag, die DPMS- Funktion solle \u00fcber ein spezielles Set-up- Men\u00fc im BIOS aufgerufen werden, sei widerspr\u00fcchlich zu dem Vortrag, die Stromsparfunktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei \u00fcber eine Einstellung des Windows Systems einzuschalten.<br \/>\nEine mittelbare Verletzung durch Vertrieb von Rechnern und Monitoren sei nicht gegeben, da hier das Klagepatent durch den Abnehmer keinesfalls zwingend verletzt werde. Die Komponenten k\u00f6nnten vielmehr patentfrei benutzt werden, n\u00e4mlich entweder, in dem sie mit jeweils nicht auf Energiesparfunktion eingerichteten Gegenst\u00fccken verbunden w\u00fcrden oder indem die Energiesparfunktion im Rechner abgeschaltet bliebe.<br \/>\nDie beiden Klagegebrauchsmuster seien nicht schutzf\u00e4hig. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des europ\u00e4ischen Patentamts im vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfungsbericht zur PCT- Stammanmeldung des Klagepatents (Anlage B3) und macht geltend, die Zusammenschau der in diesem Pr\u00fcfungsbericht zitierten Druckschriften nehme das Klagepatent 1 bis auf das Merkmal 7 vollst\u00e4ndig vorweg. Letzteres liege im Bereich des Fach\u00fcblichen.<br \/>\nHinsichtlich des Klagegebrauchsmusters 2 bestehe der einzige Unterschied zu dem nicht rechtsbest\u00e4ndigen Hauptanspruch der urspr\u00fcnglichen PCT-Anmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B4 darin, dass sich das Klagegebrauchmuster 2 allein auf ein R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t richte. Dies sei aber in dem in B3 zitierten Stand der Technik offenbart.<br \/>\nZum Klagegebrauchsmuster 1 legt die Beklagte noch au\u00dfer der GB-A 207471 (Anlage K22) die parallele deutsche DE- A als Anlage B8 vor und macht geltend, eine Wartestellung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sei in der dort geschilderten zumindest teilweisen Unterdr\u00fcckung des Leuchtsignals zu verstehen. Sie weist daraufhin, dass erst die Aufnahme des zweiten Energiezustands in den Patentanspruch den Pr\u00fcfer zur Patenterteilung bewegt hat.<br \/>\nAuch die Verletzung des Klagebrauchmusters 1 bestreitet die Beklagte; eine Funktionseinheit mit zwei Energiesparzust\u00e4nden sei von diesem Gebrauchsmuster nicht erfasst. Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters 2 gelte das Gleiche und zudem seien die Mittel, durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeblich die Wartestellung des R\u00f6hrenbildschirms gesteuert werde, nicht unabh\u00e4ngig von der Steuerung der Bildschirmfunktion.<br \/>\nDer Patentanspruch sei dahingehend auszulegen, dass die Energiesparzust\u00e4nde unmittelbar nacheinander eingenommen w\u00fcrden; ein entsprechendes Verhalten sei wegen des durch die \u00dcbergangsbildschirmanzeige erh\u00f6hten Energieverbrauchs nicht verwirklicht.<br \/>\nEine mittelbare Verletzung liege auch bei Lieferung eines Rechners ohne Monitor, wobei der Benutzer einen anderweitig erworbenen Monitor anschlie\u00dfe, nicht vor, da das System verletzend oder auch nicht verletzend ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Jedenfalls k\u00f6nne der Beklagten die Verpflichtung auferlegt werden, die Ger\u00e4te mit einem Warnhinweis zu vertreiben.<br \/>\nDie Beklagte hat im Schriftsatz vom 13.2.2005 detailliert vorgetragen, dass beim System Windows 98 und Windows ME der Monitor in einen Energiesparmodus Suspend und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in einen Energiemodus OFF gebracht worden sei, wenn das von der Kl\u00e4gerin als Verletzung beanstandete Power Management- Verhalten beim System der Beklagtenseite wirksam sei. Bei den Systemen Windows 2000, Windows XP Home und XP Pro sei der Monitor in den Zustand Off versetzt worden, weitere Energiesparzust\u00e4nde h\u00e4tten nicht erreicht<\/p>\n<p>werden k\u00f6nnen, auch nicht durch \u00c4nderung der Einstellung im BIOS. Beim System XYZ 3.5.1 sei kein Energiesparzustand einstellbar.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin mit der Anlage B1 auf Anspr\u00fcche bis 24.4.98 verzichtet habe. Sie weist daraufhin, dass sie die Erkl\u00e4rung im folgenden Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K14 auch angenommen hat. Sie hat ger\u00fcgt, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vor Abtretung der Schutzrechte allenfalls Anspr\u00fcche aus abgetretenem Recht geltend machen k\u00f6nne und die Prozessstandschaft als zu unbestimmt bezeichnet. .<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Rechte der Kl\u00e4gerin seien ersch\u00f6pft, da ein \u00fcberwiegender Teil der Motherboards von Lizenznehmern der Kl\u00e4gerin geliefert worden sei. Die Firmen D und E, deren Chips\u00e4tze und Beschleunigungskarten in dem von der Kl\u00e4gerin dokumentierten und untersuchten Computersystem enthalten seien, seien Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin. Auch die Firma F- Technology sei ein Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Beklagte hat im Termin vom 2.2.2005 erkl\u00e4rt, sie bestreite, dass die in Anlage K11 geschilderte Arbeitsweise die Klageschutzrechte verletze. Insbesondere der Schritt, der in Ziff. 6, S.4 der Anlage K4 geschildert werde, schlie\u00dfe die Benutzung der Merkmale 2.2.3 und 2.2.4 aus.<br \/>\nDie Beklagte hat dort zugestanden, dass die Firma E nicht Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin ist.<br \/>\nDie Beklagte erhebt die Verj\u00e4hrungseinrede. Sie ist der Auffassung, der von der Kl\u00e4gerin geschilderte Verlauf der Kontakte zwischen der Kl\u00e4gerin und der Muttergesellschaft der Beklagten habe die Verj\u00e4hrung nicht unterbrochen. Sie weist daraufhin, dass Verhandlungen bis Ende 1999\/Anfang 2000 stattgefunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Danach habe die Kl\u00e4gerin offensichtlich eine Klage durch den Testkauf vorbereiten wollen. Das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K18 aus dem Jahr 2002 sei ein Standardrundschreiben, das auch nicht zur Hemmung der Verj\u00e4hrung beitrage. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Bereicherungsanspruch nicht den Verletzergewinn umfasse und insoweit eine zu weite Fassung des Auskunftsantrags ger\u00fcgt.<br \/>\nHinsichtlich der Verj\u00e4hrung weist die Beklagte daraufhin, dass in den neueren Prospekten gem\u00e4\u00df Anlagen K15 und K16 nicht die Typenbezeichnungen auftauchen, die etwa die Bauteile tragen, die Gegenstand des Testkaufs sind.<br \/>\nEntscheidunqsgr\u00fcnde:<br \/>\nNach dem vorliegenden Sach- und Streitstand liegt eine Verletzung des Klagepatents durch das unstreitig von der Beklagten gelieferte Computersystem vor, das Gegenstand des Testkaufs vom 6.4.2000 war. Diese Verletzung ist aber verj\u00e4hrt, so dass die Kl\u00e4gerin nur mit dem Bereicherungsanspruch und den hierf\u00fcr erforderlichen Auskunftsanspr\u00fcchen durchdringen konnte. Nachdem die Beklagte insoweit unstreitig auch Einzelteile geliefert hat, ist davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch von einer mittelbaren Verletzung auszugehen war, die allerdings nur durch den Verkauf von PCs, nicht von Monitoren erfolgte. Die Klagegebrauchsmuster sind nach Auffassung der Kammer nicht schutzf\u00e4hig.<br \/>\nIm Einzelnen:<br \/>\nNach Sach- und Rechtslage ist von einer Verletzung im Jahr 2000 auszugehen.<br \/>\nDiese erfolgte durch das beim Testkauf von der Kl\u00e4gerin erworbene Ger\u00e4t. Die Beklagte hat zugestanden, dass dieses Ger\u00e4t von ihr stammt.<br \/>\nDie Beklagte hat nie substantiiert bestritten, dass die Funktionsweisen, die in der Anlage K11 aufgelistet sind und von der Kl\u00e4gerin in der Klage auf S.18, 19 aufgelistet werden, bei dem erworbenen Ger\u00e4t tats\u00e4chlich so vorhanden waren. Sie hat sich darauf beschr\u00e4nkt, einzelne Merkmale als nicht verwirklicht anzusehen.<br \/>\na) Zugrunde zu legen ist die Merkmalsgliederung gem\u00e4\u00df Anlage K6, die wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Elektrische Funktionseinheit (PC) und Monitor (M)<br \/>\n1. mit jeweiligen Anschlusspunkten f\u00fcr Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit f\u00fcr dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,<br \/>\n2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur \u00dcbertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;<\/p>\n<p>2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet<br \/>\n2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht;<\/p>\n<p>2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,<br \/>\n2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,<br \/>\n2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des. Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,<br \/>\n2.2.4 wodurch der Monitor zun\u00e4chst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt<br \/>\n2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der \u00dcbertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuerger\u00e4tes (PC) wahlfrei bedienbar ist.<\/p>\n<p>Dabei kann zun\u00e4chst dahingestellt bleiben, dass das Merkmal 2.2.5 in Wirklichkeit aus zwei Merkmalen besteht (Einrichtung der Abschaltbarkeit der Nachricht und wahlfreie Bedienbarkeit dieser Einrichtung).<br \/>\nb) Nach \u00a7 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 I EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den Grunds\u00e4tzen, die der Bundesgerichtshof hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentanspr\u00fcche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (\u00c4G\/\/Z 98, 12 [18f.] = GRUR 1986, 803 = NJW 1986, 3202 = LM \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 3 &#8211; Formstein; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EP\u00dc Nr. 4 &#8211; lonenanalyse; BGHZ 125, 303 [309f.] = GRUR 1994, 597 = NJW-RR 1995, 106 = LM H. 9\/1994 \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 10 &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme; GRUR 1992, 594 [596] &#8211; mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt (BGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, zuletzt etwa GRUB 2002, 519, 521 Schneidmesser II). Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt folgendes:<br \/>\nc) Das Merkmal 2.2.3 in Verbindung mit Merkmal 2.2.4 ist gegeben: Die Formulierung des Klagepatents, das zum Einstellen des Monitors \u201eeine codierte Nachricht&#8220; erzeugt und ausgewertet wird, bedeutet nicht zwingend, dass es sich dabei um dieselbe Nachricht handein muss. Zwar ist in Spalte 4, Z.55-57 als Beispiel f\u00fcr eine codierte Nachricht ein Videosignal gr\u00f6\u00dfer gleich 0 genannt und auch in Spalte 5, Z.6-10 wird eine Nachricht f\u00fcr die Steuerung des Energiezustandes genannt. Es folgt aber die ebenfalls als Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents anzusehende Beschreibung der Aktivierung des PSB- Decoders durch vollst\u00e4ndiges oder teilweises Abschalten der Sync-Signale, womit impliziert wird, dass auch verschiedene Nachrichten m\u00f6glich sind. Eine Beschr\u00e4nkung des Gegenstands des Klagepatents auf eine einzige Nachricht ist daher der Patentschrift nicht zu. entnehmen; vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass der Fachmann hier auch jeweils eine Nachricht einem der beiden Energiesparzust\u00e4nde zuordnet.<br \/>\nd) Selbst wenn die Funktion im BIOS bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnern stets ausgeschaltet gewesen sein sollte, f\u00fchrt dies nicht aus der Verletzung heraus, da gerade die wahlfreie Bedienbarkeit auch durch die M\u00f6glichkeit der Einstellung im BIOS nach Auffassung der Kammer gew\u00e4hrleistet ist, so dass auch das Merkmal 2.2.5, 2. Untermerkmal erf\u00fcllt ist. Durch die Anlage K11 ist auch belegt, dass die Merkmale 2.1 (Verwendung der Standardschnittstelle zwischen Monitor und PC) und 2.2 bis 2.2.4 (Einrichtungselemente zum Erzeugen, \u00dcbertragen und Auswerten der Nachricht mit den konkreten Gegebenheiten der Merkmale 2.2.1 &#8211; 2.2.4) des Klagepatents erf\u00fcllt sind<br \/>\nEine mittelbare Verletzung durch Angebot oder Vertrieb von Einzelkomponenten des testgekauften Ger\u00e4ts, von deren Angebot durch die Beklagte auszugehen ist (insoweit hat die Beklagte den kl\u00e4gerischen Sachvortrag erkennbar nicht substantiiert, d.h. anders als durch Nichtwissen, bestritten) kann nach dem Klagepatent nur durch Vertrieb von entsprechenden PCs, nicht von Monitoren erfolgen.<br \/>\na) \u00a7 10 Abs. 1 PatG verbietet Dritten das Angebot oder die Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Das Tatbestandsmerkmal der \u201eMittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen&#8220;, beschr\u00e4nkt das Vorfeldverbot (des \u00a7 10 PatG) auf die Lieferung solcher Mittel, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen. (Nur) insofern besteht funktional eine \u00dcbereinstimmung mit den \u201eerfindungsfunktionell individualisierten Mitteln&#8220; des fr\u00fcheren Richterrechts. Das Gesetz verwirklicht diese Einschr\u00e4nkung jedoch nicht bei der Anpassung der Mittel selbst, sondern bei ihrer Beziehung zu der Erfindung. Das zeigt insbesondere \u00a7 10 1! PatG. Denn nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen auch allgemein im Handel erh\u00e4ltliche und daher typischerweise der Erfindung nicht angepasste Mittel Mitte! i. S. des Abs. 1 sein. \u00a7 10 II PatG nimmt solche Mittel von dem Verbot des Abs. 1 nicht schlechthin aus, sondern versch\u00e4rft nur die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand, da das Verbot bei allgemein im Handel erh\u00e4ltlichen Erzeugnissen lediglich dann eingreift, wenn der Dritte den Abnehmer bewusst veranlasst, in einer nach \u00a7 9 S. 2 PatG verbotenen Weise zu handeln. Ein Mittel bezieht sich dabei auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergibt sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabh\u00e4ngige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechts beizutragen und diesen zu f\u00f6rdern. Die Privilegierung des \u00a7 10 II PatG erkl\u00e4rt sich in diesem Zusammenhang aus der Erw\u00e4gung, dass es dem Anbieter von Gegenst\u00e4nden, die allgemein und unabh\u00e4ngig von einer bestimmten Verwendung gehandelt werden, auch dann nicht angesonnen werden kann, die Verwendungsabsichten seiner Abnehmer zu kontrollieren, wenn im Einzelfall die Bestimmung zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung offenkundig sein sollte.<br \/>\nDas Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Aligemeinem nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die gesch\u00fctzte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber gew\u00e4hrten Schutz auf Benutzungsformen, die s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grunds\u00e4tzlich auch tauglicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Verbot der Lieferung von Mitteln LS. des \u00a7 10 PatG. Insbesondere ist es nicht m\u00f6glich, die wesentlichen Elemente einer Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind s\u00e4mtliche Merkmale eines Patentanspruchs als solche im Stand der Technik bekannt (gesamter Absatz aus BGH GRUR 2004, 758, 760 f. \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<br \/>\nc) Dies f\u00fchrt im vorliegenden Fall zu folgenden Konsequenzen: Wesentliche Elemente der Erfindung in der Fassung des Klagepatents nach dem Nichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofs gem\u00e4\u00df Anlage K3 ist zwar auch die M\u00f6glichkeit der \u00dcberf\u00fchrung des Monitors in einen Energiesparzustand, nicht nur die wahlfreie Bedienung der Abschaltm\u00f6glichkeit und die Abschaltm\u00f6glichkeit selbst, also das Merkmal 2.2.5.. Die entsprechenden Monitore k\u00f6nnen aber auch f\u00fcr Ger\u00e4te verwendet werden, die dieses letzte Merkmal nicht &#8222;aufweisen, etwa f\u00fcr Ger\u00e4te ohne Power Management oder f\u00fcr Ger\u00e4te mit einem passenden, nicht abschaltbaren Power Management. Derartige Monitore k\u00f6nnen (konnten) also auch patentfrei verwendet werden.<br \/>\nd) Auch wenn der subjektive Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Testkaufs in der Form des bedingten Vorsatzes m\u00f6glicherweise vorlag, weil auf Seiten der Beklagten von der Kenntnis der M\u00f6glichkeit auszugehen ist, derartige Monitore patentverletzend (oder im privaten Bereich patentbenutzend, vgl. \u00a7 11 Nr. 1 PatG) einzusetzen, handelte es sich doch um Gegenst\u00e4nde, die allgemein im Handel erh\u00e4ltlich waren, so dass die Privilegierung des \u00a7 10 Abs. 2 PatG eingreift.<br \/>\ne) Dazu kommt noch folgendes:<\/p>\n<p>Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung i.S. von \u00a7 10 I PatG enth\u00e4lt kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind. Erkennt der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte aus den Umst\u00e4nden, unter denen er das Angebot oder die Lieferung des Mittels erh\u00e4lt, die Eignung des Mittels, patentverletzend verwendet zu werden, und bildet er den Willen, das Mittel auf diese Weise zu benutzen, ist das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, erf\u00fcllt. Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten f\u00fcr jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und f\u00fcr jede einzelne Lieferung feststeilen l\u00e4sst, sofern dies nach den Umst\u00e4nden nicht offensichtlich ist (BGH GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug).<br \/>\nDamit ist bei der mittelbaren Patentverletzung der Schadensersatz (und damit auch der Bereicherungsausgleich) auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen entsprechende Feststellungen getroffen werden k\u00f6nnen. Solche Feststellungen sind auch im Hinblick auf eine noch zu erteilende Auskunft nicht zu erwarten, da die Beklagte kaum Kenntnisse \u00fcber die Verwendung derartiger Einzelteile durch die Kunden haben d\u00fcrfte.<br \/>\nSoweit die Parteien darum streiten, ob die Beklagte Hinweise an Ger\u00e4ten anbringen muss, ist dies hier nicht entscheidungserheblich, weil kein Unterlassungsantrag zur Entscheidung ansteht.<br \/>\nEine Verletzung nach dem Testkauf hat die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen.<br \/>\na) Auch wenn vieles darauf hindeutet, dass die Beklagte auch in<br \/>\nsp\u00e4terer Zeit Ger\u00e4te angeboten hat, die die VESA- oder DPMS-<br \/>\nFunktionalit\u00e4t aufweisen, ist hierf\u00fcr nicht mit einer zur Verur-<br \/>\nteilung ausreichenden Sicherheit auszugehen: Konkret hat die<br \/>\nKl\u00e4gerin nur darauf hingewiesen, dass ein Monitor in Anlage<br \/>\nK16 mit dieser Funktionalit\u00e4t beworben wird. Eine entspre-<br \/>\nchende tats\u00e4chliche Verwendung hat sie nicht dargetan, der<br \/>\nNachweis einer solchen ist auch nicht zu erwarten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist weder in dieser noch der Anlage K15 ein Produkt von der Kl\u00e4gerin konkret bezeichnet worden, das die Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllen soll. Gerade Monitore allein stellen nach den Ausf\u00fchrungen gem\u00e4\u00df oben 3. auch keine mittelbare Verletzung dar; auch eine unmittelbare Verletzung durch Vertrieb eines Computers mit einem derartigen Monitor ist nach Auffassung der Kammer nicht ohne konkreten Sachvortrag zu unterstellen.<br \/>\nb) Die Kl\u00e4gerin hat nicht bestritten, dass sp\u00e4tere Windows-<br \/>\nVersionen als Windows 98\/ME bei den Rechnern der Beklagten<br \/>\nkeine zwei Energiesparzust\u00e4nde erm\u00f6glichten. Es kann auch<br \/>\nnicht davon ausgegangen werden, dass in dem entsprechen<br \/>\nden Sachvortrag der Beklagten ein Unstreitigstellen sp\u00e4terer<br \/>\nVerletzungshandlungen durch Vertrieb von Rechnern mit diesen Betriebssystemen liegt:<br \/>\nEs ist allgemein bekannt, dass mit der Einf\u00fchrung von Windows 2000 und dann XP die vorhergehenden Betriebssysteme zwar noch eine Zeit gepflegt, mit neuen Rechnern aber jedenfalls nicht in einer H\u00e4ufigkeit und \u00fcber Zeitr\u00e4ume ausgeliefert wurden, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden k\u00f6nnte, dass solche Ger\u00e4te nach dem 7.7.2001 noch in Verkehr gebr\u00e4cht wurden. Auch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Prospekte gem\u00e4\u00df K20a und K31 stammen aus dem Juli 1939 und aus dem Jahr 1996; es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie den Stand der Technik bei der Beklagten noch im Jahr 2001 entsprechen.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster 1 ist nach Auffassung der Kammer auch in der geltend gemachten Fassung nicht schutzf\u00e4hig.<br \/>\n1. Auszugehen ist auch hier von der Merkmalsgliederung gem\u00e4\u00df Anlage K7 die lautet wie folgt:<br \/>\n1. Ger\u00e4teanordnung mit einem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion und einem das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t f\u00fcr dessen grundlegende Arbeitsweise \u00fcber Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit entsprechenden Signalen versorgenden Steuerger\u00e4t.<br \/>\n2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) sind Mittel f\u00fcr eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabh\u00e4ngige \u00dcbertragung einer die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4tes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuerger\u00e4tes an das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) vorgesehen, (urspr\u00fcnglicher Anspruch 1)<br \/>\n3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine, (urspr\u00fcnglicher Anspruch 4)<br \/>\n4. Die Nachricht (en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors (M) ist\/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) \u00fcbertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, Z. 12-15)<br \/>\n5. Das Steuerger\u00e4t (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S. 4, 2.19 und 20)<br \/>\n6. Der Monitor (M) weist einen Decoder auf, der aus den \u00fcbertragenen Signalen eine f\u00fcr die Steuerung der Wartestellungsfunktion ma\u00dfgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)<br \/>\n7. Der Decoder ist durch vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)<br \/>\nDie Kammer folgt hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst uneingeschr\u00e4nkt den Ausf\u00fchrungen des Pr\u00fcfers in der zitierten Anlage B3. Der Pr\u00fcfer hat die Merkmale 1-6 dort abgehandelt, worauf die Beklagte auch hinweist:<br \/>\nIm Einzelnen:<br \/>\na) Merkmal 1 ergibt sich aus der GB-A 2007471 (vgl. die deutsche Parallelanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B8) wobei auch schon die EP-A 0456931 auf Alternativen zur seriellen Schnittstelle hinweist.<br \/>\nDas Merkmal 2, also der urspr\u00fcngliche Anspruch 1, das in Wirklichkeit auch wieder eine Reihe von verschiedenen Merkmalen enth\u00e4lt, ist bis auf die Wiederholung der Benutzung der Standardschnittstelle und die Benutzung der Steuerungsinformation zur Schaltung in einen Energiesparzustand jedenfalls in der D1 offenbart. Diese beiden Merkmale (in der Anlage B3 als a) und b) bezeichnet), sind aus der GB-A (Merkmai a) und der JP-A (Merkmal b) zu entnehmen. Dass die \u00dcbertragung unabh\u00e4ngig von der Funktion der Standardschnittschnelle erfolgt, ist wiederum in der D1 offenbart, da codierte Signale, die \u00fcber eine Schnittstelle \u00fcbertragen werden, unabh\u00e4ngig von deren Funktion sind.<br \/>\nDas Merkmal c) ist wiederum entsprechend dem Merkmal a) auf S.3 des Pr\u00fcfungsberichts aus der GB-A zu entnehmen, es entspricht der Steuerung mit Signalen \u00fcber die Standardschnittstelle, die bereits in den Merkmalen 1 und 2 er\u00f6rtert wurde. Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin meint, die Fachwelt sei der Ansicht gewesen, dass f\u00fcr eine \u00dcbertragung codierter Nachrichten eine zus\u00e4tzliche separate Schnittschnelle verwendet werden m\u00fcsse, da die Standardschnittstelle schon komplett mit Funktionen belegt sei, hat der Pr\u00fcfer des europ\u00e4ischen Patentamts nicht geteilt.<br \/>\nb) Dass die Nachrichten in codierter Form \u00fcbertragen werden, ist in der D1 offenbart.<br \/>\nc) Dass hierzu bei Verwendung der Videoschnittstelle der Video-coder verwendet wird ergibt sich aus Anspruch 3 der PCT-Anmeldung und ist vom Pr\u00fcfer als im Bereich des Fach\u00fcblichen befindlich bezeichnet worden.<br \/>\ne) Dass eine codierte Nachricht auch decodiert werden muss, ergibt sich, worauf die Kl\u00e4gerin auf S.7 ihres Schriftsatzes vom 23.12.2004 zutreffend hinweist, aus der Tatsache, dass sie eben codiert ist (Bl. 53).<br \/>\nf) Das vom europ\u00e4ischen Pr\u00fcfer nicht abgehandelte Merkmal 7 hat die Kl\u00e4gerin selbst unter Bezugnahme auf Spalte 1, Z.16-23 auf S.10 der Klage als Stand der Technik bezeichnet. Dass eine Codierung auch im teilweisen Entzug der Sync-Signale liegen kann ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Charakter einer Codierung, die eben nicht nur im blo\u00dfen An- oder Abschalten eines Signals besteht. Im \u00dcbrigen sind die Sync-Signale zwei von drei Signalen, die durch die Schnittstelle \u00fcbertragen werden. Die Verwendung eines oder zweier dieser drei Signale zur \u00dcbermittlung der codierten Nachricht liegt daher auf der Hand.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin, die, wenn auch nicht in zu gro\u00dfem Umfang, verpflichtet ist, die Schutzf\u00e4higkeit ihres Schutzrechts darzulegen (Busse, PatG, 6. Auflage, \u00a7 24 GebrMG Rdn. 3) hierzu keinerlei Ausf\u00fchrungen gemacht, obwohl die Beklagte, wenn auch relativ pauschal, dieses Merkmals als nicht schutzf\u00e4higkeitsbegr\u00fcndend bezeichnet hat. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re hierzu aber nicht nur aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen, sondern insbesondere deshalb verpflichtet gewesen, weil sie dieses Merkmal offensichtlich selbst urspr\u00fcnglich auch nicht hilfsweise f\u00fcr schutzbegr\u00fcndend angesehen hat: Es war beim Klagegebrauchsmuster in der angemeldeten Fassung nicht einmal in einem Unteranspruch genannt, sondern wurde aus der Beschreibung entnommen.<br \/>\nErh\u00e4lt aber ein Gebrauchsmusterinhaber die M\u00f6glichkeiten, die ihm die BGH-Entscheidung \u201eMomentanpol&#8220; bietet, muss er nach Auffassung der Kammer bei Verwendung von vorher nicht durch Aufnahme in den Haupt- oder einen Unteranspruch hervorgehobenen Merkmalen, die in der Beschreibung offenbart sind, begr\u00fcnden, warum die Hereinnahme gerade dieses Merkmals die Schutzf\u00e4higkeit begr\u00fcnden soll.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster 2 ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht schutzf\u00e4hig.<br \/>\n1. Auch hier folgt die Kammer der Merkmalsgliederung gem\u00e4\u00df Anlage K8, die wie folgt lautet:<br \/>\n1. 2.<br \/>\n3. 4.<br \/>\nR\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t mit Wartestellungsfunktion<br \/>\nmit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4ts (M) unabh\u00e4ngig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1)<br \/>\nmit einer Standardschnittstelle f\u00fcr den Empfang von f\u00fcr einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;<br \/>\ndie Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung f\u00fcr \u00fcber die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form \u00fcbertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das R\u00f6hrenbildschirmger\u00e4t (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne, in eine Wartestellung schaltet. (Anspruch 6)<br \/>\n2. Auch hier sind, wie die Beklagte zutreffend ausf\u00fchrt, s\u00e4mtliche Merkmale durch den Pr\u00fcfungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage B3 abgedeckt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Auswerteschaltung sei nicht offenbart, handelt es sich hier um nichts anderes, als den bereits beim Klagegebrauchsmuster 1 abgehandelten Decoder, der zwingend erforderlich ist, wenn Steuerungsmittel in codierter Form in Signalen \u00fcbermittelt werden: diese codierten Signale m\u00fcssen decodiert werden, was nur durch einen &#8211; in den anderen Schutzrechten funktionell definierten &#8211; Decoder geschehen kann. Die im Gebrauchsmuster 2 beanspruchte Auswerteschaltung ist aber nichts anderes als ein solcher Decoder. 3. Grunds\u00e4tzlich gilt f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit von Gebrauchsmustern ebenso wie von Patenten, das auch eine mosaikartige Zusammenschau von Entgegenhaltungen m\u00f6glich ist (Busse, a.a.O., \u00a7 4 PatG Rdn. 32), im Gegensatz zur Neuheitspr\u00fcfung, wo dies nicht gegeben ist. Die Hauptargumentation der Klagepartei hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit beider Schutzrechte geht gerade auf eine isolierte Betrachtungsweise, bei der jeweils der Blick von den Merkmalen des einen Schutzrechts auf die des oder der anderen nicht stattfindet.<br \/>\nIII. Die Kl\u00e4gerin hat im Schreiben vom 9.3.2004 (Anlage BD einen Verzicht auf Anspr\u00fcche wegen Verletzung der Klageschutzrechte f\u00fcr einen Zeitraum bis 24.4.1998 zum Ausdruck gebracht, kann solche also erst ab 25.4.1998 geltend machen.<br \/>\n1. Die Erkl\u00e4rung bedeutet nach \u00dcberzeugung der Kammer, deren s\u00e4mtliche Mitglieder der englischen Sprache soweit m\u00e4chtig sind, einen unbedingten Verzicht im Hinblick auf insolvenzrechtliche \u00dcberlegungen, ohne diese aber zur Gesch\u00e4ftsgrundlage zu machen, da die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich ausf\u00fchrt, insoweit sicher gehen zu wollen.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung wurde auch durch das folgende Schreiben der Beklagten angenommen und stand nicht unter Vorbehalt einer Einigung \u00fcber Schadensersatzzahlungen.<br \/>\n2. Die Erkl\u00e4rung wirkt auch, was die Parteien nicht thematisiert haben, gegen\u00fcber der Beklagten, obwohl sie gegen\u00fcber deren Muttergesellschaft abgegeben wurde.<br \/>\na) Unstreitig f\u00fchrte der Schutzrechtshinweis mit Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten dazu, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und der Muttergesellschaft der Beklagten. Verhandlungen \u00fcber Lizenzhandlungen aufgenommen wurden.<br \/>\nb) Auch im Prozess ist die Kl\u00e4gerin davon ausgegangen, dass auch und gerade die Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten durch eine der Mutter der Beklagten gegen\u00fcber abgegebenen Erkl\u00e4rung beeinflusst werden k\u00f6nnen; die Parteien sind sich also einig dar\u00fcber, dass eine solche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Muttergesellschaft der Beklagten auch f\u00fcr diese wirken sollte.<br \/>\nc) Dies macht auch Sinn, nachdem die Beklagte eine reine Vertriebsgesellschaft ist und letztlich abgesehen von steuerrechtlichen und konzernpolitischen \u00dcberlegungen davon auszugehen ist, dass Schadensersatzzahlungen der Beklagten die an die Muttergesellschaft abzuf\u00fchrenden Gewinne schm\u00e4lern.<\/p>\n<p>IV. Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind verj\u00e4hrt, so dass nur die sich aus den nicht verj\u00e4hrten bereicherungsrechtlichen Anspr\u00fcchen ergebenden Klageantr\u00e4ge Erfolg hatten:<br \/>\n1. Wie ausgef\u00fchrt ist von einer Verletzungshandlung einzig durch den Testkauf auszugehen. Die Einzelheiten \u00fcber die sich hieraus ergebende Verletzungshandlung erfuhr die Kl\u00e4gerin im August 2000 durch den Bericht des von ihr beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Hase (Anlage K 11).<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin selbst gibt an, sie habe die Nichtigkeitsentscheidung des Bundesgerichtshofs abgewartet, bevor sie gegen Verletzer vorging. Die Anh\u00e4ngigkeit eines Nichtigkeitsverfahrens stellt aber keinen Umstand dar, der die Kenntnis eines Patentinhabers von Verletzungstatbestand und Verletzer entfallen lie\u00dfe; es ist das Risiko des Patentinhabers, was letztlich aus seinem Schutzrecht wird, er ist aber nicht gehindert, es in der jeweils vorliegenden Form geltend zu machen. Nachdem hier sowohl die Fassung des Klagepatents vor als auch nach der Entscheidung des BGH auch nach Auffassung der Kl\u00e4gerin einen Verletzungsvorwurf begr\u00fcndet, kann sich die Kl\u00e4gerin nicht darauf berufen, erst durch die Nichtigkeitsentscheidung ausreichende Sicherheit f\u00fcr ein gerichtlichen Vorgehen erlangt zu haben. F\u00fcr das Abwarten derartiger Entscheidungen, sind die Verj\u00e4hrungsvorschriften, die insbesondere den potentiellen Schuldner davor sch\u00fctzen sollen, zulange ungewiss \u00fcber eine m\u00f6gliche Inanspruchnahme zu sein, nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>3. Eine Hemmung der Verj\u00e4hrung durch die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Vergleichsverhandlungen zwischen ihr und der Muttergesellschaft der Beklagten ist nicht ersichtlich; die Pause von der Fristsetzung aus dem Jahr 1999 zum. 15.1.2000 bis zur Wiederaufnahme der Anspr\u00fcche (nicht Verhandlungen) im Jahr 2004 ist zum einen zu lang, zum anderen war mit dieser Fristsetzung zun\u00e4chst ein Ende der Vergleichsverhandlungen erreicht. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte beispielsweise nicht bef\u00fcrchten m\u00fcssen, bei einer dann folgenden Klageerhebung und einem sofortigen Anerkenntnis die Nachteile des \u00a7 93 ZPO zu erleiden. Die Anlage K18 ist ersichtlich ein allgemeines Rundschreiben, das nicht geeignet ist, eine Hemmung der Verj\u00e4hrung zu belegen. Der n\u00e4chste Kontakt der Parteien fand dann erst ab M\u00e4rz 2004 statt (Anlagen K26 bis K28, B1 und K14).<br \/>\nV. Demgegen\u00fcber kann der Ersch\u00f6pfungseinwand der Beklagten nicht durchgreifen:<br \/>\n1. Die Darlegungs- und Beweislast hierf\u00fcr liegt bei der Beklagten (BGH GRUR 2000, 299 &#8211; Karate).<br \/>\n2. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten hierzu ersch\u00f6pfen sich aber in Vermutungen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, wo und wann die Lieferanten der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft Komponenten erworben haben sollen, aufgrund derer die Rechte der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft sein k\u00f6nnten. Ein derartiger Erwerb ist n\u00e4mlich ohne weiteres auch im EWR-Ausland m\u00f6glich, womit eine Ersch\u00f6pfung schon ausgeschlossen w\u00e4re.<br \/>\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 437 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 21. 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