{"id":2166,"date":"2013-04-23T17:00:12","date_gmt":"2013-04-23T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2166"},"modified":"2016-05-23T08:00:31","modified_gmt":"2016-05-23T08:00:31","slug":"4a-o-19212-drospirenon-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2166","title":{"rendered":"4a O 192\/12 &#8211; Drospirenon II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2058<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. April 2013, Az. 4a O 192\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanzen: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4331\">2 U 23\/13<\/a>, <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4337\">2 U 25\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 918 XXX B3 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), das am 11.08.1997 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19633XXX vom 12.08.1996 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 03.04.2002. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft. Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durchlief das Verf\u00fcgungspatent allerdings ein Beschr\u00e4nkungsverfahren, das jedoch allein den hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 4 betraf. Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde kein Einspruch erhoben. Die Einspruchsfrist ist abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung von Drospirenon und Zwischenprodukte davon\u201c. Sein vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-3-oxo-17\u03b1-pregn-4-ene-21,17-carbolactone, G)<\/p>\n<p>durch katalytische Hydrierung von 17\u03b1-(3-hydroxy-1-propynyl)-6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-androstane-3\u03b2, 5, 17\u03b2-triol (ZK 34506)<\/p>\n<p>in das 7\u03b1-(3-hydroxy-1-propyl)-6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-androstane-3\u03b2, 5, 17\u03b2-triol (ZK 92836)<\/p>\n<p>anschlie\u00dfende Oxidation in Gegenwart eines Rutheniumsalzes in das 6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstane-21, 17-carbolactone (ZK 90965)<\/p>\n<p>und anschlie\u00dfende Wasserabspaltung.\u201c<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass es sich bei dem in der eingetra-genen Fassung des Patentanspruchs genannten 7\u03b1-(3-hydroxy-1-propyl)-6\u03b2,7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-androstane-3\u03b2, 5,17\u03b2-triol (ZK 92836) tats\u00e4ch-lich um 17\u03b1-(3-hydroxy-1-propyl)-6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-androstane-3\u03b2, 5, 17\u03b2-triol (ZK 92836) handelt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Einer ihrer Haupt-Gesch\u00e4ftsbereiche ist die Frauengesundheit, wobei insbesondere Pro-dukten zur Empf\u00e4ngnisverh\u00fctung, sogenannten Kontrazeptiva, gro\u00dfe Bedeu-tung zukommt. Ihre auf einer Kombination der Wirkstoffe Ethinylestradiol und Drospirenon (nachfolgend: G) beruhenden Produkte \u201eA\u00ae\u201c, \u201eB\u00ae\u201c und \u201eAelle\u00ae\u201c sind erfolgreich am Markt etabliert.<\/p>\n<p>Bei der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um eine Herstellerin von Gene-rika. Zu ihren Produkten geh\u00f6ren unter den Namen \u201eC\u201c und \u201eD\u201c angebotene und vertriebene orale Kontrazeptiva (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden durch das Unternehmen E F S.r.l. (nachfolgend: G) hergestellt. Dabei wird Dimethylenpropanol in Gegenwart von 2, 2, 6, 6-Tetramethylpiperidine-N-oxid (H) oxidiert. Dadurch entsteht 5-\u03b2-OH-G. In einem zweiten Schritt wird Pyridin mit Wasser zu 5-\u03b2-OH-G hinzugef\u00fcgt, um G zu gewinnen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Herstellungsverfahrens wird auf die Anlage ASt 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, es handele sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse des durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Verfahrens. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden alle Merkmale des beanspruchten Verfahrens bis auf das Erfordernis der Gegenwart eines Rutheniumsalzes wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Bei der Verwendung von \u201eH\u201c statt eines Rutheniumsalzes handele es sich jedoch um ein \u00e4quivalentes Mittel.<\/p>\n<p>Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents sei ein neues Verfahren zur Herstellung von Drospirenon. Dieses bestehe gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 aus einer katalyti-schen Hydrierung des Dimethylenpropinols (ZK 34506) zu dem Dimethylenpropanol (ZK 92836), dessen anschlie\u00dfender Oxidation zu 5-\u03b2-OH-G (ZK 90965) in Gegenwart eines Rutheniumsalzes und der anschlie\u00dfenden Abspaltung von Wasser aus 5-\u03b2-OH-G, um zu G zu gelangen. Aufgrund der zeitlichen Trennung von Oxidation und Wasserabspaltung sei es m\u00f6glich, die S\u00e4ureeinwirkung und daraus resultierende Wassereliminierung am entstehenden 5-\u03b2-OH-G w\u00e4hrend der Oxidation zu vermeiden. Mit dem von G zur Oxidation eingesetzten Austauschmittel \u201eH\u201c werde genau diese Wirkung erzielt, weil es bei der Oxidation keine gleichzeitige Wasserelimination bewirke.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei \u201eH\u201c als Mittel zur Oxidation zwecks Erhalt des 5-\u03b2-OH-G aus Dimethylenpropanol f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch ohne Weiteres als gleichwirkend auffindbar gewesen. Denn die Verwendung von \u201eH\u201c als Oxidationsmittel zur Herstellung von Laktonen aus den ent-sprechenden Diolen sei zum Beispiel aus dem \u201eJournal of Organic Chemistry\u201c, Bd. 54 (12), (1989), Seiten 2970 \u2013 2972, bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann \u201eH\u201c zur Oxidation von Dimethylenpropanol zu 5-\u03b2-OH-G vor der Wasserabspaltung zu G im Priorit\u00e4tszeitpunkt mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens habe ohne Weiteres als erkennbar gleichwirkend auffinden k\u00f6nnen, habe im \u00dcbrigen bereits das Europ\u00e4ische Patentamt im Rahmen eines Pr\u00fcfungsverfahrens in Bezug auf ein Patent der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin best\u00e4tigt, bei dem \u201eH\u201c als Oxidationsmittel f\u00fcr die Drospirenon-Herstellung eingesetzt werde. Die Verwendung von \u201eH\u201c sei durch die Pr\u00fcfungsabteilung, ausgehend vom Verf\u00fcgungspatent, dem Grunde nach als naheliegend angesehen worden. Erst mit dem Nachweis von Vorteilen aus Vergleichsversuchen, die sich aus der dort konkret beanspruchten und entsprechend getesteten Kombination von Parametern ergeben h\u00e4tten, sei die Lehre als erfinderisch angesehen worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe der Fachmann den Einsatz von \u201eH\u201c auf der Basis des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre auch als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen. Das Verf\u00fcgungspatent gebe dem Fachmann die technische Lehre an die Hand, dass der Oxidations-schritt zur Herstellung von 5-\u03b2-OH-G und der Wasserabspaltungsschritt zur Herstellung von G nicht gleichzeitig, das hei\u00dft mittels eines Stoffes mit einer Oxidations-\/Eliminierungs-Doppelfunktion, erfolgen m\u00fcssten, sondern zeitlich aufgetrennt werden k\u00f6nnten. Damit sei die bei dem im Stand der Technik durchgehend verwendeten Pyridiniumdichromat unvermeidbare fr\u00fchzeitige Wassereliminierung \u00fcberwunden worden. Der Anspruch schlage eine Oxidation in Gegenwart des nicht wasserabspaltenden Rutheniumsalzes vor, gefolgt von einer \u201eanschlie\u00dfenden\u201c, das hei\u00dft nicht gleichzeitigen Wassereliminierung. Die Wahl des konkreten Mittels zur Oxidation sei demgegen\u00fcber nicht Kern der Erfindung. Dieser liege vielmehr in der Schl\u00fcsselreaktion, erst die Oxidation und anschlie\u00dfend die Wasserabspaltung durchzuf\u00fchren. Denn dadurch k\u00f6nnten insbesondere die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Oxidation und die Wasserabspaltung unabh\u00e4ngig voneinander bestimmt werden. Das Oxidationsmittel sei demgegen\u00fcber lediglich ein Mittel zur Ausf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht dringlich. Sie habe erstmalig am 19.11.2012 durch ein Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten genaue Kenntnis des Herstellungsverfahrens f\u00fcr das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Drospirenons erhalten. Sie habe daraufhin das Vorliegen eines Verletzungstatbestandes durch ihre Rechts- und Patentanw\u00e4lte sowie durch einen eingeschalteten Gutachter pr\u00fcfen lassen. Letzteres habe zu einer gutachterlichen Stellungnahme vom 04.12.2012 gef\u00fchrt. Vor dem 19.11.2012 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber keine hinreichenden Beweismittel, die ein auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctztes gerichtliches Vorgehen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte gerechtfertigt h\u00e4tten, verf\u00fcgt. Auch wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit Ende September 2012 in Verkehr gebracht worden seien und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin davon Ende September \/ Anfang Oktober 2012 Kenntnis erlangt habe, h\u00e4tten ihr jedoch noch genaue Kenntnisse \u00fcber das f\u00fcr das Drospirenon angewandte Herstellungsverfahren gefehlt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Produkteinf\u00fchrung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte wenige Wochen vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Beschwerde gegen das EP 1 149 XXX, dessen Stammpatent das Verf\u00fcgungspatent ist, erfolgt sei. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Anfang Oktober 2012 keine gesicherten Erkenntnisse \u00fcber das genaue Verfahren der Herstellung von G habe gewinnen k\u00f6nnen, habe sie zun\u00e4chst das Rechtsbestandsverfahren vor der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes durchlaufen, bevor in der Folgezeit weitere Schritte erfolgt seien. Nachdem die Beschwerdekammer das Patent mit Unteranspruch 2 und einer Klarstellung am 17.10.2012 best\u00e4tigt habe, habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 unstreitig \u2013 mit Schreiben vom 26.10.2012 wegen Versto\u00dfes gegen das Teilungspatent abgemahnt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 02.11.2012 habe die Verf\u00fcgungsbeklagte daraufhin mitge-teilt, dass ihre Produkte \u201eD\u201c und \u201eC\u201c nicht nach dem Verfahren, das Gegenstand eines Urteils der Kammer in einem Parallelverfahren war (Az. 4a O 49\/12), hergestellt w\u00fcrden. Wenige Tage sp\u00e4ter habe die Verf\u00fcgungsbe-klagte \u00fcber ein bei einem Schwesterunternehmen am 05.11.2012 eingegange-nes Schreiben Kenntnis des neuen Herstellungsverfahrens von Drospirenon bei G erhalten. Dass dieses Verfahren auch bei der Herstellung der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz komme, habe die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Nachfrage mit Schreiben vom 19.11.2012 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>Arzneimittel mit Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-3-oxo-17\u03b1-pregn-4-ene-21,17-carbolactone, G)<\/p>\n<p>unmittelbar hergestellt durch katalytische Hydrierung von 17\u03b1-(3-hydroxy-1-propynyl)-6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2,16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-androstane- 3\u03b2, 5, 17\u03b2-triol (ZK 34506)<\/p>\n<p>in das 17\u03b1-(3-hydroxy-1-propynyl)-6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2- androstane-3\u03b2, 5, 17\u03b2-triol (ZK 92836)<\/p>\n<p>anschlie\u00dfende Oxidation in Gegenwart von 2, 2, 6, 6-Tetramethyl-piperidine-N-oxid (H) in das 6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2- hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstane-21\u201a 17-carbolactone (ZK 90965)<\/p>\n<p>und anschlie\u00dfende Wasserabspaltung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, s\u00e4mtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, in Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse auf ihre Kosten zum Zweck der Verwahrung an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Beibringung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he des festzusetzenden Streitwerts der einstweiligen Verf\u00fcgung anzuordnen.<\/p>\n<p>Sie meint, es fehle sowohl an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsan-spruchs, als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einer Kombination der beiden Wirkstoffe Drospirenon und Ethinylestradiol bestehen w\u00fcrden, handele es sich bereits aus diesem Grund um keine unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse des beanspruchten Verfahrens. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten als Kombinationsprodukte notwendigerweise andere charakteristische Eigenschaften als Drospirenon.<\/p>\n<p>Zudem falle ein Gemisch aus 5-\u03b2-OH-G und Drospirenon nicht in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents. Das Verf\u00fcgungspatent grenze sich von einem Stand der Technik ab, bei dem die Wassereliminierung bei einem Stoffgemisch aus 5-\u03b2-OH-G und Drosperinon vorgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst Dimethylenpropanol (ZK 92836) vollst\u00e4ndig in 5-\u03b2-OH-G (ZK 90965) umgesetzt werden. Erst an-schlie\u00dfend solle in einem separaten Reaktionsschritt 5-\u03b2-OH-G zu G weiterreagieren. Demgegen\u00fcber erfolge bei der Herstellung der Drospirenon-Komponente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine eindeutige Separierung des Oxidationsschritts zum Erhalt von reinem 5-\u03b2-OH-G und an-schlie\u00dfender Wasserabspaltung zum Erhalt von Drospirenon. Vielmehr w\u00fcrden bei Analyse des nach dem Oxidationsschritt erhaltenen Zwischenproduktes bereits erhebliche Anteile von Drospirenon gefunden (18,8 Prozent). Dieses Gemisch werde im weiteren Verlauf des Verfahrens einer Eliminierungsreaktion unterworfen.<\/p>\n<p>Zudem handele es sich bei dem Einsatz von \u201eH\u201c auch um kein gegen\u00fcber dem beanspruchten Rutheniumsalz \u00e4quivalentes Mittel, da es insoweit sowohl an der Gleichwirkung, als auch am Naheliegen und der Gleichwertigkeit fehle.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fc-gungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaft-machung eines Verf\u00fcgungsanspruchs. Da das bei den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen eingesetzte Drospirenon nach einem Verfahren hergestellt wird, das von dem durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Verfahren weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht, stehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Sequestration aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft Verfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2,16\u03b2-Dimethylene-3-oxo-17a-pregn-4-ene-21\u201a 17-carbolactone, G), sowie 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-DimethyIene-5-hydroxy-3-oxo-17a-androstane-21\u201a 17-carbolactone (ZK 90965) als Zwischenprodukt des Verfahrens.<\/p>\n<p>Drospirenon ist nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents als steroidaler Wirkstoff, etwa aus der DE 26 52 761 C2 und der DE 30 22 337 A1, seit l\u00e4nge-rem bekannt. Dabei erfolge die Herstellung der letzten vier Schritte im Eintopf-verfahren, bei dem nach der Hydrierung von Dimethylenpropinol (ZK 34506) keine der durchlaufenen Zwischenstufen Dimethylenpropanol und 5-\u03b2-OH-G isoliert w\u00fcrden (siehe nachfolgendes Schema).<\/p>\n<p>Eine analoge Synthese, jedoch unter Anwendung einer Pyridiniumdichromat-Oxidation, sei aus dem Stand der Techik bekannt (Angew. Chemie, 21, 9, (1982), Seiten 696-697). \u00c4hnliche Synthesen zur Herstellung von steroidalen 17, 21-Carbolactonen w\u00fcrden auch in der EP-A-0 075 189 und der EP-A-0 051 143 beschrieben, jedoch unter Beteiligung von mikrobiologischen Reaktionen. Oxidationen unter Beteiligung von Rutheniumverbindungen w\u00fcrden dort nicht offenbart.<\/p>\n<p>Das Dimethylenpropinol (ZK 34506) werde in Tetrahydrofuran mit Wasserstoff an Palladium-Kohle zum Dimethylenpropanol (ZK 92836) hydriert. Die so er-haltene Hydrierl\u00f6sung, die das Propanol (ZK 92836) als Hauptprodukt und schwankende Anteile an Lactol enthalte, werde ohne Isolierung und Zwischenaufarbeitung zum Drospirenon (ZK 30595) umgesetzt.<\/p>\n<p>Hierzu werde zuerst ein L\u00f6sungsmittelwechsel von Tetrahydrofuran zu Dimethylformamid vollzogen und anschlie\u00dfend das Propanol bei 40 \u00b0C mit ei-nem \u00dcberschu\u00df von 3,7 Equivalenten Pyridiniumdichromat (PDC) zu einem Gemisch von G und 5-\u03b2-OH-G oxidiert. Die 5-\u03b2-OH-Funktion im Oxida-tionsprodukt sei labil gegen\u00fcber S\u00e4uren, Lewiss\u00e4uren und basischen Bedin-gungen bei erh\u00f6hten Temperaturen, da in allen F\u00e4llen mit der Ausbildung des \u2206-4,5-unges\u00e4ttigten Ketons im Drospirenon ein thermodynamisch stabileres Produkt erhalten werde. Die Eliminierung der \u03b2-OH-Funktion im 5-\u03b2-OH-G verlaufe zum thermodynamisch stabileren Drospirenon und habe nicht unter-dr\u00fcckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Mischung enthalte in der Regel wechselnde Anteile der beiden Komponenten, wobei das 5-\u03b2-OH-G im Allgemeinen als Hauptkomponente im Verh\u00e4ltnis von 2-3:1 vorliege. In der letzten Stufe der Eintopfsequenz werde das Zweikomponenten-Gemisch durch Zugabe von halbkonzentrierter Salzs\u00e4ure in das G, roh, \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein neues Herstellungsverfahren f\u00fcr Drospirenon bereitzustellen, das selektiver und einfacher in der Durchf\u00fchrung ist als das aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren. Zudem soll das Verfahren durch die Einsparung einer Chromtrioxid-Oxidation \u00f6kologischer sein.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-3-oxo-17\u03b1-pregn-4-ene-21,17-carbolactone, G)<\/p>\n<p>2. durch katalytische Hydrierung von 17\u03b1-(3-hydroxy-1-propynyl)-6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-androstane-3\u03b2, 5, 17\u03b2-triol (ZK 34506)<\/p>\n<p>in das 17\u03b1-(3-hydroxy-1-propyl)-6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-androstane-3\u03b2, 5, 17\u03b2-triol (ZK 92836)<\/p>\n<p>3. anschlie\u00dfende Oxidation in das 6\u03b2, 7\u03b2; 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstane-21, 17-carbolactone (ZK 90965)<\/p>\n<p>4. in Gegenwart eines Rutheniumsalzes und<\/p>\n<p>5. anschlie\u00dfende Wasserabspaltung.<\/p>\n<p>Den Gegenstand von Patentanspruch 1 bildet somit ein Verfahren zur Herstel-lung von Drospirenon, bei dem zun\u00e4chst Dimethylenpropinol durch katalytische Hydrierung in Dimethylenpropanol umgewandelt und anschlie\u00dfend in 5-\u03b2-OH-G in Anwesenheit eines Rutheniumsalzes oxidiert wird. Im Anschluss soll schlie\u00dflich Wasser abgespalten werden, so dass Drospirenon hergestellt wird.<\/p>\n<p>Die Erfindung beinhaltet demnach als eine Schl\u00fcsselreaktion die Ruthenium- katalysierte Oxidation von Dimethylenpropanol zu 5-\u03b2-OH-G und die an-schlie\u00dfende Wassereliminierung zum Drospirenon in einem zweistufigen Ver-fahren (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitt [0012]).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann sowohl der Formulierung des Patentanspruchs, als auch der Patentbeschreibung entnimmt (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitte [0001] und [0012]) ist es f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dar\u00fcber hinaus zwingend, dass das Dimethylenpropanol zun\u00e4chst in 5-\u03b2-OH-G oxidiert und anschlie\u00dfend das Wasser abgespalten wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDies vorausgeschickt wird das beanspruchte Verfahren bei der Herstellung des in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Drospirenons weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Davon, dass es mangels Verwendung eines Rutheniumsalzes an einer wort-sinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten technischen Lehre fehlt, geht zurecht auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fehlt es damit jedoch nicht nur an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals. Vielmehr ist dieses Merkmal auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fach-mann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs mag sein, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik grunds\u00e4tzlich in der Lage war, anstelle des bean-spruchten Rutheniumsalzes auch einen organischen Katalysator wie \u201eH\u201c bei der Herstellung von Drospirenon zu verwenden. Hierf\u00fcr findet er jedoch \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr die erforderliche Gleichwertigkeit w\u00e4re \u2013 weder einen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch, noch in der Pa-tentbeschreibung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst sich der Kern der Erfindung nicht darauf reduzieren, das Verf\u00fcgungspatent gebe dem Fachmann die technische Lehre an die Hand, dass der Oxidationsschritt zur Herstellung von 5-\u03b2-OH-G und der Wasserabspaltungsschritt zur Herstellung von G nicht gleichzeitig, das hei\u00dft mittels eines Stoffes mit einer Oxidations\/Eliminierungs-Doppelfunktion, erfolgen muss, sondern zeitlich aufgetrennt werden kann.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei der zeitlichen Trennung von Oxidation und Wasserabspaltung um einen wesentlichen Aspekt der Erfindung (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitt [0012]). Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Patentanspruchs, dass dies allein nicht ausreicht, sondern dass es dem Verf\u00fcgungspatent in gleicher Weise darauf ankommt, hierf\u00fcr einen bestimmten Stoff, n\u00e4mlich das Rutheniumsalz, zu verwenden. Die zeitliche Trennung von Oxidation und anschlie\u00dfender Wasserabspaltung ergibt sich n\u00e4mlich bereits aus der Formulierung der Merkmale 3. und 5. (\u201eanschlie\u00dfende Wasserabspaltung\u201c). K\u00e4me es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents demnach allein darauf an, das in den Abschnitten [0004] und [0005] beschriebene Verfahren, bei dem die Oxidation und Wasserabspaltung zeitlich nebeneinander abliefen, unabh\u00e4ngig von dem eingesetzten Katalysator in ein zweistufiges Verfahren zu \u00fcberf\u00fchren, h\u00e4tte es der Benennung eines bestimmten Katalysators nicht bedurft.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, kann dem im Patentanspruch genannten Rutheniumsalz, anders als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, nicht lediglich eine \u201ePlatzhalterfunktion\u201c f\u00fcr jeden Stoff zukommen, der als Katalysator bei der Oxidation von Dimethylenpropanol in 5-\u03b2-OH-G eingesetzt werden kann, ohne die Zweistufigkeit (Oxidation und anschlie\u00dfende Wasserabspaltung) zu gef\u00e4hrden. Dies gilt umso mehr, als sich in Patentanspruch 1 f\u00fcr die Oxidation, nicht aber f\u00fcr die Wasserabspaltung ein konkretes Mittel genannt wird.<\/p>\n<p>Eine Einordnung des in Patentanspruch 1 genannten Rutheniumsalzes als \u201ePlatzhalter\u201c f\u00fcr s\u00e4mtliche Stoffe, die eine getrennte Oxidation und Wasserab-spaltung im Sinne der Merkmale 3. und 5. erlauben, erscheint zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bedenklich. Denn Patentanspruch 1 ist eng gefasst. Er beschreibt ein konkretes Verfahren zur Herstellung von Drospirenon, bei dem die Oxidation in Gegenwart eines Rutheniumsalzes erfolgt, so dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des beanspruchten Verfahrens regelm\u00e4\u00dfig nur in Betracht kommen wird, wenn auch tats\u00e4chlich ein Rutheniumsalz zum Einsatz kommt. Ein \u00c4quivalenzbereich, bei dem das Rutheniumsalz nunmehr lediglich eine \u201ePlatzhalterfunktion\u201c f\u00fcr s\u00e4mtliche, die Zweistufigkeit von Oxidation und Wasserabspaltung im Sinne der Merkmale 3. und 5. erm\u00f6glichenden Katalysatoren einnimmt, w\u00fcrde demgegen\u00fcber zu einer extremen Ausweitung des Schutzbereichs f\u00fchren, gegen\u00fcber der der eigentliche Wortsinn des Pa-tentanspruchs in seiner Bedeutung weit zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>Dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 1, der nicht das unstreitig als Stoff bekannte Drospirenon als Erzeugnis, sondern ein ganz spezifisches Herstellungsverfahren sch\u00fctzt, gerade auch auf den Einsatz eines Rutheniumsalzes als Katalysator ankommt, best\u00e4tigt dem Fachmann \u00fcberdies die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, wo als Schl\u00fcsselreaktion der Erfindung gerade die Ruthenium-katalysierte Oxidation bezeichnet wird (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitt [0012]). Zwar legt sich das Verf\u00fcgungspatent nicht fest, um welches Rutheniumsalz es sich f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre handeln muss. Jedoch werden dem Fachmann in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents als m\u00f6gliche Katalysatoren ausschlie\u00dflich Rutheniumsalze genannt (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitt [0011]). Zudem findet auch in den in den Abschnitten [0013] und [0021] ff. beschriebenen Beispielen lediglich Rutheniumtrichlorid und damit ein Rutheniumsalz Verwendung.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents ma\u00dfgeblich darauf ankommt, die Zweistufigkeit des Verfahrens in Abgrenzung zu dem in den Abs\u00e4tzen [0004] und [0005] be-schriebenen Verfahren, wo ein chromhaltiger Katalysator zum Einsatz kommt, gerade dadurch zu erm\u00f6glichen, dass die Oxidation in Anwesenheit eines Rutheniumsalzes erfolgt, so dass die bislang eingesetzten Pyridiniumdichromat-Salze durch katalytische Mengen eines Metalls ersetzt werden (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitt [0019]). Ob es sich m\u00f6glicherweise bei dem Einsatz anderer Metalle statt der im Anspruch genannten Rutheniumsalze um \u00e4quivalente Mittel handelt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls handelt es sich bei \u201eH\u201c unstreitig gerade um kein Metall, sondern um einen organischen Katalysator.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insbesondere unter Bezugnahme auf die Ent-scheidung \u201eStaubsaugersaugrohr\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2005, 41, 42) darauf verweist, Patentanspruch 1 fordere lediglich die Anwesenheit von Rutheniumsalzen, so dass in den Patentanspruch lediglich eine Stoffgruppe und damit kein konkreter Stoff aufgenommen worden sei, ist ihr insoweit zuzu-stimmen, als dass in Patentanspruch 1 kein spezieller Stoff genannt ist. Vielmehr gen\u00fcgt die Anwesenheit eines Rutheniumsalzes. Patentanspruch 1 stellt es somit in das Belieben des Fachmanns, welches Rutheniumsalz er einsetzt. Erforderlich ist jedoch gleichwohl, dass es sich um ein Rutheniumsalz handelt, das Salz also Ruthenium enth\u00e4lt. Beispiele f\u00fcr der-artige Rutheniumsalze finden sich in Abschnitt [0011] der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (etwa RuCl3, RuO2 oder KRuO4). Dem Fachmann ist somit, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von Abschnitt [0012], wo als Schl\u00fcsselreaktion die Ruthenium-katalysierte Oxidation von Dimethylenpropanol in 5-\u03b2-OH-G bezeichnet wird, klar, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents ma\u00dfgeblich auf das Vorhandensein von Ruthenium ankommt. Zwar weist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zurecht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eStaubsaugersaugrohr\u201c aus der Vorgabe einer Werkstoffgruppe im Patentanspruch (Polyamid) den Schluss gezogen hat, der Fachmann erkenne daraus, dass er eine Auswahl treffen m\u00fcsse, die sich an Aufgabe und Funktion des entsprechenden Bauteils zu orientieren habe (vgl. BGH GRUR 2005, 41, 42 \u2013 Staubsaugersaugrohr). Diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich jedoch auf einen, ein teloskopierbares Rohr betreffenden Erzeugnisanspruch, der neben einer Vielzahl r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Merkmale lediglich die weitere Vorgabe enthielt, die Dichtungsh\u00fclse solle aus Polyamid bestehen. Bereits aus diesem Grund lassen sich die dortigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall, der ein spezifisches Herstellungsverfahren eines medizinischen Stoffes betrifft, nicht \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin rechtfertigen auch die Entscheidungen \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c (BGH GRUR 2011, 701) und \u201eDiglycidverbindung\u201c (BGH GRUR 2012, 45) keine andere Bewertung. Zwar kommt danach dann, wenn die Beschreibung eines Patents mehrere M\u00f6glich-keiten offenbart, wie eine bestimmte Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen wurde, eine Verletzung eines Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln nur dann in Betracht, wenn sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt und sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sung unterscheidet. Dies bedeutet aber nicht, dass im Umkehrschluss dann, wenn in der Patentschrift lediglich im Anspruch und der Beschreibung ein bestimmtes Mittel genannt wird, nunmehr jedes Mittel, welches die gleiche Wirkung wie das beanspruchte Mittel (hier: Erm\u00f6glichung eines zweistufigen Verfahrens) aufweist, zugleich ein \u00e4quivalentes Mittel darstellt. Vielmehr spricht bereits die Angabe eines bestimmten Mittels daf\u00fcr, dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents gerade auf den Einsatz dieses Mittels ankommt. Das gilt umso mehr, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein ganz konkretes Verfahren zur Herstellung eines bestimmten, an sich bekannten und f\u00fcr sich genommen als Erzeugnis nicht schutzf\u00e4higen Stoffes beansprucht wird.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit hat die Kammer weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem im Anspruch genannten Rutheniumsalz um eine chemische Verbindung handelt. Zwar ist auch im Chemie- und insbesondere im Pharmabereich eine Verwirklichung der technischen Lehre eines Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch sieht sich der Fachmann nicht selten durch unterschiedliche Eigenschaften auch verwandter Stoffe und Verbindungen gehindert, einen bestimmten Stoff durch einen anderen zu ersetzen. Zu einem solchen Austausch wird er daher nur dann greifen, wenn ihn die Patentschrift deutlich darauf hinweist, dass der betreffende Ersatzstoff in seinen im Rahmen der Erfindung ma\u00dfgeblichen Eigenschaften mit dem im Patentanspruch ausdr\u00fccklich genannten Stoff \u00fcbereinstimmt und m\u00f6gliche abweichende Eigenschaften f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre keine Bedeutung haben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.01.2012, Az. I-2 U 111\/10). Diese Grunds\u00e4tze gelten unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem jeweiligen Anspruch um einen Erzeugnisanspruch handelt oder ob der Anspruch \u2013 wie hier \u2013 ein Herstellungsverfahren sch\u00fctzt. Denn die beschriebenen unterschiedlichen Eigenschaften der Stoffe wirken sich in beiden F\u00e4llen aus. Geht man davon aus, sieht sich der Fachmann vorliegend am Austausch des Rutheniumsalzes bereits deshalb gehindert, weil sich die gesamte Patentschrift lediglich mit dem Einsatz eines Rutheniumsalzes besch\u00e4ftigt und sich ein Hinweis auf die Verwendung alternativer Stoffe allenfalls in Bezug auf andere Metalle (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitt [0019]), nicht aber hinsichtlich des Einsatzes organischer Katalysatoren findet.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, sie bef\u00e4nde sich, w\u00fcrde man bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ma\u00dfgeblich auf die Patentbeschreibung abstellen, in einer \u201eZwickm\u00fchle\u201c, \u00fcberzeugt nicht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die aus ihrer Sicht bestehende \u201eZwickm\u00fchlensituation\u201c damit begr\u00fcndet, dass dann, wenn sich in der Patentbeschreibung ein Stoff finde, der jedoch nicht beansprucht sei, eine \u00c4quivalenz bereits nach der Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c (BGH GRUR 2011, 701) ausscheide. Sei ein Stoff demgegen\u00fcber nicht in der Beschreibung genannt, scheitere eine \u00c4quivalenz, stelle man bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit allein auf die Patentbeschreibung ab, ebenfalls. Dass die durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beschriebene \u201eZwickm\u00fchle\u201c, aufgrund derer nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine \u00c4quivalenz in F\u00e4llen wie dem Vorliegenden faktisch immer scheitert, tats\u00e4chlich nicht besteht, zeigt bereits die Erw\u00e4hnung von Metallen in Abschnitt [0019]. Denn der Einsatz eines anderen Metalls als ein Rutheniumsalz k\u00f6nnte \u2013 ohne dass die Kammer dies an dieser Stelle zu entscheiden braucht \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung durchaus unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz auch bei einer Orientierung an der Beschreibung des Verf\u00fc-gungspatents im Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Auch der weitere Hinweis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer in Bezug auf das Teilungspatent EP 1 149 XXX vermag die Gleichwertigkeit nicht zu begr\u00fcnden. Zwar f\u00fchrt die Technische Beschwerdekammer in Bezug auf die Stammanmeldung des Verf\u00fcgungspatents aus, dort werde die Oxidation in Gegenwart eines Rutheniumsalzes zu 5-\u03b2-OH-G offenbart (vgl. Anlage ASt 17, S. 14, Ziffer 5.2.1.). Sodann besch\u00e4ftigt sich die Technische Beschwerdekammer jedoch mit der Frage der Offenbarung der Wasserabspaltung. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf verweist, nach Auffassung der Beschwerdekammer lasse es die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents offen, welches Oxidationsmittel zum Einsatz kommen solle, erschlie\u00dft sich nicht, worin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit im Zusammenhang mit Abschnitt [0012] eine unzul\u00e4ssige Erweiterung sehen will. Denn auch dort wird kein Oxidationsmittel genannt. Im \u00dcbrigen ist auch nicht erkennbar, welcher R\u00fcckschluss sich daraus auf den Ersatz eines, in Abschnitt [0012] aus-dr\u00fccklich genannten, Rutheniumsalzes ergeben soll.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht Turin in der als Anlage ASt 13 vorgelegten Entscheidung \u201eH\u201c als \u00e4quivalentes Mittel angesehen hat (vgl. die \u00dcbersetzung der Anlage ASt 13, S. 27 ff.), bereits deshalb keine andere Bewertung, weil sich das Berufungsgericht in dieser Entscheidung ma\u00dfgeblich auf Sachverst\u00e4ndigengutachten bezieht, welche der Kammer nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Ausf\u00fchrungen zur Gleichwertigkeit, welche im vorliegenden Verfahren Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnten, finden sich in der Entscheidung demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7 708 Nr. 6 ZPO i. V. m. \u00a7\u00a7 711 S. 1 und 2, 108 ZPO vor-l\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2058 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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