{"id":2161,"date":"2012-02-02T17:00:52","date_gmt":"2012-02-02T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2161"},"modified":"2016-04-25T09:12:42","modified_gmt":"2016-04-25T09:12:42","slug":"4a-o-10811-holzschiebefenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2161","title":{"rendered":"4a O 108\/11 &#8211; Holzschiebefenster"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1782<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Februar 2012, Az. 4a O 108\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.082,90 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung \u00fcber Erfinderverg\u00fctung vom 14.\/19.04.2005 nicht durch \u201eK\u00fcndigung\u201c vom 28.09.2010 beendet ist, sondern unge-k\u00fcndigt weiter besteht.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Klageerhebung zum Amtsgericht Solingen verursachten Mehrkosten, welche der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen im Zusammenhang mit der Patentanmeldung DE 10 2004 005 XXX.4-25 am 14.\/19.04.2005 eine \u201eVereinbarung \u00fcber Erfinderverg\u00fctung\u201c, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 1 verwiesen wird. Gem\u00e4\u00df Ziffer 3.1. dieser Vereinbarung hat die Beklagte an den Kl\u00e4ger f\u00fcr jeden nach dem Erfindungsgedanken verkauften Beschlag eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 5,- EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen, wobei die Erfinderverg\u00fctung nach Ziffer 3.2. dieser Vereinbarung jeweils am Schluss eines Kalendervierteljahres abzurechnen und innerhalb weiterer vier Wochen an den Kl\u00e4ger zu zahlen ist. Die Vereinbarung soll nach Ziffer 4. \u00fcber die gesamte Schutzdauer der Schutzrechtsanmeldungen bzw. der erteilten Schutzrechte gelten.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2010 aufgefordert wurde, die Quartale II 2009 bis III 2010 abzurechnen, \u00fcbersandte sie mit Schreiben vom 23.12.2010 eine \u201eAufstellung der Lizenzgeb\u00fchren\u201c, wie sie aus der Anlage K 3 ersichtlich ist. Die Abrechnung weist zugunsten des Kl\u00e4gers eine Gutschrift in H\u00f6he von 1.523,20 EUR aus. Da die Parteien eine anderweitige Verrechnung f\u00fcr die Quartale II. und III. 2009 vorgenommen hatten, reduzierte sich die For-derung auf die nunmehr durch den Kl\u00e4ger geltend gemachten 1.082,90 EUR.<\/p>\n<p>Eine Auszahlung dieses Betrages erfolgte nicht. Die Beklagte k\u00fcndigte mit Schreiben vom 28.09.2010 die mit dem Kl\u00e4ger geschlossene \u201eVereinbarung \u00fcber Erfinderverg\u00fctung\u201c mit sofortiger Wirkung.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers besteht die zwischen den Parteien geschlossene \u201eVereinbarung \u00fcber Erfinderverg\u00fctung\u201c ungek\u00fcndigt fort.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch sei aufgrund einer mit Schreiben vom 23.12.2010 erkl\u00e4rten Aufrechnung erloschen. Der Gegenforderung liege dabei folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Beklagte stelle Aluminiumschiebefenster her und vertreibe diese. Wenn Kunden den Wunsch \u00e4u\u00dfern w\u00fcrden, Holzschiebefenster zu erhalten, habe der Auftrag von der Beklagten in der Vergangenheit anderweitig vergeben werden m\u00fcssen. Daher sei der Kl\u00e4ger mit der Herstellung der Holzschiebefenster beauftragt worden. Jedoch seien die durch den Kl\u00e4ger hergestellten Holzschiebefenster mangelhaft gewesen, woraus sich die Gegenforderung ergebe.<\/p>\n<p>So sei der Kl\u00e4ger von der Beklagten aufgefordert worden, f\u00fcr einen Kunden T ein Holzschiebefenster zu bauen. Der Kunde habe nach dem Einbau des Fensters moniert, dass Wasser eintrete, da das Fenster undicht sei. Da sich der Kl\u00e4ger geweigert habe, den Mangel selbst zu beheben, sei die Beklagte gezwungen gewesen, den Mangel selbst zu beheben, wodurch Kosten in H\u00f6he von 589,66 EUR entstanden seien. Mit diesem Anspruch erkl\u00e4rt die Beklagte vorrangig die Aufrechnung.<\/p>\n<p>Zudem sei ein Kunde A ebenfalls mit zwei von dem Kl\u00e4ger hergestellten Holzschiebefenstern beliefert worden. Auch diese seien undicht gewesen, weshalb es zu einem Wassereintritt und zu Schimmelbildung gekommen sei. Die Fenster h\u00e4tten komplett neu gefertigt und verbaut werden m\u00fcssen, was Kosten in H\u00f6he von 4.175,71 EUR verursacht habe. Die entsprechende Rechnung sei durch den Kl\u00e4ger nicht beglichen worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die K\u00fcndigung zurecht erfolgt. Nach Ziffer 2. der Vereinbarung sei der Kl\u00e4ger nicht berechtigt, den Erfindungsgegenstand herzustellen, da Herstellung und Vertrieb ausschlie\u00dflich der Beklagten vorbehalten sein sollen. Der Kl\u00e4ger habe gegen diese Vereinbarung massiv versto\u00dfen und den Erfindungsgegenstand selbst hergestellt, indem er die Firma B in C mit den entsprechenden Ausstattungen beliefert habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen. Er weist insbesondere darauf hin, dass die durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung der Gegenforderung vorgelegten Rechnungen an Herrn Jochem D und damit nicht an den Kl\u00e4ger gerichtet seien. Die Fenster seien durch Herrn Jochem D und nicht durch den Kl\u00e4ger geliefert worden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kl\u00e4ger steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Ziffer 3.1. der zwischen den Parteien geschlossenen \u201eVereinbarung \u00fcber Erfinderverg\u00fctung\u201c zu, wobei der Anspruch insbesondere auch nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung auch nicht wirksam gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr die Quartale II 2009 bis III 2010 aus Ziffer 3.1. der zwischen den Parteien geschlossenen \u201eVereinbarung \u00fcber die Erfinderverg\u00fctung\u201c. Danach erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger f\u00fcr jeden von der Beklagten nach dem Erfindungsgedanken verkauften Beschlag eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 5,00 EUR. Dass danach im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum ein Verg\u00fctungsanspruch in der geltend gemachten H\u00f6he entstanden ist, hat die Beklagte nicht bestritten.<\/p>\n<p>Die Forderung des Kl\u00e4gers ist mangels einer Aufrechnungslage auch nicht durch Aufrechnung erloschen, \u00a7\u00a7 388, 389 BGB. Grunds\u00e4tzlich kommt eine Aufrechnung nur dann in Betracht, wenn der Aufrechnende Gl\u00e4ubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung ist und damit eine Gegenseitigkeit der Forderungen besteht (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 68. Auflage,<br \/>\n\u00a7 387 Rz. 5). Daran fehlt es hier. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten in Bezug auf die durch sie behauptete Lieferung mangelhafter Holzschiebefenster tats\u00e4chlich Anspr\u00fcche zustehen. Jedenfalls hat sie keine Anspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger. Vielmehr sind die durch die Beklagte in Bezug auf die durch sie behauptete Lieferung mangelhafter Holzschiebefenster vorgelegten Rechnungen an Herrn Jochem D und damit nicht an den Kl\u00e4ger gerichtet. Tatsachen, weshalb der Kl\u00e4ger gleichwohl f\u00fcr die entsprechenden Forderungen haften soll, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zwischen den Parteien geschlossene \u201eVereinbarung \u00fcber Erfinderverg\u00fctung\u201c wurde auch nicht durch die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2010 wirksam gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nach Ziffer 4. \u00fcber die gesamte Schutzdauer der Schutzrechtsanmeldungen bzw. der erteilten Schutzrechte gelten soll, kommt lediglich eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar trifft es zu, dass der Kl\u00e4ger nach Ziffer 2. der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ohne Zustimmung der Beklagten nicht berechtigt ist, den Erfindungsgegenstand herzustellen, anzubieten oder zu vertreiben. Gleichwohl kann es dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich, wie von der Beklagten behauptet, den Erfindungsgegenstand hergestellt und an die Firma B, Ct, geliefert hat. Da sich der Kl\u00e4ger damit auf ein vertragswidriges Verhalten des Kl\u00e4gers beruft, h\u00e4tte es zun\u00e4chst einer Abmahnung des Kl\u00e4gers bedurft (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 28. Auflage, \u00a7 314 Rz. 7). Eine derartige Abmahnung hat die Beklagte jedoch nicht ausgesprochen. Konkrete Tatsachen, weshalb der Beklagten das Festhalten am Vertrag unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde und Abw\u00e4gung der Interessen der Vertragsparteien gleichwohl unzumutbar sein soll, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen im tenorierten Umfang aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs.) ZPO i. V. m. \u00a7 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ber\u00fccksichtigung des Feststellungsantrages auf 2.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1782 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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