{"id":2157,"date":"2013-05-23T17:00:24","date_gmt":"2013-05-23T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2157"},"modified":"2016-04-25T09:10:12","modified_gmt":"2016-04-25T09:10:12","slug":"4a-o-18811-polyestergranulat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2157","title":{"rendered":"4a O 188\/11 &#8211; Polyestergranulat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2074<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 188\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP 1 742 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 21.05.2004 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102004015XXX vom 28.03.2004 angemeldet, wobei die Anmeldung am 17.01.2007 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 06.10.2010. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. \u00dcber den unter anderem durch die Beklagte eingelegten Einspruch hat das Europ\u00e4ische Patentamt bisher nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung von hochkondensiertem Polyestergranulat.\u201c Der durch die Kl\u00e4gerin nunmehr im Hauptantrag geltend gemachte und gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung eingeschr\u00e4nkte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201ePolyester- oder Copolyester-Granulat, hergestellt aus einer Polymerschmelze, dadurch gekennzeichnet, dass das Granulat bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von mindestens 38 % kristallisiert wurde, und der Kristallisationsgrad durch ein Latentw\u00e4rmekristallisations-verfahren eingestellt wurde, und dass die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als im Zentrum des Granulatkornes.\u201c<\/p>\n<p>Zudem verteidigt die Kl\u00e4gerin Patentanspruch 1 hilfsweise in folgender Fassung, wobei sie diese Anspruchsfassung auch im Verletzungsverfahren hilfsweise geltend macht:<\/p>\n<p>\u201ePolyester- oder Copolyester-Granulat, hergestellt aus einer Polymerschmelze, dadurch gekennzeichnet, dass das Granulat bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von mindestens 38 % kristallisiert wurde, wobei dies dadurch bewerkstelligt wurde, dass der W\u00e4rmeverlust des Granulats nach der Granulation bei Transport und Trocknung so niedrig gehalten wurde, dass die Kristallisation unter Nutzung der bewahrten Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolgte, und dass die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als im Zentrum des Granulatkornes.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte, gegen\u00fcber dem eingetragenen Patentanspruch 15 eingeschr\u00e4nkte, Patentanspruch 12 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Granulats gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 1 bis 4 aus einer in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Schmelzepolykondensationsreaktor erzeugten Polyester- oder Copolyesterschmelze mit hoher intrinsischer Viskosit\u00e4t, dadurch gekennzeichnet, dass aus der Polymerschmelze ein Granulat hergestellt wird, welches bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von &gt;38 % kristallisiert wird, und der Kristallisationsgrad durch ein Latentw\u00e4rmekristallisationsverfahren eingestellt wurde, wobei das Granulat nach der Kristallisation einen Acetaldehydgehalt zwischen 0,5 und 100 ppm, bevorzugt zwischen 0,5 und 70 ppm, besonders bevorzugt zwischen 0,5 und 60 ppm aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Zudem verteidigt die Kl\u00e4gerin Patentanspruch 12 hilfsweise in folgender Fassung, wobei sie diese Anspruchsfassung auch im Verletzungsverfahren hilfsweise geltend macht:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Granulats gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 1 bis 4 aus einer in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Schmelzepolykondensationsreaktor erzeugten Polyester- oder Copolyesterschmelze mit hoher intrinsischer Viskosit\u00e4t, dadurch gekennzeichnet, dass aus der Polymerschmelze ein Granulat hergestellt wird, welches bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von &gt;38 % kristallisiert wird, wobei dies dadurch bewerkstelligt wird, dass der W\u00e4rmeverlust des Granulats nach der Granulation bei Transport und Trocknung so niedrig gehalten wird, dass die Kristallisation unter Nutzung der bewahrten Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolgt, wobei das Granulat nach der Kristallisation einen Acetaldehydgehalt zwischen 0,5 und 100 ppm, bevorzugt zwischen 0,5 und 70 ppm, besonders bevorzugt zwischen 0,5 und 60 ppm aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt nach der Be-schreibung des Klagepatents die Einsatzm\u00f6glichkeiten der Latentw\u00e4rmekristallisation in verschiedenen Polyestertechnologien.<\/p>\n<p>Bei Figur 2 handelt es sich um Mikrofotos von der Probenmitte und dem Randbereich eines PET-Chips nach einem 2-stufigen Kristallisationsverfahren nach dem Stand der Technik.<br \/>\nSchlie\u00dflich zeigt die nachfolgend eingeblendete Figur 4 Mikrofotos eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen PET-Chips, der aus einem Lantentw\u00e4rmekristallisations-verfahren erhalten wurde.<br \/>\nDie Beklagte bewirbt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland ihre sog. \u201eA\u201c-Technologie zur Herstellung von PET (nachfolgend: angegriffenes Verfahren). Zu diesem Verfahren finden sich auf dem durch die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Auszug der Internetseite der Beklagten unter anderem folgende Informationen, wobei der im Original englischsprachige Text in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegeben wird:<br \/>\nZudem findet sich in einem durch die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 6 vorgelegten Auszug aus den \u201ePlasticker-News\u201c, den die Kl\u00e4gerin der Internetseite der Beklagten entnommen hat, unter anderem die nachfolgend auszugsweise und in deutscher \u00dcbersetzung eingeblendete Mitteilung:<br \/>\nAu\u00dferdem entnahm die Kl\u00e4gerin der Internetseite der Beklagten folgende, nachfolgend in deutscher \u00dcbersetzung eingeblendete und als Anlagen-konvolut K 7 vorgelegte Pressemitteilung:<br \/>\n\u00dcberdies beschrieb ein Mitarbeiter das \u201eA-Verfahren\u201c in einem Artikel der \u201eChemical Fibers International 1\/2011\u201c, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf das Anlagenkonvolut K 8 Bezug genommen wird. Dieser, in englischer Sprache erschienene Artikel wird nachfolgend auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegeben:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht das angegriffene Verfahren von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenst\u00e4ndliche A-Technologie insbesondere auf der Messe \u201eK\u201c in D\u00fcsseldorf, die vom 27.10.2010 bis zum 03.11.2010 stattgefunden habe, beworben und angeboten.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe die Kl\u00e4gerin PET analysiert, das in der A-Anlage der Beklagten bei deren Kundin Indorma in den USA hergestellt worden sei. Das Granulat sei \u00fcber die B, Inc. bezogen worden, die es direkt an Frau Dr. C von der Kl\u00e4gerin geliefert habe. Das Granulat sei auf seinen Kristallisationsgrad nach der in Absatz [0035] beschriebenen Methode untersucht worden. Nach Messungen des externen Instituts f\u00fcr Textilchemie und Chemiefasern (ITCF) in Denkendorf habe der Kristallisationsgrad des analysierten A-Granulats 51,9 Prozent betragen. Hinsichtlich des Inhalts des vollst\u00e4ndigen Untersuchungsberichts wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dieser Kristallisationsgrad sei derjenige des Endproduktes. Klagepatentgem\u00e4\u00df komme es auf den Kristallisationsgrad des Granulats an, bevor es nach einer der auf Seite 5 des Klagepatents beschriebenen Varianten A, B oder C weiterbehandelt werde. Im konkreten Fall sei das A-Granulat ohne Durchf\u00fchrung einer Festphasenpolykondensation direkt dem als \u201eVariante B\u201c in Abschnitt [0028] des Klagepatents beschriebenen Dealdehydisierungsprozess (\u201eDAH-Prozess\u201c) unterzogen worden. Bei einem solchen \u201eDAH\u201c-Prozess steige der Kristallisationsgrad aufgrund der erh\u00f6hten Temperatur weiter an.<\/p>\n<p>Aus der nachfolgend eingeblendeten, auf Seite 7 der Klagepatentschrift zu findenden Tabelle ergebe sich, dass ein nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestelltes und nach Variante B in einem letzten Schritt direkt dem DAH-Prozess zugef\u00fchrtes Granulat, das als Endprodukt einen Kristallisationsgrad von 50 Prozent besitze, als Eingangsmaterial vor dem DAH-Prozess einen Kristallisationsgrad von 42 Prozent, also mindestens 38 Prozent, aufweise.<br \/>\nDas A-Granulat weise im Endprodukt mit 51,9 Prozent einen Kris-tallisationsgrad auf, der fast exakt dem im Beispiel 3 nach der Lehre des Klagepatents hergestellten Kristallisationsgrad von 50 Prozent entspreche. Da die Beklagte ein DAH-Verfahren anwende, komme es w\u00e4hrend dieses DAH-Prozesses zu einer vergleichbaren Erh\u00f6hung des Kristallisationsgrades wie in Beispiel 3 des Klagepatents beschrieben.<\/p>\n<p>Untersuchungen der A-Granulate h\u00e4tten weiterhin ergeben, dass sie die vergleichbare Verteilung der Sph\u00e4rolite wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Granulate aufweisen w\u00fcrden. Das nachfolgend verkleinert eingeblendete Mikrofoto, welches die Kl\u00e4gerin als Anlage K 11c zur Akte gereicht hat, zeige ein PET-Granulat, das aus der A-Anlage der Beklagten bei der Indorma AlphaPet, Inc., stamme. Man erkenne deutlich, dass die Sph\u00e4rolite in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner als in dessen Zentrum seien.<br \/>\nEine weitere wesentliche Eigenschaft der patentgem\u00e4\u00df hergestellten Granulate sei die gegen\u00fcber konventionell nach dem Stand der Technik erhaltenen Granulaten verringerte erforderliche Energiezufuhr f\u00fcr die Weiterverarbeitung der Granulate. Ma\u00df f\u00fcr die Menge an Energie, die zum Wiederaufschmelzen des Granulats erforderlich sei, sei die sog. Schmelzenthalpie (\u201eheat-of-fusion\u201c, HOF), die unter 60 kJ\/kg, bevorzugt 55 kJ\/kg, liege. Wie der als Anlage K 9 zur Akte gereichte Untersuchungsbericht zeige, h\u00e4tten A-Granulate der Beklagten einen erfindungsgem\u00e4\u00df niedrigen HOF-Wert von 49,8 kJ\/kg.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00fcrden die A-Granulate im Endstadium einen Acetaldehydgehalt von 0,4 \u2013 0,8 ppm besitzen. Da der DAH-Verfahrensschritt zu einer Verringerung des Acetaldehydgehalts f\u00fchre, m\u00fcsse der Acetaldehydgehalt vor Durchf\u00fchrung des letzten DAH-Verfahrensschrittes zwangsl\u00e4ufig h\u00f6her gelegen haben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin auch A-Granulate aus der von der Beklagten an die russische Firma D gelieferten Anlage untersuchen lassen, wobei die gemessenen Werte ebenfalls belegen w\u00fcrden, dass die A-Granulate die Merkmale der Anspr\u00fcche 1 bis 4 verwirklichen. Hinsichtlich des Inhalts dieser Analyseergebnisse wird auf die Anlagen K 14 und K 15 sowie auf die insoweit als Anlagen K 16 und K 25 zur Akte gereichten wissenschaftlichen Stellungnahmen von Dr. E Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensprodukten nicht nur um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne von \u00a7 9 Nr. 3 PatG. Vielmehr w\u00fcrden diese auch \u201eneue\u201c Erzeugnisse im Sinne von \u00a7 139 Abs. 3 PatG darstellen. Das nach Patentanspruch 15 erhaltene Granulat sei neu, denn es handele sich dabei um das Granulat gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1, der im Erteilungsverfahren ebenfalls als neu angesehen worden sei. Die A-Granulate h\u00e4tten die gleiche Beschaffenheit wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensprodukte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur Herstellung eines Granulats aus einer in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Schmelzepoly-kondensationsreaktor erzeugten Polyester- oder Copoly-esterschmelze mit hoher intrinsischer Viskosit\u00e4t,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>bei dem aus der Polymerschmelze ein Granulat hergestellt wird, bei dem die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als im Zentrum des Granulatkornes und das bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von &gt;38 % kristallisiert wird und der Kristallisationsgrad durch ein Latentw\u00e4rmekristallisationsver-fahren eingestellt wurde, wobei das bei dem nach diesem Verfahren hergestellten Polyester- oder Copolyester-Granulat nach der Kristallisation einen Acetaldehydgehalt zwischen 0,5 und 100 ppm aufweist;<\/p>\n<p>b) ein Polyester- oder Copolyester-Granulat, hergestellt aus einer Polyesterschmelze,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen,<\/p>\n<p>wenn das Granulat bis zum Erreichen eines Kristallisati-onsgrades von mindestens 38 % kristallisiert wurde, und der Kristallisationsgrad durch ein Latentw\u00e4rmekristallisations-verfahren eingestellt wurde und die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als im Zentrum des Granulatkornes;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und die Auskunft zu e) erst ab dem 06.11.2010 zu erteilen ist;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17.02.2007 bis zum 05.11.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. bezeichneten und seit dem 06.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt die Kl\u00e4gerin hilfsweise,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur Herstellung eines Granulats aus einer in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Schmelzepolykondensationsreaktor erzeugten Polyester- oder Copolyesterschmelze mit hoher intrinsischer Viskosit\u00e4t,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>bei dem aus der Polymerschmelze ein Granulat hergestellt wird, bei dem die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als im Zentrum des Granulatkornes und das bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von &gt;38 % kristallisiert wird, wobei dies dadurch bewerkstelligt wurde, dass der W\u00e4rmeverlust des Granulats nach der Granulation bei Transport und Trocknung so niedrig gehalten wird, dass die Kristallisation unter Nutzung der bewahrten Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolgt, wobei das Granulat nach der Kristallisation einen Acetaldehydgehalt zwischen 0,5 und 100 ppm, aufweist;<\/p>\n<p>b) ein Polyester- oder Copolyester-Granulat, hergestellt aus einer Polyesterschrnelze,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen,<\/p>\n<p>wenn das Granulat bis zum Erreichen eines Kristallisati-onsgrades von mindestens 38 % kristallisiert wurde, wobei dies dadurch bewerkstelligt wurde, dass der W\u00e4rmeverlust des Granulats nach der Granulation bei Transport und Trocknung so niedrig gehalten wurde, dass die Kristallisation unter Nutzung der bewahrten Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolgte, und die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als im Zentrum des Granulatkornes.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge zu 2., 3. und 4. sind im Hilfsantrag identisch.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den ge-gen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Bei der Beklagten handele es sich \u2013 unstreitig \u2013 nicht um eine Herstellerin von Granulaten von PET-Flaschen. Vielmehr biete die Beklagte im Wesentlichen Engineering-Leistungen in Verbindung mit der Planung von Anlagen sowie der Erstellung und Lieferung von Anlagenkomponenten an, mit denen Granulate ganz unterschiedlicher Spezifikationen hergestellt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die grundlegende Abweichung des A-Verfahrens gegen\u00fcber dem durch das Klagepatent beanspruchten Verfahren bestehe darin, dass beim A-Verfahren die nachfolgenden Verarbeitungsschritte bereits bei einem Kristallisationsgrad der Granulate stattfinden w\u00fcrden, der vom Klagepatent gerade ausge-schlossen werde. Ferner werde dem Granulat nach dem A-Verfahren an verschiedenen Stellen des Verfahrens Energie zugef\u00fchrt, n\u00e4mlich nach dem Granulieren und w\u00e4hrend des \u201eAA-Conditionings\u201c.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber habe die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen einer Patent-verletzung nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Publikationen w\u00fcrden Anlagen in den USA und in Russland betreffen, wobei die Anlage in den USA mit Engineering-Leistungen der Schwestergesellschaft der Beklagten, der L AG, Schweiz, erstellt worden sei. Diese Leistungen w\u00fcrden das Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Know-how, die Planung, die Lieferung von technischen Komponenten und die Beaufsichtigung bei der jeweiligen Inbetriebnahme umfassen.<\/p>\n<p>Soweit sich die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen auf die Ver-tragsbeziehungen der Beklagten zu I beziehen w\u00fcrden, h\u00e4tten diese im Wesentlichen eine Engineering-Leistung und die Lieferung von Komponenten betroffen, die allerdings jeweils nicht die A-Technologie, sondern die sog. \u201e2R-Technologie\u201c betroffen h\u00e4tten. Diese betreffe die Herstellung verschiedenener Polyester\/Copolyester durch eine Schmelze mit verschiedenen Viskosit\u00e4ten.<\/p>\n<p>Bei der Pilotanlage der Beklagten in Berlin handele es sich um eine kleindimensionierte Anlage zu Versuchs- und Forschungszwecken, die immer nur \u00fcber kurze Zeitspannen, das hei\u00dft wenige Tage, betrieben werde und mit der immer nur Proben in einem sehr kleinen Umfang hergestellt werden k\u00f6nnten. Die Beklagte habe die Anlage in Berlin seit Erteilung des Kla-gepatents nicht zur Vorstellung der A-Technologie gegen\u00fcber Interessenten und potentiellen Abnehmern f\u00fcr Demonstrationszwecke genutzt. Im Rahmen der Vermarktung der A-Technologie sei die Pilotanlage lediglich im Jahr 2008 f\u00fcr einen gemeinsamen Versuch mit einem Interessenten f\u00fcr die A-Technologie genutzt worden. Gegenstand dieses Versuchs sei die Frage gewesen, ob mit der A-Technologie Granulate mit einem Acetaldehydgehalt von unter 0,5 ppm produziert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auch der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegte Artikel lasse nicht den Schluss zu, das A-Verfahren mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Denn in dem Artikel sei weder eine vollst\u00e4ndige Darstellung s\u00e4mtlicher Verfahrensschritte von der Schmelze bis zum Endprodukt enthalten, noch w\u00fcrden s\u00e4mtliche Parameter, mit denen diese Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, wiedergegeben.<\/p>\n<p>Auch die durch die Kl\u00e4gerin veranlassten Untersuchungen von Granulaten w\u00fcrden keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Verwirklichung des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens durch das A-Verfahren der Beklagten zulassen. Die Beklagte habe keine Kenntnis dar\u00fcber, welches Verfahren und insbesondere auch welche Verfahrensparameter die die jeweilige Anlage betreibenden Unternehmen bei der Herstellung der untersuchten Granulate verwendet h\u00e4tten. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die untersuchten Granulate Endprodukte darstellen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Bei Anwendung der A-Technologie w\u00fcrden die Kristallisationswerte vor den auf eine Absenkung des Acetaldehydgehalts gerichteten Verfahrensschritten deutlich unter 38 Prozent liegen. Es komme hinzu, dass im Rahmen des gesamten \u201eAA-conditioning\u201c-Komplexes vor der mehrst\u00fcndigen Behandlung zur Unterst\u00fctzung der Reduzierung des Acetaldehydgehalts Energie zugef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>\u00dcberdies k\u00f6nne von einem Endprodukt nicht auf die Werte des Zwi-schenproduktes r\u00fcckgeschlossen werden. Es sei weder bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten, dass die US-Granulate nach dem A-Verfahren hergestellt worden seien, noch seien Angaben vorhanden, welche Schritte zur Reduzierung des Acetaldehydgehalts nach der MRT-Technologie durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Im Hinblick auf die dem als Anlage K 14 vorgelegten Untersuchungsbericht zugrunde liegenden Untersuchungen bestreitet die Beklagte, dass das untersuchte Granulat von einem Kunden der Beklagten, der D O, Kaliningrad, erworben und dass dieses Granulat nach dem A-Verfahren hergestellt wurde. Ebenso bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass sich die Ergebnisse des als Anlage K 14 vorgelegten Untersuchungsberichts auf das PET-Granulat beziehen, das die Kl\u00e4gerin von der D O erworben haben will.<\/p>\n<p>Das Berufen auf die Beweislastumkehr nach \u00a7 139 Abs. 3 PatG, deren Voraussetzungen ohnehin nicht vorliegen w\u00fcrden, sei treuwidrig, da die Kl\u00e4gerin schon vor der Anmeldung des Klagepatents gewusst habe, dass aus der DE 103 49 016 ein Verfahren bekannt sei, dass zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis f\u00fchre.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nne sich die Beklagte auch auf ein Vorbenutzungsrecht des Unternehmens G G (nachfolgend: G) berufen. G sei ein Hersteller von Unterwasser-Granuliersystemen f\u00fcr Polyester und biete diese seit dem Jahr 2001 am Markt an. Im Rahmen der Entwicklung ihrer Granuliersysteme habe die G auch im Bereich der LWK-Technologie geforscht, was zu der Anmeldung der DE 103 49 XXX gef\u00fchrt habe. Die Beklagte beziehe von der G alle Granuliereinheiten, die im Rahmen der \u201eA-Technologie\u201c eingesetzt w\u00fcrden, um das in der Schmelze gewonnene Polyester per Unterwassergranulation zu granulieren, die so gewonnenen Granulate von dem Wasser zu trennen und zum Conditioning zu transportieren.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte k\u00f6nne sich insbesondere nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen, weil die Firma G gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin widerrechtlich gehandelt habe. Die DE 103 49 XXX gehe auf eine Kooperation mit der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. In einem Kooperationsvertrag vom 18.02.1999, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage K 20 verwiesen wird, sei unter anderem geregelt, dass Entwicklungsergebnisse nicht Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt werden d\u00fcrften. Gleichwohl habe die Firma G mit der amerikanischen Firma H einen Vertrag \u00fcber die Lieferung einer Granuliereinheit geschlossen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflichtpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu. Dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland das angegriffene Verfahren selbst anwendet oder Granulat nach diesem Verfahren herstellt, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Zudem l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nicht die Feststellung zu, dass das A-Verfahren der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob das angegriffene A-Verfahren von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, kam eine Verurteilung wegen einer Anwendung des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bereits nicht hinreichend entnehmen l\u00e4sst, dass die Beklagte das angegriffene Verfahren tats\u00e4chlich anwendet bzw. nach Erteilung des Klagepatents angewendet hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin insoweit auf den Betrieb einer Pilotanlage in Berlin beruft, betrifft der einzige konkrete Fall, hinsichtlich dessen die Kl\u00e4gerin den Betrieb dieser Anlage behauptet, eine Vorf\u00fchrung gegen\u00fcber I. Wie jedoch der als Anlage K 7b vorgelegten Presseerkl\u00e4rung zu entnehmen ist, fanden diese Versuche noch vor dem 30.04.2008 und damit weit vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents im Oktober 2010 statt. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Pilotanlage auch nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents zur Vorf\u00fchrung des A-Verfahrens eingesetzt wurde, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Eines entsprechenden Vortrages h\u00e4tte es jedoch um so mehr bedurft, da die Pilotanlage gem\u00e4\u00df der als Anlagen K 7a und K 7b vorgelegten Unterlagen geeignet ist, \u201ealle Polyester und PLA-Technologien\u201c vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund scheidet auch eine Verurteilung zur Unterlassung unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr aus.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Erstbegehungsgefahr setzt das Vorliegen konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich greifbar ergibt, dass der Eingriff in das Verf\u00fcgungsschutzrecht drohend bevorsteht (BGH GRUR 1979, 358, 360, &#8211; Hei\u00dflauferdetektor; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rz. 35). \u00dcber die objektive blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer zuk\u00fcnftigen Patentverletzung hinaus m\u00fcssen daher konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Verletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (Schulte\/K\u00fchnen, a. a. O.). Hierzu gen\u00fcgt einerseits die schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr der Benutzung, andererseits muss sich die drohende Verletzungshandlung in tats\u00e4chlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten m\u00f6glich ist (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139, Rz. 38). Zur Begr\u00fcndung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer tats\u00e4chlichen Rechtsverletzung gen\u00fcgt somit nicht die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass sich die Gefahr eines solchen Eingriffs ergeben k\u00f6nnte, und zwar selbst dann nicht, wenn der in Anspruch Genommene die \u00dcbernahme einer f\u00f6rmlichen Unterlassungserkl\u00e4rung ablehnt (BGH, GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; NJW 1992, 2292, 2294 = GRUR 1992, 612, 614 &#8211; Nicola). Es m\u00fcssen vielmehr Umst\u00e4nde vorliegen, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass der Betreffende den Entschluss zur Verletzung bereits gefasst hat und es nur noch von ihm abh\u00e4ngt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 426).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaran fehlt es hier. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Pilotanlage in Berlin \u00fcberhaupt zur Vorf\u00fchrung des A-Verfahrens geeignet ist, ist gerade unter dem Gesichtspunkt, dass die Pilotanlage zur Demonstration einer Vielzahl von Verfahren geeignet ist, kein konkreter Anhaltspunkt daf\u00fcr ersichtlich, dass die Beklagte nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents den Entschluss gefasst h\u00e4tte, dieses Verfahren mit der Anlage in Berlin durchzuf\u00fchren. Eine Verwendung der Anlage vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents l\u00e4sst demgegen\u00fcber nicht den Schluss zu, die Beklagte werde diese entsprechend auch nach diesem Zeitpunkt betreiben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAus den vorstehenden Gr\u00fcnden schied auch eine Verurteilung der Beklagten wegen einer Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents aus. Denn insoweit wendet sich die Kl\u00e4gerin nach ihrem Antrag lediglich gegen die Herstellung des Granulates. Dass die Beklagte jedoch selbst nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents ein entsprechendes Granulat in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt hat, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft latentw\u00e4rmekristallisierte Polyester und Copolyester sowie deren Verwendung zum Herstellen von Polyesterformk\u00f6rnern.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, werden die bekannten aromatischen Polyester oder Copolyester nach einer Schmelzepolykondensation zu Granulaten mittlerer Viskosit\u00e4t verarbeitet.<\/p>\n<p>Der mittlere Polykondensationsgrad, ausgedr\u00fcckt in der Intrinsischen Viskosit\u00e4t (l. V.), bewege sich bei Polyethylenterephthalat und seinen entsprechend niedrig modifizierten Copolyestern nach der Schmelzepolykondensation im Bereich zwischen 0,30 &#8211; 0,90 dl\/g. Es handele sich hierbei um ein teilkristallines Granulat mit Kristallisationsgraden von bis zu 9 %. Da die Herstellung von Granulaten mit einer l. V. \u00fcber 0,65 dl\/g, insbesondere in konventionellen Autoklaven, kaum m\u00f6glich sei, hohe Viskosit\u00e4ten &gt;0,80 dl\/g eine wesentliche Kapazit\u00e4tseinschr\u00e4nkung in der Schmelzepolykondensation nach sich ziehen und au\u00dferdem die Polyester f\u00fcr Lebensmittelverpackungen einen sehr niedrigen Acetaldehydgehalt erfordern w\u00fcrden, werde nach dem Stand der Technik eine Festphasenpolykondensation (\u201csolid state polycondensation\u201c, SSP) mit vorangestellter Kristallisation angeschlossen, die zu einer Erh\u00f6hung der l. V. im Allgemeinen um 0,05-0,4 dl\/g und zu einer Absenkung des Acetaldehydgehaltes von etwa 25 &#8211; 100 ppm auf Werte unter 1 ppm im PET (Polyethylenterephthalat) f\u00fchre. Die dem eigentlichen SSP-Reaktor vorangehenden Vor- und Kristallisationsreaktoren w\u00fcrden vor allem dazu dienen, Verklebungen der Granulate untereinander im SSP-Reaktor zu vermeiden. Der Kristallisationsgrad werde auf Werte zwischen 40 &#8211; 52 % nach den Kristallisationsstufen angehoben, bei unwesentlich ver\u00e4nderter I. V. und unter Verringerung des Acetaldehydgehaltes auf unter 10 ppm. Der Kristallisationsprozess finde von au\u00dfen nach innen statt. Die Kristallinit\u00e4t sei folglich in den Randbereichen der Teilchen gr\u00f6\u00dfer als in der Mitte der Teilchen.<\/p>\n<p>Im SSP-Reaktor werde die mittlere Viskosit\u00e4t derart angehoben, dass die f\u00fcr das entsprechende Anwendungsgebiet notwendigen Festigkeiten erreicht, der Acetaldehydgehalt bei Lebensmittelverpackungen entsprechend den Anforderungen abgesenkt und der austretende Oligomerenanteil auf ein Mindestmass reduziert w\u00fcrden. Es sei ebenfalls wichtig, dass der noch als Vinylester gebundene Acetaldehyd, auch als Depotaldehyd bezeichnet, soweit abgebaut werde, dass bei der Verarbeitung des Polyestergranulates zu Verpackungen, insbesondere zu Polyesterflaschen nach dem Streckblas- und Spritzstreckblasverfahren im Polyester nur eine minimale Acetaldehydmenge nachgebildet werde.<\/p>\n<p>Verarbeiter dieses Granulates seien vor allem Hersteller von Hohlk\u00f6rpern. H\u00e4ufig w\u00fcrden in nach dem Spritzgu\u00dfverfahren arbeitenden Preformmaschinen Vorformlinge, sogenannte Preforms, hergestellt, aus denen wiederum in einem weiteren Schritt Polyesterflaschen in einem Blasformverfahren produziert w\u00fcrden. Auch andere Formgebungen f\u00fcr Polyestergranulat, beispielsweise in Maschinen zur Film- und Folien-herstellung, seien m\u00f6glich.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Granulierung von Kunststoffen sei zum Beispiel das Verfahren der Stranggranulation in den Markt eingef\u00fchrt. Dieses Verfahren zeichne sich dadurch aus, dass in kontinuierlicher Betriebsweise relativ lange Kunststoffstr\u00e4nge durch eine Lochplatte gepresst und anschlie\u00dfend frei h\u00e4ngend nach einer kurzen Transportstrecke durch Luft durch ein Wasserbad hindurchgeleitet w\u00fcrden. Wegen der geringen Oberfl\u00e4che eines Kunststoffstranges im Vergleich zum Granulat k\u00f6nne hierbei eine Wasseraufnahme in engen Grenzen gehalten werden. Die abgek\u00fchlten Str\u00e4nge w\u00fcrden getrocknet und einem Granulator zugef\u00fchrt. Bei diesem Verfahren erfolge die Granulierung im festen Zustand. Im Anschluss daran finde \u00fcblicherweise eine nochmalige Trocknung statt, beschrieben beispielsweise in DE 43 14 162 oder im Kunststoffhandbuch. Bei Nutzung dieses Granulierverfahrens sei die M\u00f6glichkeit einer starken punktuellen Temperaturerh\u00f6hung im Strang und somit erh\u00f6hter Abbauerscheinungen im Polymer und ungleichm\u00e4\u00dfigen Kristallisationsgrade von Chip zu Chip sehr gro\u00df. Bei dieser Technologie findet die Abk\u00fchlung im Chip von au\u00dfen nach innen statt.<\/p>\n<p>Eine weitere M\u00f6glichkeit der Granulierung von Polymerschmelze nach der Polykondensation sei heute vor allem die Unterwassergranulation, wobei die Schmelze direkt nach Austritt aus den D\u00fcsen bzw. Lochplatten des Granulators in einer anschlie\u00dfenden Wasserkammer mit Schneidmessern abgetrennt werde. Die abgetrennten Granulate seien noch plastisch und w\u00fcrden sich durch die Oberfl\u00e4chenspannung beim Abschrecken im kalten Wasser verformen, wobei die Abk\u00fchlung ebenfalls von au\u00dfen nach innen stattfinde. Die abgek\u00fchlten Granulate w\u00fcrden mit dem Wasserstrom in einem Wasserabscheider von diesem getrennt und getrocknet und dann in Big Bags verpackt oder in Silos zur Weiterverarbeitung gef\u00f6rdert (DE 3541 XXX, DE 199 14 XXX, EP 0432XXX, DE 3702XXX). Dieses Verfahren zeichne sich durch das Prinzip der Trocknung durch Eigenw\u00e4rme aus.<\/p>\n<p>Die auf diese Weise hergestellten Chips w\u00fcrden einen gleichm\u00e4\u00dfigen Kristallisationsgrad unter 10 % aufweisen.<\/p>\n<p>In der US 4,436,XXX werde wiederum ein Verfahren zur Granulierung und Weiterbehandlung von PET zu Pellets beschrieben, in dem bei Temperaturen zwischen 260 \u00b0C und 280 \u00b0C ein Oligomergemisch der Viskosit\u00e4t von 0,08 &#8211; 0,15 durch D\u00fcsen gepresst werde, so dass Tropfen entstehen w\u00fcrden, die durch einen K\u00fchlbereich mit lnertgasatmosphere in ein Wasserbad oder auf ein Transportband fallen und die Tropfen zu amorphen Pellets erstarren. Auch in diesem Verfahren w\u00fcrden Pellets mit einem hohen Anteil amorpher Strukturen entstehen.<\/p>\n<p>Bei allen beschriebenen Verfahren w\u00fcrden Granulate mit einem niedrigem Kristallisationsgrad, \u00fcblicherweise unterhalb von 12 %\u201a erhalten. Um die Kristallinit\u00e4t der polymeren Granulate zum Beispiel als Vorstufe zur SSP zu erh\u00f6hen, seien kostenintensive Reaktionsstufen notwendig. Dies w\u00fcrde unter anderem dadurch zu hohen Betriebskosten f\u00fchren, dass die mit Umgebungstemperatur ankommenden Granulate zuerst auf die Kristallisationstemperatur aufgeheizt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>In der WO 01\/81450 werde ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Vertropfung von Vorprodukten thermoplastischer Polyester und Copolyester beschrieben. Durch das offenbarte Verfahren werde der Nachteil der oben beschriebenen Granulierverfahren, die Kristallinit\u00e4t betreffend, \u00fcberwunden. Zudem werde eine Verfahrensverk\u00fcrzung herk\u00f6mmlicher Granulierverfahren beschrieben und auf bisher bekannten Verfahrensschritten und Vorrichtungen aufgebaut, um oberfl\u00e4chenkristallisierte, vertropfte Vorprodukte in Form von Monomeren, Oligomeren, Monomer-Glykolgemischen oder von teilweise polykondensierten Materialien herzustellen.<\/p>\n<p>Dazu werde das Produkt in ein gasf\u00f6rmiges Medium eingebracht, wobei das gasf\u00f6rmige Medium nach dem Eintritt des vertropften Vorproduktes in das gasf\u00f6rmige Medium den Kristallisationsvorgang des Vorproduktes beschleunige und den Kristallisationszustand beschleunigt herbeif\u00fchre, indem es das vertropfte Vorprodukt auf einer Temperatur von \u00fcber 100 \u00b0C und unter seinem Schmelzpunkt f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum halte, bis eine ausreichende Kristallisation in der Oberfl\u00e4che des Tropfens abgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Auch hier liege somit eine st\u00e4rker kristallisierte Au\u00dfenschicht vor. Damit werde eine nicht klebende Oberfl\u00e4che erhalten, die eine unmittelbare Weiterbehandlung zu hochpolymerem Polykondensat verspreche. Ein derart hergestelltes Material halte den notwendigen mechanischen Belastungen nur bedingt stand. Die Spr\u00f6digkeit gegen\u00fcber einem amorphen Chip nehme zu.<\/p>\n<p>Ein weiterer Nachteil dieser Kristallinit\u00e4tserzeugung im niedrigmolekularen Bereich sei ein nach der abgeschlossenen SSP vollkommen durchkristallisierter Chip mit starr ausgerichteten Kristallstrukturen, zu deren Zerst\u00f6rung w\u00e4hrend des Aufschmelzvorganges bei der Herstellung beispielsweise von Preforms im Spritzgie\u00dfverfahren ungleich h\u00f6here Energie aufgewendet werden m\u00fcsse. Durch die notwendige hohe Aufschmelztemperatur von mindestens etwa 300 \u00b0C steige die Acetaldehydreformation in den Preforms stark an und die Qualit\u00e4t ver-schlechtere sich, vor allem auch durch verst\u00e4rkte Abbaureaktionen. Au\u00dferdem bestehe die Gefahr, dass der Ablauf der SSP durch die Unbeweglichkeit der Kettenenden beim Ansteigen der Viskosit\u00e4t behindert oder sogar gestoppt werde.<\/p>\n<p>Ein weiteres Granulierverfahren zur Herstellung von kristallisierten Chips w\u00e4hrend des Granulationsprozesses werde in der WO 01\/05566 beschrieben. Schmelzfl\u00fcssige, aus D\u00fcsen austretende Kunststoffstr\u00e4nge w\u00fcrden unmittelbar in einem temperierten fl\u00fcssigen Medium auf einer Kristallisationsstrecke teilkristallisiert, wobei in diesem fl\u00fcssigen Medium Temperaturen \u00fcber der Glas\u00fcbergangstemperatur der Kunststoffstr\u00e4nge gehalten w\u00fcrden. Im Anschluss an die Kristallisationsstrecke folge die Granuliervorrichtung. Durch die Kristallisation im Mantel des Kunststoffes sei eine ausreichende Festigkeit vorhanden, um anschlie\u00dfend nach kurzer Temperierungsstrecke in der Granulieranlage ohne vorherige Trocknung die Kunststoffstr\u00e4nge zu Pellets zu zerteilen. Auch hier liege also eine st\u00e4rker kristallisierte Au\u00dfenschicht vor.<\/p>\n<p>An diesem Verfahren bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass nach der Granulierung der Kunststoffe ein Gemisch aus Granulat und fl\u00fcssigem Medium vorliege und somit mit bekannten Mitteln eine Trocknung der Granulate vorgenommen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Weiterhin werde in einer noch nicht ver\u00f6ffentlichten deutschen Patent-anmeldung, Aktenzeichen DE 103 49 XXX, ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffgranulat beschrieben, bei dem direkt nach einer Unter-wassergranulation die gerade hergestellten Pellets sehr schnell vom Wasser befreit und unter Nutzung der Eigenw\u00e4rme trocknen und kristallisieren w\u00fcrden. Um ein Verkleben der Chips zu vermeiden, w\u00fcrden die Pellets unmittelbar nach dem Abschleudern des Wassers \u00fcber einen Vibrations- oder Schwingf\u00f6rderer nach einer ausreichenden Verweildauer zu einer nachgeschalteten Abf\u00fcllanlage oder einer Weiterverarbeitungsanlage gef\u00f6rdert. Mit dieser Technologie erfolge der Kristallisationsvorgang von innen nach au\u00dfen im Pellet, womit eine gleichm\u00e4\u00dfigere Kristallisation \u00fcber den Durchmesser des Granulates erreicht werde.<\/p>\n<p>Ein solches Verfahren werde im Folgenden als \u201eLatentw\u00e4rmekristallisations-verfahren\u201c bezeichnet. Neben dem in der DE 103 49 XXX beschriebenen Verfahren w\u00fcrden unter dem Begriff \u201eLatentw\u00e4rmekristallisationsverfahren\u201c aber auch alle \u00fcbrigen Verfahren verstanden, bei denen die Kristallisation ausschlie\u00dflich unter Nutzung der Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolge. Dies bedeute, dass den Pellets zwischen der Granulation und der nachgeschalteten Abf\u00fcllanlage oder Weiterverarbeitungsanlage keine W\u00e4rme von au\u00dfen zugef\u00fchrt werde. Die Vermeidung einer W\u00e4rmezufuhr von au\u00dfen erfordere, dass alle, die Pellets ber\u00fchrenden Medien entweder die gleiche oder eine niedrigere Temperatur als die aktuelle Pelletoberfl\u00e4che aufweisen m\u00fcssten. Sei die Temperatur dieser Medien jedoch zu niedrig, so werde den Pellets zuviel W\u00e4rme entzogen und die gew\u00fcnschte Latentw\u00e4rmekristallisation k\u00f6nne nicht mehr in ausreichendem Ma\u00dfe stattfinden. Die grundlegenden Verfahrensprinzipien k\u00f6nnten der DE 103 49XXX entnommen werden.<\/p>\n<p>Ein aus einem Latentw\u00e4rmekristallisationsverfahren erhaltenes Granulat k\u00f6nne sehr unterschiedliche Eigenschaften aufweisen. Diese w\u00fcrden au\u00dfer von den Betriebsbedingungen im Latentw\u00e4rmekristallisationsverfahren selbst auch von den Eigenschaften der Polymerschmelze, im Fall von Polyestern beispielsweise vom Polymerisationsgrad, der Intrinsischen Viskosit\u00e4t (l. V.) und dem Acetaldehydgehalt abh\u00e4ngen. Die geforderten Eigenschaften w\u00fcrden ma\u00dfgeblich vom beabsichtigten Verwendungszweck des latentw\u00e4rmekris-tallisierten Granulates bestimmt, da sie direkte Auswirkungen auf die nachfolgenden Verarbeitungsschritte h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, Granulate aus hochviskosen aromatischen Polyestern und deren Copolymeren zur Verf\u00fcgung zu stellen, die sich mit geringen Investitions- und Betriebskosten herstellen lassen, f\u00fcr die problemlose Weiterverarbeitung zu Hohlk\u00f6rpern geeignet sind und gleichzeitig die besonders hohen Qualit\u00e4tsanspr\u00fcche an den Polyester f\u00fcr Hohlk\u00f6rper, insbesondere f\u00fcr die Abf\u00fcllung f\u00fcr Lebensmittel und hier insbesondere f\u00fcr Getr\u00e4nkeflaschen, zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df dem im Hauptantrag geltend gemachten Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. ein Polyester- oder Copolyester-Granulat,<\/p>\n<p>2. hergestellt aus einer Polyesterschmelze;<\/p>\n<p>3. das Granulat wurde bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von mindestens 38 % kristallisiert;<\/p>\n<p>4. der Kristallisationsgrad wurde durch ein Latentw\u00e4rmekristallisations-verfahren eingestellt;<\/p>\n<p>5. die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes sind kleiner als im Zentrum des Granulatkornes.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung gilt entsprechend f\u00fcr den Hilfsantrag, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Merkmal 4 folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>4. dies wurde dadurch bewerkstelligt, dass der W\u00e4rmeverlust des Granulats nach der Granulation bei Transport und Trocknung so niedrig gehalten wurde, dass die Kristallisation unter Nutzung der bewahrten Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolgte.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 12 weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Granulats gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 1 bis 4,<\/p>\n<p>2. aus einer<\/p>\n<p>2.1. in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Schmelze-polykondensationsreaktor erzeugten Polyester oder Copolyesterschmelze<\/p>\n<p>2.2. mit hoher intrinsischer Viskosit\u00e4t;<\/p>\n<p>3. aus der Polymerschmelze wird ein Granulat hergestellt,<\/p>\n<p>3.1. das bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von mindestens 38 % kristallisiert wird;<\/p>\n<p>4. der Kristallisationsgrad wurde durch ein Latentw\u00e4rmekristallisations-verfahren eingestellt;<\/p>\n<p>5. das Granulat weist nach der Kristallisation einen Acetaldehydgehalt zwischen 0,5 und 100 ppm, bevorzugt zwischen 0,5 und 70 ppm, besonders bevorzugt zwischen 0,5 und 60 ppm auf.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung gilt entsprechend f\u00fcr den Hilfsantrag, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Merkmal 4 folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>4. dies wurde dadurch bewerkstelligt, dass der W\u00e4rmeverlust des Granulats nach der Granulation bei Transport und Trocknung so niedrig gehalten wurde, dass die Kristallisation unter Nutzung der bewahrten Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolgte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nGegenstand von Patentanspruch 12 ist somit ein Verfahren zur Herstellung eines Granulats gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 1 bis 4.<\/p>\n<p>Dass das Verfahren entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem Granulat f\u00fchren muss, dass auch alle Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 aufweist, verdeutlicht bereits der Umstand, dass das Granulat nach Merkmal 5 des Verfahrensanspruchs nach der Kristallisation einen Acetaldehydgehalt zwischen 0,5 und 100 ppm, bevorzugt zwischen 0,5 und 70 ppm, besonders bevorzugt zwischen 0,5 und 60 ppm aufweisen soll. Damit entspricht Merkmal 5 Unteranspruch 3. W\u00e4re Patentanspruch 12 somit auf s\u00e4mtliche Unteranspr\u00fcche 2 \u2013 4 r\u00fcckgezogen, k\u00e4me Merkmal 5 keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu, da sich die gleichen Anforderungen dann bereits aus dem dann zwingenden R\u00fcckbezug auf Unteranspruch 3 ergeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Patentanspruch 12 weiter entnimmt, soll das Granulat aus einer in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Schmelzepoly-kondensationsreaktor erzeugten Polyester oder Copolyesterschmelze mit hoher intrinsischer Viskosit\u00e4t hergestellt werden (Merkmalsgruppe 2). Dabei soll aus einer Polymerschmelze ein Granulat hergestellt werden, das bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von mindestens 38 Prozent kristallisiert wird (Merkmalsgruppe 3).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend dies nach dem Patentanspruch in seiner eingetragenen Fassung sowie nach dem durch die Kl\u00e4gerin formulierten Hilfsantrag dadurch bewerkstelligt werden soll, dass der W\u00e4rmeverlust des Granulats nach der Granulation bei Transport und Trocknung so niedrig gehalten wurde, dass die Kristallisation unter Nutzung der bewahrten Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzzustand des Polymers erfolgte, soll nunmehr nach der Neufassung des Patentanspruchs der Kristallisationsgrad durch ein Latentw\u00e4rmekristallisations-verfahren eingestellt werden.<\/p>\n<p>Was patentgem\u00e4\u00df unter einem Latentw\u00e4rmekristallisationsverfahren zu verstehen ist, erf\u00e4hrt der Fachmann in Abschnitt [0014] der Klagepatentbeschreibung. Danach sind unter dem Begriff \u201eLatent-w\u00e4rmekristallisationsverfahren\u201c alle Verfahren zu verstehen, bei denen die Kristallisation ausschlie\u00dflich unter Nutzung der Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Polymers erfolgt. Dies bedeutet, dass den Pellets zwischen der Granulation und der nachgeschalteten Abf\u00fcll- oder Weiterverarbeitungsanlage keine W\u00e4rme von au\u00dfen zugef\u00fchrt wird (vgl. auch Abschnitt [0024] der Patentbeschreibung).<\/p>\n<p>Das beanspruchte Verfahren ist damit durch drei wesentliche Faktoren charakterisiert:<\/p>\n<p>(1) Es soll aus der Polymerschmelze ein Granulat hergestellt werden, dass bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von mindestens 38 Prozent kristallisiert wird.<\/p>\n<p>(2) Der Kristallisationsgrad wird durch ein Latentw\u00e4rmekristallisations-verfahren eingestellt, das hei\u00dft die Kristallisation erfolgt ausschlie\u00dflich unter Nutzung der Eigenw\u00e4rme aus dem Schmelzezustand des Granulats.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren f\u00fchrt zu einem Granulat, dass nach der Kristal-lisation einen Acetaldehydgehalt zwischen 0,5 und 100 ppm aufweist.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Abschnitt [0018] der Klagepatentschrift weiter entnimmt, unterscheidet das Klagepatent zwischen dem Latentw\u00e4rmekristallisationsver-fahren einerseits und nachfolgenden Verarbeitungsschritten, wie etwa einer Festphasenkondensation (SSP) oder einer Festphasendealdehydisierung (DAH), andererseits. Das Letztere die Eigenschaften des Granulats wesentlich ver\u00e4ndern k\u00f6nnen, verdeutlichen die in den Abschnitten [0026] bis [0037] beschriebenen Verarbeitungsvarianten A bis C einschlie\u00dflich der in den Abschnitten [0038] ff. f\u00fcr jede Variante im Einzelnen beschriebenen Beispiele. So betr\u00e4gt die Intrinsische Viskosit\u00e4t des Ausgangsmaterials in Beispiel 3 der auf Seite 7 der Klagepatentschrift zu findenden Tabelle 0,74 dl\/g, w\u00e4hrend sie nach einer DAH auf 0,80 dl\/g steigt. Der Kristallisationsgrad steigt durch die DAH von 42,0 Prozent auf 50 Prozent. Demgegen\u00fcber sinkt beispielsweise der Acetaldehydgehalt durch die DAH von 43 ppm auf 0,9 ppm.<\/p>\n<p>Geht es somit um die Feststellung der Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre, ist stets streng zwischen den Werten des Aus-gangsmaterials, das hei\u00dft des Materials vor der Weiterverarbeitung, und den Werten des Endproduktes zu unterscheiden, da das Klagepatent ausschlie\u00dflich auf die Ausgangswerte abstellt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer durch die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus geltend gemachte Patentanspruch 1 betrifft ein aus einer Polymerschmelze hergestelltes Granulat.<\/p>\n<p>Das beanspruchte Granulat wird in dem nunmehr zus\u00e4tzlich aufgenommenen und dem urspr\u00fcnglichen Patentanspruch 2 entsprechenden Merkmal 5 dahingehend konkretisiert, dass die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolite in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als im Zentrum.<\/p>\n<p>Da die \u00fcbrigen Merkmale demgegen\u00fcber durch ein Verfahren definiert werden (Kristallisation des Granulats bis zum Erreichen eines Kristallisationsgrades von mindestens 38 Prozent; Einstellung des Kristallisationsgrades durch ein Latentw\u00e4rmekristallisationsverfahren), handelt es sich unabh\u00e4ngig von der konkret gew\u00e4hlten Formulierung um einen product-by-prozess-Anspruch. Bei einem derartigen Anspruch ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein umfassender Erzeugnisschutz besteht oder ob in der Formulierung eine Beschr\u00e4nkung auf die Erzeugnisse zum Ausdruck kommt, die tats\u00e4chlich mittels des Verfahrens hergestellt wurden (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rz. 46).<\/p>\n<p>Zwar dient bei einem Vorrichtungsanspruch eine im Patentanspruch genannte Herstellungsart im Allgemeinen nur der Beschreibung der Eigenschaften und der Gestaltung des fertigen Erzeugnisses (vgl. BGH GRUR 1960, 478, 480 \u2013 Blockpedale; BGH GRUR 1993, 651, 655 \u2013 Tetraploide Kamille). Dies schlie\u00dft es im Einzelfall aber nicht aus, dass sich der Schutz auf nach dem konkreten Verfahren hergestellte Erzeugnisse beschr\u00e4nkt. Entscheidend ist somit, welchen Schutz der Patentanspruch bei sachgerechter Auslegung gew\u00e4hren will (vgl. BGH GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 zipfelfreies Stahlband).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt ist Patentanspruch 1 auf Erzeugnisse beschr\u00e4nkt, die nach dem im Patentanspruch beschriebenen Verfahren hergestellt wurden. Denn es ist nicht ersichtlich, welche konkreten k\u00f6rperlichen und funktionalen Eigenschaften des Erzeugnisses mit den genannten Verfahrensmerkmalen andernfalls umschrieben werden sollten. Insbesondere kann es sich dabei nicht lediglich um diejenigen Eigenschaften handeln, die in den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 4 genannt sind. Denn in diesem Fall w\u00e4re Patentanspruch 1 enger als die Unteranspr\u00fcche gefasst, welche jeweils nur einzelne dieser Eigenschaften beanspruchen. \u00dcberdies h\u00e4tten die Verfahrensmerkmale dann bei einer Geltendmachung der Unteranspr\u00fcche keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Dass der Schutzbereich von Patentanspruch 1 lediglich auf Erzeugnisse beschr\u00e4nkt ist, bei deren Herstellung des dort genannte Verfahren verwirklicht wurde, entspricht im \u00dcbrigen auch der Auffassung der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren (vgl. Anlage W 10, S. 9 Mitte).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die technische Lehre des Klagepatents ferner weder auf Kugelgranulate, noch auf in einer Unterwassergranulation hergestellte Granulate beschr\u00e4nkt, denn eine entsprechende Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin zitierte Abschnitt [0014] rechtfertigt eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf die Unterassergranulation bereits deshalb nicht, weil das Klagepatent in diesem Abschnitt bei der Definition des Begriffes \u201eLatentw\u00e4rmekristallisation\u201c zwar zun\u00e4chst auf das in Abschnitt [0013] angesprochene, eine Unterwassergranulation beinhaltende und in der DE 103 49 XXX beschriebene Verfahren Bezug nimmt. Zugleich stellt das Klagepatent jedoch fest, dass patentgem\u00e4\u00df unter einem Latentw\u00e4rmekristallisationsverfah-ren auch alle \u00fcbrigen Verfahren zu verstehen sind, bei denen die Kristallisation ausschlie\u00dflich unter Nutzung der Eigenw\u00e4rme der Schmelze aus dem Schmelzezustand erfolgt. Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass es f\u00fcr ein Latentw\u00e4rmekristallisationsverfahren lediglich auf die ausschlie\u00dfliche Ausnutzung der Eigenw\u00e4rme der Schmelze, jedoch nicht darauf, ob eine Strang- oder eine Unterwassergranulation vorliegt, ankommt.<\/p>\n<p>Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die nunmehr in den Patentanspruch aufgenommene Sph\u00e4rolitverteilung tats\u00e4chlich nur bei einer Unterwasser-, nicht aber bei einer Stranggranulation entsteht. Auch kommt es nicht darauf an, ob nur bei einer Unterwassergranulation, nicht aber bei einer Stranggranulation kugelf\u00f6rmige Granulate entstehen. Denn f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es nach dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche lediglich darauf an, dass die mit einem Lichtmikroskop im Polarisationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolite in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner sind als in dessen Zentrum. Mit welchem Verfahren dies erreicht wurde, ist demgegen\u00fcber ebenso unerheblich, wie welche Form die Granulate haben, solange auch die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent nicht auf die Unterwassergranulation beschr\u00e4nkt ist, verdeutlicht im \u00dcbrigen auch die Klagepatentbeschreibung, wo als Stand der Technik gleichberechtigt die Strang- und die Unterwassergranulation (vgl. Abschnitte [0006] und [0007]) geschildert und beide unter anderem wegen des niedrigen Kristallisationsgrades kritisiert werden (vgl. Abschnitt [0008]).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDies vorausgeschickt l\u00e4sst sich anhand des Vortrages der Kl\u00e4gerin nicht feststellen, dass das angegriffene Verfahren von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Entsprechend scheidet nicht nur eine Verurteilung wegen einer Verletzung des Verfahrensanspruchs 12, sondern vor dem Hintergrund der Auslegung des Klagepatents, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch wegen einer Verletzung des Erzeugnisanspruchs 1 aus.<\/p>\n<p>Zwar weist die Kl\u00e4gerin zurecht darauf hin, dass sich die Verwirklichung aller Merkmale des beanspruchten Verfahrens nicht aus einer Unterlage ergeben muss. Auch handelt es sich bei den als Anlagenkonvolut K 6 und K 7 vorgelegten Unterlagen um Presseerkl\u00e4rungen der Beklagten, so dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen kann, diese seien ihr nicht zuzurechnen.<\/p>\n<p>Jedoch lassen die vorgelegten Unterlagen weder f\u00fcr sich genommen, noch in einer Gesamtschau die Feststellung zu, das angegriffene Verfahren mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDen als Anlagenkonvolut K 5 und K 7 vorgelegten Presseerkl\u00e4rungen bzw. Ausz\u00fcgen aus der Internetseite der Beklagten l\u00e4sst sich zun\u00e4chst nur entnehmen, dass \u201eL\u201c eine \u201ePET-Anlage\u201c f\u00fcr M, Inc., in Alabama (USA) und eine weitere \u201eA\u201c-Anlage von N O in Kaliningrad\/Russland in Betrieb genommen hat. Konkrete Angaben hinsichtlich des genauen Ablaufs des A-Verfahrens finden sich dort mit Ausnahme des Hinweises, dieses Verfahren basiere auf dem von P-Q entwickelten 2-Reaktor-Hochviskosverfahren und ersetze die mit hohen Energiekosten verbundene Festphasen-nachkondensation (SSP) (vgl. Anlage K 6a, letzter Absatz, Anlage 6b, vorletzter Absatz), nicht. Zudem basiere das Verfahren auf der von Uhde R-Q entwickelten 2-Reaktor-Technologie, welche die patentierten S\u00ae und T\u00ae Reaktoren einsetze, um die erforderlichen hohen Schmelzviskosit\u00e4ten zu erreichen (vgl. Anlage K 6b, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem als Anlagenkonvolut Anlage K 8 zur Akte gereichten Aufsatz von Herrn Eike van U l\u00e4sst sich weiter entnehmen, dass diese Technologie in einem einstufigen und einsatzbereiten Verfahren ein Granulat mit einer finalen hohen Intrinsischen Viskosit\u00e4t von bis zu 0,86 erzeugt, w\u00e4hrend herk\u00f6mmliche Technologien in einem ersten Schritt einen PET-Vorl\u00e4ufer mit einer Viskosit\u00e4t bis zu 0,64 erzeugen w\u00fcrden, der nach Zwischenlagerung in einem langen Wiedererhitzungs-\/Kristallisierungs-\/Trocknungs-\/Anlassprozess (SSP) unter Verwendung eines Inertgases bei Temperaturen von bis zu 220 \u00b0C auf Anwendungsviskosit\u00e4t gebracht werde. Die Zweireaktor-+A-Technologie habe diese Nachteile \u00fcberwunden und biete das intelligente S-System mit niedriger W\u00e4rmebelastung, bestehend aus einem einstufigen Veresterungs- und Vorpolykondensationsreaktor, an, der sich durch hochintensive Reaktionen sowie einen leistungsf\u00e4higen T-Reaktor mit hoher intrinsischer Viskosit\u00e4t auszeichne, der eine hochviskose Schmelze mit einem ungew\u00f6hnlich niedrigen Acetaldehydgehalt (AA) von 10 \u2013 15 ppm erzeuge. Die kugelf\u00f6rmigen Pellets aus PET-Granulat w\u00fcrden in einem Unterwasser-Ausformsystem entstehen, in dem sie nicht wie in herk\u00f6mmlichen Verfahren amorph gefroren, sondern mehrere Stunden lang \u00fcber ihrer Glas\u00fcbergangstemperatur gehalten w\u00fcrden, vorzugsweise im Temperaturbereich von 150 \u00b0C \u2013 180 \u00b0C ohne zus\u00e4tzliche W\u00e4rmezufuhr. Mit dieser Behandlung unterliege das Granulat einer niedrigen Kristallisationsrate (10 \u2013 15 Prozent niedriger als bei herk\u00f6mmlichen Systemen), jedoch sei ein geringer, aber kontrollierter und beabsichtigter Anstieg der Viskosit\u00e4t um einige Hundertstel der intrinsischen Viskosit\u00e4t bei Restmengen von Acetaldehyd von 0,4 \u2013 0,8 ppm unvermeidbar.<\/p>\n<p>Dem Artikel ist somit lediglich zu entnehmen, dass das Granulat aus einer Schmelze mit hoher Intrinsischer Viskosit\u00e4t hergestellt wird (Merkmalsgruppe 2) und dass offenbar ein Latentw\u00e4rmekristallisationsverfahren zum Einsatz kommt (Merkmal 4). Hinweise zum Kristallisationsgrad sowie zum Acetaldehydgehalt finden sich demgegen\u00fcber ebenso wenig wie dazu, ob die mit einem Lichtmikroskop im Polaristationskontrast sichtbaren Sph\u00e4rolithe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht des Granulatkornes kleiner als im Zentrum sind (Merkmal 5 des neuen, eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 9, K 14, K 15 und K 18 vorgelegten Untersuchungsergebnisse lassen, auch in Verbindung mit den \u00fcbrigen vorgelegten Unterlagen und unter Ber\u00fccksichtigung der als Anlagen K 16 und K 25 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen von Dr. E, nicht den Schluss zu, bei dem angegriffenen Verfahren w\u00fcrden alle Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Sowohl im Hinblick auf die den Untersuchungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 9 und K 18 zugrunde liegenden Granulate als auch in Bezug auf die Granulate, welche den Untersuchungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 14 und K 15 zugrunde lagen, l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin bereits nicht hinreichend erkennen, dass die untersuchten Granulate jeweils der Anlage in den USA bzw. Russland entstammen, welche die Beklagte bzw. deren Schwestergesellschaft errichtet hat. Damit l\u00e4sst sich anhand des Vortrages der Kl\u00e4gerin auch nicht hinreichend feststellen, dass die untersuchten Granulate tats\u00e4chlich nach dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u201eA-Verfahren\u201c hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des den als Anlagen K 9 und K 18 vorgelegten Untersu-chungsergebnissen zugrunde liegenden Granulats tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin lediglich vor, dieses sei in der A-Anlage der Beklagten bei deren Kundin W in den USA hergestellt worden. Das Granulat sei \u00fcber das US-amerikanische Unternehmen Firma-V, Inc. bezogen und direkt an Frau Dr. C von der Kl\u00e4gerin geliefert worden. Einzelheiten zum Erwerb tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin damit ebenso wenig vor wie dazu, wie sie sicher gestellt hat, dass das untersuchte Granulat gerade aus der Anlage stammt, welche die Beklagte errichtet hat. Damit ist auch unklar, ob das untersuchte Granulat \u00fcberhaupt nach dem streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren hergestellt wurde.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt f\u00fcr die untersuchten Granulate aus Ru\u00dfland. Diese w\u00fcrden der regul\u00e4ren Produktion der Firma D entstammen. Die Granulate seien von Frau Dr. C besorgt worden. Es handele sich um Originalgranulate aus der regul\u00e4ren Produktion aus den A-Anlagen der Kundin der Beklagten. Neben den bereits in Bezug auf das nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin von der Firma W bezogenen Granulats dargestellten Punkten fehlt es damit hier zus\u00e4tzlich auch an Angaben zum Lieferanten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund scheidet eine Vernehmung der insoweit angebotenen Zeugin C trotz des Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen aus, denn eine solche Vernehmung w\u00fcrde eine unzul\u00e4ssige Ausforschung darstellen.<\/p>\n<p>Da damit die genaue Herkunft der im Auftrag der Beklagten untersuchten Granulate unklar ist, l\u00e4sst sich auch anhand der durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 11c) und K 17 vorgelegten Mikrofotos nicht hinreichend feststellen, dass die Korngr\u00f6\u00dfe in der \u00e4u\u00dfersten Schicht beim Einsatz des A-Verfahrens tats\u00e4chlich kleiner als im Zentrum des Granulatkornes ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidung Blasenfreie Gummibahn II (BGH GRUR 2004, 268) kommt eine Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Zwar kann sich danach unter Heranziehung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf\u00fchrung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen geh\u00f6ren kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn anders als bei dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt, dass das A-Verfahren der Beklagten alle Merkmale des beanspruchten Verfahrens verwirklicht. Zudem handelt es sich bei der Beklagten nicht um die Herstellerin der durch die Kl\u00e4gerin untersuchten Granulate. Vielmehr zeichnet die Beklagte lediglich f\u00fcr die Planung, Herstellung und Beaufsichtigung der Inbetriebnahme der jeweiligen (A-) Anlage verantwortlich. Die jeweils konkret durchgef\u00fchrte Nachbearbeitung geh\u00f6rt demgegen\u00fcber nicht zum Aufgabenkreis der Beklagten. Gerade auf die konkreten Parameter der Nachbearbeitung ist die Kl\u00e4gerin jedoch angewiesen, um insbesondere den Kristallisationswert des Ausgangsmaterials zu bestimmen. Vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinausgehend bisher keine konkreten Anhaltspunkte zum genauen Ablauf des A-Verfahrens vorgetragen hat, ist es der Beklagten nicht zumutbar, nunmehr ihrerseits das Verfahren, welches geheimes Know-How der Beklagten darstellt, zu offenbaren.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Voraussetzungen einer Beweislastumkehr nach \u00a7 139 Abs. 3 PatG liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann sich ein Kl\u00e4ger nur dann auf diese Beweislastumkehr berufen, wenn Gegenstand des beanspruchten Verfahrens ein neues Erzeugnis ist. Von einem Solchen ist unabh\u00e4ngig von dem Neuheitsbegriff gem\u00e4\u00df \u00a7 3 PatG dann auszugehen, wenn sich das Erzeugnis in irgendeiner mit Sicherheit unterscheidbaren Eigenschaft von dem an Priorit\u00e4tstag vorbekannten Produkten abhebt (vgl. Fitzner, Lutz, Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Auflage, \u00a7 139 Rz. 255).<\/p>\n<p>Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder hinreichend vor-getragen, noch ersichtlich. Denn die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt insoweit lediglich aus, das nach Anspruch 15 erhaltene Granulat sei neu, denn es handele sich dabei um das Granulat gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1. Dieser Anspruch habe nur dann zur Patenterteilung gelangen k\u00f6nnen, wenn auch der Stoff selbst erfinderisch ist.<\/p>\n<p>Wie die Kammer jedoch bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei Patentanspruch 1 um einen product-by-process-Anspruch, dessen Erzeugnis gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es nach dem im Patentanspruch im Einzelnen beschriebenen Verfahren hergestellt wurde. Allein der Umstand, dass Patentanspruch 1 erteilt wurde, l\u00e4sst somit nicht den Schluss zu, das beanspruchte Erzeugnis sei neu im Sinne von \u00a7 139 Abs. 3 PatG. Vielmehr d\u00fcrfte die Erteilung von Anspruch 1 deshalb erfolgt sein, weil das Europ\u00e4ische Patentamt auch das in Anspruch 15 beschriebene Verfahren als schutzf\u00e4hig angesehen hat.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund w\u00fcrde eine Anwendung der Beweislastumkehr in \u00a7 139 Abs. 3 PatG \u00fcberdies zu einem Zirkelschluss f\u00fchren. Denn die Beweislastumkehr beruht auf dem Gedanken, dass von einem Erzeugnis, das es bisher noch nicht gab, auf die Anwendung des auf die Herstellung dieses Erzeugnisses gerichteten Verfahrens geschlossen werden kann. Ein derartiger Schluss ist jedoch dann nicht m\u00f6glich, wenn das entsprechende Erzeugnis gerade durch die Merkmale des beanspruchten Verfahrens beschrieben ist. Denn dann w\u00fcrde letztlich von den Merkmalen des Verfahrens auf die Anwendung des Verfahrens geschlossen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Das ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2074 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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