{"id":2155,"date":"2012-07-26T17:00:13","date_gmt":"2012-07-26T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2155"},"modified":"2016-04-25T09:10:45","modified_gmt":"2016-04-25T09:10:45","slug":"4a-o-1011-tonsignalisierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2155","title":{"rendered":"4a O 10\/11 &#8211; Tonsignalisierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1905<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 10\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 160 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.07.2009 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 0812XXX vom 16.07.2008 angemeldet, die Anmeldung wurde am 03.03.2010 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27.10.2010. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 30.06.2011 hat die Beklagte zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, \u00fcber den bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTone Signalling\u201c (\u201eTonsignalisierung\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 6 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Codieren eines Symbols f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber ein paketvermitteltes Netz (440), wobei die Vorrichtung (460) ein Empfangs-modul zum Empfangen eines Symbols zur Codierung von einer externen Quelle umfasst,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch:<\/p>\n<p>ein Codierungsmodul zum Codieren des Symbols als eine Sequenz aus einem ersten Frequenzsignal (510) und einem zweiten Frequenzsignal (520), die aufeinanderfolgen, um im Wesentlichen jeweils einen Doppel-tonmehrfrequenz-(\u201eDTMF\u201c)-Tonzeitschlitz (310a) bzw. einen Tonpausen-Zeitschlitz (320a) zu belegen, und ein Ausgangsmodul zum Ausgeben der Sequenz zur \u00dcbertragung \u00fcber das paketvermittelte Netz.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 7 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Decodieren eines \u00fcber ein paketvermitteltes Netz (440) \u00fcbertragenen Symbols, wobei die Vorrichtung (470) gekennzeichnet ist durch:<\/p>\n<p>ein Empfangsmodul zum Empfangen einer Sequenz eines ersten Fre-quenzsignals (510) und eines zweiten Frequenzsignals (520), die im Wesentlichen nacheinander angeordnet sind, zum Belegen eines Doppeltonmehrfrequenz-(\u201eDTMF\u201c)-Tonzeitschlitzes (310a) bzw. eines Tonpausen-Zeitschlitzes (320a), ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das \u00fcber das paketvermittelte Netz (440) \u00fcbertragene Symbol durch Bezugnahme auf das erste und zweite Frequenzsignal (520) und ein Ausgabemodul zum Ausgeben des Symbols.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert und in deutscher \u00dcbersetzung einige Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche nach der Klagepatentbeschrei-bung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 4 handelt es sich um ein schematisches Diagramm eines Systems gem\u00e4\u00df einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 5 ist eine graphische Wiedergabe eines Paars von sequentiellen Mehrfrequenztonsignalen gem\u00e4\u00df der Erfindung nach Figur 4.<\/p>\n<p>Bei Figur 6 handelt es sich um ein Flussdiagramm, das ein Verfahren zum \u00dcbertragen von DTMF-T\u00f6nen \u00fcber ein paketvermitteltes Netz gem\u00e4\u00df der ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung nach Figur 4 zeigt.<br \/>\nFigur 7 ist ein Flussdiagramm, das ein Verfahren zum Codieren von Symbolen gem\u00e4\u00df einer zweiten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt. In Figur 8 ist in einem Flussdiagramm das Decodieren von Symbolen gem\u00e4\u00df der zweiten Ausf\u00fchrungsform dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eA NG\u201c und \u201eA IP\u201c Hausnotrufger\u00e4te (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fch-rungsformen), die unter anderem auf der Internetseite \u201ehttp:\/\/www.B.se\/de\/\u201c beworben werden. Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich der nachfolgend beispielhaft eingeblendeten Seite aus einem die Ausf\u00fchrungsform \u201eA IP\u201c betreffenden Prospekt entnehmen, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 9 verwiesen wird.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Da sie dazu dienen w\u00fcrden, unter anderem im Falle eines Notfalls ein Alarmsignal \u00fcber das Internet an ein Kontrollcenter bzw. eine Alarmzentrale zu schicken, sei es zwingend, dass sie ein Empfangsmodul aufweisen, dass geeignet sei, Symbole f\u00fcr die Codierung von einer externen Quelle zu empfangen. Die entsprechenden Empfangs-\/Codierungsmittel seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen softwareimplementiert auf einem Chip vorhanden. Eine externe Quelle im Sinne des Klagepatents sei beispielsweise der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene rote Alarmknopf. Der Chip empfange das beim Dr\u00fccken des Alarmknopfes erzeugte Signal und codiere es zu dem Symbol \u201e7\u201c, das von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgegeben und im Rahmen eines Protokollaustauschs \u00fcber ein paketvermitteltes Netz an das Kontrollcenter \u00fcbertragen werde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten daher aus dem aus dem Klagepatent abgezweigten und am 08.10.2009 eingetragenen deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2009 009 659 erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a. in der Bundesrepublik Deutschland eine Vor-richtung zum Codieren eines Symbols f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber ein paketvermitteltes Netz<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>ein Empfangsmodul, das angeordnet ist, um ein Symbol f\u00fcr die Codierung von einer externen Quelle zu empfangen, gekennzeichnet durch: ein Codie-rungsmodul, das angeordnet ist, um das Symbol als eine Sequenz aus einem ersten Frequenzsignal und einem zweiten Frequenzsignal zu codieren, die aufeinander folgen und im wesentlichen jeweils einen Doppeltonmehrfequenz (\u201eDTMF\u201c)-Ton-Zeitschlitz und einen Tonpausen-Zeitschlitz einnehmen, und ein Ausgabemodul, das angeordnet ist, um die Sequenz f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber das paketvermittelte Netz auszugeben;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b. in der Bundesrepublik Deutschland eine Vor-richtung zum Decodieren eines \u00fcber ein paketvermitteltes Netz \u00fcbertragenen Symbols<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung gekennzeichnet ist durch ein Empfangsmodul zum Empfangen einer Sequenz ei-nes ersten Frequenzsignals und eines zweiten Fre-quenzsignals, die im wesentlichen nacheinander angeordnet sind, zum Belegen eines Doppeltonmehrfrequenz- (\u201eDTMF\u201c) &#8211; Tonzeitschlitzes bzw. eines Tonpausen-Zeitschlitzes, ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das \u00fcber das paketvermittelte Netz \u00fcbertragene Symbol durch Bezugnahme auf das erste und zweite Frequenzsignal und ein Ausga-bemodul zum Ausgeben des Symbols;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a. Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den Zeitpunkt der Lieferungen,<\/p>\n<p>bb. die St\u00fcckzahlen und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse,<\/p>\n<p>cc. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerbli-cher Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>dd. die St\u00fcckzahlen und Preise der ausge-lieferten oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;<\/p>\n<p>b. unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich ver-st\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<\/p>\n<p>aa. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschlie\u00dflich durch Gestehung und\/oder Vertrieb der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,<\/p>\n<p>bb. den mit den unter I. 1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>cc. die hergestellten Mengen mit jeweiligem Her-stellungszeitpunkt,<\/p>\n<p>dd. die betriebene Werbung f\u00fcr die unter I. 1. be-zeichneten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung,<\/p>\n<p>wobei s\u00e4mtliche unter I. 2. genannten Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28.10.2010 zu machen sind und<\/p>\n<p>den Beklagten bei den Angaben zu I. 2. b. vorbehal-ten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin ei-nem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und ihr ge-gen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten verei-digten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Be-klagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 27.10.2010 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einge-r\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 160 XXX B1 in Deutschland erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Er-zeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<\/p>\n<p>die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu ent-fernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweili-gen Besitzer &#8211; auf ihre eigenen Kosten &#8211; veranlasst;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigenturn befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Ge-genst\u00e4nde an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben<\/p>\n<p>wobei die Verpflichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 3. und I. 4 nur f\u00fcr die Beklagte zu 1) gelten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 28.10.2010 begangenen Handlungen ent-standen ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, das Urteil (Urteilskopf, Tenor sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach dem Urteil die Herstellung und der Vertrieb des Hausnotrufger\u00e4ts \u201eA\u201c der Beklagten das EP 2 160 XXX B1 verletzt) auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinander folgenden Ausgaben der Zeitschrift \u201eC\u201c er-scheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin als \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4ge gestellten Hilfsantr\u00e4ge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die Funktion des Deco-ders\/Encoders und des Empfangsmoduls durch den Chip \u201eD\u201c wahrgenommen. Dieser biete neben dem traditionellen DTMF-Modus, der durch Setzen des bits b4 auf 1 ausgew\u00e4hlt werde, auch die M\u00f6glichkeit, einzelne Frequenzen zu senden (\u201eTones-Mode\u201c), was durch Setzen des bits b4 auf 0 erreicht werde. Wie der nachfolgend eingeblendeten Tabelle, die von Seite 22 des Handbuchs gem\u00e4\u00df Anlage B 2 stammt, zu entnehmen sei, finde stets eine Eins-zu-Eins-Zuordnung von 4 Bit zu einer Frequenz statt.<br \/>\nZudem fehle es auch an einem Ausgabemodul bzw. einer Vorrichtung zum Decodieren eines \u00fcber ein paketvermitteltes Netz \u00fcbertragenen Symbols. F\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber ein paketvermitteltes Netz w\u00fcrden sich lediglich zwei M\u00f6glichkeiten ergeben. Entweder werde die Vorrichtung zum Codieren direkt an ein paketvermitteltes Netz angeschlossen, so dass die Vorrichtung selbst Pakete ausgeben m\u00fcsse, die \u00fcber ein paketvermitteltes Netz \u00fcbertragen werden. Oder die von der Vorrichtung zum Codieren ausgegebenen Signale w\u00fcrden lediglich sp\u00e4ter \u00fcber ein paketvermitteltes Netz \u00fcbertragen, jedoch nicht direkt als Pakete ausgegeben. Dann bed\u00fcrfte es f\u00fcr das Vorliegen einer Patentverletzung einer andersartigen Anpassung der Vorrichtung f\u00fcr die nachfolgende \u00dcbertragung \u00fcber ein paketvermitteltes Netz. Entscheide man sich f\u00fcr die erste Auslegung, fehle es an einer Verletzung des Klagepatents, da eine Anbindung an eine Telefonleitung erfolge, so dass keine Ausgabe von Paketen stattfinde. Lege man die zweite Auslegungsalternative zugrunde, fehle es demgegen\u00fcber an einer Verletzung des Klagepatents, da das Ausgabemodul in keiner andersartigen speziellen Weise angepasst sei, um die Sequenz f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber das paketvermittelte Netz in Paketform auszugeben. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Vorrichtung zum Decodieren eines \u00fcber ein paketvermitteltes Netz \u00fcbertragenen Symbols.<\/p>\n<p>Des Weiteren meinen die Beklagten, dass dann, wenn das Klagepatent rechts-best\u00e4ndig sein solle, die Begriffe \u201eDTMF-Ton-Zeitschlitz\u201c und \u201eTonpausen-Zeitschlitz\u201c derart zu interpretierten seien, dass irgendwann einmal ein DTMF-Signal vorliegen m\u00fcsse, das dann in ein STMF-Signal codiert werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Ferner haben die Beklagten erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung betont, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in einem DTMF-Umfeld arbeiten und auch keinen Eingang besitzen w\u00fcrden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten lediglich einen roten Knopf, so dass es an einer externen Quelle fehle. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen finde daher keine Umsetzung von Symbolen in Frequenzen statt. Vielmehr w\u00fcrden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils 4 bit auf 1 Frequenz codiert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meinen die Beklagten, das Klagepatent werde sich im Einspruchs-verfahren insbesondere im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D1 (\u201eWAVECOM Decoder \u2013 W51 Manual V6.6) sowie D11 (US 2003\/0076248 A1) sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, als auch der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 257 BGB nicht zu. Dar\u00fcber hinaus liegen auch die Voraussetzungen der Gestattung der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils durch die Kl\u00e4gerin nicht vor, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 140e PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere die Toncodierung \u00fcber paketvermittelte Netze.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, verwendet ein \u00fcbliches Verfahren f\u00fcr die Tonsignalsierung das Doppeltonmehrfrequenz-System DTMF (\u201eDual Tone Multi-Frequency\u201c). DTMF sei f\u00fcr die Verwendung auf \u00f6ffentlichen, leitungsge-bundenen Telefonnetzen (PSTNs) entwickelt worden und werde verwendet, damit Endger\u00e4te Informationen \u00fcber Telefonsysteme austauschen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Gew\u00f6hnlich verwende DTMF acht verschiedene Frequenzsignale, die in eine Gruppe hoher Frequenzen und eine Gruppe niedriger Frequenzen aufgeteilt seien. Die Frequenzsignale w\u00fcrden dabei in zusammengesetzten Paaren \u00fcbertragen, die aus jeweils einer Gruppe hoher Frequenzen und einer Gruppe niedriger Frequenzen bestehen w\u00fcrden, um 16 verschiedene Symbole (die Ziffern \u201e0-9\u201c, die Zeichen (\u201e*\u201c und \u201e#\u201c und die Buchstaben \u201eA, B, C, D\u201c) wiederzugeben. Zum Beispiel werde die Ziffer \u201e1\u201c als eine Zusammensetzung der Frequenz 1209 Hz und der Frequenz 687 Hz (nachfolgend als \u201eein DTMF-Ton\u201c bezeichnet) \u00fcbertragen, auf das eine Tonpause folge. Die Ziffer \u201e3\u201c sei eine Kombination aus 1477 Hz und 697 Hz usw.<\/p>\n<p>Die Frequenzen eines DTMF-Systems w\u00fcrden gew\u00e4hlt, um zu verhindern, dass ein Empf\u00e4nger Frequenzen als eine andere, nicht \u00fcbertragene Frequenz erkenne.<\/p>\n<p>Es w\u00fcrden verschiedene DTMF-Systeme, so das Klagepatent weiter, durch verschiedene Organisationen verwendet, die \u00fcber \u00f6ffentliche, leitungsgebun-dene Netze (PSTNs) kommunizieren. Ein derartiges System (100) sei in der nachfolgend in deutscher \u00dcbersetzung eingeblendeten Figur 1 gezeigt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend in deutscher \u00dcbersetzung eingeblendete Figur 2 zeige ein anderes System (101), in dem das PSTN (130) durch ein paketvermitteltes Netz (140) ersetzt sei, wobei es sich um ein IP-basiertes Netz, wie etwa ein Netz-werk oder das Internet, handeln k\u00f6nne. Ein Analog-Telefon-Adapter (ATA) (150) sei angeordnet, um analoge Audiodaten, die von einem analogen Te-lefon \u00fcber einen Stecker (150a) empfangen w\u00fcrden, f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber eine digitale Verbindung (140a) in dem paketvermittelten Netz (140) zu digitalisieren. Der Server (120) sei mit dem paketvermittelten Netz (140) \u00fcber eine digitale Verbindung (140b) verbunden, die gew\u00f6hnlich eine Ethernet-Verbindung sei.<\/p>\n<p>Ein paketvermitteltes Netz verwende ein Kommunikationsverfahren, in dem Datenpakete zwischen Knoten \u00fcber Datenverbindungen gef\u00fchrt w\u00fcrden, \u00fcber die auch anderer Datenverkehr gef\u00fchrt werde. In jedem Netzknoten w\u00fcrden Pakete eingereiht oder gepuffert, was eine variable Verz\u00f6gerung zur Folge habe. Dadurch unterscheide sich diese Technik von einer Durchschaltevermittlungs-technik, in der eine begrenzte Anzahl von Verbindungen mit einer konstanten Bitrate und einer konstanten Verz\u00f6gerung zwischen den Knoten exklusiv f\u00fcr die Dauer der Kommunikation genutzt werde.<\/p>\n<p>Der ATA (150) verbinde ein oder mehrere Standard-Analogtelefone mit dem paketvermittelten Netz. In der Praxis weise der ATA (150) gew\u00f6hnlich die Form eines kleinen Kastens mit Netzteil, einen Ethernet-Port f\u00fcr die Verbindung zu dem Internet (140) und eine Standard-Analogtelefonbuchse auf. Der ATA kom-muniziere mit einem entfernten VoIP-Server \u00fcber das paketvermittelte Netz unter Verwendung eines Protokolls wie etwa H.323, SIP, MGCP, SCCP oder IAX und codiere und decodiere das Sprachsignal unter Verwendung eines Codecs wie etwa G.711, G.729, GSM, iLBC.<\/p>\n<p>Jedoch w\u00fcrden in dem System (101) Probleme hinsichtlich der Zuverl\u00e4ssigkeit und Leistung auftreten, wenn der Client (110) und der Server (120) unter Ver-wendung von DTMS miteinander kommunizieren m\u00f6chten. Dieses Problem werde noch erschwert, wenn eine relativ schnelle DTMF-Kommunikation ver-wendet werde. So lasse sich der genaue Typ und damit die Leistung des ATA (150) nicht vorhersagen, da der ATA (150) normalerweise durch einen entspre-chenden VoIP-Telefonprovider bereitgestellt werde. Zudem w\u00fcrden bekannte ATAs (150) die DTMF-Daten langsam verarbeiten und gew\u00f6hnlich DTMF nur senden. Sie seien nicht konfiguriert, um DTMF-Signale zu empfangen oder zu decodieren. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden bekannte ATAs (150) die DTMF-Ziffern einfach als digitale Audiosignale digitalisieren. Au\u00dferdem w\u00fcrden bekannte ATAs (150) unter Umst\u00e4nden jede DTMF-Ziffer codieren und eine codierte Netzmitteilung senden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnten auch Probleme durch den VoIP-Server entstehen. Eine Funktion von VoIP-Systemen sorge daf\u00fcr, die Anzahl von parallelen Kan\u00e4len zu maximieren, indem Ruhepausen in den Audiosignalen erfasst w\u00fcrden und der Kanal ausgeschaltet werde, bis das Audiosignal wieder einen vorbestimmten Schwellenwert erreiche. Auf diese Weise k\u00f6nnten die Bandbreite und die Priorit\u00e4t eines ruhigen Kanals reduziert werden, wodurch wiederum die Bandbreite und die Priorit\u00e4t der restlichen, parallelen Kan\u00e4le erh\u00f6ht werden k\u00f6nnten. Nach dem Verlust der Bandbreite und der Priorit\u00e4t werde jedoch zus\u00e4tzliche Zeit zum Wiederherstellen eines ruhigen Kanals ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nennt das Klagepatent unter anderem die US 6,771,641. Dort werde als L\u00f6sung f\u00fcr die \u00dcbermittlung von DTMF-T\u00f6nen \u00fcber paketvermittelte Dienste die Verwendung eines Session-Initiation-Protocol-Standards vorgeschlagen. Die DTMF-T\u00f6ne w\u00fcrden dabei erst gesammelt und dann als SIP-INFO-Mitteilungen gesendet. Auf diese Weise werde ein zu dem Sprachkanal separater Kanal f\u00fcr die \u00dcbertragung der DTMF-T\u00f6ne verwendet. Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass sich dieses System nur relativ kompliziert implementieren lasse und zudem einen SIP-Zugriff voraussetze. Dar\u00fcber hinaus seien SIP-Services gew\u00f6hnlich auf Verbraucherleitungen nicht f\u00fcr mit der analogen Seite des ATA (151) verbun-dene Drittpartei-Produkte verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei aus der EP 0 851 692 A2 ein Doppeltonmehrfre-quenz\u00fcbertragungsprotokoll bekannt. Ein Handshake zwischen den sendenden und empfangenden Vorrichtungen, die DTMF-Signale \u00fcber ein Netz austauschen, werde erreicht, indem die empfangende Vorrichtung einen DTMF-ready Ton (Ziffer) f\u00fcr eine vorgeschriebene Zeitdauer sende, die dem Erhalt einer Signalaufbau-Nachricht folge, die erhalten worden sei, nachdem die sendende Vorrichtung einen Anruf initiiert habe. Nach Erhalt der DTMF-ready Ziffer sende die sendende Vorrichtung eine Datennachricht an die empfangende Vorrichtung, die eine Ziffernfolge von Interesse umfasse, denen M Header Ziffern vorangestellt seien. Nach Erhalt zumindest eines Teils der Datennachricht stoppe die empfangende Vorrichtung die \u00dcbertragung der ready-Ziffer. Sobald die empfangende Vorrichtung die gesamte Datenbotschaft erhalten habe, zerlege die empfangende Vorrichtung die Protokoll-Ziffern (die M Header Ziffer und jede ready-Ziffern, die aufgrund von Echo erhalten wurden). Durch Analyse der zerlegten Protokollziffern k\u00f6nne die Qualit\u00e4t der Handshakes zwischen den empfangenden und den sendenden Vorrichtungen bestimmt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbare die EP 1 255 411 A2 Ton-Relais, wobei die Offenbarung insbesondere die Vorerkennung von T\u00f6nen in einem Kommunikationssignal, das Verarbeiten des Kommunikationssignals, um die T\u00f6ne in Antwort auf die Vorerkennung der T\u00f6ne zu invalidieren, die Weiterleitung des verarbeiteten Kommunikationsignals \u00fcber ein Netz, die Validierung des Tons sowie die Wei-terleitung des Ton-on Signals \u00fcber das Netz in Antwort auf die Validierung er-fasse.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber durch ATAs eingef\u00fchrten Problemen zu verbessern, wenn DTMF-T\u00f6ne \u00fcber paketvermittelte Netze \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 6 durch eine Codiervorrichtung mit fol-genden Merkmalen:<\/p>\n<p>6.1. Vorrichtung zum Codieren eines Symbols f\u00fcr eine \u00dcbertragung \u00fcber ein paketvermitteltes Netz (440), wobei die Vorrichtung (460), umfasst:<\/p>\n<p>6.2. ein Empfangsmodul, das angeordnet ist, um ein Symbol f\u00fcr eine Codierung von einer externen Quelle zu empfangen,<\/p>\n<p>6.3 ein Codierungsmodul, das angeordnet ist, um das Symbol als eine Sequenz aus einem ersten Frequenzsignal (510) und einem zweiten Frequenzsignal (520) zu codieren,<\/p>\n<p>6.3.1 die Frequenzsignale folgen aufeinander und nehmen im Wesentlichen jeweils einen Doppeltonmehrfrequenz (\u201eDTMF\u201c)-Ton-Zeitschlitz (310a) und einen Tonpausen-Zeitschlitz (320a) ein,<\/p>\n<p>6.4 ein Ausgabemodul, das angeordnet ist, um die Sequenz f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber das paketvermittelte Netz (440) auszugeben.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 7 sch\u00fctzt eine Decodiervorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>7.1 Vorrichtung zum Decodieren eines \u00fcber ein paketvermitteltes Netz (440) \u00fcbertragenen Symbols. wobei die Vorrichtung (470) gekennzeichnet ist durch:<\/p>\n<p>7.2 ein Empfangsmodul zum Empfangen einer Sequenz eines ersten Frequenzsignals (510) und eines zweiten Fre-quenzsignals (520), die im Wesentlichen nacheinander angeordnet sind, zum Belegen eines Doppeltonmehrfrequenz-(,,DTMP\u2018)Tonzeitschlitzes (310a) bzw. eines Tonpausen-Zeitschlitzes (320a),<\/p>\n<p>7.3 ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das \u00fcber das Paketvermittelte Netz (440) \u00fcbertragene Symbol durch Bezug-nahme auf das erste und zweite Frequenzsignal (520) und<\/p>\n<p>7.4 ein Ausgabemodul zum Ausgeben des Symbols.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst die Feststellung nicht zu, dass die angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Es ist nicht erkennbar, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Symbol f\u00fcr eine Codierung von einer externen Quelle empfangen und als Sequenz aus zwei aufeinanderfolgenden Frequenzsignalen codiert wird (Merkmalsgruppen 6.2. und 6.3). Entsprechend l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass ein Decodiermodul zum Decodieren der Sequenz in das \u00fcber das paketvermittelte Netz \u00fcbertragene Symbol sowie ein Ausgabemodul zum Ausgeben des Symbols vorhanden sind (Merkmale 7.3. und 7.4.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nPatentanspruch 6 verlangt, dass ein Symbol durch das Empfangsmodul emp-fangen und in zwei aufeinanderfolgende Frequenzen codiert wird. Dem Fach-mann ist somit klar, dass sich die Merkmale 6.2. und 6.3. auf ein und dasselbe Symbol beziehen.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf, was patentgem\u00e4\u00df unter einem Symbol verstanden wer-den soll, findet der Fachmann in Abschnitt [0049], wo als Symbole beispielhaft die Ziffern \u201e0 \u2013 9\u201c, die Zeichen \u201e*\u201c und \u201e#\u201c sowie die Buchstaben \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c und \u201eD\u201c genannt werden. Dem Fachmann ist somit klar, dass es sich bei einem Symbol zun\u00e4chst einmal um die Information handeln soll, die \u00fcber ein paket-vermitteltes Netz \u00fcbertragen werden soll.<\/p>\n<p>Zugleich entnimmt der Fachmann Abschnitt [0049] ebenso wie den Figuren 7 und 8, dass es sich bei dem zu codierenden Symbol um ein DTMF-Signal han-deln kann, aber nicht muss. Vielmehr gen\u00fcgt es f\u00fcr das Vorliegen eines Sym-bols, dass die Information mit genau einem DTMF-Signal, das hei\u00dft mittels zweier verschr\u00e4nkter Frequenzen, \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man von einem derartigen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eSymbol\u201c im Sinne des Klagepatents aus, gen\u00fcgt es nicht, dass die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Patentverletzung darauf verweist, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei das unter einem Symbol zu verstehen, was durch das Dr\u00fccken des roten Knopfes erzeugt wird. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, was \u00fcberhaupt erzeugt und im Chip, gegebenenfalls unter Verwendung weiterer Hard- und Software, codiert wird. Der blo\u00dfe Hinweis der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, es werde nach dem Dr\u00fccken des Knopfes ein Signal empfangen, das in zwei aufeinanderfolgende Signale aufgeteilt werde, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>Sieht man den Knopfdruck selbst als ein Symbol an, ist nicht dargelegt, dass dieser durch zwei aufeinanderfolgende Frequenzen codiert wird. Die als Anla-gen K 13\/K13a und K 14\/K 14a vorgelegten Untersuchungsberichte zeigen le-diglich, dass zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und dem Ser-vicezentrum ein Protokollaustausch stattfindet, demzufolge die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Frequenzfolge \u00fcbertragen, die unter Zugrundelegung der DTMF-Coding-Tabelle der nachfolgend eingeblendeten Zeichenfolge entspricht:<br \/>\nSieht man das Dr\u00fccken des roten Knopfes als Symbol an und geht man davon aus, dass durch das Dr\u00fccken des roten Knopfes die vorstehend eingeblendete Zeichenfolge erzeugt wird, so mag es sein, dass einzelne Zeichen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch zwei aufeinanderfolgende Frequenzen codiert werden. Das eigentliche Symbol in Form der vorstehend eingeblendeten Zeichenfolge wird dann aber nicht, wie von der Merkmal 6.3. gefordert, in lediglich zwei aufeinanderfolgende Frequenzen, sondern in eine Vielzahl von Frequenzen codiert. Soweit sich in dem als Anlage K 13a vorgelegten Untersuchungsbericht weiter findet, das Symbol \u201e7\u201c korrespondiere mit einem \u201eroten-Knopf-Alarm\u201c, ist unklar, in welchem Zusammenhang dazu die \u00fcbrigen, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Rahmen des Protokollaustausches gesendeten Zeichen stehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass durch das Dr\u00fccken des roten Knopfes tats\u00e4chlich die Zeichenfolge erzeugt wird, wie sie vorstehend eingeblendet ist. Es ist nicht klar, was ger\u00e4teintern f\u00fcr ein Daten- und Informationsfluss durch den Druck auf den roten Knopf ausgel\u00f6st wird. Dem als Anlagen K 13 und K 13a vorgelegten Untersuchungsbericht ist lediglich zu entnehmen, dass die vorstehend eingeblendete Zeichenfolge durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgegeben wird (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Entsprechend zeigt auch die als Anlagen K 17 und K 17a vorgelegte Eingabe der Beklagten im Rechtsbestandsverfahren nur, dass zwei Frequenzen als ein Symbol codiert werden k\u00f6nnen.<br \/>\nNicht gezeigt wird, dass das Empfangsmodul tats\u00e4chlich ein derartiges Symbol empf\u00e4ngt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGeht man davon aus, dass der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzte Chip \u00fcber Bitfolgen im Sinne der auf Seite 22 der Anlage B 2 gezeigten Tabelle angesteuert wird, dann entsprechen 4 Bit einer Frequenz. Selbst wenn man diese 4 Bits als ein Symbol auffassen w\u00fcrde, fehlt es an einer Codierung in zwei aufeinanderfolgende Frequenzen. Vielmehr f\u00e4nde dann eine eins zu eins Zuordnung von Symbol und Frequenz entsprechend der auf Seite 22 der Anlage B 2 gezeigten Tabelle statt.<\/p>\n<p>Auch die M\u00f6glichkeit, eine Vielzahl von Bits nacheinander zu codieren, recht-fertigt keine andere Bewertung. Zwar entspricht eine Sequenz von 8 Bits dann zwei aufeinanderfolgenden Frequenzen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb gerade 8 Bits als ein Symbol im Sinne des Klagepatents angesehen werden sollten. Weder die auf Seite 22 der Anlage B 2 eingeblendete Tabelle, noch die Untersuchungsberichte gem\u00e4\u00df Anlagen K 13\/K13a und K 14\/K14a sowie die als Anlagen K 17\/K17a vorgelegten Eingaben im Nichtigkeitsverfahren geben daf\u00fcr einen hinreichenden Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus den genannten Gr\u00fcnden l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer auch nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre von Patentanspruch 7 Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Dort wird eine Decodiereinrichtung beansprucht, die das \u00fcber das paketvermit-telte Netz \u00fcbertragene Symbol durch Bezugnahme auf das erste und zweite Frequenzsignal decodiert und mittels eines Ausgabemoduls ausgibt. Patentanspruch 7 verlangt damit ebenso wie Patentanspruch 6 eine unmittelbare Zuordnung zweier Frequenzen zu einem Symbol.<\/p>\n<p>Dass eine solche bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich stattfindet, l\u00e4sst sich jedoch, wie bereits zu Patentanspruch 6 ausgef\u00fchrt wurde, nicht feststellen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie \u00dcberlegungen gelten entsprechend, soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zus\u00e4tzlich darauf verwiesen hat, f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei auch ein Bauteil zur Registrierung, ob der Anwender st\u00fcrzt, erh\u00e4ltlich. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, welche Signale in diesem Zusammenhang erzeugt, codiert und empfangen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1905 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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