{"id":2153,"date":"2013-05-23T17:00:08","date_gmt":"2013-05-23T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2153"},"modified":"2016-04-25T11:54:21","modified_gmt":"2016-04-25T11:54:21","slug":"4a-o-18711-tracheostoma-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2153","title":{"rendered":"4a O 187\/11 &#8211; Tracheostoma Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2056<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 187\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 735 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, sowie Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 21.12.1994 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der schwedischen Schrift SE 9304XXX vom 23.12.1993 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 10.09.1997. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA\u201c (\u201eA\u201c). Seine hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche 1 und 2 lauten in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergeh\u00e4use (10) zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und W\u00e4rme tauschenden Filters (11), wobei das Filtergeh\u00e4use eine erste \u00d6ffnung (12) zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite \u00d6ffnung (14) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Filters (11) aufweist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df ein Ventilelement in der zweiten \u00d6ffnung (14) des Filtergeh\u00e4uses (10) zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung vorgesehen ist, wobei das Ventilelement geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und durch federndes Zur\u00fcckkehren ge\u00f6ffnet zu werden.<\/p>\n<p>2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da\u00df ein Steg (16) an der zweiten \u00d6ffnung (14) des Filtergeh\u00e4uses (10) vorgesehen ist, um ein unbeabsichtigtes Schlie\u00dfen des Ventilelements zu verhindern.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch einen Teil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung.<\/p>\n<p>In Figur 2 wird ein Ventilelement f\u00fcr die Vorrichtung in einer perspektivischen Ansicht illustriert.<br \/>\nDie Figuren 3 und 4 zeigen jeweils einen L\u00e4ngsschnitt durch alternative Ausf\u00fchrungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen A.<br \/>\nDie Beklagte ist ein Unternehmen, das auf die Versorgung von Patienten mit medizinischen Hilfsmitteln spezialisiert ist. In ihrem Sortiment, das mehr als 10.000 verschiedene Medizinprodukte umfasst, befinden sich auch so genannte HME Kassetten (von Engl. \u201eHeat and Moisture Exchange\u201c), f\u00fcr Menschen, denen der Kehlkopf zumeist aufgrund einer Krebserkrankung operativ vollst\u00e4ndig entfernt wurde. Nachdem sie in der Vergangenheit auch HME Kassetten der Kl\u00e4gerin anbot, bietet die Beklagte heute sogenannte \u201eB HME Module\u201c an, die sie deutschlandweit vertreibt (nachfolgend: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Beispielhaft sind nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die die Parteien gefertigt und zum Teil auch beschriftet haben.<br \/>\nDie Beklagte hat weiter die folgenden Funktionszeichnungen als Anlage B 5 zur Akte gereicht, die die Vorrichtung und den durch sie m\u00f6glichen Luftstrom im ge\u00f6ffneten (links) und geschlossenen Zustand (rechts) illustrieren.<br \/>\nWegen der n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die als Anlage B 5 vorgelegte Funktionszeichnung sowie die mit den Anlagen K 5 und B 6 vorgelegten Muster Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. So lasse sich bei ihr ein Ventilelement identifizieren, das zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses geeignet sei. Der Begriff Ventilelement bezeichne n\u00e4mlich die gesamte Baugruppe, die bei einer manuellen Bet\u00e4tigung mit dem Finger zu einer Unterbrechung des Luftstroms durch die Vorrichtung f\u00fchre. Anspruch 1 gebe dem Fachmann nicht vor, welcher konkrete Teil des Ventilelements in der zweiten \u00d6ffnung angeordnet werden m\u00fcsse und sei nicht auf eine Gestaltung nach der in der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt, bei der der f\u00fcr den eigentlichen Verschluss bestimmte Deckel (18) des Ventilelements in der zweiten \u00d6ffnung positioniert sei. Zwar werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Dr\u00fccken der von der Kl\u00e4gerin so bezeichneten \u201eoberen Bedienfl\u00e4che\u201c die dem C zugewandte erste \u00d6ffnung der Vorrichtung geschlossen. Durch ein Schlie\u00dfen der ersten \u00d6ffnung erfolge funktional aber auch ein Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung, weil durch die Wirkung des Ventils jeglicher, von der Luftr\u00f6hre kommender Luftstrom auch durch die zweite \u00d6ffnung unterbrochen werde. Auch soweit das Klagepatent das technische Ziel verfolge, den Kontakt des Verwenders mit Sekreten aus dem C beim Verschlie\u00dfen der Einrichtung zu vermeiden, gen\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieser Anforderung. Die vier Schlitze in der oberen Bedienfl\u00e4che und der seitlich beim Bet\u00e4tigen verbleibende Spalt seien derart schmal, dass die Finger den Filter im Inneren des Geh\u00e4uses nicht ber\u00fchren k\u00f6nnten. Auch sei das Verhindern von Sekretausfluss aus der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses nicht Gegenstand des Klagepatents, weil der Fachmann wisse, dass der feinporige Kunststoffschaum des Filters eine Barriere f\u00fcr das Sekret darstelle.<\/p>\n<p>Wolle man eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung verneinen, sei ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift der durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Ansatz, einen Verschluss des Geh\u00e4uses an der ersten anstatt an der zweiten \u00d6ffnung herzustellen, jedenfalls in naheliegender Weise als gleichwirkende und gleichwertige technische L\u00f6sung auffindbar gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergeh\u00e4use zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und W\u00e4rme tauschenden Filters, wobei das Filtergeh\u00e4use eine erste \u00d6ffnung zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Filters aufweist, wobei ein Ventilelement in der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung vorgesehen ist, wobei das Ventilelements geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und durch federndes Zur\u00fcckkehren ge\u00f6ffnet zu werden,<\/p>\n<p>(Anspruch 1 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1);<\/p>\n<p>insbesondere, wenn ein Steg an der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses vorgesehen ist, um ein unbeabsichtigtes schlie\u00dfen des Ventilelements zu verhindern<\/p>\n<p>(Anspruch 2 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1);<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergeh\u00e4use zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und W\u00e4rme tauschenden Filters, wobei das Filtergeh\u00e4use eine erste \u00d6ffnung zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Filters aufweist, wobei eine Bedienfl\u00e4che eines Ventilelements in der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung durch Schlie\u00dfen der ersten \u00d6ffnung mit einem Deckel des Ventilelements vorgesehen ist, wobei das Ventilelements geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und durch federndes Zur\u00fcckkehren ge\u00f6ffnet zu werden,<\/p>\n<p>(Anspruch 1 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn ein Steg an der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses vorgesehen ist, um ein unbeabsichtigtes schlie\u00dfen des Ventilelements zu verhindern<\/p>\n<p>(Anspruch 2 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1);<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>I.2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juli 2011 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots mengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) vorzulegen;<\/p>\n<p>I.3. die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>1.4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 03.07.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten seit dem 3. Juli 2011 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege deshalb nicht vor, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die zweite, dem C abgewandte Seite des Geh\u00e4uses geschlossen werde, sondern ausschlie\u00dflich die erste, mit dem C zu verbindende. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gebe ausdr\u00fccklich vor, dass das Ventilelement in der zweiten \u00d6ffnung zum Schlie\u00dfen dieser zweiten \u00d6ffnung vorgesehen sei. Von einem Bauteil, das so gestaltet sei, dass es diesen Zweck erf\u00fcllt, k\u00f6nne bei dem Ventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Rede sein. Dieses sei nicht in der Lage, die zweite \u00d6ffnung dichtend zu verschlie\u00dfen. Durch die Schlitze in der Sprechtaste und den auch beim Schlie\u00dfen verbleibenden vertikalen Spalt zwischen Geh\u00e4use und Sprechtaste k\u00f6nne, auch wenn die erste \u00d6ffnung geschlossen sei, weiter Luft und Sekret hindurchtreten. Auch k\u00f6nne ein durch ein Verschlie\u00dfen der ersten \u00d6ffnung bewirktes, mittelbares Unterbrechen der Luftdurchfuhr durch die Vorrichtung insgesamt, in dessen Folge auch keine Luft mehr durch die zweite \u00d6ffnung hindurchgehe, nicht in ein manuelles Schlie\u00dfen des zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung an der zweiten \u00d6ffnung vorgesehenen Ventilelements umgedeutet werden. Weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die durch das Klagepatent zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe konkret vorgegebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung und die mit ihr einhergehende Funktionalit\u00e4t verzichte, k\u00f6nne auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents nicht bejaht werden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergeh\u00e4use zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und W\u00e4rme tauschenden Filters, wobei das Filtergeh\u00e4use eine erste \u00d6ffnung zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Filters in einer Str\u00f6mungsrichtung der Atmungsluft aufweist.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei es aufgrund von Krankheiten manchmal notwendig, operativ die Larynx, das hei\u00dft den Kehlkopf, zu entfernen. Damit das Atmen danach noch m\u00f6glich sei, m\u00fcsse ein sogenanntes C an der Au\u00dfenseite der Kehle ge\u00f6ffnet werden. Bei der operativen Entfernung des Kehlkopfes, gehe zudem die F\u00e4higkeit zu sprechen verloren, weil die Stimmb\u00e4nder bei der Operation entfernt werden m\u00fcssten. Um in einem gewissen Ma\u00df die Sprechf\u00e4higkeit wiederherzustellen, sei es m\u00f6glich, operativ eine \u00d6ffnung zwischen Speiser\u00f6hre (Esophagus) und Luftr\u00f6hre (Trachea) zu schaffen, damit Luft zum Mundraum passieren k\u00f6nne. In der \u00d6ffnung werde ein sogenanntes Sprachventil befestigt. Wenn dann das C blockiert werde, k\u00f6nne der Patient Luft durch das Sprachventil dr\u00fccken und damit Schwingungen in dem oberen Bereich der Speiser\u00f6hre erzeugen und auf diese Weise ein akzeptables Sprechen erzeugen.<\/p>\n<p>Sprachventile der genannten Art seien unter anderem in der SE-B-463 649, SE- A-8904365-7, US-A-4 614 516 und US-A-5 064 433 offenbart. Bei der Verwendung dieser Ventile sei es notwendig, dass der Patient auf irgendeine Weise, beispielsweise durch einen oder mehrere Finger, das C abdecke. Dies f\u00fchre allerdings zu Unannehmlichkeiten f\u00fcr den Patienten, und zwar unter anderem aufgrund der Tatsache, dass das Stoma oft durch Sekrete bedeckt sei und eine irregul\u00e4re Form haben k\u00f6nne und somit schwierig abzudecken sei. Es komme hinzu, dass nach der Laryngectomie, also der operativen Entfernung des Kehlkopfes, die Erzeugung von Sekreten zunehme, und weitere Irritationssymptome auch dadurch auftreten k\u00f6nnten, dass die Nase ihre Funktion nicht mehr aus\u00fcbe. Ein anderer ernsthafter Nachteil bestehe zudem darin, dass der Patient durch die Sichtbarkeit des Stomas verunsichert sei und w\u00fcnsche, es zu verstecken.<\/p>\n<p>Eine andere Weise, das Stoma zu blockieren, bestehe darin, Sprach- oder Stomaventile zu verwenden, bei denen ein beschleunigender Luftstrom ein Schlie\u00dfen des Ventils einleite. Ausf\u00fchrungsformen solcher Ventile seien unter anderem in den Schriften US-A-5 059 208, US-A-4 582 058 und US-A-4 325 366 offenbart. Ein Nachteil dieser Ventile bestehe allerdings darin, dass der hohe Druck, der manchmal notwendig sei, um zu sprechen, dazu f\u00fchre, dass das Ventil sich von der Kehle l\u00f6se. Auch sei es f\u00fcr manche Patienten schwierig, den Luftsto\u00df zu erzeugen, der erforderlich sei, um das Ventil zu schlie\u00dfen. Diese Vorrichtungen seien oft zudem aufgrund ihrer Abmessungen nur schwierig unter der Kleidung zu verstecken und daher aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden nicht sehr attraktiv.<\/p>\n<p>Durch die Laryngectomie verliere der Patient die Feuchtigkeits- und W\u00e4rmetauschfunktion sowie die Filterfunktion, die darauf beruhe, dass die Atmungsluft durch die Mund- und Nasenr\u00e4ume str\u00f6me. Dies habe zur Folge, dass die Atmungsluft sich oft zu trocken und zu kalt anf\u00fchle und Partikel enthalte. In den Schriften SE-B-466 990, SE-B-467 125 und SE-B-467 289 w\u00fcrden sogenannte Atmungsschutzvorrichtungen offenbart, die einen Filter h\u00e4tten, der die Feuchtigkeit und W\u00e4rme aus der Ausatmungsluft aufnehme. Um ein Sprechen zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssten diese Vorrichtungen mit den Fingern abgedeckt werden, weshalb auch bei ihnen der Nachteil einer Sekretbildung verbleibe.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die oben genannten Nachteile der herk\u00f6mmlichen Vorrichtungen, die in Trachestomata verwendet werden, zu \u00fcberwinden und eine manuell kontrollierte Vorrichtung mit einer Filter- und Ventilfunktion sowie einer Feuchtigkeits- und W\u00e4rmetauschfunktion zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll nach dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Einsetzen in ein C<\/p>\n<p>a) mit einem Filtergeh\u00e4use (10) zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und W\u00e4rme tauschenden Filters (11),<\/p>\n<p>a1) wobei das Filtergeh\u00e4use eine erste \u00d6ffnung (12) zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und<\/p>\n<p>a2) wenigstens eine zweite \u00d6ffnung (14) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Filters (11) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>b) dass ein Ventilelement in der zweiten \u00d6ffnung (14) des Filtergeh\u00e4uses (10) zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung vorgesehen ist,<\/p>\n<p>b1) wobei das Ventilelement geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und<\/p>\n<p>b2) durch federndes Zur\u00fcckkehren ge\u00f6ffnet zu werden.<\/p>\n<p>In der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet Merkmal b) wie folgt:<\/p>\n<p>b) that a valve member is provided at said second opening (14) of the filter housing (10) for closing said second opening.<\/p>\n<p>(Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZu Recht ist zwischen Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppe a) und der Merkmale b1) und b2) nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber von Merkmal b) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch durch die Verwendung eines \u00e4quivalenten Austauschmittels Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal b) wird nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal verlangt unter Ber\u00fccksichtigung des ma\u00dfgeblichen Wortlauts der englischen Fassung, dass ein Ventilelement an der zweiten \u00d6ffnung (14) des Filtergeh\u00e4uses (10) zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung vorgesehen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmale eines Patentanspruchs sind in ihrem Zusammenhang zu sehen und d\u00fcrfen nicht isoliert betrachtet werden. Bereits die Formulierung des zwischen den Parteien streitigen Merkmals verdeutlicht, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auffassung nicht gen\u00fcgt, dass durch die Bet\u00e4tigung irgendeines Teils des Ventilelements, etwa einer Bedienfl\u00e4che , die an oder in der zweiten \u00d6ffnung positioniert ist, ein mechanisch vermitteltes Schlie\u00dfen der ersten, nicht aber der zweiten \u00d6ffnung erfolgt. Erforderlich ist nach dem Wortlaut, dass das in Merkmal b) offenbarte Ventilelement geeignet ist, die zweite \u00d6ffnung zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zwar ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass bei einem Schlie\u00dfen des Luftdurchgangs durch die erste \u00d6ffnung von dort auch keine Luft durch die zweite \u00d6ffnung mehr ein- oder austreten kann. Im Unterbrechen des Luftdurchgangs durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung liegt aber zun\u00e4chst nur eine der durch das Klagepatent angestrebten technischen Wirkungen bzw. Funktionen, nicht aber schon die f\u00fcr ihr Erreichen beanspruchte konstruktive Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Diese kann aber mit der von ihr ausge\u00fcbten Funktion nicht einfach gleichgesetzt werden. Eine stets gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterschied zwischen Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruchs und der Schutzbereichsbestimmung verwischt wird, oder anders gesagt, dass bei der Pr\u00fcfung der Verletzung die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und gleichwirkender Verletzungsform \u00fcberschritten und allenfalls \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsformen in den Wortsinn mit einbezogen werden (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907), K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rn 34).<\/p>\n<p>Insoweit gibt Patentanspruch 1 in Merkmal b) genau vor, wie die angestrebte Wirkung bzw. Funktion r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich erreicht werden soll, n\u00e4mlich dadurch, dass ein Ventilelement an der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung vorgesehen ist. Merkmal b) l\u00e4sst sich somit eine Funktions- bzw. Zweckangabe entnehmen, die die beanspruchte Vorrichtung mittelbar auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich festlegt.<\/p>\n<p>Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch k\u00f6nnen den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck einer patentierten Erfindung belehren. Sie definieren dar\u00fcber hinaus oftmals die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache n\u00e4her dahin, dass diese nicht nur die (\u00fcbrigen) r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, die der Patentanspruch ausdr\u00fccklich formuliert, sondern dass die Sache dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung oder Funktion herbeif\u00fchren kann (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 39; BGH GRUR 2004, 268 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Ergibt sich bei der Betrachtung des Patentanspruchs, dass die (\u00fcbrigen) Sachmerkmale die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den angestrebten Wirkungseintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert die Wirkungs- bzw. Funktionsangabe \u2013 mittelbar \u2013 bestimmte weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionale Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand. Diese ergeben sich noch nicht aus den \u00fcbrigen Sachmerkmale des Patentanspruchs, m\u00fcssen aber eingehalten werden, damit die gesch\u00fctzte Sache die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zu Tage bringen kann (K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 39; BPatG, Mitt. 2007, 18 \u2013 Neurodermitis-Behandlungsger\u00e4t (LS)). Unter solchen Umst\u00e4nden sind Zweck- und Funktionsangaben \u2013 wie jedes andere Anspruchsmerkmal \u2013 schutzbereichsrelevant (vgl. BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Sie weisen dann den Fachmann an, den beanspruchten Gegenstand \u00fcber die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung oder Funktion eintreten kann (vergl.K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 39; BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Betrachtet der Fachmann unter Ausblendung der Funktionsangabe in Merkmal b) den Patentanspruch, ist offen, wie die beanspruchte Vorrichtung zu gestalten ist, damit die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe gel\u00f6st wird. Die in der Merkmalsgruppe a) auffindbaren konstruktiven Vorgaben entsprechen den im Stand der Technik bekannten und durch das Klagepatent als nachteilig kritisierten Atmungsschutzvorrichtungen, die in den Dokumenten SE-B-466 990, SE-B-467 125 und SE-B-467 289 beschrieben werden. Sie tragen f\u00fcr sich alleine betrachtet nichts zur Offenbarung der technischen Voraussetzungen f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungseintritt bei, und zwar auch dann nicht, wenn man sie mit den Vorgaben der Merkmale b1) und b2) kombiniert. Denn Merkmal b1) l\u00e4sst sich nur entnehmen, dass sich das mit dem Filtergeh\u00e4use zu kombinierende Ventilelement manuell bet\u00e4tigen l\u00e4sst und somit abweichend von den durch das Klagepatent ebenfalls in Bezug genommenen Ventilen der US-A-5 059 208, US-A-4 582 058 und US-A-4 325 366, bei denen nicht die Hand des Verwenders, sondern ein beschleunigter Luftstrom das Schlie\u00dfen des Ventils einleitet. Merkmal b2) enth\u00e4lt lediglich die Vorgabe, wie das Ventil \u2013 nachdem es seine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion ausgef\u00fchrt hat \u2013 wieder ge\u00f6ffnet werden kann, n\u00e4mlich mittels eines federnden Zur\u00fcckkehrens.<\/p>\n<p>Auch dass das Ventilelement gem\u00e4\u00df Merkmal b) in bzw. an der zweiten, also dem Stoma abgewandten \u00d6ffnung vorgesehen ist, verschafft dem Fachmann alleine noch keine hinreichende Klarheit, wie er eine Vorrichtung so auszugestalten hat, dass die durch das Patent verfolgten technischen Vorteile erreicht werden. Der Anspruch geht davon aus, dass das Filtergeh\u00e4use eine erste und eine zweite \u00d6ffnung aufweist, die prinzipiell mit einem Ventilelement geschlossen werden k\u00f6nnen. Wie die Kl\u00e4gerin selbst ausf\u00fchrt, w\u00e4re es aus Sicht eines Fachmanns grunds\u00e4tzlich auch vorstellbar, mit einem \u2013 nur mit Teilen seiner Baugruppe an der zweiten \u00d6ffnung angeordneten Ventilelement mittels einer mechanischen Kraftverl\u00e4ngerung einen Verschluss der ersten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses oder des Filtergeh\u00e4uses an einer anderen Stelle zwischen der ersten und der zweiten \u00d6ffnung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Erst durch die Angabe im kennzeichnenden Teil, dass das Ventilelement an der zweiten \u00d6ffnung zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung vorgesehen ist, trifft das Klagepatent eine Auswahlentscheidung. Damit erh\u00e4lt der Fachmann eine klare und eindeutige Handlungsanweisung, wie bei einer patentgem\u00e4\u00dfen C-Vorrichtung der Verschluss gegen Luft und Sekrete aus dem Stoma umzusetzen ist.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieses Verst\u00e4ndnisses von einem Ventilelement, das r\u00e4umlich k\u00f6rperlich so beschaffen sein muss, dass es das Schlie\u00dfen des Filtergeh\u00e4uses an der zweiten \u00d6ffnung realisiert, findet der Fachmann auch in der Beschreibung des in den Figuren 1 und 2 illustrierten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Denn an der einzigen Stelle, an der die Patentbeschreibung ausf\u00fchrt, wie eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung f\u00fcr das Sprechen geschlossen werden kann, \u00fcbt das f\u00fcr die Verschlussfunktion vorgesehene Bauteil des aus mehreren Teilen bestehenden Ventilelements, n\u00e4mlich der Deckel (18), seine Funktion zusammen mit der zweiten \u00d6ffnung (14) aus und deckt diese ab, wenn er einem leichten Druck von einem Finger ausgesetzt ist. Dies bewirkt, dass die Vorrichtung insgesamt geschlossen wird, also keine Luft durch sie hindurchgehen kann. Gleichzeitig wird erreicht, dass der bet\u00e4tigende Finger und das Sekret im C oder im Feuchtigkeit und W\u00e4rme tauschenden Filter effektiv voneinander getrennt bleiben und nicht miteinander in Ber\u00fchrung kommen (vgl. Anlage K 2a, S.1, letzter Absatz bis S. 2 erster Absatz, S. 2 letzter Absatz bis S. 3 erster Absatz, S. 5 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis steht auch in \u00dcbereinstimmung mit dem durch das Klagepatent geleisteten Beitrag zum Stand der Technik. Ziel der Erfindung ist es, die im Stand der Technik beschriebenen Nachteile herk\u00f6mmlicher Vorrichtungen, die mit einem C verwendet werden, zu \u00fcberwinden. Betrachtet man die durch das Klagepatent beschriebenen Nachteile, wird deutlich, dass die zu Grunde liegende Lehre einerseits eine L\u00f6sung bereitstellen m\u00f6chte, die den Luftstrom durch das C sicher und einfach mit einer manuell kontrollierten Vorrichtung unterbricht. Andererseits soll zugleich vermieden werden, dass der Finger, mit dem die Vorrichtung bedient wird, mit Sekret aus dem C oder mit dem Feuchtigkeit und W\u00e4rme tauschenden Filter in Kontakt kommt. Dieser Nachteil trat im Stand der Technik nach der Beschreibung des Klagepatents auch bei bislang bekannten Atmungsschutzvorrichtungen mit einem Filter auf, die zum Erm\u00f6glichen der Sprechfunktion mit dem Finger abgedeckt werden mussten (vergl. Anlage K 2a, S. 2 letzter Absatz bis<br \/>\nS. 3 erster Absatz).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erschlie\u00dft sich dem Fachmann die technische Bedeutung des Merkmals b) dahingehend, dass das Ventilelement deshalb zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung vorgesehen ist, weil nur das Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung gew\u00e4hrleistet, dass sowohl der Luftstrom durch das C unterbrochen wird als auch sicherstellt ist, dass der Finger, der die Vorrichtung bedient, nicht mit dem hinter der zweiten \u00d6ffnung liegenden Filter in Ber\u00fchrung kommt. Die \u00d6ffnung, hinter der sich der Filter befindet, wird luft- und damit fl\u00fcssigkeitsdicht verschlossen. Der Fachmann erkennt den besonderen Vorteil dieser Gestaltung darin, dass mit einer einzigen Ma\u00dfnahme \u2013 n\u00e4mlich dem Vorsehen eines Ventilelements zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung \u2013 zwei Aufgaben, die das Klagepatent erf\u00fcllen m\u00f6chte, gel\u00f6st werden. F\u00fcr die unter Schutz gestellte Erfindung kommt es also nicht nur darauf an, dass der Luftstrom durch die beiden \u00d6ffnungen unterbrochen wird, sondern auch, dass ein Kontakt zwischen dem Finger, der die Vorrichtung bedient, und dem Filter der der Speicherung von W\u00e4rme und Feuchtigkeit dient, vermieden wird. Damit kommt aber der durch das Klagepatent getroffenen Auswahl einer \u2013 der zweiten \u2013 \u00d6ffnung auch ein konkreter technischer Sinn zu, der ausschlie\u00dft, dass der Fachmann ein Schlie\u00dfen der ersten \u00d6ffnung allein deshalb ausreichen l\u00e4sst, weil damit der Luftdurchtritt auch durch die zweite \u00d6ffnung unterbunden wird.<\/p>\n<p>Soweit auf S. 5 2. Absatz der Patentbeschreibung davon gesprochen wird, die Vorrichtung k\u00f6nne auf diese Weise geschlossen werden, ist diese Aussage auf den vorangehenden Satz bezogen. Dort wird konkret beschrieben, dass der Deckel des Ventils die zweite \u00d6ffnung abdeckt, das hei\u00dft verschlie\u00dft. Demgem\u00e4\u00df kann aus der Beschreibungsstelle anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht hergeleitet werden, der Fachmann erkenne, dass es nur darum gehe, die Vorrichtung \u00fcberhaupt \u00fcber eine ihrer \u00d6ffnungen insgesamt f\u00fcr einen Luftdurchtritt unpassierbar zu machen.<\/p>\n<p>Auch dem Verweis der Kl\u00e4gern auf die Written Opinion des Europ\u00e4ischen Patentamts (Anlage K 7, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K 7a) kann ein Argument f\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis nicht entnommen werden. Es erscheint bereits fraglich, ob der dort t\u00e4tige Pr\u00fcfer im Rahmen der Pr\u00fcfung der Anmeldung des Patents EP 1 077 XXX den Sinngehalt des Klagepatents vollst\u00e4ndig erfasst hat. Denn er f\u00fchrt aus, dass bei der ihm zugrunde liegenden Erfindung die erste \u00d6ffnung und dadurch auch die zweite \u00d6ffnung geschlossen werde. Dem Pr\u00fcfer ging es an der genannten Stelle zudem offensichtlich lediglich um einen Aspekt der Erfindung, n\u00e4mlich die Blockade des Luftdurchtritts. Mit dem zweiten Aspekt, das hei\u00dft dem Verschlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung zur Vermeidung eines Kontaktes von Finger und Filter bzw. Sekret, setzte er sich \u00fcberhaupt nicht auseinander.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin in dem vorgenannten Sinn r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgepr\u00e4gtes Ventilelement ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Dr\u00fcckt ein Anwender mit dem Finger auf die Sprechtaste, verschlie\u00dft die im Inneren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnete Kunststoffplatte die erste, dem Stoma zugewandte \u00d6ffnung. Dabei kommt es nicht zu einem Verschluss der zweiten, gegen\u00fcberliegenden \u00d6ffnung. Diese kann durch das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene Ventilelement nicht verschlossen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin fehlt es vorliegend auch an einer Verwirklichung von Merkmal b) des Klagepatentanspruchs mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar ab-gewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik grunds\u00e4tzlich in der Lage war, anstelle des beanspruchten Ventilelements zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung des Filtergeh\u00e4uses auch ein Ventilelement zum Schlie\u00dfen der ersten \u00d6ffnung als gleichwirkende Gestaltung aufzufinden. Hierf\u00fcr findet er jedenfalls \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr die erforderliche Gleichwertigkeit w\u00e4re \u2013 weder einen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch, noch in der Patentbeschreibung.<\/p>\n<p>Diese lehren den Fachmann nicht nur, dass f\u00fcr eine funktionsf\u00e4hige C -Vorrichtung \u00fcberhaupt ein Ventil vorhanden sein muss, das diese beim Sprechen f\u00fcr einen Durchtritt von Luft verschlie\u00dft. Vielmehr gibt Patentanspruch 1 die Art, in der dieser Verschluss geschehen soll (durch ein Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung), konkret vor. Mit diesem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal trifft das Klagepatent eine Auswahlentscheidung, mit der der Fachmann zwangsl\u00e4ufig einen technischen Sinn verbindet. Bereits die Aufnahme des Merkmals in den Patentanspruch zeigt, dass es f\u00fcr die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass \u00fcberhaupt irgendein identifizierbares Bauteil vorhanden ist, das die Funktion des zum Schlie\u00dfen der zweiten \u00d6ffnung bestimmten Ventilelements \u00fcbernimmt, wird dem nicht gerecht. Die durch das Klagepatent gelehrte Art des Schlie\u00dfens der Vorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal b) w\u00e4re in diesem Fall ohne technische Bedeutung. Schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit w\u00e4re eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen k\u00f6nnte. In einem derartigen Fall w\u00fcrde er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Dies bedeutet f\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung jedoch, dass der Fachmann seine \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen nur an der nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 gelehrten Art des Schlie\u00dfens der Vorrichtung ausrichten wird. Charakteristisch f\u00fcr diese ist, dass nicht die erste offenbarte \u00d6ffnung am C, sondern die zweite, an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Filtergeh\u00e4uses befindliche \u00d6ffnung, geschlossen wird. Hierdurch wird der Bedienfinger des Verwenders effektiv \u2013 durch eine luft- und damit fl\u00fcssigkeitsdicht geschlossene \u00d6ffnung \u2013 von dem im Filtergeh\u00e4use aufgenommenen Filter getrennt. Auf diese technische Wirkung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verzichten, statt der zweiten \u00d6ffnung nur die erste \u00d6ffnung zu verschlie\u00dfen und den direkten Kontakt des Fingers mit dem Filter durch andere Gestaltungmittel zu verhindern, kann von diesem Horizont ausgehend nicht als gleichwertig aufgefunden werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2056 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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