{"id":2151,"date":"2012-02-02T17:00:30","date_gmt":"2012-02-02T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2151"},"modified":"2016-04-25T09:09:09","modified_gmt":"2016-04-25T09:09:09","slug":"4a-o-111-dvd-standard-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2151","title":{"rendered":"4a O 1\/11 &#8211; DVD-Standard II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1781<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Februar 2012, Az. 4a O 1\/11<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 745 XXX. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 10.12.2010 mahnte sie den Kl\u00e4ger gest\u00fctzt auf das vorgenannte europ\u00e4ische Patent wegen des Vertriebs von DVD-Video-Discs ab. Mit der am 27.01.2011 zugestellten Klage verlangt der Kl\u00e4ger die Feststellung, dass er zu den in der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcchen nicht verpflichtet ist. Die Beklagte hat ihrerseits mit Klageschrift vom 30.03.2011 Leistungsklage gegen den Kl\u00e4ger und weitere Personen beim Landgericht Hamburg eingereicht, \u00fcber die am 09.11.2011 m\u00fcndlich verhandelt wurde. Wegen des Wortlauts der dort gestellten Antr\u00e4ge wird auf eine Kopie der beim Landgericht Hamburg eingereichten Klageschrift (Anlage B 3) und Blatt 41 bis 44 der Gerichtsakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass er nicht dazu verpflichtet ist,<\/p>\n<p>(1) es zu unterlassen, vorbespielte DVD-Discs, DVD-Video- und DVD-ROM-Discs, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder herstellen, anbieten, in Verkehr bringen und\/oder gebrauchen zu lassen und\/oder sie zu einem dieser Zwecke entweder einzuf\u00fchren, einf\u00fchren zu lassen und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>(2) alle in seinem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen DVD-Discs bis sp\u00e4testens Freitag, 07\/01\/2011 an die Beklagte zur Vernichtung herauszugeben;<\/p>\n<p>(3) \u00fcber alle von dem Kl\u00e4ger seit dem 01\/01\/2007 hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten, und\/oder zu einem dieser Zwecke eingef\u00fchrten und\/oder in Besitz gehaltenen DVD-Discs, und\/oder DVD-Discs, die der Kl\u00e4ger hat herstellen, anbieten, in Verkehr bringen und\/oder gebrauchen lassen, und\/oder zu einem dieser Zwecke hat einf\u00fchren lassen, schriftlich und in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe insbesondere:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der Herkunft der DVD-Discs beziehungsweise des Vertriebswegs der DVD-Discs;<\/p>\n<p>jeweils unter Angabe:<br \/>\n&#8211; des Titels der DVD-Disc,<br \/>\n&#8211; des Datums und der Nummer der Lieferung,<br \/>\n&#8211; des Einkaufs- bzw. Verkaufspreises der DVD-Disc pro Titel,<br \/>\n&#8211; der jeweiligen Identifikationsmerkmale (alle auf dem inneren und \u00e4u\u00dferen Innenring befindlichen Identifikationsmerkmale wie Herstellerangabe (ggf. codiert) und IFPI-Code,<br \/>\n&#8211; der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie<br \/>\n&#8211; des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>unter Vorlage der Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verladedokumente sowie aller weiteren, den vollst\u00e4ndigen Warenweg dokumentierenden Unterlagen;<\/p>\n<p>(4) der Beklagten die gegebenenfalls entstehenden Lager- und Vernichtungskosten der in Ziff. 2. genannten Produkte zu ersetzen;<\/p>\n<p>(5) der Beklagten die durch die Einschaltung ihrer Rechtsanw\u00e4lte A, Hamburg, aufgrund der Abmahnung vom 10\/12\/2010 in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem Streitwert in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich 20,00 \u20ac Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 1.780,20 \u20ac zu zahlen;<\/p>\n<p>(6) der Beklagten allen weiteren Schaden, der \u00fcber den Schaden hinausgeht, der in den vorbenannten Ziffern 4. und 5. erw\u00e4hnt ist, sowie k\u00fcnftig noch entstehen wird, zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt vorab das Fehlen der internationalen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf und beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei international nicht zust\u00e4ndig. Zudem fehle f\u00fcr die negative Feststellungsklage des Kl\u00e4gers das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis im Hinblick auf die parallele Leistungsklage.<\/p>\n<p>Dem ist der Kl\u00e4ger entgegengetreten mit der Begr\u00fcndung, die von der Beklagten zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit zitierte Rechtsprechung sei nicht einschl\u00e4gig, weil sie die Unwirksamkeit des jeweiligen Patents zum Gegenstand habe, w\u00e4hrend die vorliegende Feststellungsklage die Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abmahnung zum Gegenstand habe. Er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 wehre sich mit der Klage gegen exzessive Forderungen der Beklagten. Es sei auch das Feststellungsinteresse gegeben, weil die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg durch den Bezug ihres Unterlassungsantrags auf das EP 0 745 XXX nur eingeschr\u00e4nkte Anspr\u00fcche geltend mache, das Unterlassungsbegehren in der Abmahnung aber auf alle DVD-Discs bezogen habe.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 05.08.2011 hat die Kammer angeordnet, dass \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage abgesondert verhandelt und entschieden werden soll.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger fehlt f\u00fcr die von ihm erhobene negative Feststellungsklage das gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.<\/p>\n<p>Das rechtliche Interesse f\u00fcr eine negative Feststellungsklage entf\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn der Beklagte seinerseits wegen desselben Streitgegenstands Leistungsklage erhebt und \u00fcber die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zur\u00fcckgenommen werden kann (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107 f). So liegt der Fall hier, soweit die negative Feststellungsklage auch die Ber\u00fchmung von Anspr\u00fcchen umfasst, die auf eine Verletzung des EP 0 745 XXX gest\u00fctzt sind. Die Beklagte hat vor dem Landgericht Hamburg eine positive Leistungsklage wegen einer von ihr behaupteten Verletzung des EP 0 745 XXX erhoben, \u00fcber die bereits m\u00fcndlich verhandelt wurde. Der Kl\u00e4ger beantragt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Anspr\u00fcche, die Gegenstand der Leistungsklage der Beklagten vor dem Landgericht Hamburg sind, gegen ihn gerade nicht bestehen \u2013 wobei der Kl\u00e4ger die negative Feststellungsklage nicht auf solche Anspr\u00fcche begrenzt hat, die auf das EP 0 745 XXX gest\u00fctzt sind. Damit betreffen beide Klagen denselben Streitgegenstand, jedenfalls soweit Anspr\u00fcche aus dem EP 0 745 XXX in Streit stehen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger einwendet, die Beklagte habe sich mit ihrer Abmahnung uneingeschr\u00e4nkt auf alle DVD-Discs bezogen, w\u00e4hrend sie mit der Leistungsklage lediglich auf das EP 0 745 XXX beschr\u00e4nkte Anspr\u00fcche geltend mache, ist dies unbeachtlich. Denn auch soweit die negative Feststellungsklage Anspr\u00fcche erfasst, die \u00fcber die mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspr\u00fcche hinaus gehen, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn solcher Anspr\u00fcche hat sich die Beklagte nicht ber\u00fchmt. Die Abmahnung war darauf beschr\u00e4nkt, dass lediglich Anspr\u00fcche im Hinblick auf DVD-Discs geltend gemacht werden, die das EP 0 745 XXX verletzen. Dies wird daraus deutlich, dass bereits auf der ersten Seite der Abmahnung das Patent genannt wird, auf das die Abmahnung gest\u00fctzt ist. Auch in der beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hei\u00dft es w\u00f6rtlich \u201eHerr Andre Peters verpflichtet sich, es im Hinblick auf das Europ\u00e4ische Patent EP 0 745 XXX (= DE 695 05 794) \u2026\u201c (Hervorhebung seitens des Gerichts). Dass sich die Beklagte anderweitig weiterer Anspr\u00fcche, die \u00fcber eine Verletzung des EP 0 745 XXX hinausgehen, ber\u00fchmt habe, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1781 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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