{"id":2148,"date":"2013-09-03T17:00:52","date_gmt":"2013-09-03T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2148"},"modified":"2017-09-25T12:26:33","modified_gmt":"2017-09-25T12:26:33","slug":"4a-o-18412-auskunftsverpflichtung-bei-nachbau-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2148","title":{"rendered":"4a O 184\/12 &#8211; Auskunftsverpflichtung bei Nachbau (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2111<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. September 2013, Az. 4a O 184\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion<\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr das Entstehen einer sortenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nach \u00a7 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 ist erforderlich, aber auch aus &#8211; reichend, dass ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt daf\u00fcr bestand, dass er abstrakt die M\u00f6glichkeit zu einem Nachbau hatte. Hierf\u00fcr gen\u00fcgte der Besitz des entsprechenden Saatgutes.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 391,50 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu geh\u00f6ren auch die Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten der in den urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4gen zu 1) bis 3) n\u00e4her bezeichneten Sorten.<\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.<\/p>\n<p>Er legte zur Ernte 2006 jeweils eine vertragliche Vermehrung der Sorten \u201eA\u201c und \u201eB\u201c, zur Ernte 2007 eine vertragliche Vermehrung der Sorte \u201eC\u201c, sowie zu den Ernten 2008, 2009 und 2010 jeweils eine vertragliche Vermehrung der Sorten \u201eD\u201c und \u201eE\u201c an (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Im April 2009, im April 2010 und im Mai 2011 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten schriftlich auf, ihr jeweils Auskunft \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau der entsprechenden Sorten in den Wirtschaftsjahren 2008\/2009, 2009\/2010 und 2010\/2011 zu erteilen. Den Schreiben war eine Aufstellung derjenigen der oben genannten Sorten beigef\u00fcgt, von deren Nachbau die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zeitlich vorausgegangenen Vermehrung durch den Beklagten ausging (Anlagenkonvolut 1).<\/p>\n<p>Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Kl\u00e4gerin ihn mit Schreiben vom 21.08.2009 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2008\/2009, mit Schreiben vom 17.09.2010 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2009\/2010 und mit Schreiben vom 26.08.2011 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2010\/2011 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf (Anlagenkonvolut 2). Auch diese Schreiben blieben unbeantwortet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2009 f\u00fcr 2008\/2009, mit Schreiben vom 14.12.2010 f\u00fcr 2009\/2010 und mit Schreiben vom 23.11.2011 f\u00fcr 2010\/2011 erneut aufforderten, Auskunft zu erteilen (Anlagenkonvolut K 3). Die Kosten ihrer Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin berechneten die Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr jedes Schreiben unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von \u20ac 1.000,- und einer 1,3 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale gem\u00e4\u00df Nr. 7002 VV RVG von jeweils \u20ac 20,-.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich im Wege der am 05.01.2013 zugestellten Stufenklage beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er in dem Wirtschaftsjahr 2008\/2009 (Anbau zur Ernte 2009) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten XXX im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<br \/>\n&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen,<br \/>\nsowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er in dem Wirtschaftsjahr 2009\/2010 (Anbau zur Ernte 2010) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten XXX im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<br \/>\n&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen,<br \/>\nsowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er in dem Wirtschaftsjahr 2010\/2011 (Anbau zur Ernte 2011) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten XXX im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<br \/>\n&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen,<br \/>\nsowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin EUR 391,50 zu zahlen;<\/p>\n<p>5. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>6. an die Kl\u00e4gerin Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziff. 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 und\/oder 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat nach Erhebung der Klage mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 01.02.2013 erkl\u00e4rt, keinen Nachbau zu betreiben und s\u00e4mtliches Getreide, das angebaut werde, abzuernten und komplett zu vermarkten.<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 21.03.2013 ihren Antrag zu Ziffer 5 fallen gelassen und den Rechtsstreit im \u00dcbrigen im Hinblick auf Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 6 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.05.2013 ebenfalls in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und beantragt im Hinblick auf Ziffer 4 des Klageantrags,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er vertritt die Auffassung, zu einer Erteilung von Auskunft gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet gewesen zu sein.<\/p>\n<p>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Parteien haben mit Schriftsatz vom 12.06.2013 (Kl\u00e4gerin) und Schriftsatz vom 11.07.2013 erkl\u00e4rt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann Ersatz f\u00fcr die ihr entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens, \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2 i.V.m. \u00a7 286 BGB fordern.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mit der Erf\u00fcllung seiner Auskunftspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 der Kommission vom 24.07.1995 \u00fcber die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (\u201eGemNachBV\u201c) in Verzug, nachdem ihn die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Streit stehenden Wirtschaftsjahre jeweils unter Nennung von Anhaltspunkten um Auskunft ersucht und infolge der Nichterteilung der Auskunft unter Fristsetzung gemahnt hatte.<\/p>\n<p>Nach den genannten Vorschriften sind Landwirte, die Nachbau betreiben, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang sie auf ihren landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen Nachbau betreiben. Um eine entsprechende Auskunftspflicht zu begr\u00fcnden, gen\u00fcgt es, dass ein tats\u00e4chlicher Anhaltspunkt f\u00fcr einen gegenw\u00e4rtigen oder k\u00fcnftigen Nachbau vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2003, Az.: C \u2013 305\/00, BGH, Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 170\/04). Ausreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte im vorgenannten Sinn liegen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich dann vor, wenn ein Landwirt in seinem Betrieb \u00fcber zu Gunsten eines Sortenschutzinhabers gesch\u00fctztes Vermehrungsmaterial verf\u00fcgt hat und deshalb die M\u00f6glichkeit hatte, daraus gewonnenes Erntegut wiederum als Vermehrungsmaterial einzusetzen (vgl. OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 6 U 3623\/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2004, Az.: 6 U 25\/00; LG Braunschweig, Urteil vom 25.02.2004, Az.: 9 O 2451\/01; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 28.04.2004, Az.: 2 O 345\/00).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Unstreitig hat der Beklagte zur Ernte 2006 jeweils eine vertragliche Vermehrung der Sorten \u201eA\u201c und \u201eB\u201c, zur Ernte 2007 eine vertragliche Vermehrung der Sorte \u201eC\u201c, sowie zu den Ernten 2008, 2009 und 2010 jeweils eine vertragliche Vermehrung der Sorten \u201eD\u201c und \u201eE\u201c angelegt. Daraus ergibt sich, dass er \u00fcber zertifiziertes Saatgut der jeweiligen Sorten verf\u00fcgte, mit denen er im der jeweiligen Ernte nachfolgenden Wirtschaftsjahr Nachbau h\u00e4tte betreiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten keiner hier\u00fcber hinausgehenden Anhaltspunkte, die auf eine konkrete Verwendung des ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Vermehrungsmaterials zu Nachbauzwecken schlie\u00dfen lie\u00dfen. F\u00fcr das Entstehen der den Beklagten treffenden sortenschutzrechtlichen Auskunftspflicht war erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt daf\u00fcr bestand, dass er abstrakt die M\u00f6glichkeit zu einem Nachbau hatte. Hierf\u00fcr gen\u00fcgte der Besitz des entsprechenden Saatgutes.<\/p>\n<p>Der Beklagte wurde von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom April 2009, April 2010 und Mai 2011 unter konkreter Bezugnahme auf Sorten zur Auskunft aufgefordert, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorlagen, dass der Beklagte aufgrund des Besitzes zertifizierten Saatgutes zu einem Nachbau in den jeweils in Bezug genommenen Wirtschaftsjahren in der Lage war. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die entsprechenden Auskunftsverlangen erhalten hat. Die Schreiben, die jeweils eine Aufforderung enthielten, die Angaben der Kl\u00e4gerin zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls zu korrigieren, stellten eine den Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgende Aufforderung zur Auskunftserteilung dar. Zumindest zu den konkret benannten Sorten h\u00e4tte der Beklagte daher Auskunft erteilen m\u00fcssen. Nachdem der Beklagte auch die auf die jeweiligen Anschreiben folgenden Erinnerungen vom 21.08.2009, 17.09.2010 und 26.08.2011 unstreitig erhalten und die darin jeweils gesetzte Nachfrist bis zum 14.09.2009, 15.10.2010, und 07.10.2011 fruchtlos verstreichen hat lassen, befand er sich in Verzug, als die Kl\u00e4gerin ihn durch ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten mit anwaltlichen Schreiben vom 20.11.2009, 14.12.2010 und 23.11.2011 erneut au\u00dfergerichtlich zur Erteilung von Auskunft auffordern lie\u00df, \u00a7 286 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die Angemessenheit der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten, von ihm als Schadensersatz zu ersetzenden Geb\u00fchren nach dem RVG hat der Kl\u00e4ger zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs), 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Ihren angek\u00fcndigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem\u00e4\u00df Ziffer 5 konnte die Kl\u00e4gerin ohne R\u00fccknahme und ohne Kostenfolge fallen lassen.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 6 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine summarische Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Klage f\u00fchrt dazu, dass diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen waren. Denn die Klage h\u00e4tte auch insoweit in der Sache Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>Der Beklagte war bis zum Eintritt der Erledigung zur Auskunftserteilung verpflichtet. Insoweit kann zur Begr\u00fcndung zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. Bezug genommen werden. Seine Verpflichtung, geeignete Nachweise zur \u00dcberpr\u00fcfung der Auskunftserteilung zu erbringen, ergab sich aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Ziffer 6 stand der Kl\u00e4gerin bis zum Eintritt der Erledigung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die nicht rechtzeitige Erteilung der durch den Beklagten geschuldeten Ausk\u00fcnfte entstanden ist. Dieser umfasst die Kosten, die der Kl\u00e4gerin durch die Erhebung ihrer im Hinblick auf den Anspruch auf Nachbaugeb\u00fchren oder Schadensersatz gem\u00e4\u00df Ziffer 6 unbegr\u00fcndeten Stufenklage entstanden sind. Denn die Erhebung einer Stufenklage, die das Gesetz den Parteien in F\u00e4llen der vorliegenden Art in \u00a7 254 ZPO aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie zur Verf\u00fcgung stellt, ist in solchen F\u00e4llen die ad\u00e4quate Folge des s\u00e4umigen Verhaltens eines Auskunftsschuldners (vgl. BGH NJW 1994, 2895 (2896)). Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hat die Kl\u00e4gerin vorliegend auch prozessual geltend gemacht. Denn insoweit war in dem Antrag der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2013, die Erledigung der Hauptsache in Hinblick auf Ziffer 6 festzustellen und dem Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht des Beklagten f\u00fcr nutzlos aufgewendete Kosten festzustellen (vgl. BGH, a.a.O. (2896)). Der insoweit im Wege einer sachdienlichen Klage\u00e4nderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch h\u00e4tte ohne die \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rung des Beklagten im Schriftsatz seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 29.05.2013 in der Sache Erfolg gehabt, weil die Kl\u00e4gerin erst durch die versp\u00e4tete Auskunftserteilung durch den Beklagten Klarheit \u00fcber das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs hatte und der Beklagte schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 29.05.2013 auf \u20ac 3.000,-, danach auf \u20ac 391,50 zzgl. der gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2111 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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