{"id":2145,"date":"2013-02-14T17:00:52","date_gmt":"2013-02-14T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2145"},"modified":"2016-04-25T09:03:32","modified_gmt":"2016-04-25T09:03:32","slug":"4a-o-18311-apfelsorte-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2145","title":{"rendered":"4a O 183\/11 &#8211; Apfelsorte (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1997<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2013, Az. 4a O 183\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 07.11.2011 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt von den Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens Unterlassung und Auskunft aus dem unionsrechtlichen Sortenschutz.<\/p>\n<p>Bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich um die eingetragene Inhaberin des Gemeinschaftssortenschutzes f\u00fcr die Apfelsorte A (EU 1XXX, nachfolgend: Verf\u00fcgungssorte). Das gemeinschaftliche Sortenamt erteilte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Beschluss vom 15.10.1996 die Verf\u00fcgungssorte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsorte weist folgende Auspr\u00e4gungsmerkmale auf, deren Auflistung der Antragsschrift der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entnommen ist:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist als G\u00e4rtner t\u00e4tig. Die Verf\u00fcgungsbeklagten kultivieren sowohl in den Niederlanden als auch in der Bundesrepublik Deutschland Apfelpflanzen. Sie kultivierten Apfelpflanzen insbesondere auf dem Grundst\u00fcck, Gemarkung Erkelenz, Flur 9, Flurst\u00fcck 68. Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind keine Lizenznehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit eMail vom 10.11.2011 meldete sich ein Mitarbeiter der Firma B C bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. In der eMail hei\u00dft es, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) kultiviere in der Bundesrepublik Deutschland Pflanzen der Verf\u00fcgungssorte. Aufgrund richterlich angeordneter Beschlagnahme wurde am 24.11.2011 nach Identifizierung durch einen Sachverst\u00e4ndigen der Baumbestand auf obigem Grundst\u00fcck beschlagnahmt. Das Feld der Verf\u00fcgungsbeklagten, auf dem sich die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Pflanzen befanden, war mit einem Schild mit der Aufschrift \u201eA\u201c gekennzeichnet. Wegen der genauen Beschriftung wird auf die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingereichte Fotodokumentation Bezug genommen. Ausweislich der ebenfalls von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Kopie eines eMail-Ausdrucks teilte ein Mitarbeiter der Polizei NRW am 04.09.2012 mit, dass die Apfelb\u00e4ume auf dem streitgegenst\u00e4ndlichen Feld entfernt worden sind.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten sowohl in den Niederlanden als auch in der Bundesrepublik Deutschland Pflanzen der Verf\u00fcgungssorte kultiviert. Sie h\u00e4tten diese in der Bundesrepublik Deutschland vermehrt, in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt, gewerbsm\u00e4\u00dfig angek\u00fcndigt, angeboten oder verkauft oder in sonstiger Weise \u00fcber sie verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 07.12.2011 hat die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>I. Pflanzen der in der Europ\u00e4ischen Union sortenschutzrechtlich gesch\u00fctzten Apfelsorte EU 1XXX A, gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen, f\u00fcr die Sorte festgestellten Auspr\u00e4gungen der Merkmale<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland zu vermehren und\/oder vermehren zu lassen und\/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren, dort gewerbsm\u00e4\u00dfig anzuk\u00fcndigen, anzubieten oder zu verkaufen oder in sonstiger Weise \u00fcber diese zu verf\u00fcgen, insbesondere die in der Gemarkung Erkelenz, Flur 9, Flurst\u00fcck 68, in Kultur stehenden B\u00e4ume der Sorte A zu roden.<\/p>\n<p>II. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg des in der Gemarkung Erkelenz, Flur 9, Flurst\u00fcck 68, in Kultur stehenden Pflanzenmaterials der Sorte A zu erteilen.<\/p>\n<p>Hiergegen haben die Verf\u00fcgungsbeklagten Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 07.12.2011 aufrechtzuerhalten und den Verf\u00fcgungsbeklagten die weiteren Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 07.12.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, bei den in Frage stehenden Apfelpflanzen handele es sich nicht um solche der Verf\u00fcgungssorte. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin festgestellten Auspr\u00e4gungen der Merkmale der Verf\u00fcgungssorte lie\u00dfen sich bei den hier in Rede stehenden Pflanzen nicht feststellen. Da in der Merkmalsbeschreibung der Verf\u00fcgungsorte eine Vielzahl von Attributen aufgef\u00fchrt sei, sei eine definitive Aussage \u00fcber Unterscheidungsmerkmale sei nur mit einem Abgleich der Fr\u00fcchte m\u00f6glich. Dass die fraglichen Pflanzen Fr\u00fcchte getragen h\u00e4tten, ergebe sich nicht aus dem Sachvortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Ein zweij\u00e4hriger Baum der Verf\u00fcgungssorte trage keine Fr\u00fcchte. Die Angaben \u00fcber den Baum bez\u00f6gen sich auf einen Baum im 5.Standjahr. Vorliegend ginge es nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin um eine zweij\u00e4hrige Pflanze.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Auch bei einem zweij\u00e4hrigen Kulturstatus k\u00f6nnten bei der Verf\u00fcgungssorte aufgrund der Merkmale Wuchsst\u00e4rke, Baumtyp und Wuchsform sowie aufgrund der Charakteristika der Bl\u00e4tter Abgrenzungen zu anderen Pflanzensorten vorgenommen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund des Gesamtbildes sei unzweifelhaft festzustellen, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Pflanzen um solche der Sorte A handele.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war zu best\u00e4tigen, da sie sachlich gerechtfertigt ist. Ein Verf\u00fcgungsgrund und \u2013anspruch liegen vor. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten der geltend gemachte Unterlassungs- und Auskunftsanspruch zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund liegt vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa vorliegend eine Regelungsverf\u00fcgung angestrebt ist, mit der ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis einstweilen geregelt werden soll, richten sich die Voraussetzungen des Verf\u00fcgungsgrundes nach \u00a7 940 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Verf\u00fcgungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, sofern sie insbesondere bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen. Eine einstweilige Regelung muss also dringend erforderlich sein (OLG Naumburg, NJOZ 2005, 3686).<\/p>\n<p>Dies ist der Fall. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit eMail vom 10.11.2011 von einem Mitarbeiter der Firma B C Kenntnis dar\u00fcber erhalten, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland Pflanzen der Verf\u00fcgungssorte kultiviert. Am 07.12.2011 stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, um die weitere Verletzung ihrer Verf\u00fcgungssorte zu verhindern.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZweifel am Rechtsbestand der Verf\u00fcgungsorte bestehen nicht, da die Verf\u00fcgungsbeklagten bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgetragen haben, den Rechtsbestand der Verf\u00fcgungssorte angegriffen zu haben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch liegt vor. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Drittauskunftsanspruch nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben diesen Sachvortrag nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht mit Erfolg gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungsbeklagten den Anspruch auf Unterlassung aus Art.94 Abs.1 lit.a) GemSortVO i.V.m. Art.13 Abs.2 GemSortVO (Verordnung [EG\/2100\/94] des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz) geltend. Nach Art. 94 Abs.1 lit.a) GemSortVO ist zur Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, f\u00fcr die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs.2 GemSortVO genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich einer gesch\u00fctzten Sorte wird durch die Kombination der im Erteilungsbeschluss festgelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale bestimmt; die Auspr\u00e4gungsmerkmale charakterisieren die gesch\u00fctzte Sorte. Dem Schutzbereich einer Sorte unterliegen damit zun\u00e4chst alle Pflanzen, die die Kombination dieser Auspr\u00e4gungsmerkmale verwirklichen. Erfasst werden dar\u00fcber hinaus aber auch Abweichungen, die im Rahmen der zu erwartenden und zu tolerierenden Variationen liegen. Denn der Sortenschutz bezieht sich nicht &#8211; wie etwa der Patentschutz &#8211; auf stets identisch herstellbare Gegenst\u00e4nde oder Stoffe, sondern auf lebendes Material, dessen konkrete Auspr\u00e4gungen von vielf\u00e4ltigen \u00e4u\u00dferen Faktoren beeinflusst werden k\u00f6nnen, wie etwa der Mutterpflanzenhaltung, der Qualit\u00e4t des verwendeten Stecklings, dem Stutztermin, dem Einsatz von Fungiziden und Insektiziden, dem Substrat, der H\u00f6he der D\u00fcngung und der Wassergaben, der Temperatur und dem Lichtangebot. Daher ist allgemein anerkannt, dass zum Schutzumfang einer gesch\u00fctzten Sorte au\u00dfer dem Identit\u00e4tsbereich auch ein sogenannter Toleranzbereich geh\u00f6rt, dem die zu erwartenden Variationen unterliegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 &#8211; Lemon Symphony\/Seimora).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die hier in Frage stehenden Pflanzen in den Schutzbereich der Verf\u00fcgungssorte fallen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zur Substantiierung der Sortenschutzverletzung auf die Merkmale 1-3 der Sortenbeschreibung; an Hand dieser Merkmale ist eine hinreichende Feststellung m\u00f6glich, dass die hier in Rede stehenden Pflanzen in den Schutzbereich der Verf\u00fcgungssorte fallen. Dass es sich bei den in Frage stehenden Apfelb\u00e4umen um solche der Verf\u00fcgungssorte gehandelt hat, konnte Herr Ds an Hand des Gesamterscheinungsbildes der Pflanzen aufgrund seiner langj\u00e4hrigen Berufserfahren als Lizenzkontrolleur ein Eides statt versichern. Dieser Sachvortrag wird durch den unbestrittenen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erg\u00e4nzt, der Sachverst\u00e4ndige im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe die in Frage stehenden Apfelb\u00e4ume als zur Verf\u00fcgungssorte geh\u00f6rige Pflanzen identifiziert. Aufgrund dessen sei die Beschlagnahme angeordnet worden. Dem steht nicht entgegen, dass zur Feststellung der Verletzungsfrage nicht das Merkmal der Bl\u00fcten herangezogen werden konnte. Ein Vergleich aller Merkmale ist zur Feststellung, ob die im Streit stehenden Apfelpflanzen in den Schutzbereich der Verf\u00fcgungssorte fallen, nicht erforderlich. Schlie\u00dflich ist es unstreitig, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die auf dem betreffenden Feld stehenden Apfelpflanzen mit einem Schild \u201eA\u201c gekennzeichnet haben, mithin die Apfelpflanzen nach au\u00dfen f\u00fcr Dritte erkennbar der Verf\u00fcgungssorte zugeordnet haben.<\/p>\n<p>Diesen Sachvortrag haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht erheblich bestritten. Soweit sie vortragen, an Hand der Merkmale der Sortenbeschreibung seien die in Streit stehenden Apfelpflanzen nicht der Verf\u00fcgungssorte eindeutig zuzuordnen, vermag dies allein den Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu ersch\u00fcttern. Hierzu h\u00e4tte es eines substantiierten Sachvortrags bedurft. Die Substantiierungslast der Verf\u00fcgungsbeklagten an ein Bestreiten des Verletzungsvorwurfs hat sich insbesondere deshalb erh\u00f6ht, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unstreitig vorgetragen haben, dass der Anbau der Verf\u00fcgungsbeklagten mit einem Schild mit der Beschriften \u201eA\u201c gekennzeichnet gewesen ist. Dass diese Kennzeichnung der in Streit stehenden Apfelpflanzen nicht durch die Verf\u00fcgungsbeklagten erfolgte, haben diese nicht behauptet. Unstreitig ist auch, dass auf dem fraglichen Feld Apfelb\u00e4ume angepflanzt wurden. Da sich die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht dar\u00fcber erkl\u00e4rt haben, um welche (andere) Pflanzensorte es sich bei den hier in Frage stehenden Apfelpflanzen gehandelt hat, ist das schlichte Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten vor dem Hintergrund der gerichtlich angeordneten Beschlagnahme nach Identifizierung der Apfelpflanzen als solche der Verf\u00fcgungssorte durch einen Sachverst\u00e4ndigen unerheblich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie von den Verf\u00fcgungsbeklagten zu unterlassenen Handlungen ergeben sich aus der Gemeinschaftssortenschutzverordnung. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben hiergegen nichts erinnert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Drittauskunftsanspruch besteht nach Art.97 Abs.1 GemSortVO i.V.m. \u00a7 37b Abs.1 und 7 SortSchG (vgl. Keukenschrijver, SortSchG, 2001, Vorb. \u00a7 37 Rz.5; Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Deutsches und Europ\u00e4isches Sortenschutzrecht, 2.Aufl., \u00a7 7 Rz.54).<\/p>\n<p>Danach kann der Verletzte den Verletzer auf unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzenden Materials in Anspruch nehmen. Diesen Drittauskunftsanspruch kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchsetzen, weil ein Fall der offensichtlichen Rechtsverletzung vorliegt.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass ein Fall von Offensichtlichkeit vorliegt, da nach bisherigem Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass die in Streit stehenden Apfelpflanzen der Verf\u00fcgungsbeklagten der Verf\u00fcgungssorte zuzuordnen sind. Anderenfalls w\u00e4re eine gerichtliche Beschlagnahme nach Identifizierung durch einen Sachverst\u00e4ndigen im Strafverfahren nicht erfolgt. Zwar haben die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzung der Offensichtlichkeit mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt, die bisherigen Untersuchungsergebnisse des Bundessortenamtes lie\u00dfen nicht eindeutig darauf schlie\u00dfen, dass die in Streit stehenden Apfelpflanzen den Merkmalen der Verf\u00fcgungssorte entsprechen w\u00fcrden. Damit setzen sich die Verf\u00fcgungsbeklagten zu dem unstreitigen Sachvortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Widerspruch, sie h\u00e4tten selbst die in Streit stehenden Pflanzen als solche der Verf\u00fcgungssorte gekennzeichnet. Auf gerichtliche Nachfrage konnten die Verf\u00fcgungsbeklagten diesen Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten nicht aufkl\u00e4ren, zumal sie sich noch nicht einmal dar\u00fcber erkl\u00e4rt haben, welche Apfelsorte sie stattdessen angepflanzt haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.<\/p>\n<p>Die Anordnung einer Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war nicht auszusprechen, da auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der unstreitigen Vernichtung von Beweismitteln ein \u00fcberwiegendes Interesse an einer sofortigen Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung besteht.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,- EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1997 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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