{"id":2143,"date":"2013-08-27T17:00:46","date_gmt":"2013-08-27T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2143"},"modified":"2016-05-23T07:55:50","modified_gmt":"2016-05-23T07:55:50","slug":"4a-o-18112-aufrichtrollstuhl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2143","title":{"rendered":"4a O 181\/12 &#8211; Aufrichtrollstuhl"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2106<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. August 2013, Az. 4a O 181\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4403\">15 U 30\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufrichtrollst\u00fchle mit einem Fahrgestell und einem einen Sitz und eine R\u00fcckenlehne aufweisenden Aufrichtgestell, welches verschwenkbar am Fahrgestell angelenkt ist und einer Fu\u00dfst\u00fctze, welche beim \u00dcbergang von der Sitzstellung in die Aufrichtstellung auf den Boden abgesenkt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Fu\u00dfst\u00fctze mindestens einen Schaft aufweist, der im Rahmen des Fahrgestells translatorisch gef\u00fchrt ist, und das Aufrichtgestell \u00fcber ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 07.02.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 07.02.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen \u2013 unter Einschluss von Typenbezeichnungen \u2013 sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu lit. e) erst ab dem 20.02.1999 verlangt werden und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I beschriebenen Aufrichtrollst\u00fchle zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>VII. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 07.02.1998 bis zum 19.02.1999 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten Handlungen und seit dem 20.02.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IX. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>X. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 815 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Ver\u00f6ffentlichung des Urteils und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 13.06.1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Schweizer Patentschrift CH 1XXX\/96 vom 27.06.1996 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 07.01.1998. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.01.1999 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAufrichtrollstuhl\u201c. Sein durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachter Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAufrichtrollstuhl mit einem Fahrgestell (11) und einem Sitz (17) und eine R\u00fcckenlehne (19) aufweisenden Aufrichtgestell, welches verschwenkbar am Fahrgestell (11) angelenkt ist, und einer Fussst\u00fctze (23), welche beim Uebergang von der Sitzstellung in die Aufrichtstellung auf den Boden abgesenkt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Fussst\u00fctze (23) mindestens einen Schaft (37) aufweist, der im Rahmen (25,27,28) des Fahrgestells (11) translatorisch gef\u00fchrt ist, und dass das Aufrichtgestell (21) \u00fcber ein Verbindungsglied (39) mit dem Schaft (37) der Fussst\u00fctze (23) gelenkig verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert dargestellten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufrichtrollstuhls in Sitzstellung und Aufrechtstellung.<\/p>\n<p>Figur 3 illustriert ein Detail des Mechanismus zum Absenken der Fu\u00dfst\u00fctze von vorne gesehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin produziert und vertreibt selbst so genannte Stehrollst\u00fchle, mit deren Hilfe eine Person aus einer sitzenden Position in eine stehende Position aufgerichtet werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen der A Corp. mit Sitz in den USA. Sie vertreibt bundesweit Hilfsmittel, wie zum Beispiel Rollst\u00fchle, f\u00fcr k\u00f6rperlich behinderte Menschen. \u00dcber eine auf ihrer Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> abrufbare Produkt\u00fcbersicht bot sie unter der Produktkategorie \u201eManuelle Rollst\u00fchle\u201c und der Unterkategorie \u201eMedium Aktiv Rollst\u00fchle\u201c unter der Bezeichnung \u201eB\u201c einen Rollstuhl an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), der zu einem Grundpreis von \u20ac 3.995,00 bestellt werden konnte (Anlagen SSM 6 und SSM 7).<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert eingeblendeten Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurden von der Kl\u00e4gerin gefertigt, beschriftet und als Anlagenkonvolut SSM 8 zur Akte gereicht.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem Fahrgestell und einem Aufrichtgestell mit Sitz und R\u00fcckenlehne, welches mit Drehgelenken verschwenkbar an dem Fahrgestell angelenkt ist. Au\u00dferdem verf\u00fcgt sie \u00fcber eine Fu\u00dfst\u00fctze mit zwei Sch\u00e4ften, die im Fahrgestell translatorisch gef\u00fchrt werden. An den beiden gegen\u00fcberliegenden Rahmenteilen des Fahrgestells sind Metallgeh\u00e4use angeordnet, in denen sich jeweils ein Getriebe aus drei Zahnr\u00e4dern befindet. Zwischen dem rechten und dem linken Rahmenteil befindet sich zudem eine Welle, die in das jeweilige Metallgeh\u00e4use hineinragt und dort drehend gelagert ist. An dieser Welle sind drei Kolben angebracht, die beim Auf- und Abrichten eine Drehbewegung der Welle bewirken. Die Drehbewegung der Welle \u00fcbertr\u00e4gt sich auf das erste, im Metallgeh\u00e4use an der Welle angebrachte Zahnrad. Das erste Zahnrad gibt die Drehbewegung der Welle an das zweite Zahnrad weiter, durch welches die Drehbewegung wiederrum auf das dritte Zahnrad \u00fcbertragen wird. Das dritte Zahnrad greift in eine am Schaft angeordnete Zahnstange, wodurch der Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze beim Aufrichten des Stuhls ausgefahren und beim Wiederherstellen der Sitzposition des Stuhls eingefahren wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies sei der Fall, weil das Aufrichtgestell \u00fcber die Kolben, die Welle und die drei Zahnr\u00e4der mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden sei. Dabei stelle insbesondere das dritte Zahnrad ein Verbindungsglied im Sinne des Klagepatentanspruchs dar, \u00fcber welches das Aufrichtgestell mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig, und zwar gelenkig im Zahneingriff von Zahnrad 3 und gezahntem Schaft verbunden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach Konkretisierung ihrer Antr\u00e4ge zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen und ihr zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift \u201eRollstuhl-Kurier\u201c erscheinende ganzseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1, wonach die Fu\u00dfst\u00fctze mindestens einen Schaft aufweisen m\u00fcsse, ergebe sich, dass die Formulierung, nach der das Aufrichtgestell \u00fcber ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden sei, bedeute, dass es sich um genau ein Verbindungsglied handele. Zudem sei eine \u201egelenkige Verbindung\u201c zwischen dem Aufrichtgestell und dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze \u00fcber ein Verbindungsglied nach dem Verst\u00e4ndnis des ma\u00dfgeblichen Fachmanns mit entsprechenden Kenntnissen in der Getriebelehre eine solche, bei der das Verbindungsglied ein starres Koppelglied eines F\u00fchrungsgetriebes sei. Dieses habe zwei Gelenkelemente, von denen eines \u00fcber ein Gelenkelement des Aufrichtgestells unmittelbar mit diesem verbunden sei, das andere \u00fcber ein Gelenkelement des Schaftes unmittelbar mit diesem. \u201eGelenkig verbunden\u201c bedeute f\u00fcr den Fachmann \u201edurch Gelenk verbunden\u201c, nicht aber \u201edurch Gelenk und weitere Glieder verbunden\u201c.<\/p>\n<p>Dies werde insoweit best\u00e4tigt, als sowohl die Beschreibung des Klagepatents, als auch die in dem Klagepatent als Stand der Technik beschriebenen Patentschriften, nur solche Verbindungen als Verbindungsglieder bezeichneten, die eine zweigelenkige Anordnung darstellen, das hei\u00dft eine solche, die aus einem starren Glied und zwei Gelenkelementen best\u00e4nde. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnten die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Zahnr\u00e4der keine Verbindungsglieder im Sinne des Klagepatents darstellen. Das Zahnrad 3 sei zwar durch ein Gelenk mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze verbunden, aber es handele sich nicht um ein Zweigelenk, bei welchem das Zahnrad direkt mit einem weiteren Gelenk, n\u00e4mlich dem Gelenk des Aufrichtgestells, verbunden sei. Stattdessen bilde das Zahnrad 3 mit dem zweiten Zahnrad eine weitere Gelenkverbindung. Auch die anderen Zahnr\u00e4der seien nicht unmittelbar jeweils \u00fcber ein Gelenk mit dem Aufrichtgestell und dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze verbunden. Auch die Welle und die drei Kolben w\u00fcrden eine mehrgelenkige Anordnung mit mehreren Gliedern bilden und wiesen nicht nur ein Verbindungsglied auf. Schlie\u00dflich m\u00fcsse das Verbindungsglied nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ein Koppelglied sein, d.h. es m\u00fcsse zwei bewegliche Glieder verbinden, ohne selbst mit dem Gestell des Rollstuhls verbunden zu sein. Das Zahnrad 3 sei jedoch \u00fcber seine Lagerachse mit dem Metallgeh\u00e4use und daher auch mit dem Fahrgestell verbunden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach erhebt die Beklagte zudem die Einrede die Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents berechtigt w\u00e4re, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs.1, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Gestattung der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Urteils gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 e PatG hat die Kl\u00e4gerin hingegen nicht dargelegt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Aufrichtrollstuhl, der \u00fcber ein Fahrgestell, ein Aufrichtgestell und eine Fu\u00dfst\u00fctze verf\u00fcgt. Das Aufrichtgestell ist verschwenkbar an das Fahrgestell angelenkt und die Fu\u00dfst\u00fctze wird beim \u00dcbergang von der Sitzstellung in die Aufrechtstellung auf den Boden abgesetzt.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sind derartige Aufrichtrollst\u00fchle im Stand der Technik bekannt. So beschreibe die Schrift EP-A-0 065 XXX einen Aufrichtrollstuhl mit einem Fahrgestell mit zwei Hauptr\u00e4dern und zwei Lenkr\u00e4dern und einem am Fahrgestell gelagerten, durch einen Antriebsmechanismus relativ um eine Drehachse verschwenkbaren Aufrichtgestell. Das Aufrichtgestell weise einen Sitz und eine R\u00fcckenlehne auf. Die Fu\u00dfst\u00fctzen seien dergestalt an den Sitz angelenkt, dass sie in der Aufrichtstellung des Stuhls auf dem Boden aufl\u00e4gen. Dem Aufrichten und Absenken des Aufrichtgestells diene ein Elektromotor.<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnlicher Aufrichtrollstuhl, der jedoch keinen Elektromotor aufweise, werde durch die EP-A-0 159 XXX beschrieben. Bei diesem Aufrichtrollstuhl sei eine Gasfeder vorgesehen, die auf das Aufrichtgestell eine Kraft aus\u00fcbe, um dem Gewicht des Benutzers entgegenzuwirken und so die Aufrichtbewegung seine Aufrichtbewegung zu unterst\u00fctzen. Damit sich der Benutzer aufrichten k\u00f6nne, seien Handgriffe vorhanden, auf welche er eine Kraft aus\u00fcben k\u00f6nne, um das auf den Sitz wirkende Gewicht zu verkleinern. Durch eine Blockiervorrichtung k\u00f6nne der Sitz in der Sitzstellung bzw. einer Aufrichtstellung blockiert werden. Da dieser Aufrichtrollstuhl keinen Elektromotor und auch keine zu dessem Antrieb notwendige Batterien aufweise, habe er ein wesentlich kleineres Gewicht als der in der EP-A-0 065 XXX beschriebene Aufrichtrollstuhl.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass in den letzten Jahren gro\u00dfe Anstrengungen unternommen worden seien, um das Gewicht von Aufrichtrollst\u00fchlen weiter zu verkleinern. Dies sei in erster Linie durch den Ersatz von Stahlrohrkonstruktionen durch Aluminiumrohrkonstruktionen erreicht worden. Teilweise sei das verminderte Gewicht aber auch durch eine verminderte Stabilit\u00e4t der Konstruktion erkauft worden. Bereits bei den in den genannten Schriften EP 0 065 XXX und EP 0 159 XXX genannten Aufrichtrollst\u00fchlen sei die geringe Stabilit\u00e4t der Fu\u00dfst\u00fctzen von den Benutzern der Aufrichtrollst\u00fchle als st\u00f6rend befunden worden. Bei diesen Aufrichtrollst\u00fchlen wiesen die Fu\u00dfst\u00fctzen einen Schaft auf, der etwa in Knieh\u00f6he des Benutzers am Aufrichtgestell angelenkt sei und etwas weiter unten mit einem Verbindungsglied gelenkig mit dem Fahrgestell verbunden. Diese Konstruktion habe den Nachteil, dass die Fu\u00dfst\u00fctzen eine geringe Stabilit\u00e4t auwiesen. Bereits geringe Kr\u00e4fte gen\u00fcgten, um eine seitliche Pendelbewegung auszul\u00f6sen, was den Benutzer des Aufrichtstuhls verunsichern k\u00f6nne. Den gleichen Nachteil weise auch der in der PCT-Anmeldung WO 79\/00XXX offenbarte Aufrichtrollstuhl auf. Bei diesem sei jeweils der obere Teil einer zweiteiligen Fu\u00dfst\u00fctze etwa in Knieh\u00f6he des Ben\u00fctzers am Fahrgestell angelenkt und etwas weiter unten sei der teleskopisch verschiebbare untere Teil mit einem Verbindungsglied mit dem Aufrichtgestell verbunden.<\/p>\n<p>Bei dem Stuhl entsprechend der FR-A-2,697,XXX sei die zweiteilige Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig mit dem Sitz (4) verbunden. Dieser wiederum sei mit einem Support gelenkig verbunden, der seinerseits mit dem Fahrgestell gelenkig verbunden sei. Es seien somit zwischen der Fu\u00dfst\u00fctze und dem Fahrgestell drei Gelenkstellen vorhanden, welche der Stabilit\u00e4t abtr\u00e4glich seien.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Aufrichtstuhl der erw\u00e4hnten Art derart zu verbessern, dass er trotz eines geringen Gewichts eine hohe Stabilit\u00e4t aufweist. Zugleich soll er aber auch \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgen, indem Hebelmechanismen m\u00f6glichst versteckt unter den Sitz zu liegen kommen.<\/p>\n<p>Dies verwirklicht das Klagepatent gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Aufrichtrollstuhl mit einem Fahrgestell (11), einem Aufrichtgestell (21) und einer Fu\u00dfst\u00fctze (23).<\/p>\n<p>2. Die Fu\u00dfst\u00fctze (23)<\/p>\n<p>2.1 wird beim \u00dcbergang von der Sitzstellung in die Aufrechtstellung auf den Boden abgesenkt und<\/p>\n<p>2.2 weist mindestens einen Schaft (37) auf, der im Rahmen (25, 27, 28) des Fahrgestells (11) translatorisch gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>3. Das Aufrichtgestell (21)<\/p>\n<p>3.1 weist einen Sitz (17) und eine R\u00fcckenlehne (19) auf,<\/p>\n<p>3.2 ist verschwenkbar am Fahrgestell (11) angelenkt und<\/p>\n<p>3.3 ist \u00fcber ein Verbindungsglied (39) mit dem Schaft (37) der Fu\u00dfst\u00fctze (23) gelenkig verbunden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zu Recht hat die Beklagte dies in Bezug auf die Merkmale 1. bis 3.2 nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen sogenannten Zahnrad 3 um ein Verbindungsglied, \u00fcber das das Aufrichtgestell mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden ist (Merkmal 3.3).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie der Fachmann dem Patentanspruch entnimmt, soll das Aufrichtgestell \u00fcber ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Formulierung des Patentanspruchs l\u00e4sst insoweit zun\u00e4chst offen, ob die offenbarte Art der Verbindung, wie die Beklagte meint, mit einem einzigen, festen zweigelenkigen Verbindungsglied in der Art eines Gest\u00e4nges realisiert werden muss, oder ob, wie die Kl\u00e4gerin meint, eine Verbindung ausreicht, bei der ein oder mehrere Verbindungsglieder das Aufrichtgestell und den Schaft gelenkig miteinander verbinden.<\/p>\n<p>Zwar lie\u00dfe sich die Formulierung \u201eein Verbindungsglied\u201c im Sinne einer zahlenm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkung verstehen, bei der genau ein Verbindungsglied und nicht zwei oder mehr Verbindungsglieder vorgesehen sind. Hierf\u00fcr k\u00f6nnte sprechen, dass der Patentanspruch in Merkmal 3.3 abweichend von der in Merkmal 2.2 f\u00fcr die Offenbarung des translatorisch im Rahmen des Fu\u00dfgestells gef\u00fchrten Schaftes gew\u00e4hlten Terminologie nicht von \u201emindestens einem\u201c, sondern von \u201eeinem\u201c Verbindungsglied spricht. Insoweit kann aber nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass schon bei einer rein philologischen Betrachtung der dem Begriff \u201eein\u201c zukommende Bedeutungsgehalt nicht zwingend so zu verstehen ist, dass es sich um ein mit der Zahl \u201eEins\u201c gleichzusetzendes Zahlwort handelt. Ebenso m\u00f6glich und nicht weniger wahrscheinlich wird das Wort \u201eein\u201c lediglich als unbestimmter Artikel verwendet, der dem Begriff \u201eVerbindungsglied\u201c vorangestellt ist und dem eine zahlenm\u00e4\u00dfige Bedeutung nicht ohne weiteres entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Auch soweit die Beschreibung des Klagepatents den Begriff \u201eVerbindungsglied\u201c, sowohl bei der Erl\u00e4uterung und Illustration des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (vgl. Spalte 3, Zeilen 44ff., Zeilen 56ff., Fig. 1 \u2013 3), als auch in Bezug auf die Darstellung des diskutierten Standes der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 46 \u201350, Zeilen 56 bis Spalte 2, Zeile 3) ausschlie\u00dflich f\u00fcr solche Ausgestaltungen eines Aufrichtrollstuhls verwendet, bei denen das Verbindungsglied aus jeweils einem starren Element, das mittels zweier Gelenke jeweils unmittelbar an die zu verbindenden Bauteile angelenkt ist, besteht, l\u00e4sst sich dem ein den Wortlaut des Merkmals einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis nicht entnehmen. Denn alleine aus den Figuren oder dem Beschreibungstext l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass die technische Lehre des Klagepatents auf eine entsprechende, einteilige und unmittelbar angelenkte Ausgestaltung des Verbindungsgliedes eingeengt werden darf (vgl. BGH GRUR 2011, 701, 704 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Hieran \u00e4ndert sich nichts, ber\u00fccksichtigt man die Fachterminologie, die ein f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblicher Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents verwendet hat, und die sich nach dem Vortrag der Beklagten aus dem als Anlage B 4 vorgelegten Auszug aus dem Lehrbuch \u201eEinf\u00fchrung in die Getriebelehre\u201c erschlie\u00dfen soll. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es sich nach der \u201eGetriebelehre\u201c bei Schaft und Aufrichtgestell um bewegliche Getriebeglieder eines F\u00fchrungsgetriebes handelt und bei dem Fahrgestell um ein festes Getriebeglied, f\u00fchrt die Betrachtung aus einem entsprechend fachterminologischen Blickwinkel im vorliegenden Fall nicht zu einem Erkenntnisgewinn bei der Frage, welche Anforderungen an die Ausgestaltung sich dem ma\u00dfgeblichen Wortlaut des Patentanspruchs entnehmen lassen. Insbesondere ist vor dem Hintergrund des im vorangegangenen Absatz Gesagten ohne Relevanz, ob ein Fachmann die im Ausf\u00fchrungsbeispiel oder in den Figuren des Klagepatents illustrierte M\u00f6glichkeit einer Ausgestaltung des Verbindungselements als Koppelglied begreift, das ausschlie\u00dflich die beweglichen Getriebeglieder \u201eSchaft der Fu\u00dfst\u00fctze\u201c und \u201eAufrichtgestell\u201c miteinander verbindet, nicht aber auch mit dem unbeweglichen Getriebeglied \u201eFahrgestell\u201c verbunden sein darf. Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich dem Wortlaut des Patentanspruchs n\u00e4mlich nicht entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntscheidend ist daher, was der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter einer gelenkigen Verbindung des Aufrichtgestells mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze \u00fcber ein Verbindungsglied versteht. Anspruchsmerkmale sind dabei so zu begreifen, wie es die ihnen aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns zugedachte technische Funktion bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens verlangt (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.07.2007 \u2013 4b O 297\/06).<\/p>\n<p>Nach Spalte 2, Zeile 11ff. ist es Aufgabe des Klagepatents, einen im Stand der Technik bekannten Aufrichtrollstuhl dergestalt zu verbessern, dass er trotz eines geringen Gewichts eine hohe Stabilit\u00e4t aufweist. Dabei soll auch \u00e4sthetischen Gesichtspunkten gen\u00fcgt werden, indem Hebelmechanismen m\u00f6glichst versteckt unter dem Sitz zum Liegen kommen.<\/p>\n<p>Dass es dem Klagepatent insoweit nicht um die Einzelheiten der Ausgestaltung der gelenkigen Verbindung zwischen Schaft und Gestell gehen kann, verdeutlicht dem Fachmann sowohl der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik, als auch die allgemeine Patentbeschreibung. So kritisiert das Klagepatent an den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen, bei denen die Fu\u00dfst\u00fctze mit einem Verbindungsglied \u2013 ausschlie\u00dflich \u2013 gelenkig mit dem Fahrgestell (EP 0 065 XXX, EP 0 159 XXX) oder zus\u00e4tzlich \u2013 ausschlie\u00dflich gelenkig mit dem Aufrichtgestell verbunden ist (WO 79\/00XXX), dass die Fu\u00dfst\u00fctze in der Folge nur eine geringe Stabilit\u00e4t aufweist. Hierdurch gen\u00fcgten bereits geringe Kr\u00e4fte, um eine seitliche Pendelbewegung auszul\u00f6sen, was den Benutzer verunsichern k\u00f6nne. Das \u2013 ausschlie\u00dfliche \u2013 Vorsehen von Gelenkstellen f\u00fcr die Verbindung sei der Stabilit\u00e4t abtr\u00e4glich (vgl. Spalte 1, Zeilen 42ff., Spalte 2, Zeilen 8 10, Spalte 2, Zeilen 23 30).<\/p>\n<p>Von diesen, im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen m\u00f6chte sich das Klagepatent somit abgrenzen, indem eine Ausgestaltung bereitgestellt wird, bei der, statt einer ausschlie\u00dflich gelenkigen Verbindung mit dem Fahrgestell und\/oder dem Aufrichtgestell, der Schaft zus\u00e4tzlich im Rahmen des Fahrgestells translatorisch gef\u00fchrt wird. Da die Fu\u00dfst\u00fctze eine solche F\u00fchrung im Fahrgestell aufweist, besitzt sie eine wesentlich h\u00f6here Stabilit\u00e4t als eine gelenkig verbundene Fu\u00dfst\u00fctze, wodurch die von Benutzern gef\u00fcrchtete Pendelbewegung der Fu\u00dfst\u00fctze vermieden wird, weil keine der Stabilit\u00e4t abtr\u00e4glichen Gelenkstellen zwischen Fahrgestell und Fu\u00dfst\u00fctze vorhanden sind (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 30). Insoweit stimmen die Parteien v\u00f6llig zu Recht darin \u00fcberein, dass die Stabilisierung der Fu\u00dfst\u00fctze allein dadurch erreicht wird, dass der Schaft im Rahmen des Fahrgestells gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zudem die Auffassung vertritt, hieraus ergebe sich, dass das Verbindungsglied gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 einen Beitrag zu der ebenfalls durch das Klagepatent beschriebenen Aufgabe leiste, durch eine m\u00f6glichst unter dem Sitz versteckte Anordnung auch \u00e4sthetischen Anforderungen zu gen\u00fcgen, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Beschreibungsstelle in Spalte 2, Zeilen 48 57 berufen. Denn an der genannten Stelle beschreibt das Klagepatent zum einen lediglich eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform, zum anderen wird die \u00c4sthetik der unter dem Sitz erfolgenden Positionierung des Verbindungsgliedes nach der Beschreibungsstelle nicht durch das Verbindungsglied selbst verwirklicht, sondern durch die besondere Art seiner Anlenkung an ein anderes Bauteil, n\u00e4mlich den erst in Unteranspruch 5 beanspruchten Zapfen (47).<\/p>\n<p>Die technische Funktion des Verbindungsgliedes er\u00f6ffnet sich vielmehr, wie auch die Bekagte ausgef\u00fchrt hat, an anderer Stelle, n\u00e4mlich bei der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Spalte 3, Zeilen 56ff. bis Spalte 4, Zeile 6). Dem Fachmann ist danach klar, dass die gelenkige Ausgestaltung der Verbindung \u00fcber ein Verbindungsst\u00fcck zwischen dem Aufrichtgestell und dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze dem Zweck dienen kann, die durch das Aufrichten des Aufrichtgestells ausge\u00fcbte Kraft dergestalt auf die Fu\u00dfst\u00fctze zu \u00fcbertragen, dass diese sich nach unten bewegt, und eine umgekehrte Bewegung der Fu\u00dfst\u00fctze zu erm\u00f6glichen, wenn eine Bewegung aus der Aufrichtstellung in die Sitzstellung erfolgt. Daf\u00fcr ist es jedoch weder erforderlich, dass genau ein Verbindungsglied vorgesehen ist, noch dass dieses aus einem starren Glied und zwei Gelenkelementen besteht, noch dass dieses in keinerlei Verbindung zum Fahrgestell des Rollstuhls stehen darf.<\/p>\n<p>Soweit die Figuren der Patentschrift eine derartige Ausgestaltung zeigen, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich rechtfertigt auch der Umstand, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris in der als Anlage B 6 in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Entscheidung festgestellt hat, dass ein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechender Rollstuhl kein Verbindungsorgan oder \u2013element enthalte, das im Sinne des Klagepatents auf gelenkige Weise das Aufrichtgestell mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze verbinde, keine andere Bewertung. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil sich dem Urteil keine im vorliegenden Verfahren ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Ausf\u00fchrungen entnehmen lassen, die begr\u00fcnden, wie das Tribunal de Grande Instance zu seiner abweichenden Einsch\u00e4tzung gelangt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 3.3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da in den beiden am Rahmen angebrachten Metallk\u00e4sten in Form des Zahnrades 3 ein Verbindungsglied ausgebildet ist, das das Aufrichtgestell mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbindet.<\/p>\n<p>Dem steht wie dargelegt nicht entgegen, dass das Zahnrad 3 nicht als Teil eines Zweigelenkes der Getriebelehre begriffen werden kann und nicht unmittelbar mit dem Aufrichtgestell, sondern mit dem Zahnrad 2 eine Gelenkverbindung bildet. Auch schadet nicht, dass die Zahnr\u00e4der 1 bis 3, f\u00fcr sich alleine betrachtet jeweils nicht unmittelbar \u00fcber ein Gelenk mit dem Aufrichtgestell und dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze verbunden, sondern Teil einer mehrgelenkigen Anordnung sind. Schlie\u00dflich ist ohne Relevanz, dass das Zahnrad 3 auch kein Koppelglied ist, weil es nicht zwei bewegliche Glieder verbindet ohne selbst \u2013 im vorliegenden Fall \u00fcber seine Lagerachse mit dem Gestell des Rollstuhls verbunden zu sein. F\u00fcr die genannten, von der Beklagten behaupteten zus\u00e4tzlichen Anforderungen, l\u00e4sst sich der Lehre des Klagepatents \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine Grundlage entnehmen.<\/p>\n<p>Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Zahnrad 3 jedenfalls ein Verbindungsglied ausbildet, \u00fcber welches die Aufricht- und Absenkbewegungen des Aufrichtgestells auf den Schaft der jeweiligen Fu\u00dfst\u00fctze \u00fcbertragen werden und dass die beiden Endpunkte dieser \u00dcbertragung gelenkig miteinander verbunden sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform neben dem Zahnrad 3 weitere Bauteile vorhanden sind, die als Verbindungsglieder an der \u00dcbertragung der Bewegung mitwirken.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die von den Beklagten angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Zeit ab dem \u2013 von ihr behaupteten \u2013 erstmaligen Vertrieb der angegegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern besteht f\u00fcr den gesamten m\u00f6glichen Schadensersatzzeitraum, das hei\u00dft ab Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung (BGHZ 117, 264, 278 f \u2013 Nicola; BGH GRUR 2007, 877 \u2013 Windsor Estate).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00). Soweit die Beklagte ohne Begr\u00fcndung behauptet hat, die Kl\u00e4gerin habe im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch kein Rechtsschutzinteresse, weil dieser durch den Rechnungslegungsanspruch vollst\u00e4ndig erfasst werde, verkennt sie, dass sich die in Frage stehenden Anspr\u00fcche inhaltlich und in ihrer Zielrichtung unterscheiden (vgl. hierzu instruktiv K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn 1053 bis 1193). Dass bei der Erf\u00fcllung beider Anspr\u00fcche betreffende Einzeldaten ggf. sowohl im Rahmen des Auskunftsanspruchs als auch f\u00fcr die Rechnungslegung zu machen sind, liegt in der Natur der Sache und bleibt ohne Auswirkung f\u00fcr das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Beklagten, der beide Anspr\u00fcche zustehen und die beide Anspr\u00fcche nebeneinander geltend machen kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Anspruch auf Vernichtung folgt aus aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIn dem tenorierten Umfang steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zu. Der Anspruch folgt \u2013 f\u00fcr ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde \u2013 aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung des Anspruchs auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit damit zu begr\u00fcnden versucht, die Kl\u00e4gerin habe seit Anfang 2008 gewusst, dass ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur in Frankreich, sondern auch in Deutschland stattgefunden habe und habe diesen geduldet, hat die Beklagte bereits keine hinreichenden Umst\u00e4nde dargelegt, aus denen sich die von der Kl\u00e4gerin bestrittene Kenntnis \u00fcber mindestens ein in Deutschland tats\u00e4chlich erfolgtes Angebot oder einen Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen lie\u00dfe. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt weder, dass die Beklagte in einer, von der Kl\u00e4gerin in ein Gerichtsverfahren in Frankreich eingef\u00fchrten Betriebsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Ansprechpartner in Deutschland benannt hat (Anlage B 7), noch die Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C in D\u00fcsseldorf im Oktober 2008, bei der auch der deutsche Vertragsh\u00e4ndler der Kl\u00e4gerin teilgenommen hat. Zum einen ergibt sich aus der Angabe einer deutschen Firmenanschrift in einer franz\u00f6sischsprachigen Bedienungsanleitung nicht, dass ein Angebot oder ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland erfolgt ist. Auch ist die in der in Frage stehenden Bedienungsanleitung f\u00fcr Deutschland benannte Firma nicht die Beklagte selbst, sondern ein Unternehmen mit der Bezeichnung A D. Zum anderen belegt die Teilnahme des deutschen Vetragsh\u00e4ndlers an einer Messe, auf der auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform pr\u00e4sentiert worden ist, weder, dass dieser tats\u00e4chlich Kenntnis von der Pr\u00e4sentation erlangt hat, noch dass er, was f\u00fcr einen m\u00f6glichen Beginn einer Verwirkung oder Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin als der ma\u00dfgeblichen Rechtsinhaberin zwingend erforderlich w\u00e4re, eine solche Kenntnis mit der Kl\u00e4gerin geteilt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckrufs aus den Vertriebswegen kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument begr\u00fcnden, Personen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ben\u00fctzten, w\u00fcrden durch einen R\u00fcckruf erheblich in ihrer Mobilit\u00e4t beschr\u00e4nkt. Dies scheitert bereits daran, dass Gegenst\u00e4nde, die sich nicht mehr in der nachgeordneten Vertriebskette sondern bei privaten Endverbrauchern befinden, von einem Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG nicht erfasst werden.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 e PatG. Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch nach \u00a7 140 e PatG ist, dass ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht. Das erforderliche berechtigte Interesse ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses setzt voraus, dass die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag mit substantiierter Begr\u00fcndung gestellt hat. Das Gericht hat dann bei seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob nach Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien und ggfs. der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde St\u00f6rung zu beseitigen. Dabei geht es nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 140e, Rn 9). In diesem Zusammenhang spielt das Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung eine Rolle, das wiederum von der Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, von Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihrer Beachtung in der \u00d6ffentlichkeit und der seither verstrichenen Zeit abh\u00e4ngt und schlie\u00dflich die Belastung der unterliegenden Partei aufgrund der Kosten und der gesch\u00e4ftlichen Auswirkung der Ver\u00f6ffentlichung. Ebenso k\u00f6nnen die Schwere der Schuld, die Beachtung des bekanntmachungspflichtigen Sachverhalts in der \u00d6ffentlichkeit, das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, sowie das (z.B. aus der Zahl \u00e4hnlicher Verletzungsf\u00e4lle resultierende) Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein generalpr\u00e4ventives Einschreiten abzuw\u00e4gen sein (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az. 2 U 42\/09).<\/p>\n<p>Bei Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dazu vorgetragen, welches Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung durch die rechtswidrige Handlung der Beklagten eingetreten ist. Insbesondere fehlen bereits nachvollziehbare Angaben zu Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie zu einer \u2013 nicht ohne weiteres ersichtlichen \u2013 Fortwirkung der Beeintr\u00e4chtigung. Ebenso wenig ist zu erkennen, ob derzeit (noch) eine Marktverwirrung besteht und ob diese \u00fcber das Ausma\u00df hinausgeht, das mit jeder Rechtsverletzung einhergeht. Demgegen\u00fcber rechtfertigen die nicht weiter substantiierte Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass die A Gruppe, der die Beklagte angeh\u00f6re, eines der weltweit f\u00fchrenden Unternehmen im Medizinbedarf und insbesondere f\u00fcr Rollst\u00fchle sei und es deshalb ein erhebliches Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit gebe, f\u00fcr sich alleine genommen ebenso wenig eine Ver\u00f6ffentlichung, wie der Umstand, dass die \u201einternationale Pr\u00e4senz\u201c der A Gruppe eine erhebliche nachwirkende Beeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin als mittelst\u00e4ndisches Unternehmen im Markt bef\u00fcrchten lasse.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nKeiner der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche ist verj\u00e4hrt, \u00a7 214 Abs. 1 BGB. Dahingehend hat die Beklagte, wie bereits ausgef\u00fchrt, schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin zu den in Frage stehenden Zeitpunkten im Jahr 2008 positive Kenntnis von den ihre Anspr\u00fcche begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden hatte, \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BGB. Auch ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Erkenntnisse \u00fcber eine Vertriebst\u00e4tigkeit eines Schwesterunternehmens der Beklagten auf dem franz\u00f6sischen Markt mit einer einigerma\u00dfen sicheren Aussicht auf Erfolg die Beklagte in Deutschland h\u00e4tte gerichtlich in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr h\u00e4tte nicht bereits der blo\u00dfe Verdacht gen\u00fcgt, dass entsprechende Handlungen auch auf dem deutschen Markt stattfinden (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 141 Rdnr. 22).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2106 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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