{"id":214,"date":"2005-12-07T17:00:25","date_gmt":"2005-12-07T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=214"},"modified":"2016-04-18T14:59:16","modified_gmt":"2016-04-18T14:59:16","slug":"21-o-1275104-kettenschaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=214","title":{"rendered":"21 O 12751\/04 &#8211; Kettenschaltung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 436<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 7. Dezember 2005, Az. 21 O 12751\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nIM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Parteien streiten um die behauptete Verletzung zweier Patente durch die Beklagten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine der weltweit f\u00fchrenden Herstellerinnen von Fahrradkomponenten. Sie ist u. a. Inhaberin der Europ\u00e4ischen Patente EP 0 474 xxx, Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 28. Juni 1995 (Klagepatent A) und EP 0 508 xxx, Ver\u00f6ffentlichung der nach Einspruch beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung am 28. April 1999 (Klagepatent B), die beide f\u00fcr Deutschland in Kraft stehen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1 betreibt einen Gro\u00df- und Einzelhandel mit Fahrr\u00e4dern und Fahrradzubeh\u00f6r und hat dabei den Vertrieb der Produkte des kanadischen Komponentenhersteller A in Deutschland \u00fcbernommen. Der Beklagte zu 2 ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. Die Beklagten vertreiben u.a. die Kurbelgarnituren A XY DH (Anlage K6), A XY XC (K7) A XY (K8), A XY (K9), A XY (K10), A XY XS (K11), A XY XC (K12) und A XY DH (K13) \u00fcber Fahrradeinzelh\u00e4ndler im Raum M\u00fcnchen.<br \/>\nDas Klagepatent A betrifft eine Kettenradbaugruppe aus zwei oder mehr koaxial angebrachten Zahnr\u00e4dern zum Einsatz als vorderer Radsatz einer Kettenschaltung f\u00fcr Fahrr\u00e4der (Patentschrift Anlage K3, deutsche \u00dcbersetzung &#8211; DE 691 10 -xxx &#8211; Anlage K3a).<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind bereits Kettenschaltungen bekannt, die zur Erleichterung des durch Seitenverschiebung des Umwerfers eingeleiteten \u00dcbergangs von einem kleineren auf ein gr\u00f6\u00dferes Kettenrad der vorderen Kettenradbaugruppe die Verwendung eines &#8211; in axialer Richtung etwas aus der Ebene des gr\u00f6\u00dferen Kettenrades in Richtung des kleineren Kettenrades herausger\u00fcckten &#8211; Schalthilfevorsprungs vorsieht (US Patent 4,348xxx &#8211; Anlage K15). Das Klagepatent schildert als Nachteil dieses Stands der Technik, \u201edass die Kette leicht zu tief mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff kommt. Der \u00fcberm\u00e4\u00dfig starke Eingriff f\u00fchrt zu einer gro\u00dfen Radialverschiebung des erfassten Kettenabschnitts, bezogen auf das gerade auf das gro\u00dfe Kettenrad umgeschaltete gesamte Kettensegment und f\u00fchrt infolgedessen zur Blockierung des Kettenabschnitts am Vorsprung, wodurch es zu st\u00f6render Beeinflussung bei der Kettenumschaltung kommt&#8220;. St\u00f6rend sei zudem, dass bei herk\u00f6mmlichen Kettenradbaugruppen keine Synchronisierung des Abstandes zwischen dem Schalthilfevorsprung und einem Zahn auf dem gro\u00dfen Kettenrad, der als erstes mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt in Eingriff kommt, erfolge. Deswegen liege der gerade umgeschaltete Kettenabschnitt leicht nur auf einer Zahnspitze auf dem gro\u00dfen Kettenrad auf und nehme so st\u00f6rend Einfluss auf die Kettenumschaltung (S.2, 2.Abs. der deutschen \u00dcbersetzung K3a).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser beiden technischen Probleme schl\u00e4gt das Klagepatent A Verbesserungen der Baugruppe vor, die daf\u00fcr sorgen sollen, zum einen ein reibungsloses L\u00f6sen des Kettensegmentes aus dem Eingriff mit dem Schalthilfevorsprung erm\u00f6glicht wird, und zum anderen ein blo\u00dfes Aufliegen des Kettenabschnittes auf der Zahnspitze auf dem gro\u00dfen Kettenrad verhindert wird. Deswegen soll der Schalthilfevorsprung eine dem gro\u00dfen Kettenrad gegen\u00fcberstehende Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweisen, die zusammen mit einer dort an der Seitenfl\u00e4che eines zweiten Zahns ausgebildeten F\u00fchrungsfl\u00e4che verhindern soll, dass die Kette in radialer Richtung zu stark mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff kommen kann; ferner soll die Verwendung eines ganzzahnigen Vielfachen einer verf\u00fcgbaren Zahnteilung auf dem gro\u00dfen Kettenrad bei der Bemessung des Abstands zwischen dem Schalthilfevorsprung und dem oben genannten \u201eersten Zahn&#8220; das blo\u00dfe Aufliegen des Kettenabschnitts auf der Zahnspitze verhindern.<\/p>\n<p>Das Klagepatent A schl\u00e4gt daher in Anspruch 1 folgende Gestaltung vor<br \/>\n1. Mehrstufige Kettenradbaugruppe f\u00fcr ein Fahrrad, mit:<br \/>\neinem kleinen Kettenrad (12); einem koaxial zum kleinen Kettenrad (12) angeordneten gro\u00dfen Kettenrad (13): einem auf dem gro\u00dfen Kettenrad (13) vorgesehenen Schalthilfevorsprung (16,18,19, 23, 24) zur Unterst\u00fctzung der Bewegung einer Kette (3) beim Umschalten vom kleinen Kettenrad (12) zum gro\u00dfen Kettenrad (13); und einem ersten Zahn (15c) auf dem gro\u00dfen Kettenrad (13), der beim Umschalten der Kette<br \/>\nmit dieser in Eingriff gelangt, wobei der Schalthilfevorsprung (16,18.19. 23, 24) eine dem gro\u00dfen Kettenrad (13) gegen\u00fcberstehende nahe einem Fu\u00dfkreis des gro\u00dfen Kettenrades liegt und, bezogen auf die Ebene des gro\u00dfen Kettenrades, radial nach au\u00dfen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt ist; und wobei der Schalthilfevorsprung (16,18,19, 23, 24) zum kleinen Kettenrad (12) hin so verlagert wird, da\u00df er mit dem gerade geschalten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3), im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette (3) und dem ersten Zahn (15c) liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Abstand im wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer verf\u00fcgbaren Zahnteilung auf dem gro\u00dfen Kettenrad (13) entspricht, und gekennzeichnet durch eine F\u00fchrungsfl\u00e4che (15a*, 17a&#8216;, 17c&#8216;) zum F\u00fchren einer Au\u00dfenseitenfl\u00e4che einer Ketten-gelenkplatte (3b) der Kette, wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4che (15a&#8216;, 17a&#8216;, 17C) in einer Seitenfl\u00e4che eines zweiten Zahns (15a) des dem kleinen Kettenrad (12) gegen\u00fcberstehenden gro\u00dfen Kettenrades (13) ausgebildet ist, w\u00e4hrend der zweite Zahn (15a) nahe dem ersten Zahn (15c) vor diesem, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3) liegt, und wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4che und die Schr\u00e4gfl\u00e4che so ausgebildet sind, da\u00df ein Anliegen der Kette gegen die F\u00fchrungsfl\u00e4che und ebenso die Schr\u00e4gfl\u00e4che verhindert, da\u00df der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent enth\u00e4lt in Figuren 1 bis 9 Darstellungen eines ersten und in Figuren 10 bis 13 bzw. Figur 14 eines zweiten und eines dritten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figuren 2 bis 5 werden nachfolgend wiedergegeben:<br \/>\nF I G .2<br \/>\nF I G .3<\/p>\n<p>Zum Zusammenwirken der zum gro\u00dfen Zahnrad hin gerichteten Seitenfl\u00e4che des Schaltvorsprungs und der an der Seitenfl\u00e4che des zweiten in Eingriff kommenden Zahns angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4che vermerkt die Beschreibung des Patents im Hinblick auf das erste bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel:<br \/>\n\u201eUm den mit dem Vorsprung 16 in Eingriff stehenden Kettenabschnitt au\u00dferdem automatisch zu den Z\u00e4hnen 15 hin zu ziehen, und zwar mittels der Antriebskraft der Kette 3 in Verbindung mit einer Drehung der vorderen Kettenradbraugruppe 2, weist der Schalthilfevorsprung 16 an seiner dem mittleren Kettenrad 13 gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4che eine Schr\u00e4gfl\u00e4che 16a auf, die so geneigt ist, dass sie in Richtung zu einem Fu\u00dfkreis [im Original: \u201ededendum&#8220;, richtiger daher wohl: \u201eFu\u00dfbereich des Zahnkranzes&#8220;] hin n\u00e4her zum mittleren Kettenrad hin liegt&#8220; (S.9 der deutschen \u00dcbersetzung K3a).<br \/>\n\u201eEine dem kleinen Kettenrad gegen\u00fcberliegende Seitenfl\u00e4che des zweiten Zahns 15a, an der in Kettenantriebsrichtung neben und vor dem ersten Zahn 15c des mittleren Kettenrads 13 liegt, das mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt in Eingriff steht, ist als F\u00fchrungsfl\u00e4che 15a&#8216; zum F\u00fchren einer au\u00dfen liegenden Seitenfl\u00e4che der Gelenkplatte 3b der Kette 3 ausgebildet. Wenn im Betrieb diese F\u00fchrungsfl\u00e4che 15 a&#8216; und die vorstehende beschriebene Schr\u00e4gfl\u00e4che 16a mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt in Ber\u00fchrung kommen, verhindert dieser Kontakt eine zu starke Verlagerung des mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff stehenden Kettenabschnitts aus einer Schaltbahn des gerade geschalteten gesamten Kettenabschnitts 3 und verhindert dar\u00fcber hinaus einen zu gro\u00dfen Eingriff in radialer Richtung zwischen dem Kettenabschnitt 3 und dem Schalthilfevorsprung 16, um so den Schaltweg des Kettenabschnitts nichtwinklig zu gestalten, gesehen aus der Richtung der axialen Erstreckung der Kettenradbaugruppe.<br \/>\nWenn, genauer gesagt, der Kettenabschnitt 3 mit der Schr\u00e4gfl\u00e4che 16a und der F\u00fchrungsfl\u00e4che 15 a&#8216; in Ber\u00fchrung kommt, dr\u00fcckt die Schr\u00e4gfl\u00e4che 16a eine Innenfl\u00e4che der Au\u00dfenlinie 3a der dem mittleren Kettenrad gegen\u00fcberstehenden Kette gegen das mittlere Kettenrad und auch die F\u00fchrungsfl\u00e4che. 15 a&#8216; dr\u00fcckt eine Au\u00dfenfl\u00e4che einer dem mittleren Kettenrad gegen\u00fcberliegenden innenliegenden Gelenkplatte 3b gegen das kleine Kettenrad 12, wodurch ein zu starker radialer Eingriff zwischen dem Kettenabschnitt 3 und dem Schalthilfevorsprung 16 wirksam verhindert wird, w\u00e4hrend auch eine zu starke Verlagerung des mit dem Vorsprung 16 in Eingriff stehenden Kettenabschnitts 3 aus dem Verlagerungsweg des gerade umgeschalteten gesamten Kettenabschnitts 3 verhindert wird. Dementsprechend kann der Kettenabschnitt 3 reibungslos und sto\u00dffrei vom Schalthilfevorsprung 16 gel\u00f6st werden. Durch Verhinderung des zu starken radialen Eingriffs zwischen dem Kettenabschnitt 3 und dem Vorsprung 16 in dem Ma\u00dfe, dass der gesamte gerade umgeschaltete Kettenabschnitt einen nicht-winkligen Schaltweg bilden kann, kann au\u00dferdem der gesamte Vorgang der Kettenumschaltung sehr reibungslos ausgef\u00fchrt werden. Dementsprechend ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Verbindungsbereich der Kette an der Fu\u00dfkreisfl\u00e4che 15d aufgenommen wird&#8220; (Anlage K3a, Seiten 10\/11).&#8220;<br \/>\nZum zweiten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel werden die Figuren 12 und 13 nachfolgend wiedergegeben:<br \/>\nFI G .12<\/p>\n<p>In der Beschreibung ist insoweit vermerkt:<br \/>\n\u201eAls n\u00e4chstes wird an Hand von Figur 10 bis 13 ein zweites Ausf\u00fchrungsbeispiel der vorliegenden Erfindung beschrieben. Dieses zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel unterscheidet sich vom Ersten in dreierlei Hinsicht. Und zwar wurde bei diesem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel der zwischen dem Z\u00e4hnepaar 17a, 17b vorhandenem Zahn (der nachstehend als zweiter vorderer Zahn 17i bezeichnet wird) nicht weggelassen. Der Schalthilfevorsprung 16 [richtig wohl: 18] ist als eigene Einheit vorgesehen, die vom mittleren Kettenrad 13 getrennt ist. Und dar\u00fcber hinaus ist zus\u00e4tzlich zu dem vorstehend beschriebenen Schalthilfevorsprung ein Hilfsschalthilfevorsprung 19 vorgesehen.<br \/>\nGenauer gesagt, sind dieser Hilfsschalthilfevorsprung 19 und weiterer erster Zahn 17d, der neben dem ersten Zahn 17c in Richtung R hinter diesem liegt, in einer Beziehung vorgesehen, die im Wesentlichen genau so wie zwischen dem ersten Zahn 17c und dem vorstehend beschriebenen Schalthilfevorsprung 18 besteht. Dazu ist die Spitze dieses Hilfs-Schalthilfevorsprung 19, genauso wie beim Schalthilfevorsprung 18, ausreichend niedrig ausgebildet, damit sie nicht die beim normalen Antrieb der Kette 3 mit dem Zahn 17 in Eingriff kommende Kette 3 st\u00f6rend beeinflusst. Au\u00dferdem bezeichnen die Bezugszeichen 17a&#8216; und 17c&#8216; die bereits beschriebenen F\u00fchrungsfl\u00e4chen.<br \/>\nIn den Seitenfl\u00e4chen (dem kleinen Kettenrad 12 gegen\u00fcber) des zweiten vorderen Zahns 17i, des zweiten Zahns 17a und des ersten Zahns 17c sind jeweils Ausschnittsbereiche 17e, 17f und 17g ausgebildet, um eine st\u00f6rende Beeinflussung der Seitenfl\u00e4che der beiden Gelenkplatten 3a und 3b zu vermeiden. Dar\u00fcber hinaus ist an dem Winkelbereich des ersten Zahns 17c, in Antriebsdrehrichtung R vorn, eine Ausschnittsbereich 17h ausgebildet, um so eine st\u00f6rende Beeinflussung eines Endes der au\u00dfen liegenden Gelenkplatte 3a zu vermeiden. In gleicher Weise ist auch eine Abschr\u00e4gung eines Bereichs (dem kleinen Kettenrad 12 zugewandt) des Schalthilfevorsprungs 18 denkbar, um so eine st\u00f6rende Beeinflussung der innenliegenden Gelenkplatte 3b zu vermeiden&#8220; (Anlage K3a, Seiten 14, 15 und 15\/16).<\/p>\n<p>Das Klagepatent B befasst sich mit der optimierenden Gestaltung der neben der vorderen Kettenradbaugruppe angebrachten Tretkurbel. Als technisches Problem, das vom Patent gel\u00f6st werden soll wird die Aufgabe genannt, eine Ber\u00fchrung zwischen dem Fu\u00df (insbesondere Zehenspitze oder Ferse) und der Kurbelgarnitur zu vermeiden, jedoch gleichzeitig eine notwendige axiale L\u00e4nge f\u00fcr die Verbindung zwischen der Tretlagerwelle und der Nabe sicherzustellen. Dieser Nachteil wird etwa bei der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung JP-U-52112055, bei der die Nabe axial im betr\u00e4chtlichen Ma\u00dfe nach au\u00dfen erstrecke, aufgezeigt.<br \/>\nZur L\u00f6sung wird eine Gestaltung der Kurbelgarnitur (die Parteien halten diese \u00dc-bersetzung im Gegensatz zu der von der \u00dcbersetzungsschrift DE 692 03 xxx gew\u00e4hlten Bezeichnung \u201eTretlager&#8220; f\u00fcr die richtige \u00dcbersetzung des ma\u00dfgebenden englischen Ausdrucks \u201eGear crank apparates&#8220;) gem\u00e4\u00df Anspruch 1 der Patentschrift vorgeschlagen. Die Anspr\u00fcche 1 und 5 lauten in der relevanten englischen Fassung:<\/p>\n<p>1. A multi-stage sprocket assembly for a bicycle having:<br \/>\na small sprocket (12);<br \/>\na large sprocket (13) disposed coaxially with the small sprocket (12);<br \/>\na shift assist protection (16, 18, 10, 23, 24) provided on the large sprocket (13) for assist-ing a shifting movement of a chain (3) from the small sprocket (12) to the large sprocket (13); and a first tooth (15c) of the large sprocket (13) which comes into engagement with the chain, when shifting the chain;<br \/>\nsaid shift assist protection (16, 18, 19, 23, 24) including an inclined face (16a, 18a. 19a) fac-ing the large sprocket (13), said inclined face, located adjacent to a dedendum of the Darge sprocket, being inclined relative to fhe plane of the large sprocket radially outwardly towards the plane of the small sprocket; said shift assist projection (16, 18, 19, 23, 24) being so displaced towards the small sprocket<\/p>\n<p>(12) that said projection (16, 18, 19, 23, 24) comes into engagement with the shifting chain portion at a position forwardly distant, relative to a moving direction of the chain (3), from a Position of said engagement between the lead-ing end of the shifting chain (3) portion and said first tooth (15c) by a distance, characterized in that<br \/>\nsaid distance is substantially an integer multiple of a disposing pitch of the large sprocket testh(13); and by<br \/>\na guide face (15a&#8216;, 17a&#8216;, 17c&#8216;) for guiding an outer side face of a link plate (3b) of the chain, said guide face (15a&#8216;, 17a&#8216;, 17c&#8216;) being formed in a side face of a second tooth (15a) of the of the large sprocket (13) facing the small sprocket (12), said second tooth (15a) being forwardly adjacent to said first tooth (15c), relative to the moving direction of the chain (3), said guide face and said inclined face being formed such that a contact of the chain against both the guide face and the inclined face prevents the shift assist projection from having an excessive engagement with the chain.<\/p>\n<p>5. A gear crank apparatus as claimed in Claim 1, \u00abherein a iransitional portion (3c) between said first crank portion (3b) and said second crank portion (3a) is spaced from said axis by approximately half a distance from the said axis to an extrem\u00a9 @nd of said second crank portion (3a).<br \/>\nAnspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eTretlager f\u00fcr ein Fahrrad zur Lagerung einer Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern (G1, G2, G3), umfassend<br \/>\neine Nabe (5), die an einem Ende einer Tretlagerwelle (7), welche eine horizontale Achse (X) aufweist, angeordnet ist, welche drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist, wobei die Nabe eine innere Endfl\u00e4che besitzt, die dem Ende der Tretlagerwelle (7) gegen\u00fcberliegt, sowie eine davon entfernte \u00e4u\u00dfere Innenfl\u00e4che, wobei die inneren und \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4chen sich in Ebenen befinden, die im Wesentlichen rechtwinkelig zu Achse angeordnet sind; ein die Kettenr\u00e4der haltendes Teil (2), welche sich von der Nabe (5) nach au\u00dfen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern &lt;g1, g2,=&#8220;&#8220; g3)=&#8220;&#8220; axial=&#8220;&#8220; voneinander=&#8220;&#8220; beabstandet=&#8220;&#8220; zu=&#8220;&#8220; halten,=&#8220;&#8220; wobei=&#8220;&#8220; das=&#8220;&#8220; die=&#8220;&#8220; kettenr\u00e4der=&#8220;&#8220; haltende=&#8220;&#8220; teil=&#8220;&#8220; (2)=&#8220;&#8220; drei=&#8220;&#8220; kettenrad-montagefl\u00e4chen=&#8220;&#8220; (2a)=&#8220;&#8220; umfasst,=&#8220;&#8220; in=&#8220;&#8220; peripheren=&#8220;&#8220; bereichen=&#8220;&#8220; von=&#8220;&#8220; diesem=&#8220;&#8220; gebildet=&#8220;&#8220; sind=&#8220;&#8220; und=&#8220;&#8220; sich=&#8220;&#8220; rechtwinklig=&#8220;&#8220; zur=&#8220;&#8220; achse=&#8220;&#8220; (x)=&#8220;&#8220; erstrecken=&#8220;&#8220; um=&#8220;&#8220; ein=&#8220;&#8220; gro\u00dfes=&#8220;&#8220; kettenrad=&#8220;&#8220; (g1),=&#8220;&#8220; mittleres=&#8220;&#8220; (g2)=&#8220;&#8220; kleines=&#8220;&#8220; (g3)=&#8220;&#8220; aufzunehmen;&lt;br=&#8220;&#8220;&gt; und ein gekr\u00f6pftes Teil (3), welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) umfasst, der sich von der Nabe radial nach au\u00dfen erstreckt, sowie axial nach au\u00dfen, weg von einer Seitenfl\u00e4che eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil (2) gehalten wird, abgewinkelt ist, und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a), welches sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) in einer Richtung im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nsich der erste abgewinkelte Abschnitt (3b) in eine Position neben einer \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades (G1) erstreckt, in welcher die innere Endfl\u00e4che der Nabe (5) in Axialrichtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades (G3) angeordnet ist&#8220;.<br \/>\nUnteranspruch 5 lautet:<br \/>\n\u201eTretlager nach Anspruch 1, bei welchem ein \u00dcbergangsabschnitt (3c) zwischen dem ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) und im zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a) in etwa der halben Entfernung von der Achse zu einem \u00e4u\u00dferen Ende des Seiten abgewinkelten Abschnittes (3a) beabstandet ist&#8220;.<br \/>\nDie Patentschrift enth\u00e4lt zwei Zeichnungen (Figur 2 und Figur 3), die in einer kombinierten Schnitt-\/Draufsicht-Darstellung die Lage des Fu\u00dfes eines Fahrradfahrers \u00fcber der gedachten Pedalachse in Relation zur patentgegenst\u00e4ndlichen Kurbelgarnitur sowie die Ausgestaltung des Kurbelverlaufs bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die auch Unteranspruch 5 verwirklichen soll, zeigt:<\/p>\n<p>F I G .2 F I G .3<\/p>\n<p>Die Patentschrift vermerkt in der Beschreibung dieser bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zur Gestaltung der Kurbel:<br \/>\n\u201eDie Kurbel 3 umfasst einen ersten Kurbelabschnitt 3b, welcher sich von der Nabe 5 axial nach au\u00dfen abgewinkelt, weg von der Seitenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dfersten Kettenrades G1 in eine Position benachbart zum \u00e4u\u00dferen Umfang des Kettenrades G1 erstreckt, und einen zweiten Kurbelabschnitt 3a, welches sich vom ersten Kurbelabschnitt 3b weg in im Wesentlichen rechtwinkliger Richtung zur Tretlagerachse X erstreckt.&#8220;<br \/>\n(Seite 4 der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage K5)<br \/>\n\u201eEin \u00dcbergangsabschnitt 3c zwischen dem ersten Kurbelabschnitt 3b und dem zweiten Kurbelabschnitt 3a ist bei dieser Ausf\u00fchrungsform von der Achse X um etwa die H\u00e4lfte der Entfernung von der Achse X bis zum \u00e4u\u00dfersten Ende des zweiten Kurbelabschnittes 3a beabstandet.<\/p>\n<p>Der erste Kurbelabschnitt 3b bis zu der \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che, die zuerst eine nach innen gew\u00f6lbte Abwinkelung bildet, welche von der \u00e4u\u00dferen Stirnfl\u00e4che 8 der Nabe 5 durchgehend, wie die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Kettenradhaltearm 2, angeordnet ist und dann eine nach au\u00dfen gew\u00f6lbte Abwinklung mit einem Radius R bildet. Auf diese Weise erstreckt sich der Kurbelabschnitt 3b zu dem \u00dcbergangsabschnitt 3c glatt mit einer durchgehend gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che.<br \/>\nDie Kurbel 3 weist eine im Wesentlichen konstante Dicke in Richtung entlang der Tretlagerachse X auf. Die vorstehend erw\u00e4hnten Abwinkelungen jedes Kettenradhaltearms 2 und der erste Kurbelabschnitt 3b bilden einen Raum zwischen dem \u00e4u\u00dferen Umfang, d.h. den Z\u00e4hnen des \u00e4u\u00dferen Kettenrades G1 und einer inneren Seitenfl\u00e4che der Kurbel 3, welcher f\u00fcr den Betrieb eines vorderen Kettenumwerfers notwendig ist. Auch aufgrund dieser Abwinklungen ist die \u00e4u\u00dfere Stirnfl\u00e4che 8 der Nabe 5 relativ zum \u00e4u\u00dferen Ende der Kurbel 3 nach innen versetzt angeordnet. Diese nach innen versetzt angeordnete \u00e4u\u00dfere Stirnfl\u00e4che 8 ber\u00fchrt die Zehenspitze, Ferse oder den Kn\u00f6chel eines Radfahrers nicht so leicht, wenn der Fu\u00df des Radfahrers (in Figur 2 als Phantomlinie dargestellt) auf dem Pedal etwas in waagerechter Richtung verrutscht.<br \/>\nWie beispielsweise in Figur 3 dargestellt, ist die Kurbel 3 so konstruiert, dass eine Tangente zu einem \u00dcbergang 10 zwischen der nach innen gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che und der nach au\u00dfen gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che des ersten Kurbelabschnitts 3b einen Winkel alpha von etwa 110 bis 120\u00b0 zur Tretlagerachse X bildet, der deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Winkel beta von 90\u00b0, der zwischen der Tretlagerachse X und einer Verl\u00e4ngerungslinie von einer Seitenfl\u00e4che 9 des zweiten Kurbelabschnittes 3a gebildet wird&#8220;.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, s\u00e4mtliche eingangs erw\u00e4hnten Kurbelgarnituren (die jeweils mit Kettenradbaugruppen versehen sind) w\u00fcrden von dem Klagepatent A und die als Anlagen K6, K7, sowie K10 bis K13 vorgelegten Ausf\u00fchrungsformen (somit alle au\u00dfer den Modellen \u201eDeus&#8220; und \u201eDiabolus&#8220;) w\u00fcrden von dem Klagepatent B Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet insoweit zu Klagepatent A, bei s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsformen sei die dem gro\u00dfen Kettenrad gegen\u00fcber stehende Schr\u00e4gfl\u00e4che so angebracht, dass diese sich nahe einem Fu\u00dfkreis des gro\u00dfen Kettenrades befinde (Merkmal e1 nach der Merkmalsanalyse der Kl\u00e4gerin). Sie ist insoweit zum Einen der Ansicht, der in der ma\u00dfgeblichen englischen Sprachfassung verwendete Begriff \u201ededendum&#8220; m\u00fcsse mit \u201eFu\u00dfkreis&#8220; \u00fcbersetzt werden. Das englische \u201eadja-cent&#8220;, sei mit \u201eneben&#8220; richtig \u00fcbersetzt und k\u00f6nne nur zwei in radialer Richtung abweichende Positionen auf dem mittleren Kettenrad in Relation setzen. Daher erf\u00fclle eine in radialer Richtung etwas innerhalb des durch die Zahnf\u00fc\u00dfe definierten Fu\u00dfkreises das Merkmal e1 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet ferner, bei richtiger Messung ergebe sich bei der angefochtenen Ausf\u00fchrungsform K6 zwischen dem ersten Zahn 15c und dem Punkte, an dem die Kette mit dem Schalthilfevorsprung 16 in Eingriff komme, ein Abstand von 24,7 mm, der somit in etwa dem doppelten der normierten Abstand der Zahnteilung einer Fahrradkette von 12,7 mm entspricht. Sie ist insoweit der Ansicht, aus dem Klagepatent A ergebe sich klar, wie gemessen werden m\u00fcsse, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df Spalte 6, Zeilen 23 bis 42 in Verbindung mit Figur 1 (Merkmal F1 nach der Gliederung der Kl\u00e4gerin).<br \/>\nSchlie\u00dflich behauptet die Kl\u00e4gerin, bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden sich F\u00fchrungsfl\u00e4chen an den zweiten Z\u00e4hnen (15a) finden, die derart mit den Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Schalthilfevorspr\u00fcnge zusammenwirken w\u00fcrden, dass die \u00e4u\u00dfere Gliedplatte des Kettengliedes von der Seitenfl\u00e4che des gro\u00dfen Kettenrades entfernt gehalten w\u00fcrde. Dadurch k\u00f6nne sich die \u00e4u\u00dfere Gliedplatte der Kette nicht in axialer Richtung weiter auf das gro\u00dfe Kettenrad zu bewegen, damit gleichzeitig aber auch nicht weiter in radialer Richtung auf die Schr\u00e4gfl\u00e4che 16a hinab. Sie ist daher der Ansicht, dass auch die Merkmale g) und h) nach ihrer Merkmalsgliederung erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet im \u00dcbrigen, der Fachmann ordne in Ansehung der Patentschrift dem Merkmal \u201eF\u00fchrungsfl\u00e4che&#8220; die Funktion einer verbesserten Linearit\u00e4t des Kettenlaufs zu. Dies ergebe sich f\u00fcr ihn insbesondere aus Seite 11 Abs. 1 der deutschen Fassung der Klagepatentschrift. Vor diesem Hintergrund sei es dem Fachmann klar, dass sich diese patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung der verbesserten linearen Kettenf\u00fchrung auch dann einstelle, wenn durch die entsprechende Gestaltung des Zahnes Raum f\u00fcr die Kettenbewegung geschaffen werde, auch wenn kein Kontakt zwischen Zahnfl\u00e4che und Kette stattfinde.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatents B ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, das im Patentanspruch erw\u00e4hnte \u201edie Kettenr\u00e4der haltende Teil&#8220; (Merkmal b2 nach Analyse der Kl\u00e4gerin) m\u00fcsse bei richtiger Auslegung des Patents nicht einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sein. Insbesondere zeige Figur 3, dass es auch aus verschiedenen Teilelementen bestehen k\u00f6nne. Sie ist daher der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten das genannte Merkmal erf\u00fcllten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet weiter, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beginne der \u00e4u\u00dfere Kurbelabschnitt 3b, wie sich insbesondere aus den von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegten Darstellungen ergebe, exakt neben der \u00e4u\u00dferen Peripherie (n\u00e4mlich dem Bereich der Z\u00e4hne) des benachbartes Kettenrades von der Senkrechten abzuweichen. Der erste (innere) Kurbelabschnitt 3a erstrecke sich bei richtigem Verst\u00e4ndnis bis zum \u00dcbergangsbereich 3c, der an der beschriebenen Stelle zu finden sei.<br \/>\nLetztlich gehe es aber bei dem Merkmal c3), wie der Fachmann erkennen k\u00f6nne, um ein Optimierungsproblem zwischen verschiedenen Faktoren: Einerseits sei hinreichend Raum f\u00fcr den Fu\u00df des Fahrers zu schaffen. Dem trage der erste Abschnitt Rechnung. Zugleich solle Raum f\u00fcr den Kettenumwerfer geschaffen werden. Andererseits solle die axiale Ausr\u00fcckung der Tretkurbel minimiert sein. Vor diesem Hintergrund verstehe der Fachmann das Merkmal C3 dahingehend, dass es nicht darauf ankomme, dass erste abgewinkelte Abschnitt sich genau in einem Bereich der Z\u00e4hne des \u00e4u\u00dferen Kettenrades erstrecke, sondern dass sich die technische Wirkung dieses Merkmals auch geringf\u00fcgigen Abweichungen einstelle.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, es komme nach der Lehre des Klagepatents B nicht auf die besondere Anordnung der Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4che der Nabe an, sondern allein auf die Schaffung der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen L\u00e4nge der Nabe 5 zum Anbau an der Tretlagerwelle 7. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine Vierkantlochverbindung oder eine Keilnutverbindung gegeben sei, seien s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten so ausgef\u00fchrt, dass durch die L\u00e4nge der Nabe die erforderliche Stabilit\u00e4t gew\u00e4hrleistet sei. Die Anordnung der \u201einneren Endfl\u00e4che der Nabe in axialer Richtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades&#8220; (Merkmal d nach der Analyse der Kl\u00e4gerin) sei daher jeweils gegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher:<br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nmehrstufige Kettenradbaugruppen f\u00fcr ein Fahrrad im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 474 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\na) ein kleines Kettenrad;<br \/>\nb) ein koaxial zum kleinen Kettenrad angeordnetes gro\u00dfes Kettenrad;<br \/>\nc) einen Schalthilfevorsprung,<br \/>\nd) der Schalthilfevorsprung ist auf dem gro\u00dfen Kettenrad vorgesehen,<br \/>\nc2) zur Unterst\u00fctzung der Bewegung einer Kette beim Umschalten vom kleinen Kettenrad zum gro\u00dfen Kettenrad;<br \/>\nd) einen ersten Zahn auf dem gro\u00dfen Kettenrad, der beim Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt;<br \/>\ne) der Schalthilfevorsprung weist eine dem gro\u00dfen Kettenrad gegen\u00fcberstehende Schr\u00e4gfl\u00e4che auf,<br \/>\ne1) die Schr\u00e4gfl\u00e4che ist nahe einem Fu\u00dfkreis des gro\u00dfen Kettenrades gelegen,<br \/>\ne2) die Schr\u00e4gfl\u00e4che ist, bezogen auf die Ebene des gro\u00dfen Kettenrades, radial nach au\u00dfen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt;<br \/>\nf) der Schalthilfevorsprung ist zum kleinen Kettenrad hin so verlagert, dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt;<br \/>\nf1) der Abstand entspricht im Wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer verf\u00fcgbaren Zahnteilung auf dem gro\u00dfen Kettenrad;<br \/>\ng) eine F\u00fchrungsfl\u00e4che zum F\u00fchren einer Au\u00dfenseitenfl\u00e4che einer Kettengelenkplatte der Kette;<br \/>\ngl) die F\u00fchrungsfl\u00e4che ist in einer Seitenfl\u00e4che eines zweiten Zahns des dem kleinen Kettenrad gegen\u00fcberstehenden gro\u00dfen Kettenrades ausgebildet,<br \/>\ng2) der zweite Zahn liegt nahe dem ersten Zahn, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, vor diesem;<br \/>\nh) die F\u00fchrungsfl\u00e4che und die Schr\u00e4gfl\u00e4che sind so ausgebildet, dass ein Anliegen der Kette gegen die F\u00fchrungsfl\u00e4che und ebenso die Schr\u00e4gfl\u00e4che verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht;<\/p>\n<p>Hilfsweise:<br \/>\ndie F\u00fchrungsfl\u00e4che des Zahnes ist so ausgestaltet, dass Raum f\u00fcr die Kettenbewegung geschaffen wird, auch wenn kein Kontakt zwischen Zahnfl\u00e4che und Kette stattfindet.<br \/>\n&#8211; EP 0 474 xxx &#8211; Anspruch 1 &#8211;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndas ganzzahlige Vielfache den Wert 2 besitzt;<br \/>\n&#8211; EP 0 474 xxx- Unteranspruch 2 &#8211;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nder Schalthilfevorsprung eine solche radiale H\u00f6he aufweist, dass verhindert wird, dass sich der Vorsprung in die Bewegungsbahn beim Drehantrieb der Kette erstreckt, wenn diese zum Antreiben des Fahrrades vollst\u00e4ndig mit dem gro\u00dfen Kettenrad in Eingriff steht;<br \/>\n&#8211; EP 0 474 xxx &#8211; Unteranspruch 3 &#8211;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nein Ausschnittbereich in einer Seitenfl\u00e4che eines dem Schalthilfevorsprung gegen\u00fcberstehenden Zahns des gro\u00dfen Kettenrades ausgebildet ist, wodurch eine st\u00f6rende Beeinflussung zwischen der Seitenfl\u00e4che des Zahns und dem mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff stehenden Kettenabschnitt verhindert wird;<br \/>\n&#8211; EP 0 474 xxx- Unteranspruch 4 &#8211;<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nTretlager f\u00fcr ein Fahrrad zur Lagerung einer Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 508 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\na) eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizontale Achse aufweist, angeordnet ist, und drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist,<br \/>\na1) die Nabe besitzt eine innere Endfl\u00e4che, die dem Ende der Tretlagerwelle gegen\u00fcberliegt, sowie eine davon entfernte \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che,<br \/>\na2) die inneren und \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4chen befinden sich in Ebenen, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;<br \/>\nb) ein die Kettenr\u00e4der haltendes Teil,<br \/>\nb1) welches sich von der Nabe nach au\u00dfen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern axial voneinander beabstandet zu halten<br \/>\nb2) das die Kettenr\u00e4der haltende Teil umfasst drei Kettenradmontagefl\u00e4chen, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein gro\u00dfes Kettenrad, ein mittleres Kettenrad und ein kleines Kettenrad aufzunehmen;<br \/>\nc) ein gekr\u00f6pftes Teil,<br \/>\nd) welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt umfasst, der sich von der Nabe radial nach au\u00dfen erstreckt und axial nach au\u00dfen, weg von einer Seitenfl\u00e4che eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt ist,<br \/>\nc2) und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt, welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,<br \/>\nc3) der erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich in eine Position neben einer \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades<br \/>\nHilfsweise:<br \/>\nder erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich bis zu einem \u00dcbergangsabschnitt zum zweiten abgewinkelten Abschnitt, der in der H\u00f6he der \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades liegt<br \/>\nd) die innere Endfl\u00e4che der Nabe ist in Axialrichtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades angeordnet;<br \/>\n&#8211; EP 0 508 xxx &#8211; Anspruch 1 &#8211;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nsich der erste abgewinkelte Abschnitt in kontinuierlichem \u00dcbergang von der \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4che der Nabe erstreckt;<br \/>\n&#8211; EP 0 508 xxx &#8211; Unteranspruch 2<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nsich das die Kettenr\u00e4der haltende Teil von der Nabe aus, axial nach innen abgewinkelt, weg vom gekr\u00f6pften Teil erstreckt;<br \/>\n&#8211; EP 0 508 xxx &#8211; Unteranspruch 3 &#8211;<br \/>\ninsbesondere, wenn<\/p>\n<p>eine der Kettenradmontagefl\u00e4chen, die dem Ende der Tretlagerwelle am n\u00e4chsten ist, in Bezug zur inneren Endfl\u00e4che der Nabe eingesenkt ist;<br \/>\n&#8211; EP 0 508 xxx &#8211; Unteranspruch 4<br \/>\nII. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber alle Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. ab dem 28. Juli 1995 und gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. ab dem 28. Mai 1999 zu erteilen, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferdaten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Den Beklagten bleibt es vorbehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einem unabh\u00e4ngigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten tragen und den beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin die Sch\u00e4den zu ersetzen, die durch die Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. ab dem 28. Juli 1995 und gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. ab dem 28. Mai 1999 entstanden sind und in Zukunft entstehen werden.<br \/>\nDie Beklagte beantragt: Klageabweisung.<br \/>\nSie behauptet, die Beklagten haben den in Klagepatent A, Anspruch 1, enthaltenen Begriff \u201ededendum&#8220; der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung falsch mit \u201eFu\u00dfkreis&#8220; \u00fcbersetzt. Dieser Ausdruck w\u00fcrde dem englischen Ausdruck \u201ededendum circle&#8220; entsprechen. Unter \u201edendendum&#8220; verstehe der Fachmann nicht den Fu\u00dfkreis, also denjenigen Kreis, der durch die tiefsten Punkte der Zahnt\u00e4ler gelegt sei, sondern den gesamten Fu\u00dfbereich, der zwischen dem Fu\u00dfkreis und dem Mittelkreis (\u201epitch circle&#8220;), also dem Kreis durch den \u00dcbergang der Zahnf\u00fc\u00dfe in die Zahnk\u00e4mme, liege.<\/p>\n<p>Auch das Wort \u201eadjacent&#8220;, welchem im selben Merkmal e1 des Klagepatentes A benutzt werde, sei in Wahrheit nicht mit \u201enahe&#8220;, sondern mit \u201eneben&#8220; oder \u201ebenachbart&#8220; zu \u00fcbersetzen. So haben die Kl\u00e4gerin den Begriff im Zusammenhang mit dem Klagepatent B dort auch richtiger Weise \u00fcbersetzt. Da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die von der Kl\u00e4gerin als \u201eSchalthilfevorspr\u00fcnge&#8220; bezeichneten Elemente auf einer H\u00f6he angebracht seien, die in radialer Richtung noch innerhalb des Fu\u00dfkreises, damit aber eindeutig au\u00dferhalb des Fu\u00dfbereiches \u201ededendum&#8220; liegen, ist die Beklagte der Ansicht, dass von einer Lage neben dem Fu\u00dfbereich wie von Merkmal e1 gefordert, nicht ausgegangen werden k\u00f6nne.<br \/>\nDie Beklagte behauptet ferner, der f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmalsgruppe f), f1) des Klagepatents relevante Abstand zwischen Eingriffsstelle und vermeintlichem Schalthilfevorsprung betrage zwischen 19,50 und 19,59 mm oder 20,08 mm bis 22,06 mm, je nach dem ob es sich um ein Kettenrad mit 32 oder 34 Z\u00e4hnen handle, jedenfalls aber nicht die von der Kl\u00e4gerin behaupteten 24,7 mm. Daher entspreche der gemessene Abstand auch nicht im Wesentlichen einem Vielfachen der Zahnteilung von 12,7 mm.<br \/>\nSchlie\u00dflich r\u00fcgt die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe nicht ausreichend belegt, dass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei einem Schaltvorgang vom kleinsten auf das mittlere Zahnrad \u00fcberhaupt zu einem Kontakt mit dem Teil der Seitenfl\u00e4che des zweiten Zahns (15a) komme, den die Kl\u00e4gerin als F\u00fchrungsfl\u00e4che bezeichne. Aus der insoweit vorgelegten Fotografie Anlage K20 ergebe sich dies gerade nicht; dort sei nur ein Schatten erkennbar, der auf eine L\u00fccke, nicht jedoch auf ein Anliegen hindeute. Ein Kontakt sei jedoch nach Merkmal h (gem\u00e4\u00df Merkmalsanalyse der Kl\u00e4gerin) gerade erforderlich; andernfalls k\u00f6nne es auch nicht zu einem Zusammenwirken zwischen \u201eF\u00fchrungsfl\u00e4che&#8220; am zweiten Zahn und \u201eSchr\u00e4gfl\u00e4che&#8220; am Schalthilfevorsprung kommen. Es fehle daher auch an einer urs\u00e4chlichen Verhinderung eines zu tiefen radialen Eingriffs der Kette in den Schalthilfevorsprung.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatents B ist die Beklagte der Ansicht, dass das in Merkmal b2) erw\u00e4hnte \u201edie Kettenr\u00e4der haltende Teil&#8220; im englischen Original: \u201eSaid chainwheel supporting member&#8220; als einst\u00fcckige Einheit ausgef\u00fchrt sein m\u00fcsse. Dies ergebe sich insbesondere aus Spalte 2, Zeilen 44 &#8211; 46 des englischen Originals (Anlage K4) bzw. Bl. 4, letzter Absatz der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K5). Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlagen K11 und K13 jedoch verschiedene gesonderte Teile aufwiesen, aus denen sich das Gesamthalteteil zusammensetze, w\u00fcrden jedenfalls diese Ausf\u00fchrungsformen insoweit vom Klagepatent keinen Gebrauch machen.<br \/>\nDasselbe gelte auch hinsichtlich aller weiteren Ausf\u00fchrungsformen, da sich bei keiner von diesen der erste abgewinkelte Abschnitt der Kurbel bis neben die \u201e\u00e4u\u00dfere Peripherie&#8220; im Sinne von Merkmal C3 erstrecke. Nach Ansicht der Beklagten k\u00f6nne das Merkmal nicht im Sinne einer v\u00f6llig beliebigen Ann\u00e4hrung an die \u00e4u\u00dfere Peripherie verstanden werden. Richtig habe die Kl\u00e4gerin daher das englische Wort \u201eadjacent&#8220; mit \u201eneben&#8220; \u00fcbersetzt und nicht mit \u201enahe&#8220; oder \u201eangen\u00e4hert&#8220;. Das Patent spreche von einer Position &#8211; nicht etwa einem Bereich &#8211; bis zu der sich der erste Abschnitt erstrecken m\u00fcsse. Diese sei klar durch den Scheitelpunkt des \u00dcbergangs zwischen ersten und zweiten Kurbelbereich zu definieren. Dieser liege dort, wo die zur Bestimmung des Winkel alpha gedachte Tangentiale (siehe Zeichnung Figur 3 des Klagepatents B) die sich aus der Fortsetzung des Verlaufs der Au\u00dfenseite des \u00e4u\u00dferen Kurbelbereichs ergebende Senkrechte (Winkel beta) schneide (vgl. Zeichnung B23). Bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege diese Position auch nur ann\u00e4hernd auf der radialen H\u00f6he des Bereichs zwischen Zahnt\u00e4lern und Zahnk\u00e4mmen des \u00e4u\u00dferen Kettenrades. Selbst wenn die Position so bestimmt w\u00fcrde, wie die Kl\u00e4gerin vorschl\u00e4gt (n\u00e4mlich dort, wo die Erstreckung des \u00e4u\u00dferen Abschnittes ihren streng senkrechten Verlauf verl\u00e4sst), w\u00fcrde nur bei einer einzigen Ausf\u00fchrungsform (Turbine LP Standard) diese Position auf H\u00f6he des Zahnbereichs liegen.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei auch Merkmal d) bei einer Vielzahl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Modelltypen ISIS) nicht verwirklicht, die durch eine Zur\u00fcckversetzung derjenigen Fl\u00e4che, die im Inneren der Nabe an der L\u00e4nge der Tretlagerwelle anliegt, gekennzeichnet seien (vgl. Anlagen B8 und B10). Sie ist der Ansicht, dass dementsprechend die \u201einnere Endfl\u00e4che der Naben in axialer Richtung&#8220;, die f\u00fcr die Bestimmung der Position relativ zur \u201einneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades&#8220; gem\u00e4\u00df Merkmal d) relevant sei, nicht die Fl\u00e4che, mit der die Nabe nach au\u00dfen abschlie\u00dft, zu betrachten sei, sondern die im Inneren etwas zur\u00fcckversetzte Seitenfl\u00e4che der an die Tretlagerwelle in radialer Richtung unmittelbar anschlie\u00dfenden Bereiche. Dar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin auch nicht vorgetragen, bis zu welcher Abweichung der Naben in axialer Richtung von der inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades noch eine \u201eim Wesentlichen gleiche Ebene&#8220; angenommen werden k\u00f6nne. Da bei allen Ausf\u00fchrungsformen die genannten Fl\u00e4che (selbst wenn auf die \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che der Nabe abgestellt werde) nicht in exakt der gleichen Ebene liege, sei nach Ansicht der Beklagten daher das Merkmal d) ohnehin in keinem Fall erf\u00fcllt.<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Tatsachenvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und das Sitzungsprotokoll vom 15.6.2005 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche zul\u00e4ssig.<br \/>\nInsbesondere konnte auch der zu Klagepatent A aus der Situation der m\u00fcndlichen Verhandlung heraus spontan gestellte Hilfsantrag zu Merkmal h) gerade noch als zul\u00e4ssig angesehen werden. Zwar hat die Kl\u00e4gerin es unterlassen, den Hilfsanspruch explizit auszuformulieren. Aus der gegebenen Begr\u00fcndung l\u00e4sst sich aber die hilfsweise Formulierung zu Merkmal h) bei Annahme von, dessen \u00e4quivalenter Verwirklichung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen.<br \/>\n11.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder von der technischen Lehre des Klagepatents A noch von derjenigen des Klagepatents B Gebrauch machen.<br \/>\nA.<br \/>\nEine Verwirklichung der Merkmale des Hauptanspruchs 1 von Klagepatent A scheidet aus, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder \u00fcber in einer Seitenfl\u00e4che eines zweiten Zahnes ausgebildete F\u00fchrungsfl\u00e4chen, an denen beim<\/p>\n<p>Schaltvorgang die Kette anliegt, noch \u00fcber Schalthilfevorspr\u00fcnge mit Schr\u00e4gfl\u00e4chen, die neben dem Fu\u00dfbereich des gro\u00dfen Kettenrades gelegen sind, verfugen.<br \/>\n1. Die Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents A lassen sich wie folgt gliedern:<br \/>\nKettenradbaugruppe f\u00fcr ein Fahrrad, welche folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) ein kleines Kettenrad;<br \/>\nb) ein koaxial zum kleinen Kettenrad angeordnetes gro\u00dfes Kettenrad;<br \/>\nc) einen Schalthilfevorsprung,<br \/>\nd) der Schalthilfevorsprung ist auf dem gro\u00dfen Kettenrad vorgesehen,<br \/>\nc2) zur Unterst\u00fctzung der Bewegung einer Kette beim Umschalten vom kleinen Kettenrad zum gro\u00dfen Kettenrad;<br \/>\nd) einem ersten Zahn auf dem gro\u00dfen Kettenrad, der beim Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt;<br \/>\ne) der Schalthilfevorsprung weist eine dem gro\u00dfen Kettenrad gegen\u00fcberstehende Schr\u00e4gfl\u00e4che auf,<br \/>\ne1) die Schr\u00e4gfl\u00e4che ist neben einem Fu\u00dfbereich des gro\u00dfen Kettenrades gelegen,<br \/>\ne2) die Schr\u00e4gfl\u00e4che ist, bezogen auf die Ebene des gro\u00dfen Kettenrades, radial nach au\u00dfen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt;<br \/>\nf) der Schalthilfevorsprung ist zum kleinen Kettenrad hin so verlagert, dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt;<br \/>\nf1) der Abstand entspricht im Wesentlichen einem ganzzahli-<br \/>\ngen Vielfachen einer verf\u00fcgbaren Zahnteilung auf dem<br \/>\ngro\u00dfen Kettenrad;<br \/>\ng) eine F\u00fchrungsfl\u00e4che zum F\u00fchren einer Au\u00dfenseitenfl\u00e4che einer Kettengelenkplatte der Kette,<br \/>\ngl) die F\u00fchrungsfl\u00e4che ist in einer Seitenfl\u00e4che eines zweiten Zahns des dem kleinen Kettenrad gegen\u00fcberstehenden gro\u00dfen Kettenrades ausgebildet;<br \/>\ng2) der zweite Zahn liegt nahe dem ersten Zahn, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, vor diesem;<br \/>\nh) die F\u00fchrungsfl\u00e4che und die Schr\u00e4gfl\u00e4che sind so ausgebildet,<br \/>\n(h1) dass die Kette zugleich gegen die F\u00fchrungsfl\u00e4che und die<br \/>\nSchr\u00e4gfl\u00e4che anliegt; (h2) hierdurch wird verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu<br \/>\nstark mit der Kette in Eingriff steht.<\/p>\n<p>Die Merkmalsanalyse weicht teilweise von derjenigen ab, die die Kl\u00e4gerin gefertigt und als Anlage K16 eingereicht hat.<br \/>\nDie Abweichung bei Merkmal e1) tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass ma\u00dfgebliche Sprachfassung gem\u00e4\u00df \u00a7 70 EP\u00dc die englische Anspruchsfassung ist. Die Kl\u00e4gerin hat bei ihrer Merkmalsanalyse lediglich die deutsche \u00dcbersetzung \u00fcbernommen, die auch die Grundlage f\u00fcr die deutsche Fassung der Patentspr\u00fcche bildete. Den substantiierten Ausf\u00fchrungen der Beklagten, wonach es sich bei der \u00dcbersetzung von \u201ededendum&#8220; mit \u201eFu\u00dfkreis&#8220; um einen \u00dcbersetzungsfehler handelt, trat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bezeichnung \u201eFu\u00dfbereich&#8220; zutreffender ist (vgl. auch die von der Beklagten vorgelegten \u00dcbersetzung und Definition &#8211; Anlage B 19 und B20).<br \/>\nDes weiteren ist der Ausdruck &#8222;adjacent&#8220; nach Auffassung der Kammer zutreffend mit \u201eneben&#8220; oder \u201ebenachbart&#8220; zu \u00fcbersetzen. Auch den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die \u00dcbersetzung \u201eneben&#8220; deckt sich \u00fcberdies mit derjenigen, die die Kl\u00e4gerin im Klagepatent B gew\u00e4hlt hat und dort offenbar auch f\u00fcr richtig erachtet.<br \/>\nDer Begriff \u201egear crank apparates&#8220; ist nach dem gemeinsamen Verst\u00e4ndnis der Parteien richtiger Weise mit \u201eKurbelgarnitur&#8220; zu \u00fcbersetzen.<br \/>\nDas Merkmal h) in der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Merkmalsanalyse enth\u00e4lt tats\u00e4chlich zwei Merkmale, ein strukturelles und ein funktionales und wurde daher zur besseren Verst\u00e4ndlichkeit in h1) und h2) untergliedert.<\/p>\n<p>2. Die Klage war abzuweisen, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale g)\/g1) und h1) nicht verwirklichen.<br \/>\na) Das Klagepatent befasst sich mit der L\u00f6sung des technischen Problems, einen insgesamt m\u00f6glichst reibungslosen und nichtwinkeligen \u00dcbergang der Kette beim Schaltvorgang von einem kleineren auf ein gr\u00f6\u00dferes Kettenrad der vorderen Kettenradbaugruppe eines Fahrrads zu gew\u00e4hrleisten. Insbesondere soll die Verwendung von Schalthilfe-vorspr\u00fcngen, wie sie aus dem Stand der Technik, etwa der zitierten US-Patentschrift 4,348,200 bekannt sind, verbessert werden. Als Problem dieser bekannten Schalthilfevorspr\u00fcnge wird bezeichnet, . dass die Kette leicht zu tief mit diesen in Eingriff kommen kann, so dass der Kettenabschnitt aufgrund einer zu gro\u00dfen radialen Verschiebung blockieren kann, was die Kettenumschaltung beeintr\u00e4chtigte.<br \/>\nZur Verhinderung eines zu tiefen radialen Eingriffs der Kette schl\u00e4gt das Klagepatent die Ausbildung von zwei gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4chen, eine davon an der dem gr\u00f6\u00dferen Zahnrad zugewandten Seite des Schalthilfevorsprungs, die andere in der Seitenfl\u00e4che eines gegen\u00fcberliegenden Zahnes des gro\u00dfen Kettenrades vor. Diese sollen so ausgestaltet sein, dass die Kette beim Schaltvorgang an beiden Fl\u00e4chen anliegt. Da am Schalthilfevorsprung eine Schr\u00e4gfl\u00e4che ausgebildet sein soll, lehrt das Patent, dass der Zwischenraum zwischen beiden Fl\u00e4chen sich keilf\u00f6rmig in radialer Richtung auf die Achse des Tretlagers hin verj\u00fcngt. Auf diese Wiese wird erreicht, dass das auf dem Schalthilfevorsprung aufliegende Kettenglied in radialer Richtung nicht zu tief eingreifen kann.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr die L\u00f6sung dieses technischen Problems ist demnach zum einen das Vorhandensein einer F\u00fchrungsfl\u00e4che (wie in Merkmal g) bestimmt), wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4che in einer Seitenfl\u00e4che eines Kettenzahns ausgebildet sein soll (Merkmal gl), zum anderen das Anliegen der Kette sowohl am Schalthilfevorsprung als auch an dieser ausgebildeten F\u00fchrungsfl\u00e4che. Nur dann kann in patentgem\u00e4\u00dfer Weise das dort beschriebene technische Problem gel\u00f6st werden.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf, das sich in einem fr\u00fcheren Verfahren mit demselben Patent, allerdings in Bezug auf andere Ausf\u00fchrungsformen hin, zu besch\u00e4ftigen hatte, hat daher auch in zutreffender Weise das Zusammenwirken von F\u00fchrungsfl\u00e4che und Schalthilfevorsprung als entscheidend f\u00fcr die Frage, ob von der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung Gebrauch gemacht wird oder nicht, angesehen (Urteil vom 6.6.2002, Aktenzeichen 4 AO 816\/00, S.28).<br \/>\nb) Im vorliegenden Fall fehlt es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl an einer in der Seitenfl\u00e4che eines Zahns ausgebildeten F\u00fchrungsfl\u00e4che, jedenfalls aber am Anliegen der Kette an einer solchen und am Schalthilfevorsprung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Lage der behaupteten F\u00fchrungsfl\u00e4che 15a&#8216; zun\u00e4chst in der Anlage K19 als den Bereich bezeichnet, der am sogenannten \u201ezweiten Zahn&#8220; eine Ausfr\u00e4sung der Seitenfl\u00e4che zeigt (Anlage K19). Die Behauptung, die innere Gliedplatte der Kette werde an dieser F\u00fchrungsfl\u00e4che 15a abgest\u00fctzt, konnte die Kl\u00e4gerin durch die als Anlage K20 vorgelegte Fotografie nicht nachweisen. Die erheblich weiter in radialer Richtung nach innen liegende angebliche F\u00fchrungsfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Anlage K19 kann auf der als Draufsicht erstellten Fotografie K20 gar nicht eingesehen werden. Die Kl\u00e4gerin hat sodann, u.a. in der m\u00fcndlichen Verhandlung, ausgef\u00fchrt, als F\u00fchrungsfl\u00e4che k\u00f6nne jeder Teil der Seitenfl\u00e4che des zweiten Zahnes angesehen werden. Gegen diese Ansicht spricht allerdings der Wortlaut von Merkmal g1, wonach die F\u00fchrungsfl\u00e4che in einer Seitenfl\u00e4che eines zweiten Zahnes ausgebildet sein soll. Insofern m\u00fcsste die Fl\u00e4che in irgendeiner Weise so gestaltet sein, dass sie sich definieren l\u00e4sst. Jedenfalls aber werde es Aufgabe der Kl\u00e4gerin, klar vorzutragen, welcher Teil der Seitenfl\u00e4che derjenige ist, der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die F\u00fchrungsfl\u00e4che bilden soll. Dem gen\u00fcgt die Vorlage der Anlage K20 allein nicht. Aus dieser l\u00e4sst sich weder erkennen, ob und wie der das Kettenglied ber\u00fchrende Teil ausgestaltet ist, noch ob eine Ber\u00fchrung zwischen Zahn und innere Gliedplatte der Kette \u00fcberhaupt stattfindet. Wenn jedoch eine Fl\u00e4che weder in erkennbarer Weise ausgestaltet ist, noch ohne besondere Ausgestaltung aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beim Zusammenwirken zwischen Kette und Kettenrad beim Schaltvorgang erkennbar in der Lage ist, die Funktion des \u201eF\u00fchrens&#8220; zu erf\u00fcllen, kann sie auch nicht als \u201eF\u00fchrungsfl\u00e4che&#8220; gem\u00e4\u00df Merkmal g) angesehen werden.<br \/>\nSchon aus diesem Grund greift der &#8211; zwar inhaltlich richtige &#8211; Hinweis der Klagepartei, dass dann, wenn s\u00e4mtliche strukturellen Merkmale erf\u00fcllt sind, bei der Beurteilung einer Verletzung nicht nachgewiesen sein muss, dass diese auch die ihnen nach der Erfindung zugeschriebene Funktion tats\u00e4chlich erf\u00fcllen, nicht durch. Voraussetzung hierf\u00fcr ist n\u00e4mlich zun\u00e4chst der Nachweis des Vorliegens der strukturellen Merkmale. An diesem fehlt es, wie oben dargelegt bereits im Hinblick auf Merkmal g).<\/p>\n<p>Selbst wenn ein n\u00e4her definierter Bereich der Seitenfl\u00e4che des \u201ezweiten Zahns&#8220; als F\u00fchrungsfl\u00e4che bezeichnet werden k\u00f6nnte, fehlte es jedoch auch an der Erf\u00fcllung des Merkmales h). Dieses enth\u00e4lt nicht allein ein funktionelles Merkmal (Verhinderung des zu starken Eingriffs der Kette), sondern zun\u00e4chst ein strukturelles Merkmal (Anliegen der Kette sowohl gegen die F\u00fchrungsfl\u00e4che als auch gegen die Schr\u00e4gfl\u00e4che) und wurde deswegen in der von der Kammer zugrunde gelegten Merkmalsanalyse nochmals in h2) und h1) unterteilt. Wie die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Inaugenscheinnahme der Ausf\u00fchrungsform K6, deren Gleichartigkeit mit den anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Kl\u00e4gerin behauptet, feststellen konnte, findet bei Einlegung einer Kette und Simulation des Schaltvorgangs unter Zug keinerlei Kontakt zwischen der inneren Gliedplatte der Kette und der Seitenfl\u00e4che des zweiten Zahnes statt, w\u00e4hrend die nachfolgende \u00e4u\u00dfere Gliedplatte der Kette von innen durch die Schr\u00e4gfl\u00e4che des Schalthilfevorsprungs gehalten wird. Wenn die Kette um einen Zahn versetzt eingelegt wird, kann es zwar zu einem Kontakt mit der Au\u00dfenseite der \u00e4u\u00dferen Gliedplatte und der zum kleinen Zahnrad hinzeigenden Seitenfl\u00e4che des \u201ezweiten Zahnes&#8220; am n\u00e4chst gr\u00f6\u00dferen Zahnrad kommen. In dieser Situation fehlt es jedoch an einer gleichzeitigen Ber\u00fchrung zwischen Schr\u00e4gfl\u00e4che des Schalthilfevorsprungs und Kette, da bei derartiger Einlegung der Kette keine \u00e4u\u00dfere Gliedplatte, sondern eine nachfolgende innere Gliedplatte der Kette \u00fcber dem Bereich des Schalthilfevorsprungs hinweg geht. Diese ist naturgem\u00e4\u00df bei einem Anliegen der vorausgehenden \u00e4u\u00dferen Gliedplatte und einer insgesamt beim Schalthilfevorgang schr\u00e4g gef\u00fchrten Kette soweit vom mittleren Kettenrad in axialer Richtung zum kleineren Kettenrad hin beabstandet, dass die nicht in den vergleichsweise kleinen Spalt zwischen gr\u00f6\u00dferem Kettenrad und der diesem zugeneigten Schr\u00e4gfl\u00e4che des Schalthilfevorsprungs eingreift. Insofern unterscheiden sich die an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angebrachten Vorspr\u00fcnge von denjenigen der bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents B: dort sind die Schalthilfe-vorspr\u00fcnge jeweils mit erheblich gr\u00f6\u00dferem Abstand aus der Ebene des gr\u00f6\u00dferen Kettenrades heraus versetzt, so dass auch der Abstand zwischen deren \u201eSchr\u00e4gfl\u00e4che&#8220; und der \u201eF\u00fchrungsfl\u00e4che&#8220; am \u201ezweiten Zahn&#8220; gr\u00f6\u00dfer ist.<br \/>\nMerkmal (h1) fordert jedoch ausdr\u00fccklich einen gleichzeitigen Kontakt der Kette mit der \u201eF\u00fchrungsfl\u00e4che&#8220; und der \u201eSchr\u00e4gfl\u00e4che&#8220; des Schalthilfevorsprungs. Eine Ber\u00fchrung mit sonstigen Teilen des Schalthilfevorsprungs w\u00fcrde zur Patentverwirklichung dagegen nicht gen\u00fcgen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin konnte daher nicht ausreichend dartun, dass s\u00e4mtliche strukturellen Merkmale des Klagepatents A durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform K6 erf\u00fcllt werden. Die Kammer konnte sich hiervon aufgrund eigener Sachkunde im Termin ein ausreichendes Bild machen. Der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedurfte es daher nicht mehr.<br \/>\nLetztlich fehlt es \u00fcber die Erf\u00fcllung nicht aller Strukturmerkmale hinaus auch an der patentgem\u00e4\u00dfen Funktion, n\u00e4mlich dem Zusammenwirken zwischen F\u00fchrungsfl\u00e4che und Schr\u00e4gfl\u00e4che des Schalthilfevorsprungs in einer Weise, dass ein tiefer Eingriff des Schalthilfevorsprungs in die Kette verhindert wird, so dass erg\u00e4nzend auch die Erw\u00e4gungen, aufgrund derer das Landgericht D\u00fcsseldorf in dem oben erw\u00e4hnten Verfahren zur Klageabweisung kam, herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. Urteil vom 6.6.2002, Aktenzeichen 4a O 816\/00, Seiten 28 bis 31).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin dringt auch mit ihrem noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag betreffend eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents nicht durch.<br \/>\nZwar ist bei der Ausf\u00fchrungsform (K6) erkennbar am zweiten Zahn des mittleren Zahnrades im Fu\u00dfbereich der Z\u00e4hne eine Ausfr\u00e4sung vorhanden (wie aus Anlage K19 ersichtlich). Selbst dann, wenn wie von der Kl\u00e4gerin offenbar vorausgesetzt, unterstellt wird, dass diese Ausfr\u00e4sung dazu dient, einem Kettenglied mehr Platz zu verschaffen und dies gegebenenfalls tats\u00e4chlich zu einer weniger starken Verwinkelung der Kette beim \u00dcbergang auf das gr\u00f6\u00dfere (hier mittlere) Zahnrad f\u00fchrt, kann diese Vorrichtung jedoch nicht als gleichwirkend im Hinblick auf das zu l\u00f6sende technische Problem angesehen werden: Dieses liegt &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; in der Gefahr eines zu tiefen Eingriffs der Kette in den Schalthilfevorsprung und wird gel\u00f6st durch die keilartige Ausgestaltung des Zwischenraums zwischen der schr\u00e4gen Innenfl\u00e4che des Schalthilfevorsprungs und der au\u00dfen ihr zugewandten F\u00fchrungsfl\u00e4che des \u201ezweiten Zahnes&#8220; (gut erkennbar in Figur 5 des Klagepatents A), die ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung ausschlie\u00dft. Diese technische L\u00f6sung beruht also gerade darauf, den Abstand zwischen Schalthilfevorsprung und Z\u00e4hnen des Radkranzes in axialer Richtung zu begrenzen. Die von der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Hilfsantrags beschriebene Wirkung des \u201ePlatzschaffens&#8220; w\u00fcrde dagegen den genau entgegengesetzten Effekt haben, k\u00f6nnte ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung also gerade nicht verhindern und kann daher nicht als gleichwirkend angesehen werden.<br \/>\nAuch das Patent selbst geht von einer solchen Gleichwirkung gerade nicht aus. Bei der Beschreibung des zweiten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird klar zwischen F\u00fchrungsfl\u00e4chen 17 a&#8216; und 17 c&#8216; und Ausschnittbereichen 17 e, 17 f und 17 g sowie 17 h unterschieden (erkennbar in Fig. 13). Wie auf S. 15\/16 der deutschen \u00dcbersetzung ausgef\u00fchrt, dienen diese gerade nicht zum F\u00fchren, sondern sollen eine st\u00f6rende Beeinflussung der Seitenfl\u00e4chen der beiden Gelenkplatten 3 a und 3 b vermeiden helfen. Zur Vermeidung des zu tiefen Eingriffs in den Schalthilfevorsprung, also zur L\u00f6sung des speziell f\u00fcr Merkmal h1) und h2) relevanten technischen Problems tragen sie dagegen erkennbar nichts bei.<br \/>\n3. Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wohl auch Merkmal (e1) nicht erf\u00fcllen, da die Schalthilfevorspr\u00fcnge bei den von der Beklagten vertriebenen Radbaus\u00e4tzen nicht neben dem Fu\u00dfbereich der mittleren Radgrenze, sondern in radialer Richtung weiter nach innen verlagert sind, was z.B. in Anlage K19 deutlich ersichtlich ist. Auch die weiteren Schalthilfevorspr\u00fcnge, soweit sie in radialer Richtung weiter au\u00dfen angebracht sind, erreichen nie auch nur die H\u00f6he des Fu\u00dfkreises, ab dem erst der \u201eFu\u00dfbereich&#8220;, der bis zur Mitte der Zahnh\u00f6he reicht, beginnt (Anlagen K28a ff).<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von der technischen Lehre des Klagepatents B keinen Gebrauch, da sich der erste abgewinkelte Abschnitt der Kurbel nicht bis in eine Position neben die \u00e4u\u00dfere Peripherie des gro\u00dfen Kettenrades des Radbausatzes erstreckt.<br \/>\n1. Der Anspruch 1 des Klagepatents B kann im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:<br \/>\nKurbelgarnitur f\u00fcr ein Fahrrad zur Aufnahme von drei Kettenr\u00e4dern, welche folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizon-<br \/>\ntale Achse aufweist, angeordnet ist, und drehbar in einem Fahrradrah<br \/>\nmen gelagert ist;<br \/>\na1) die Nabe besitzt eine innere Endfl\u00e4che, die dem Ende der Tretlagerwelle gegen\u00fcberliegt, sowie eine davon entfernte \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che,<br \/>\na2) die inneren und \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4chen befinden sich in Ebenen, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;<br \/>\nb) ein die Kettenr\u00e4der haltendes Teil,<br \/>\nb1) welches sich von der Nabe nach au\u00dfen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern axial voneinander beabstandet zu halten,<\/p>\n<p>erw\u00e4hnten Verfahren zur Klageabweisung kam, herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. Urteil vom 6.6.2002, Aktenzeichen 4a O 816\/00, Seiten 28 bis 31).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin dringt auch mit ihrem noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag betreffend eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents nicht durch.<br \/>\nZwar ist bei der Ausf\u00fchrungsform (K6) erkennbar am zweiten Zahn des mittleren Zahnrades im Fu\u00dfbereich der Z\u00e4hne eine Ausfr\u00e4sung vorhanden (wie aus Anlage K19 ersichtlich). Selbst dann, wenn wie von der Kl\u00e4gerin offenbar vorausgesetzt, unterstellt wird, dass diese Ausfr\u00e4sung dazu dient, einem Kettenglied mehr Platz zu verschaffen und dies gegebenenfalls tats\u00e4chlich zu einer weniger starken Verwinkelung der Kette beim \u00dcbergang auf das gr\u00f6\u00dfere (hier mittlere) Zahnrad f\u00fchrt, kann diese Vorrichtung jedoch nicht als gleichwirkend im Hinblick auf das zu l\u00f6sende technische Problem angesehen werden: Dieses liegt &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; in der Gefahr eines zu tiefen Eingriffs der Kette in den Schalthilfevorsprung und wird gel\u00f6st durch die keilartige Ausgestaltung des Zwischenraums zwischen der schr\u00e4gen Innenfl\u00e4che des Schalthilfevorsprungs und der au\u00dfen ihr zugewandten F\u00fchrungsfl\u00e4che des \u201ezweiten Zahnes&#8220; (gut erkennbar in Figur 5 des Klagepatents A), die ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung ausschlie\u00dft. Diese technische L\u00f6sung beruht also gerade darauf, den Abstand zwischen Schalthilfevorsprung und Z\u00e4hnen des Radkranzes in axialer Richtung zu begrenzen. Die von der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Hilfsantrags beschriebene Wirkung des \u201ePlatzschaffens&#8220; w\u00fcrde dagegen den genau entgegengesetzten Effekt haben, k\u00f6nnte ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung also gerade nicht verhindern und kann daher nicht als gleichwirkend angesehen werden.<br \/>\nAuch das Patent selbst geht von einer solchen Gleichwirkung gerade nicht aus. Bei der Beschreibung des zweiten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird klar zwischen F\u00fchrungsfl\u00e4chen 17 a&#8216; und 17 c&#8216; und Ausschnittbereichen 17 e, 17 f und 17 g sowie 17 h unterschieden (erkennbar in Fig. 13). Wie auf S. 15\/16 der deutschen \u00dcbersetzung ausgef\u00fchrt, dienen diese gerade nicht zum F\u00fchren, sondern sollen eine st\u00f6rende Beeinflussung der Seitenfl\u00e4chen der beiden Gelenkplatten 3 a und 3 b vermeiden helfen. Zur Vermeidung des zu tiefen Eingriffs in den Schalthilfevorsprung, also zur L\u00f6sung des speziell f\u00fcr Merkmal h1) und h2) relevanten technischen Problems tragen sie dagegen erkennbar nichts bei.<br \/>\n3. Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wohl auch Merkmal (e1) nicht erf\u00fcllen, da die Schalthil-fevorspr\u00fcnge bei den von der Beklagten vertriebenen Radbaus\u00e4tzen nicht neben dem Fu\u00dfbereich der mittleren Radgrenze, sondern in radialer Richtung weiter nach innen verlagert sind, was z.B. in Anlage K19 deutlich ersichtlich ist. Auch die weiteren Schalthilfevorspr\u00fcnge, soweit sie in radialer Richtung weiter au\u00dfen angebracht sind, erreichen nie auch nur die H\u00f6he des Fu\u00dfkreises, ab dem erst der \u201eFu\u00dfbereich&#8220;, der bis zur Mitte der Zahnh\u00f6he reicht, beginnt (Anlagen K28a ff).<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von der technischen Lehre des Klagepatents B keinen Gebrauch, da sich der erste abgewinkelte Abschnitt der Kurbel nicht bis in eine Position neben die \u00e4u\u00dfere Peripherie des gro\u00dfen Kettenrades des Radbausatzes erstreckt.<br \/>\n1. Der Anspruch 1 des Klagepatents B kann im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:<br \/>\nKurbelgarnitur f\u00fcr ein Fahrrad zur Aufnahme von drei Kettenr\u00e4dern, welche folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizon-<br \/>\ntale Achse aufweist, angeordnet ist, und drehbar in einem Fahrradrah<br \/>\nmen gelagert ist;<br \/>\na1) die Nabe besitzt eine innere Endfl\u00e4che, die dem Ende der Tretlagerwelle gegen\u00fcberliegt, sowie eine davon entfernte \u00e4u\u00dfere Endfl\u00e4che,<br \/>\na2) die inneren und \u00e4u\u00dferen Endfl\u00e4chen befinden sich in Ebenen, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;<br \/>\nb) ein die Kettenr\u00e4der haltendes Teil,<br \/>\nb1) welches sich von der Nabe nach au\u00dfen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenr\u00e4dern axial voneinander beabstandet zu halten,<br \/>\nb2) das die Kettenr\u00e4der haltende Teil umfasst drei Kettenrad-Montagefl\u00e4chen, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein gro\u00dfes Kettenrad, ein mittleres Kettenrad und ein kleines Kettenrad aufzunehmen;<br \/>\nc) ein gekr\u00f6pftes Teil,<br \/>\nd) welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt umfasst, der sich von der Nabe aus radial nach au\u00dfen erstreckt und axial nach au\u00dfen, weg von einer Seitenfl\u00e4che eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt ist,<br \/>\nc2) und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt, welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,<br \/>\nc3) der erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich in eine Position neben einer \u00e4u\u00dferen Peripherie des benachbarten Kettenrades;<br \/>\nd) die innere Endfl\u00e4che der Nabe ist in Axialrichtung im wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfl\u00e4che des kleinen Kettenrades angeordnet.<\/p>\n<p>Merkmal c3 nach dieser Analyse wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erf\u00fcllt, so dass diese von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<br \/>\na) Die Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Fachmann als \u201e\u00e4u\u00dfere Peripherie&#8220; des benachbarten Kettenrades dessen Zahnkranz versteht, also den Bereich, der in radialer Richtung bei den Zahnt\u00e4lern beginnt und mit den Zahnk\u00e4mmen endet.<br \/>\nb) Der erste Kurbelabschnitt (\u201ecrank portion&#8220;, \u00fcbersetzt als \u201eabgewinkelte Abschnitt&#8220;) (3b) soll sich bis zu einer Position erstrecken, die \u201eneben&#8220; (\u201eadjacent&#8220;) diesem Zahnkranz liegt. Im Klagepatent findet sich kein Anhaltspunkt, wonach der Ausdruck der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung \u201eextending to a position&#8220; in dem Sinne verstanden werden k\u00f6nnte, dass der fragliche Kurbelabschnitt sich nur in Richtung eines Bereichs erstreckt. Der Fachmann wird daher die Begriffe \u201ePosition&#8220; und \u201eadjacent&#8220; so verstehen, dass hiermit eine genaue Position verstanden wird, die in radialer Richtung gesehen in einer genau definierten H\u00f6he liegt, n\u00e4mlich in derselben wie der soeben beschriebene Bereich des Zahnkranzes.<br \/>\nDer Fachmann wird bei einer Gesamtbetrachtung des Patents ferner zu dem Ergebnis kommen, dass die beiden im Patentanspruch 1 genannten Kurbelabschnitte 3b und 3a direkt ineinander \u00fcbergehen. Nicht erst durch Unteranspruch 5, sondern aufgrund allgemein \u00fcblicher gestalterischer und konstruktiver Gesichtspunkte wird der Fachmann den \u00dcbergang zwischen Abschnitt 3b und Abschnitt 3a nicht vorrangig als Knick, sondern vielmehr als gekr\u00fcmmten \u00dcbergang (unter Materialabtragung an der Au\u00dfenfl\u00e4che und -antragung an der Innenfl\u00e4che) gestalten. Die Gestaltung entspricht dann derjenigen des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wie in Figur 2 und 3 dargestellt. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel orientiert sich ersichtlich an Unteranspruch 5, der allein den auch in den Zeichnungen als \u201e3c&#8220; gekennzeichneten \u00dcbergangsabschnitt zeigt.<br \/>\nAus der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann jedoch, dass der \u00dcbergangsabschnitt nicht Teil des ersten Kurbelabschnitts 3b sein kann, wie etwa aus dem letzten Satz von Absatz 2, auf Seite 4 der deutschen \u00dcbersetzung hervorgeht: \u201eAuf diese Weise erstreckt sich der erste Kurbelabschnitt 3b zu dem \u00dcbergangsabschnitt 3c glatt mit einer durchgehend gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che.&#8220; Auch im ersten Abschnitt dieser Seite wird zwischen dem f\u00fcr Merkmal c3) relevanten ersten Kurbelabschnitt und dem \u00dcbergangsabschnitt unterschieden. Letzterer ist daher nicht Teil des ersteren: \u201eEin \u00dcbergangsabschnitt 3c zwischen dem ersten Kurbelabschnitt 3b und dem zweiten Kurbelabschnitt 3a ist bei dieser Ausf\u00fchrungsform von der Achse X um etwa die H\u00e4lfte der Entfernung von Achse X bis zum \u00e4u\u00dfersten Ende des zweiten Kurbelabschnitts 3a beabstandet&#8220;.<br \/>\nEin Verst\u00e4ndnis wie von der Kl\u00e4gerin zuletzt vorgetragen, dass ausschlie\u00dflich der senkrecht verlaufende Teil als \u201ezweiter abgewinkelter Abschnitt&#8220; zu verstehen sei und alles, was in radialer Richtung weiter innen liege, somit als der f\u00fcr Merkmal c3) relevante \u201eerste abgewinkelte Abschnitt&#8220; anzusehen sei, findet daher in der Patentschrift keine St\u00fctze. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Erkenntnissen des Stands der Technik der Fachmann Anhaltspunkte f\u00fcr ein derartiges Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals entnehmen sollte.<br \/>\nDa das Patent einerseits in Anspruch 1 davon ausgeht, dass der zweite abgewickelte Abschnitt 3a an dem ersten abgewinkelten Abschnitt 3b direkt anschlie\u00dft und Patentanspruch 5, der von einem \u00dcbergangsabschnitt spricht, andererseits auf Patentanspruch 1 zur\u00fcckbezogen ist, ist davon auszugehen, dass der \u00dcbergangsabschnitt 3c kein zwischen dem erstgenannten beiden Abschnitten liegender eigner Bereich mit r\u00e4umlicher Erstreckung ist, sondern mehr oder weniger den Mittelpunkt eines flie\u00dfenden \u00dcbergangs zwischen dem ersten und dem zweiten Abschnitt bezeichnen soll.<br \/>\nEin Verst\u00e4ndnis wie das von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte, wonach der \u201eerste abgewinkelte Abschnitt&#8220; bis zum Ende des gebogenen \u00dcbergangs reichen soll, w\u00fcrde daher nicht der im Patent offenbarten Lehre entsprechen. Es kann daher dahinstehen, dass auch bei einem solchen Verst\u00e4ndnis wohl mit Ausnahme des Modells \u201eXY&#8220; bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von einer Verletzung des Klagepatents B ausgegangen werden k\u00f6nnte, da die die Beklagte unter Vorlage entsprechender technischer Zeichnungen (Anlagenkonvolut B25) belegt hat, dass die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che der Kurbel regelm\u00e4\u00dfig erst deutlich jenseits der H\u00f6he des Zahnkranzes in eine exakte Senkrechte \u00fcberzugehen beginnt.<br \/>\nc) Wie genau die Linie des \u00dcbergangs zwischen den Abschnitten 3b und 3a zu bestimmen ist, wird in der Patentschrift nicht explizit angegeben. F\u00fcr den Fachmann ist bei einem flie\u00dfenden, konvexen \u00dcbergang zwischen zwei Abschnitten einer Seitenfl\u00e4che zun\u00e4chst klar, dass dieser irgendwo zwischen Beginn und Ende der konvexen Kr\u00fcmmung liegen muss. Die aus Figur 2 und 3. ersichtlich, liegt der Beginn somit dort, wo die zun\u00e4chst konkave Kr\u00fcmmung in eine konvexe Kr\u00fcmmung \u00fcbergeht, also dem in diesen Zeichnungen mit Ziff. 10 bezeichneten Wendepunkt der Kurve; das Ende der Kr\u00fcmmung liegt dort, wo die Schnittkurve in eine Senkrechte \u00fcbergegangen ist (vgl. die entsprechenden Angaben der Beklagten in Anlage B25 zu den einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen).<br \/>\nMangels in andere Richtung weisender Anhaltspunkte in der Patentschrift wird der Fachmann die Mitte eines gekr\u00fcmmten Bereich einer Kurve, wie des soeben beschriebenen, im Scheitelpunkt der Kr\u00fcmmung suchen. Diesen kann er vergleichsweise sicher bestimmen, indem er die Ausrichtung der Kurve vor Beginn und nach Ende der Kr\u00fcmmung jeweils durch eine gerade Linie definiert und feststellt, wo diese beiden Linien sich \u00fcber der Kr\u00fcmmung schneiden. Die Winkelhalbierende durch den so festgelegten Schnittwinkel trifft genau im Scheitelpunkt der Kurve auf diese.<br \/>\nIm vorliegenden Fall wird dem Fachmann diese Methode zudem dadurch nahe gelegt, dass zur Beschreibung der beiden Streckenabschnitte 3b und 3a bereits zwei Linien in Figur 3 der Patentschrift eingezeichnet sind, die im Winkel von etwa 110 bis 120\u00b0 (Winkel alpha) bzw. 90\u00b0 (Winkel beta) zur Tretlagerachse X stehen und damit die Ausrichtung des ersten und zweiten abgewinkelten Abschnitts 3b und 3a definieren. Die Linie, die zur Bestimmung des Winkels alpha dient, stellt die Tangente durch den oben beschriebenen Wendepunkt 10 der Kurve dar. \u00dcber ihren Schnittpunkt mit der am Winkel beta anliegenden Senkrechten wird der Fachmann daher den Scheitelpunkt der Kr\u00fcmmung und damit den \u00dcbergang von Abschnitt 3b zu Abschnitt 3a ermitteln.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist den Nachweis schuldig geblieben, dass bei den einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die solcherma\u00dfen definierte Position, bis zu der sich der \u201eerste abgewinkelte Abschnitt&#8220; jeweils erstreckt, auf einer radialen H\u00f6he liegt, die neben derjenigen des Zahnkranzes angeordnet ist. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten technischen Zeichnungen (Anlagenkonvolut B27) ist auch davon auszugehen, dass dies bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist. Vielmehr liegen die Scheitelpunkte der Kr\u00fcmmung auf den Au\u00dfenfl\u00e4chen jeweils in radialer Richtung erheblich innerhalb dieses Bereiches, der mit den Zahnt\u00e4lern beginnt, so dass der \u201eerste abgewinkelte Abschnitt&#8220; sich gerade nicht bis in die \u00e4u\u00dfere Peripherie des benachbarten Kettenrades erstreckt.<br \/>\nSelbst dann, wenn nicht allein auf den Scheitelpunkt der konvexen Kr\u00fcmmung des Au\u00dfenradius, sondern auf die Mitte zwischen diesem und dem Scheitelpunkt der konkaven Kr\u00fcmmung des Innenradius abgestellt w\u00fcrde, l\u00e4ge der \u00dcbergang zwischen den beiden Abschnitten 3b und 3a in allen F\u00e4llen noch so weit von der Peripherie des Kettenrades entfernt, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Merkmal c3 nicht in Betracht kommt.<br \/>\n3. Die Klagepartei kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine \u00e4quivalente Verletzung des Merkmals (c3) berufen. Soweit die Kl\u00e4gerin die Meinung vertritt, jede technische L\u00f6sung, die dem Optimierungsproblem, sowohl hinreichend Raum f\u00fcr den Fu\u00df des Fahrers als auch f\u00fcr den Kettenumwerfer zu schaffen und zugleich die axiale Ausr\u00fcckung der Tretkurbel zu minimieren, angemessen gerecht wird, mache von dem Merkmal (c3) Gebrauch, w\u00fcrde dies darauf hinauslaufen, dass das Merkmal (c3) keine eigene Funktion mehr h\u00e4tte; denn dieses Optimierungsproblem zu l\u00f6sen, hat sich das Patent gerade zur Aufgabe gemacht. Eine solche Argumentation k\u00e4me der Geltendmachung einer Unterkombination mit der Behauptung, auf ein bestimmtes Merkmal komme es letztlich nicht an, gleich und w\u00fcrde damit gegen die vom BGH in der Entscheidung GRUR 1989, 903 (Batteriekastenschnur) aufgestellten Grunds\u00e4tze sto\u00dfen. Der BGH hat dort (auf Seite 905) ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eWenn dieses Teilmerkmal als solches ohne Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung der Erfindung sein sollte, w\u00fcrde mit dem Vorgehen des BerG zwar weder der Beschreibung der Klagepatentschrift gegen\u00fcber dem Patentanspruch 1 ein Vorrang einger\u00e4umt noch dem Patentanspruch eine blo\u00dfe Richtlinienfunktion zugewiesen. Das w\u00fcrde an sich auch im Rahmen des \u00a7 6a PatG 1976 (= \u00a7 14 PatG 1981) in Verbindung mit dem Grundgedanken des Auslegungsprotokolls zu Art. 69 EP\u00dc nicht unzul\u00e4ssig sein, dies jedoch nur, wenn eine solche Auslegung auch dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung tr\u00e4gt. Das BerG hat sich jedoch keine Gedanken dar\u00fcber gemacht, ob seine Schutzbemessung mit diesem Gebot in Einklang zu bringen ist. Durch dieses gleichwertig neben der angemessenen Belohnung des Erfinders zu beachtende Gebot soll erreicht werden, da\u00df der Schutzbereich eines Patents f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist. Diese sollen vor der \u00dcberraschung bewahrt werden, aus einem Patent in Anspruch genommen zu werden, dessen Schutzbereich sich erst durch Weglassen (Au\u00dferachtlassen) von Merkmalen des Patentanspruchs ergibt. Sie sollen sich vielmehr darauf verlassen und darauf einrichten k\u00f6nnen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollst\u00e4ndig umschrieben ist. Der Anmelder wird daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass das, wof\u00fcr er Schutz begehrt hat, sorgf\u00e4ltig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist.<br \/>\nDem Erfordernis der Rechtssicherheit hat das BerG nicht die geb\u00fchrende Beachtung geschenkt. Deshalb kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begr\u00fcndung keinen Bestand haben. \u201eSoweit die Kl\u00e4gerin einschr\u00e4nkend formuliert, die technische Wirkung des Merkmals w\u00fcrde sich auch bei \u201egeringf\u00fcgigen Abweichungen&#8220; einstellen, w\u00e4re eine solche Ausweitung des Schutzbereichs des Klagepatents B zwar, wenn auch in engen Grenzen m\u00f6glich. Es fehlt jedoch jeder Vortrag, welche Abweichungen von dem bei zutreffenden Verst\u00e4ndnis des Wortsinns des Patents ermittelten Bereich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegen und warum diese und bis zu welcher Grenze noch als geringf\u00fcgig anzusehen seien. Zudem w\u00fcrde die inhaltliche Erstreckung des Schutzbereichs auch auf geringf\u00fcgige Abweichungen einen um so vieles weitgehender gefassten Antrag wie den ersten Hilfsantrag (der den kompletten, nicht n\u00e4her definierten \u201e\u00dcbergangsabschnitt&#8220; in den \u201eersten abgewinkelten Abschnitt&#8220; mit einbeziehen will) nicht tragen; dies jedenfalls dann nicht, wenn als \u00dcbergangsabschnitt der gesamte Bereich der konvexen W\u00f6lbung angesehen werden sollte: Dieser Bereich w\u00fcrde dann n\u00e4mlich bei einigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, etwa der Kurbelgarnitur \u201eXY DH&#8220; weit \u00fcber die H\u00e4lfte des Radius des gro\u00dfen Kettenrades ausmachen, w\u00e4hrend der von den Parteien \u00fcbereinstimmend als \u00e4u\u00dfere Peripherie bezeichnete Bereich des Zahnkranzes hiervon nur etwa 1\/16 ausmacht. Der Antrag w\u00fcrde daher eine Erweiterung des Schutzbereiches darstellen, die in keinem Verh\u00e4ltnis zu dem Schutzbereich steht, der sich bei wortsinngem\u00e4\u00dfem Auslegen des Patentes ergibt. Wie der im Hilfsantrag verwendete Begriff \u201e\u00dcbergangsbereich&#8220; enger &#8211; und doch in ausreichender Weise bestimmbar -definiert werden sollte, ist nicht erkennbar und insbesondere von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<br \/>\nSchlie\u00dflich w\u00fcrde der von der Kl\u00e4gerin angestrebten \u00c4quivalenzbetrachtung auch der Formsteineinwand entgegenstehen, da eine Kurbel, die das von der Kl\u00e4gerin beschriebene Optimierungsproblem in irgendeiner Weise l\u00f6st,<br \/>\nbereits im Stand der Technik bekannt war, n\u00e4mlich die Kurbelgarnitur der Firma D-AG, deren Existenz auch Anlass f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des Klagepatents B im Einspruchsverfahren war. Der Fachmann w\u00fcrde daher eine Gestaltung, bei der sich der erste abgewinkelte Abschnitt zwar nicht bis in die Peripherie des \u00e4u\u00dferen Zahnrades erstreckt, aber dennoch ausreichend Platz f\u00fcr Fu\u00df und Umwerfer schafft, ohne in axialer Richtung zu weit auszukragen, bereits aus dem Stand der Technik kennen. Er w\u00fcrde daher zu einer solchen Gestaltung nicht allein aufgrund der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre veranlasst werden.<br \/>\nInsoweit ist auch dem Landgericht D\u00fcsseldorf zuzustimmen, welches in einer Entscheidung, die ebenfalls das Klagepatent B, jedoch andere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen betraf, zum Ergebnis kam, dass eine erweiternde Auslegung des Merkmals c3) &#8211; dort Merkmal 7 &#8211; die keine St\u00fctze in der Patentschrift selbst finde (insoweit kommt das LG D\u00fcsseldorf zum selben Ergebnis wie die Kammer, siehe oben), nicht zuletzt deswegen nicht in Betracht komme, da das genannte Merkmal entscheidend daf\u00fcr gewesen sein soll, dass die Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamtes das Patent jedenfalls in. eingeschr\u00e4nkten Umfang noch aufrechterhalten hat (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.4.2002, Az.: 4 AO 285\/01, Seiten 19\/20).<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schon mangels Verwirklichung des Merkmals c3) von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch machen, kam es auf die weiteren Fragen, ob das die Kettenr\u00e4der haltende Teil einst\u00fcckig ausgeformt sein muss und welche Fl\u00e4che genau als die innere Endfl\u00e4che der Narbe anzusehen ist, nicht mehr an.<\/p>\n<p>Nebenentscheidungen:<br \/>\nKosten: \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nVorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 Satz 2 ZPO.<br \/>\nStreitwert: \u00a7\u00a7 3 ff. ZPO, 12 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 436 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 7. Dezember 2005, Az. 21 O 12751\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[60,57],"tags":[],"class_list":["post-214","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2005-lg-muenchen-i","category-lg-muenchen-i"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/214","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=214"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/214\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":257,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/214\/revisions\/257"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=214"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=214"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=214"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}