{"id":2139,"date":"2012-12-11T17:00:32","date_gmt":"2012-12-11T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2139"},"modified":"2016-04-25T09:03:28","modified_gmt":"2016-04-25T09:03:28","slug":"4a-0-21810-umts-system","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2139","title":{"rendered":"4a 0 218\/10 &#8211; UMTS-System"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1994<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a 0 218\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin (HRA 93XXX) handelt es sich nach ihrem Vortrag um die Rechtsnachfolgerin der unter gleichem Namen firmierenden A GmbH &amp; Co. KG (HRA 89XXX), die aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 19.09.2011 und der Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde am 17.10.2011 in das Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Europ\u00e4ischen Patent 1 226 XXX (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die A GmbH &amp; Co. KG (HRA 89XXX) ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung so\u00acwie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in An\u00acspruch. Das Klagepatent wurde am 19.09.2000 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolge am 27.09.2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Entscheidung vom 20.07.2011 hat die technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts das Einspruchsverfahren an die erste Instanz mit der Anordnung zur\u00fcckverwiesen, das Klagepatent mit den Anspr\u00fcchen 1 bis 13 des ersten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten. Unter dem 04.01.2012 hat die Beklagte zu 1 gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes. Patentanspruch 1 lautet in der im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30), in dem Nutzdaten durch eine erste Konvergenzprotokollschicht (1) einer ersten Funkstation (15) vor dem \u00dcbertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht (2) einer zweiten Funkstation (16) zu mindestens einer ersten Dateneinheit zusammengesetzt werden, wobei die Nutzdaten von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden, wobei mindestens eine Protokollinstanz (35) der ersten Konvergenzprotokollschicht (1) in Abh\u00e4ngigkeit einer von der zweiten Funkstation (16) empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) konfiguriert wird, um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste Dateneinheit zu bilden und durch einen Tr\u00e4ger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht zu \u00fcbertragen, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Konfiguration eine Protokollinstanzidentit\u00e4t festgelegt wird, durch die die Protokollinstanz (35) referenzierbar ist, dass bei der Konfiguration der Tr\u00e4ger (45) festgelegt wird, \u00fcber den die Nutzdaten von der Protokollinstanz (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) \u00fcbertragen werden, und dass die Protokollinstanzidentit\u00e4t derart festgelegt wird, dass sie der Identit\u00e4t des ihr zugeordneten Tr\u00e4gers (45) entspricht, wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Tr\u00e4ger (45) mittels einer Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht eingef\u00fcgt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt das Mobilfunknetz mit einer ersten und zweiten Funkstation (15, 16) sowie einer Netzwerkeinheit (80). Die Figuren 2 und 3 verdeutlichen den Schichtenaufbau in den Funkstationen, wobei in Figur 3 das Verh\u00e4ltnis der Konvergenzprotokollschicht (1) zu der \u00fcber ihr liegenden Netzwerkschicht (5) und der unter ihr befindlichen Verbindungssteuerungsschicht (10) n\u00e4her dargestellt wird.<br \/>\nDie Beklagte zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2 ist, stellt Mobilfunkger\u00e4te her. Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1. Nachdem sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage zun\u00e4chst nur gegen Angebot und Vertrieb der Mobilfunkger\u00e4te Nokia E72 und Nokia N8 in der Bundesrepublik Deutschland gewandt hat, hat sie ihre Klage nunmehr auf s\u00e4mtliche UMTS-f\u00e4higen Mobiltelefone der Beklagten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) erweitert.<\/p>\n<p>UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) beruht auf Mobilfunkstandards des 3rd-Generation-Partnership-Projects (3GPP), die in einzelnen Dokumenten des ETSI niedergelegt sind.<\/p>\n<p>In dem standardrelevanten Dokument mit der Bezeichnung ETSI TS 125 323, Version 8.4.0 (Anlagen K 7\/K 7a) wird die Spezifikation des Paketdatenkonvergenzprotokolls (Packet Data Convergence Protocol, PDCP) beschrieben (nachfolgend: PDCP-Standard). Das standardrelevante Dokument mit dem Titel ETSI TS 125 331, Version 8.2.0 (Anlagen K 8\/K 8a) hat die Funkressourcensteuerung (Radio Resource Control, RRC) zum Gegenstand (nachfolgend: RRC-Standard). Im Folgenden ist Figur 1 des PDCP-Standards (dort unter Abschnitt 4.2) wiedergegeben, die das Model des PDCP innerhalb der Radio-Interface-Protokoll-Architektur zeigt, wobei die PDCP-Schicht mittels der h\u00f6heren Schicht [2] durch das PDCP-C-SAP konfiguriert wird.<br \/>\nDem PDCP kommt gem\u00e4\u00df Abschnitt 5 des PDCP-Standards u.a. die Funktion der Header-Kompression und Dekompression von IP-Datenfl\u00fcssen sowie der \u00dcbermittlung von Benutzerdaten, n\u00e4mlich f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Daten zwischen den Nutzern von PDCP-Diensten zu. Die nachfolgend abgebildete Figur 2 des PDCP-Standards (dort unter Abschnitt 5.3.1) veranschaulicht den Datentransfer \u00fcber den best\u00e4tigten RLC-Modus.<br \/>\nF\u00fcr das PDCP-Protokoll sind verschiedene PDU-(Packet Data Unit)-Formate definiert, und zwar eines, das keinen Overhead zu der (komprimierten) PDCP SDU (Service Data Unit) einf\u00fchrt, und andere, welche einen solchen Overhead einf\u00fchren. In den Abschnitten 8.2.1 und 8.2.2 des PDCP-Standards hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<p>Zu den PDCP-Parametern findet sich im Standard 25.306 (UE radio access capability parameter value ranges) folgender Tabellenauszug (Anlage B 19):<\/p>\n<p>Die zu Figur 1 des PDCP-Standards angesprochene Konfiguration der PDCP-Schicht durch die h\u00f6here Schicht [2] wird im RRC-Standard erl\u00e4utert. In Abschnitt 8.2 dieses Standards werden dazu verschiedene Verfahren zur Steuerung des Funktr\u00e4gers (radio bearer control procedures) beschrieben (vgl. auch die nachfolgende Figur 8.2.2-1).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Abschnitt 8.2.2.3 des RRC-Standards f\u00fchrt das UE (User Equipment) die in Abschnitt 8.6 angef\u00fchrten Aktionen aus, wenn es eine radio bearer setup message empf\u00e4ngt. In Abschnitt 8.6.4.10 hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>\u201eIf IE \u201ePDCP info\u201c is included, the UE shall: &#8230;<br \/>\nconfigure the PDCP entity for that radio bearer accordingly\u201c<\/p>\n<p>Ist im Zusammenhang mit einzurichtenden RB-(radio bearer)-Informationen das Informationselement (IE) \u201eRB information to setup\u201c enthalten, hat das UE f\u00fcr den mit dem IE \u201eRB identity\u201c identifizierten radio bearer (Funktr\u00e4ger) die Aktionen f\u00fcr das eventuell vorhandene IE \u201ePDCP info\u201c gem\u00e4\u00df Abschnitt 8.6.4.10 f\u00fcr den radio bearer auszuf\u00fchren (Abschnitt 8.6.4.3 des RRC-Standards). Eine entsprechende Regelung enth\u00e4lt der RRC-Standard in Abschnitt 8.6.4.5 f\u00fcr den Fall von zu rekonfigurierenden RB-Informationen, n\u00e4mlich wenn das IE \u201eRB information to reconfigure\u201c enthalten ist. Der mit PDCP info \u00fcberschriebene Abschnitt 10.3.4.2 des RRC-Standards f\u00fchrt als Zweck dieses Informationselements an, anzuzeigen, welche Algorithmen festgelegt werden sollen, und die Parameter f\u00fcr die einzelnen Algorithmen zu konfigurieren. Im Anschluss findet sich folgende Tabelle:<\/p>\n<p>In der nachfolgend aus Abschnitt 10.3.20 wiedergegebenen Tabelle (Anlage B 20) des RRC-Standards wird der vorgenannte Abschnitt zu PDCP info in Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Standarddokumente verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die Beklagten mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbar im Sinne von \u00a7 10 PatG von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend: Die UMTS-f\u00e4higen Mobiltelefone der Beklagten seien in der Lage, im Rahmen des patentgesch\u00fctzten Verfahrens nach den f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents relevanten Teilen des UMTS-Standards zu arbeiten. Insbesondere w\u00fcrden hier auch Nutzdaten durch eine erste Konvergenzprotokollschicht der Mobilstation vor dem \u00dcbertragen an die Konvergenzprotokollschicht einer zweiten Funkstation zu mindestens einer ersten Dateneinheit zusammengesetzt. Dieses Zusammensetzen habe nicht in einem Bereich vor der ersten Konvergenzprotokollschicht, sondern erst vor dem \u00dcbertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht einer zweiten Funkstation zu erfolgen. Dies korreliere mit weiteren Teilmerkmalen des Patentanspruchs, nach denen die Protokollinstanz aus den Nutzdaten Dateneinheiten bilde, n\u00e4mlich mindestens eine erste Dateneinheit, um diese durch einen Tr\u00e4ger an eine Verbindungssteuerungsschicht zu \u00fcbertragen. Der Patentanspruch befasse sich insoweit nicht mit dem Zusammensetzen einer Dateneinheit, sondern mit der dar\u00fcber hinausgehenden gr\u00f6\u00dferen Struktur des Datenstroms, der aus mindestens einer Dateneinheit gebildet und zusammengesetzt sein soll. Dies stehe auch in Einklang mit der Patentbeschreibung. Bei dem in Abs. 0021 der Beschreibung angef\u00fchrten zusammengesetzten Paketdatenstrom handele es sich um die \u00fcber die Luftschnittstelle zu \u00fcbertragenden Daten.<\/p>\n<p>Die von den UMTS-Netzbetreibern in Deutschland tats\u00e4chlich erfolgende Nutzung des Informationselements PDCP info, wie sie aus dem Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 17 (Jondral) ersichtlich sei, f\u00fchre dazu, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt werde. Werde das Informationselement PDCP info aus dem Netz an die angegriffenen Mobilstationen versendet, sei das Konfigurationselement PDCP PDU header absent zwingend enthalten. Entsprechend dieser Konfigurationsvorgabe werde dann die Konvergenzprotokollschicht aufgebaut und einem Tr\u00e4ger (radio bearer bzw. RLC-SAP) zur Verbindung mit der RLC-Schicht zugeordnet, wobei die Identit\u00e4t des Tr\u00e4gers der Identifizierung bzw. der Referenzierbarkeit der derart aufgebauten Protokollinstanz bzw. Konvergenzprotokollschicht diene. Hieraus folge zwingend die Benutzung der Lehre des Klagepatents. Ferner w\u00fcrde es sich im Standard bei den aus Figur 1 des PDCP-Standards ersichtlichen RLC-SDU um die in patentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammengesetzten und gebildeten Dateneinheiten handeln. Von oben nach unten w\u00fcrden die PDCP-SDU-Nutzdaten den PDCP-Protokollinstanzen (PDCP entities) zugef\u00fchrt, um dort zu RLC-SDU-Dateneinheiten zwecks \u00dcbertragung verarbeitet und gebildet zu werden. Dies stehe auch in Einklang mit der Auffassung der technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts, welche in Bezug auf eine fr\u00fchere Standardversion in den RLC-SDU eine Vorwegnahme des Merkmals einer zusammengesetzten Dateneinheit gesehen hat. Aufgrund der Standardwesentlichkeit des Klagepatents sei schlie\u00dflich die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Benutzung der Lehre des Klagepatents offenkundig.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsantrag auf die im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltene Fassung des Patentanspruchs 1 beschr\u00e4nkt, ihren auf Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung gerichteten Klageantrag zur\u00fcckgenommen und ihren Rechnungslegungsantrag teilweise eingeschr\u00e4nkt hat, beantragt sie nunmehr noch,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 226 XXX B1 Mobilfunkstationen, die f\u00fcr ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes geeignet sind, anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>in dem Nutzdaten durch eine erste Konvergenzprotokollschicht einer ersten Funkstation vor dem \u00dcbertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht einer zweiten Funkstation zu mindestens einer ersten Dateneinheit zusammengesetzt werden, wobei die Nutzdaten von mindestens einem Nutzer in einer Netzwerkschicht an die erste Konvergenzprotokollschicht geliefert werden, wobei mindestens eine Protokollinstanz der ersten Konvergenzprotokollschicht in Abh\u00e4ngigkeit einer von der zweiten Funkstation empfangenen Konfigurationsaufforderung konfiguriert wird, um aus den von dem mindestens einen Nutzer empfangenen Daten die mindestens eine erste Dateneinheit zu bilden und durch einen Tr\u00e4ger an eine Verbindungssteuerungsschicht zu \u00fcbertragen, wobei bei der Konfiguration eine Protokollinstanzidentit\u00e4t festgelegt wird, durch die die Protokollinstanz referenzierbar ist, dass bei der Konfiguration der Tr\u00e4ger festgelegt wird, \u00fcber den die Nutzdaten von der Protokollinstanz an die Verbindungssteuerungsschicht \u00fcbertragen werden und dass die Protokollinstanzidentit\u00e4t derart festgelegt wird, dass sie der Identit\u00e4t des ihr zugeordneten Tr\u00e4gers entspricht, wobei die Konfigurationsaufforderung in dem Fall, in dem ein Tr\u00e4ger mittels einer Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht eingef\u00fcgt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu 1. vorgenannten Handlungen seit dem 27.10.2006 vorgenommen haben, wobei die Rechnungslegung die folgenden Angaben (aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren und Bundesl\u00e4ndern) zu enthalten hat:<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine), aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei von dem Beklagten zu 2 s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21.09.2010 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr ab dem 23.05.2007 und ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin A B GmbH vom 27.10.2006 bis zum 22.05.2007 durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27.10.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung f\u00fcr den Beklagten zu 2. nur ab dem 21.09.2010 gilt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>I. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>II. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen;<\/p>\n<p>III. hilfsweise, den Beklagten im Fall einer Verurteilung gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/p>\n<p>IV. hilfsweise, der Kl\u00e4gerin die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 100.000.000,00 zu gestatten.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen u.a. geltend: In Abweichung von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bef\u00e4nden sich beim UMTS-Standard die Konvergenzprotokollschicht nicht in den beiden Funkstationen (Mobilstation und Basisstation), sondern in der Mobilstation und dem RNC, welcher nicht mit der Basisstation gleichgesetzt werden d\u00fcrfe. Die angegriffenen Mobilstationen w\u00fcrden keine patentgem\u00e4\u00dfe Konvergenzprotokollschicht aufweisen, die in der Lage ist, Daten in irgendeiner Form zusammenzusetzen oder zu bilden. Erst Recht werde keine Protokollinstanz zu diesem Zweck konfiguriert. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei mangels Unterst\u00fctzung der lediglich optional vorgesehenen PDCP-Funktionalit\u00e4ten nichts vorhanden und werde nichts konfiguriert, was Nutzdaten zu einer Dateneinheit zusammensetzen oder sie bilden k\u00f6nne. Die unver\u00e4nderte und transparente Weitergabe der Nutzdateneinheiten vom PDCP an die RLC-Schicht falle nicht unter die Lehre des Klagepatents. Eine Konfiguration, bei der ein patentgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger festgelegt werde, finde ebenfalls nicht statt. Der von der Kl\u00e4gerin insoweit unter Hinweis auf den Standard angef\u00fchrte radio bearer und die RLC-SAP k\u00f6nnten nicht als patentgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4ger angesehen werden. Auch die weiteren auf der Konfiguration der Protokollinstanz aufbauenden Merkmale des Patentanspruchs 1 (Merkmale 5 bis 9 der noch unten folgenden Merkmalsgliederung) w\u00fcrden bei Verwendung der UMTS-f\u00e4higen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht. Ferner handele es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der technischen Lehre des Klagepatents beziehen. Auch k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin \u2013 eine mittelbare Patentverletzung unterstellt \u2013 kein Schlechthinverbot verlangen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent &#8211; so die Beklagten &#8211; werde sich im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei. Ihre urspr\u00fcnglich auf \u00a7 110 Abs. 1 ZPO und \u00a7 145 PatG gest\u00fctzten Einreden haben die Beklagten im Prozessverlauf fallen lassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents nicht im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG mittelbar Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes.<br \/>\nDie Klagepatentschrift verweist einleitend darauf, dass aus der deutschen Patentanmeldung 1 99 44 XXX.3 ein Verfahren zum betreiben eines Mobilfunknetzes vorbekannt ist, in dem Daten durch eine erste Konvergenzprotokollschicht vor dem \u00dcbertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht zu mindestens einer ersten Einheit, insbesondere einer Paketdateneinheit zusammengesetzt werden, wobei die Daten von einem Nutzer in einer Netzwerkschicht an die erste Konvergenzprotokollschicht geliefert werden.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift aus der DE 198 47 XXX A1 ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes bekannt, bei dem Daten durch eine erste Konvergenzprotokollschicht zu Einheiten zusammengesetzt werden, bevor eine \u00dcbertragung an eine zweite Protokollschicht auf derselben Protokollebene erfolgt. Das Verfahren umfasse das Zuordnen mindestens einer Zugriffspunktkennung zu jedem Teilnehmer sowie das Austauschen mindestens einer Einstellmeldung zwischen der ersten und der zweiten Schicht, wobei jede Meldung eine Kennung zum Daten-Kompressions\/Entkompressions-Algorithmus, einen Satz von Parametern f\u00fcr den gekennzeichneten Algorithmus sowie eine Bitkarte der Zugriffspunktkennungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent will gegen\u00fcber diesem Stand der Technik Vorteile erreichen, wobei die zu l\u00f6sende Aufgabe (technisches Problem) darin gesehen werden kann, eine schnellere und effizientere Konfiguration der Protokollinstanz der Konvergenzprotokollschicht zu erreichen (vgl. auch S. 21 der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer vom 20.07.2011, Anlage K 15). Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in der im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),<\/p>\n<p>2. in dem Nutzdaten<\/p>\n<p>a. durch eine erste Konvergenzprotokollschicht (1) einer ersten Funkstation (15)<\/p>\n<p>b. vor dem \u00dcbertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht (2) einer zweiten Funkstation(16)<\/p>\n<p>c. zu mindestens einer ersten Dateneinheit zusammengesetzt werden,<\/p>\n<p>3. wobei die Nutzdaten<\/p>\n<p>a. von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)<\/p>\n<p>b. an die erste Konvergenzprotokollschicht (1)<\/p>\n<p>geliefert werden,<\/p>\n<p>4. wobei mindestens eine Protokollinstanz (35) der ersten Konvergenzprotokollschicht (1) in Abh\u00e4ngigkeit einer von der zweiten Funkstation (16) empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) konfiguriert wird,<\/p>\n<p>a. um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste Dateneinheit zu bilden und<\/p>\n<p>b. um durch einen Tr\u00e4ger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>5. bei der Konfiguration wird eine Protokollinstanzidentit\u00e4t festgelegt;<\/p>\n<p>6. durch die Protokollinstanzidentit\u00e4t ist die Protokollinstanz referenzierbar;<\/p>\n<p>7. dass bei der Konfiguration der Tr\u00e4ger (45) festgelegt wird, \u00fcber den die Nutzdaten von der Protokollinstanz (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) \u00fcbertragen werden;<\/p>\n<p>8. und dass die Protokollinstanzidentit\u00e4t derart festgelegt wird, dass sie der Identit\u00e4t des ihr zugeordneten Tr\u00e4gers (45) entspricht;<\/p>\n<p>9. wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Tr\u00e4ger (45) mittels einer Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht eingef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Abs. 0009) bezeichnet es als vorteilhaft, wenn die Protokollinstanzidentit\u00e4t derart festgelegt wird, dass sie der Identit\u00e4t des ihr zugeordneten Tr\u00e4gers entspricht. Auf diese Weise k\u00f6nne die \u00dcbertragung eines zus\u00e4tzlichen Informationselements zur Identifikation der Protokollinstanz und damit \u00dcbertragungsbandbereite eingespart werden. Ein weiterer Vorteil ergebe sich, wenn ein Tr\u00e4ger mittels einer Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird. Denn dadurch, dass die Konfigurationsaufforderung in diesem Fall in die Tr\u00e4gerkonfigurationsnachricht eingef\u00fcgt wird, k\u00f6nne auch insoweit ein zus\u00e4tzliches Informationselement f\u00fcr die \u00dcbertragung der Konfigurationsaufforderung und somit \u00dcbertragungsbandbreite eingespart werden (Abs. 0012).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzen das Klagepatent durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mittelbar gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Denn sie sind nicht zur Benutzung im Rahmen des patentgesch\u00fctzten Verfahrens objektiv geeignet. Es fehlt zumindest an einer Verwirklichung der Merkmale 2c und 4a. Ob die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Merkmale (2a, 3b, 4, 4b, 5 bis 9) verwirklicht sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.<\/p>\n<p>1.a.<br \/>\nMerkmal 2c sieht vor, dass die Nutzdaten zu mindestens einer ersten Dateneinheit zusammengesetzt werden. Dabei werden nach dem Anspruchswortlaut die Nutzdaten zun\u00e4chst von einem Nutzer (21, 22) in der Netzwerkschicht (PDP-Schicht, 5) an die erste Konvergenzprotokollschicht (PDCP-Schicht, 1) geliefert (Merkmalsgruppe 3) und dann durch die erste Konvergenzprotokollschicht (Merkmal 2a) zu einer ersten Dateneinheit zusammengesetzt (Merkmal 2c). Merkmal 2c steht auch in Zusammenhang mit Merkmal 4a, nach welchem die Protokollinstanz (35) der ersten Konvergenzprotokollschicht konfiguriert wird, um aus den von einem Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste Dateneinheit zu bilden.<\/p>\n<p>Nach dem insoweit eindeutigen Anspruchswortlaut handelt es sich bei dem Zusammensetzen und Bilden der ersten Dateneinheit um einen aktiven Vorgang, in dem die Nutzdaten einer Verarbeitung unterzogen werden. Dieser Vorgang ist der Konvergenzprotokollschicht bzw. ihrer Protokollinstanz zugewiesen. Allein diese Betrachtung steht auch in \u00dcbereinstimmung mit der in der Klagepatentschrift angegebenen Aufgabe der Konvergenzprotokollschicht (PDCP). In Abs. 0021 der Klagepatentschrift hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<p>\u201eDas PDCP, dessen Aufgabe es ist, die zwischen Mobilstation 15 und Basisstation 16 zu \u00fcbertragenden Daten f\u00fcr eine effiziente UMTS-\u00dcbertragung aufzubereiten, passt die Nutzdaten, die von einem PDP-Kontext kommen, der \u00dcbertragung \u00fcber eine Luftschnittstelle an [Unterstreichung diesseitig], indem es die Nutzdaten und\/oder die den Nutzdaten zugef\u00fcgten Kontrolldaten oder Protokollsteuerinformationen optional komprimiert und eventuell Paketdatenstr\u00f6me von verschiedenen PDP-Kontexten 21, 22, die die gleiche \u00dcbertragungsqualit\u00e4t ben\u00f6tigen, zu einem Paketdatenstrom zusammensetzt oder multiplext.\u201c<\/p>\n<p>Konkrete inhaltliche Vorgaben dazu, in welcher Weise die erste Dateneinheit vor dem \u00dcbertragen an die zweite Konvergenzprotokollschicht zusammengesetzt und gebildet werden soll, lassen sich Patentanspruch 1 nicht unmittelbar entnehmen. Insbesondere l\u00e4sst sich aus seiner technischen Lehre nicht herleiten, dass hierbei die als PDCP-Protokollinstanzparameter bezeichneten Kompressionsalgorithmen, Kompressionsparameter und Multiplexinformationen (vgl. Abs. 0025) zwingend zur Anwendung kommen m\u00fcssen. Wie sich aus dem obigen Zitat des Abs. 0021 ergibt, sind die dort genannten Aufbereitungs- und Anpassungsma\u00dfnahmen nur beispielhaft (\u201eoptional\u201c, \u201eeventuell\u201c) aufgef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus ist die \u2013 technisch sinnvolle \u2013 Festlegung von Kompressionsalgorithmen, Kompressionsparametern und Multiplexeigenschaften erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 mit der Folge, dass der Fachmann Patentanspruch 1 mit seinem weiter gefassten Anspruchswortlaut nicht auf diese bevorzugten Ausf\u00fchrungsvarianten beschr\u00e4nken wird. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, wenn der in der Klagepatentschrift in den Abs. 0002 und 0003 gew\u00fcrdigte Stand der Technik entsprechende Protokollinstanzparameter vorsieht. Zwingende Vorgaben zu den PDCP-Parametern finden sich in Patentanspruch 1 lediglich zu Parametern, die die Konfiguration der Protokollinstanzidentit\u00e4t und die Festlegung des Tr\u00e4gers (vgl. Merkmale 5 bis 9) betreffen.<\/p>\n<p>Auch wenn es sich bei den in Abs. 0021 und den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 4 genannten Protokollinstanzparametern nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsvarianten handelt, ist Voraussetzung f\u00fcr eine Erf\u00fcllung des Merkmals 2c jedoch zumindest, dass die Konvergenzprotokollschicht eine von ihr zusammengesetzte und gebildete erste Dateneinheit \u00fcberhaupt als Ergebnis eines ihr zuzurechnenden Arbeitsvorgangs hervorbringt und bereitstellt. Dass die Konvergenzprotokollschicht \u00fcberhaupt ein Datenstrom verl\u00e4sst, der aus mindestens einer Dateneinheit gebildet und zusammengesetzt ist, ist demgegen\u00fcber noch nicht ausreichend, wenn es an einer (aktiven) Bildung und Zusammensetzung durch die Konvergenzprotokollschicht fehlt. Eine andere Sichtweise ist mit dem Anspruchswortlaut nicht vereinbar. Er verweist mit dem Begriff der Nutzdaten zun\u00e4chst auf den zu \u00fcbertragenden Dateninhalt. Dementsprechend wird in Abs. 0021 auch zwischen den Nutzdaten und den den Nutzdaten hinzugef\u00fcgten Kontrolldaten und Protokollsteuerinformationen unterschieden. Von den den Dateninhalt betreffenden Nutzdaten ist der in Merkmal 2c verwendete Begriff der Dateneinheit zu unterscheiden. Er verweist f\u00fcr den Fachmann erkennbar nicht mehr (nur) auf den Dateninhalt, sondern hat die formale Struktur bzw. den Aufbau der Daten im Blick. Sie werden durch die Konvergenzprotokollschicht bzw. deren Protokollinstanz zu einer oder mehreren Einheiten zusammengesetzt. Hieran fehlt es aber, wenn die Nutzdaten ohne irgendeine \u00c4nderung bzw. Einflussnahme auf den Datenstrom einfach durch die Konvergenzprotollschicht durchgeleitet werden. Eine andere Betrachtung st\u00fcnde zudem in Widerspruch zu dem in Abs. 0021 niedergelegten Zweck der Konvergenzprotokollschicht bzw. ihrer Protokollinstanz, die Nutzdaten f\u00fcr eine effiziente UMTS-\u00dcbertragung aufzubereiten. Aufbereitung ist ein aktiver Verarbeitungsvorgang. Dass dies auch im vorliegenden Zusammenhang nicht anders zu verstehen ist, zeigt sich daran, dass die in Abs. 0021 angef\u00fchrten Beispiele f\u00fcr Aufbereitungsma\u00dfnahmen (Komprimieren und Multiplexen) die aktive Einwirkung auf die Datenstruktur gemeinsam haben. Davon ausgehend kann auch nicht der \u2013 in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten \u2013 Auffassung der Kl\u00e4gerin beigetreten werden, ausreichend f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 2c sei es, wenn die Dateneinheiten (formal) \u00fcberhaupt der Konvergenzprotokollschicht zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass in der Patentbeschreibung (Abs. 0019; Sp. 4, Z. 41-45) das transparente Durchreichen von Daten allein im Hinblick auf die oberhalb der Netzwerkschicht angeordnete Transportschicht angesprochen und diese Form der Datenweitergabe gerade nicht auf die unterhalb der Netzwerkschicht liegende Konvergenzprotokollschicht \u00fcbertragen wird. Soweit in Abs. 0025 der Patentbeschreibung ausgef\u00fchrt wird, die sog. PDCP-Protokollinstanzparameter k\u00f6nnten noch weitere Parameter wie z.B. Informationen \u00fcber den von der entsprechenden PDCP-Protokollinstanz zu verwendenden Tr\u00e4ger umfassen, besagt dies nicht mehr, als dass neben der F\u00e4higkeit der Konvergenzprotokollschicht bzw. ihrer Protokollinstanz zur Bildung und Zusammensetzung von Dateneinheiten auch noch Tr\u00e4gerinformationsparameter vorhanden sein k\u00f6nnen. Dies entspricht auch der Merkmalsstruktur des geltend gemachten Patentanspruchs 1, dessen auf den Zusammenhang von Protokollinstanz (bzw. Protokollinstanzidentit\u00e4t) und Tr\u00e4ger (bzw. Tr\u00e4geridentit\u00e4t) abstellende Merkmale (insbesondere 5 bis 9) auf der allgemeinen F\u00e4higkeit der Konvergenzprotokollschicht aufbauen, die Nutzdaten zu mindestens einer ersten Dateneinheit zusammensetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich ein anderes Auslegungsergebnis auch nicht aus der Zusammenschau des Merkmals 2c mit der Merkmalsgruppe 4. Im Gegenteil: Auch bei der Auslegung der Merkmalsgruppe 4 darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Konfiguration der Protokollinstanz dem in Merkmal 4a genannten Zweckerfordernis gen\u00fcgen muss. D.h. die Konfigurierung muss zur Folge haben, dass die Protokollinstanz in der Lage ist, aus den empfangenen Nutzdaten mindestens eine erste Dateneinheit zu bilden. Entsprechende Funktionalit\u00e4ten m\u00fcssen demgem\u00e4\u00df innerhalb der Konvergenzprotokollschicht als Folge der Konfiguration vorhanden sein (vgl. auch Abs. 0017).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass es sich bei den aus dem Standard ersichtlichen RLC-SDU (vgl. Fig. 1 des PDCP-Standards) um Dateneinheiten handelt, die durch die PDCP-Schicht im Sinne von Merkmal 2c gebildet und zusammengesetzt werden. Dass die PDCP-SDU-Nutzdaten von oben nach unten den PDCP-Protokollinstanzen (PDCP entities) zugef\u00fchrt werden, um dort zu RLC-SDU-Dateneinheiten zu werden, reicht hierzu nicht aus.<\/p>\n<p>Dass es nach dem Vorbringen der Beklagten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an der Unterst\u00fctzung optionaler PDCP-Funktionalit\u00e4ten fehlt, wie sie aus Tabelle 5.1 des Standards 25.306 (Anlage B 19) ersichtlich ist, f\u00fchrt zwar noch nicht zu dem Schluss, im Sinne von Merkmal 2c finde keine Zusammensetzung zu mindestens einer Dateneinheit durch die PDCP-Schicht statt. Entscheidend ist, ob die PDCP-Schicht eine von ihr zusammengesetzte und gebildete erste Dateneinheit als Ergebnis eines ihr zuzurechnenden Vorgangs hervorbringt und bereitstellt.<\/p>\n<p>Dass derartiges bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Bezug auf die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten RLC-SDU der Fall ist, l\u00e4sst sich indes nicht feststellen. Aus der \u2013 auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellten \u2013 Verwendung des in Abschnitt 8.2.1 des PDCP-Standards wiedergegebenen Formats PDCP-No-Header PDU ergibt sich nicht, dass die PDCP-Schicht in irgendeiner Form aktiv auf die empfangenen Nutzdaten (PDCP SDU) einwirkt und Dateneinheiten zusammensetzt und bildet. Derartiges wird von der Kl\u00e4gerin auch nicht konkret vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die unter 8.2.1 des PDCP-Standards angegebene Nichthinzuf\u00fcgung eines Overheads zu den PDCP-SDU und die Konfiguration durch die h\u00f6here Schicht entsprechend dem Vortrag der Beklagten zur Folge haben, dass die PDCP-Schicht in diesem Fall nur der Weiterleitung von Dateneinheiten dient, und zwar ohne dass sie mit anderen Datenpaketen zusammengesetzt oder verschachtelt werden und ohne dass Header oder irgendwelche sonstigen Informationen (wie Adressen oder L\u00e4ngenangaben) hinzugef\u00fcgt werden. Unter welchem technischen Aspekt dann das Bilden und Zusammensetzen der mindestens einen ersten Dateneinheit einem Vorgang in der PDCP-Schicht zugerechnet werden kann, ist damit aber nicht mehr ersichtlich. Das einfache, unver\u00e4nderte Weiterreichen von Daten ist gem\u00e4\u00df der obigen Auslegung f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 2c nicht ausreichend. Insbesondere wird das Merkmal nicht schon deshalb verwirklicht, weil die PDCP-Schicht \u00fcberhaupt ein Datenstrom verl\u00e4sst, der aus mindestens einer Dateneinheit gebildet und zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung von Merkmal 2c l\u00e4sst sich auch nicht aus der Mitteilung PDCP PDU Header present herleiten. Zun\u00e4chst kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass auch dieser Parameter von den UMTS-Betreibern in Deutschland in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgesendet wird. Das Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 17 (Jondral) gibt hierf\u00fcr nichts her. Eine derartige Mitteilung h\u00e4tte auch keinen technischen Sinn, da nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Kl\u00e4gerin nicht erheblich entgegengetreten ist, die angegriffenen Mobilstationen dem Netzwerk zuvor bereits mittels der PDCP-Capabilities-Nachricht mitgeteilt haben, dass Headerfunktionen nicht unterst\u00fctzt werden, und die angegriffenen Mobilstationen im Falle der Mitteilung PDCP PDU Header present mit einer Fehlermeldung (Radio Bearer Setup Failure) reagieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dass die technische Beschwerdekammer in Bezug auf eine Vorg\u00e4ngerversion des PDCP-Standards (dort Entgegenhaltung O1) in ihrer Entscheidung vom 20.07.2011 (Anlage K 15, S. 14 f.) in den RLC-SDU die patentgem\u00e4\u00dfe erste Dateneinheit gesehen hat, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Dort hat die Beschwerdekammer lediglich in dem Zusammenf\u00fchren zweier Dateneinheiten (PDCP-SDU) zu einer Dateneinheit (RLC-SDU) ein Zusammensetzen im Sinne von Merkmal 2c gesehen. Eine solche Konstellation liegt in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 4a ist danach ebenfalls nicht verwirklicht. Es verlangt, dass die mindestens eine Protokollinstanz der ersten Konvergenzprotokollschicht infolge ihrer Konfiguration in der Lage ist, aus den von mindestens einem Nutzer empfangenen Daten die mindestens eine erste Dateneinheit zu bilden. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2c in entsprechender Weise. Aus der Konkretisierung auf die Protokollinstanz und deren Konfiguration ergeben sich f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung keine relevanten Abweichungen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 u. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt nach Erweiterung der Klage auf s\u00e4mtliche UMTS-f\u00e4hige Mobilstationen der Beklagten 30.000.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2012 bietet f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1994 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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