{"id":2137,"date":"2013-05-07T17:00:31","date_gmt":"2013-05-07T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2137"},"modified":"2016-04-25T08:59:33","modified_gmt":"2016-04-25T08:59:33","slug":"4a-o-17811-markisenbeleuchtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2137","title":{"rendered":"4a O 178\/11 &#8211; Markisenbeleuchtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2040<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Mai 2013, Az. 4a O 178\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Markisen, insbesondere eine Markise von der Art, die an einer Au\u00dfenwand eines Geb\u00e4udes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Geh\u00e4use und einer Abschirmungseinrichtung, die einen bewegbaren Schirm aufweist, der \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Geh\u00e4use ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (\u03b1) mit einer Au\u00dfenwand oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Geh\u00e4use angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Geh\u00e4use eine Beleuchtungseinrichtung und Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>bei denen die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses untergebracht und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird und zwei Verst\u00e4rkungsleisten oberhalb und unterhalb der LED-Lichtleiste aufweist (\u201ealte Variante\u201c);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.06.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Menge der bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu lit. a) mit Bestellscheinen oder Liefer- oder Frachtpapieren oder Rechnungen zu belegen sind;<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 2.804,50 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 916 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welcher unter der Ziffer 698 01 XXX T2 beim Deutschen Patent und Markenamt gef\u00fchrt wird, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t am 12.11.1998 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.07.2001 ver\u00f6ffentlicht. Am 31.10.2001 wurde die deutsche \u00dcbersetzung im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Ein Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt blieb ohne Erfolg. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent wurde auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und am 13.06.2003 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Markise mit einer Beleuchtungseinrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Eine Markise (1), insbesondere eine Markise (1) von der Art, die an einer Au\u00dfenwand (13) eines Geb\u00e4udes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Geh\u00e4use (2) und einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist, der \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (\u03b1) mit einer Au\u00dfenwand (13) oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) eine Beleuchtungseinrichtung (7) und Mitteln zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Beleuchtungseinrichtung (7) innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses (2) untergebracht und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden drei, aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet.<br \/>\nFigur 1 zeigt eine schematische, perspektivische Ansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform eines Sonnendachs entsprechend der Erfindung in der Gestalt einer Markise.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab eine schematisch, perspektivische Ansicht eines Teils des Sonnendachs entsprechend der Figur 1.<br \/>\nIn Figur 3 ist in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab ein schematischer, perspektivischer Querschnitt eines geschlossenen Sonnendachs entsprechend Figur 1 von der Linie III-III abgebildet.<\/p>\n<p>Die dargestellte Markise 1 weist einen Rahmen oder Geh\u00e4use 2 auf, der an einer Au\u00dfenwand 13 befestigt ist. Auf der Wickelrolle 4 ist zur Abschattung ein bahnf\u00f6rmiger Schirm 3 aufwickelbar. Die Gelenkarme 6 weisen einen ersten und einen zweiten gelenkig miteinander verbundenen Arm auf, die mit einem Befestigungsmittel 26, 27 verbunden sind. Das Geh\u00e4use 2 ist endseitig jeweils mit einer Endkappe 28 verschlossen, die auch die Montagel\u00f6cher 29 zum Anbringen an die Au\u00dfenwand 13 aufweisen. In dem unteren Profilabschnitt 17 ist eine langgestreckte Kammer 20 ausgebildet, innerhalb der eine als Neonr\u00f6hre ausgebildete Beleuchtungseinrichtung 7 untergebracht ist.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr Markisen. Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Markisen. Die Firma A stellt die Markisen in Portugal her. Nachfolgend sind eine schematische Perspektivzeichnung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie zwei Fotographien einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die den Anlagen B 2, B 3 und B 5 der Beklagten entnommen wurden, abgebildet. Angegriffene Ausf\u00fchrungsformen sind eine Markise der Beklagen \u201ealte Variante\u201c, bei der die LED-Lichtleiste an der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses zwischen zwei Verst\u00e4rkungsleisten angeordnet ist, wie sie aus der Anlage B 5 ersichtlich ist, sowie eine \u201eneue\u201c Variante, bei der die LED-Lichtleiste an der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses ohne die beiden Verst\u00e4rkungsleisten angeklebt ist, wie bei der Markise der Beklagten EH 6100.<br \/>\nDie Kassettenmarkise der Beklagten besteht aus einer Vollkassette, in welche die Wickelrolle mit dem Tuch integriert ist. Die Kassette der Markise wird nicht direkt an der Wand befestigt, sondern auf Wandbefestigungskonsolen beabstandet von der Wand abgelegt, wobei die Wandbefestigungskonsole an der Wand angebracht wird. Die Gelenkarmhalterung wird mit der Kassette zwischen den an der Vorder- und R\u00fcckseite auf dem Geh\u00e4use vorhandenen Verst\u00e4rkungsleisten verschraubt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin veranlasste einen Testkauf, um sich von dem Tatbestand der Patentverletzung zu vergewissern. Hierf\u00fcr sind Kosten in H\u00f6he von 1.069,- EUR entstanden. Die Beklagte zu 1) ist vorprozessual mit patentanwaltlichem Schreiben abgemahnt worden. Die Kl\u00e4gerin verlangt von den Beklagten die Erstattung der nach Zeitaufwand berechneten Kosten in H\u00f6he von 2.804,50 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Insbesondere werde bei ihnen auch bei g\u00e4nzlich eingefahrenem Schirm der Raum unterhalb der Markise beleuchtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat teilweise den Unterlassungsanspruch sowie den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch in Bezug auf das Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie des Zahlungsanspruchs in H\u00f6he der Kosten f\u00fcr den Testkauf zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr<\/p>\n<p>in Hinblick auf die als \u201ealte Variante\u201c bezeichnete angegriffene Ausf\u00fchrungsform,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Kammer zur Klarstellung dem Tenor des Unterlassungsanspruchs den nachfolgenden Zusatz beigef\u00fcgt hat: \u201eund zwei Verst\u00e4rkungsleisten oberhalb und unterhalb der LED-Lichtleiste aufweist (\u201ealte Variante\u201c)\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die als \u201eneue Variante\u201c bezeichnete Ausf\u00fchrungsform in entsprechender Weise zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten nicht die technische Lehre des Klagepatents. Die Beleuchtungseinrichtung sei au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses aufgeklebt und nicht innerhalb des Geh\u00e4uses angebracht. Entscheidend sei die englische Sprachfassung des Klagepatents, in der es im Klagepatentanspruch hei\u00dfe \u201echaracterized in that lighting means are accomodated within said frame or housing\u201c. Dies bedeute \u201edrin\u201c bzw. \u201einnen liegend\u201c. Die Beleuchtungsmittel m\u00fcssten vollst\u00e4ndig innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses aufgenommen werden. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die zwei Verst\u00e4rkungsleisten enthalte, stelle dieser Spalt zwischen den Verst\u00e4rkungsleisten keine Vertiefung dar, welche in das Geh\u00e4use eindringe. Ein solches Verst\u00e4ndnis ergebe sich auch deshalb, weil im Stand der Technik eine Beleuchtungseinrichtung am Rahmen bereits bekannt gewesen sei. Dies gelte erste Recht f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei welcher die LED-Lichtleiste lediglich auf den Rahmen aufgeklebt sei.<\/p>\n<p>Das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise ferner keine Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung auf; diese seien extern in der Endkappe untergebracht.<\/p>\n<p>Eine Beleuchtung des Raumes unterhalb des Schirmes ungeachtet dessen Stellung finde nicht statt. Das Klagepatent setze voraus, dass eine Beleuchtung des Raumes unterhalb des Schirmes sowohl im ausgefahrenen als auch im eingefahren Zustand des Schirmes effektiv m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Denn es sei die Aufgabe des Klagepatents, f\u00fcr eine effektive Beleuchtung zu sorgen, um zum Beispiel das Lesen eines Buches zu erm\u00f6glichen. Unstreitig ist bei geschlossenem Schirm unter einem steilen Winkel der LED-Streifen zu erkennen; eine direkte Beleuchtung des Raums unterhalb des Schirms sei aber ausgeschlossen, eine indirekte Beleuchtung, wie es die angegriffenen Ausf\u00fchrungen im geschlossenen Zustand des Schirmes erm\u00f6glichten, falle \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Die Beleuchtung w\u00fcrde sich im geschlossenen Zustand nach 1-2 Sekunden automatisch abschalten; dies sei \u2013 unstreitig \u2013 vom Hersteller A so programmiert worden; eine \u00c4nderung der Programmierung ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Geh\u00e4use sei auch nicht unmittelbar an der Au\u00dfenwand angebracht. Vielmehr werde das Geh\u00e4use auf die Wandbefestigungskonsolen aufgelegt, die wiederum an der Au\u00dfenwand befestigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entgegnet dem, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anbringung der Markise an der Au\u00dfenwand jede Art ihrer Befestigung umfasse. Die Art der Befestigung gebe die Klagepatentschrift nicht vor. Die Beleuchtungseinrichtung sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb des Rahmens untergebracht. Es komme darauf an, dass Markise und Beleuchtungseinrichtung eine Gesamtheit bildeten. In Abgrenzung zum Stand der Technik sei allein ausschlaggebend, dass die Beleuchtungseinrichtung nicht au\u00dferhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses der Markise untergebracht sei. Die Beleuchtungseinrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien auch so angeordnet, dass der Raum unterhalb des Schirmes ausgeleuchtet w\u00fcrde. Die Aufgabe des Klagepatents stelle sich erst, wenn der Schirm teilweise oder ganz ausgefahren sei. Dazu geh\u00f6re nicht der Zustand eines vollst\u00e4ndig eingefahrenen Schirms.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde und Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB insoweit zu, als dass sich die Anspr\u00fcche auf die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit den zwei Verst\u00e4rkungsleisten (\u201ealte Variante\u201c) beziehen. Im \u00dcbrigen bleibt die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin die Klage nicht ohnehin schon zur\u00fcckgenommen hat, ohne Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Markise mit Beleuchtungsmitteln.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass eine Markise von dieser Art aus der deutschen Patentanmeldung 40 31 471 bekannt ist. Bei derartigen Markisen von dem Winkel- oder Ausstreckungs-Typ besteht die Abschirmungseinrichtung aus einem Stoff oder Schirm, der \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf die Au\u00dfenwand bewegt werden kann, an welcher die Markise angebracht ist.<\/p>\n<p>Markisen von dem Winkel- oder Ausstreckungs-Typ sind im Allgemeinen oberhalb eines Fensters an einer Au\u00dfenwand eines Geb\u00e4udes angebracht. Bei der bekannten Markise ist die Beleuchtungseinrichtung an dem Rahmen oder dem Geh\u00e4use in der Weise angebracht, dass ein Volant des Schirms beleuchtet wird, vorausgesetzt, dass der Schirm in einem geschlossenen oder zusammengefalteten Zustand ist. Durch Bewegen des Schirms in Bezug auf das Geh\u00e4use befindet sich die Beleuchtungseinrichtung bei einem aufgespannten Schirm an der oberen Seite des Schirms, wobei dieser Schirm selbstverst\u00e4ndlich die Eigenschaft hat, einfallendes Licht zu blockieren.<\/p>\n<p>Insbesondere in dem Falle von H\u00e4usern, bei denen eine Markise zum Beispiel auf der Terrassenseite des Hauses angebracht ist, ist es oftmals w\u00fcnschenswert, ebenfalls eine an der Terrasse verf\u00fcgbare Beleuchtung zu besitzen. In einem derartigen Falle muss bei der bekannten Markise eine getrennte Beleuchtungseinrichtung an der Au\u00dfenwand zus\u00e4tzlich zu der Markise angebracht werden.<\/p>\n<p>In der Praxis m\u00fcssen die Markise und die Beleuchtungseinrichtung beide getrennt angebracht werden, wodurch h\u00e4ufig f\u00fcr die Markise und die Beleuchtungseinrichtung in dem Falle einer Anbringung unter einer Decke oder unter einem vorstehenden Wandteil ungen\u00fcgender Raum verf\u00fcgbar ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) eine Markise vorzusehen, die die vorgenannten Nachteile \u00fcberwindet.<\/p>\n<p>Die Aufgabe soll durch den Klagepatentanspruch 1 gel\u00f6st werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Markise (1),<\/p>\n<p>1. die an einer Au\u00dfenwand (13) eines Geb\u00e4udes anzubringen ist,<\/p>\n<p>2. mit einem langgestreckten Rahmen oder Geh\u00e4use (2) und<\/p>\n<p>3. einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist,<\/p>\n<p>3.1. der \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) ausgestreckt werden kann, und<\/p>\n<p>3.2. der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (\u03b1) mit einer Au\u00dfenwand (13) oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) angebracht ist;<\/p>\n<p>4. der Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) weist<\/p>\n<p>4.1. eine Beleuchtungseinrichtung (7) und<\/p>\n<p>4.2. Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie auf;<\/p>\n<p>5. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses (2) untergebracht;<\/p>\n<p>6. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist so angeordnet, da\u00df der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201ealte Variante\u201c macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Im \u00dcbrigen fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eneue Variante\u201c an der Verwirklichung von Merkmal 5.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3.2 ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die technische Lehre des Klagepatents verlange, dass das Geh\u00e4use unmittelbar an der Au\u00dfenwand angebracht sei muss, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 3.2 verlangt von seinem Wortlaut her, dass an der Au\u00dfenwand (13) der Rahmen oder das Geh\u00e4use angebracht ist. Der Klagepatentanspruch sieht zun\u00e4chst vor, dass ein Geh\u00e4use oder Rahmen eine Beleuchtungseinrichtung (7), ein Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie aufweist (Merkmal 4) und der Schirm (3) \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Geh\u00e4use ausgestreckt werden kann (Merkmal 3.1). Weitere Vorgaben sind dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Merkmal 3.2 gibt nicht vor, dass der Rahmen oder das Geh\u00e4use unmittelbar an die Au\u00dfenwand anzubringen ist. Technisch-funktional sind ebenfalls keine Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb das Anbringen des Geh\u00e4uses oder Rahmens nicht mittelbar, mit Hilfe von gesonderten Befestigungsmitteln, erfolgen darf. Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, die technische Lehre des Klagepatents verlange eine unmittelbare Befestigung des Geh\u00e4uses an der Au\u00dfenwand, hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>Auch in Ansehung von Merkmal 1, welches verlangt, dass die Markise an einer Au\u00dfenwand (13) eines Geb\u00e4udes anzubringen ist, ist eine mittelbare Anbringung des Geh\u00e4uses oder Rahmens und damit auch der Markise nach Merkmal 3.2 an der Au\u00dfenwand nicht ausgeschlossen. Eine solche Vorgabe ist weder Merkmal 1 noch der Beschreibung zu entnehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 3.2, da das Geh\u00e4use \u00fcber die Wandbefestigungskonsolen an der Au\u00dfenwand befestigt wird. Dass das Geh\u00e4use nur mittelbar mit der Au\u00dfenwand verbunden ist, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch Merkmal 4.2. Die Beklagten sind der Auffassung, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen die Geh\u00e4use keine Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung auf. Sie seien extern in der Endkappe untergebracht.<\/p>\n<p>Die Endkappe ist Teil des Geh\u00e4uses. Dem Anspruchswortlaut nach ist der Rahmen nicht auf einen einteiligen Rahmen, der die Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung enth\u00e4lt, beschr\u00e4nkt. Eine mehrteilige Ausgestaltung ist vielmehr dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches auf Seite 11, Zeilen 1 ff beschrieben wird und in Figur 2 der Beschreibung bildlich wiedergegeben ist, zu entnehmen. Technisch-funktional sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, dass das Geh\u00e4use oder der Rahmen einteilig ausgestaltet sein muss. Die Endkappe bildet vielmehr den seitlichen Abschluss des Geh\u00e4uses, wie es auch aus Figur 2 der Beschreibung des Klagepatents ersichtlich wird.<\/p>\n<p>Die Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Endkappen untergebracht, so dass Merkmal 4.2 verwirklicht ist. Wie aus der Anlage B 2 der Beklagten ersichtlich ist, bildet auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Endekappe den Abschluss des Geh\u00e4uses.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, Merkmal 5 sei bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht, kann dem nur f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201ealte Variante\u201c beigetreten werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 5 verlangt seinem Wortlaut nach eine Beleuchtungseinrichtung, die innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses (2) untergebracht ist. Dem Wortlaut entnimmt der Fachmann, dass die Beleuchtungseinrichtung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gesehen mit dem Rahmen oder Geh\u00e4use in einem bestimmten Zusammenhang steht, n\u00e4mlich innerhalb des Rahmens angeordnet ist (\u201eaccomodated within said frame\u201c). Dieses Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann in Abgrenzung zu Merkmal 4.1. Bereits nach diesem Merkmal weist der Rahmen oder das Geh\u00e4use eine Beleuchtungseinrichtung auf. Merkmal 5 konkretisiert diese k\u00f6rperlich-r\u00e4umliche Vorgabe dahingehend, dass die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder des Geh\u00e4uses angeordnet sein muss. Technischer Hintergrund dieser Ma\u00dfnahme ist es, dass der von dem Rahmen oder dem Geh\u00e4use bereitgestellte Raum f\u00fcr die Aufnahme bzw. Unterbringung der Beleuchtungseinrichtung verwendet werden kann, wie es auch in der Beschreibung auf Seite 6, Z. 6 \u2013 9 zum Ausdruck kommt. Dort wird im allgemeinen Teil der Beschreibung ausgef\u00fchrt, wie eine kompakte Markise in Gestalt einer einst\u00fcckigen, einzelnen Einheit geschaffen werden kann. Auch die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels verdeutlicht dieses Verst\u00e4ndnis. Auf Seite 9, Z. 21 ff wird ausgef\u00fchrt, dass die Beleuchtungseinrichtung (7) in einer Kammer des Geh\u00e4uses angeordnet ist. Der Sinngehalt von Merkmal 5 l\u00e4sst sich nicht darauf reduzieren, dass die Beleuchtungseinrichtung lediglich am Rahmen oder Geh\u00e4use und nicht v\u00f6llig au\u00dferhalb derselben untergebracht sein darf. Denn anderenfalls k\u00e4me Merkmal 5 entgegen der Anspruchsformulierung kein Mehrgehalt gegen\u00fcber Merkmal 4.1 zu, nach dem die Beleuchtungseinrichtung dem Rahmen oder Geh\u00e4use bereits r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zugeordnet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 3 vorgelegten Urteil der Kammer. Gegenstand dieses Urteils war eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der die Beleuchtungseinrichtung lediglich teilweise leicht beabstandet aus dem Rahmen ragte, also auch im Wortsinn innerhalb des Rahmens angeordnet war.<\/p>\n<p>Allerdings sind der technischen Lehre keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben zur Gestaltung des Geh\u00e4uses oder Rahmens zu entnehmen. Dahingehende Einschr\u00e4nkungen, wie sie die Beklagten vertreten, haben im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, bei der Gestaltung des Geh\u00e4uses oder Rahmens diese mit besonderen Leisten zur Aufnahme der Beleuchtungseinrichtung zu versehen. Der grundlegende Zweck, durch eine Unterbringung im Geh\u00e4use oder Rahmen den Raum unterhalb des Schirms unabh\u00e4ngig von seiner Position beleuchten zu k\u00f6nnen, wird auch bei einer derartigen Gestaltung erreicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beleuchtungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201ealte Variante\u201c ist innerhalb des Rahmens angeordnet, da sie zwischen den Verst\u00e4rkungsleisten als Teil des Rahmens angebracht ist. Da die technische Lehre dem Fachmann \u00fcber die Ausgestaltung des Rahmens keine Vorgaben macht, reicht es aus, dass die Verst\u00e4rkungsleisten Teil des Rahmens sind und die Beleuchtungseinrichtung deshalb innerhalb dieses Rahmenteils angeordnet ist. Im Falle einer solchen Anordnung ist auch grunds\u00e4tzlich gew\u00e4hrleistet, dass der Raum unterhalb des Schirmes ausgeleuchtet werden kann, und zwar ungeachtet der Position des Schirms.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eneue Variante\u201c verwirklicht Merkmal 5 dagegen nicht. Bei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die LED-Lichtleiste lediglich au\u00dfen auf die Kassette aufgeklebt, ohne von einem Rahmen umfasst zu sein.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201ealte Variante\u201c verwirklicht auch Merkmal 6.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 6 verlangt, dass die Beleuchtungseinrichtung dergestalt angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird. Vor dem Hintergrund einer Funktionsweise einer Markise, bei der sich der bewegbare Schirm in einem geschlossenen und einem aufgespannten Zustand befinden kann, versteht der Fachmann die Wortwendung \u201eungeachtet der Position des Schirms\u201c derart, dass der Raum unterhalb des Schirms in allen Stadien der Bewegungspositionen des Schirms beleuchtet wird. Denn die Position des Schirms soll gerade nicht die Beleuchtung des Raums unterhalb des Schirms beeintr\u00e4chtigen, so wie es auch in der Beschreibung auf S. 7, Z. 27 \u2013 S. 8, Z. 3 zum Ausdruck kommt. Dieses Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft die Position eines geschlossenen Schirms mit ein. Ein solches Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann auch in Ansehung von Merkmal 3, wonach die Abschirmeinrichtung (3 &#8211; 6) einen bewegbaren Schirm (3) aufweist, der einen aufgespannten Zustand aufweisen muss. Kann der bewegbare Schirm eine aufgespannte Position einnehmen, umfasst dies gleichzeitig auch einen geschlossenen Zustand. Der Anspruchswortlaut verh\u00e4lt sich nicht dar\u00fcber, dass die technische Lehre des Klagepatents zumindest einen teilweise aufgespannten Schirm voraussetzen w\u00fcrde. F\u00fcr ein derartiges Verst\u00e4ndnis gibt weder der Wortlaut noch die Beschreibung etwas her. Vielmehr wird in Abgrenzung zum Stand der Technik auf S. 7, Z. 27 \u2013 S. 8, Z. 3 ausgef\u00fchrt, die Beleuchtungseinrichtung k\u00f6nne den Raum unterhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses beleuchten, und zwar ungeachtet der Position des Schirms, das hei\u00dft, ob der Schirm zusammengefaltet oder auseinandergefaltet ist.<\/p>\n<p>Merkmal 6 macht \u00fcber die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe und der Beleuchtungsm\u00f6glichkeit hinaus keine Vorgabe, wie dieser Raum unterhalb des Schirms auszuleuchten ist. Hier\u00fcber, insbesondere inwieweit die Beleuchtung der Beleuchtungseinrichtung zur Ausleuchtung des Raums unterhalb des Schirms reicht, verh\u00e4lt sich Merkmal 6 nicht. Eine derartige Vorgabe findet sich auch nicht in der Beschreibung. Der technischen Lehre geht es lediglich um den Zusammenhang zwischen Anordnung der Beleuchtungseinrichtung und Beleuchtungsm\u00f6glichkeit. Auf die Intensit\u00e4t der Beleuchtung kommt es gerade nicht an. Die Beschreibung f\u00fchrt aus, dass die Art und die Leistung der Beleuchtungseinrichtung in Abh\u00e4ngigkeit vom Zweck gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne (vgl. S. 8, Z. 1 ff). F\u00fcr eine Beleuchtung unterhalb des Schirms ist es ausreichend, wenn eine Sicherheitsbeleuchtung m\u00f6glich ist, wie es auch im allgemeinen Teil der Beschreibung auf S. 3, Z. 4 \u2013 7 zum Ausdruck kommt. Demnach kommt es auch nicht darauf an, inwiefern aufgrund der technischen Steuerung der Beleuchtungseinrichtung von der gegebenen M\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201ealte Variante\u201c Merkmal 6. Bei ihr ist auch im geschlossenen Zustand des Schirms eine Beleuchtung des Raums unterhalb des Schirms m\u00f6glich. Wie insbesondere den von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildabbildungen (Bl. 78 u. 79 d.A.) entnommen werden kann, verbleibt auch bei eingefahrenem Schirm ein Spalt, durch den Licht unmittelbar auf den Raum unterhalb des Schirms f\u00e4llt und diesen beleuchtet. Dass dies m\u00f6glicherweise lediglich f\u00fcr eine Sicherheitsbeleuchtung ausreicht, ist \u2013 wie im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt \u2013 unerheblich. Entsprechend dem obigen Auslegungsergebnis ist es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6 ebenfalls unsch\u00e4dlich, dass die Steuerung der Beleuchtungseinrichtung derart ausgestaltet ist, dass die Beleuchtung nach ca. 1-2 Sekunden ausgeschaltet wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die nachfolgenden Klageanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art.64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs.1, 9 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet, da sie zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt gewesen ist. Der Beklagte zu 2) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat er pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hat und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 867).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2) h\u00e4tte als Organ der Beklagten zu 1) die erforderliche Sorgfalt im gesch\u00e4ftlichen Verkehr walten lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Dieser Anspruch auf Rechnungslegung steht der Kl\u00e4gerin neben dem Anspruch auf Auskunft nach \u00a7 140b PatG zu.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus \u00a7 139 Abs.2 PatG in H\u00f6he von 2.804,50 EUR zu. Den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Grund und die H\u00f6he des Anspruchs haben die Beklagten nicht bestritten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 1.Var. ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR. Davon entfallen 100.000,- Euro auf die beantragte<br \/>\nFeststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatz-<br \/>\nLeistung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2040 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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