{"id":2130,"date":"2013-06-18T17:00:07","date_gmt":"2013-06-18T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2130"},"modified":"2016-04-25T08:56:06","modified_gmt":"2016-04-25T08:56:06","slug":"4a-o-17512-sterilcontrainer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2130","title":{"rendered":"4a O 175\/12 &#8211; Sterilcontrainer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2061<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juni 2013, Az. 4a O 175\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 16.11.2012 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung wird von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 500.000,- EUR abh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen der Verletzung des deutschen Patents 197 55 XXX C 2 (im Folgenden Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 13.12.1997; die Eintragung wurde am 12.07.2001 im Patentblatt bekannt gegeben. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung Sterilcontrainer f\u00fcr medizinische Zwecke. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Sterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke mit einem wannenf\u00f6rmigen Unterteil und einem dichtend auf diesen aufsetzbaren Deckel, der durch einen Verschluss gegen das Unterteil spannbar ist, wobei der Verschluss eine zwischen einer Offenstellung und einer Schlie\u00dfstellung um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem Rastvorsprung und eine Rastnase mit einem R\u00fccksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schlie\u00dfstellung der Klappe aufweist, bei denen der Rastvorsprung in der Klappe in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der er aus dem R\u00fccksprung der Rastnase entfernt wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist nach ihren Angaben eine t\u00fcrkische Organisation ohne eigenes Profitstreben. Sie f\u00f6rdert die Teilnahme ihrer Mitgliedsfirmen auf nationalen und internationalen Messen. Sie war auf der Messe \u201eA 2012\u201c in B vertreten. Auf dem Messestand \u201eTurkish Pavilion\u201c wurden Sterilcontainer, wie aus der nachfolgenden Fotografie, die der Klageschrift entnommen worden ist, ersichtlich ist, ausgestellt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Neben den ausgestellten Produkten lagen dazugeh\u00f6rige Prospekte. Die Firmen, die auf dem Stand vertreten waren, brachten ihre Produkte selbst mit. Ausweislich des im Internet abrufbaren Profils war die Verf\u00fcgungsbeklagte als Hauptaussteller des \u201eTurkish Pavilion\u201c bezeichnet und eine Vertretungsperson von ihr dort aufgef\u00fchrt. Der Namenszug der Verf\u00fcgungsbeklagten war auf dem Messestand f\u00fcr Besucher zu erkennen. Der Messestand sah wie folgt aus.<br \/>\nDie Fotografie wurde einem Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entnommen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin untersagte die Kammer mit Beschluss vom 16.02.2012 der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel,<\/p>\n<p>Sterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke mit einem wannenf\u00f6rmigen Unterteil und einem dichtend auf diesen aufsetzbaren Deckel, der durch einen Verschluss gegen das Unterteil spannbar ist, wobei der Verschluss eine zwischen einer Offenstellung und einer Schlie\u00dfstellung um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem Rastvorsprung und eine Rastnase mit einem R\u00fccksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schlie\u00dfstellung der Klappe aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Rastvorsprung in der Klappe in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der er aus dem R\u00fccksprung der Rastnase entfernt wird.<\/p>\n<p>Hiergegen legte die Verf\u00fcgungsbeklagte Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe auf der \u201eA 2012\u201c in B die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten. Die \u201eA 2012\u201c sei eine Verkaufsmesse, mit der auch das deutsche Fachpublikum angesprochen worden sei. Ziel der Messeteilnahme sei der internationale Export unter anderem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und auch das Anbieten f\u00fcr den deutschen Markt gewesen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst angeboten, denn sie war in allen offiziellen Brosch\u00fcren als Aussteller aufgef\u00fchrt und der Messestand sei unter dem Namen der Verf\u00fcgungsbeklagten gelaufen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe alles daf\u00fcr getan, mangels Kontaktm\u00f6glichkeiten mit den Herstellern von potentiellen Kunden auch als Anbieter und Adressat von Bestellungen direkt angesprochen zu werden. Ein Hinweis auf die Hersteller der Produkte sei auf dem Messestand nicht erfolgt. Kunden mussten den Eindruck haben, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Anbieter verschiedener Produkte unterschiedlicher Firmen sei. Als Aussteller obliege ihr die Pflicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die Verletzung von Schutzrechten Dritter zu untersuchen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte sei auch deshalb Verletzer, weil sie die Verwirklichung der Benutzungshandlung durch einen Anderen objektiv gef\u00f6rdert oder erm\u00f6glicht habe, obwohl sie mit zumutbaren Aufwand die Kenntnis h\u00e4tte verschaffen k\u00f6nnen, dass die von ihr unterst\u00fctze Handlung das Verf\u00fcgungspatent verletzen w\u00fcrde. Schlie\u00dflich w\u00fcrde die Verf\u00fcgungsbeklagte als St\u00f6rer auf Unterlassung haften.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 16.11.2012 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, sie sei nicht Verletzerin. Sie behauptet, die Messe \u201eA 2012\u201c sei keine Verkaufsmesse, sondern eine Leistungsschau. Die ausstellenden Firmen h\u00e4tten mit den Kunden selbst gesprochen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe zusammen mit der Industrie- und Handelskammer Samsun an der Messe teilgenommen, die von der Export-Union f\u00fcr Mineralien und Metallprodukte Istanbul unstreitig erm\u00f6glicht worden ist. Im Rahmen eines internationalen Wettbewerb-Entwicklung-Unterst\u00fctzungsprogramms habe die Teilnahme von 14 Firmen auf der \u201eA 2012\u201c stattgefunden. Sie habe lediglich die teilnehmenden Firmen unterst\u00fctzt, den Einstieg in den internationalen Markt zu finden und den Export zu steigern. Eine Verantwortung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Firma C D E Ldt. Sti. bestehe jedoch nicht. Dies stelle deshalb auch kein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG dar. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe auch nicht die Benutzungshandlung der Firma C erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcber die Produkte der Firma C habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Eine Erstbegehungsgefahr best\u00fcnde ferner nicht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war zu best\u00e4tigen, da sie sachlich gerechtfertigt ist. Ein Verf\u00fcgungsgrund und \u2013anspruch liegen vor.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEinen Verf\u00fcgungsgrund im Sinne von \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung notwendig ist, um wesentliche Nachteile auf Seiten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers abzuwenden. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegt, wobei die schutzw\u00fcrdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuw\u00e4gen sind. Es besteht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung ein \u00fcberwiegendes Schutzinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu unterbinden. Die Kammer hat, soweit die Frage des Rechtsbestands des Verf\u00fcgungspatents im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen ist, keine durchgreifenden Bedenken an dessen Rechtsbestand. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls wiegt das Schutzinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00f6her als das der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat am 15.11.2012 Kenntnis von der Verletzungsform erlangt und mit Antragsschrift vom 16.11.2012 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung begehrt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist passivlegitimiert. Verletzer ist zun\u00e4chst, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des \u00a7 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert (BGH, GRUR 2004, 845 \u2014 Drehzahlermittlung).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rz. 51). Nicht erforderlich ist es, dass das \u201eAngebot\u201c eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enth\u00e4lt (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). F\u00fcr die Verwirklichung der Benutzungshandlung des Anbietens ist es ebenfalls ohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebotene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 K\u00fcnststoffb\u00fcgel). Auf subjektive Interessen, die sich nicht nach au\u00dfen hin manifestiert haben, kommt es nicht an. Weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger eines Prospekts, an die sich das Werbemittel wendet, bilden einen brauchbaren Ma\u00dfstab (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eA 2012\u201c in B angeboten.<\/p>\n<p>Dass es sich bei der Messe \u201eA\u201c auch um eine Verkaufsmesse handelt und nicht um eine reine Leistungsschau, ist gerichtsbekannt. Dies ergibt sich auch aus der eigenen Pr\u00e4sentation des Messeveranstalters im Internet, wonach es bei der \u201eA\u201c als Fachmesse um Businesskontakte mit dem Ziel einer Gesch\u00e4ftsanbahnung und letztendlich um den Abschluss von Gesch\u00e4ften geht (vgl. Anlage K 7). Dies spiegeln auch die Besucherzielgruppen, welche der Messeveranstalter angibt (vgl. Anlage K 7), wieder. Zu der Besucherzielgruppe z\u00e4hlen unter anderem \u00c4rzte, Krankenaus-Management, Krankenhaus-Technische Leiter, medizinischer Fachhandel und medizinische Industrie, mithin typische Verk\u00e4ufer- und K\u00e4ufervertreter von Medizinprodukten im Rahmen von zuk\u00fcnftigen oder bestehenden Gesch\u00e4ftsverbindungen. Auch die Au\u00dfendarstellung der Messest\u00e4nde ist gerade auf die Werbung von Kunden f\u00fcr Hersteller und H\u00e4ndler ausgerichtet.<\/p>\n<p>Nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Messestandes musste es sich f\u00fcr unbefangene Besucher des Messestandes so darstellen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte als Aussteller der auf dem Stand pr\u00e4sentierten Ware diese gleichzeitig interessierten Kunden angeboten hat. Der Name der Verf\u00fcgungsbeklagten stand deutlich sichtbar f\u00fcr Kunden auf den Plakatw\u00e4nden zur Information. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde in durchsichtigen Pr\u00e4sentationk\u00e4sten dem interessierten Kundenkreis zur Schau gestellt. Neben den pr\u00e4sentierten Produkten lagen dazugeh\u00f6rige Kataloge zur weiteren Information. Beratungspersonal und Sitzgarnituren f\u00fcr Gesch\u00e4ftskontakte waren vorhanden.<\/p>\n<p>Zwar wurde im Rahmen der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den eigentlichen Hersteller hingewiesen, indes reicht dieser Umstand allein nicht aus, um f\u00fcr den interessierten Kunden \u2013 nach objektiven Kriterien \u2013 zum Ausdruck zu bringen, die Verf\u00fcgungsbeklagte sei als Veranstalter nur logistisch unterst\u00fctzend t\u00e4tig geworden. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Samsun zitiert, sind dies alles Umst\u00e4nde und Aspekte die f\u00fcr den interessierten Kunden nicht zu erkennen gewesen sind. Subjektive Interessen, die sich nicht nach au\u00dfen manifestiert haben, bleiben f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Angebotshandlung au\u00dfer Betracht. Der gesamte Hintergrund der Organisation und die finanzielle Unterst\u00fctzung sowie die Zielsetzung der Verf\u00fcgungsbeklagten als zivilgesellschaftliche Organisation sind Umst\u00e4nde, die allein in der Sph\u00e4re der Verf\u00fcgungsbeklagten lagen. F\u00fcr eine Angebotshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten spricht, dass sie und ihr Vertretungsorgan ausweislich des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Ausstellerprofils als Hauptaussteller bezeichnet wurden. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die einer Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG zugrunde zu legen ist (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel), kommt der Verf\u00fcgungsbeklagten als Hauptaussteller verschiedener Produkte, unter anderem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die Funktion eines Ansprechpartners f\u00fcr den Vertrieb der Produkte zu. Andere Hinweise auf Gesch\u00e4ftsdetails der einzelnen Hersteller hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in Bezug auf den Messestand nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst auf den Messestand mitgebracht hat bzw. selbst herstellt, ist ohne Bedeutung, da es sich um nicht nach au\u00dfen hin manifestierte Umst\u00e4nde handelt. Wille und M\u00f6glichkeit zum Herstellen und Inverkehrbringen sind keine f\u00fcr den Tatbestand des Anbietens notwendigen Merkmale (Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., \u00a7 33 II c). Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten die Kunden jeweils mit einem Herstellervertreter gesprochen h\u00e4tten, vermag an der Angebotshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten nichts zu \u00e4ndern, solange f\u00fcr den interessierten Kunden erkenntlich gewesen ist, dass zumindest auch die Verf\u00fcgungsbeklagte die ausgestellten Produkte, einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, pr\u00e4sentiert. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass die Personen, die die Kunden auf dem Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten in Empfang genommen haben, keine Namens- bzw. Firmenschilder trugen. Mithin war es f\u00fcr einen unbefangenen Besucher nicht hinreichend m\u00f6glich, den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten unterstellt, die auf dem Messestand t\u00e4tigen Personen nicht auch der Verf\u00fcgungsbeklagten zuzuordnen, sondern einzelnen Firmen, deren Produkte auf dem Messestand ausgestellt worden sind.<\/p>\n<p>Insofern musste ein interessierter Kunde aus dem objektiven Erscheinungsbild des Messestandes schlie\u00dfen, dass die Werbema\u00dfnahme des Herstellers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zumindest auch eine Werbema\u00dfnahme der Verf\u00fcgungsbeklagten darstellt und diese die pr\u00e4sentierte angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbietet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon ist die Verf\u00fcgungsbeklagte auch als Nebent\u00e4terin f\u00fcr das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Messestand verantwortlich.<\/p>\n<p>Schuldner von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung ist neben den Verantwortlichen nach \u00a7 830 Abs. 2 BGB auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Anderen objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1142, 1145 &#8211; MP3- Player-lmport). Dabei kann die Haftung grunds\u00e4tzlich an jede vorwerfbare<br \/>\n(Mit-)Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe angekn\u00fcpft werden. Damit die Verantwortlichkeit nicht \u00fcber die Ma\u00dfen ausgedehnt wird, muss zu dem objektiven Verursachungsbeitrag hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die &#8211; zumindest auch &#8211; dem Schutz des verletzten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen w\u00e4re (BGH, GRUR 2009, 1142, 1145 &#8211; MP3-Player-lmport). Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs ist eine Frage des Einzelfalls. Mitentscheidend ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden des Falles ein T\u00e4tigwerden zuzumuten ist (BGH, GRUR 2007, 890, 894 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist von einem Verursachungsbeitrag der Verf\u00fcgungsbeklagten auszugehen, denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die organisatorische Leitung des Messestandes \u00fcbernommen und es den jeweiligen Herstellern erm\u00f6glicht, ihre Produkte, unter anderem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, auszustellen. Aber auch eine Rechtspflicht zur Vermeidung der Patentverletzung bestand auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist nach au\u00dfen hin als Veranstalterin des gesamten Messestandes aufgetreten und war auch in dem Ausstellerverzeichnis als Hauptausstellerin gef\u00fchrt. Als Hauptausstellerin traf sie eine Pr\u00fcfungspflicht hinsichtlich der Nichtverletzung von Schutzrechten Dritter, denn in ihrer Funktion musste es ihr klar sein, dass es auf einer internationalen Messe wie der \u201eA\u201c, bei der auch technische Medizinprodukte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt werden, zu einer Beeintr\u00e4chtigung von technischen Schutzrechten Dritter kommen kann.<\/p>\n<p>Zumindest h\u00e4tte sie sich aber bei den Herstellern der ausgestellten Gegenst\u00e4nde auf dem Messestand bzw. den aus ihrer Sicht verantwortlichen ausstellenden t\u00fcrkischen Unternehmen erkundigen m\u00fcssen, ob im Hinblick auf die angebotenen Gegenst\u00e4nde eine Pr\u00fcfung im Hinblick auf die Verletzung technischer Schutzrechte Dritter stattgefunden hat. Dazu bestand auch Anlass, weil nach den Teilnehmerbedingungen der \u201eA\u201c, Ziffer 11, (vgl. Anlage K 9) gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden d\u00fcrfen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat derartige Pr\u00fcfungen oder Nachfragen bei den ausstellenden Herstellern nicht vorgetragen. Dass zumindest eine dahingehende Nachfrage unzumutbare gewesen w\u00e4re, tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit ist die Verf\u00fcgungsbeklagte auch verpflichtet, die weiteren Benutzungshandlungen des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu unterlassen.<\/p>\n<p>Bei einem Aussteller wie der Verf\u00fcgungsbeklagten schafft jede Angebotshandlung grunds\u00e4tzlich auch die Gefahr f\u00fcr die Verwirklichung der weiteren Benutzungsvarianten und rechtfertigt daher auch regelm\u00e4\u00dfig die Verurteilung wegen dieser weiteren Handlungen (vgl. OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 &#8211; SMD-Widerstand; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rz. 40). Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungsVerf\u00fcgungskl\u00e4gerin angeboten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unter Vorlage von Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen, dass diese das Klageschutzrecht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Sterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke mit einem wannenf\u00f6rmigen Unterteil und einem dichtend auf diesen aufsetzbaren Deckel. Am Deckel ist eine Verschlusstasche schwenkbar um eine Achse befestigt. Der Verschluss weist eine Rastnase auf, welcher einen R\u00fccksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schlie\u00dfstellung der Klappe besitzt. Die Verschlusstasche weist an ihrer Seite ein Langloch auf. In diesem Langloch ist der als Rastvorsprung fungierende Rundstab angeordnet und verschiebbar gelagert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die Verwirklichung lediglich pauschal in Frage gestellt. Dies stellt kein substantiiertes Bestreiten dar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs verwirklicht, ist der Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 S.2 Nr. 1 PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.<\/p>\n<p>Die Anordnung einer Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war auszusprechen, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte im Vergleich zum Hauptsacheverfahren nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1759). Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung ist auf 500.000 EUR festzusetzen und entspricht damit dem Streitwert.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000 EUR.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 05.06.2013 (\u00a7 296a ZPO) gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen. Ein Grund hierf\u00fcr liegt nach \u00a7 156 ZPO nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2061 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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