{"id":2127,"date":"2013-11-19T17:00:16","date_gmt":"2013-11-19T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2127"},"modified":"2016-04-25T08:39:10","modified_gmt":"2016-04-25T08:39:10","slug":"4a-o-17312-verbundvliesstoff-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2127","title":{"rendered":"4a O 173\/12 &#8211; Verbundvliesstoff (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2143<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. November 2013, Az. 4a O 173\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>vorverdichtete Spannvliesbahnen (A) in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die bilobul\u00e4re Endlos-Mikrofilamente mit einem Durchmesser (DI) kleiner oder gleich 15 \u03bcm und verfestigte Punkte aufweisen, wobei die Dichte (DD) der verfestigten Punkte gr\u00f6\u00dfer oder gleich 90 Punkte pro cm2 ist,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang, sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2010 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufssteilen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungsund Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>sowie zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs und Verkaufsbelege (Rechnungen und &#8211; soweit Rechnungen f\u00fcr einzelne Lieferungen nicht erh\u00e4ltlich sind &#8211; die Lieferscheine) in Kopie vorzulegen;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigenen Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennende Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten,<\/p>\n<p>a) seit dem 26. Juni 2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>b) mit ihnen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 3. zu verfahren.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 26. Juni 2010 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Bezug auf den Urteilsausspruch zu Ziffer I. 2. In H\u00f6he von 100.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.400.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 2 113 XXXB 1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, nachdem sie im Rahmen von Restrukturierungsma\u00dfnahmen von der Muttergesellschaft, der A SpA, deren Betriebsst\u00e4tten \u00fcbernommen und das hier geltend gemachte Klagepatent \u00fcbertragen bekommen hatte. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 18.02.2008 unter Bezugnahme auf die Priorit\u00e4t vom 22.02.2007; die Erteilung wurde am 26.05.2010 bekannt gegeben. Das Klagepatent steht in Kraft. Ein Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ist anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorverdichtete Spinnvliesbahn, Verbundvlies mit besagter vorverdichteter Spinnvliesbahn, Verfahren und kontinuierliches System zur Herstellung dieses Verbundvlieses\u201c. Die Erfindung betrifft eine neuartige vorverdichtete Spinnvliesbahn und einen Verbundvliesstoff mit mehreren Lagen.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 18, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in seiner deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Vorverdichtete Spinnvliesbahn (A), dadurch gekennzeichnet, dass sie Endlos-Mikrofilamente mit einem Durchmesser (Dl) kleiner oder gleich 15 \u03bcm und verfestigte Punkte (210b) aufweist, wobei die Dichte (DD) der verfestigten Punkte (210b) gr\u00f6\u00dfer oder gleich 90 Punkte\/cm2 ist.&#8220;<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Herstellung von Verbundvliesstoffen, die im Bereich der K\u00f6rperhygiene Anwendung finden. Verbundvliesstoffe bestehen aus mehreren Schichten. \u00dcblicherweise bestehen sie aus einem Spinnvlies als Tr\u00e4gerschicht, einer fl\u00fcssigkeitsaufsaugenden Faser- bzw. Pulpeschicht und einer Deckschicht. Neben dem Aufbau eines Verbundvliesstoffes selbst befasst sich das Klagepatent auch mit der Herstellung der Spinnvliesschicht und des unmittelbaren Verbindens mit den weiteren Schichten auf der gleichen Anlage zum fertigen Produkt. Nachfolgend ist Figur 2 als ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der technischen Lehre des Klagepatents wiedergegeben, welche der Klagepatentschrift entnommen worden ist und die \u201eB\u201c-Produktionslinie darstellt.<\/p>\n<p>Figur 2 gibt in schematischer Darstellung ein durchg\u00e4ngiges System zur Herstellung des Verbundvliesstoffes wieder.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Kunststofffasern und Vliese herstellt und vertreibt. Die Beklagte stellt her und vertreibt Feuchtt\u00fccher, deren Verpackung die Aufschrift \u201ebabylove\u201c aufweisen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Gem\u00e4\u00df dem Materialhinweis der Beklagten wird bei dem Feuchttuch ein Materialaufbau Spinnvlies \u2013 Pulpe \u2013 cardierte Schicht eingesetzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt den Klagepatentanspruch 18 zumindest bis Ende 2012.<\/p>\n<p>Die Beklagte kaufte aus der Insolvenzmasse eines zur Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der A SpA, geh\u00f6rendem Unternehmen, der A Germany C GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), einzelne Produktionsanlagen. Die D E GmbH (im Folgenden: D) und die F G GmbH verschmolzen im April 2008 zur Gemeinschuldnerin. Am 03.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 10.09.2009 erwarb die Beklagte von dem Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin Produktionsanlagen einschlie\u00dflich des entsprechenden Teils des Betriebsgrundst\u00fccks. Eine dieser Anlagen tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eB\u201c und dient der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Produktionslinie \u201eB\u201c ist in dieser Form die weltweit einzige existierende Anlage. Unter anderem hei\u00dft es auszugsweise in dem notariellen Vertrag wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA \u00a7 2 Verkauf<br \/>\n2.1. Der Verk\u00e4ufer verkauft den unter Ziffer A \u00a7 1 Ziffer 1.1. bezeichneten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubeh\u00f6r an den dies annehmenden K\u00e4ufer zu Alleineigentum.<\/p>\n<p>2.2. Mitverkauft wird das gesamte, auf dem Vertragsanwesen vorhandene Anlageverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df Anlage 1 (insbesondere die dort aufgef\u00fchrten Produktionszentren D, B) zum alleinigen Eigentum. Die K\u00e4uferin hat das in Anlage 1 aufgef\u00fchrte und hiermit mitverkaufte Anlageverm\u00f6gen im Vorfeld besichtigt und gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Soweit die Gemeinschuldnerin Inhaber von Rechten ist, werden diese mit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Notar hat die Beteiligten dar\u00fcber belehrt, dass der Inhalt dieses Verzeichnisses (Anlage 1) als Teil ihrer Vereinbarungen mit Abschluss dieses Vertrages f\u00fcr sie verbindlich ist. Die Beteiligten erkl\u00e4rten, dass sie den Inhalt\u2018 des Verzeichnisses kennen und dass sie auf das Vorlesen der Anlage 1 verzichten. Die Anlage wurde den Beteiligten zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt. Alle Beteiligten unterzeichneten das Verzeichnis auf jeder Seite einzeln.<\/p>\n<p>Die Beteiligten sind sich dar\u00fcber einig, dass das Eigentum an dem gem\u00e4\u00df Anlage 1 mitverkauftem Anlageverm\u00f6gen aufschiebend bedingt erst mit vollst\u00e4ndiger Kaufpreishinterlegung auf den K\u00e4ufer \u00fcbergeht.\u201c<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es unter Ziffer A. \u00a7 6:<\/p>\n<p>\u201e6.3. Der Verk\u00e4ufer ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand und vor dem Hintergrund insolvenzrechtlicher Anmeldeerfordernisse im Besitz der f\u00fcr den augenblicklichen Betrieb \/ die zurzeit laufende Produktion notwendigen Lizenzen und Erlaubnisse.<\/p>\n<p>Fremdrechtsanmeldungen liegen erstmals durch den Alleingesellschafter seit dem 12.05.2009 vor. Dieses Schreiben ist dem K\u00e4ufer bekannt.<\/p>\n<p>Die daraufhin zwischenzeitlich veranlassten Patentrecherchen haben ergeben, dass lediglich auf dem hier in Rede stehenden Kaufgegenstand zugunsten der Gesellschafterin (A SpA. Italien) eine Anmeldung auf europ\u00e4ische Patenterteilung zur Eintragungsnummer Anmeldenummer EP 1 961 XXX A1 vorliegt. Die entsprechenden Stellungnahmen der Patentanw\u00e4lte E, M\u00fcnchen, vom 26.08.2009 und vom 07.09.2009 liegen dem K\u00e4ufer vor (Anlage 5a und 5b)).<\/p>\n<p>Der Verk\u00e4ufer verpflichtet sich, gegen das gegebenenfalls zur Eintragung beim vom Europ\u00e4ischen Patentamt zu M\u00fcnchen gelangende Patent (Nummer 1,961,XXX A1), in der Weise vorzugehen, dass er vorsorglich und fristgerecht sowie auf eigene Kosten bei s\u00e4mtlichen deutschen Landgerichten Schutzschriften hinterlegen l\u00e4sst. Der Verk\u00e4ufer wird den K\u00e4ufer in vollem Umfang Kenntnis \u00fcber diese Verfahren geben und ihm alle relevanten Unterlagen dazu \u00fcbergeben, damit der K\u00e4ufer so in die Lage versetzt wird sp\u00e4ter gegebenenfalls notwendige Prozesse selbst f\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit Abschluss dieses Kaufvertrages genehmigt der Verk\u00e4ufer vorsorglich die gegebenenfalls relevante Nutzung der Patente durch den K\u00e4ufer.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Inhalts des notariellen Vertrages wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Ende des Jahres 2005 wurde auf einer Gesellschafterversammlung der D als neues Projekt die Entwicklung der Produktionslinie \u201eB\u201c beschlossen. Dies f\u00fchrte in diesem Zusammenhang schlie\u00dflich zur Anmeldung der Erfindung, die dem Klagepatent zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Zusammenarbeit im Konzern der A SpA wurde die Produktionslinie \u201eB\u201c in Zusammenarbeit der A SpA und der D errichtet. Es bestand zwischen beiden Gesellschaften im Bereich der Forschung und Entwicklung eine Zusammenarbeit. Im diesem Zusammenhang wurde ein Dienstleistungsvertrag vom 18.12.2001 mit \u00c4nderungsvereinbarung vom 20.12.2005 geschlossen. Im Dienstleistungsvertrag zwischen der A SpA und der D hei\u00dft es unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u00a71<br \/>\nGegenstand des Vertrages<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Produktionsabl\u00e4ufe von Vliesstoff im Werk des Leistungsempf\u00e4ngers in Aschersleben ist es notwendig in Abstimmung bzw. auf Anfrage des Leistungsempf\u00e4ngers, in folgenden Bereichen Leistungen gegen Verg\u00fctung durch jeweils entsprechend qualifiziertes Fachpersonal zu erbringen:<\/p>\n<p>a) \u00dcberlassung von technischem Personal zur Begleitung des Produktionsprozesses sowie der Ausbildung der Arbeitskr\u00e4fte im Produktionsbetrieb des Leistungsempf\u00e4ngers.<\/p>\n<p>b) Die technische Optimierung der Produktionslinien zur Erh\u00f6hung der Produktionskapazit\u00e4ten<\/p>\n<p>c) Hilfestellung bei der Verbesserung der Qualit\u00e4tsstandards im Bereich der zu verarbeitenden Rohstoffe sowie der Fertigprodukte, und die Qualit\u00e4tssicherung des Produktionsprozesses in Abstimmung mit der Qualit\u00e4tskontrolle innerhalb des Werkes des Leistungsempf\u00e4ngers.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dienstleistungen zahlte die D Verg\u00fctungen an die A SpA. Wegen des genauen Inhalts des Dienstleistungsvertrages wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Der Dienstleistungsvertrag wurde durch sogenannte \u201eCost Share Agreements\u201c erg\u00e4nzt. Diesbez\u00fcglich wird wegen des genauen Inhalts auf das Anlagenkonvolut B 4 verwiesen.<\/p>\n<p>Neben den Dienstleistungen erwarb die D von der A SpA im Jahr 2006 eine gebrauchte Carding-Anlage mit Zubeh\u00f6r, die in die Produktionslinie \u201eB\u201c integriert wurde. Weitere Neukomponenten mussten ebenfalls angeschafft werden. Zur Gegenfinanzierung der Investitionen wurden seitens der D unter anderem verschiedene Kredite aufgenommen. Wegen der Einzelheiten dieser Kredite wird auf die Anlagen B 7 und B 8 inhaltlich Bezug genommen. Der genaue Umfang der Zusammenarbeit in Bezug auf die Entwicklung der technischen Lehre des Klagepatents und des jeweiligen finanziellen Einsatzes hierf\u00fcr ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2009 (Anlage B 10) k\u00fcndigten die anwaltlichen Vertreter der A SpA gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter vorsorglich etwaig entstandene Nutzungsvereinbarungen. Mit Schreiben vom 25.07.2013 k\u00fcndigten die anwaltlichen Vertreter Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten erneut etwaige Nutzungsvereinbarungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte habe kein Recht zur Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>II. b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Angebots, Verkaufs und sonstigen Inverkehrbringens von Produkten im Zusammenhang mit den seit dem 28.05.2010 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, weil der Beklagten ein Recht zur Benutzung in Form einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zustehe. Die A SpA habe im Rahmen der \u201eCost Share Agreements\u201c Forschungs- und Entwicklungsleistung zu erbringen gehabt, die in der Errichtung und Konfigurierung der Produktionsanlage \u201eB\u201c bestanden. Hierbei handele es sich um die Herstellung eines Werkes, wozu auch geh\u00f6re, die Anlage zu nutzen, was die notwendige Gew\u00e4hrung von Nutzungsrechten mit einschlie\u00dfe. Diese Werkleistungen habe die D verg\u00fctet. Das Klagepatent h\u00e4nge unmittelbar mit der Produktionslinie \u201eB\u201c zusammen. Die Nutzung einer solchen einzigartigen Produktionsanlage setze bei Patenten, die aus ihrer Entwicklung hervorgegangen seien, voraus, dass eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt werde. Aufgrund der Investitionskosten von mehreren Millionen Euro sei das Risiko einer jederzeit k\u00fcndbaren einfachen Lizenz nicht gerechtfertigt. Die Kreditgeber h\u00e4tten sich in einem solchen Fall nicht auf eine Finanzierung der Produktionslinie eingelassen. Daher sei eine dinglich wirkende, ausschlie\u00dfliche und unwiderrufliche Patentlizenz auch im Rahmen des Zweck\u00fcbertragungsgrundsatzes notwendig gewesen.<\/p>\n<p>Die von der A SpA der D oder der Gemeinschuldnerin einger\u00e4umte Lizenz habe nicht gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen. Die vorsorglich ausgesprochene K\u00fcndigung der Lizenzvereinbarung durch die Vorg\u00e4ngergesellschaft der Kl\u00e4gerin sei unzul\u00e4ssig gewesen. Zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung sei bereits das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet gewesen, so dass die K\u00fcndigungssperre des \u00a7 112 InsO eingreifen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Produktionslinie \u201eB\u201c sei zusammen mit den Nutzungsrechten durch den notariellen Kaufvertrag auf die Beklagte \u00fcbergegangen. Der \u00dcbergang der Lizenz sei im Teil I, Abschnitt A, \u00a7 6.3 des notariellen Kaufvertrages geregelt. Die zeitlich nachfolgende \u00dcbertragung der Klagepatente auf die Kl\u00e4gerin habe auf den Bestand des Patentlizenzvertrages wegen \u00a7 15 Abs. 3 PatG keine Auswirkungen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erweise sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig. Die technische Lehre sei zum Teil nicht neu und nicht erfinderisch. Schlie\u00dflich sei der Streitwert von 5.000.000,- EUR \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesen Ausf\u00fchrungen entgegen. Aus der Zusammenschau des Dienstleistungsvertrages, der \u201eCost Share Agreements\u201c, der Einzelabrechnungen und der Bankkredite sei nicht zu entnehmen, dass die A SpA Nutzungsrechte an dem Klagepatent einger\u00e4umt h\u00e4tte. Eine konkludente Lizenzgew\u00e4hrung an der technischen Lehre des Klagepatents scheide vor der Erteilung des Klagepatents aus. Betriebliche Gr\u00fcnde seien f\u00fcr eine Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten nicht ersichtlich. Auch eine konkludente Lizenzgew\u00e4hrung im Zeitpunkt der Patentanmeldung bzw. der Erteilung scheide aus. Eine quasi \u201eautomatische\u201c Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten sei nicht erfolgt. Die Patentinhaberin habe keine Veranlassung gehabt, eine kostenlose Lizenz zu gew\u00e4hren. Im Zeitpunkt der Anmeldung der technischen Lehre des Klagepatents sei eine Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten nicht erforderlich gewesen, weil die Produktionsanlage im Aufbau befindlich gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erteilung des Klagepatents, im Oktober 2009, seien die Produktionsst\u00e4tten bereits an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert gewesen. Nach den Grunds\u00e4tzen der Zweck\u00fcbertragungsregel sei die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz nicht erforderlich gewesen. Die Entwicklung der Technik sei ausschlie\u00dflich durch die A SpA erfolgt. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der A SpA und der D sei die Unterst\u00fctzung beim Aufbau und Betrieb der entsprechenden Produktionsanlage in Aschersleben gewesen. Die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten sei hierf\u00fcr nicht erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist \u00fcberwiegend zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Beklagten steht ein Recht zur Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents nicht zu.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nOhne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin den Feststellungsantrag zu Ziffer II. b) geltend. Dieser Klageantrag ist nicht ist hinreichend bestimmt und damit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (BGH, GRUR 2008, 357, 358 &#8211; Planfreigabesystem; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl., \u00a7 253 Rn. 13). Diesen Voraussetzungen wird der von der Kl\u00e4gerin gestellte Antrag nicht gerecht. Die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert trotz gerichtlichen Hinweises nicht, inwiefern sich der Antrag zu Ziffer II. b) vom Antrag zu Ziffer II. a) inhaltlich unterscheidet. Mit Letztgenannten begehrt die Kl\u00e4gerin den Ersatz der Sch\u00e4den, die durch die patentverletzenden Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden. In Ziffer II. b) werden die \u201eHandlungen\u201c einzeln aufgef\u00fchrt, n\u00e4mlich Anbieten, Verkaufen und Inverkehrbringen. Diese Handlungen sind bereits durch die Inbezugnahme zu Ziffer I. 1. Im Antrag zu Ziffer II. a) umfasst, so dass ein inhaltlich eigenst\u00e4ndiger Regelungsgehalt f\u00fcr den Antrag zu Ziffer II. b) nicht zu erkennen ist und somit auch nicht vollstreckungsf\u00e4hig ist. Die Reichweite eines dahingehend tenorierten Feststellungsantrags ist nicht abgrenzbar, weil aus dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend deutlich wird, was sie inhaltlich mit \u201eProdukten im Zusammenhang mit den begangen Handlungen\u201c meint. Solche Produkte konkretisiert sie in ihrem Sachvortrag nicht und grenzt sie auch nicht zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nSoweit die Klage zul\u00e4ssig ist, ist sie begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage von Untersuchungen aufgezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Gegen die Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents erinnert die Beklagte nichts. Sie gilt damit als zugestanden. Die gilt zumindest bis Ende Dezember 2012.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 18 verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin hergestellt und angeboten. Sie hat es danach auch zu unterlassen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ihr ein ausschlie\u00dfliches oder einfaches Recht zur Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents zusteht. Als Verletzer ist die Beklagte darlegungs- und beweislastet daf\u00fcr, dass dem Rechteinhaber eine Duldungspflicht aus Lizenzvertrag obliegt (BGH, NJW 2002, 1276, 1277; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 15 Rz. 52; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rz. 32; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1406).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagte vortr\u00e4gt, aus den Gesamtumst\u00e4nden der Zusammenarbeit der A SpA und der D sei letzterer eine ausschlie\u00dfliche, dingliche Lizenz zum Betrieb der Produktionslinie an dem Klagepatent einger\u00e4umt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Einr\u00e4umung eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts durch die A SpA auf einer werkvertraglichen Nebenpflicht oder einem Vertrag eigenen Charakters beruht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine ausdr\u00fcckliche Rechteeinr\u00e4umung behauptet die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>An eine konkludente Lizenzerteilung d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich keine zu niedrigen Anforderungen gestellt werden. Da sich der Patentinhaber seiner Rechte begibt, bedarf es eines unzweideutigen Verhaltens, mit dem er eindeutig zu erkennen gibt, dass er ein Nutzungsrecht tats\u00e4chlich einr\u00e4umen will und nicht lediglich eine faktische Duldung vorliegt. Auch eine konkludente Rechteeinr\u00e4umung durch vertragliche Vereinbarung setzt zwei \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rungen voraus. Willenserkl\u00e4rungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, mit dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nden vertrauter objektiver Beobachter sie versteht (BGH, NJW 2011, 1434, 1435; 1990, 1656, 1658). Zwar steht fehlendes Erkl\u00e4rungsbewusstsein der Annahme einer Willenserkl\u00e4rung auch dann nicht entgegen, wenn diese aus einem schl\u00fcssigen Verhalten gefolgert wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der Erkl\u00e4rende fahrl\u00e4ssig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als Willenserkl\u00e4rung aufgefasst werden konnte, und wenn der Empf\u00e4nger es tats\u00e4chlich auch so verstanden hat (BGH, NJW 2002, 3629 Rz. 14, juris). So setzt eine Genehmigung eines schwebend unwirksamen Gesch\u00e4fts durch schl\u00fcssiges Verhalten regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Gesch\u00e4ft verbindlich zu machen (BGH, NJW 2004, 2736 Rz. 24, juris; Palandt\/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., \u00a7 133 Rz. 11; Staudinger\/Singer, BGB, 2011, \u00a7 133 Rz. 26). Diese Rechtsgrunds\u00e4tze sind auch bei der Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz durch Verf\u00fcgung anzuwenden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der D ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht an dem Klagepatent einger\u00e4umt worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich auf den Dienstleistungsvertrag vom 18.12.2001 mit \u00c4nderungsvertrag vom 20.12.2005 (Anlage B 2), der \u201eCost Share Agreements\u201c 2006 und 2007 vom 10.01.2006 und 10.05.2007 (Anlage B 4), der verschiedenen Einzelabrechnungen aus den Jahren 2006 und 2007 (Anlagenkonvolut B 5) sowie auf Bankkredite vom 17.07.2006 und 08.06.2006 (Anlage B 6 und B 7). Aus einer Gesamtschau ergebe sich, dass die A SpA der D eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt habe. Die A SpA habe die werkvertragliche Verpflichtung gehabt, der D eine vollst\u00e4ndige und funktionsf\u00e4hige Produktionslinie zum Betrieb mit Zustimmung der A SpA zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sie habe sicher zu stellen, dass die D die Anlage betreiben konnte. Entsprechend seien die hierf\u00fcr notwendigen Nutzungsrechte zum Betrieb der dort eingesetzten Produktionsanlagen einzur\u00e4umen. Dies sei auch wegen der Kreditverpflichtung eine ausschlie\u00dfliche Lizenz gewesen.<\/p>\n<p>Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich bereits nicht hinreichend, welches konkrete Verhalten der A SpA ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages darstellen soll, welches die D angenommen haben k\u00f6nnte. Vorliegend geht die Beklagte ersichtlich davon aus, dass die A SpA ein konkludentes Vertragsangebot gemacht habe, welches die D konkludent angenommen hat. Zu welchem Zeitpunkt dieser konkludente Vertragsschluss von den vertragsschlie\u00dfenden Parteien vorgenommen worden sein soll, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend konkret. Eine zeitliche Einordnung eines solchen Vertragsschlusses ist vorliegend jedoch nicht unbedeutend, da die technische Lehre, die dem Klagepatent zugrunde liegt, zun\u00e4chst entwickelt, dann angemeldet und dann als erteiltes Schutzrecht im Raume stand und somit unterschiedliche Vertragsgegenst\u00e4nde zur Disposition gestanden h\u00e4tten. Auch variieren die unterschiedlichen Vertr\u00e4ge zeitlich, die die Beklagte f\u00fcr einen konkludent geschlossenen Lizenzvertrag heranzieht, ohne dass diese inhaltlich aufeinander Bezug nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte begr\u00fcndet im Ausgangspunkt ihre Auffassung einer von Seiten der A SpA einger\u00e4umten ausschlie\u00dflichen Lizenz mit einem Werkvertrag \u00fcber die Errichtung und Konfiguration der Produktionsanlage \u201eB\u201c. Im Rahmen dessen seien Forschungs- und Entwicklungsleistungen seitens der A SpA erbracht worden, welche von der D umfassend verg\u00fctet worden seien. Die von der Beklagten herangezogenen einzelnen Vertr\u00e4ge verhalten sich \u00fcber die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten an dem Know-How der technischen Lehre des Klagepatents, der dem Klagepatent vorangegangenen Patentanmeldung und dem Klagepatent selbst, nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte Leistungen der A SpA verg\u00fctet hat, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>Der Dienstleistungsvertrag hat zum Gegenstand die \u00dcberlassung von technischem Personal zur Begleitung des Produktionsprozesses sowie der Ausbildung der Arbeitskr\u00e4fte im Produktionsbetrieb der D, die technische Optimierung der Produktionslinien zur Erh\u00f6hung der Produktionskapazit\u00e4ten und der Hilfestellung bei der Verbesserung der Qualit\u00e4tsstandards im Bereich der zu verarbeitenden Rohstoffe sowie der Fertigprodukte (\u00a7 1 des Dienstleistungsvertrages). \u00dcber eine \u00dcbertragung von technischem Know-How bzw. der Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten verh\u00e4lt sich der Dienstleistungsvertrag nicht im Ansatz. Vielmehr ergibt sich aus den sog. Cost-Share-Agreements aus den Jahren 2006 und 2007 etwas anderes: \u201eServices concerning R &amp;D (the study and implementation of new production technologies and new products) is exclusivly carried out by A\u201c. Mithin erfolgte die Forschung und Entwicklung innerhalb der Firma A SpA, was sich auch daran zeigt, dass der gesetzliche Vertreter der A SpA Erfinder der technischen Lehre des Klagepatents ist. Die Cost-Share-Agreements verhalten sich ebenfalls nicht \u00fcber Nutzungsrechte oder \u00fcber Umst\u00e4nde, die eine Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten h\u00e4tte erforderlich gemacht h\u00e4tte, wie zum Beispiel ein drohender Verletzungsstreit. Derartiges ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien nicht. Aus diesen Umst\u00e4nden konnte die D nicht den Schluss ziehen, dass die A SpA unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle der D ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Produktionslinie \u201eB\u201c begr\u00fcndeten Kreditverbindlichkeiten setzten nicht voraus, dass der D ausschlie\u00dfliche Nutzungsrechte an dem Klagepatent einger\u00e4umt wurden. Dies ergibt sich weder aus dem Punkt \u201eKreditverwendung\u201c noch aus dem Punkt \u201eVoraussetzung der Kreditgew\u00e4hrung\u201c beim Kreditvertrag der IKB Deutsche Industriebank (vgl. Anlage B 7). Erster sah lediglich vor, dass der Kredit unmittelbar und ausschlie\u00dflich bestimmt ist zur Mitfinanzierung der beabsichtigten Investition der D. Auch letzterer verh\u00e4lt sich \u00fcber eine Lizenzierung von technischen Schutzrechten nicht. Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den Kreditvertrag mit der Deutschen Bank (vgl. Anlage B 8) unter dem Punkt \u201eSicherheiten\u201c. Die Kreditverbindlichkeiten gegen\u00fcber der IKB Deutsche Industriebank und der Deutschen Bank stammen vom 17.07.2006 und 08.06.2006, mithin vor dem Datum der Anmeldung der technischen Lehre des Klagepatents, welche am 18.02.2008 erfolgte, so dass sie ohne konkrete Ankn\u00fcpfungspunkte in den jeweiligen Vertr\u00e4gen nichts daf\u00fcr hergeben, dass die jeweiligen Kreditinstitute die Kreditgew\u00e4hrung von der Anmeldung der technischen Lehre zum Patent abh\u00e4ngig gemacht h\u00e4tten. Mithin k\u00f6nnen diese Kreditvertr\u00e4ge auch keine objektiven Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, dass das Verhalten der A SpA, die die Kreditvertr\u00e4ge nicht abgeschlossen hatte, so zu deuten w\u00e4re, sie w\u00fcrde der die Kreditvertr\u00e4ge abschlie\u00dfenden D Lizenzen einr\u00e4umen wollen. Objektive Anhaltspunkte, dass zwischen den Parteien die Frage von Schutzrechten \u00fcberhaupt Erw\u00e4hnung findet, ergeben sich nur aus den R&amp;D Reports vom Januar 2007 und Februar 2007. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass technische Unterst\u00fctzung f\u00fcr die neue Patentanmeldung geleistet werde, um die Investition in Aschersleben, dem Sitz der D, zu sch\u00fctzen. Die Einr\u00e4umung von Lizenzen stand dabei nicht im Raume.<\/p>\n<p>Vor diesem tats\u00e4chlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die A SpA ein Angebot zur Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten und die D eine Annahme des Angebots konkludent get\u00e4tigt h\u00e4tten. Die A SpA musste aufgrund der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten auch nicht erkennen, dass ihr Verhalten als ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz gedeutet werden w\u00fcrde. Objektive Anhaltspunkte hierf\u00fcr bestanden nicht, die die D auch als Angebot h\u00e4tte verstehen d\u00fcrfen, zumal die A SpA die Schutzrechte zentral in Italien verwaltet.<\/p>\n<p>Die Einr\u00e4umung von einem ausschlie\u00dflichen Nutzungsrecht war auch nicht zum Betrieb der in Aschersleben eingesetzten Produktionsanlagen erforderlich. Dies gilt insbesondere f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz. Eine ausschlie\u00dfliche Lizenz bedeutet, dass neben dem Patentinhaber auch der Lizenznehmer die Benutzung des Patentgegenstandes verbieten und Anspr\u00fcche wegen Verletzung erheben kann (Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., \u00a7 40, V, c, aa). Die Rechte aus dem Patent treten jedoch erst mit Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt ein, \u00a7 58 Abs. 1 S. 3 PatG bzw. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Dies war aber erst Mai 2010, zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Beklagte bereits die Nutzungsrechte \u00fcbertragen bekommen haben will. Zudem standen in dem Zeitraum bis zur vermeintlichen \u00dcbertragung der Lizenz an die Beklagte Schutzrechtsverletzungen des Klagepatents nach dem Vortrag der Parteien nicht im Raume. Mithin kam es f\u00fcr die Abwehr von Rechtsverletzung der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf an, wer Inhaber des Schutzrechts gewesen ist. Zum Schutz der Produktionslinie war eine Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten nicht erforderlich. Der Betrieb der Produktionslinie \u201eB\u201c bei Anwendung eines Verfahrens, um Gegenst\u00e4nde entsprechend der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 18 herzustellen, erforderte keine Einr\u00e4umung von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten. Denn auch die A SpA w\u00e4re in der Lage gewesen, gegen m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzungen vorzugehen. F\u00fcr den eigentlichen Betrieb der Anlage war es keine rechtliche Voraussetzung, dass die D Inhaberin von Abwehrrechten ist. Eine dahingehende Notwendigkeit l\u00e4sst sich auch nicht aus den Kreditverpflichtungen herleiten und auch nicht aus dem Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (Anlage B 9), da dies nicht Voraussetzung f\u00fcr eine Mittelgew\u00e4hrung gewesen ist.<\/p>\n<p>Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seiner \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c-Entscheidung (GRUR 2007, 773) entgegen. Dort f\u00fchrt der Bundesgerichtshof aus, dass in der Lieferung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Fittings seitens der Lizenznehmer der Rechteinhaberin die (stillschweigende) Erlaubnis f\u00fcr die Abnehmer \u2013 bei der Frage einer mittelbaren Patentverletzung \u2013 zu sehen sei, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden, um auf diese Weise Rohrleitungen mittels der von den Lizenznehmern gelieferten Teile und Karten nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren herzustellen. Ob derjenige, der vom Inhaber des Patents eine zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, zum Gebrauch der Vorrichtung und infolgedessen zur Durchf\u00fchrung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens berechtigt ist, beantwortet sich allein danach, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass dem Erwerber mit dem Verkauf der Vorrichtung eine stillschweigende Erlaubnis zur Verfahrensbenutzung erteilt worden ist. Die A SpA hat der D kein patentgesch\u00fctztes Verfahren verkauft. Vielmehr hat die D in einem konzernrechtlichen Verbund Leistungen zur Unterst\u00fctzung des Aufbaus und des Betriebs der Produktionsanlage anderer konzernangeh\u00f6riger Unternehmen nach bestimmten vertraglichen Regelungen verg\u00fctet. Aufbau- und Einstellungsarbeiten an der B-Produktionsline sind von dem italienischen Entwicklerteam vorgenommen worden und von der D bezahlt worden. F\u00fcr den Betrieb der Anlage und den Vertrieb m\u00f6glicher patentgem\u00e4\u00dfer Gegenst\u00e4nde war es wegen der konzernrechtlichen Verbindung auch nicht erforderlich, dass die D Inhaberin von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten h\u00e4tte sein m\u00fcssen. Hierf\u00fcr h\u00e4tte, wenn \u00fcberhaupt eine einfache Lizenz ausgereicht. Unter Ber\u00fccksichtigung der im Patentrecht ebenfalls anzuwendenden Grunds\u00e4tze der Zweck\u00fcbertragungsregel (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rz. 117 und 25), wonach im Zweifel nur die erforderlichen Nutzungsrechte vom Schutzrechtsinhaber Dritten einger\u00e4umt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der D ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht einger\u00e4umt worden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAus Vorstehendem ergibt sich auch, dass der D keine einfache Lizenz einger\u00e4umt worden ist. Denn auch eine solche war f\u00fcr den Betrieb der Produktionsanlage und den Vertrieb m\u00f6glicher patentverletzender Produkte nicht erforderlich. Vielmehr reichte hierf\u00fcr bereits aus, dass die A SpA die Herstellung und den Vertrieb m\u00f6glicher Gegenst\u00e4nde, die das Klageschutzrecht verletzen, duldet. Unter W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls und der jeweiligen Interessen der damaligen Beteiligten, tr\u00e4gt der Sachvortrag der Beklagten keine \u00fcber eine lediglich faktische Duldung von m\u00f6glichen Patentverletzungen im Konzern hinausgehende Einr\u00e4umung einer einfachen Lizenz. Trotz der Hinweise auf eine technische Erfindung im Zusammenhang der B-Produktionsanlage, welche in den R&amp;D Reports Erw\u00e4hnung findet, hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass sie sich darum bem\u00fcht habe, sich die zum Betrieb der Anlage und der Produktion von Gegenst\u00e4nden erforderliche Lizenz einr\u00e4umen zu lassen. Dem Sachvortrag der Parteien kann nicht entnommen werden, dass die Frage einer Gestattung einer Benutzung von Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig gewesen sein k\u00f6nnte. Letzteres l\u00e4sst dann unter objektiver W\u00fcrdigung der Sachlage nicht den Schluss zu, dass \u00fcber eine lediglich faktische Gestattung der Benutzung hinaus eine Lizenz einger\u00e4umt wurde.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch im Wege erg\u00e4nzender Vertragsauslegung der zwischen der A SpA und der D bestehenden Vertr\u00e4ge l\u00e4sst sich keine solche Lizenzeinr\u00e4umung feststellen.<\/p>\n<p>Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn das Vereinbarte eine Vertragsl\u00fccke aufweist. Eine solche L\u00fccke kann beispielsweise darauf beruhen, dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse nachtr\u00e4glich \u00e4ndern (BGH, GRUR 2006, 401 \u2013 Zylinderrohr). Eine solche vertragliche L\u00fccke besteht allerdings nicht, wenn sich einseitig die Motivlage \u00e4ndert, und eine Vertragspartei aufgrund ge\u00e4ndeter tats\u00e4chlicher Rahmenbedingungen nunmehr im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung eine Vertrags\u00e4nderung herbeif\u00fchren m\u00f6chte. Dass die D bzw. die Gemeinschuldnerin durch den Insolvenzverwalter Teile des Betriebsverm\u00f6gens an die Beklagte ver\u00e4u\u00dfert hat, die f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erforderlichen Nutzungsrechte ben\u00f6tigt, kann nicht dazu f\u00fchren, dass die urspr\u00fcnglichen Vertr\u00e4ge der A SpA und der D in diesem Sinne erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch und Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten hat seine Grundlage in Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Frage der Aussetzung stellt sich nicht, da die Beklagte den Rechtsbestand des Klagepatents nicht angegriffen und einen Aussetzungsantrag nicht gestellt hat.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung war auf Antrag der Kl\u00e4gerin in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gesondert auszusprechen. Sie betr\u00e4gt 100.000,- EUR. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine weitergehende Aufteilung der Sicherheitsleistung an Hand der geltend gemachten Anspr\u00fcche liegen nicht vor, da die Vollstreckung der Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung einer Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs wirtschaftlich gleich kommt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt. Er ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG a. F. nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Kl\u00e4gers an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist. (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10\/10).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist bei einer Laufzeit des Klagepatents von 15 Jahren der Unterlassungsanspruch wirtschaftlich bedeutsam. Allerdings misst die Kl\u00e4gerin ihrem Klagepatent keine \u00fcberragende wirtschaftliche Bedeutung zu, da sie diese in der Kaufverg\u00fctung (Anlage K 1 und K 2) bei der \u00dcbertragung der Rechte an die Kl\u00e4gerin monet\u00e4r nicht gesondert bewertet hat und dieses sowie weitere Patente im Vergleichsantrag (Anlage B 12, letzte Seite) mit einem sechsstelligen Betrag wiedergibt. Streit- und sachangemessen erscheint ein Streitwert in H\u00f6he von 2.500.000,- EUR zu sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2143 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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