{"id":2125,"date":"2013-11-19T17:00:08","date_gmt":"2013-11-19T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2125"},"modified":"2016-04-25T08:38:06","modified_gmt":"2016-04-25T08:38:06","slug":"4a-o-1713-torantriebsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2125","title":{"rendered":"4a O 17\/13 &#8211; Torantriebsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2145<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. November 2013, Az. 4a O 17\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 574 XXX B 1 (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 05.06.2003; die Erteilung wurde am 01.09.2010 bekannt gegeben. Das Klagepatent steht in Kraft. Ein von der Beklagten eingeleitetes Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent blieb vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt erfolglos. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legte die Beklagte Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAntriebsvorrichtung f\u00fcr ein Tor\u201c. Der Patentanspruch 1, den die Kl\u00e4gerin vorliegend geltend macht, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Antriebsvorrichtung f\u00fcr ein Tor, mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung, mit einen an dieser fahrbaren, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen eines Torblatts, und mit Stromzuleitungsmitteln zur Verbindung des Elektromotors mit einer Stromquelle, wobei die Stromzuleitungsmittel ein mit dem Elektromotor in Eingriff stehendes Zugmittel (17) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stromzuleitungsmittel zudem einen ersten und einen zweiten Einsatzk\u00f6rper (8, 10) aufweisen, welche wahlweise, nach einer Wende um einen Winkel von 180\u00b0 in eines der l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungseinrichtung einsteckbar sind, wobei der erste und zweite Einsatzk\u00f6rper (8, 10) jeweils eine Zugmittelspannvorrichtung (13, 14) mit einem das Zugmittel verriegelnden Teil aufweist, welches in Form eines Hakens oder welches bajonettartig ausgebildet ist, und wobei das Zugmittel (17) \u00fcber die Zugmittelspannvorrichtung des ersten Einsatzk\u00f6rpers (8) mit einem Anschlusskabel (11) verbunden ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine Seitenansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents mit Anschluss an der von dem Tor abgewandten Seite, w\u00e4hrend Figur 2 eine Seitenansicht mit Anschluss von der dem Tor zugewandten Seite zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt eine Antriebsvorrichtung mit der Bezeichnung E (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut LS III-6 und 7 inhaltlich Bezug genommen. Zudem bietet sie unter anderem zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I einen sogenannten Wandbefestigungskit an, der einen Einsatzk\u00f6rper mit einem verbundenen Stromkabel umfasst (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Die Einsatzk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I werden nachfolgend eingeblendet, wobei die Lichtbilder von der Kl\u00e4gerin gefertigt, teilweise beschriftet und teilweise der Akte des Verfahrens 4a O 179\/10 entnommen wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser R\u00fccknahme des Unterlassungsantrags und Erg\u00e4nzung des Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruchs nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) Antriebsvorrichtungen f\u00fcr ein Tor,<br \/>\n(2) mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung,<br \/>\n(3) mit einem an dieser fahrbaren, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen eines Torblatts,<br \/>\n(4) und mit Stromzuleitungsmitteln zur Verbindung des Elektromotors mit einer Stromquelle,<br \/>\n(5) wobei die Stromzuleitungsmittel ein mit dem Elektromotor in Eingriff stehendes Zugmittel aufweisen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, bei denen<\/p>\n<p>(6) die Stromzuleitungsmittel zudem einen ersten und einen zweiten Einsatzk\u00f6rper aufweisen,<br \/>\n(7) welche wahlweise, nach einer Wende um 180\u00b0 in eines der l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungseinrichtung einsteckbar sind,<br \/>\n(8) wobei der erste und der zweite Einsatzk\u00f6rper jeweils eine Zugmittelspannvorrichtung mit einem das Zugmittel verriegelnden Teil aufweist,<br \/>\n(8.b) oder welches bajonettartig ausgebildet ist,<br \/>\n(9) und wobei das Zugmittel \u00fcber die Zugmittelspannvorrichtung des ersten Einsatzk\u00f6rpers mit einem Anschlusskabel verbunden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.10.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit den hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der seitens der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz vom 06.02.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsbeschwerdeverfahren beim Europ\u00e4ischen Patentamt auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Sie weise keine zwei Einsatzk\u00f6rper auf, welche wahlweise, nach einer Wende um 180\u00b0, in das gegen\u00fcberliegende Ende der F\u00fchrungseinrichtung einsteckbar sei. Aufgrund der Aufgabe des Klagepatents, den Austausch zu vereinfachen, ergebe sich, dass die Wende um 180\u00b0 die einzige Ma\u00dfnahme darstelle, um ein Einstecken auf der gegen\u00fcberliegenden Seite zu erm\u00f6glichen. Ein solches Verst\u00e4ndnis habe die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vertreten und auch die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren. Eine zus\u00e4tzliche Drehung des Einsatzk\u00f6rpers um 180\u00b0 um sich selbst herum scheide aus. Zudem reiche es nicht aus, dass der erste und zweite Einsatzk\u00f6rper auf der gegen\u00fcberliegenden Seite schlicht eingeschoben werden k\u00f6nne. Vielmehr verlange das Klagepatent, dass die Funktion der ersten und zweiten Einsatzk\u00f6rper im Rahmen der Gesamtkonstruktion auch nach dem Wenden um 180\u00b0 und Einstecken gewahrt bleibe. Dieses Verst\u00e4ndnis ergebe sich vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent die Einsatzk\u00f6rper als Bestandteil der Stromzuleitungsmittel verstehe. Die Einsatzk\u00f6rper m\u00fcssten deshalb nicht nur auf der gegen\u00fcberliegenden Seite einsteckbar sein, sondern dort auch die Funktion als Stromzuleitungsmittel aus\u00fcben k\u00f6nnen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei aber der zweite Einsatzk\u00f6rper bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem H\u00f6cker versehen, so dass ein Einstecken des zweiten Einsatzk\u00f6rpers auf der gegen\u00fcberliegenden Seite bei einer Wende um 180\u00b0 technisch verhindert werde. Der zweite Einsatzk\u00f6rper k\u00f6nne nur dann in die F\u00fchrungsschiene eingeschoben werden, wenn der Einsatzk\u00f6rper zus\u00e4tzlich noch in sich um 180\u00b0 gedreht w\u00fcrde. Dann k\u00f6nne der Einsatzk\u00f6rper aber nicht mehr mit dem Zugmittel verbunden werden. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Wenn der zweite Einsatzk\u00f6rper um 180\u00b0 gedreht werde, n\u00e4mlich bez\u00fcglich einer Drehachse, die senkrecht zur Befestigungsebene der F\u00fchrungsschiene verl\u00e4uft, k\u00f6nne der Einsatzk\u00f6rper trotz des H\u00f6ckers problemlos ohne weitere 180\u00b0 Drehung um sich selbst in das andere Ende der F\u00fchrungsschiene eingesteckt werden. Jedenfalls liege deshalb eine unmittelbare Verletzung vor, weil die Beklagte das sogenannte Wandbefestigungskit ausliefere. Das \u201eWandbefestigungskit\u201c werde stets als Zubeh\u00f6r angeboten. Der im \u201eWandbefestigungskit\u201c enthaltene Einsatzk\u00f6rper ohne H\u00f6cker k\u00f6nne dann ausgetauscht werden. Die Kette werde jedoch allein und ausschlie\u00dflich mit dem bajonettf\u00f6rmigen Verriegelungsteil verbunden, indem eine \u201etwist-and-lock\u201c-Verbindung gebildet werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in ihrem Unterlassungsantrag I. 1. zun\u00e4chst alternativ begehrt hat, den Vertrieb einer Antriebsvorrichtung zu untersagen, die eine Zugmittelspannvorrichtung mit einem das Zugmittel verriegelnden Teil aufweist, welches die Form eines Hakens hat, hat sie diesen Antrag zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist auch im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Antriebsvorrichtung f\u00fcr ein Tor.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, bei bekannten Vorrichtungen dieser Art k\u00f6nnen die Zuleitungsmittel als Schleppkabel oder aus einem Anschlusskabel und mit diesem verbundene Stromf\u00fchrungsschienen bestehen. Diese werden parallel zur F\u00fchrungsschiene gef\u00fchrt und an diesen wird der Strom f\u00fcr den Elektromotor abgenommen.<\/p>\n<p>Ferner ist auch bekannt, ein Zugmittel in der F\u00fchrungsschiene l\u00e4ngs anzuordnen und an deren Enden zu haltern sowie diese Kette als Stromzuf\u00fchrungsmittel f\u00fcr einen Elektromotor zu verwenden, der auf einem Schlitten an einer F\u00fchrungsschiene entlang l\u00e4uft. Das Zugmittel erh\u00e4lt dabei \u00fcber eine an dem einen Ende der F\u00fchrungsschiene f\u00fcr die Zugmittel angebrachte Spannvorrichtung den Antriebsstrom f\u00fcr den Elektromotor. Der Betrieb mit einem Schleppkabel ist f\u00fcr den Benutzer sehr st\u00f6rend, w\u00e4hrend in den F\u00e4llen der Stromschieneneinspeisung und der stromf\u00fchrenden Zugmittel die Stromeinspeisung nur von einem Ende der F\u00fchrungsschiene m\u00f6glich ist, in dessen N\u00e4he die f\u00fcr die Stromeinspeisung n\u00f6tige Netzsteckdose angeordnet ist. Soll der Antriebsstrom von dem anderen Ende der F\u00fchrungsschiene eingespeist werden, weil die Steckdose in dessen N\u00e4he liegt, so muss die Stromeinspeisung an der F\u00fchrungsschiene aufwendig ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Eine Antriebsvorrichtung der eingangs genannten Art ist aus der DE 198 08 696 A1 bekannt. Diese bildet einen elektromechanischen Garagentorantrieb, der aus einer an der Garagendecke montierten F\u00fchrungsschiene, einer mit dem Tor mittels Gelenkstange gekoppelten, einen Schlitten und einen Antriebsmotor aufweisenden Antriebseinheit und einer parallel zur F\u00fchrungsschiene laufenden, an dieser befestigten und mit dem Antriebsmotor im Eingriff stehenden Kette besteht. Die Stromzuf\u00fchrung f\u00fcr den Antriebsmotor erfolgt \u00fcber die F\u00fchrungsschiene und ein der F\u00fchrungsschiene parallel liegendes Stromzuf\u00fchrungsmittel. Die F\u00fchrungsschiene ist durch die bestehende Deckenschiene f\u00fcr die Aufnahme des Tors gebildet. Die Kette ist an einem Ende der Deckenschiene fest eingespannt. Am anderen Ende der Deckenschiene ist ein Deckel aufgeclipst. Durch den Deckel ist ein Gewindebolzen gef\u00fchrt, wobei dieser im Innern der Deckenschiene mit der Kette verbunden ist. Auf den Gewindebolzen ist eine Schraubendruckfeder geschoben, die sich einerseits am Deckel und andererseits \u00fcber eine \u00d6se an einer Mutter abst\u00fctzt. Die Kette kann durch die Mutter gespannt werden. Nachteilig hierbei ist, dass zur Ankopplung des Gewindebolzens an die Kette Werkzeuge ben\u00f6tigt werden, wobei diese zudem in den Bereich der Deckenschiene eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, was umst\u00e4ndlich und zeitaufw\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Die CH 678964 A5 betrifft einen Garagentorantrieb, mit einem das Tor in \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfrichtung antreibenden Motor, der auf einem gelenkig mit dem Tor verbundenen Schlitten gehalten ist, mit einer Profilschiene zur F\u00fchrung und Halterung des Schlittens und mit einem vorzugsweise als Kette ausgebildeten, beidseitig eingespannten Vortriebselement f\u00fcr den Schlitten. Die Antriebsvorrichtung ist im Wesentlichen ortsfest in einer Profilschiene angeordnet.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Antriebsvorrichtung der eingangs genannten Art bereitzustellen, bei welcher die genannten Nachteile beseitigt sind.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>(1) Antriebsvorrichtungen f\u00fcr ein Tor,<br \/>\n(2) mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung,<br \/>\n(3) mit einem an dieser fahrbaren, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen eines Torblatts,<br \/>\n(4) und mit Stromzuleitungsmitteln zur Verbindung des Elektromotors mit einer Stromquelle,<br \/>\n(5) wobei die Stromzuleitungsmittel ein mit dem Elektromotor in Eingriff stehendes Zugmittel (17) aufweisen,<br \/>\n(6) die Stromzuleitungsmittel zudem einen ersten und einen zweiten Einsatzk\u00f6rper (8, 10) aufweisen,<br \/>\n(7) welche wahlweise, nach einer Wende um 180O in eines der l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungseinrichtung einsteckbar sind,<br \/>\n(8) wobei der erste und der zweite Einsatzk\u00f6rper (8, 10) jeweils eine Zugmittelspannvorrichtung mit einem das Zugmittel (17) verriegelnden Teil aufweist,<br \/>\n(8b) welches bajonettartig ausgebildet ist,<br \/>\n(9) und wobei das Zugmittel (17) \u00fcber die Zugmittelspannvorrichtung des ersten Einsatzk\u00f6rpers (8) mit einem Anschlusskabel (11) verbunden ist.<\/p>\n<p>Danach ist patentgem\u00e4\u00df eine leichte, anpassbare Montage der Stromzuleitung einer Antriebsvorrichtung m\u00f6glich. Bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsvorrichtung wird ein werkzeugloses Befestigen und L\u00f6sen des Zugmittels ohne Verwendung eines zus\u00e4tzlichen Zugmittelschlosses erm\u00f6glicht. Hakenartige oder bajonettartige Verriegelungsteile werden dem Einsatzk\u00f6rper hinzugef\u00fcgt, um den Anschluss einer stromleitenden Kette einer Antriebsvorrichtung zu vereinfachen (vgl. Abschnitte [0008, 0018]).<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungsschiene kann durch einfaches Umstecken des ersten Einsatzk\u00f6rpers mit dem anderen Einsteckk\u00f6rper durch eine 180\u00b0 Wende an den Ort der vorhandenen Steckdose angepasst werden (vgl. Abschnitte [0009, 0017]). Es ist ein in die F\u00fchrungsschienenenden steckbarer zweiter Einsatzk\u00f6rper ohne Anschlusskabel vorgesehen, dessen sonstiger Aufbau dem des ersten Einsatzk\u00f6rpers entspricht und der an demjenigen F\u00fchrungsschienenende angeordnet ist, das dem f\u00fcr den ersten Einsatzk\u00f6rper vorgesehenen F\u00fchrungsschienenende gegen\u00fcber liegt (vgl. Abschnitt [0010]). Mit den beiden auswechselbaren Einsatzk\u00f6rpern wird mit wenigen Bauelementen sicher gestellt, dass der Stromanschluss der F\u00fchrungsschiene durch einfaches Umstecken \u2013 in Form einer 180\u00b0 Wende \u2013 des ersten Einsatzk\u00f6rpers an den Ort der Steckdose angepasst werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 7.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVon seinem Wortlaut her verlangt Merkmal 7 zwei Einsatzk\u00f6rper, die wahlweise nach einer Wende um 180\u00b0 in eines der l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungseinrichtung einsteckbar sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in Ansehung von Merkmal 6 der Auffassung ist, es d\u00fcrfe nur eine Wende um 180\u00b0 der Einsatzk\u00f6rper vorgenommen werden, um sie in das jeweils andere Ende der F\u00fchrungseinrichtung einzustecken, kann dem nicht beigetreten werden. Insofern erlauben die Ausf\u00fchrungen der Beklagten keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; bodenseitige Vereinzelungsanlage).<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 318 Rz.13 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH, BGHZ 172, 88 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Daf\u00fcr ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen, durch Auslegung zu ermitteln. Dass die beiden Einsatzk\u00f6rper nur durch eine Wende um 180\u00b0 als einzige Ma\u00dfnahme in die gegen\u00fcberliegende Seite der F\u00fchrungseinrichtung eingesteckt werden d\u00fcrften, verlangt der Klagepatentanspruch nicht. Zwar erkennt der Fachmann, dass mit der Formulierung \u201eeiner Wende\u201c auch eine \u201eeinzige\u201c Wende der Einsatzk\u00f6rper gemeint sein k\u00f6nnte, indes ist der Wortlaut nicht als eine zahlenm\u00e4\u00dfige Begrenzung der Anzahl der Wenden zu verstehen. Der Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut keine Vorgabe, wie eine Wende um 180\u00b0 ausgef\u00fchrt werden muss. Dies ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Aufgabe des Klagepatents ist es, eine leichte, anpassbare Montage der Stromzuleitung einer Antriebsvorrichtung zu gew\u00e4hrleisten, indem die beiden Einsatzk\u00f6rper, wovon der erste Einsatzk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Merkmal 9 mit einem Anschlusskabel versehen ist, wahlweise an ein Ende der F\u00fchrungsschiene eingesteckt werden k\u00f6nnen. Damit wird es erm\u00f6glicht, wie es in Abschnitt [0009] der allgemeinen Beschreibung zum Ausdruck kommt, dass der erste Einsatzk\u00f6rper an den Ort der vorhandenen Steckdose umgesteckt werden kann, mithin beide Einsatzk\u00f6rper flexibel den \u00f6rtlichen Gegebenheiten der Lage der Steckdose angepasst werden k\u00f6nnen. Die Austauschm\u00f6glichkeit der beiden Einsatzk\u00f6rper, welche auch in Abschnitt [0017] zum Ausdruck kommt, f\u00fchrt den Fachmann allerdings nicht dazu, Merkmal 7 im Sinne der Beklagten zu verstehen. Auch bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut nicht, dass lediglich eine Wende zul\u00e4ssig w\u00e4re. Technisch-funktional m\u00fcssen die beiden Einsatzk\u00f6rper durch Wenden austauschbar in die F\u00fchrungsschiene eingesetzt werden k\u00f6nnen, um die Flexibilit\u00e4t der Einsatzk\u00f6rper zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Merkmal 7 verlangt deshalb, dass die beiden Einsatzk\u00f6rper nach einer Wende um 180\u00b0 nicht nur an der gegen\u00fcberliegenden Seite einsteckbar sein m\u00fcssen, sondern dort auch ihre Funktion als Stromzuleitungsmittel sicherstellen m\u00fcssen. Dies ist nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn eine Verbindung mit dem Zugmittel hergestellt werden kann. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs definiert den Begriff \u201eStromzuleitungsmittel\u201c nicht. Soweit sich der Anspruch \u00fcber Stromzuleitungsmittel verh\u00e4lt (Merkmale 4, 5, 6, 7 und 8), gibt der Patentanspruch dem Fachmann vor, das Stromzuleitungsmittel einen ersten und zweiten Einsatzk\u00f6rper umfassen, welche wahlweise an den Enden der F\u00fchrungseinrichtung einsteckbar sind und die Einsatzk\u00f6rper wiederum jeweils eine Zugmittelspannvorrichtung mit einem das Zugmittel verriegelnden Teil aufweisen. Technischer Hintergrund ist neben der Austauschbarkeit der Einsatzk\u00f6rper ein werkzeugloses Befestigen und L\u00f6sen des Zugmittels, ohne dass der Nutzer ein zus\u00e4tzliches Zugmittelschloss verwenden muss (vgl. Abschnitt [0008]). Technisch funktional weist deshalb eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung austauschbare Einsatzk\u00f6rper auf, die eine Zugmittelspannvorrichtung mit einem das Zugmittel verriegelnden Teil aufweisen, um den Einsatzk\u00f6rper mit dem Zugmittel verbinden zu k\u00f6nnen. Anderenfalls k\u00f6nnte die Zugmittelspannvorrichtung des Einsatzk\u00f6rpers nicht als Spannvorrichtung des Zugmittels verwendet werden. Um die Funktionsf\u00e4higkeit der Einsatzk\u00f6rper und gleichzeitig die Austauschbarkeit derer zu gew\u00e4hrleisten, erkennt der Fachmann, dass Vorrichtungen, bei denen Umbauarbeiten der Kette erforderlich sind, grunds\u00e4tzlich keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antriebsvorrichtung darstellen. In Abschnitt [0009] der allgemeinen Patentbeschreibung wird ausgef\u00fchrt, dass durch \u201eeinfaches Umstecken des ersten Einsatzk\u00f6rpers\u201c dieser an den Ort der vorhandenen Steckdose angepasst werden kann. F\u00fcr eine solche einfache Montage entspricht deshalb der Aufbau des zweiten Einsatzk\u00f6rpers fast dem des Ersten, so wie es in den Abschnitten [0010 und 0023] zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 7 ist nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I austauschbare Einsatzk\u00f6rper auf, indes hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, soweit die jeweiligen Einsatzk\u00f6rper in das jeweilige andere Ende der F\u00fchrungseinrichtung einzustecken w\u00e4re, bestimmungsgem\u00e4\u00df ihre Funktion aus\u00fcben k\u00f6nnen, damit letztendlich das Torblatt \u00fcber den Schlitten zur G\u00e4nze ge\u00f6ffnet und geschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Sachvortrag dahingehend pr\u00e4zisiert, dass es konstruktionsm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich sei, die Kette &#8211; bei lediglich einer Wende der Einsatzk\u00f6rper um 180\u00b0 &#8211; mit der Zugmittelspannvorrichtung zu verbinden ohne die Funktion der Einsatzk\u00f6rper zu beeintr\u00e4chtigen. Dies hat sie mittels einer in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergebenen Zeichnung, die nachfolgend verkleinert wiedergegeben ist und mit Anmerkungen der Kammer versehen ist, verdeutlicht.<\/p>\n<p>Zwar ist es unstreitig, dass nach einer Wende der Einsatzk\u00f6rper um 180\u00b0 die Kette ab dem jeweiligen Schaltschieber diagonal zum jeweiligen Einsatzk\u00f6rper verl\u00e4uft, indes \u2013 so der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 beeintr\u00e4chtige dies die Funktion der zwischen den Einsatzk\u00f6rpern angeordneten Kette und den darauf fahrenden durch Motor angetriebenen Schlitten nicht. Der Motor des Schlittens k\u00f6nne 120 kg ziehen. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte bestritten. Die Kr\u00e4fte, die der Motor aufzubringen habe, um gegebenenfalls entgegen der Spannrichtung der Kette das Torblatt in eine Richtung zu bewegen, seien zu gro\u00df, um diese zu \u00fcberwinden. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen habe, dass die Schaltschieber (Abstandsmesser) beliebig angeordnet werden k\u00f6nnten, sei dies unzutreffend. Die Anordnung werde vielmehr von dem Fahrweg des Schlittens bestimmt, um das Torblatt zur G\u00e4nze zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der nunmehr seitens der Kl\u00e4gerin pr\u00e4zisierte Sachvortrag ist in Bezug auf die Verwirklichung von Merkmal 7 nicht hinreichend konkret. Zwar mag es nach dem Sachvortrag der Parteien und der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in der m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00f6glich sein, die Einsatzk\u00f6rper auszutauschen. Die weitergehende Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin, die Funktionsweise der Einsatzk\u00f6rper und letztendlich des Schlittens bleibe ebenfalls aufrechterhalten, hat die Beklagte bestritten, ohne dass die Kl\u00e4gerin dem substantiiert entgegen getreten w\u00e4re. Augenscheinlich bestimmt sich die Position des Schaltschiebers und damit der Winkel der Kette in dem Bereich zwischen dem Schaltschieber und dem jeweiligen Einsatzk\u00f6rper danach, inwieweit das Torblatt zur G\u00e4nze ge\u00f6ffnet und geschlossen werden kann. Je nach Position des Schaltschiebers ist der Winkel der zum Teil diagonal verlaufenden Kette von der F\u00fchrungsschiene aus gesehen gr\u00f6\u00dfer oder kleiner. Welche Kr\u00e4fte dann jeweils auf den Motor des Schlittens einwirken, um das Torblatt zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen, legt die Kl\u00e4gerin nicht konkret dar. Zwar behauptet sie, der Motor des Schlittens k\u00f6nne 120 kg bewegen, indes reicht dies f\u00fcr einen hinreichenden Sachvortrag nicht aus. Denn aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich nicht, welcher Kraftaufwand grunds\u00e4tzlich erforderlich ist, um ein Torblatt bewegen zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ist es nicht ersichtlich, ob nicht ein h\u00f6herer Kraftaufwand, der einer gr\u00f6\u00dferen Zahl als 120 kg entspricht, erforderlich ist, um je nach Winkel der Kette das Torblatt zu bewegen. Somit fehlen bereits die erforderlichen Ankn\u00fcpfungstatsachen f\u00fcr eine Beweiserhebung zumal seitens der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend vorgetragen wird, inwiefern die Beklagte Schlitten mit unterschiedlicher Motorenst\u00e4rke vertreiben w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin hat nicht behauptet, dass der Motor des Schlittens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 120 kg bewegen k\u00f6nne, und auch geeignet w\u00e4re, den kleinst m\u00f6glichen Winkel einer Kette und den damit auftretenden Widerstand zu \u00fcberwinden. Mithin kann nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob der Vortrag der Kl\u00e4gerin erheblich ist oder nicht.<\/p>\n<p>Jedenfalls kann nach alledem nicht festgestellt werden, dass es sich bei der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Verwendungsm\u00f6glichkeit noch um einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen gleichwertigen Gebrauch handelt, wie er durch die in Merkmal 7 vorgesehene wahlweise Einsteckbarkeit gew\u00e4hrleistet sein soll. Denn nach dem Abknicken der Kette an den Schaltschiebern ergibt sich offenkundig eine Zug und Reibungsbeanspruchung f\u00fcr Kette, Schaltschieber und Motor, die von der Verwendung vor dem Umstecken der Einsatzk\u00f6rper erheblich abweicht und die dauerhafte Funktionsf\u00e4higkeit fraglich erscheinen l\u00e4sst. Allein diese Sichtweise steht auch in Einklang mit den als fachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigenden Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage LS III-1, S. 7), nach denen bei einer \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten \u2013 exzentrischen Anordnung der Kette eine erfindungsgem\u00e4\u00df gleichwertige wahlweise Einsteckbarkeit nicht mehr angenommen werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht Merkmal 7 nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, in der Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und dem \u201eWandbefestigungskit\u201c w\u00fcrde ebenfalls eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, da die Kombination von Gegenst\u00e4nden eine unmittelbare Patentverletzung darstelle (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Das \u201eWandbefestigungskit\u201c werde von der Beklagten als Gesamtlieferung angeboten und vertrieben. Dann k\u00f6nne der Belieferte unschwer die fehlende Zutat selber zuf\u00fcgen und die gelieferten Gegenst\u00e4nde zu einer patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zusammenzubauen. In einem solchen Fall sei wertungsm\u00e4\u00dfig von einer unmittelbaren Patentverletzung auszugehen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 237).<\/p>\n<p>In dem Fall, indem der zweite Einsatzk\u00f6rper ohne Anschlusskabel durch einen ersten Einsatzk\u00f6rper des Kits mit Anschlusskabel ersetzt wird, sind zwar die beiden \u2013 ersten \u2013 Einsatzk\u00f6rper jeweils mit einem Anschlusskabel verbunden und k\u00f6nnten auch ausgetauscht werden. Insoweit kann aber schon nicht angenommen werden, dass es einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform entspricht, wenn zwei erste Einsatzk\u00f6rper mit Anschlusskabel vorliegen. Denn in diesem Fall bedarf es von vornherein nicht mehr eines Austausches der Einsatzk\u00f6rper, um \u2013 wie es in Abschnitt [0009] der allgemeinen Patentbeschreibung zum Ausdruck kommt \u2013 durch einfaches Umstecken des ersten Einsatzk\u00f6rpers, diesen an den Ort der vorhandenen Steckdose anzupassen. Unabh\u00e4ngig davon handelt es sich hierbei aber auch nicht um eine zu ber\u00fccksichtigende Montagem\u00f6glichkeit. In diesem Fall liegt n\u00e4mlich keine f\u00fcr sich funktionsf\u00e4hige Ausf\u00fchrungsform mehr vor, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der zweite Einsatzk\u00f6rper nach dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten erforderlich ist, um die F\u00fchrungsschiene an der Seite des zweiten Einsatzk\u00f6rpers \u00fcberhaupt am Sturz befestigen zu k\u00f6nnen. Dies ergibt sich auch aus Bedienungsanleitung, welche die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage LS III-15, Abbildungen 1 \u2013 3 zur Akte gereicht habe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist damit objektiv nicht geeignet, als eine Antriebsvorrichtung f\u00fcr ein Torblatt verwendet zu werden, da bestimmungsgem\u00e4\u00df der zweite Einsatzk\u00f6rper erforderlich ist, um die mit einer in Bewegungsrichtung des Torblattes verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung am Sturz zu befestigen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatzk\u00f6rper des Wandbefestigungskits im Sinne von Merkmal 7 ausgetauscht und jeweils in das andere Ende der F\u00fchrungseinrichtung funktionserhaltend eingesteckt werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2145 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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