{"id":2123,"date":"2013-05-07T17:00:49","date_gmt":"2013-05-07T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2123"},"modified":"2016-04-25T08:36:41","modified_gmt":"2016-04-25T08:36:41","slug":"4a-o-16911-sportball-umdrehungsmessgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2123","title":{"rendered":"4a O 169\/11 &#8211; Sportball-Umdrehungsmessger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2039<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Mai 2013, Az. 4a O 169\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu ins-gesamt 2 Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Be-klagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu einem der vorgenannten Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>(1) Ein System zum Absch\u00e4tzen einer Drehge-schwindigkeit oder einer Eigendrehfrequenz eines sich drehenden Sportballes im Flug,<\/p>\n<p>wobei das System<\/p>\n<p>(2) einen Empf\u00e4nger, der dazu eingerichtet ist, bei einer Anzahl von Zeitpunkten w\u00e4hrend des Flugs elektro-magnetische Wellen zu empfangen, die von dem sich drehenden Sportball reflektiert worden sind und ein zugeordnetes Signal bereitzustellen,<\/p>\n<p>(3) Mittel zum Durchf\u00fchren einer Frequenzanalyse des Signals und Identifizieren von zwei oder mehr dis-kreten signifikanten Spektralbereichen, die wenigs-tens im Wesentlichen bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4qui-distant liegen und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind und<\/p>\n<p>(4) Mittel zum Absch\u00e4tzen der Geschwindig-keit\/Frequenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spekt-ralbereichen<\/p>\n<p>aufweist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern ein System, welches geeignet ist zur Durchf\u00fchrung eines<\/p>\n<p>(1) Verfahrens zum Absch\u00e4tzen einer Drehge-schwindigkeit oder einer Eigendrehfrequenz eines sich drehenden Sportballs im Flug,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren<\/p>\n<p>(2) eine Anzahl von Zeitpunkten w\u00e4hrend des Flugs, an denen von dem sich drehenden Sportfall reflektierte elektromagnetische Wellen empfangen werden und ein zugeordnetes Signal bereitstellen,<\/p>\n<p>(3) Durchf\u00fchren einer Frequenzanalyse des Signals und Identifizieren von zwei oder mehr diskreten signifikanten Spektralbereichen, die wenigstens im Wesentlichen bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4quidistant und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind, und<\/p>\n<p>(4) Absch\u00e4tzen der Drehgeschwindigkeit\/Eigen\/drehfre-quenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spektralbereichen<\/p>\n<p>aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.2009 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten, zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Ty-penbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) die Bestell-scheine vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten und ab dem 14.11.2009 in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse<\/p>\n<p>a) aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem die-jenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 698 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und<\/p>\n<p>b) die nach Ziffer I. 3. a) erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichne-ten, seit dem 14.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem Europ\u00e4ischen Patent 1 698 XXX B9 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rech-nungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die \u201eA\u201c, die in die \u201eB\u201c umfirmierte. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren diesbez\u00fcglichen Vortrag erg\u00e4nzt hat, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, sie halte an ihrem urspr\u00fcnglichen Bestreiten der Aktivlegitimation nicht fest.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 28.02.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 657XXX P in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 14.10.2009. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDetermination of spin parameters of a sports ball\u201c (\u201eErmittlung der Bewegungsparameter von einem Sportball\u201c). Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eA method of estimating a rotational velocity or spin frequency of a rotating sports ball in flight, the method comprising:<\/p>\n<p>1. a number of points intime during the flight, receiving electromagnetic waves reflected from the rotating sports ball and providing a corresponding signal,<\/p>\n<p>2. performing a frequency analysis of the signal, and identifying two or more discrete spectrum traces positioned at least substantially equidistantly in frequency and being continuous over time, and<\/p>\n<p>3. estimating the rotational velocity\/spin frequency from a frequency distance between the discrete spectrum traces.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 ist in der eingetragenen Fassung wie folgt \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Absch\u00e4tzen einer Drehgeschwindigkeit oder einer Eigendrehfrequenz eines sich drehenden Sportballs im Flug, wobei das Verfahren<\/p>\n<p>1. eine Anzahl von Zeitpunkten w\u00e4hrend des Flugs, an denen von dem sich drehenden Sportball reflektierte elektromagnetische Wellen empfangen werden und ein zugeordnetes Signal bereitstellen,<\/p>\n<p>2. Durchf\u00fchren einer Frequenzanalyse des Signals und Identifizieren von zwei oder mehr diskreten signifikanten Spektralbereichen, die wenigstens im Wesentlichen bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4quidistant und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind, und<\/p>\n<p>3. Absch\u00e4tzen der Drehgeschwindigkeit\/Eigendrehfrequenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spektralbereichen aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 4 lautet:<\/p>\n<p>\u201eA system for estimating a rotational velocity or spin frequency of a rotating sports ball in flight, the system comprising:<\/p>\n<p>1. a receiver adapted to, a number of points in time during the flight, receive electromagnetic waves reflected from the rotating sports ball and provide a corresponding signal,<\/p>\n<p>2. means for performing a frequency analysis of the signal, and identifying two or more discrete spectrum traces positioned at least substantially equidistantly in frequency and being continuous over time, and<\/p>\n<p>3. means tor estimating the velocity\/frequency from a frequency dis-tance between the discrete spectrum traces.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 4 ist in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eSystem zum Absch\u00e4tzen einer Drehgeschwindigkeit oder einer Eigen-drehfrequenz eines sich drehenden Sportballs im Flug, wobei das System<\/p>\n<p>1. einen Empf\u00e4nger, der dazu eingerichtet ist, bei einer Anzahl von Zeitpunkten w\u00e4hrend des Flugs elektromagnetische Wellen zu empfangen, die von dem sich drehenden Sportball reflektiert worden sind und ein zugeordnetes Signal bereitstellen,<\/p>\n<p>2. Mittel zum Durchf\u00fchren einer Frequenzanalyse des Signals und Identifizieren von zwei oder mehr diskreten signifikanten Spektralbereichen, die wenigstens im Wesentlichen bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4quidistant liegen und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind, und<\/p>\n<p>3. Mittel zum Absch\u00e4tzen der Geschwindigkeit\/Frequenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spektralbe-reichen aufweist.\u201c<\/p>\n<p>In den nachfolgend verkleinert und in deutscher \u00dcbersetzung eingeblendeten Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift ist nach der Beschreibung des Klagepa-tents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Darstellung eines sich drehenden Balls und eines Doppler-Radars.<\/p>\n<p>Figur 2 veranschaulicht nach der Klagepatentbeschreibung ein Spektrum, das \u00e4quidistante Spektrallinien aufweist.<br \/>\nFigur 3 stellt nach der Klagepatentbeschreibung die Bestimmung von \u00e4quidis-tanten Spektrallinien dar.<br \/>\nDie Beklagte bietet unter anderem das Model \u201eC\u201c des Herstellers D mit der Software Version 5.8. auf ihrer Internetseite http:\/www.E.com an, f\u00fchrt sie nach Deutschland ein und bringt sie in Deutschland bundesweit in Verkehr (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem die nachfolgend eingeblendete Darstellung:<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin als Anlage TW 11 einen Auszug aus der Internetseite der Herstellerin D vorgelegt, wo sich die folgende Abbildung findet:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar (Patentanspruch 4) bzw. mittelbar (Patentanspruch 1) Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie Ihren Vernichtungsantrag in der m\u00fcndli-chen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen nicht ausdr\u00fccklich auf die in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse beschr\u00e4nkt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werte allein die Hauptfrequenz aus. Zus\u00e4tzliche Spektralbereiche, die in dem auszuwertenden Signal ggf. enthalten seien, w\u00fcrden nicht nur nicht im Rahmen des Auswer-tungsverfahrens verwendet, sondern sogar unterdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Das erhaltene Signal werde zun\u00e4chst mit einer Gau\u00dfschen Fensterfunktion multipliziert. Erst danach werde der multiplizierte, kurze Zeitabschnitt des Sig-nals nach einer Fouriertransformation in den Frequenzraum transformiert. Da der verwendete Zeitabschnitt des Signals sehr kurz und mit einer Gau\u00dfschen Fensterfunktion multipliziert (\u201egefaltet\u201c) sei, sei eine Identifikation von neben der Hauptfrequenz auftretenden Spektralbereichen zumindest erschwert. Die nachfolgend eingeblendete Figur zeige das Ergebnis der Anwendung der vor-stehend beschriebenen Fouriertransformation:<br \/>\nNach der Transformation des Signals in den Frequenzraum werde zun\u00e4chst das jeweilige Maximum (st\u00e4rkster Peak) der aus der Frequenzanalyse mittels Fouriertransformation erhaltenen Frequenzwerte f\u00fcr die jeweiligen Zeitpunkte identifiziert. Es finde sodann eine Interpolation durch diese Maxima statt. Aus diesen Maxima k\u00f6nne durch den bekannten Doppler-Effekt die Ballgeschwin-digkeit berechnet werden. Im Gegensatz zu dem durch das Klagepatent bean-spruchten Verfahren w\u00fcrden daher alle \u00fcber oder unter den Maxima vorhandenen Messwerte ignoriert und aus dem auszuwertenden Signal entfernt.<\/p>\n<p>In einem weiteren Schritt werde sodann eine zweite Frequenzanalyse mittels Fouriertransformation durchgef\u00fchrt. Dabei werde untersucht, ob die Schwan-kung, die in der interpolierten Kurve durch die Maxima zu erkennen sei, selbst eine Regelm\u00e4\u00dfigkeit bez\u00fcglich der \u201eSchwankungsfrequenz\u201c aufweise und somit \u201emoduliert\u201c sei. Die nachfolgend eingeblendete und als Anlage PBP 6 vorgelegte Kurve zeige das Ergebnis der zweiten Frequenzanalyse:<br \/>\nIn dem von jedem der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen vier Empf\u00e4ngerkan\u00e4len empfangenen Signal ermittele die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere Hauptmaxima, die beispielsweise in der vorstehend eingeblendeten Abbildung als die drei st\u00e4rksten Peaks zu erkennen seien. Diese Peaks w\u00fcrden in der Auslagerungsdatei FMspinRPM [0,0], [0,1], [0,2], [0,3] f\u00fcr den ersten Empf\u00e4ngerkanal und entsprechend f\u00fcr die weiteren Empf\u00e4ngerkan\u00e4le gespeichert. Die insgesamt zw\u00f6lf Datenwerte w\u00fcrden somit den Frequenzen der jeweils drei gr\u00f6\u00dften Intensit\u00e4ten entsprechen. Allerdings w\u00fcrden diese Werte nicht zur Berechnung der Eigendrehfrequenz des Golfballs verwendet. Auch entspreche keiner dieser Frequenzwerte unmittelbar der tats\u00e4chlichen Eigendrehfrequenz.<\/p>\n<p>Anstatt einen Einzelwert aus allen 12 in der Logdatei gespeicherten Werten auszuw\u00e4hlen, summiere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst die ge-samten Messdaten (\u201eAmplitudenspektren\u201c) aller vier Empf\u00e4ngerger\u00e4te. Dabei ergebe sich ein Summensignal, das grafisch dargestellt dem vorstehend eingeblendeten Graphen \u00e4hnlich sei. Die Summierung f\u00fchre dazu, dass die in allen vier Empf\u00e4ngerger\u00e4ten vorhandenen Peaks verst\u00e4rkt und St\u00f6rsignale und Interferenzen reduziert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich wie bei den einzelnen Empf\u00e4ngerkan\u00e4len ermittle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sodann die drei st\u00e4rksten Peaks im Summensignal, die sofort weiterverarbeitet w\u00fcrden. Das der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde liegende Erkl\u00e4rungsmodell gehe davon aus, dass in den Messdaten der st\u00e4rkste Peak regelm\u00e4\u00dfig bei der doppelten Eigenfrequenz auftrete. Um letztlich zu ermitteln, welche der drei aus dem Summensignal ermittelten Frequenzen die Eigendrehfrequenz angebe, vergleiche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese Werte mit vorbekannten Daten und Messwerten. Als Anhaltspunkt diene die Erkenntnis, dass die anf\u00e4ngliche Eigendrehfrequenz je nach Verwendung des konkreten Schl\u00e4gers in einem bestimmten Bereich liege.<\/p>\n<p>Zum anderen lasse sich die Eigendrehfrequenz anhand der Flugbahn aufgrund der sog. \u201elift acceleration\u201c absch\u00e4tzen. Die Beklagte verwende zur Bezeichnung dieser Absch\u00e4tzung den Begriff \u201eF\u201c. Da der \u201eF\u201c die tats\u00e4chliche Eigendrehfrequenz nur ungenau wiedergebe, untersuche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Summensignal in einem erweiterten Bereich um den doppelten Absch\u00e4tzwert des \u201eFs\u201c herum auf das Vorhandensein eines der drei st\u00e4rksten Peaks. In diesem Frequenzbereich werde ein Signal mit einem hohen Peak erwartet. Tats\u00e4chlich handele es sich in der Regel bei einem der auf diese Weise ermittelten Peaks um die zweifache Eigendrehfrequenz. Soweit kein Peak in dem Bereich der doppelten Eigendrehfrequenz liege, untersuche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen erweiterten Bereich des \u201eFs\u201c auf das Vorhandensein eines Peaks mit der einfachen Eigendrehfrequenz. Liege einer der Peaks in diesem Bereich, gebe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diesen Wert als Eigendrehfrequenz aus. Nur f\u00fcr den Fall, dass keiner der Peaks im erweiterten Bereich um den doppelten oder einfachen Frequenzwert des \u201eFs\u201c liege, werde die Eigendrehfrequenz nicht anhand eines ermittelten Peaks bestimmt, sondern der aus der Balltrajektorie abgesch\u00e4tzte F direkt als Wert f\u00fcr die Eigendrehfrequenz ausgegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre die Frequenzanalyse lediglich in zwei Teilschritten durch. Die von der Beklagten gew\u00e4hlte Vorge-hensweise sei so gew\u00e4hlt, dass nicht nur Informationen \u00fcber den zentralen Spektralbereich, das hei\u00dft die 0. Harmonische, sondern auch zu den angren-zenden Spektralbereichen vorhanden seien.<\/p>\n<p>Anlage PBP 6 zeige das Ergebnis einer zweiten Fouriertransformation und da-mit des zweiten Teilschritts der Frequenzanalyse der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform, bei dem die grobe Frequenzaufl\u00f6sung des ersten Teilschritts der Frequenzanalyse dadurch verfeinert werde, dass nun ein l\u00e4ngerer Zeitabschnitt zugrunde gelegt werde. Wie auch die Beklagte einr\u00e4ume, weise die interpolierte Kurve Fluktuationen auf. W\u00fcrden diese Fluktuationen Regelm\u00e4\u00dfigkeiten aufzeigen, w\u00fcrden sie Modulationen des Signals darstellen, die wiederum aufgrund der Drehung des Golfballs auftreten w\u00fcrden. Indem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieses lange fluktuierende Signal einer Fouriertransformation unterziehe, identifiziere und trenne sie pr\u00e4zise die diskreten Seitenb\u00e4nder.<\/p>\n<p>Die in der Anlage PBP 6 gezeigten Peaks h\u00e4tten einen Abstand von ca. 3.350 rpm, wobei die absoluten Positionen in einem Koordinatensystem gezeigt w\u00fcrden, dessen Ursprung als Frequenz der 0. Harmonischen definiert worden sei. Daher nutze jede mathematische Operation, bei der einer dieser drei ab-soluten Positionswerte herangezogen werde, tats\u00e4chlich den Abstand zwischen dem entsprechenden Spektralbereich und der 0. Harmonischen.<\/p>\n<p>Analysen der Kl\u00e4gerin, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen TW 13\/13a verwiesen wird, h\u00e4tten diese Ergebnisse best\u00e4tigt. Wie die Untersu-chungen gezeigt h\u00e4tten, ermittle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Eigen-drehfrequenz, indem sie die identifizierten Harmonischen durch die entspre-chende Nummer der Harmonischen dividiere oder die Differenzen der Fre-quenzwerte von Harmonischen bilde, deren \u201eVielfachenzahl\u201c sich um den Wert \u201e1\u201c unterscheide.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vortrages der Kl\u00e4gerin zurecht vom Bestreiten der Aktivlegitima-tion Abstand genommen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Bestimmung von Eigendrehimpulsparametern eines Sportballs w\u00e4hrend des Fluges und insbesondere die Bestimmung der Eigendrehimpulsachse und\/oder der Drehgeschwindigkeit des Sportballs.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sind solche Parameter sowohl bei der Verwendung als auch bei der Entwicklung von Sportb\u00e4llen und anderen Sportger\u00e4ten, wie beispielsweise Golfschl\u00e4gern, hochinteressant.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sei die Bestimmung der genannten Parameter etwa da-durch erfolgt, dass Streifen oder Muster eines Radarreflexionsmaterials an den Golfb\u00e4llen angebracht worden seien. Da Golfb\u00e4lle jedoch hochgradig standari-siert seien, k\u00f6nne dieses Verfahren nur zu Testzwecken Verwendung finden. Technologien diesen Typs seien aus verschiedenen, in der Klagepatentschrift im Einzelnen genannten Schriften bekannt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Bestimmung der eingangs genannten Parameter ohne Modifizierung der Sportb\u00e4lle durchf\u00fchren zu k\u00f6n-nen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. A method of estimating a rotational velocity or spin frequency of a rotating sports ball in flight, the method comprising:<\/p>\n<p>2. a number of points in time during the flight,<\/p>\n<p>2.1. receiving electromagnetic waves reflected from the rotating sports ball and<br \/>\n2.2. providing a corresponding signal,<\/p>\n<p>3.<br \/>\n3.1. performing a frequency analysis of the signal, and<br \/>\n3.2. identifying two or more discrete spectrum traces positioned at least substantially equidistantly in frequency and being continuous over time, and<\/p>\n<p>4. estimating the rotational velocity\/spin frequency from a frequency distance between the discrete spectrum traces.<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung l\u00e4sst sich Patentanspruch 1 wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Absch\u00e4tzen einer Drehgeschwindigkeit oder einer Eigendrehfrequenz eines sich drehenden Sportballs im Flug, wobei das Verfahren<\/p>\n<p>2. eine Anzahl von Zeitpunkten w\u00e4hrend des Flugs, an denen<\/p>\n<p>2.1. von dem sich drehenden Sportball reflektierte elektromagneti-sche Wellen empfangen werden und<br \/>\n2.2. ein zugeordnetes Signal bereitstellen,<\/p>\n<p>3.<br \/>\n3.1. Durchf\u00fchren einer Frequenzanalyse des Signals und<\/p>\n<p>3.2. Identifizieren von zwei oder mehr diskreten signifikanten Spektralbereichen, die wenigstens im Wesentlichen bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4quidistant und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind, und<\/p>\n<p>4. Absch\u00e4tzen der Drehgeschwindigkeit\/Eigendrehfrequenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spektralbereichen aufweist.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 4 weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. A system for estimating a rotational velocity or spin frequency of a rotating sports ball in flight,<\/p>\n<p>the system comprising<\/p>\n<p>2. a receiver adapted to, a number of points in time during the flight,<\/p>\n<p>2.1. receive electromagnetic waves reflected from the rotating sports ball<br \/>\n2.2. and provide a corresponding signal,<\/p>\n<p>3. means<\/p>\n<p>3.1. for performing a frequency analysis of the signal,<br \/>\n3.2. and identifying two or more discrete spectrum traces positioned at least substantially equidistantly in frequency and being continuous over time, and<\/p>\n<p>4. means tor estimating the velocity\/frequency from a frequency dis-tance between the discrete spectrum traces.<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lassen sich die Merkmale von Patentanspruch 4 wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>System zum Absch\u00e4tzen einer Drehgeschwindigkeit oder einer Eigen-drehfrequenz eines sich drehenden Sportballs im Flug,<\/p>\n<p>wobei das System<\/p>\n<p>2. einen Empf\u00e4nger, der dazu eingerichtet ist, bei einer Anzahl von Zeitpunkten w\u00e4hrend des Flugs<\/p>\n<p>2.1. elektromagnetische Wellen zu empfangen, die von dem sich drehenden Sportball reflektiert worden sind<\/p>\n<p>2.2. und ein zugeordnetes Signal bereitstellen,<\/p>\n<p>3. Mittel<\/p>\n<p>3.1. zum Durchf\u00fchren einer Frequenzanalyse des Signals<\/p>\n<p>3.2. und Identifizieren von zwei oder mehr diskreten signifikanten Spektralbereichen, die wenigstens im Wesentlichen bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4quidistant liegen und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind, und<\/p>\n<p>4. Mittel zum Absch\u00e4tzen der Geschwindigkeit\/Frequenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spektralbe-reichen aufweist.<\/p>\n<p>Gegenstand von Patentanspruch 1 ist somit ein Verfahren zum Absch\u00e4tzen einer Drehgeschwindigkeit oder Eigendrehfrequenz eines sich drehenden Sportballs im Flug. Soweit der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 4 eine entsprechende Vorrichtung beansprucht, stimmen die Merkmale im Wesentlichen \u00fcberein, so dass die Ausf\u00fchrungen zu Patentan-spruch 1 insoweit sinngem\u00e4\u00df ebenfalls gelten.<\/p>\n<p>Bei dem beanspruchten Verfahren sollen nach der Merkmalsgruppe 2, wie dies unstreitig im Stand der Technik bekannt war, von dem sich drehenden Sportball elektromagnetische Wellen empfangen und ein zugeordnetes Signal bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann weiterhin den Merkmalsgruppen 3 und 4 entnimmt, bildet den Kern der Erfindung die Durchf\u00fchrung einer Frequenzanalyse des Signals. Hierbei werden zwei oder mehr diskrete signifikante Spektralbereiche, die wenigstens im Wesentlich bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4quidistant und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind (\u201ebeing continuous over time\u201c), identifiziert und anschlie\u00dfend die Drehgeschwindigkeit\/Eigendrehfrequenz anhand des Frequenzabstandes zwischen den diskreten signifikanten Spektralbereichen (\u201espectrum traces\u201c) abgesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Konkrete Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Identifikation der Spekt-ralbereiche finden sich in Patentanspruch 1 ebenso wenig wie dazu, wie genau der Abstand zwischen den Spektralbereichen bestimmt werden soll. Von der Lehre des Klagepatents werden daher alle Verfahren erfasst, bei denen in einem beliebigen Verfahren die Drehgeschwindigkeit bzw. Eigendrehfrequenz anhand des Frequenzabstands mindestens zweier identifizierter Spektralbereiche abgesch\u00e4tzt wird. Verschiedene Methoden hierf\u00fcr findet der Fachmann in den ab Abschnitt [0020] beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen, wobei die Erfindung hierauf aber nicht reduziert werden darf. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es somit nicht darauf an, in welcher Form, etwa durch Division oder durch Subtraktion, die Abst\u00e4nde ermittelt werden. Auch schlie\u00dft es Patentanspruch 1 nicht aus, dass die Abst\u00e4nde lediglich im Rahmen einer, weitere Parameter ber\u00fccksichtigenden Berechnung Ber\u00fccksichtigung finden. Denn Merkmal 4 enth\u00e4lt keine dahingehende Vorgabe, dass die Drehgeschwindigkeit bzw. Eigendrehfrequenz unmittelbar aus dem Frequenzabstand bestimmt werden muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass die Drehgeschwindigkeit bzw. Eigendrehfrequenz \u2013 in welcher Weise auch immer \u2013 von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten Spektralbereichen abgesch\u00e4tzt und damit bestimmt wird.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Formulierung des Patentanspruchs weiter entnimmt, enth\u00e4lt dieser auch keine Vorgaben, zu wie vielen Zeitpunkten der Frequenzabstand gemessen werden muss. Vielmehr spricht bereits Merkmal 2 lediglich von einer \u201eAnzahl von Zeitpunkten\u201c, worunter auch ein bestimmter, einzelner Zeitpunkt fallen kann. Denn Patentanspruch 1 spricht gerade nicht von einer Viel- oder Mehrzahl von Zeitpunkten.<\/p>\n<p>Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass der Begriff \u201espectrum trace\u201c, den die Kl\u00e4gerin mit \u201eSpektralbereich\u201c \u00fcbersetzt hat, in Abschnitt [0010] der Klagepatentbeschreibung als eine Folge von Frequenzen definiert wird, der zumindest im Wesentlichen zeitbest\u00e4ndig ist. Zudem sei, so f\u00fchrt die Klagepa-tentbeschreibung an dieser Stelle weiter aus, im vorliegenden Zusammenhang ein Bereich normalerweise eine langsam abnehmende Funktion.<\/p>\n<p>Das bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechenden Frequenzen \u00fcber einen bestimmten Zeitpunkt auch erfasst werden m\u00fcssen. Denn Patentanspruch 1 und dort insbesondere Merkmal 3.2. fordert nicht, dass zwei oder mehr Spekt-ralbereiche \u00fcber einen bestimmten Zeitraum erfasst werden m\u00fcssen. Vielmehr werden dort die Spektralbereiche lediglich derart definiert, dass diese bez\u00fcglich ihrer Frequenz \u00e4quidistant und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndig sind. Da die so definierten Spektralbereiche lediglich identifiziert werden sollen, ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, aber auch ausreichend, wenn entsprechende, \u00fcber einen bestimmten Zeitraum zeitbest\u00e4ndige Spektralbereiche zwar vorhanden sind, ihre Frequenzen und die daraus resultierenden Abst\u00e4nde jedoch nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls unter Einbeziehung bestimmter Rechenoperationen, bestimmt werden.<\/p>\n<p>Merkmal 3.2. ist im Zusammenhang mit Merkmal 4 zu lesen. Weil nach dem Kern der Erfindung die Drehgeschwindigkeit bzw. -frequenz anhand des Fre-quenzabstandes zwischen den diskreten signifikanten Spektralbereichen er-mittelt werden soll, ist es zwingend, dass zumindest zwei dieser, wenigstens im Wesentlichen bez\u00fcglich der Frequenz \u00e4quidistanten und \u00fcber die Zeit best\u00e4ndigen Spektralbereiche identifiziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Frequenzwerte, die keinem der so definierten Spektralbereiche angeh\u00f6ren und beispielsweise in Figur 3 au\u00dferhalb der Spektralbereiche dargestellt sind, bei der Berechnung keine Ber\u00fccksichtigung finden. Einer wiederholten Erfassung der Frequenzen eines Spektralbereiches bedarf es daf\u00fcr jedoch solange nicht, wie \u2013 in welcher Form auch immer \u2013 sichergestellt ist, dass tats\u00e4chlich die Spektralbereiche identifiziert und der Absch\u00e4tzung der Drehgeschwindigkeit bzw. -frequenz zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDies vorausgeschickt macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem steht zun\u00e4chst nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form zwei Fouriertransformationen stattfinden. Denn weder den streitgegen-st\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcchen, noch der Klagepatentbeschreibung entnimmt der Fachmann einen Hinweis darauf, dass das Absch\u00e4tzen der Drehgeschwindigkeit bzw. Eigendrehfrequenz in einem einstufigen Verfahren erfolgen soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dar\u00fcber hinaus dahinstehen, welche Reichweite die durch die Kl\u00e4gerin als Anlage TW 12 vorgelegte Erkl\u00e4rung von Herrn David G, bei dem System der Beklagten erfolge die Messung der Drehung des Golfballs genau auf die gleiche Art und Weise wie bei der Kl\u00e4gerin, hat.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls sind die absoluten Positionen der in der Anlage PPB 6 ge-zeigten Spektralbereiche in einem Koordinatensystem ausgedr\u00fcckt, dessen Ursprung als Frequenz der 0. Harmonischen festgelegt wurde. Daher macht jede mathematische Operation, die einen dieser drei absoluten Positionswerte verwendet, tats\u00e4chlich vom Abstand zwischen dem entsprechenden Spektral-bereich und der 0. Harmonischen Gebrauch.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, Anlage PBP 6 bilde keine Abfolge von Frequenzwerten in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit ab, f\u00fchrt dies bereits deshalb nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, weil es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ausreicht, dass die Abst\u00e4nde der Frequenzen zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmt werden. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatents wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, dass die Verwendung einer der drei absoluten Positionswerte f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ausreicht, steht es einer Verletzung des Klagepatents auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach der zweiten Fouriertransformation die gesamten Messdaten aller vier Empf\u00e4ngerkan\u00e4le zun\u00e4chst summiert werden. Denn die Summierung dient auch nach dem Vortrag der Beklagten lediglich dazu, die in allen vier Empf\u00e4ngerkan\u00e4len vorhandenen Peaks zu verst\u00e4rken und St\u00f6rsignale oder Interferenzen zu reduzieren. Das erhaltene grafische Signal \u201e\u00e4hnelt\u201c jedoch gleichwohl auch nach dem Vortrag der Beklagten dem in Anlage PBP 6 abgebildeten Signal. Eine Ver\u00e4nderung der Abst\u00e4nde der Frequenzen zueinander durch die Summierung hat die Beklagte demgegen\u00fcber nicht behauptet.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte nach ihrer Schilderung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der weiteren Betrachtung sodann einen sog. \u201eF\u201c zugrunde legt und die Eigendrehfrequenz anhand der Flugbahn aufgrund der sog. \u201elift accleration\u201c absch\u00e4tzt, steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>Denn die Beklagte untersucht nach ihrem Vortrag das Summensignal zun\u00e4chst in einem erweiterten Bereich um den doppelten Absch\u00e4tzwert des \u201eFs\u201c herum auf das Vorhandensein eines der drei st\u00e4rksten Peaks. Liegt ein Solcher vor, wird dessen Wert durch zwei dividiert und als Eigendrehfrequenz ausgegeben. Andernfalls untersucht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen erweiterten Bereich des \u201eFs\u201c auf das Vorhandensein eines Peaks. Findet sich ein Solcher, wird dieser als Eigendrehfrequenz ausgegeben. In beiden F\u00e4llen zieht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit gerade Peaks, wie sie aus der Anlage PBP 6 ersichtlich sind, heran, um die Eigendrehfrequenz zu bestimmen. Dass diese dabei in Relation zum \u201eF\u201c gesetzt werden, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents ebenso wenig heraus wie der Umstand, dass der im Bereich des erweiterten doppelten \u201eFs\u201c zur Ermittlung der Eigen-drehfrequenz noch durch zwei dividiert werden muss. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatents wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in F\u00e4llen, wo sich weder im Bereich des erweiterten doppelten, noch im Bereich des erweiterten einfachen \u201eFs\u201c ein Peak befindet, als Eigendrehfrequenz direkt der aus der Balltraktorje ermittelte \u201eF\u201c ausgegeben wird, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich ebenfalls nicht heraus, denn das Klagepatent fordert nicht, dass die Eigendrehfrequenz in allen F\u00e4llen anhand der Frequenzabst\u00e4nde ermittelt werden muss.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDavon ausgehend kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass die Be-klagte \u2013 unstreitig \u2013 bei der ersten Fouriertransformation einen kleinen Zeitraum gew\u00e4hlt hat, so dass sich insbesondere in der als Anlage PBP 1 vorgelegten Abbildung die einzelnen Seitenfrequenzb\u00e4nder nicht erkennen lassen. Unstreitig sind diese jedenfalls dort noch vorhanden, wobei die Interpolation auch durch die jeweiligen Maxima erfolgt, so dass die in Anlage PBP 3 gezeigte Kurve nicht der 0. Harmonischen entspricht. Ausf\u00fchrungen dazu d\u00fcrften sich insoweit bereits deshalb er\u00fcbrigen, weil die eigentliche Bestimmung der Eigendrehfrequenz erst nach der zweiten Fouriertransformation erfolgt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte nicht nur wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar von der technischen Lehre von Patentanspruch 4 Gebrauch. Vielmehr liegen auch die Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung von Patentanspruch 1 vor, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, denn es handelt sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 um ein System zum Absch\u00e4tzen der Drehgeschwindigkeit eines Golfballs, welches alle Merk-male des gegen\u00fcber dem Verfahrensanspruch 1 im Wesentlichen deckungs-gleichen Erzeugnisanspruchs 4 verwirklicht. Damit ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland geeignet. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Ab-nehmern der Beklagten auch f\u00fcr die Benutzung der Erfindung bestimmt ist, hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents berechtigt w\u00e4re, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei An-wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirt-schaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswe-gen aus \u00a7 140 a Abs. 3 PatG, soweit diese ab dem 14.11.2009 in der Bun-desrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangt sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2039 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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