{"id":2121,"date":"2013-03-26T17:00:33","date_gmt":"2013-03-26T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2121"},"modified":"2016-04-25T08:35:36","modified_gmt":"2016-04-25T08:35:36","slug":"4a-o-16611-portionenkapsel-zur-getraenkherstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2121","title":{"rendered":"4a O 166\/11 &#8211; Portionenkapsel zur Getr\u00e4nkherstellung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2015<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2013, Az. 4a O 166\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 344 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Un-terlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Scha-denersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch. Widerklagend begehrt die Beklagte die Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 20.02.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer deutschen Schrift vom 14.03.2002 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 15.11.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in welchem es die Einspruchsabteilung am 21.02.2011 rechtskr\u00e4ftig im Umfang ge\u00e4nderter Anspr\u00fcche aufrecht erhalten hat. Die Kl\u00e4gerin macht das Klagepatent vorliegend allein in dieser, durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung geltend.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201ePortionenkapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks\u201c. Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201ePortionenkapsel mit einer partikelf\u00f6rmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz (KP) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, wobei die Kapsel einen Becher (1) mit einem Boden (7) und auf der Oberseite einem umlaufenden Rande (6), einen an dem Rande (6) befestigten Deckel (4), und ein in dem Becher (1) eingesetzten und zwischen dem Kapselboden und der Substanz (KP) angeordneten Organ (2) umfasst, wobei das Organ (2) mit durch Pr\u00e4gungen (9) in der Erstreckungsebene des Organs (2) gebildeten Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4len (17) als Sammelorgan (2) f\u00fcr das hergestellte Getr\u00e4nk versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Organ (2) mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen (8) und gegen den Kapselboden gerichteten Pr\u00e4gungen (9) versehen ist, so dass zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freir\u00e4ume (17a) zur Bildung der Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le (17) verbleiben.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung darstellen. Figur 1 zeigt die Einzelteile der Portionenkapsel in einer Explosionsdarstellung.<br \/>\nBei Figur 2 handelt es sich um einen L\u00e4ngsschnitt durch eine Portio-nenkapsel.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutsch-land Portionenkapseln, die zur Herstellung eines Kaffeegetr\u00e4nks mittels einer Espressomaschine bestimmt sind und deren technische Gestaltung sich aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen erkennen l\u00e4sst (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/p>\n<p>In dem Becher ist zwischen dem Kapselboden und der Substanz ein Plastikteil angeordnet, das nachfolgend in einer Draufsicht und einer Ansicht von Unten eingeblendet ist:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiere den Begriff \u201ePr\u00e4gungen\u201c nicht, so dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere nicht darauf ankomme, mit welchem Herstellungsverfahren des Filterelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellt worden sei.<\/p>\n<p>Des Weiteren m\u00fcssten sich die Pr\u00e4gungen des Sammelorgans erfindungsge-m\u00e4\u00df nicht bis zum Boden der Kapsel erstrecken, sondern k\u00f6nnten vielmehr auch vom Boden beabstandet sein. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die \u00d6ffnungen des Filterelementes derart klein beschaffen, dass sie dem von oben in die Kapsel einstr\u00f6menden Br\u00fchwasser einen ausreichenden Str\u00f6mungswiderstand entgegensetzen, der daf\u00fcr sorge, dass das Kaffepulver vollst\u00e4ndig durchstr\u00f6mt werde. Erst anschlie\u00dfend str\u00f6me bzw. diffundiere das mit dem extrahierten Kaffeepulver versetzte Br\u00fchwasser durch die \u00d6ffnungen. Dabei stehe die Leit- bzw. Kanalisierungsfunktion der Pr\u00e4gungen der Fl\u00fcssig-keitskan\u00e4le des Sammelorgans weit hinter der entsprechenden Funktion der Pr\u00e4gungen bei dem hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Verteilungsorgan zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber ein Sammelorgan, denn daf\u00fcr sei lediglich erforderlich, dass das durch die \u00d6ffnungen diffundierende Br\u00fchwasser zwischen der Unterseite des Organs und der Bodenplatte aufgefangen und sodann \u00fcber die Aufstech\u00f6ffnung abgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Dies sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 22.04.2010 hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte vorgerichtlich erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der der Beklagten am 08.11.2011 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederhol-ten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ihrer pers\u00f6nlich haftenden Ge-sellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Portionenkapseln mit einer partikelf\u00f6rmigen, mittels Was-ser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Ge-tr\u00e4nks, wobei die Kapsel einen Becher mit einem Boden und auf der Oberseite einen umlaufenden Rand, einen an dem Rand befestigten Deckel und ein in dem Becher eingesetztes und zwischen dem Kapselboden und der Substanz angeordnetes Organ umfasst, wobei das Organ mit durch Pr\u00e4gungen in der Erstreckungsebene des Organs gebildeten Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4len als Sammelorgan f\u00fcr das hergestellte Getr\u00e4nk versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Organ mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen und gegen den Kapselboden gerichteten Pr\u00e4gungen ver-sehen ist, so dass zwischen dem Organ und dem Kapsel-boden Freir\u00e4ume zur Bildung der Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le ver-bleiben;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte jeweils die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.12.2007 begangenen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeug-nisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der be-zahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigen-tum der Beklagten befindlichen Portionenkapseln nach Ziffer I. 1. zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Ver-nichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 15.11.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 1 344 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcber-nahme der Verpackungs- Transport- bzw. Versandkosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin EUR 6.764,00 zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz darauf j\u00e4hrlich seit Klagezustellung zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. be-zeichneten und seit dem 22.12.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge bereits \u00fcber keine Pr\u00e4gungen im Sinne des Klagepatents. F\u00fcr den Fachmann entstehe eine Pr\u00e4gung durch Druckverformung eines Materials. Das Material m\u00fcsse somit umgeformt bzw. verformt werden. Das Filterelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei demgegen\u00fcber kein gepr\u00e4gtes, sondern ein durch Spritzgie\u00dfen hergestelltes Bauteil, an dem einst\u00fcckig Querstreben vorgesehen seien.<\/p>\n<p>Des Weiteren weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le auf. Insbesondere w\u00fcrden derartige Kan\u00e4le nicht durch die Querverstrebungen am Filterelement gebildet. Diese Querverstrebungen w\u00fcrden \u2013 unstreitig \u2013 nicht bis zum Kapselboden reichen und k\u00f6nnten schon deshalb r\u00e4umlich keine Kan\u00e4le bilden. Stattdessen str\u00f6me das mit hohem Druck durch die \u00d6ffnungen str\u00f6mende Br\u00fchwasser direkt zum Boden der Portionskapsel hin und werde nach dem Auftreffen auf dem Kapselboden verwirbelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich komme dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Filterelement auch keine Sammelfunktion zu, so dass es sich dabei auch um kein Sammelorgan handele.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Mit einem der Kl\u00e4gerin am 23.02.2012 zugestellten Schriftsatz hat die Beklagte dar\u00fcber hinaus Widerklage erhoben mit dem Antrag,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.764,- EUR, zzgl. 5 Pro-zentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz darauf, j\u00e4hrlich seit Zu-stellung der Widerklage zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Gegenstand der Widerklage sind die Kosten eines anwaltlichen Abwehrschrei-bens der Beklagten auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststel-lung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Widerklage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Beklagten steht ein An-spruch auf Ersatz der Kosten der Gegenabmahnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Portionenkapsel mit einer partikelf\u00f6rmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getr\u00e4nks.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei aus der EP 1 101 XXX A1 ein Ge-tr\u00e4nke-Filter-Kapsel-System mit einer abgestuften Portionenkapsel bekannt. Die Kapsel weise mehrere Stufen auf, die zum Abst\u00fctzen eines Filterelementes bzw. einer por\u00f6sen Membrane dienen w\u00fcrden. Zwischen dem Filterelement und der Membrane sei das Kaffeepulver aufgenommen. Sowohl zwischen dem Deckel und dem Filterelement als auch zwischen dem Boden und der Membrane verbleibe ein Zwischenraum, der zum seitlichen F\u00fchren eines Einlassrohres bzw. eines Ablaufrohres vorgesehen sei.<\/p>\n<p>Aus der US-A 2,778,739 sei zudem eine mehrteilige Portionskapsel, bestehend aus einem schalenf\u00f6rmigen Kapselgeh\u00e4use, in das auf der Unterseite ein aus Metall gefertigter Einsatz eingesetzt sei, bekannt. Die Oberseite sei mittels eines angeschwei\u00dften Deckels verschlossen. Der Einsatz weise eine runde \u00e4u\u00dfere und eine sich auf der Innenseite anschlie\u00dfende zentrale Vertiefung auf. Die zentrale Vertiefung sei tiefer als die \u00c4u\u00dfere und k\u00f6nne ein Aufstechmittel aufnehmen, mit dem der Boden der Kapsel aufgestochen werde. Das Aufstechmittel diene gleichzeitig dem Zuf\u00fchren des Br\u00fchwassers. Der Einsatz weise eine Vielzahl von \u00d6ffnungen auf, \u00fcber die das Br\u00fchwasser in das Innere der Kapsel einstr\u00f6men k\u00f6nne. Zum Aufstechen des Kapseldeckels seien Aufstechfinger vorgesehen.<\/p>\n<p>Portionenkapseln seien in vielf\u00e4ltigen Varianten bekannt, wobei insbesondere Portionenkapseln zur Aufnahme von gemahlenem Kaffee zur Erzeugung von Espressokaffee bekannt seien. Der grunds\u00e4tzliche Vorteil solcher Kapseln liege darin, dass sie gasdicht seien und das aufgenommene Kaffeepulver \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum frisch halten w\u00fcrden. Zum Aufbr\u00fchen des in der Kapsel aufgenommenen Kaffeepulvers seien \u00fcberwiegend halbautomatische Espressokaffeemaschinen verwendet worden, bei denen die Kapsel mit dem Verschlussdeckel nach unten in einen Kapselhalter eingesetzt werde. Der Kapselhalter werde anschlie\u00dfend manuell an der Kaffeemaschine befestigt, wobei die Kaffeemaschine im Bereich der Portionenhalterbefestigung einen mit radialen Austritts\u00f6ffnungen f\u00fcr die Durchleitung von Br\u00fchwasser versehenen Br\u00fchdorn aufweise, der den Boden der Kapsel beim Befestigen des Kapselhalters an der Kaffeemaschine durchsto\u00dfe. Der Kapselhalter seinerseits sei am Boden mit einer Vielzahl von auf einem Ablaufrost angeordneten Erhebungen versehen. Diese Erhebungen w\u00fcrden den Deckel der Kapsel durchdringen und ihn auf-brechen, sobald Br\u00fchwasser in den Siebhalter eingeleitet und die Kapsel durch den hydraulischen \u00dcberdruck gegen diese Erhebungen gedr\u00fcckt werde. Beim nachfolgenden Aufbr\u00fchvorgang werde das Br\u00fchwasser \u00fcber den Br\u00fchdorn in die Kapsel eingeleitet, so dass es das darin aufgenommene Kaffeepulver unter \u00dcberdruck durchstr\u00f6men und \u00fcber die \u00d6ffnungen im Deckel austreten k\u00f6nne. Das frisch aufgebr\u00fchte Kaffeegetr\u00e4nk k\u00f6nne \u00fcber den Ablaufrost abflie\u00dfen und auf der Unterseite des Siebhalters \u00fcber Ausl\u00e4sse austreten. Eine Kaffeemaschine mit einer derartigen Vorrichtung zur Extraktion von in einer Kapsel aufgenommenem Kaffeepulver sei beispielsweise aus der EP 0512470 bekannt.<\/p>\n<p>Der Nachteil eines mit radialen \u00d6ffnungen versehenen Br\u00fchdorns bestehe al-lerdings darin, dass sich der f\u00fcr das Br\u00fchwasser auslassrelevante Querschnitt des Br\u00fchdorns durch Verschmutzung relativ schnell zusetze. Zudem nehme mit zunehmender Verschmutzung des Br\u00fchdorns die Qualit\u00e4t des Getr\u00e4nks ab. Schlie\u00dflich w\u00fcrden innerhalb der Kapsel Totvolumina auftreten, so dass Teile des Kaffeepulvers vom Br\u00fchwasser nicht oder nur ungen\u00fcgend extrahiert w\u00fcrden. Au\u00dferdem hinterlasse ein derartiger Br\u00fchdorn in der Kapsel eine relativ gro\u00dfe Aufstech\u00f6ffnung, \u00fcber die insbesondere nach dem Herausziehen des Br\u00fchdorns ausgelaugtes Kaffeepulver austreten k\u00f6nne, welches letztendlich zu einer Verschmutzung der Kaffeemaschine f\u00fchren k\u00f6nne. Diese Problematik trete insbesondere dann auf, wenn die Kapsel so in die Kaffeemaschine eingelegt werde, dass sich das aufzustechende Kapselhinterteil vertikal nach unten erstrecke, so dass das ausgelaugte Kaffeepulver nach dem Herausziehen des Br\u00fchdorns durch die Schwerkraft nach unten aus der Kapsel herausfallen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 521 188, so das Klagepatent weiter, sei eine weitere Vorrichtung zur Extraktion von in einer Kapsel aufgenommenem Kaffeepulver bekannt. Neben einem Br\u00fchdorn zum Einleiten des Br\u00fchwassers in die Kapsel sei bei einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel dieser Vorrichtung ein Wasserverteilgitter vorgesehen, das auf seiner Unterseite hervorstehende Ele-mente zum Perforieren der Kapseloberseite aufweise. Das Br\u00fchwasser werde \u00fcber das Wasserverteilgitter auf der Oberseite der Kapsel verteilt und k\u00f6nne \u00fcber den Spalt zwischen den vorstehenden Elementen und dem Kapseldeckel in das Innere der Kapsel eindringen.<\/p>\n<p>Aus der EP 0512 468 sei eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Portionspackung bekannt, welche sich ebenfalls zur Aufnahme von gemahlenem Kaffee eigne. Die aus einem Verbundmaterial bestehende Portionspackung weise keinen Filter und keinen Schw\u00e4chungsbereich auf, wobei der Boden oder der Deckel dazu bestimmt sei, nur unter der Einwirkung des Drucks des Extraktionsfluids zu Beginn der Extraktion aufzurei\u00dfen.<\/p>\n<p>Ein grunds\u00e4tzlicher Nachteil der bekannten Portionspackungen bestehe darin, dass maschinenseitig ein gro\u00dfer Aufwand betrieben werden m\u00fcsse, damit das in den Portionspackungen aufgenommene Kaffeepulver vom Br\u00fchwasser m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt und vollst\u00e4ndig extrahiert werde. Au\u00dferdem bestehe bei Portionspackungen, die nur unter der Einwirkung des Drucks des Extraktionsfluids zu Beginn der Extraktion aufrei\u00dfen, die Gefahr, dass die Kapsel nicht an allen gew\u00fcnschten Stellen aufrei\u00dfe, so dass das Kaffeepulver wiederum nur ungen\u00fcgend extrahiert werde. Ferner seien die Perforations\u00f6ffnungen teilweise unerw\u00fcnscht gro\u00df, was f\u00fcr das durch str\u00f6mende Br\u00fchwasser nicht ideal sei, da dem Br\u00fchwasser nur ein geringer Str\u00f6mungswiderstand entgegengesetzt werde und au\u00dferdem die Gefahr bestehe, dass \u00fcber eine zu gro\u00dfe \u00d6ffnung Kaffeepulver aus der Portionspackung austreten k\u00f6nne, welches die Kaffeemaschine verschmutze.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Portionenkapsel bereitzustellen, bei der die darin aufgenommene, extrahierbare Substanz vom Wasser gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt und m\u00f6glichst gut extrahiert werde.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Portionenkapsel mit<\/p>\n<p>1.1. einer partikelf\u00f6rmigen, mittels Wasser extrahierbaren Sub-stanz (KP) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks,<br \/>\n1.2. einem Becher (1) mit einem Boden (7),<br \/>\n1.3. auf der Oberseite einem umlaufenden Rand (6) und<br \/>\n1.4. einem an dem Rand (6) befestigten Deckel (4).<\/p>\n<p>2. In dem Becher (1) ist ein Organ (2) eingesetzt, das zwischen dem Kapselboden (7) und der Substanz (KP) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2.1. Das Organ (2) ist versehen mit<\/p>\n<p>2.1.1. Pr\u00e4gungen (9) in der Erstreckungsebene des Organs (2) und<br \/>\n2.1.2. durch die Pr\u00e4gungen (9) gebildeten Fl\u00fcssig-keitskan\u00e4len (17)<br \/>\n2.1.3. als Sammelorgan f\u00fcr das hergestellte Getr\u00e4nk.<\/p>\n<p>3. Das Organ (2) ist versehen mit<\/p>\n<p>3.1. einer Vielzahl von \u00d6ffnungen (8) und<br \/>\n3.2. gegen den Kapselboden (7) gerichteten Pr\u00e4gungen (9),<br \/>\n3.3. so dass zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freir\u00e4ume (17a) zur Bildung von Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4len (17) verbleiben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob es sich bei den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form vorhandenen Verstrebungen um \u201ePr\u00e4gungen\u201c im Sinne des Klagepatents handelt. Jedenfalls sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le im Sinne des Klagepatents vorhanden (Merkmale 2.1.2., 2.1.3. sowie 3.3.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie der Fachmann der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents entnimmt, sollen die Pr\u00e4gungen (9) Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le als Sammelorgan f\u00fcr das hergestellte Getr\u00e4nk bilden (Merkmale 2.1.2. und 2.1.3.). Die Pr\u00e4gungen (9) sollen derart gegen den Kapselboden (7) gerichtet sein, dass zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freir\u00e4ume (17a) zur Bildung von Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4len (17) verbleiben (Merkmale 3.2. und 3.3.).<\/p>\n<p>Zwar m\u00fcssen die Pr\u00e4gungen damit nach der Formulierung des Patentan-spruchs 1, best\u00e4tigt durch Unteranspruch 7, lediglich gegen den Kapselboden gerichtet sein, ohne dass sie auch auf dem Kapselboden aufliegen m\u00fcssen. Jedoch m\u00fcssen sie gleichwohl einen Fl\u00fcssigkeitskanal bilden. Bereits aus der Formulierung von Merkmal 3.3. erkennt der Fachmann, dass es hierf\u00fcr nicht ausreichend sein kann, dass unterhalb des Organs ein Freiraum gebildet wird. Denn es sollen zwischen dem Organ (2) und dem Kapselboden (7) Freir\u00e4ume zur Bildung von Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4len (17) verbleiben (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Patentanspruch 1 unterscheidet somit ausdr\u00fccklich zwischen Freir\u00e4umen und Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4len.<\/p>\n<p>Mit dem Vorhandensein eines Freiraums, in welchem das Wasser bzw. der Kaffee zur Austritts\u00f6ffnung flie\u00dfen kann, allein l\u00e4sst sich somit eine Verletzung des Klagepatents nicht begr\u00fcnden. Vielmehr sollen die gegen den Kapselboden gerichteten Pr\u00e4gungen erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur abstandhaltende Erhebungen aus der Erstreckungsebene des Organs bilden, sondern sie haben nach dem klaren Anspruchswortlaut Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le zu bilden (Merkmal 2.1.2.), dank derer dem Organ die besondere Wirkung zukommt, als Sammelorgan f\u00fcr das aufgebr\u00fchte Kaffeegetr\u00e4nk zu dienen. Auch wenn das Klagepatent keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben zur Gr\u00f6\u00dfe und zur geometrischen Ausgestaltung der Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le macht, lassen bereits die Wortwahl \u201e\u2026kan\u00e4le\u201c und die in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Wirkungsangaben (\u201eals Sammelorgan f\u00fcr das hergestellte Getr\u00e4nk\u201c) keinen Zweifel daran, dass die Pr\u00e4gungen derart zu dimensionieren, auszubilden und zueinander anzuordnen sind, dass durch sie ein Weg f\u00fcr die betreffende Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, den das Wasser bzw. der aufgebr\u00fchte Kaffee \u2013 sozusagen gezwungener Ma\u00dfen \u2013 nehmen muss. Eine lediglich irgendwie den Abfluss mittelbar beg\u00fcnstigende Wirkung gen\u00fcgt demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Die Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le des zwischen dem Kapselboden und dem Kaffeepulver angeordneten Organs verfolgen patentgem\u00e4\u00df den Zweck, das aufgebr\u00fchte Getr\u00e4nk zu sammeln und m\u00f6glichst ungehindert zu einer Aufstech\u00f6ffnung bzw. zu Aufstech\u00f6ffnungen str\u00f6men zu lassen (vgl. Anlage K 1, Sp. 6, Z. 19 &#8211; 26 und Z. 36 \u2013 43). Auch wenn das Organ trotz der Vielzahl von \u00d6ffnungen einen Str\u00f6mungswiderstand darstellt, sind es nach der Beschreibung des Klagepatents auch die Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le, die neben der Erm\u00f6glichung des ungehinderten Abflusses (auch) einen Str\u00f6mungswiderstand schaffen sollen, der dazu beitr\u00e4gt, dass dem Br\u00fchwasser ausreichend Zeit bleibt, um das Kaffeepulver m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig und gut zu extrahieren. Nicht nur durch das im oberen Bereich der Kapsel angeordnete Verteil-, sondern auch durch das Sammelorgan soll daher sichergestellt werden, dass die in der Kapsel aufgenommenen Getr\u00e4nkepartikel vom Br\u00fchwasser homogen durchstr\u00f6mt werden und eine gleichm\u00e4\u00dfige Extraktion des gesamten Kaffeepulvers erreicht wird (vgl. Anlage K 1, Sp. 6, Z. 44 \u2013 48).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man davon aus, l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin die tatrichterliche Feststel-lung nicht zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich \u00fcber Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le im Sinne des Klagepatents verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen darauf, die materiell-einheitlichen Auspr\u00e4gungen des Sammelorgans w\u00fcrden kanalartige Felder begrenzen, die einen konischen Verlauf zur Mitte zeigen. In der Mitte befinde sich ein in etwa quadratisch ausgebildetes Feld. Die H\u00f6he der Seitenw\u00e4nde der Kan\u00e4le nehme von au\u00dfen nach innen ab, so dass si-chergestellt sei, dass die durch die \u00d6ffnungen einstr\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit, kanalisiert durch die Seitenw\u00e4nde, \u00fcber die niedrige Kopfwand des quadratischen Mittelfeldes radial einw\u00e4rts geleitet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Da die Beklagte jedoch eine derartige Kanalisierungsfunktion der Querverstre-bungen bestritten und sich zugleich darauf berufen hat, das Br\u00fchwasser str\u00f6me aufgrund des Drucks zun\u00e4chst auf den Boden und werde dort verwirbelt, so dass es sich bei den Querverstrebungen lediglich um Materialverst\u00e4rkungen handele, w\u00e4re es nunmehr an der Kl\u00e4gerin gewesen, substantiiert zu den konkreten Druck- und Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorzutragen. Mit dem lediglich abstrakten Verweis auf das Vorhandensein von zur Mitte hin konisch zulaufender Querverstrebungen hat die Kl\u00e4gerin ihrer diesbez\u00fcglichen Darlegungslast demgegen\u00fcber nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Widerklage macht die Beklagte die Kosten einer Gegenabmahnung geltend. Derartige Kosten sind grunds\u00e4tzlich nur erstattungsf\u00e4hig, wenn die Verwarnung in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzu-treffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des Verwarnenden gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung l\u00e4ngere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Verwarnende die angedrohten gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (vgl. BGH GRUR 2004, 790 &#8211; Gegenabmahnung; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 205).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen auch unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vorbringens der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Erforderlichkeit ihrer Gegenabmahnung im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, sie habe die Kl\u00e4gerin darauf hinweisen wollen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein wesentliches Merkmal nicht verwirklicht werde. Sie habe daher in der Annahme gehandelt, dass die Kl\u00e4gerin nach diesem Hinweis die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr im Rahmen einer Verletzungsklage aus dem Klagepatent angreifen werde.<\/p>\n<p>Dass dieses Vorbringen die Erforderlichkeit der Gegenabmahnung nicht zu begr\u00fcnden vermag, erschlie\u00dft sich ohne Weiteres bereits daraus, dass sich die Beklagte in ihrer Gegenabmahnung gerade damit verteidigt hat, die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform weise kein Sammelorgan im Sinne des Klagepatents auf, da dort weder Pr\u00e4gungen in der Erstreckungsebene, noch Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4le vorhanden seien. Dabei handelt es sich gerade um die Merkmale, die auch im Verletzungsverfahren umstritten sind und hinsichtlich derer die Parteien zahlreiche, jeweils ihre Auffassung begr\u00fcndenden Argumente vorgetragen haben. Bereits dies zeigt, dass die durch die Kl\u00e4gerin in ihrer Abmahnung ge\u00e4u\u00dferte Auffassung zumindest in Bezug auf das Vorhandensein von Fl\u00fcssigkeitskan\u00e4len zwar inhaltlich unzutreffend war. Dies bedeutet aber nicht ohne Weiteres, dass sie, was die Voraussetzung der Ersatzf\u00e4higkeit der Kosten der Gegenabmahnung w\u00e4re, auch auf offensichtlich falschen Annahmen beruhte.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich die Erforderlichkeit der Gegenmahnung auch nicht damit begr\u00fcnden, dass die Kl\u00e4gerin zwischen dem Zugang der Gegenabmahnung und der Erhebung der Verletzungsklage einen Zeitraum von \u00fcber einem Jahr verstreichen lie\u00df. Denn selbst wenn sich die Kl\u00e4gerin, was sich hier nicht feststellen l\u00e4sst, aufgrund der Gegenabmahnung von einer Klage h\u00e4tte vor\u00fcbergehend abbringen lassen, l\u00e4sst sich daraus nicht ohne Weiteres schlie\u00dfen, dass ihre Abmahnung auch auf evident falschen Annahmen beruhte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.006.764,- EUR festgesetzt, wovon 6.764,- EUR auf die Widerklage entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2015 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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