{"id":2118,"date":"2013-04-11T17:00:18","date_gmt":"2013-04-11T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2118"},"modified":"2016-04-25T08:34:04","modified_gmt":"2016-04-25T08:34:04","slug":"4a-o-16211-fahrzeug-feststellbremse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2118","title":{"rendered":"4a O 162\/11 &#8211; Fahrzeug-Feststellbremse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2030<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. April 2013, Az. 4a O 162\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Feststellbremsanlagen f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Per-sonenkraftwagen, mit einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit zum Anziehen oder L\u00f6sen wenigstens eines Bet\u00e4tigungszuges f\u00fcr eine Bremseinrichtung des Fahrzeuges mit einer elektronischen Steuervorrichtung, deren Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur Bet\u00e4tigung der Stelleinheit dient, wobei der Steuervorrichtung Eingangsgr\u00f6\u00dfen, insbesondere von einer Bedienungseinrichtung, zugef\u00fchrt werden, und die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe in Abh\u00e4ngigkeit der Eingangsgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4nderbar ist, und an dem Bet\u00e4tigungszug ein Kraftsensor angeordnet ist zum unmittelbaren Erfassen der auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbten Kraft, wobei die Signale des Kraftsensors der Steuervorrichtung als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zuge-f\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen dem Bet\u00e4tigungszug ein Wegsensor zum Erfassen des Hubes des Bet\u00e4tigungszuges zugeordnet ist, dessen Signale der Steuervorrichtung als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, zugeordnet zu Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, unter Zuordnung zu Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlagen von Rechnungen oder Lieferscheinen, sollten Rechnungen nicht existieren;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten, -preisen, jeweils zugeordnet zu Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie der Internetsuchmaschinen und anderen Marketingtools, bei denen die Seiten direkt oder indirekt angemeldet waren;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17.08.2002 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Verkaufsstellen sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind und<\/p>\n<p>der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht-gewerblichen Abnehmern statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Ab-nehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin EUR 5.864,80 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.01.2000 bis zum 16.08.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH &amp; Co. KG bzw. der A Holding GmbH durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.08.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP 0 966 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12.03.1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier deutscher Schriften vom 12.03.1997 sowie vom 05.09.1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 29.12.1999 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.07.2002 offengelegt. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 23.03.2012 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war bis zum 28.06.2011 die A &amp; Co. GmbH. Seit dem 29.06.2011 ist die Namens\u00e4nderung der Patentinhaberin in A Holding GmbH eingetragen. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer Lizenz am Klagepatent, wobei die Patentinhaberin die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent erm\u00e4chtigt hat. Zudem hat die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Anspr\u00fcche aus Verletzungshandlungen der Beklagten abgetreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eFeststellbremse f\u00fcr Fahrzeuge\u201c. Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFeststellbremsanlage (10) f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Perso-nenkraftwagen, mit einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit (12) zum Anziehen oder L\u00f6sen wenigstens eines Bet\u00e4tigungszuges (14) f\u00fcr eine Bremseinrichtung (16) des Fahrzeuges, mit einer elektronischen Steuervorrichtung (18), deren Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur Bet\u00e4tigung der Stelleinheit (12) dient, wobei die Steuervorrichtung (18) Eingangsgr\u00f6\u00dfen, insbesondere von einer Bedienungseinrichtung (20), wie Sensoren und\/oder Schaltern, zugef\u00fchrt werden und die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe in Abh\u00e4ngigkeit von der Eingangsgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4nderbar ist, und an oder in dem Bet\u00e4tigungszug (14) ein Kraftsensor (22) angeordnet ist zum unmittelbaren Erfassen der auf den Bet\u00e4tigungszug (14) ausge\u00fcbten Kraft, wobei die Signale des Kraftsensors (22) der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden, dadurch gekennzeichnet, dass dem Bet\u00e4tigungszug (14) ein Wegsensor (24) zum Erfassen des Hubes des Bet\u00e4tigungszuges (14) zugeordnet ist, dessen Signale der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 ist nach der Be-schreibung des Klagepatents in schematischer Darstellung ein Ausf\u00fch-rungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Feststellbremsanlage dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt Feststellbremsanlagen f\u00fcr PKW, die wie aus den nachfolgend einge-blendeten, durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 zur Akte gereichten Abbildungen ersichtlich gestaltet sind (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<br \/>\nDie grunds\u00e4tzliche Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zudem aus der nachstehenden, der DE 103 61 127 B4 entnommenen Figur 1 erkennen:<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine Spindel (3) mit einem \u2013 durch die Beklagte nicht mitgelieferten \u2013 Bet\u00e4tigungsseil (4) verbunden. Die Spindel (3) ist in einem Geh\u00e4use (1) der Feststellbremsanlage (10) gelagert. Das andere Ende des Bet\u00e4tigungsseils (4) wird mit einer Bremsvorrichtung verbunden. Das Anziehen und L\u00f6sen des Bet\u00e4tigungszugs erfolgt \u00fcber die Stelleinheit (8), einen Elektromotor, der \u00fcber eine Schneckenwelle (8.2) auf seiner Rotorwelle (8.1) und ein Getriebezwischenrad (11) ein Antriebsrad (2.1) einer Hohlwelle dreht. Durch den Antrieb des Getriebeantriebsrads (2.1) wird die Spindel (3) in das Geh\u00e4use verlagert, wodurch das Bet\u00e4tigungsseil (4) an-gezogen und damit die Bremsvorrichtung festgelegt wird.<\/p>\n<p>Dabei wird die Komprimierung einer Feder (5) \u00fcberwacht, deren Wegstrecke auf Grund der Kenntnis der Federkonstanten der Feder einen R\u00fcckschluss auf die einwirkende Kraft zul\u00e4sst. Die Feder (5) st\u00fctzt sich an einem Ende an einem Axiallager (9) des Geh\u00e4uses (1) und an dem anderen Ende an dem Kraftsensorgeber (2.2) ab, der wiederum mit der Hohlwelle (2) fest verbunden ist. Wird die Spindel (3) zum Anziehen der Bremse nach rechts verlagert, erfolgt dies gegen die Federkraft des elastischen Elements (5). Entsprechend der Komprimierung bewegt sich der Kraftsensor-Geber (2.2) nach links. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der als Kraftsensor-Geber (2.2) fungierende Kragen durch einen axial verschiebbaren Magneten ersetzt, der mit einem auf der Platine angebrachten Hall-Sensor zusammenwirkt. Diese Ann\u00e4herung wird von dem Kraftsensorenempf\u00e4nger (7.1) detektiert.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist ein Rad fest mit der Rotorwelle (8.1) verbunden. Die Bewegung des sich auf der Rotorwelle (8.1) befindlichen Rades wird von einem Sensor detektiert, wobei die Drehung der Rotorwelle (8.1) in einem genauen Verh\u00e4ltnis der Drehung des Antriebsgetrieberades (2.1) entspricht. Deren Drehung wiederum steht in einem festen Verh\u00e4ltnis zu der Verlagerung der Spindel (3) in der Hohlwelle (2).<\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis von Hohlwelle (2), Antriebsrad (2.1) und Spindel (3) ver-deutlicht folgende, der Klageerwiderung entnommene Zeichnung:<br \/>\nNachfolgend eingeblendet ist schlie\u00dflich eine durch die Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Prinzipienskizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat und welche die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verdeutlicht.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie mahnte die Beklagte vorgerichtlich erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der der Beklagten am 03.11.2011 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Bestand des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Lichte des in der Klagepatentschrift zitierten Standes der Technik komme es zun\u00e4chst entscheidend darauf an, dass der Kraftsensor die auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbte Kraft unmittelbar messe. Nach dem Streitpatent m\u00fcsse somit eine Kraftmessung am oder im Bet\u00e4tigungszug ohne Zwischenschaltung eines nicht unmittelbar zum Kraftsensor z\u00e4hlenden Elementes erfolgen.<br \/>\nDies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Bei der Spindel (3) handele es sich um einen Teil der Stelleinheit und nicht des Bet\u00e4tigungszuges, da die Spindel in Verbindung mit der Hohlwelle (2) erst f\u00fcr die \u00dcbersetzung der vom Motor erzeugten Rotationsbewegung in eine Translationsbewegung sorge. Das als Bet\u00e4tigungszug im Sinne des Klagepatents anzusehende Bet\u00e4tigungsseil sei demgegen\u00fcber lediglich am vorderen Ende der zur Stelleinheit geh\u00f6renden Spindel (3) eingeh\u00e4ngt. Somit handele es sich zum Einen um keine Kraft-, sondern um eine Wegmessung. Zum Anderen erfolge diese auch nicht unmittelbar.<br \/>\nZus\u00e4tzlich sei es erforderlich, dass der Hub erfasst und das Messergebnis, also der Hub, an die Steuereinheit weitergeleitet werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stehe die Drehung der Hohlwelle (2) demgegen\u00fcber nur mit einer Bewegung der Spindel relativ zur Hohlwelle in Beziehung, nicht jedoch mit einem (absoluten) Hub des Bet\u00e4tigungszuges, da sich das Gesamtsystem aus Spindel und Hohlwelle zusammen mit dem Bet\u00e4tigungszug relativ gegen das Geh\u00e4use bewege, und zwar jeweils in die zur Bewegung des Bet\u00e4tigungszuges entgegengesetzte Richtung. Mit anderen Worten lasse sich nicht aus der Drehung der Rotorwelle des Motos auf den Hub des Bet\u00e4tigungszuges schlie\u00dfen. Zudem sei die Messung der Zahl der Umdrehungen der Rotorwelle keine Wegmessung. Der Z\u00e4hler gebe bestenfalls eine Zahl an Umdrehungen wieder, aber keinen Wert, der als \u201eIstwert\u201c an die Steuereinrichtung weitergegeben werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit im Hinblick auf die WO 92\/21542 nicht als schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Festellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie auf die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Feststellbremsanlage f\u00fcr Fahrzeuge, ins-besondere Personenkraftwagen, mit einer fremdkrafterzeugenden Steuereinheit zum Anziehen oder L\u00f6sen wenigstens eines Bet\u00e4tigungszuges f\u00fcr eine Bremseinrichtung des Fahrzeuges, mit einer elektronischen Steuervorrichtung, deren Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur Bet\u00e4tigung der Stelleinheit dient, wobei der Steuervorrichtung Eingangsgr\u00f6\u00dfen, insbesondere von einer Bedienungseinrichtung, von Sensoren und\/oder Schaltern oder dergleichen zugef\u00fchrt werden und die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe in Abh\u00e4ngigkeit der Eingangsgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4nderbar ist und an oder in dem Bet\u00e4tigungszug ein Kraftsensor zum unmittelbaren Erfassen der auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbten Kraft angeordnet ist, wobei die Signale des Kraftsensors der Steuervorrichtung als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei eine Verstellbremsanlage mit den genannten Merkmalen bereits aus der JP 2-270667 A bekannt. In dieser Druckschrift werde eine Feststellbremsanlage f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit zum Anziehen oder L\u00f6sen eines Bet\u00e4tigungszuges f\u00fcr eine Bremseinrichtung des Fahrzeuges beschrieben. Die Stelleinheit sei als Gleichstrommotor ausgebildet, wobei der Gleichstrommotor \u00fcber die Signale zweier Drucksensoren angesteuert werde. Dabei detektiere der eine Drucksensor die Bet\u00e4tigungskraft des Bremshebels und der Andere die Bet\u00e4tigungskraft des Seilzuges.<\/p>\n<p>Aus der DE 4205590 A1, so f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, sei eine weitere Feststellbremsanlage f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit einem fu\u00dfbet\u00e4tigten Bremspedal bekannt. Nach der dort offenbarten L\u00f6sung sei eine zus\u00e4tzliche elektromotorische Stelleinheit vorgesehen, die \u00fcber eine Kopplungsvorrichtung direkt auf das Bremspedal wirke. Durch Dr\u00fccken eines Tasters, der sich beispielsweise im Bediengriff des Fahrzeuggetriebes befinde, werde die Drehrichtung des Elektromotors der Stelleinheit jeweils umgekehrt, so dass das Bremspedal elektromotorisch nach unten verschwenkt bzw. wieder nach oben freigegeben werde. Die mechanische Arretierung des Bremspedals erfolge \u00fcber das selbsthemmend ausgelegte Getriebe der Stelleinheit. Weiterhin erm\u00f6gliche die Ausgestaltung der Kopplungsvorrichtung zu jedem Zeitpunkt das Niederdr\u00fccken des Bremspedals durch den Bediener. Die Feststellbremsanlage weise eine elektronische Steuerungseinrichtung auf, mit der Zusatzfunktionen realisiert werden k\u00f6nnten. So k\u00f6nne zum Beispiel die Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen der fremdkraftbet\u00e4tigten Feststellbremse dadurch erfolgen, dass die Stelleinheit nach dem Abschalten der Z\u00fcndung elektrisch nicht mehr angesteuert werde. Auch k\u00f6nne durch die Erfassung des Betriebsstroms des Elektromotors und des Verdrehwinkels des Getriebestirnrades eine Aussage \u00fcber die Bremskraft und den momentanen Hub des Bremsseilweges gewonnen werden, woraus Aussagen \u00fcber den Zustand der Reibbel\u00e4ge der Feststellbremse und den Zustand der bremskraft\u00fcbertragenden Verbindungselemente m\u00f6glich seien. Weiterhin k\u00f6nne auch die Bremskraft kennfeldgesteuert \u00fcber den Betriebsstrom des Elektromotors aufgebracht werden, wobei ferner eine von dem Hub des Bremsseiles abh\u00e4ngige Bet\u00e4tigungsgeschwindigkeit realisierbar sei.<\/p>\n<p>An dieser L\u00f6sung bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass sie recht unflexibel zu handhaben sei und die einzelnen Lastzust\u00e4nde des Bet\u00e4tigungszuges bzw. der Bremseinrichtung wenig oder nur kaum ber\u00fccksichtige. Weiterhin erweise es sich als nachteilig, dass die auf den Bet\u00e4tigungszug bzw. die Bremse wirkende Bet\u00e4tigungskraft indirekt \u00fcber eine Messung des in den Elektromotor der Stelleinheit flie\u00dfenden Stromes erfolge. Zum einen sei diese Me\u00dfmethode recht ungenau, da der in den Elektromotor der Stelleinheit flie\u00dfende Strom auch von Umwelteinfl\u00fcssen, wie beispielsweise der Temperatur, abh\u00e4ngig sei. Zum anderen sei eine Kraftmessung jedenfalls dann nicht m\u00f6glich, wenn der Elektromotor au\u00dfer Betrieb sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift auf die JP-A-5-286424 ein. Aus dieser sei eine Feststellbremse f\u00fcr Kraftfahrzeuge bekannt, wobei nach dem Anziehen eines Bet\u00e4tigungshebels durch den Fahrer ein Drucksensor die auf ein Gleitst\u00fcck ausge\u00fcbte Reaktionskraft der Feststellbremse detektiere. Sei die gemessene Reaktionskraft kleiner als ein vorgegebener Wert, werde ein Stellmotor mit Hilfe einer Steuerung in Vorw\u00e4rtsrichtung angetrieben, wobei der Bet\u00e4tigungshebel zusammen mit dem Gleitst\u00fcck \u00fcber einen Seilzug angehoben werde. Hierdurch solle das Bremsseil weiter angezogen und die Wirkkraft auf die Feststellbremse erh\u00f6ht werden. Sobald der Drucksensor detektiere, dass die Bet\u00e4tigungskraft einen vorgegebenen Wert erreicht habe, werde der Motor angehalten, wobei der Bet\u00e4tigungshebel in der angehobenen Stellung gehalten werde.<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sung sei jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass die auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbte Kraft nicht unmittelbar erfasst werde, so dass die Messung mit erheblichen Fehlern behaftet sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Feststellbremse mit den eingangs genannten Merkmalen dahingehend weiterzubilden, dass eine flexible Handhabung gew\u00e4hrleistet ist und die einzelnen Lastzust\u00e4nde der Feststellbremsanlage sicher und genau erfassbar sind.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Feststellbremsanlage (10) f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Perso-nenkraftwagen, mit<\/p>\n<p>1.1 einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit (12) zum Anziehen oder L\u00f6sen wenigstens eines Bet\u00e4tigungszuges (14) f\u00fcr eine Bremseinrichtung (16) des Fahrzeugs, und<\/p>\n<p>1.2 einer elektronischen Steuervorrichtung (18).<\/p>\n<p>2. Steuervorrichtung (18)<\/p>\n<p>2.1 deren Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur Bet\u00e4tigung der Stelleinheit (12) dient, wobei<\/p>\n<p>2.2 ihr Eingangsgr\u00f6\u00dfen insbesondere von einer Bedienein-richtung (20), wie Sensoren und\/oder Schaltern zugef\u00fchrt werden, wobei<\/p>\n<p>2.3 die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe in Abh\u00e4ngigkeit der Eingangsgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>3. An oder in dem Bet\u00e4tigungszug (14) ist ein Kraftsensor (22) angeordnet,<\/p>\n<p>3.1 zum unmittelbaren Erfassen der auf den Bet\u00e4tigungszug (14) ausge\u00fcbte Kraft \u201a wobei<\/p>\n<p>3.2 dessen Signale der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>4. Dem Bet\u00e4tigungszug (14) ist ein Wegsensor (24) zugeordnet,<\/p>\n<p>4.1 zum Erfassen des Hubs des Bet\u00e4tigungszugs (14), wobei<\/p>\n<p>4.2 dessen Signale der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Gegenstand von Patentanspruch 1 bildet somit eine aus einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit (12), einer elektronischen Steuer-vorrichtung (18) sowie einem Kraft- (22) und einem Wegesensor (24) bestehende Feststellbremsanlage (10).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die fremdkrafterzeugende Stelleinheit in Merkmal 1.1. lediglich im Hinblick auf ihre Funktion, den Bet\u00e4tigungszug (14) f\u00fcr eine Bremseinrichtung (16) des Fahrzeugs anzuziehen bzw. zu l\u00f6sen, beschrieben wird und der Fachmann auch im Hinblick auf die Steuervorrichtung (18) in der Merkmalsgruppe 2 lediglich allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Eingangs- und Ausgangsgr\u00f6\u00dfen findet, wird der Kern der Erfindung durch die in den Merkmalsgruppen 3. und 4. n\u00e4her beschriebenen Sensoren gebildet, die jeweils der Steuervorrichtung Signale als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Formulierung des Patentanspruchs entnimmt, soll der Kraftsensor (22) an oder in dem Bet\u00e4tigungszug angeordnet sein und die auf den Bet\u00e4tigungszug (14) ausge\u00fcbte Kraft unmittelbar erfassen (Merkmalsgruppe 3). Im Hinblick auf den Kraftsensor gibt der Patentanspruch somit einerseits eine konkrete, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung, n\u00e4mlich die Anordnung des Kraftsensors an oder in dem Bet\u00e4tigungszug, und andererseits die Art und Weise, wie die auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbte Kraft gemessen werden soll, n\u00e4mlich unmittelbar, vor.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die Formulierung des Patentanspruchs im Hinblick auf den Wegsensor (24) weiter (Merkmalsgruppe 4). Zum einen reicht es aus, dass der Wegsensor dem Bet\u00e4tigungszug zugeordnet ist, so dass eine rein funktionale Beziehung zwischen Wegsensor und Bet\u00e4tigungszug ausreicht. Zum anderen soll der Wegsensor den Hub des Bet\u00e4tigungszuges erfassen, so dass der Patentanspruch an dieser Stelle kein, mit der Formulierung der Merkmalsgruppe 3 vergleichbares Unmittelbarkeitserfordernis enth\u00e4lt. Allein aus der Zusammenschau der Merkmale 3 und 4 ist dem Fachmann somit klar, dass es im Hinblick auf den Wegsensor keiner unmittelbaren Erfassung des Hubs bedarf.<\/p>\n<p>Konkrete Vorgaben, wie die Messung der auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft sowie des Hubs des Bet\u00e4tigungszugs erfolgen soll, finden sich in Patentanspruch 1 nicht. Jedoch verdeutlicht dem Fachmann Unteranspruch 2 ebenso wie die Abschnitte [0009] sowie [0032], dass eine M\u00f6glichkeit der Messung der Kraft die Bestimmung der Verformung eines elastischen Elementes ist, wobei die technische Lehre des Klagepatents jedoch nicht auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel reduziert werden darf (vgl. BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Gleiches gilt, soweit sich in Abschnitt [0016] der Klagepatentbeschreibung findet, dass sich der Bet\u00e4tigungszug um einen gewissen Wert, beispielsweise 0,5 mm, verl\u00e4ngert. Auch dies bedeutet mangels entsprechender Vorgaben im Patentanspruch nicht, dass der Hub zwingend als L\u00e4ngenma\u00df, etwa in Millimetern, bestimmt und an die Steuervorrichtung \u00fcbermittelt werden m\u00fcsste. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, wenn der Hub der Steuervorrichtung derart \u00fcbermittelt wird, dass dieser bei der Bestimmung der Ausgangsgr\u00f6\u00dfe Ber\u00fccksichtigung finden kann.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs auch nicht vor dem Hintergrund des in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Standes der Technik gerechtfertigt. Ins-besondere bietet dieser vor dem Hintergrund der eindeutigen Formulierung des Patentanspruchs keine Veranlassung, die technische Lehre des Klagepatents auf eine unmittelbare Messung des Hubs durch den Wegsensor zu beschr\u00e4nken. Denn in keiner der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik diskutierten Schriften wird eine Kombination aus einer unmittelbaren Messung der auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft und einer Messung des Hubs des Bet\u00e4tigungszugs offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, Patentanspruch 1 k\u00f6nne bereits deshalb lediglich eine unmittelbare Messung der Kraft erfassen, weil die Messung von Kraft und Weg bereits aus der in der JP 2-270667 (vgl. die deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 1a) bekannt sei, \u00fcberzeugt dies bereits deshalb nicht, weil in dieser Schrift in den jeweils selbstst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungsbeispiele betreffenden Figuren 1 und 3 zwar die Messung einer auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft (Figur 1, Drucksensor) oder die Messung eines Weges (Figur 3, Messschraube (30)), nicht jedoch die Messung einer Kombination der Messung des Hubs und der auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft offenbart wird. Insbesondere misst der in den Figuren 1 und 3 jeweils gezeigte, weitere Drucksensor (12) nicht die auf den Bet\u00e4tigungszug wirkende Kraft, sondern die Zugkraft des Steuerkabels (10), so dass es sich dabei um keinen Sensor im Sinne des Klagepatents handelt (vgl. Anlage B 1a, S. 15, Z. 33 f.).<\/p>\n<p>Von der DE 43 05 590 (vgl. Anlage K 3b) grenzt sich die beanspruchte technische Lehre dadurch ab, dass nach der dort offenbarten technischen Lehre zwar sowohl eine Messung der auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft als auch eine Messung des Hubs des Bet\u00e4tigungszugs erfolgt. Jedoch erfolgt die Messung der Kraft dort indirekt \u00fcber eine Messung des in den Elektromotor der Stelleinheit flie\u00dfenden Stroms, wovon sich das Klagepatent gerade aufgrund der in Abschnitt [0004] der Klagepatentschrift im Einzelnen genannten Nachteile durch das Unmittelbarkeitserfordernis bei der Kraftmessung abgrenzen will.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt schlie\u00dflich f\u00fcr die JP-A-5-286424. Auch von der dort offenbarten L\u00f6sung grenzt sich das Klagepatent dadurch ab, dass die auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbte Kraft nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar erfasst wird (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0005] a. E.), so dass es insbesondere nicht darauf ankommt, ob nach der Offenbarung der Entgegenhaltung zus\u00e4tzlich zur Kraft auch der Hub bestimmt wird. Bei dem in der Entgegenhaltung in den Figuren 1 und 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist ein Bet\u00e4tigungshebel (10) vorgesehen, der mit einem Bremsseil (24) gekoppelt ist. Abh\u00e4ngig von der Stellung des Bet\u00e4tigungshebels wird das Bremsseil gel\u00f6st oder gespannt. Der Bet\u00e4tigungshebel (10) weist eine Vielzahl von Ratschenz\u00e4hnen (50) auf, die mit einer an einem Schieber (66) angebrachten Ratschenklinke (68) gekoppelt sind. Der Schieber (66) steht in Wirkverbindung mit einer R\u00fcckstellfeder (72), die den Schieber (66) in der in Figur 1 dargestellten Position h\u00e4lt. Der Schieber (66) weist eine Seilrolle (88) auf, um die ein Seil (90) gef\u00fchrt ist, das an einem Ende mit einem Druckkraftsensor (96) und am anderen Ende mit einem Motor gekoppelt ist.<\/p>\n<p>Da der Druckkraftsensor (96) mit dem Seil (90) gekoppelt ist, das mit dem Schieber (66) verbunden ist, kann es vorkommen, dass sich das Seil relativ zu dem Bremsseil (25) dehnt, wodurch das Me\u00dfergebnis verf\u00e4lscht wird. Ferner wird bei einem Anziehen des Bet\u00e4tigungshebels (10) nur die H\u00e4lfte der Kraft zu dem Druckkraftsensor (96) \u00fcbertragen (vgl. Anlage B 1c, Abs. [0022]), so dass bei der Berechnung der tats\u00e4chlichen Kraft Messungenauigkeiten das Ergebnis st\u00e4rker verf\u00e4lschen als bei einer Ermittlung der gesamten auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der Bet\u00e4tigungshebel (10) nicht ausreichend hochgezogen ist, wird der Motor (80) gestartet. Der Motor wird derart gedreht, da\u00df das Seil (90) gestrafft wird, wobei sich der Schieber (66) in die in Figur 3 dargestellte Position bewegt (vgl. Anlage B 1c, Abs. [0024]). In dieser Position wirkt die durch das Bremsseil \u00fcber die Ratschenz\u00e4hne ausge\u00fcbte Kraft als auch die Federkraft auf den Schieber (66) in Richtung zu der in Figur 1 gezeigten Ausgangsposition des Schiebers (66) (vgl. Anlage B 1c, Abs. [0026]). Dies f\u00fchrt dazu, dass der Druckkraftsensor (96) einen falschen bzw. ungenauen Kraftwert ermittelt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDies vorausgeschickt macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht hat die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen am Bet\u00e4tigungszug angeordneten, der unmittelbaren Erfassung der auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbten Kraft dienenden Kraftsensor (Merkmalsgruppe 3.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ein sich nicht mitdrehender Magnet vorhanden, der mit einem auf der Platine angebrachten Hall-Sensor zusammenwirkt. Wird die Spindel zum Anziehen der Bremse nach rechts verlagert, erfolgt dies gegen die Federkraft der Feder. Entsprechend der Komprimierung bewegt sich der Magnet, was durch den Hall-Sensor detektiert wird. Der von dem als Kraftsensor-Geber fungierenden Magneten gegen die Kraft der Feder zur\u00fcckgelegte und von dem Sensor detektierte Weg ist ein Ma\u00df f\u00fcr die auf den Bet\u00e4tigungszug ausge\u00fcbte Kraft, wobei die von dem Sensor ermittelten Informationen einer Steuereinheit zugeleitet werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Unmittelbarkeit der Erfassung der Kraft steht nicht entgegen, dass die Bestimmung der auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft wie beschrieben \u00fcber eine Feder erfolgt, denn eine Kraftmessung \u00fcber eine Feder wird in der Klagepatentschrift in den Abschnitten [0009] und [0032] ausdr\u00fccklich als ein m\u00f6gliches, bevorzugtes Verfahren zur unmittelbaren Messung der Kraft genannt. Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber meint, es handele sich bei dem eingesetzten Verfahren um keine Kraft-, sondern um eine Wegmessung, \u00fcberzeugt dies nicht. Denn \u00fcber die Messung der Verformung der Feder wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die auf die Spindel wirkende Kraft gemessen. Vorgaben, in welcher Form und in welcher Einheit die gemessene Kraft an die Steuereinheit \u00fcbertragen werden soll, sind weder Patentanspruch 1, noch der Beschreibung des Klagepatents zu entnehmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass die Bestimmung der Kraft bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der Spindel (3) und nicht am Bet\u00e4tigungsseil (4) erfolgt. Denn die Spindel und das Bet\u00e4tigungsseil bilden zusammen den Bet\u00e4tigungszug im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass das Au\u00dfengewinde der Spindel in Eingriff mit dem Innengewinde einer Hohlwelle steht, die \u00fcber das Antriebsrad 2.1. angetrieben wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt weder Patentanspruch 1, noch der Klagepa-tentbeschreibung konkrete Vorgaben, wie der Bet\u00e4tigungszug gestaltet sein soll. Somit kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere nicht darauf an, ob der Bet\u00e4tigungszug einst\u00fcckig oder, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, zweiteilig ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Aufgabe des Klagepatents ist es, die im Stand der Technik bekannten Feststellbremsanlagen f\u00fcr Fahrzeuge dahingehend weiterzubilden, dass nicht nur eine flexible Handhabung gew\u00e4hrleistet ist, sondern dass zugleich die einzelnen Lastzust\u00e4nde der Feststellbremsanlage sicher und genau erfasst werden sollen (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0006]. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent neben dem Einsatz eines Wegesensors die unmittelbare Messung der auf das Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft vor. Dem Fachmann ist somit klar, dass es darauf ankommt, die auf den Bet\u00e4tigungszug wirkende Kraft und damit die auf diesen wirkende Last zu bestimmen (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0004] \u201e\u2026 die einzelnen Lastzust\u00e4nde des Bet\u00e4tigungszuges bzw. der Bremseinrichtung wenig oder nur kaum ber\u00fccksichtigt.\u201c). Patentanspruch 1 unterscheidet somit zwischen der fremdkrafterzeugenden Stelleinheit und dem Bet\u00e4tigungszug, wobei die auf Letzteren wirkende Kraft ermittelt werden soll.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf, was zum Bet\u00e4tigungszug geh\u00f6rt, erh\u00e4lt der Fachmann aus Abschnitt [0008], wonach die Stellbewegung der fremdkrafterzeugenden Stelleinheit in eine Translationsbewegung zum Spannen bzw. Anziehen oder L\u00f6sen des Bet\u00e4tigungszuges umgesetzt wird. Auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcbertragen geh\u00f6rt die Spindel damit aufgrund ihrer Verschiebbarkeit in Zugrichtung zum Bet\u00e4tigungszug, w\u00e4hrend die Hohlwelle und das Antriebsrad Bestandteile der Stelleinheit sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist dem Bet\u00e4tigungszug auch ein Wegsensor zum Erfassen des Hubs des Bet\u00e4tigungszugs zugeordnet (Merkmalsgruppe 4).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ein Rad fest mit der Rotorwelle (8.1.) verbunden. Die Bewegung des sich auf der Rotorwelle befindlichen Rades wird von einem Hall-Sensor detektiert. Die Drehung der Motorwelle entspricht dabei einem genauen Verh\u00e4ltnis der Drehung des Antriebsgetrieberades (2.1.). Deren Drehung wiederum steht in einem festen Verh\u00e4ltnis zu der Verlagerung der Spindel (3) in der Hohlwelle (2). Da dementsprechend aus der Drehung des Wegsensors an der Rotorwelle genau darauf geschlossen werden kann, welchen Hub der Bet\u00e4tigungszug zum Ziehen bzw. L\u00f6sen der Bremsvorrichtung erh\u00e4lt, handelt es sich bei der beschriebenen Konstruktion um einen Wegsensor im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargelegt wurde, ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents demgegen\u00fcber weder erforderlich, dass die Messung des Weges \u2013 anders als die Erfassung der auf den Bet\u00e4tigungszug wirkenden Kraft \u2013 unmittelbar erfolgt, noch, dass der gemessene Weg in einer bestimmten L\u00e4ngeneinheit ausgegeben wird. Klagepatentgem\u00e4\u00df geht es vielmehr darum, \u00fcber den Wegsensor den Hub des Bet\u00e4tigungszuges an die Steuereinheit zu \u00fcbermitteln, damit dieser bei der Ermittlung des Ausgangssignals Ber\u00fccksichtigung finden kann.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents berechtigt w\u00e4re, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der techni-schen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei An-wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirt-schaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten in der geltend gemachten H\u00f6he aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der WO 92\/21542 (vgl. Anlage B 3, wobei im Folgenden auf die als \u00dcbersetzung vorgelegte DE 692 00 960 T2 \u00dcbersetzung, vgl. Anlage B 4) Bezug genommen wird wird die technische Lehre des Klagepatents weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob in der Entgegenhaltung zu findende Ausf\u00fchrungen zu einer Betriebsbremse ohne Weiteres auch auf eine Feststellbremse \u00fcbertragbar sind. Denn jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 3.2.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann Pa-tentanspruch 1 nicht nur die Vorgabe, dass die durch den Kraftsensor erfasste Kraft lediglich der Steuervorrichtung als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt werden muss. Grunds\u00e4tzlich bilden die Merkmale des Patentanspruchs eine Einheit, was es verbietet, einzelne Merkmale unabh\u00e4ngig vom Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren. Vielmehr kommt es bei der Ermittlung des Sinngehalts einzelner Merkmale darauf an, welche Bedeutung ihnen im Kontext des gesamten Patentanspruchs zukommt (vgl. BGH GRUR 2004, 844 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2011, 129 \u2013 Fentanyl TTS; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 12).<\/p>\n<p>Geht man davon aus, reicht es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht, dass das Ergebnis der Krafterfassung durch den Kraftsensor an die Steuereinrichtung \u00fcbermittelt wird. Vielmehr ist Merkmal 3.2. im Zusammenhang mit den Merkmalsgruppen 1. und 2. zu lesen. Merkmal 2.3. verlangt, das die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe (in der Steuereinrichtung) in Abh\u00e4ngigkeit von der Eingangsgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4nderbar ist, wobei nach Merkmal 2.1. zus\u00e4tzlich die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur Bet\u00e4tigung der Stelleinheit dient. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es somit zwingend erforderlich, dass die Kraftmessung durch den Kraftsensor die Ansteuerung der Stelleinheit beeinflusst.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Offenbarung findet sich jedoch in der Entgegenhaltung nicht.<\/p>\n<p>Zwar wird dort offenbart, dass durch Messen der Umdrehungen des Motors die effektive lineare Verschiebung des Getriebes (62) und des Seils (50) bestimmt werden kann (vgl. Anlage B 4, S. 9, erster Absatz). Auch findet sich, dass die Seilkraft mit Hilfe eines Dehnungssensors gemessen werden kann (vgl. Anlage B 4, a. a. O.). Jedoch erfolgt die Ansteuerung des Motors durch die Steuervorrichtung ECU (70) ausschlie\u00dflich aufgrund der vom Bediener ausge\u00fcbten Bremsanforderung (BE) bzw. aufgrund eines vom Benutzer gedr\u00fcckten Schalters (vgl. Anlage B 4, S. 9, zweiter Absatz, S. 10, zweiter Absatz). Die auf den Seilzug wirkende, durch den Dehnungssensor gemessene Kraft wird demgegen\u00fcber nur im Hinblick auf die Anzeige der Bet\u00e4tigung der Feststellbremse (vgl. Anlage B 4, S. 11, erster und zweiter Absatz), nicht aber in Bezug auf die Ansteuerung des Motors offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas die \u00fcbrigen, durch die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Schriften der technischen Lehre des Klagepatents n\u00e4her kommen als die vorstehend diskutierte Entgegenhaltung, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2030 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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