{"id":2116,"date":"2013-05-23T17:00:12","date_gmt":"2013-05-23T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2116"},"modified":"2016-04-25T08:33:08","modified_gmt":"2016-04-25T08:33:08","slug":"4a-o-16111-drahtloses-telekommunikationsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2116","title":{"rendered":"4a O 161\/11 &#8211; Drahtloses Telekommunikationsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2038<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 161\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP 0 886 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12.03.1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19610XXX vom 14.03.1996 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 30.12.1998 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 02.05.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war bis zum 01.03.2009 die D AG, 80333 M\u00fcnchen. Seitdem ist die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Anordnung zum Abwi-ckeln von Protokollen zwischen Telekommunikationsger\u00e4ten drahtloser Tele-kommunikationssysteme\u201c. Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentan-spruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Abwickeln von Protokollen zwischen Telekommunikati-onsger\u00e4ten drahtloser Telekommunikationssysteme, bei dem in dem drahtlosen Telekommunikationssystems mit mindestens einem ersten Te-lekommunikationsger\u00e4t (BS, MT) und mindestens einem zweiten Tele-kommunikationsger\u00e4t (MT, BS) zwischen dem\/den ersten Telekommuni-kationsger\u00e4t\/en (BS, MT) und dem\/den zweiten Telekommunikationsge-r\u00e4t\/en (MT, BS) \u00fcber eine standardisierte Luftschnittstelle<\/p>\n<p>a) zur Abwicklung eines Standardprotokolls (OECT, GAP) stan-dardprotokollspezifische Meldungen \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>b) Informationselemente der standardprotokollspezifische Meldungen \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>c) mit den Informationselementen ein Sonderprotokoll (CAP) abgewi-ckelt wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Sonderprotokoll (CAP) unter der Abwicklungs- und Steuerungshoheit des ersten Telekommunikationsge-r\u00e4tes (BS, MT) zus\u00e4tzliche Informationen zwischen dem ersten Telekom-munikationsger\u00e4t (BS, MT) und dem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) des Telekommunikationssystems ausgetauscht werden.\u201c<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus macht die Kl\u00e4gerin auch eine Verletzung des Patentan-spruchs 12 geltend, der wie folgt gefasst ist:<\/p>\n<p>\u201eDrahtloses Telekommunikationsger\u00e4t, das als erstes Telekommunikati-onsger\u00e4t (BS, MT) zum Abwickeln von Protokollen zwischen einem draht-losen zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) in einem drahtlosen Telekommunikationssystem \u00fcber eine standardisierte Luftschnittstelle<\/p>\n<p>a) zur Abwicklung eines Standardprotokolls (DECT, GAP, GSM) stan-dardprotokollspezifische Meldungen \u00fcbertr\u00e4gt,<\/p>\n<p>b) Informationselemente der standardprotokollspezifische Meldungen \u00fcbertr\u00e4gt,<\/p>\n<p>c) mit den Informationselementen ein Sonderprotokoll (CAP) ab-wickelt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>Nachrichten\u00fcbertragungsmittel (BS-PGM, MT-PGM) vorgesehen sind, die in Verbindung mit dem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) und zum Austausch zus\u00e4tzlicher Informationen zwischen dem ersten Tele-kommunikationsger\u00e4t (BS, MT) und dem zweiten Telekommunikationsge-r\u00e4t (MT, BS) des Telekommunikationssystems das Sonderprotokoll (CAP) abwickeln und dazu die Abwicklungs- und Steuerungshoheit besitzen.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin im Wege von \u201einsbe-sondere, wenn\u201c -Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird zur Ver-meidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 3 ist nach der Beschrei-bung des Klagepatents ausgehend von dem im Stand der Technik bekannten DECT\/GAP-System, wie es aus Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtlich ist, der Datenaustausch auf den Ebenen (ISO\/OSI-Schichten) der Programmmo-dule der DECT\/GAP-Luftschnittstelle dargestellt.<\/p>\n<p>Figur 4 zeigt beispielhaft ein Anreiz-Zustands-Diagramm des Sonderprotokolls (Common Access Profile) als Zusatzprotokoll zum DECT-Standardprotokoll und GAP-Standardprotokoll nach Figur 3.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine F E Fon WLAN 7270, Firmware-Version V54.04.59 und h\u00f6her (nachfolgend: angegriffene Aus-f\u00fchrungsform I), das G MT-D, Firmware-Version V1.32 und h\u00f6her (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), das E Fon WLAN 7390 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III), die E 6840 LTE (DECT) (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV), die E 6360 Cable (DECT) (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform V), das G C3 (DECT) (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform VI) und das G MT-F (DECT) (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform VII).<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet ist beispielhaft die E 7390:<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in der Lage, nach dem DECT-Standard (urspr\u00fcnglich: \u201eDigital European Cordless Telecommunications\u201c, sp\u00e4ter \u201eDigital Enhanced Cordless Telecommunications\u201c; nachfolgend: DECT) zu arbeiten, der 1992 vom Europ\u00e4ischen Institut f\u00fcr Telekommunikationsstandards (ETSI) verabschiedet wurde.<\/p>\n<p>Der DECT-Standard lehnt sich an das sog. OSI-Schichtenmodel an und regelt die Kommunikation auf den Ebenen 1 (Bit\u00fcbertragungsebene), 2 (Sicherungs-ebene) und 3 (Vermittlungsebene). Bei den Schichten 1 und 2 konnten im Standard die Grenzen der Schichten nicht exakt eingehalten werden, da einige DECT-spezifische Merkmale nicht eindeutig entsprechenden OSI-Schichten zugeordnet werden konnten. Ferner wurde die Sicherungsschicht in zwei Ebenen unterteilt.<\/p>\n<p>Der DECT-Standard setzt sich aus einer Reihe verschiedener Standardproto-kolle zusammen. Vorliegend relevant ist insbesondere das Standardprotokoll zur Protokollebene 3 (ETS 300 175-5: Network Layer), hinsichtlich dessen In-halts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlagen B 5 und CBH 26 Bezug genommen wird. Den Aufbau einer Protokollmeldung nach diesem Standard verdeutlicht die nachfolgend eingeblendete und der Klageschrift entnommene Grafik:<br \/>\nDemnach besteht die Meldung aus einem \u201eMessage Header\u201c sowie aus einem oder mehreren Informationselementen (IE), mit denen z. B. Informationen zum Mobilit\u00e4tsmanagement zwischen den DECT-Ger\u00e4ten ausgetauscht werden k\u00f6nnen. Von den in der vorstehend eingeblendeten Abbildung gezeigten drei IEs ist das zweite IE als sogenanntes \u201eETP\u201c (Escape to Proprietary) IE ausge-bildet. Mithilfe dieses IEs ist es m\u00f6glich, propriet\u00e4re, das hei\u00dft nicht durch den Standard definierte Inhalte zwischen den Ger\u00e4ten zu \u00fcbermitteln. Das IE 2 be-steht seinerseits aus einem IE-Identifier, das hei\u00dft einer im DECT-Standard definierten Identifikation (\u201eETP Informationselement\u201c). Des Weiteren wird dem empfangenden Ger\u00e4t die L\u00e4nge des \u00fcbermittelten IEs mitgeteilt (\u201eIE length\u201c). Weiterhin wird ein sog. \u201eDiscriminator type\u201c gesendet, der beim ETP-IE dem im DECT-Standard definierten Wert f\u00fcr den \u201eEquipment Manufacturer Code\u201c (EMC) entspricht. Dieser Wert teilt dem empfangenden Ger\u00e4t mit, dass nun ein bestimmter Code, der EMC value, folgen wird. Der EMC value ist im DECT-Standard als vierstellige Nummer definiert, wobei jedem Hersteller durch ETSI eine bestimmte Nummer zugewiesen wird. Im Anschluss an den EMC value werden schlie\u00dflich die propriet\u00e4ren, nicht standardisierten Informationen ge-sendet. Im DECT-Standard der Ebene 3 (ETS 300 175-5: Network Layer) wer-den unter anderem die Informationselemente \u201eMulti-display\u201c und \u201eMulti-keypad\u201c wie nachfolgend wiedergegeben beschrieben (Anlage B 5, S. 129):<br \/>\nIn Annex D des Standard-Dokumentes ETSI EN 300 175-5 V2.2.1 (2008-11) werden die DECT-Standard 8-bit Zeichen wie folgt beschrieben:<br \/>\nZudem findet sich in der vorstehend unter Punkt D.2.3. genannten \u201eITU-T Recommendation T.50 [i.5]\u201c unter anderem folgende Tabelle:<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind weiterhin in der Lage, nach dem GAP-Profil (\u201eGeneric Access Profile\u201c) zu arbeiten, das Gegenstand des ETSI-Standards 300 444 (Dezember 2005) ist. Das GAP-Profil definiert 32 Funktio-nen unter Verwendung der DECT-Standardprotokolle. Hinsichtlich der einzel-nen Funktionen wird auf die \u00dcbersicht auf Seite 21 der Anlage B 7 Bezug ge-nommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die D AG habe ihr mit einer als Anlage CBH 22 vorgelegten Erkl\u00e4rung vom 02.07.2012 s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit, bevor die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents eingetragen wurde, in Bezug auf eine Verwendung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre abgetreten. Die Abtretung sei zudem durch eine als Anlage CBH 28 zur Akte gereichte Erkl\u00e4rung zweier Prokuristen der Kl\u00e4gerin vom 10.04.2013 genehmigt worden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I w\u00fcrde aus der fir-meninternen Spezifikation der Kl\u00e4gerin PNCAP-Anweisungen an das zweite Telekommunikationsger\u00e4t senden und dabei die Steuerungs- und Ausf\u00fchrungshoheit im Sinne des Klagepatents aus\u00fcben. Die von der Basisstation gesendeten PNCAP-Anweisungen seien Teil eines propriet\u00e4ren CAP-Sonderprotokolls, das von der Kl\u00e4gerin entwickelt und nicht durch die Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht worden sei. Insbesondere habe anhand dieses CAP-Sonderprotokolls gezeigt werden k\u00f6nnen, dass die Basisstation die Men\u00fcs des Mobilteils fernsteuere bzw. aufspiele. Zudem erfolge die Einstellung der Landessprache lokal am Mobilteil, werde aber mittels einer Prozedur des Sonderprotokolls automatisch in der Feststation ferngesteuert. Ferner werde die rein lokale Ressourcensteuerung von Display, Tasten und T\u00f6nen im Mobilteil auf Anforderung durch die Basisstation hin mittels einer Sonderprozedur aufgehoben. Der Displayinhalt des Mobilteils werde durch die Basisstation vorbestimmt. Die Auswertung der Tastendr\u00fccke erfolge in der Basisstation anstatt im Mobilteil. Au\u00dferdem ergreife die Basisstation die Vollmacht \u00fcber den Display-Inhalt des Mobilteils, das hei\u00dft, der Display-Inhalt des Mobilteils werde durch die Basisstation vorbestimmt. Dar\u00fcber hinaus definiere die Basisstation \u00fcber die bekannten Tasten hinaus weitere Tastencodes (\u201eSoftkeys\u201c etc.). Schlie\u00dflich fordere die Basisstation zum Zwecke einer Men\u00fcsteuerung die Tastencodes der Softkeys des Mobilteils an und halte das Mobilteil von der lokalen Auswertung dieser Tasten ab. Erg\u00e4nzend wird auf die Anlagen CBH 5, CBH 6, CBH 13 und CBH 14 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Vergleichbares gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II. Auch dort werde das gesamte Men\u00fc inklusive der Belegung beider \u201eSoftkeys\u201c von der Basissta-tion auf das Mobilteil \u00fcbertragen. Zudem w\u00fcrden die auf dem Display des Mo-bilteils anzuzeigenden Zeichen sowie deren Positionierung als ASCII-Code \u00fcbertragen, wof\u00fcr PNCAP-Anweisungen verwendet w\u00fcrden. Des Weiteren w\u00fcrde die rein lokale Ressourcensteuerung von Display, Tasten und T\u00f6nen im Mobilteil auf Anforderung der Basisstation hin mittels einer Sonderprozedur aufgehoben. Die Basisstation ergreife weiterhin die Vollmacht \u00fcber den Dis-playinhalt des Mobilteils. Im \u00dcbrigen fordere die Basisstation zum Zwecke einer Men\u00fcsteuerung die Tastencodes der Softkeys des Mobilteils an und halte das Mobilteil von der lokalen Auswertung dieser Tasten ab.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I \u2013 III mit derselben Software ausge-stattet seien, w\u00fcrden die vorstehenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III in gleicher Weise gelten. Weil sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und III nur dadurch unterscheiden w\u00fcrde, dass die Box mit einer Datenschnittstelle \u00fcber eine SIM-Karte ausgestattet sei, seien die Ausf\u00fchrungen zudem auch auf diese Ausf\u00fchrungsform \u00fcbertragbar. Dies gelte auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform V, die lediglich \u00fcber ein Interface verf\u00fcge, das die Kommunikation \u00fcber einen Kabelanschluss erm\u00f6gliche. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II auch auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen VI und VII zutreffen. Diese w\u00fcrden keine eigenen Telefonb\u00fccher aufweisen, sondern k\u00f6nnten ausschlie\u00dflich auf die Basis zugreifen, wobei wiederum mit den Softkeys der Mobilteile in dem Men\u00fc der Basisstationen navigiert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jah-ren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Abwickeln von Protokollen zwischen Telekommunikationsger\u00e4ten drahtloser Telekommunikations-systeme in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder anzubieten,<\/p>\n<p>bei denen in dem drahtlosen Telekommunikationssystem mit mindestens einem ersten Telekommunikationsger\u00e4t (BS, MT) und mindestens einem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) zwischen dem\/den ersten Telekommunikationsger\u00e4t\/en (BS, MT) und dem\/den zweiten Telekommunikationsger\u00e4t\/en (MT, BS) \u00fcber eine standardisierte Luftschnittstelle zur Abwick-lung eines Standardprotokolls (DECT, GAP) standardprotokoll-spezifische Meldungen \u00fcbertragen werden und Informations-elemente der standardprotokollspezifischen Meldungen \u00fcber-tragen werden, mit den Informationselementen ein Sonderpro-tokoll (CAP) abgewickelt wird,<\/p>\n<p>wobei mit dem Sonderprotokoll (CAP) unter der Abwicklungs- und Steuerungshoheit des ersten Telekommunikationsger\u00e4tes (BS, MT) zus\u00e4tzliche Informationen zwischen dem ersten Tele-kommunikationsger\u00e4t (BS, MT) und dem zweiten Telekommu-nikationsger\u00e4t (MT, BS) des Telekommunikationssystems aus-getauscht werden;<\/p>\n<p>2. Mittel in Form von<\/p>\n<p>a) Basisstationen zum Betrieb mit Funktelefonen,<\/p>\n<p>b) Funktelefonen zum Betrieb mit Basisstationen und\/oder<\/p>\n<p>c) Soft- und Firmware zum Betrieb solcher Basisstationen und\/oder Funktelefone, die sich auf die Nutzung eines Verfahrens gern. Ziff. I. 1. beziehen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>3. drahtlose Telekommunikationsger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ent-weder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die als erstes Telekornrnunikationsger\u00e4t (BS, MT) zum Abwi-ckeln von Protokollen zwischen einem drahtlosen zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) in einem drahtlosen Telekommunikationssystem \u00fcber eine standardisierte Luftschnittstelle zur Abwicklung eines Standardprotokolls (DECT, GAP, GSM) standardprotokollspezifische Meldungen \u00fcbertragen, Informationselemente der standardprotokollspezifischen Meldungen \u00fcbertragen, mit den Informationselementen ein Sonderprotokoll (CAP) abwickeln,<\/p>\n<p>wobei Nachrichten\u00fcbertragungsmittel (BS-PGM, MT-PGM) vorgesehen sind, die in Verbindung mit dem zweiten Telekom-munikationsger\u00e4t (MT, BS) zum Austausch zus\u00e4tzlicher Infor-mationen zwischen dem ersten Telekommunikationsger\u00e4t (BS, MT) und dem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) des Telekommunikationssystems das Sonderprotokoll (CAP) abwi-ckeln und dazu die Abwicklungs- und Steuerungshoheit besit-zen;<\/p>\n<p>4. Mittel in Form Soft- und\/oder Firmware zum Betrieb von Mobilteilen und\/oder Basisstationen, die sich auf die Nutzung eines Telekommunikationsger\u00e4tes gem. Ziff. I. 3 beziehen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei sich die Handlungen hinsichtlich der Ziff. I. Nr. 1 bis 4 insbesondere auf die F E Fon WLAN 7270 mit den Firmware-Versionen V54.04.59 bis 54.04.76, das G MT-D mit der Firmware-Version V 1.32, die E Fon WLAN 7390 (DECT), die I 6840 LTE (DECT), das E 6360 Cable (DECT), die I 6360 Cable (DECT), das G C3 (DECT) und das G MT-F (DECT) bezieht;<\/p>\n<p>5. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I. 1. bis 4. bezeichneten Handlungen seit dem 30.01.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der ab dem 01.09.2008 belieferten Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume<\/p>\n<p>f) sowie ab dem 02.06.2007 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Be-klagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und ver-pflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstel-lung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I. 3. zu vernichten, wahlweise die Erzeug-nisse so zu ver\u00e4ndern, dass die unter Ziff. I. 2. und I. 4. beschriebene Soft-\/Firmware entfernt wird;<\/p>\n<p>III. die von der Beklagten zu 1) ab dem 02.05.2007 in den Verkehr ge-brachten und noch im Umlauf befindlichen Produkte gem\u00e4\u00df Ziff.<br \/>\nI. 3. zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 886 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagen des Weiteren zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Be-trag in H\u00f6he von 3.894,80 EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>V. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. der D AG vor Umschreibung des Klagepatents durch die in Ziff. l. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2007 entstanden sind, wobei sich die Schadenser-satzverpflichtung auf Handlungen gem. Ziff. I. 2 und I. 4 nur inso-weit bezieht, wie die Abnehmer der Beklagten zu 1) von dem Verfahren gem. Ziff. I. 1., und\/oder von einem Telekommunikationsger\u00e4t gem. Ziff. I. 3. Gebrauch machen;<\/p>\n<p>VI. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in Ziff. I. 1. und I. 3. be-zeichneten Handlungen zwischen dem 30.01.1999 und dem 02.06.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der der durch die Kl\u00e4gerin als \u201einsbesondere, wenn\u201c -Antr\u00e4ge for-mulierten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sich der An-trag zu I. 3. nicht auf die Ausf\u00fchrungsformen II, VI und VII (G) bezieht.<\/p>\n<p>Der Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des EP 0 886 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der tech-nischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse, wie der Begriff \u201eProtokoll\u201c verdeutliche, nach fest-gelegten Regeln f\u00fcr den Austausch von Informationen zwischen Telekommunikationsger\u00e4ten auf derselben Ebene des OSI-Referenzmodells verfahren werden. Der Begriff \u201eProtokoll\u201c verdeutliche zudem, dass das Protokoll sowohl Meldungs- und Informationsformate mit Informationselementen wie auch Prozeduren, also Regeln f\u00fcr den zeitlichen Ablauf und die logische Abfolge des Informationsaustausches zur Verf\u00fcgung stelle. Da das so definierte Protokoll \u201eabgewickelt\u201c werden m\u00fcsse, m\u00fcssten sich die Instanzen der jeweiligen Schicht somit auf beiden Seiten nach diesen Regeln verst\u00e4ndigen. Zudem bedeute das einseitige Senden von Informationen auch keinen Informationsaustausch zwischen zwei Kommunikationsteilnehmern. Ferner m\u00fcsse es sich patentgem\u00e4\u00df bei den mittels des Sonderprotokolls \u00fcbertragenen Informationen um zus\u00e4tzliche, das hei\u00dft nicht im Standard zu findende Informationen handeln. Da der Austausch der Informationen au\u00dferdem unter der Abwicklungs- und Steuerungshoheit des ersten Telekommunikationsger\u00e4tes erfolgen m\u00fcsse, m\u00fcsse dieses Telekommunikationsger\u00e4t die permanente und geregelte Vollmacht besitzen, \u00fcber die Leistungsmerkmale des zweiten Telekommunikationsger\u00e4tes zu verf\u00fcgen. Unter einer \u201eAbwicklungshoheit\u201c sei dar\u00fcber hinaus eine \u201eMaster-Slave\u201c-Beziehung zwischen dem ersten und dem zweiten Telekommu-nikationsger\u00e4t zu verstehen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Es werde weder ein Sonderprotokoll abgewickelt, noch w\u00fcrden zus\u00e4tzliche Informationen ausgetauscht, wobei es auch an einer Abwicklungs- und Steuerhoheit eines der teilnehmenden Telekommunikationsger\u00e4te fehle. Soweit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Informationen der Basisstation auf dem Display angezeigt und Informationen \u00fcber eine durch den Nutzer getroffene Auswahl an die Basisstation weitergeleitet w\u00fcrden, erfolge dies ausschlie\u00dflich unter Ausnutzung des DECT-Standards bzw. des GAP-Profils, nicht aber mit Hilfe eines Sonderprotokolls im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin gegen das Anbieten und das Anwenden des angegriffenen Verfahrens durch die Beklagten wendet, scheidet eine entsprechende Verurteilung der Beklagten bereits unabh\u00e4ngig davon aus, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKonkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten das beanspruchte Verfahren anwenden, lassen sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. Der Hinweis auf ein durch die Beklagten durchgef\u00fchrtes \u201eReverse Engineering\u201c gen\u00fcgt insoweit nicht. Zum Einen haben die Beklagten ein solches \u201eReverse Engineering\u201c bestritten, ohne dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin ihren Vortrag hierzu erg\u00e4nzt oder Beweis angeboten h\u00e4tte. Zum Anderen w\u00fcrde eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des beanspruchten Verfahrens voraussetzen, dass dieses durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland angewendet wurde. Dass das durch die Kl\u00e4gerin behauptete \u201eReverse Engineering\u201c in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin jedoch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kam auch eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt des An-bietens des beanspruchten Verfahrens unabh\u00e4ngig von der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Von einem tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Anbieten l\u00e4sst sich grunds\u00e4tzlich nur dann sprechen, wenn der Verletzer einem anderen die Anwendung des Verfahrens derart in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder durch ihn veranlasst werden soll (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Ensthaler, Patentrechtskommentar, 4. Auflage, \u00a7 9 Rz. 66 m. w. N.).<\/p>\n<p>Geht man davon aus, reicht der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht aus, um ein Anbie-ten des Verfahrens zu begr\u00fcnden. Zwar weist die Beklagte zu 1) in dem als Anlage CBH 8 vorgelegten Auszug aus ihrer Internetseite darauf hin, dass das Leistungsmerkmal \u201eTelefonbuch\u201c auch mit verschiedenen DECT-Schnurlostelefonen anderer Hersteller verwendet werden kann, etwa mit \u201eeinigen aktuellen D Gigaset Modellen\u201c. Diese Aussage bezieht sich aber lediglich auf in der Basisstation gef\u00fchrte, verschiedene Telefonb\u00fccher. Wie diese auf dem jeweiligen Mobilteil zur Verf\u00fcgung gestellt werden und welche Informationen dabei \u00fcbertragen werden, ist demgegen\u00fcber weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere beziehen sich die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Protokollmitschnitte hierauf nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Abwickeln von Protokollen zwischen Telekommunikationssystemen und ein drahtloses Telekom-munikationsger\u00e4t.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, handele es sich bei drahtlosen Tele-kommunikationssystemen der vorstehend bezeichneten Art um Nachrichten-systeme mit einer Fern\u00fcbertragungsstrecke zwischen einer Nachrichtenquelle und einer Nachrichtensenke zur Nachrichtenverarbeitung und Nachrichten-\u00fcbertragung, bei denen die Nachrichtenverarbeitung und -\u00fcbertragung sowohl in eine \u00dcbertragungsrichtung (Simplex-Betrieb), als auch in beide \u00dcbertra-gungsrichtungen erfolgen k\u00f6nne. Des Weiteren k\u00f6nne die Nachrichten\u00fcbertragung analog oder digital erfolgen.<\/p>\n<p>Bei dem Begriff \u201eNachricht\u201c handele es sich um einen \u00fcbergeordneten Begriff, der sowohl den Sinngehalt (Information), als auch die physikalische Repr\u00e4sentation (Signal) umfasse.<\/p>\n<p>Figur 1 zeige stellvertretend f\u00fcr die Vielzahl der drahtlosen Telekommunikati-onssysteme ein DECT\/GAP-System, bei dem gem\u00e4\u00df dem DECT\/GAP-Stan-dard (Digital European Cordless Telecommunication) an einer DECT\/GAP-Ba-sisstation BS \u00fcber eine f\u00fcr den Frequenzbereich zwischen 1,88 und 1,90 GHz ausgelegte DECT\/GAP-Luftschnittstelle maximal 12 Verbindungen nach dem TDMA\/FDMA\/TDD-Verfahren (Time Division Multiple Access \/ Frequency Divi-sion Multiple Access \/ Time Division Duplex) parallel zu DECT\/GAP-Mobilteilen MT 1 \u2026 MT 12 aufgebaut werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 2 zeige, ausgehend von der Druckschrift Components 31 (1993), Heft 6, Seiten 215 bis 218; S. Althammer, D. Br\u00fcck-mann: \u201eHochoptimierte IC\u2019s f\u00fcr DECT-Schnurlostelefone\u201c, den prinzipiellen Schaltungsaufbau der Basisstation BS und des Mobilteils MT:<\/p>\n<p>Die Kommunikation zwischen zwei beliebigen Kommunikationsendger\u00e4ten (Kommunikationspartnern) werde durch in einem Standard definierte \/ als Norm festgelegte Protokolle (Standardprotokolle) geregelt, welche die Regeln zum Austausch von Informationen zwischen je zwei Kommunikationspartnern auf derselben Ebene des ISO\/OSI-Schichtenmodells festschreiben.<\/p>\n<p>In den zum DECT-Standard geh\u00f6renden Protokollen werde insbesondere der Informationsaustausch zwischen einem mobilen Schnurlos-Kommunikations-endger\u00e4t und der zugeh\u00f6rigen Schnurlos-Feststation festgelegt, wobei Kommunikationsmedium die Luft sei. Der GAP-Standard stelle eine Untermenge des DECT-Standards dar, mit dem Ziel, durch die Einhaltung des im GAP-Standard eingeschr\u00e4nkten Protokolls eine herstellerunabh\u00e4ngige Kompatibilit\u00e4t zwischen den Kommunikationspartnern zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Der DECT\/GAP-Standard definiere Meldungen zur Signalisierung von Verbin-dungsauf- und -abbau sowie zum Mobilit\u00e4tsmanagement, Infor-mationselemente innerhalb dieser Meldungen, spezielle Informations-elemente, die herstellerspezifische Erweiterungen erlauben, sowie Pro-zeduren zum Auf- und Abbau von Verbindungen, zum Austausch von Informationen (Tastendr\u00fccke, Displays, T\u00f6ne etc.) sowie zum Mobili-t\u00e4tsmanagement (Anmeldung, Verschl\u00fcsselung, Authentisierung).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6gliche der GAP-Standard eine Kompatibilit\u00e4t zwischen verschiedenen Ger\u00e4ten im Rahmen einer bestimmten Grundfunktionalit\u00e4t (Auf- und Abbau von Sprachverbindungen, Mobilit\u00e4t). Dar\u00fcber hinausgehende Funktionalit\u00e4ten k\u00f6nnten z. B. \u00fcber ein Keypad-Protokoll (Austausch von Tasten) realisiert werden. Da diese Funktionalit\u00e4ten jedoch nicht in einem Protokoll festgehalten seien, sei eine Kompatibilit\u00e4t zwischen verschiedenen Ger\u00e4teherstellern und -generationen nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Vielmehr w\u00fcrden nach dem Status Quo die Zusatzleistungsmerkmale nur in speziell aufeinander abgestimmten Kommunikationssystemen, bestehend aus dem Mobilteil und der Basisstation einer ganz bestimmten Ger\u00e4tegeneration, funktionieren.<\/p>\n<p>Schnurlos-Kommunikationsendger\u00e4te mit Men\u00fcsteuerung und Display w\u00fcrden sich zudem durch eine lokale Steuerung der Leistungsmerkmale sowie der Spracheinsteilung auszeichnen. Das hei\u00dft, basisstationsspezifische Leistungsmerkmale w\u00fcrden nicht in den Men\u00fcs angeboten. Schnurlos-Kommunikationsendger\u00e4te ohne Men\u00fcsteuerung w\u00fcrden sich eines Keypad-Protokolls bedienen, \u00fcber dessen Funktionalit\u00e4t auch nicht das Kommunikationsendger\u00e4t, sondern der Benutzer selbst mittels einer jeweils f\u00fcr einen bestimmten Basisstationstyp g\u00fcltigen Bedienungsanleitung informiert sei.<\/p>\n<p>Zusammengefasst bedeute dies, dass in den Schnurlos-Mobilteilen keinerlei Intelligenz oder Wissen bez\u00fcglich der m\u00f6glicherweise vorhandenen basisstati-onsspezifischen Leistungsmerkmale (R\u00fcckfrage, Anrufumleitung etc.) integriert sei. Verf\u00fcgbar seien nur mobilteilspezifische Leistungsmerkmale, wie z. B. Telefonbuch oder H\u00f6rerlautst\u00e4rke, sowie eingeschr\u00e4nkte GAP-Leistungsmerkmale.<\/p>\n<p>Die Ressourcensteuerung sowie der Zugriff auf Display, Tasten und T\u00f6ne\/Rufsequenzen erfolge lokal im Schnurlos-Kommunikationsendger\u00e4t. Dies bedeute, dass das Display im Besitz des Mobilteils sei. Dis-playinformationen, die durch die Feststation verpackt, in GAP-Meldungen enthalten sein k\u00f6nnen, k\u00f6nnten wahlweise zus\u00e4tzlich anstatt der lokalen Displayinformationen angezeigt werden. Eine Vorschrift, wie GAP-Displaymeldungen zu behandeln seien, sowie eine Einigung \u00fcber Zeichens\u00e4tze \u00fcber den GAP-Standardzeichensatz (z.B. IA5-Norm) hinaus seien nicht Bestandteil des GAP-Standards.<\/p>\n<p>Ein etwaiges Bet\u00e4tigen von Softkey- und Men\u00fctasten werde vom Mobilteil lokal bewertet. Die GAP-Kan\u00e4le f\u00fcr Tastendr\u00fccke w\u00fcrden lediglich die Ziffern 0-9, *, # sowie einige spezielle GAP-Keys wie z. B. \u201egoto DTMF\u201c (Tempor\u00e4re Wahlum-schaltung von IWV auf MFV) und \u201ePause\u201c vorsehen. Eine Grundlage f\u00fcr eine Men\u00fcsteuerung durch Tastendr\u00fccke sei nicht Bestandteil des GAP-Standards.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gebe es keine M\u00f6glichkeit, die Rufsequenz des Mobilteils durch die Basis zu beeinflussen. Der GAP-Standard biete zwar die M\u00f6glichkeit einer \u201eOutband\u201c-Signalisierung von T\u00f6nen und Rufsequenzen. Die Interpretation der laut GAP-Standard g\u00fcltigen Werte f\u00fcr die Rufsequenzen bleibe jedoch dem Mobilteil lokal \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Die Abwicklung des GAP-Protokolls diene im Normalfall dem Informationsaus-tausch, der f\u00fcr den Auf- und Abbau von Verbindungen und f\u00fcr das Mobilit\u00e4ts-management ben\u00f6tigt werde.<\/p>\n<p>Aus dem DECT-Standard sei es weiterhin bekannt, spezielle Informationsele-mente des DECT-Standardprotokolls, wie zum Beispiel \u201eESCAPE TO PROPRIETARY\u201c-Informationselemente, als Fluchtwege f\u00fcr individuelle (benutzerbezogene) Protokolle zu nutzen.<\/p>\n<p>In der Druckschrift Ericsson Review, Bd. 71, Nr. 2, 1994, S. 84 .- 92; G. M. Campell, P. Hannema: \u201eDCT 1800 \u2013 A Dect Solution For Radio Access Aplication\u201c sei ein drahtloses Telekommunikationssystem mit mindestens einem ersten Telekommunikationsger\u00e4t und mindestens einem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t bekannt, bei dem zwischen dem ersten Telekommunikationsger\u00e4t und mindestens einem zweiten Tele-kommunikationsger\u00e4t \u00fcber eine DECT-Luftschnittstelle das DECT-Protokoll mit DECT-spezifischen Meldungen und Informationselementen und zus\u00e4tzlich mit diesen Informationselementen ein propriet\u00e4res Protokoll abgewickelt werde.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher nach der Klagepatentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zu-grunde, die Nachteile des Standes der Technik zu \u00fcberwinden und zwischen \u00fcber standardisierte Luftschnittstellen verbundenen Telekommunikationsger\u00e4-ten in drahtlosen Telekommunikationssystemen eine bei der Abwicklung von telekommunikationsstandardspezifischen Protokollen (Standardprotokollen) \u00fcbertragene Informationsmenge derart zu erh\u00f6hen, dass einerseits die Stan-dardprotokolle weiterhin uneingeschr\u00e4nkt abgewickelt werden k\u00f6nnen (Erhal-tung der Interoperabilit\u00e4t des Telekommunikationssystems) und anderseits durch die zus\u00e4tzliche \u00fcbertragene Informationsmenge das drahtlose Telekom-munikationssystem bez\u00fcglich der systemimmanenten Telekommunikationsge-r\u00e4te strukturiert werden kann.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Verfahren<\/p>\n<p>1. zum Abwickeln<\/p>\n<p>1.1. von Protokollen<br \/>\n1.2. zwischen Telekommunikationsendger\u00e4ten drahtloser Te-lekommunikationssysteme<\/p>\n<p>2. mit<\/p>\n<p>2.1. mindestens einem ersten Telekommunikationsger\u00e4t (BS, MT)<br \/>\n2.2. und mindestens einem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS)<\/p>\n<p>3. zwischen den beiden Telekommunikationsger\u00e4ten besteht eine standardisierte Luftschnittstelle, \u00fcber die<\/p>\n<p>3.1. zur Abwicklung eines Standardprotokolls (DECT, GAP)<br \/>\n3.2. standardprotokollspezifische Meldungen und<br \/>\n3.3. Informationselemente der standardprotokollspezifischen Meldungen \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>4. mit den Informationselementen wird ein Sonderprotokoll (CAP) abgewickelt, mit dem<\/p>\n<p>4.1. unter Abwicklungs- und Steuerungshoheit des ersten Te-lekommunikationsendger\u00e4ts (BS, MT)<br \/>\n4.2. zus\u00e4tzliche Informationen<br \/>\n4.3. zwischen dem ersten Telekommunikationsger\u00e4t (BS, MT) und dem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) des Tele-kommunikationssystems ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 12 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>Drahtloses Telekommunikationsendger\u00e4t,<\/p>\n<p>1. das als erstes Telekommunikationsger\u00e4t (BS, MT)<\/p>\n<p>2. zum Abwickeln von Protokollen<\/p>\n<p>3. zwischen einem drahtlosen zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS)<\/p>\n<p>4. in einem drahtlosen Telekommunikationssystem<\/p>\n<p>5. \u00fcber eine standardisierte Luftschnittstelle<\/p>\n<p>5.1. zur Abwicklung eines Standardprotokolls (DECT, GAP, GSM)<br \/>\n5.2. standardprotokollspezifische Meldungen \u00fcbertr\u00e4gt und<br \/>\n5.3. Informationselemente der standardprotokollspezifische(n) Mel-dungen \u00fcbertr\u00e4gt und<\/p>\n<p>6. mit den Informationselementen ein Sonderprotokoll (CAP) ab-wickelt,<\/p>\n<p>6.1. wobei Nachrichten\u00fcbertragungsmittel (BS-PGM, MT-PGM) vorgesehen sind, die<br \/>\n6.2. in Verbindung mit dem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t (MT, BS) des Telekommunikationssystems<br \/>\n6.3. und zum Austausch zus\u00e4tzlicher Informationen zwischen dem ersten Telekommunikationsger\u00e4t (BS, MT) und dem zweiten Telekommunikationsendger\u00e4t (MT, BS) des Telekommunikati-onssystems<br \/>\n6.4. das Sonderprotokoll abwickeln<br \/>\n6.5. und die Abwicklungs- und Steuerungshoheit besitzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nPatentanspruch 1 beschreibt somit ein Verfahren zum Abwickeln von Protokol-len zwischen mindestens zwei Telekommunikationsger\u00e4ten \u00fcber eine standar-disierte Luftschnittstelle. Wie der Fachmann Patentanspruch 1 weiter entnimmt, werden dabei nicht nur zur Abwicklung eines Standardprotokolls (DECT, GAP) standardprotokollspezifische Meldungen \u00fcbertragen. Vielmehr soll mit den Informationselementen der standardspezifischen Meldungen ein Sonderprotokoll (CAP) abgewickelt werden, wobei mit dem Sonderprotokoll (CAP) unter der Abwicklungs- und Steuerungshoheit des ersten Telekommunikationsger\u00e4tes zus\u00e4tzliche Informationen zwischen dem ersten Telekommunikationsger\u00e4t und dem zweiten Telekommunikationsger\u00e4t ausgetauscht werden. Vorgaben, ob die Basisstation oder das Mobilteil das erste Telekommunikationsger\u00e4t sein soll, entnimmt der Fachmann Patentan-spruch 1 nicht. Entscheidend f\u00fcr die Frage, welches der Ger\u00e4te als erstes Telekommunikationsger\u00e4t im Sinne des Klagepatents anzusehen ist, ist demnach allein, welches der Ger\u00e4te die Abwicklungs- und Steuerhoheit besitzt.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter dem Begriff \u201eProtokoll\u201c versteht, erf\u00e4hrt der Fach-mann in Abschnitt [0010]. Danach wird die Kommunikation zwischen zwei be-liebigen Kommunikationsendger\u00e4ten durch in einem Standard festgelegte Pro-tokolle geregelt, welche die Regeln zum Austausch zwischen je zwei Kommunikationspartnern auf derselben Ebene des ISO\/OSI-Schichtenmodells festschreiben.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 unterscheidet dabei zwischen einem Standardprotokoll und einem Sonderprotokoll, wobei Letzteres mit den Informationselementen der standardprotokollspezifischen Meldungen \u00fcbertragen wird. Die der Erfindung zugrundeliegende Idee besteht daher darin, in einem drahtlosen Telekommunikationssystem Steuerungsmechanismen eines Standardprotokolls zur Abwicklung eines Sonderprotokolls zu aktivieren, die dem Austausch zus\u00e4tzlicher Informationen zwischen dem ersten und zweiten Telekommunikationssystem dienen (vgl. Anlage CBH 1, Abschnitt [0029] a. E.). Das Klagepatent geht demnach davon aus, dass ein Protokoll jeweils die Kommunikation von Kommunikationspartnern auf einer Ebene regelt.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eStandardprotokoll\u201c wird in Abschnitt [0013] dahingehend definiert, dass derartige Standardprotokolle Meldungs- und Informationsformate mit den zu den jeweiligen Informationselementen zugeh\u00f6rigen Standardwerten sowie Prozeduren, die den zeitlichen Ablauf und die logische Abfolge des Meinungsaustauschs festlegen, beinhalten. Eine entsprechende Definition in Bezug auf das Sonderprotokoll findet sich demgegen\u00fcber in der Klagepatentbeschreibung nicht. Insoweit findet der Fachmann in Abschnitt [0034] lediglich den Hinweis, dass nach dem dort beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel wesenlicher Inhalt des Sonderprotokolls CAP der Austausch von im DECT-Standard definierten \u201eESCAPE TO PRORPRIETARY\u201c-Informationselementen mittels DECT\/GAP-Meldungen sein soll. Au\u00dferdem werden danach durch das CAP-Sonderprotokoll optionale, im GAP-Standard als Option vorgesehene GAP-Elemente als CAP-Elemente \u00fcbernommen und im GAP-Standard nicht abschlie\u00dfend geregelte Punkte und Prozeduren festgelegt.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Formulierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche entnimmt, gen\u00fcgt es f\u00fcr deren Verwirklichung nicht, dass lediglich zus\u00e4tzliche Informationen ausgetauscht werden. Denn die Klagepatentanspr\u00fcche unterscheiden bereits nach ihrem Wortlaut zwischen dem Informationsaustausch (Merkmale 4.2. und 4.3. von Patentanspruch 1 und Merkmale 6.2. und 6.3. von Patentanspruch 12) und der Abwicklung eines Sonderprotokolls (Merkmal 4. von Patentanspruch 1 bzw. Merkmal 6. von Patentanspruch 12). Davon ausgehend ist dem Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der in der Klagepatentbeschreibung zu findenden Definition eines Standardprotokolls klar, dass ein Sonderprotokoll neben blo\u00dfen Meldungen und Informationen auch Prozeduren, die den zeitlichen Ablauf und die logische Abfolge des Meinungsaustauschs festlegen, beinhalten muss. Bei der reinen \u00dcbermittlung von Informationen handelt es sich im Umkehrschluss demgegen\u00fcber um kein Sonderprotokoll im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist vor dem Hintergrund des in Abschnitt [0029] der Klagepa-tentbeschreibung geschilderten Kerns der Erfindung weiterhin bewusst, dass allein die Zugeh\u00f6rigkeit eines Elementes zu einem Standardprotokoll nicht zwingend dazu f\u00fchrt, dass dieses im Einzelfall nicht zugleich auch Bestandteil eines Sonderprotokolls im Sinne des Klagepatents sein kann. Vielmehr grenzt das Klagepatent ein Sonderprotokoll von einem Standardprotokoll dadurch ab, dass das Sonderprotokoll in einem Informationselement standardprotokollspe-zifischer Meldungen \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 12 unter-scheidet sich von Patentanspruch 1 in den entscheidenden Merkmalen nicht, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDies vorausgeschickt l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin die tatrichterliche Feststel-lung nicht zu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Denn der Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst nicht hinreichend erkennen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich mit den Informationselementen der standardprotokollspezifischen Meldungen ein Sonderprotokoll (CAP) abgewickelt wird (Merkmal 4. von Patentanspruch 1 bzw. Merkmal 6. von Patentanspruch 12).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin insbesondere in der Klageschrift zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents angef\u00fchrt hat, bei den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen werde der propriet\u00e4re Teil der Informationselemente ETP genutzt, um das PNCAP-Protokoll der Kl\u00e4gerin zu verwirklichen, ist sie auf diesen Vor-trag, nachdem die Beklagten darauf hingewiesen hatten, dass bei den ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen die von der Kl\u00e4gerin als \u201ezus\u00e4tzliche Informatio-nen\u201c im Sinne des Klagepatents angesehenen Inhalte nicht mittels ETP-Infor-mationselementen, sondern mit den Informationselementen \u201eMulti-Display\u201c und \u201eMulti-Keypad\u201c \u00fcbertragen werden, nicht mehr zur\u00fcckgekommen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin, nach welchem die ETP-Informations-elemente insbesondere als Einstieg in ein PNCAP-Sonderprotokoll verwendet werden, l\u00e4sst die Feststellung nicht zu, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen tats\u00e4chlich ein Sonderprotokoll im Sinne des Klagepatents abge-wickelt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich insoweit darauf, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen w\u00fcrden die im Standard bereitgestellten \u201eMulti-Display\u201c-Informations-elemente mit der Identifikation \u201e28\u201c im Sinne der Erfindung dazu genutzt, zu-s\u00e4tzliche Daten zu \u00fcbertragen, die dann im Mobilteil propriet\u00e4r und nicht stan-dardgem\u00e4\u00df ausgewertet w\u00fcrden. Dies seien insbesondere hexadezimale Zah-len, die oberhalb der Buchstaben-Zahlenkombination \u201e7F\u201c liegen, also nicht im vorbelegten Zeichensatz definiert seien. \u00dcber die Abwicklung eines Sonder-protokolls w\u00fcrden die frei konfigurierbaren Bytewerte umfunktioniert, und zwar ganz weg von der im Standard vorgesehenen Multi-Display-Funktion. Rein \u00e4u-\u00dferlich betrachtet handele es sich bei einem solchen Multi-Display-Informationselement somit nach wie vor um eine DECT-Meldung. Ein rein nach dem DECT-Standard arbeitendes Mobilteil k\u00f6nne diese Meldungen jedoch nicht sinnvoll interpretieren. Das Multi-Display-Informationselement \u201e28\u2026(9C)\u20260E\u201c sei ein Beispiel daf\u00fcr, wie ein solches Multi-Display-Informationselement mit zus\u00e4tzlichen Informationen best\u00fcckt werde, die dann genutzt w\u00fcrden, um Inhalte im Mobilteildisplay zu formatieren. Solche Formatierungsanweisungen seien im DECT-Standard-Zeichensatz nicht enthalten (9C liege \u00fcber 7F). Tats\u00e4chlich handele es sich um in die Multi-Display-Funktion eingekleidete Steuerbefehle.<\/p>\n<p>Vergleichbares gelte f\u00fcr das \u201eKeypad Protocol\u201c, das streng von \u201eKey Codes\u201c zu unterscheiden sei. W\u00e4hrend die \u201eKey Codes\u201c blo\u00dfe Tastendr\u00fccke seien, seien \u201eKeypad-Codes\u201c nicht im DECT-Standard, sondern in den betreffenden Fest-netz-Spezifikationen definiert. Das Keypad-Protocol betreffe nur die blo\u00dfe netzbezogene \u00dcbertragung von \u201eKeypad Codes\u201c, also Zifferntasten und Kombinationen des Tastenfeldes in Richtung vom Benutzer zum Netz.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies gen\u00fcgt jedoch nicht, um die Abwicklung eines Sonderprotokolls im Sinne des Klagepatents zu begr\u00fcnden. Anhand des Vortrages der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich nicht lediglich Informationen zwischen der Basisstation und dem Mobilteil aus-getauscht werden, sondern tats\u00e4chlich ein auch den zeitlichen Ablauf und die logische Folge festlegende Prozeduren enthaltendes Sonderprotokoll abgewi-ckelt wird.<\/p>\n<p>Denn der Standard bietet die M\u00f6glichkeit, nicht nur Standardinformationen zu \u00fcbertragen, sondern auch zus\u00e4tzliche, \u00fcber die Standardinformationen hinausgehende Informationen.<\/p>\n<p>Nach Abschnitt D.2.1. des Annex D. des Standard ETSI EN 300 175-5 unter-scheidet der Standard zwischen den ersten 128 Zeichen, welche die Standard IA5 Zeichen nutzen, und sog. \u201eextended codes\u201c. Nachdem sich in Abschnitt D.2.2. konkrete Steuerbefehle finden, verweist der Standard sodann in Ab-schnitt D.2.3. f\u00fcr die \u201estandard codes\u201c auf die \u201eITU-T Recommandation T.50\u201c, welche die Beklagten als Anlage B 13 zur Akte gereicht haben.<\/p>\n<p>In der dort auf Seite 7 zu findenden Tabelle wird eine Vielzahl von Darstel-lungsattributen definiert. Dazu z\u00e4hlen nicht nur die lateinischen Gro\u00df- und Kleinbuchstaben, jeweils von A-Z, sowie einige Sonderzeichen, sondern insbesondere auch die grafische Anweisung \u201eUnterstreichung\u201c (vgl. rechte Spalte, Zahlencode 5\/15). Findet sich ein bestimmtes Zeichen oder eine bestimmte Darstellungsart dort nicht, dann bietet der Standard selbst in Abschnitt D.2.4. mit den \u201eextended codes\u201c eine M\u00f6glichkeit, diese gleichwohl darzustellen.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, ohne dass die Kl\u00e4gerin dem hinreichend entgegen getreten w\u00e4re, auch f\u00fcr \u201eKeypad\u201c-Anweisungen. Auch dort findet nach dem Beklagtenvortrag Annex D Anwendung und es werden Anweisungen, die nicht direkt im Standard geregelt sind, \u00fcber \u201eextended codes\u201c dargestellt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVor diesem Hintergrund gen\u00fcgt es nicht, dass sich die Kl\u00e4gerin im Wesentli-chen darauf beruft, im Standard k\u00f6nnten nur Zeichen, aber keine Formatierung \u00fcbertragen werden. Ebenso reicht es nicht, darauf zu verweisen, standardgem\u00e4\u00df seien bestimmte Zeichen oder Codierungen vordefiniert, sobald eigene Zeichen mit eigener Bedeutung bestimmt w\u00fcrden, werde ein Sonderprotokoll \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Denn f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt es nicht, dass bestimmte Informationen unter Ausnutzung der Regeln und Prozeduren des Standards \u00fcbermittelt werden. Vielmehr ist es zwingend erforderlich, dass dies unter Abwicklung eines Sonderprotokolls erfolgt. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die entsprechenden Informationen lediglich \u00fcber bestimmte, im Standard vorgesehene Prozeduren, wie etwa die \u201eextended codes\u201c, \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Dass dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall ist, sondern dass dort tats\u00e4chlich ein Sonderprotokoll im Sinne des Klagepatents abgewickelt wird, l\u00e4sst sich anhand des kl\u00e4gerischen Vortrages nicht feststellen.<\/p>\n<p>So tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin beispielsweise in Bezug auf die als Anlagen CBH 5 und CBH 6 vorgelegten Protokollmitschnitte vor, die Meldung \u201e1C 05 0C 10 0F 0B 01\u201c (Anlage CBH 5, Zeitstempel 01000135 bis 01000141) in Kombination mit der zuvor \u00fcbermittelten ETP-Meldung (Zeitstempel 01000129) und dem der Kl\u00e4gerin zugeteilten und vorbehaltenen EMC-Wert stelle ein zentrales Element des Sonderprotokolls dar. Die \u00dcbermittlung der Sondermeldung f\u00fchre dazu, dass das Mobilteil die Auswertung der Tastendr\u00fccke der Tasten MWI (Nachrichten-Taste) und PTT (push-to-talk = Abheben), der Navigationstasten und der Softkeys dauerhaft, d. h. f\u00fcr die Dauer der Verbindung, einstelle und die Bewertungshoheit an die Basisstation abgebe. Die Meldung \u201e01 01 01\u201c (Zeitstempel 01000203 bis 01000209) in Kombination mit der zuvor \u00fcbermittelten Meldung f\u00fchre dazu, dass das Mobilteil zus\u00e4tzlich die Hoheit \u00fcber den Inhalt des darzustellenden Displays an die Basisstation abgebe. Die Meldung \u201e32 01 0E\u201c (Zeitstempel 01000225 bis 01000231) in Kombination mit der zuvor \u00fcbermittelten Nachricht f\u00fchre dazu, dass das Mobilteil zus\u00e4tzlich die Auswertung der Tastendr\u00fccke der \u201eon-hook\u201c-Taste (Auflegen) einstelle und die Bewertungshoheit an die Basisstation abgebe. Das Sonderprotokoll werde im Sinne des Patentanspruchs \u201eabgewickelt\u201c, indem das Mobilteil nachfolgend auf die Auswertung bestimmter Tastendr\u00fccke verzichte, die Tastendr\u00fccke der Basisstation mitteile und gleichzeitig ohne eigenes \u201eNachdenken\u201c Informationen seitens der Basisstation mithilfe der Meldung \u201e01 01 01\u201c und den modifizierten PNCAP Multi-Display-Meldungen (Zeitstempel 0100269 ff., 01000275 ff\u2026, 01000305 ff., 01000329 ff., 01000357 ff. und 01000425 ff.) entgegennehme, wie das Display aufgebaut und konfiguriert sei. Durch die Meldung \u201e7B06810002\u201c in Kombination mit \u201e1C 05 0C 10 0F 0B 01\u201c, \u201e01 01 01\u201c, den modifizierten PNCAP Multi-Display Meldungen \u201e28\u2026(9C)\u202691\u2026\u201c und \u201e32 01 0E\u201c (Zeitstempel 01000129 ff.) verliere das Mobilteil in einem definierten Umfang sowohl den Einfluss \u00fcber das, was auf dem Display angezeigt werde, als auch die Kontrolle, was mit bestimmten Tastendr\u00fccken f\u00fcr Funktionen ausgel\u00f6st w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Beklagte erwidert, die Mitteilung von Tastendr\u00fccken sei eine Prozedur, die das DECT-Standardprotokoll der Ebene 3 explizit vorsehe, wof\u00fcr das sog. \u201eKeypad Protocol\u201c bereitgestellt werde (vgl. Anlage B 5, S. 180). Das \u201eKeypad Protocol\u201c basiere auf seitens des Mobilteils \u00fcbermittelten \u201eKeypad\u201c-Informationselementen, bei deren \u00dcbersendung die Tastendr\u00fccke vom Mobilteil der Basisstation mitgeteilt w\u00fcrden. In der Folge sende die Basisstation mit Displayinformationselementen entsprechende Informationen, die vom Mobilteil auf dem Display angezeigt w\u00fcrden. Zwar enthalte das Protokoll keine Codes f\u00fcr einzelne Tastendr\u00fccke und auch keine Vorgabe zu einzelnen Displayzeichen. Gleichwohl w\u00fcrden lediglich Meldungen, Informationselemente und Prozeduren des DECT-Standards genutzt.<\/p>\n<p>Da der DECT-Standard, wie die Beklagten insbesondere in der m\u00fcndlichen Verhandlung betont haben, neben den Standardinformationen auch die M\u00f6g-lichkeit bietet, \u00fcber frei definierbare \u201eextended codes\u201c weitere Informationen zu \u00fcbermitteln, l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin vor diesem Hintergrund die Feststel-lung nicht zu, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur zus\u00e4tzliche Informationen \u00fcbermittelt, sondern dar\u00fcber hinaus auch ein Sonderprotokoll abgewickelt wird.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt f\u00fcr die \u00dcbrigen, durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Protokollmitschnitte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents schlie\u00dflich auf die \u00dcbermittlung eines der Kl\u00e4gerin zugeteilten und vorbehaltenen EMC-Wertes verweist, vermag dies eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Denn wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, handelt es sich bei dem EMC-Wert um einen zwingenden Bestandteil eines ETP-Informationselementes und damit um ein Element des Standards (vgl. Anlage B 6, S. 31 \u201eThe EMC [\u2026] code consists of 16 bits [\u2026]). Auch wenn der konkrete, einem bestimmten Hersteller zugeordnete EMC-Wert erst durch ETSI zugeteilt wird, handelt es sich damit nicht um ein abzuwickelndes Sonderprotokoll im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2038 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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