{"id":2114,"date":"2013-11-21T17:00:45","date_gmt":"2013-11-21T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2114"},"modified":"2016-04-25T08:29:59","modified_gmt":"2016-04-25T08:29:59","slug":"4a-o-16012-steckverbinder-fuer-hohlprofile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2114","title":{"rendered":"4a O 160\/12 &#8211; Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2151<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. November 2013, Az. 4a O 160\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile, insbesondere f\u00fcr Abstandshalterrahmen oder Sprossenprofile von Isolierglasscheiben, mit einer Mittelwand und zwei daran anschlie\u00dfenden Seitenw\u00e4nden mit mehreren in Steckrichtung der Hohlprofile hintereinander angeordneten seitlichen R\u00fcckhalteelementen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an beiden Seitenw\u00e4nden zumindest ein Teil der R\u00fcckhalteelemente quer zur Steckrichtung mit einem gegenseitigen Abstand versetzt angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. beschriebenen und seit dem 04.09.2004 begangenen Handlungen mittels einer in sich geschlossenen und geordneten Aufstellung Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. unterschiedlichen Abmessungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Kopien der Rechnungen vorzulegen sind,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. unterschiedliche Abmessungen), sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet und den Werbeanl\u00e4ssen,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>3. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 3.805,60 Euro nebst f\u00fcnf Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Max A durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.09.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Europ\u00e4ischen Patent 1 317 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12.09.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 20015XXX U vom 13.09.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 04.08.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Max A. Mit der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 2 vorgelegten Erkl\u00e4rung vom 25.10.2012 erm\u00e4chtigte dieser die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen einer Verletzung des Klagepatents und trat ihr zugleich seine Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz ab. Zudem erteilte Herr Max A der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSteckverbinder f\u00fcr Hohlprofile\u201c. Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSteckverbinder f\u00fcr Hohlprofile (24), insbesondere f\u00fcr Abstandshalterrahmen oder Sprossenprofile von Isolierglasscheiben, mit einer Mittelwand (5) und zwei daran anschlie\u00dfenden Seitenw\u00e4nden (6) mit mehreren in Steckrichtung (9) der Hohlprofile (24) hintereinander angeordneten seitlichen R\u00fcckhalteelementen (12, 13, 14), dadurch gekennzeichnet, dass an beiden Seitenw\u00e4nden (6) zumindest ein Teil der R\u00fcckhalteelemente (12, 13, 14) quer zur Steckrichtung (9) mit einem gegenseitigen Abstand (16, 17) versetzt angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung des durch die Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Die Figur zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen geraden Steckverbinder in Seitenansicht mit einem geschnitten dargestellten Hohlprofil.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssiges Unternehmen, das auf der Messe \u201eB\u201c, die vom 23.10.2012 bis zum 26.10.2012 in D\u00fcsseldorf stattfand, ausstellte. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich ausweislich der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zur Akte gereichten Visitenkarte um den \u201eSales CEO\u201c der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Zum Produktportfolio der Beklagten geh\u00f6ren unter anderem Hohlprofile, die zusammen mit Steckverbindern, wie sie von der Kl\u00e4gerin angeboten und vertrieben werden, verwendet werden k\u00f6nnen. Derartige Hohlprofile bewirbt die Beklagte zu 1) unter anderem auf der auch in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite <a title=\"www.C.com.tr\" href=\"http:\/\/www.C.com.tr\">www.C.com.tr<\/a>.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der durch sie benannte Zeuge D aus ihrem Haus habe auf dem Messestand der Beklagten zu 1) Steckverbinder aus Aluminium in einer Breite von 9 mm und 15 mm vorgefunden, die dort f\u00fcr jeden Passanten zur Mitnahme feilgehalten worden seien. Er habe solche Steckverbinder (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an sich genommen. Bei diesen Steckverbindern handele es sich um diejenigen, welche die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 6a und K6b zur Akte gereicht habe.<\/p>\n<p>Der Zeuge E sei auf der Messe mit dem Beklagten zu 2) zusammengetroffen, der die ausdr\u00fcckliche Nachfrage, ob diese Steckverbinder dazu bestimmt seien, ggf. in die Bundesrepublik Deutschland geliefert zu werden, ausdr\u00fccklich bejaht habe.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2012 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher mit der den Beklagten am 26.10.2012 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, jedoch ohne, dass die Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Steckverbinder lediglich auf der Messe bei sich gef\u00fchrt, um bei Bedarf und entsprechender Nachfrage, ob die von der Beklagten gef\u00fchrten Abstandhalter mit den Steckverbindern kompatibel seien, diese Kompatibilit\u00e4t zu demonstrieren. Daher habe der Beklagte zu 2) auch Steckverbinder mit unterschiedlicher Breite bei sich gef\u00fchrt. Die Beklagte zu 1) f\u00fchre diese Steckverbinder nicht und habe auch nicht die Absicht gehabt, damit in den nationalen sowie internationalen Markt zu gehen. Auch vor der Fachmesse \u201eB\u201c habe sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile in der Bundesrepublik Deutschland weder angeboten, noch in Verkehr gebracht, hergestellt oder gebraucht. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Steckverbinder seien der Beklagten zu 1) zu H\u00e4nden eines ihrer Mitarbeiter durch einen Abnehmer in der Ukraine zum vorgenannten Zweck zur Verf\u00fcgung gestellt worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass es sich bei den als Anlagen K 6a und K 6b zur Akte gereichten Steckverbindern um diejenigen handelt, die durch den Beklagten zu 2) auf dem Messestand \u00fcbergeben worden sein sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten aus \u00a7\u00a7 Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf dem Messestand der Beklagten auf der Messe \u201eB\u201c in D\u00fcsseldorf in patentverletzender Weise angeboten wurden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen geraden Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei ein solcher gerader Steckverbinder aus der EP-A-O 283 689 bekannt. Er sei f\u00fcr Hohlprofile von Abstandshalterrahmen von Isolierglasscheiben konzipiert und besitze einen Korpus, der mehrere in Steckrichtung der Hohlprofile fluchtende Abschnitte und Mittenanschl\u00e4ge habe. Der Steckverbinder besitze eine Mittelwand und zwei sich daran anschlie\u00dfende Seitenw\u00e4nde mit mehreren, auf gleicher H\u00f6he positionierten R\u00fcckhalteelementen, die in Steckrichtung der Hohlprofile hintereinander angeordnet seien.<\/p>\n<p>Die DE 295 11 885 U1 zeige einen \u00e4hnlichen geraden Steckverbinder mit Mittenanschl\u00e4gen und auf gleicher H\u00f6he angeordneten R\u00fcckhalteelementen. F\u00fcr den Anschluss von Sprossenprofilen am Abstandshalterrahmen mittels durchgeschossener Klammern habe der gerade Steckverbinder zus\u00e4tzlich \u00d6ffnungen im Mittelsteg f\u00fcr den Durchlass der Klammern.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus befasse sich die US-A-3,643,989 mit abgewinkelten oder stummelf\u00f6rmigen Steckverbindern f\u00fcr M\u00f6belteile. Die Steckverbinder h\u00e4tten nur an einer Seite mehrere hintereinander angeordnete R\u00fcckhalteelemente, die sich in der aus Kunststoff bestehenden Wandung der Steck- oder Hohlr\u00e4ume verkrallen sollten. Die Steckverbinder best\u00fcnden aus einem Grundk\u00f6rper aus Kunststoff und h\u00e4tten einseitig eine Aufnahmeschiene f\u00fcr eine seitlich einzuschiebende und reibschl\u00fcssig gehaltene Metallplatte mit schr\u00e4g ausgestellten, federnden und scharfkantigen Lanzen, welche die R\u00fcckhalteelemente bilden w\u00fcrden. Auf der gegen\u00fcberliegenden Seite habe der Steckverbinder eine ebene und glatte Korpuswand, mit der an der Hohlraumwand anliege. Um ein Verbeulen d\u00fcnner Kunststoffw\u00e4nde der Hohlr\u00e4ume zu vermeiden, k\u00f6nnten die Lanzen unterschiedlich geformte Vorderkanten besitzen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinder mit besseren R\u00fcckhalteelementen aufzuzeigen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile (24), insbesondere f\u00fcr Abstandshalterrahmen oder Sprossenprofile von Isolierglasscheiben;<\/p>\n<p>2. mit einer Mittelwand (5) und zwei daran anschlie\u00dfenden Seitenw\u00e4nden (6);<\/p>\n<p>3. die Seitenw\u00e4nde (6) weisen mehrere in Steckrichtung (9) der Hohlprofile (24) hintereinander angeordnete, seitliche R\u00fcckhalteelemente (12, 13, 14) auf.<\/p>\n<p>4. An beiden Seitenw\u00e4nden (6) ist zumindest ein Teil der R\u00fcckhalteelemente (12, 13, 14)<\/p>\n<p>4.1 quer zur Steckrichtung (9)<\/p>\n<p>4.2 mit einem gegenseitigen Abstand (16, 17) versetzt<\/p>\n<p>angeordnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die als Anlagen K 6a und K 6b vorgelegten Steckprofile nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die angegriffenem Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten auf der Messe \u201eB\u201c in D\u00fcsseldorf in patentverletzender Weise angeboten wurden. Ob Kunden der Beklagten zu 1), wie durch die Beklagten behaupten, an die Steckverbinder \u00fcber die Firma F gelangen, ist vor diesem Hintergrund f\u00fcr die Entscheidung unerheblich.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c im Sinne von \u00a7 9 Nr. 2 PatG wird weit ausgelegt. Ein Angebot liegt immer schon dann vor, wenn die andere Partei sich dazu aufgefordert f\u00fchlt, ein Angebot abzugeben, wenn also die Handlung als \u201eAufforderung zur Abgabe von Angeboten\u201c angesehen wird. Dabei gen\u00fcgt es schon, wenn das Anbieten nur gegen\u00fcber einem einzigen Interessenten erfolgt. Die Abgabe des Angebots in einer bestimmten Form ist ebenfalls nicht erforderlich, demnach ist ein m\u00fcndliches Anbieten v\u00f6llig ausreichend. Au\u00dferdem ist es unerheblich, ob das Angebot tats\u00e4chlich erf\u00fcllt werden kann oder ob der Anbietende den Willen hat dem Angebot nachzukommen (Ensthaler in Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Ensthaler, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, \u00a7 9 PatG, Rz. 39 ff.).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt haben die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe \u201eB\u201c angeboten.<\/p>\n<p>Die Zeugen D und E best\u00e4tigten \u00fcbereinstimmend, dass die als Anlagen K 6a und K 6b vorgelegten Steckverbinder vom Stand der Beklagten zu 1) auf der Messe \u201eB\u201c stammen. Dabei war sich der Zeuge D im Rahmen der Beweisaufnahme sicher, dass es sich bei den auf der Messe ausgestellten Steckverbindern um diejenigen handelt, welche als Anlagen K 6a und K 6b zur Akte gereicht wurden, weil sich diese in einer T\u00fcte mit russischer Schrift bef\u00e4nden. Dies wurde auch durch den Zeugen E best\u00e4tigt, welcher sich an die kyrillische Schrift erinnerte.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anhaltspunkt, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Vielmehr werden die Aussagen gerade durch die durch die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2013 zur Akte gereichten und nachfolgend verkleinert eingeblendeten Fotografien des Messestandes best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der Zeuge D erinnerte sich, dass er auf dem Messestand der Beklagten zu 1) auf einem Fass Kunststoffverbinder gesehen hat. Auf einem anderen Fass h\u00e4tten sich Stahlverbinder und Abstandhalter befunden. Zudem konnte sich der Zeuge E daran erinnern, dass die Steckverbinder am Rand des Messestandes ausgelegen h\u00e4tten. Er konnte sich lediglich nicht mehr im Detail erinnern, ob die Auslage auf Tischen oder F\u00e4ssern erfolgte.<\/p>\n<p>Diese Aussagen lassen sich ohne Weiteres in Einklang mit den nunmehr durch die Beklagte zur Akte gereichten Fotografien bringen, auf denen F\u00e4sser am Rand des Messestandes zu sehen sind, auf denen, soweit dies aus den Bildern allein ersichtlich ist, Gegenst\u00e4nde frei zug\u00e4nglich bereitliegen, die offenbar von jedem mitgenommen werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich ohne Weiteres anhand der Bilder erkennen, dass der Stand \u2013 wie von dem Zeugen E behauptet \u2013 \u00fcber Eck angelegt war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigte der Zeuge E weiter, dass sich der Beklagte zu 2) dahingehend ge\u00e4u\u00dfert habe, dass die Steckverbinder selbstverst\u00e4ndlich auch nach Deutschland geliefert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Aussagen der Zeugen D und E sind damit detailreich und widerspruchsfrei. Dazu steht es nicht in Widerspruch, dass sich die Zeugen nicht mehr an jedes Detail genau erinnern konnten, denn die Beweisaufnahme fand fast ein Jahr nach der Messe statt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die durch die Beklagten auf der Messe \u201eB\u201c angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zur Nutzung des Klagepatents berechtigt w\u00e4ren, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Neben der Beklagten zu 1) haftet auch der Beklagte zu 2) auf Unterlassung. Auch wenn es sich bei diesem lediglich um einen \u201eSales CEO\u201c und damit gesellschaftsrechtlich offenbar nicht um einen gesetzlichen Vertreter handelt, war dieser als Vertriebsmitarbeiter auf der \u201eB\u201c t\u00e4tig und hat damit aktiv am Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mitgewirkt. Entsprechend ist auch von dessen patentrechtlicher Verantwortlichkeit auszugehen (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn. 23). Dies gilt umso mehr, da er durch die Bezeichnung \u201eSales CEO\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) gerade suggeriert, f\u00fcr den Vertrieb der Beklagten zu 1) verantwortlich zu sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr den Beklagten zu 2), der \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 kein einfacher Vertriebsmitarbeiter ist, sondern vielmehr auf der Messe als \u201eSales CEO\u201c und damit als f\u00fcr den Vertrieb verantwortlicher Mitarbeiter aufgetreten ist.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin auch ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten zu erstatten, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 75.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 15.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 05.11.2013 war versp\u00e4tet und bot f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2151 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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