{"id":2112,"date":"2013-03-26T17:00:12","date_gmt":"2013-03-26T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2112"},"modified":"2016-04-25T08:28:31","modified_gmt":"2016-04-25T08:28:31","slug":"4a-o-16011-klettstreifen-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2112","title":{"rendered":"4a O 160\/11 &#8211; Klettstreifen III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2029<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2013, Az. 4a O 160\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens zusteht, der \u20ac 500.000,00 \u00fcbersteigt; insbesondere nicht auf Ersatz eines Schadens in H\u00f6he von weiteren \u20ac 1.376.409,79.<\/p>\n<p>III. Die Widerbeklagten werden verurteilt, gesamtverbindlich an die<br \/>\nWiderkl\u00e4gerin \u20ac 2.164.859,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von jeweils 8 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf einen Betrag von<\/p>\n<p>\u20ac 1.334.721,00 seit dem 1. Februar 2005,<br \/>\n\u20ac 700.407,00 seit dem 1. Februar 2010,<br \/>\n\u20ac 31.865.00 seit dem 1. Februar 2010 und<br \/>\n\u20ac 97.964,00 seitdem 1. Februar 2010<\/p>\n<p>zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 27% und der Widerbeklagten zu 1) allein zu weiteren 73% auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, soweit die Beklagte wegen der einen Teilstreitwert von \u20ac 3.541.268,- \u00fcbersteigenden Kosten vollstreckt, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte zu 1) nimmt die Beklagte und Widerkl\u00e4gerin im Wege der Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von \u20ac 500.000,- wegen Vollstreckung des auf einer Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 549 XXX (nachfolgend das \u201eKlagepatent\u201c) (Anlage K 1) beruhenden Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.04.2009 (Az: 4a O 82\/08) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte machte mit Erm\u00e4chtigung ihrer Muttergesellschaft Rechte aus dem Klagepatent gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im eigenen Namen gerichtlich geltend. Das Landgericht verurteilte die Kl\u00e4gerin wegen einer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz (Anlage K 3). Nach Vollstreckung des Urteils durch die Beklagte erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht Anspruch 5 des Klagepatents, auf dessen Verwirklichung das landgerichtliche Urteil allein gest\u00fctzt war, f\u00fcr nichtig (Anlage K 4). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2010 verworfen (Anlage K 5). Am 13.01.2011 verzichtete daraufhin die Beklagte in der Berufungsverhandlung gegen das Urteil des Landgerichts vom 07.04.2009 auf die mit ihrer Patentverletzungsklage geltend gemachten Anspr\u00fcche worauf das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf am 20.01.2011 ein entsprechendes Verzichtsurteil verk\u00fcndete (Anlagen K 6, K 7).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, durch die Vollstreckung des auf das Klagepatent gest\u00fctzten Urteils vom 07.04.2009 seien ihr in den Jahren 2009 und 2010 Sch\u00e4den entstanden.<\/p>\n<p>Sie habe Umsatzverluste mit verschiedenen Abnehmern in H\u00f6he von \u20ac 2.865.831,90 hinzunehmen gehabt. Diesem Betrag h\u00e4tten ersparte Kosten in H\u00f6he von \u20ac 1.411.604,83 gegen\u00fcbergestanden.<\/p>\n<p>Die Firma A GmbH &amp; Co. KG habe ihr gegen\u00fcber einen Schaden in H\u00f6he von \u20ac 416.662,72 in Rechnung gestellt, der infolge der Nichtbelieferung durch die Kl\u00e4gerin entstanden sei (Anlage K 12).<\/p>\n<p>Durch die gegen\u00fcber der Beklagten aufgrund des Urteils vom 07.04.2009 erfolgte Rechnungslegung seien der Kl\u00e4gerin zudem Kosten in H\u00f6he von \u20ac 5.520,00 entstanden, die ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Rechnungslegung in Rechnung gestellt h\u00e4tten. Der Betrag errechne sich aus einem Zeitaufwand von 24 Stunden bei einem Stundensatz von \u20ac 230,00.<\/p>\n<p>Aus der Summe dieser Positionen resultiere unter Ber\u00fccksichtigung der ersparten Kosten ein Schaden in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 1.876.409,79.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte hiervon nur einen Teil klageweise geltend machen und hat angek\u00fcndigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 500.000,00 nebst 8 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist die Kl\u00e4gerin trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung nicht erschienen. Dem Widerbeklagten zu 2) ist die Widerklage am 24.01.2013 zugestellt worden. Obwohl ihm mit richterlicher Verf\u00fcgung eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von 2 Wochen gesetzt worden ist, hat sich f\u00fcr den Widerbeklagten zu 2) kein postulationsf\u00e4higer Rechtsanwalt bestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nfestzustellen, dass der B Company (zuvor: C D and E Company), St. Paul, MN 55XXX, USA, gegen die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung f\u00fcr die Zeit seit dem 5. M\u00e4rz 1997 bis zum 19. August 2011 zustehen, indem die Kl\u00e4gerin im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 549 XXX Klettstreifen mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen, die in einem mechanischen Klettverschluss verwendet werden k\u00f6nnen, wobei die Streifen einen homogenen Tr\u00e4ger aus thermoplastischem Harz umfassen und, mit dem Tr\u00e4ger einst\u00fcckig ausgebildet, eine Anordnung von aufragenden Stielen, die \u00fcber mindestens eine Seite des Tr\u00e4gers verteilt sind, wobei jeder der Stiele eine Basis im Bereich des Tr\u00e4gers und einen Pilzkopf an dem zu dem Tr\u00e4ger entgegengesetzten Endes des Stieles aufweist, hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, bei denen die Stiele eine molekulare Ausrichtung aufweisen, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt, und die Stiele im Wesentlichen identisch geformt sind und sich jeweils leicht verj\u00fcngen zu einer kleineren Querschnittsfl\u00e4che im Bereich des Kopfes als an der Basis (Anspr\u00fcche 5 und 6);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<br \/>\nwie vor, jedoch mit der Ab\u00e4nderung:<br \/>\n\u2026 die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt und bei denen der Tr\u00e4ger des Klettstreifens im Wesentlichen endlos ist und zur Vereinfachung von Lagerung und Transport auf eine Rolle aufgewickelt ist (Anspr\u00fcche 5 und 11).<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>1. festzustellen, wie erkannt;<br \/>\n2. die Widerbeklagten zu verurteilen, wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die beantragte Feststellung des Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs der Kl\u00e4gerin auf den Schaden bezieht, der der Kl\u00e4gerin durch die behaupteten Umsatzverluste (in H\u00f6he von \u20ac 2.865.531,90) abz\u00fcglich der ersparten Kosten (in H\u00f6he von \u20ac 1.411.604,83) entstanden sein soll und den Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils gegen die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte zu 1) beantragt. Hinsichtlich des Widerbeklagten zu 2) begehrt die Beklagte den Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils im schriftlichen Verfahren.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der im Wege der Teilklage geltend gemachte Klageantrag war als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Denn die Kl\u00e4gerin hat es vers\u00e4umt, ihn so abzufassen und zu begr\u00fcnden, dass er den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit des Klagegrundes nach \u00a7 253 Absatz II Nr. 2 ZPO gen\u00fcgt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Bei einer Teilleistungsklage mit der mehrere selbst\u00e4ndige prozessuale Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr\u00fcche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr\u00fcche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich un\u00fcberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenh\u00e4ngend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (\u00a7 322 Abs. 1 ZPO) und der Verj\u00e4hrungsunterbrechung (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 29. Aufl. \u00a7 253 Rn. 15; BGH NJW 1984, 2346 (2347)). Es ist deshalb unzul\u00e4ssig, aus einem komplexen Schadensereignis wie hier dem von der Kl\u00e4gerin behaupteten Vollstreckungsschaden, verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder gar beliebig zur Ausf\u00fcllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen.<\/p>\n<p>Da die Klage unzul\u00e4ssig ist, ist sie trotz Vers\u00e4umnisantrags der Beklagten durch kontradiktorisches Urteil (sog. unechtes Vers\u00e4umnisurteil) als unzul\u00e4ssig abzuweisen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 330 ZPO Rn. 7).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klage beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO. Insoweit ist das Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7 709 S. 1 ZPO und nicht wie im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 708 Nr. 2 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 708 ZPO Rn. 4).<\/p>\n<p>Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr Klage und Widerklage wird auf \u20ac 4.041.268,79 festgesetzt.<\/p>\n<p>Davon entfallen<\/p>\n<p>auf die Klage<br \/>\n\u20ac 500.000,-<\/p>\n<p>auf die Widerklage<\/p>\n<p>f\u00fcr den Feststellungsantrag \u20ac 1.376.409,79<br \/>\n(nur f\u00fcr die Widerbeklagte zu 1))<br \/>\nf\u00fcr den Leistungsantrag \u20ac 2.164.859,00<br \/>\n(f\u00fcr beide Widerbeklagte).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2029 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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