{"id":2110,"date":"2013-03-11T17:00:42","date_gmt":"2013-03-11T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2110"},"modified":"2016-04-25T08:24:53","modified_gmt":"2016-04-25T08:24:53","slug":"4a-o-15012-abdichtmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2110","title":{"rendered":"4a O 150\/12 &#8211; Abdichtmittel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2019<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. M\u00e4rz 2013, Az. 4a O 150\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Nebenintervention wird zugelassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Zwischenurteils.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents (1 291 XXX B2). Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten sowie in einem gesonderten Verfahren die Nebenintervenienten (4a O 64\/11) wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welches unter der Ziffer 502 07 XXX.9 beim Deutschen Patent und Markenamt gef\u00fchrt wird, auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Das Klagepatent steht in Kraft und betrifft ein Abdichtsystem f\u00fcr Reifen. Mit Klageschriftsatz vom 26.11.2011 reichte eine der Nebenintervenienten Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden. Den Rechtsstreit 4a O 64\/11 hat die erkennende Kammer nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt, bis \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenienten zu 1), deren Komplement\u00e4rin die Nebenintervenientin zu 2) ist, stellt in Baden-W\u00fcrttemberg Reparatursets f\u00fcr Reifen her und vertreibt diese unter anderem an den franz\u00f6sischen Automobilhersteller A B, welcher die Reparatursets als Erstausstattung in unterschiedlichen Fahrzeugmodellen verwendet, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Der Beklagte war u.a. in dem Zeitraum vom 12.08.2006 bis zum 04.08.2011 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Nebenintervenientin zu 2).<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im Verfahren 4a O 64\/11 erschien f\u00fcr den Beklagten niemand. Nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung und vor Urteilsverk\u00fcndung reichten die Nebenintervenienten im Verfahren 4a O 64\/11 einen Schriftsatz ein, in dem sie den Beitritt zu dem Verfahren zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten erkl\u00e4rten. Der Beklagte wurde in dem hiesigen, abgetrennten Verfahren durch Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 30.10.2012 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt,<\/p>\n<p>A.I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Systeme zum Abdichten aufblasbarer Gegenst\u00e4nde, insbesondere Reifen, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese Systeme gekennzeichnet sind durch<\/p>\n<p>wenigstens einen ein Abdichtmittel enthaltenden Beh\u00e4lter, der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass aufweist, und einer an den Gaseinlass des Beh\u00e4lters anschlie\u00dfbaren und zumindest teilweise in einem Geh\u00e4use untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor, wobei das Geh\u00e4use der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist, an dem der Beh\u00e4lter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Geh\u00e4use mechanisch und insbesondere form- und\/oder kraftschl\u00fcssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden stehende Geh\u00e4use der Gasdruckquelle als Standfu\u00df f\u00fcr den bestimmungsgem\u00e4\u00df orientierten Beh\u00e4lter dient, wobei der Beh\u00e4lter auf das Geh\u00e4use aufschiebbar und\/oder aufsteckbar ist;<\/p>\n<p>A.II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise seit dem 01.09.2008,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen seit dem 01.09.2008, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>A.III.<br \/>\nEs wurde festgestellt, dass der Beklagte f\u00fcr den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 zusammen mit der C-S D Systems GmbH &amp; Co. KG und der C-S Verwaltungs GmbH, E 10, 88XXX F, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte wurde ferner verurteilt,<\/p>\n<p>B.l.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kompressoren oder Beh\u00e4lter mit Versiegelungsfl\u00fcssigkeit anzubieten und\/oder an solche zu liefern, wenn diese geeignet sind f\u00fcr die Verwendung<\/p>\n<p>in Systemen zum Abdichten aufblasbarer Gegenst\u00e4nde, insbesondere Reifen mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Beh\u00e4lter, der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass aufweist, und einer an den Gaseinlass des Beh\u00e4lters anschlie\u00dfbaren und zumindest teilweise in einem Geh\u00e4use untergebrachten Gasdruckquelle, insbesondere einem elektrisch betreibbaren Kompressor, wobei das Geh\u00e4use der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist, an dem der Beh\u00e4lter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Geh\u00e4use mechanisch und insbesondere form- und\/oder kraftschl\u00fcssig koppelbar ist derart, dass das auf dem Boden stehende Geh\u00e4use der Gasdruckquelle als Standfu\u00df f\u00fcr den bestimmungsgem\u00e4\u00df orientierten Beh\u00e4lter dient, wobei der Beh\u00e4lter auf das Geh\u00e4use aufschiebbar und\/oder aufsteckbar ist;<\/p>\n<p>B.II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu Ziffer B.I. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) mit<\/p>\n<p>aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<\/p>\n<p>aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,<br \/>\nbb) wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>B.III.<br \/>\nEs wurde festgestellt, dass der Beklagte f\u00fcr den Zeitraum vom 12. August 2006 bis 3. August 2011 zusammen mit der C-S D Systems GmbH &amp; Co. KG und der C-S Verwaltungs GmbH, E 10, 88XXX F, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer B.I. entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Gegen das Vers\u00e4umnisurteil haben sowohl die Nebenintervenienten im eigenen Namen sowie der Beklagte selbst Einspruch eingelegt. Hier\u00fcber ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenienten sind der Auffassung, die Nebenintervention sei zul\u00e4ssig. Es l\u00e4ge ein rechtliches Interesse im Sinne von \u00a7 66 Abs.1 ZPO vor. Im Falle eines Unterliegens des Beklagten k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Vollstreckung des titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung an Informationen gelangen, die auch die Rechtsposition der Nebenintervenienten betreffen. Die Kl\u00e4gerin sei dann in der Lage, ihre behauptete Schadensersatzforderung gegen\u00fcber den Nebenintervenienten zu beziffern. Die erhaltenen Informationen seien auch im Falle einer Vernichtung des Europ\u00e4ischen Patents endg\u00fcltig erteilt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Nebenintervenienten gerichtlich auf \u00dcbermittlung der von der Kl\u00e4gerin geforderten Informationen in Anspruch nehme. Schlie\u00dflich sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Beklagte im Falle der Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz Ausgleichsanspr\u00fcche gegen die Nebenintervenienten geltend machen wird.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenienten beantragen,<\/p>\n<p>die Nebenintervention zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Nebenintervention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tritt dem Vorbringen der Nebenintervenienten entgegen. Nach ihrer Auffassung fehle es an der Voraussetzung eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenienten.<\/p>\n<p>Die Parteien und die Nebenintervenienten erkl\u00e4rten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Zulassung der Nebenintervention ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Es war durch Zwischenurteil festzustellen, dass die Nebenintervention zugelassen wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Zul\u00e4ssigkeit der erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Verfahren 4a O 64\/11 erfolgten Nebenintervention auf Seiten des Beklagten in Abrede gestellt. Nach \u00a7 71 Abs. 1 ZPO war deswegen durch Zwischenurteil \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit dieser Nebenintervention zu entscheiden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Nebenintervention war zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beitritt der Nebenintervenienten erfolgt nach \u00a7 70 ZPO, indem die Nebenintervenienten einen Schriftsatz bei dem Prozessgericht einreichen, indem die Parteien bezeichnet werden, ein Interesse an der Nebenintervention dargelegt und der Beitritt erkl\u00e4rt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Nebenintervention setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs.1 ZPO voraus, dass ein Rechtsstreit zwischen anderen Personen anh\u00e4ngig ist. Der Nebenintervenient darf daher nicht selbst schon Partei des Rechtsstreits sein (H\u00fc\u00dftege, in: Thomas\/Putzo, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 66 Rz. 3). Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt. Nach Abtrennung der Verfahren zwischen dem Beklagten und den Nebenintervenienten sind unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten rechtsh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beitritt konnte auch noch nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Einlegung des Rechtsbehelfs nach \u00a7 66 Abs.2 ZPO erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die weitere Voraussetzung eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin liegt vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Nebenintervention setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs.1 ZPO voraus, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Dies ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privaten oder \u00f6ffentlichrechtlichen Verh\u00e4ltnisse rechtlich g\u00fcnstig oder ung\u00fcnstig auswirkt. Nicht ausreichend ist somit ein ideelles oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 166, 18, 20; Schultes, in: M\u00fcnchKommZPO, \u00a7 66 Rz. 7; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 66 Rz. 8 f.). Als ausreichendes Interesse wurde angesehen, dass die Beklagte im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung die Streifhelferin in einem nachfolgenden Deckungsprozess mit Erfolg in Anspruch nehmen k\u00f6nne (BGH, NJW 1997, 2385, 2386). F\u00fcr den Fall einer Patentnichtigkeitsklage ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2006, 438 &#8211; Carvedilol) f\u00fcr die Annahme eines rechtlichen Interesses ausreichend, dass im Falle einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren dieser Entscheidung eine solche Gestaltungswirkung zukommt, die alle Unternehmen betreffe, die durch das Streitpatent in ihren gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeiten als Wettbewerber beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen. Dadurch w\u00fcrde deren Handlungsm\u00f6glichkeiten im Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend besteht auf Seiten der Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse an der Unterst\u00fctzung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 13.09.12 erkl\u00e4rten die Nebenintervenienten den Beitritt auf Seiten des Beklagten mit dem Ziel der Wieder\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Zum rechtlichen Interesse f\u00fchrten sie in dem Verfahren 4a O 64\/11 aus, dass im Falle eines Unterliegens des Beklagten durch die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung die Kl\u00e4gerin Informationen in die Hand bekomme, die auch die Rechtsposition der Nebenintervenienten betreffen. Die Kl\u00e4gerin sei dann in der Lage, ihre behauptete Schadensersatzforderung gegen\u00fcber den Nebenintervenienten, die von der Kl\u00e4gerin ebenfalls wegen der Verletzung desselben Patents in Anspruch genommen werden, zu beziffern. So lie\u00dfe sich die Leistung von Auskunft und Rechnungslegung nach einer Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gegen den Beklagten nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Nebenintervenienten gerichtlich auf \u00dcbermittlung der von der Kl\u00e4gerin geforderten Informationen in Anspruch nehme. Schlie\u00dflich sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Beklagte im Falle der Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz Ausgleichsanspr\u00fcche gegen die Nebenintervenienten geltend machen wird.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einwand der Nebenintervenienten durchgreift, im Falle der Vollstreckung des titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs seien ihre rechtlichen Interessen ber\u00fchrt, da die Informationsherausgabe endg\u00fcltig sei.<\/p>\n<p>Denn zutreffend weisen die Nebenintervenienten darauf hin, dass der Beklagte die Nebenintervenienten im Falle einer Verurteilung der Feststellung einer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Regress nehmen k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin beantragte und es wurde antragsgem\u00e4\u00df im Vers\u00e4umnisurteil vom 30.12.2012 festgestellt, dass der Beklagte zusammen mit den Nebenintervenienten als Gesamtschuldner verpflichtet ist, f\u00fcr den bereits entstanden oder noch entstehenden Schaden der Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents 1 291 XXX einzustehen. Damit stehen zumindest Ausgleichsanspr\u00fcche unter Gesamtschuldnern im Raum (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 72 Rz. 7), die bei einem Gesamtschuldnerausgleich die rechtlichen Verh\u00e4ltnisse der Nebenintervenienten unmittelbar betreffen. Dar\u00fcber hinaus ist der vorliegende Rechtsstreit aus Sicht der Nebenintervenienten vorgreiflich f\u00fcr einen m\u00f6glichen Gesamtschuldnerausgleich. Denn sollte der Beklagte rechtkr\u00e4ftig verurteilt werden, an die Kl\u00e4gerin wegen Patentverletzung Schadensersatz zu leisten, kann dies vorgreiflich f\u00fcr den internen Gesamtschuldnerausgleich sein. Eine solche Vorgreiflichkeit des streitigen Rechtsverh\u00e4ltnisses ist f\u00fcr die rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten zur unterst\u00fctzenden Partei ausreichend (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 66 Rz. 13).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich begr\u00fcndet die Nebenintervenienten ihr rechtliches Interesse damit, wonach der Beklagte im Falle der Vollstreckung des titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen der Erf\u00fcllung dieser Anspr\u00fcche Informationen bei den Nebenintervenienten anfordern und gegebenenfalls die Herausgabe gerichtlich einklagen k\u00f6nnte. Der Schuldner eines Auskunftsanspruchs kann verpflichtet sein, nicht nur aufgrund seiner eigenen Unterlagen entsprechende Ausk\u00fcnfte zu erteilen, sondern auch Nachforschungen \u00fcber die Benutzungshandlungen bei Dritten anzustellen und sich Informationen hier\u00fcber zu verschaffen. Grunds\u00e4tzlich muss ein Auskunftsschuldner alles ihm Zumutbare unternehmen, um sich diejenigen Informationen von Dritten zu verschaffen, die er zu einer eigenen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Auskunftserteilung ben\u00f6tigt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, I ZB 68\/08 Rz. 21; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 31.07.2008, I-2 W 59\/06, Rz. 26). Es kann sogar die Pflicht zur Klageerhebung bestehen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2176). Eine solche Verpflichtung entf\u00e4llt nicht schon deswegen, weil die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Nebenintervenienten einen eigenen Auskunftstitel erstreiten will. Der Beklagte kann als ehemaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durchaus auf Ausk\u00fcnfte der Nebenintervenienten angewiesen sein, um seiner eigenen, gerichtlich festgestellten Auskunftsverpflichtung nachkommen zu k\u00f6nnen. In einem solchen Fall sind die rechtlichen Interessen der Nebenintervenienten betroffen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO.<br \/>\nStreitwert: 150.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2019 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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