{"id":2108,"date":"2013-04-11T17:00:33","date_gmt":"2013-04-11T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2108"},"modified":"2016-05-23T07:53:52","modified_gmt":"2016-05-23T07:53:52","slug":"4a-o-14711-saugreinigungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2108","title":{"rendered":"4a O 147\/11 &#8211; Saugreinigungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2078<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. April 2013, Az. 4a O 147\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4427\">2 U 22\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Saugreinigungsger\u00e4t mit einem Schmutzsammelbeh\u00e4lter, der einen Saugeinlass aufweist und \u00fcber mindestens ein Filter und zumindest eine Saugleitung mit mindestens einem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung steht, und mit zumindest einem stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters in die Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass, der mittels zumindest einem Schlie\u00dfventil verschlie\u00dfbar ist, wobei das mindestens eine Schlie\u00dfventil einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper aufweist, der in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien an mindestens einem Ventilsitz anliegt, wobei die mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien mindestens das 25-fache der Gesamtgr\u00f6\u00dfe aller von den Dichtungslinien begrenzten, mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4chen betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.01.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gen, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns seit dem 13.05.2011,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 13.04.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. die (auch infolge des R\u00fcckrufs) in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26.01.2008 bis zum 12.05.2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR f\u00fcr die Antr\u00e4ge zu Ziffer I.2. und I.3 sowie im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 900.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dfliche verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 868 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) betreffend ein Saugreinigungsger\u00e4t. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde, R\u00fcckruf und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz dem Grunde nach in Anspruch. Gleiche Anspr\u00fcche macht die Kl\u00e4gerin als alleinige und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsbefugte gegen\u00fcber der Beklagten aus dem ihr zustehenden deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX.4 geltend (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster).<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.01.2006 angemeldet und nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom 11.04.2005 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 26.12.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 13.04.2011 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte legte hiergegen mit Schriftsatz vom 19.04.2011 Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster nimmt die gleiche Priorit\u00e4t in Anspruch und wurde aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 06 70 XXXX.2 abgezweigt und auch am 26.01.2006 angemeldet. Es wurde am 03.11.2011 eingetragen und die Eintragung am 07.04.2011 ver\u00f6ffentlicht. Ein L\u00f6schungsverfahren, eingeleitet durch die Beklagte am 04.03.2011, ist anh\u00e4ngig. Die Klageschutzrechte sind im Wesentlichen inhaltsgleich.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit relevante Anspruch 1 des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Saugreinigungsger\u00e4t mit einem Schmutzsammelbeh\u00e4lter (12), der einen &#8222;Saugeinlass aufweist und \u00fcber mindestens ein Filter (24) und zumindest eine Saugleitung mit mindestens einem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung steht, und mit zumindest einem stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters in die Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass (80), der mittels zumindest einem Schlie\u00dfventil (30) verschlie\u00dfbar ist, wobei das mindestens eine Schlie\u00dfventil (30) einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper aufweist, der in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien (66, 67, 68) an mindestens einem Ventilsitz anliegt, wobei die mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien mindestens das 25- fache der Gesamtgr\u00f6\u00dfe aller von den Dichtungslinien begrenzten, mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4chen betr\u00e4gt.&#8220;<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine verkleinert wiedergegebene schematische Schnittansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saugreinigungsger\u00e4ts.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Schnittansicht des Saugreinigungsger\u00e4ts aus Figur 1 im Bereich eines Schlie\u00dfventils.<\/p>\n<p>Die Figuren 5 und 6 zeigen eine Schnittansicht eines Ventilk\u00f6rpers des Schlie\u00dfventils und eine schaubildliche Darstellung des Ventilk\u00f6rpers aus Figur 5.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte her und vertrieb jedenfalls bis Anfang 2011 unter der Bezeichnung \u201eAbsaugmobile A B\u201c ein Saugreinigungsger\u00e4t (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Das Saugreinigungsger\u00e4t wurde von der Beklagten in vier Varianten mit den Typenbezeichnungen C XX E, D XX E AC, C 36 E AC und D 36 E AC auf ihrer Internetseite <a title=\"www.E.de\" href=\"http:\/\/www.E.de\">www.E.de<\/a> beworben. Nachfolgend sind verkleinert die Fotografien Nr. 1, 5, 6 und 7 wiedergegeben, die den Typ C 36 E AC abbilden und die der kl\u00e4gerischen Anlage K 6 entnommen wurden. Die Kl\u00e4gerin f\u00fcgte den Fotografien Beschriftungen hinzu.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt a. M. wies mit Urteil vom 20.04.2011 den kl\u00e4gerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, auf Unterlassung gerichtet gegen die hier angegriffene Ausf\u00fchrungsform, mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass der Rechtsbestand der Klageschutzrechte nicht hinreichend gesichert sei. Die Entgegenhaltung DE 2 102 231 sei neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Am 07.06.2011 kam es zwischen den Parteien zu einer Besprechung. Im Anschluss hieran \u00fcbermittelten die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 15.08.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung. Danach verpflichtet sich u.a. die Beklagte, es zu unterlassen, Saureinigungsger\u00e4te nach dem jeweiligen Schutzanspruch 1 der Klageschutzrechte in Kombination mit mehreren Unteranspr\u00fcchen herzustellen und zu vertreiben. Wegen des genauen Inhalts der Unterlassungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster. Unstreitig sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Saugreinigungsger\u00e4t, welches aus einem Unter- und Oberteil bestehe. Foto Nr. 7 zeige zwei konzentrisch angeordnete ringf\u00f6rmige \u00d6ffnungen in der oberen Wand der Saugleitung. Durch diese \u00d6ffnungen sei der darunterliegende wei\u00dfe Filter sichtbar. Diese \u00d6ffnungen seien die Fremdlufteinl\u00e4sse. Die sichtbaren Fremdlufteinl\u00e4sse k\u00f6nnten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels eines Schlie\u00dfventils verschlossen werden. Das Schlie\u00dfventil bestehe aus einem Ventilk\u00f6rper und einem Ventilsitz. Die Abdeckringe deckten die Fremdlufteinl\u00e4sse ab, wenn der Ventilk\u00f6rper auf dem Ventilsitz anliege. Der Ventilk\u00f6rper werde gegen den Unterdruck durch kurzzeitiges Bestromen des Elektromagneten ge\u00f6ffnet. W\u00fcrden die ringf\u00f6rmigen \u00d6ffnungen (Fremdlufteinl\u00e4sse) durch den Ventilk\u00f6rper gebildet, so bilde sich eine Druckdifferenz aus. Unterhalb der Fl\u00e4chen, die durch die Fremdlufteinl\u00e4sse gebildet w\u00fcrden (dort, wo sich der Schmutzsammelbeh\u00e4lter, Filter und Saugleitung bef\u00e4nden), liege ein Unterdruck an, oberhalb der Atmosph\u00e4rendruck der Umgebungsluft. Die diese Fl\u00e4chen begrenzenden Linien stellten in Schlie\u00dfstellung Dichtungslinien im Sinne der Klageschutzrechte dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung lasse die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entfallen, da sie sich ganz auf die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. konkret angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nke. Die Unterlassungserkl\u00e4rung sei auf die in der Erkl\u00e4rung angegebene Kombination von Schutzanspr\u00fcchen beschr\u00e4nkt. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte seit dem 01.05.2011 keine Verletzungshandlungen mehr vorgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweiser Klager\u00fccknahme,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent sowie des L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Diesen Aussetzungsantr\u00e4gen ist die Kl\u00e4gerin entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, eine Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte liege nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber ein Schlie\u00dfventil, sondern \u00fcber ein \u201e\u00d6ffnungsventil\u201c. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns sei ein Schlie\u00dfventil im Sinne der Klageschutzrechte ein Ventil, das in Ruhestellung ge\u00f6ffnet und in der Arbeitsphase geschlossen werde. Ein \u201e\u00d6ffnungsventil\u201c, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sei ein solches, welches in der Ruhephase geschlossen sei und in der Arbeitsphase ge\u00f6ffnet werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begrenzten die Dichtungslinien nicht die Fl\u00e4che, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit dem Differenzdruck beaufschlagt sei. Der Differenzdruck liege \u00fcber die gesamte Ventilfl\u00e4che, also beidseitig der Dichtungslinien an.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht neu und erfinderisch. Insbesondere die Entgegenhaltungen der Anlagen K 10-D 3, D 4, D 5, D 11 und der Anlage LSG 1-D 14 seien jeweils f\u00fcr sich genommen neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Ab dem 01.05.2011 habe die Beklagte auf eine vorliegend nicht angegriffene Umgehungsl\u00f6sung umgestellt, so dass ab diesem Zeitpunkt \u00fcberhaupt kein Auskunftsanspruch bestehe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlage sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs.1, 2, 140a Abs.1, 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art.II \u00a7 1 Abs.1 IntPat\u00dcbkG zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die zuletzt geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ergeben sich bereits allein aus dem Klagepatent, so dass sich Ausf\u00fchrungen zum inhaltsgleichen Klagegebrauchsmuster er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Saugreinigungsger\u00e4t. Das Saugreinigungsger\u00e4t weist nach der Patentschrift einen Schmutzsammelbeh\u00e4lter auf, der \u00fcber einen Saugeinlass verf\u00fcgt und \u00fcber mindestens einen Filter und zumindest eine Saugleitung mit mindestens einem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung steht. Das Saugreinigungsger\u00e4t ist mit zumindest einem stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters in die mindestens eine Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass ausgestattet, der mittels zumindest eines Schlie\u00dfventils verschlie\u00dfbar ist. Das mindestens eine Schlie\u00dfventil weist einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper auf, der in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien an mindestens einem Ventilsitz anliegt, wobei die mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist.<\/p>\n<p>Derartige Saugreinigungsger\u00e4te k\u00f6nnen &#8211; so die Patentschrift &#8211; beispielsweise als Staubsauger oder auch als Kehrsaugger\u00e4t ausgestaltet sein. Sie weisen einen Schmutzsammelbeh\u00e4lter auf, der von einem oder mehreren Saugaggregaten mit Unterdruck beaufschlagt werden kann, sodass sich eine Saugstr\u00f6mung ausbildet, unter deren Einfluss Schmutz in den Schmutzsammelbeh\u00e4lter eingesaugt werden kann. Der Schmutzsammelbeh\u00e4lter steht \u00fcber mindestens einen Filter und zumindest eine sich daran anschlie\u00dfende Saugleitung mit dem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung. Der mindestens eine Filter erm\u00f6glicht es, Feststoffe, also beispielsweise Schmutzteilchen, aus der Saugstr\u00f6mung abzuscheiden. Im Laufe des Betriebes des Saugreinigungsger\u00e4tes sammeln sich immer mehr Feststoffe am Filter an, so dass der Filter einen zunehmenden Str\u00f6mungswiderstand darstellt und deshalb abgereinigt werden muss. Hierzu kann der mindestens eine Filter entgegen der sich im Saugbetrieb ausbildenden Str\u00f6mungsrichtung mit Fremdluft beaufschlagt werden, die stromabw\u00e4rts des Filters \u00fcber den Fremdlufteinlass in die Saugleitung einstr\u00f6men kann. Als Fremdluft kann beispielsweise Umgebungsluft zum Einsatz kommen oder auch vom Saugreinigungsger\u00e4t unter Druck gesetzte oder in einem Vorratsbeh\u00e4lter unter Druck bevorratete Druckluft. W\u00e4hrend des Saugbetriebes ist der Fremdlufteinlass von dem mindestens einen Schlie\u00dfventil dicht verschlossen, das zur Filterabreinigung ge\u00f6ffnet wird. Das mindestens eine Schlie\u00dfventil weist einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper auf, der sich w\u00e4hrend des Saugbetriebes dicht an zumindest einen zugeordneten Ventilsitz anlegt, wobei sich zwischen dem Ventilsitz und dem Ventilk\u00f6rper zumindest eine Dichtungslinie ausbildet, entlang derer der Fremdlufteinlass dicht verschlossen wird. Die mindestens eine Dichtungslinie begrenzt eine Fl\u00e4che, die in der Schlie\u00dfstellung des mindestens einen Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt wird.<\/p>\n<p>Derartige Saugreinigungsger\u00e4te sind der Klagepatentschrift zufolge beispielsweise aus der DE 298 23 411 bekannt. In dieser wird vorgeschlagen, zur Filterabreinigung den Saugeinlass zu verschlie\u00dfen, so dass sich innerhalb des Schmutzsammelbeh\u00e4lters ein starker Unterdruck ausbildet. Anschlie\u00dfend soll dann ein Schlie\u00dfventil ge\u00f6ffnet und dadurch ein Filter abgereinigt werden. Es kann dadurch eine wirkungsvolle Abreinigung erzielt werden, allerdings muss hierzu der Saugbetrieb vollst\u00e4ndig unterbrochen werden. Um diesem Nachteil entgegenzuwirken, wird in der DE 199 49 095 vorgeschlagen, jeweils nur einen Teilbereich des Filters abzureinigen, sodass \u00fcber einen anderen Teilbereich der Saugbetrieb aufrechterhalten werden kann. Die Zuf\u00fchrung von Fremdluft jeweils nur an einen Teilbereich des Filters erfordert aber eine konstruktiv aufwendige Mechanik f\u00fcr das Schlie\u00dfventil.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (technische Problem), ein Saugreinigungsger\u00e4t vorzusehen, bei welchem das mindestens eine Schlie\u00dfventil konstruktiv einfach ausgestaltet ist und bei dem zumindest der eine Filter innerhalb kurzer Zeit vollst\u00e4ndig abgereinigt werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Saugreinigungsger\u00e4t<br \/>\n2. mit einem Schmutzsammelbeh\u00e4lter, der einen Saugeinlass aufweist und<br \/>\n3. \u00fcber mindestens ein Filter und<br \/>\n4. zumindest eine Saugleitung mit mindestens einem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung steht, und<br \/>\n5. mit zumindest einem stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters in die Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass,<br \/>\n6. der mittels zumindest einem Schlie\u00dfventil verschlie\u00dfbar ist,<br \/>\n7. wobei das mindestens eine Schlie\u00dfventil einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper aufweist,<br \/>\n8. der (Ventilk\u00f6rper) in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien an mindestens einem Ventilsitz anliegt,<br \/>\n9. wobei die mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n10. das Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien mindestens das 25-fache der Gesamtgr\u00f6\u00dfe aller von den Dichtungslinien begrenzten, mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4chen betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht \u2013 auch soweit die Merkmale 6 und 9 zwischen den Parteien im Streit sind \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnstreitig verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Ventil, welches im Ruhezustand geschlossen und in der Arbeitsphase von einem Elektromagnet nach oben gezogen wird, um das Ventil zu \u00f6ffnen. Dies sei, so die Beklagte ein \u201e\u00d6ffnungsventil\u201c und kein Schlie\u00dfventil. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, von der technischen Lehre des Klagepatents sei ein \u201e\u00d6ffnungsventil\u201c nicht erfasst, \u00fcberzeugt dies nicht.<\/p>\n<p>Merkmal 6 verlangt von seinem Wortlaut her ein Schlie\u00dfventil. Eine Definition eines Schlie\u00dfventils sieht weder der Anspruchswortlaut noch die Patentschrift vor. Dem Wortverst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eSchlie\u00dfventil\u201c nach wird zun\u00e4chst auf die Schlie\u00dffunktion des Ventils hingewiesen. Dieses Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann, weil das Ventil in Zusammenschau mit Merkmal 5 den Fremdlufteinlass verschlie\u00dfen soll. Welche konstruktiven Anforderungen das Klagepatent an ein Schlie\u00dfventil stellt, kann der Fachmann unmittelbar den Merkmalen 7 und 8 entnehmen. Das Schlie\u00dfventil weist als Mindestvoraussetzung einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper auf, wobei der Ventilk\u00f6rper in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien an mindestens einem Ventilsitz anliegt. Weiteres ist dem Wortlaut des Klagepatents nicht zu entnehmen. Er gibt nicht vor, dass das Schlie\u00dfventil in der Ruhestellung ge\u00f6ffnet ist und in der Arbeitsphase geschlossen wird.<\/p>\n<p>Die den Wortlaut einschr\u00e4nkende Auffassung der Beklagten hat keinen Niederschlag im Patentanspruch gefunden. Soweit sich die Patentbeschreibung in Abschnitt [0031 a.E.] \u00fcber die Bewegung des Ventilk\u00f6rpers verh\u00e4lt und dort ausgef\u00fchrt wird, dass die Bewegung des Ventilk\u00f6rpers von seiner Schlie\u00dfstellung in die Offenstellung \u00fcbergeht, kann dem eine Beschr\u00e4nkung des allgemein gefassten Anspruchswortlauts nicht entnommen werden. Bei der gebotenen funktionalen Auslegung ist dem Fachmann klar, dass der Bewegungsvorgang des Ventils dazu dient, den Fremdlufteinlass zu regulieren. Durch den Fremdlufteinlass wird eine Fremdluftstr\u00f6mung bereitgestellt, die den Filter in Gegenstromrichtung zur Saugstr\u00f6mung durchstr\u00f6mt, damit die Abreinigung des Filters erreicht wird. Diese Abreinigungsfunktion wird unabh\u00e4ngig davon erzielt, ob das Ventil in der Ruhestellung ge\u00f6ffnet ist oder nicht. Entscheidend f\u00fcr die Abreinigungsfunktion ist die Gegenstr\u00f6mung, die durch den Filter gef\u00fchrt wird. Vor diesem Hintergrund besteht f\u00fcr den Fachmann keinerlei Anlass, den im Patentanspruch verwendeten Begriff des \u201eSchlie\u00dfventils\u201c dem Begriff \u201e\u00d6ffnungsventil\u201c gegen\u00fcber zu stellen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein Schlie\u00dfventil im Sinne des Klagepatents. Ein solches ist auf den Fotografien Nr. 6 und 7 abgebildet. Dass das Ventil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Ruhephase geschlossen und in der Arbeitsphase geschlossen ist, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6 unerheblich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 9 ist ebenfalls verwirklicht. Die Beklagte begr\u00fcndet ihre abweichende Auffassung damit, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begrenzten die Dichtungslinien nicht die Fl\u00e4che, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit dem Differenzdruck beaufschlagt w\u00fcrden. Vielmehr liege der Differenzdruck \u00fcber die gesamte Ventilfl\u00e4che, also beidseitig der Dichtungslinien an und nicht nur im Bereich der von den Dichtungslinien eingegrenzten Teilfl\u00e4chen. Dem kann nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Merkmal 9 verlangt eine Dichtungslinie, die eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt wird. Der Fachmann versteht den Begriff \u201eeine Fl\u00e4che\u201c nicht dahingehend, dass jede Fl\u00e4che, die von einer Dichtungslinie begrenzt wird, mit einem Differenzdruck beaufschlagt werden muss. Dem Anspruchswortlaut ist auch nicht zu entnehmen, dass neben der durch Dichtungslinien begrenzten Fl\u00e4che keine weitere Fl\u00e4che mit einem Differenzdruck beaufschlagt werden darf. Die Patentschrift als ihr eigenes Lexikon definiert in Abschnitt [0007] die von mindestens einer Dichtungslinie begrenzte Fl\u00e4che:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Unter der von der mindestens einen Dichtungslinie begrenzten Fl\u00e4che wird diejenige Fl\u00e4che bezeichnet, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit der sich \u00fcber das Schlie\u00dfventil ausbildenden Druckdifferenz beaufschlagt wird.\u201c<\/p>\n<p>Diese Definition schlie\u00dft weitere Fl\u00e4chen, die mit Differenzdruck beaufschlagt werden k\u00f6nnen, nicht aus. Unstreitig weist die Patentbeschreibung an verschiedenen Stellen Abschnitte (0011) und (0043) darauf hin, dass es mehrere Dichtungslinien geben kann, mithin mehrere Fl\u00e4chen, die mit Differenzdruck beaufschlagt werden. Liegen diese Fl\u00e4chen nebeneinander, so m\u00fcsste nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten, der Differenzdruck gezielt auf Teilfl\u00e4chen beschr\u00e4nkt sein, w\u00e4hrend danebenliegende Fl\u00e4chen nicht mit Differenzdruck beaufschlagt werden d\u00fcrften. Eine solche differenzierte Betrachtung l\u00e4sst sich der Definition nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis, dass auch weitere Fl\u00e4chen mit Differenzdruck beaufschlagt werden k\u00f6nnen, wird durch die erforderliche funktionsorientierte Auslegung des Klagepatentanspruchs gest\u00fctzt. Nach Merkmal 10 soll das Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien mindestens das 25-fache der Gesamtgr\u00f6\u00dfe der von den Dichtungslinien begrenzten und mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4che betragen. Technischer Zweck dieser Ma\u00dfnahme ist es, eine m\u00f6glichst lange Dichtungslinie bei einer m\u00f6glichst gering gew\u00e4hlten mit dem Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4che bereitzustellen. Durch das bestimmte, in Merkmal 10 vorgegebene Verh\u00e4ltnis von L\u00e4nge der mindestens einen Dichtungslinie und der mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4che kann beim Abheben des Ventilk\u00f6rpers vom Ventilsitz innerhalb sehr kurzer Zeit eine starke, schlagartig einsetzende Fremdluftstr\u00f6mung bereitgestellt und dadurch der Filter abgereinigt werden. Da die beaufschlagte Fl\u00e4che die Kraft bestimmt, mit der das Schlie\u00dfventil in seiner Schlie\u00dfstellung beaufschlagt wird, kann durch Bereitstellung einer m\u00f6glichst kleinen Fl\u00e4che die mechanische Belastung des Schlie\u00dfventils reduziert werden vgl. Abschnitt (0007). Dass daneben noch an weiteren Fl\u00e4chen ein Unterdruck anliegen kann, wie z. B. an den dargestellten Randbereich der Ventilhalterung 32 au\u00dferhalb des Ventiltellers 34 (Figuren 4 und 5 der Patentbeschreibung), schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus. Auch in einem solchen Fall werden die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile erzielt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht bei dem zuvor ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis von Merkmal 9 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. In den Abschnitten ([0011), (0016) und (0017]) der Klagepatentschrift wird aufgef\u00fchrt, dass vorzugsweise die Dichtungsstrecken ineinanderliegende Dichtungsringe ausbilden, die konzentrisch zueinander angeordnet werden k\u00f6nnen. Weiter hei\u00dft es in der Patentbeschreibung, es sei vorteilhaft, wenn der Ventilteller zumindest eine, vorzugsweise ringf\u00f6rmige Durchlass\u00f6ffnung aufweist, die in Schlie\u00dfstellung des Ventiltellers von einer oder mehreren Dichtungselementen begrenzt wird. Ausweislich der Fotografien 6, 7 und 9 sind die ringf\u00f6rmig ausgestalteten Fremdlufteinl\u00e4sse im Ventilsitz zu erkennen. Ist der Ventilsitz durch den Ventilk\u00f6rper geschlossen, so bilden sich Dichtungslinien aus, die mit Differenzdruck beaufschlagt sind. Entsprechend der Fotografie Nr.6 verlaufen die Dichtungslinien an den R\u00e4ndern der Abdeckringe des Ventilk\u00f6rpers, die die Fremdlufteinl\u00e4sse in Schlie\u00dfstellung dicht schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin nachfolgende Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs.1, 9 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet, da sie zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt gewesen ist. Die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung vom 15.11.2011 l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entfallen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung kann die Wiederholungsgefahr nur dann ausr\u00e4umen kann, wenn sie nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entspricht, der im kontradiktorischen Gerichtsverfahren zu erlassen w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 1996, 290, 291 &#8211; Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR, 1997, 379 &#8211; Wegfall der Wiederholungsgefahr II), so dass Formulierungen, die nicht am Anspruchswortlaut des verletzten Patents orientiert sind, ungeeignet sind. Die durch eine Verletzungshandlung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr besteht nicht nur f\u00fcr die identische Verletzungsform, sondern erstreckt sich auch auf die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleichartiger Verletzungshandlungen (BGH, GRUR 2010, 749, 753 &#8211; Erinnerungswerbung im Internet), d. h. auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der Verletzungshandlung aufweisen (BGH, GRUR 1996, 290, 291 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, die eine konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat, erf\u00fcllt im Regelfall diese Voraussetzung (BGH, GRUR 1998, 483, 485 \u2013 Der Media-Markt packt aus).<\/p>\n<p>b)<br \/>\naa)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist die bildliche Wiedergabe von Teilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem einleitenden Satz \u201ewenn dies in der Weise geschieht\u201c f\u00fcr den Wegfall der Wiederholungsgefahr unsch\u00e4dlich. Damit wird die Verletzungsform konkretisiert; es schlie\u00dft aber kerngleiche Verletzungsformen nicht aus. Ein dahingehender Erkl\u00e4rungswille der Beklagten, kerngleiche Verletzungsformen in die Unterlassungserkl\u00e4rung nicht mit einzubeziehen, kann auch nicht aus den Umst\u00e4nden des Falles entnommen werden, da sich die Unterlassungserkl\u00e4rung \u00fcber kerngleiche Verletzungsformen nicht verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAllerdings r\u00e4umt die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung vom 15.08.2011 die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den Unterlassungsanspruch nicht aus. Denn die Beklagte hat ihre strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht allein in Bezug auf den Klagepatentanspruch 1 abgegeben, sondern lediglich in Kombination mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9. Damit schr\u00e4nkt die Beklagte die konkrete Verletzungsform auf eine Kombination von Merkmalen ein, die \u00fcber die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 hinausgehen. Diese Kombination von Merkmalen ist damit auch Grundlage f\u00fcr die Frage, ob eine kerngleiche Verletzungsform vorliegt.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten vorgenommene Konkretisierung steht damit einer verallgemeinernden Auslegung ihres Versprechens im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents entgegen. Orientiert sich die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten nicht am Klagepatentanspruch 1, sondern an eine bestimmte Kombination des Klagepatentanspruchs 1 mit Unteranspr\u00fcchen, so f\u00fchrt die Unterwerfungserkl\u00e4rung durch die Hinzuf\u00fcgung von Unteranspr\u00fcchen nicht lediglich Beispiele f\u00fcr eine kerngleiche Verletzungsform auf, sondern definiert in Abgrenzung zum Klagepatentanspruch 1 konkreter die Verletzungsform, die wiederum Ausgangspunkt f\u00fcr die Frage einer kerngleichen Verletzung ist. Die Beklagte hat das Charakteristische der Verletzungsform im Vergleich zu dem Klagepatentanspruch 1 ver\u00e4ndert, indem sie zus\u00e4tzliche Merkmale, die den Unterlassungsanspruch umschreiben, in ihre Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgenommen hat. Die Wiederholungsgefahr f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist deshalb nicht entfallen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sie habe mit der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung die Kl\u00e4gerin klaglos stellen wollen, verf\u00e4ngt diese Auffassung nicht. Die Beklagte hat ausdr\u00fccklich weitere Unteranspr\u00fcche in die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung aufgenommen, so dass bei objektiver Betrachtung gerade nicht \u2013 lediglich \u2013 auf den inhaltlich weitergehenden Anspruch 1 des Klagepatents Bezug genommen wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Der Entsch\u00e4digungsanspruch folgt in entsprechender Weise aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S.1 IntPat\u00dcbkG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG).<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, ab dem 01.05.2011 habe sie keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehr hergestellt und ausgeliefert, so dass ab diesem Zeitpunkt die Beklagte eine Nullauskunft erteile. Diese Teilauskunft f\u00fchrt nicht zu einem Teilerl\u00f6schen der Auskunftsverpflichtung. Auf eine Teilauskunft zum Zwecke der Erf\u00fcllung muss sich der Auskunftsgl\u00e4ubiger nicht einlassen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2172).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten hat seine Grundlage in Art. 64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs.1 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch besteht nach Art. 64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dass der Anspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Die Aussetzung kommt im Patentrecht danach in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung nicht vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentschrift 0 873 075 B1 (Anlage K 9 (D3)) nimmt die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Ob das zwischen den Parteien streitige Merkmal 4 offenbart ist, kann dahingestellt bleiben, da es zumindest an der Offenbarung der Merkmale 8 bis 10 fehlt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung beschreibt in den Abschnitten ([0043 ff]) eine Zufuhrleitung 15, die von einem Rohr 17 durchgriffen wird, welches an der Innenseite der Zufuhrleitung 15 verschieblich gehalten wird. Die Zufuhrleitung weist an ihrem vorderen Abschnitt 22 zwei einander diametral gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnungen 26, 27 auf. In das Rohr 17 sind in L\u00e4ngsrichtung des Rohres im Abstand zu den \u00d6ffnungen 26, 27 der Zufuhrleitung 15 ebenfalls zwei einander diametral gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnungen 28 und 29 eingebracht. W\u00e4hrend des Saugbetriebs &#8211; so die Beschreibung der Entgegenhaltung in Abschnitt ([0047]) &#8211; wird das Rohr 17 aus der Saugleitung 14 herausgedr\u00fcckt, so dass die \u00d6ffnungen 26 bis 29 \u00fcberdeckt werden und keine Fremdluft in die Saugleitung oder in den Sammelbeh\u00e4lter 10 eindringen kann.<\/p>\n<p>Merkmal 8 verlangt, dass der Ventilk\u00f6rper in der Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von Dichtungslinien am Ventilsitz anliegt. Ein Anliegen im Sinne des Klagepatents bedeutet aber ein dichtes Verschlie\u00dfen der Fremdlufteinl\u00e4sse, wie der Begriff \u201eDichtungslinie\u201c zeigt (vgl. Abschnitt [0002]). Gleichzeitig bildet sich zwischen dem Ventilk\u00f6rper und dem Ventilsitz eine Linie aus. Eine Spaltdichtung, wie sie offenbar bei der Entgegenhaltung vorliegt, offenbart indes keine Dichtungslinie im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, eine Dichtungslinie im Sinne des Klagepatents werde durch den Rand der \u00d6ffnungen 26 und 27 gebildet. Die Kl\u00e4gerin hat indes unbestritten vorgetragen hat, dass zwischen der Innenseite der Zufuhrleitung und der Au\u00dfenseite des Rohres eine Spaltdichtung wegen der Verschieblichkeit des Rohres besteht. Die Beklagten konnten indes auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Dichtungslinie im Sinne des Klagepatents ohne r\u00fcckschauende Betrachtung darlegen. Bei einer Spaltdichtung, so der unbestrittene Vortrag der Kl\u00e4gerin, wird der vorhandene Spalt zwischen der Zufuhrleitung 15 und dem Rohr 17 so klein gehalten, dass gerade noch die Gleitf\u00e4higkeit des Rohres 17 gegeben ist. Dies stellt sicher, dass keine Fremdluft mehr einstr\u00f6men kann. In der Schlie\u00dfstellung schl\u00e4gt der Druck in die vorhandene Spalte ein und breitet sich je nach Druckgef\u00e4lle in alle Richtungen aus, bildet indes keine bestimmbare Dichtungslinie aus. Insoweit vermag der Vortrag der Beklagten, es k\u00e4me lediglich auf die effektive Durchlassfl\u00e4che der Fremdluft \u2013 also auf die beiden korrespondieren \u00d6ffnungen 26\/28 und 27\/29 an \u2013 nicht zu \u00fcberzeugen, da damit \u2013 jedenfalls nicht ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen \u2013 ein Bezug zu einer konkreten Dichtungslinie nicht hergestellt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 4 (DE 197 01 983 C1) offenbart die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht. Sie offenbart schon kein Saugaggregat im Sinne von Merkmal 4. Die Entgegenhaltung verh\u00e4lt sich \u00fcber einen Ringspaltinjektor. Dessen Funktionsweise setzt ein Saugaggregat nicht voraus. Die Beklagte f\u00fchrt in ihrem L\u00f6schungsantrag (Anlage K 10) vom 04.03.2011 auf Seite 9 aus, von einem Saugger\u00e4t seien nur Teile dargestellt, n\u00e4mlich ein nur mit seiner Oberwand dargestellter Schmutzsammelbeh\u00e4lter, der in der Umgebung des dargestellten Filters 17 ein Saugeinlass aufweise. Ohne Saugaggregat k\u00f6nne der gew\u00fcnschte Reinigungseffekt nicht erzielt werden. Dies \u00fcberzeugt nicht, da die Entgegenhaltung lediglich einen Druckk\u00f6rper 8 erw\u00e4hnt, der \u00fcber ein Ventil 12 mit einem Drucklufterzeuger 11 in Verbindung steht (Spalte 2 Z. 21-24). Zun\u00e4chst wird das Reinigungsgas \u00fcber das Ventil 12 in den Innenraum des Druckk\u00f6rpers 8 dazu geschaltet. Entl\u00fcftet wird letztendlich durch ein \u00d6ffnen des Kanals 14, wodurch das Reinigungsgas entstr\u00f6mt. Bei einem solchen Reinigungsvorgang ist ein Saugaggregat funktionsm\u00e4\u00dfig nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndete Zweifel, dass die technische Lehre des Klagepatents ausgehend von der Entgegenhaltung D 4 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, bestehen nicht. Die Erfindung ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten (vgl. BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II). Der Vortrag der Beklagten, dass die Entgegenhaltung D 4 in Kombination mit Entgegenhaltung D 5 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahelege, \u00fcberzeugt nicht. Der Beklagte tr\u00e4gt vor, es liege f\u00fcr einen Fachmann nahe, mit Hilfe eines Saugaggregats die Str\u00f6mung bei einem Ringspaltinjektor zu verbessern. Die Beklagte tr\u00e4gt aber nicht vor, welchen konkreten Grund der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der Entgegenhaltung D 4 gehabt haben soll, den Weg der Erfindung zu beschreiten und durch ein Saugaggregat die Str\u00f6mungsleistung im Ringspaltinjektor zu verbessern. Aufgabe der Entgegenhaltung D 4 ist es, einen Ringspaltinjektor zu schaffen, der ohne Ventilschaltungen am Zulauf des Reinigungsgases zum Reinigen von Filterelementen gesteuert werden kann. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Einsatz zur Verbesserung der Str\u00f6mung bieten weder die im Stand der Technik beschriebenen Nachteile noch die Aufgabenstellung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung D 5 (DE 276953) ist nicht neuheitssch\u00e4dlich, da es jedenfalls an der Offenbarung von Merkmal 10 fehlt.<\/p>\n<p>Unstreitig ist dies f\u00fcr den Fall, dass lediglich der Ventilk\u00f6rper b das Schlie\u00dfventil im Sinne des Klagepatents darstellt. Dieses Schlie\u00dfventil regelt die Zufuhr der Fremdluft \u00fcber den \u00d6ffnungen l. Bei einer kreisf\u00f6rmigen \u00d6ffnung betr\u00e4gt das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Quadrat der Gesamtl\u00e4nge der Dichtungslinien und der Gesamtgr\u00f6\u00dfe der Differenzdruckfl\u00e4che etwa 12,5 und nicht, wie es Merkmal 10 verlangt, das 25-fache.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Ventilk\u00f6rper c m\u00fcsse als Teilventilk\u00f6rper bei der Gr\u00f6\u00dfenberechnung hinzugerechnet werden. Diese Auffassung geht fehl. Der Wortlaut des Klagepatents verlangt, dass der Ventilk\u00f6rper in seiner Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von Dichtungslinien an mindestens einem Ventilsitz anliegt, wobei mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die mit Differenzdruck beaufschlagt ist. Das Schlie\u00dfventil muss den Fremdlufteinlass verschie\u00dfen k\u00f6nnen. Der Fremdlufteinlass bei der Entgegenhaltung erfolgt \u00fcber die \u00d6ffnung l. Das Ventil c verschlie\u00dft dagegen lediglich die Austrittskan\u00e4le g. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt die Ventile c zum Verschlie\u00dfen der Austrittskan\u00e4le als ein Schlie\u00dfventil f\u00fcr Fremdlufteinl\u00e4sse versteht, kann dem Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend entnommen werden. Zudem ist nicht zu erkennen, dass bei nachgeordneten Ventilen wie dem Ventilk\u00f6rper c die angestrebte Wirkung des Klagepatents \u00fcberhaupt erreicht werden kann, n\u00e4mlich durch ein schlagartiges Einstr\u00f6men der Fremdluft das Abreinigen des Filters zu verbessern (vgl. Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 11 (DE 1 800 480 A) offenbart die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht. Die Merkmale 8 bis 10 sind nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Entgegenhaltung hei\u00dft es auf Seite 4, dass sich in einer parallel zur Achse des Motorgebl\u00e4ses 2 verlaufenden Zwischenwand 6 der Geh\u00e4useschale 1 ein in den Saugraum 4 hinreingreifender rohrf\u00f6rmiger Ventilsitz 7, in dem ein koaxil angeordneter F\u00fchrungsbolzen 8 eines Ventilk\u00fckens 9 in Achsialrichtung verschiebar gelagert ist, angeordnet ist. Weiter hei\u00dft es auf Seite 5, der Schieber 16, 17 befinde sich normalerweise in der in Figur 2 dargestellten Einstellung, in der sich zwischen dem freien Ende des Armes 17 und der Scheibe 12 ein Luftspalt befindet, so dass gew\u00e4hrleistet sei, dass nur bei abnormen Unterdruck im Saugraum 4 Frischluft durch den F\u00fchrungsschlitz 15 und das Ventil 7 und 8 einstr\u00f6men k\u00f6nne. Nachfolgend ist zur Veranschaulichung Figur 2 der Entgegenhaltung abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, es bildeten sich um den Ringspalt des F\u00fchrungsbolzens 8 bzw. dem feststehenden, rohrf\u00f6rmigen Lagerschaft Dichtungslinien aus, die eine Fl\u00e4che begrenzten, die mit Differenzdruck beaufschlagt sind. Die Kl\u00e4gerin ist dagegen der Auffassung, die gesamte Fl\u00e4che des Ventilk\u00fckens 9, die vom F\u00fchrungsbolzen 9 abgedeckt werde, stellte die mit Differenzdruck beaufschlagte Fl\u00e4che dar.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Auffassung der Beklagten die Zutreffende ist. Jedenfalls erscheint die Auffassung der Kl\u00e4gerin vertretbar.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift definiert in Abschnitt [0007] die von mindestens einer Dichtungslinie begrenzte Fl\u00e4che:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Unter der von der mindestens einen Dichtungslinie begrenzten Fl\u00e4che wird diejenige Fl\u00e4che bezeichnet, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit der sich \u00fcber das Schlie\u00dfventil ausbildenden Druckdifferenz beaufschlagt wird.\u201c<\/p>\n<p>Diese Definition schlie\u00dft eine Gesamtfl\u00e4che, die mit Differenzdruck beaufschlagt werden kann, nicht aus. Diese Gesamtfl\u00e4che kann aus der unteren Seite der Platte (Ventilk\u00fcken 9) auf der einen Seite sowie des Ringspalts 8 und der Oberseite der Scheibe 12 gebildet werden, die mit Differenzdruck beaufschlagt wird. In der Schlie\u00dfstellung des Ventilk\u00f6rpers wird dann auf der Unterseite der Platte Unterdruck und auf der Oberseite der Scheibe einschlie\u00dflich des Ringspalts 8 Atmosph\u00e4rendruck anliegen, mithin ein Differenzdruck vorherrschen. Die Beklagte f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung aus, es m\u00fcsse auf die effektive Durchlassfl\u00e4che abgestellt werden, die auf die Fl\u00e4che des Ringspalts begrenzt sei. Diese Begr\u00fcndung ist nicht in Einklang zu bringen mit der Vorteilsangabe, welche sich aus Abschnitt [0007] der Klagepatentschrift ergibt, wonach die mechanische Belastung des Schie\u00dfventils reduziert werden soll und somit das Schlie\u00dfventil eine geringe Baugr\u00f6\u00dfe aufweisen k\u00f6nne. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung l\u00e4sst sich aber vertreten, dass die oben genannte Gesamtfl\u00e4che von einer umlaufenden Dichtungslinie umgeben mit Differenzdruck beaufschlagt wird mit der Folge, dass keine Fl\u00e4che im Sinne von Merkmal 10 vorliegt, die im Verh\u00e4ltnis zur Dichtungslinie hinreichend klein ist, um die mechanische Belastung des Ventils zu reduzieren.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 14 (DE 2 102 231) ist nicht neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGegenstand der Entgegenhaltung ist eine Vorrichtung zum Reinigen des Filters in einem Staubsauger. Ausgehend von der Aufgabe der Entgegenhaltung (vgl. Spalte 2 Z.17-23), wonach ein Staubaufwirbeln und eine Staubbef\u00f6rderung zum Sauggebl\u00e4se hin beim Reinigungsbetrieb sicher vermieden wird, kann der Fachmann der allgemeinen Beschreibung entnehmen, dass bei einem vollst\u00e4ndigen Abschlie\u00dfen des Nebenluftkanals ein Aufwirbeln und F\u00f6rdern des Staubes beim Filterreinigungsbetrieb vollst\u00e4ndig vermieden wird (Spalte 2, Z.27-33). Neben dem Hauptluftkanal, betrieben durch Sauggebl\u00e4se, werden in einem Nebenluftkanal durch den Luftstrom des Sauggebl\u00e4ses eine Luftturbine und gleichzeitig ein Werkzeug zum Reinigen des Filters angetrieben. Str\u00f6mungstechnisch laufen beide Luftkan\u00e4le parallel. Beide Luftkan\u00e4le sind mit zwei gekoppelten Absperreinrichtungen versehen, bei deren Bet\u00e4tigung entweder der Nebenluftkanal oder der Hauptluftkanal gesperrt ist.<\/p>\n<p>Der Staubfilter 92 wird mit Hilfe eines Reinigungswerkzeuges 95 von Staub befreit. Das Reinigungswerkzeug gleitet zur Filterabreinigung auf der R\u00fcckseite des Staubfilters 92 entlang. Die Rotationsbewegung des Reinigungswerkzeuges 95 wird durch einen Druckluftantrieb 97 erzeugt. Um den Staubfilter 92 abzureinigen, wird ein Drehventil 122 in eine bestimmte Stellung gebracht (Figur 10c), indem ein Hebel 125 bet\u00e4tigt wird. Nachfolgende verkleinert wiedergegebene Figuren sind der Entgegenhaltung entnommen:<\/p>\n<p>Figur 10c zeigt eine Absperreinrichtung in einer Betriebseinrichtung der Filterabreinigung. Das Drehventil 122 weist einen Zylinder 116 und einen scheibenf\u00f6rmigen Teil 117 auf. In dem scheibenf\u00f6rmigen Teil 117 am unteren Zylinderende sind mehrere Sektordurchtritts\u00f6ffnungen angeordnet. Die Durchtritts\u00f6ffnungen 119 liegen in einem (radial) \u00e4u\u00dferen Bereich der Scheibe 117 und stehen kongruent ausgebildeten Durchtritts\u00f6ffnungen 118 in der Filtertragplatte 93 direkt gegen\u00fcber. Die Scheibe 117 enth\u00e4lt ferner innere sektorf\u00f6rmige Durchtritts\u00f6ffnungen 121, die entsprechend ausgebildeten Durchtritts\u00f6ffnungen 120 im Mittelteil der Filtertragplatte 93 gegen\u00fcberliegen (vgl. Spalte 7 Z.36-47).<\/p>\n<p>Zur Reinigung des Staubfilters 92 wird der Knauf 125 und damit das Drehventil bet\u00e4tigt. Dies hat zur Folge, dass die inneren Durchlass\u00f6ffnungen 121 im Scheibenteil 117 in passender Stellung (vgl. Figur 10c) zu den Durchtritts\u00f6ffnungen 120 der Filtertragplatte 93 gebracht werden. Die \u00e4u\u00dferen Durchlass\u00f6ffnungen (118 und 119) der Scheibe und der Filtertragplatte werden in eine Schlie\u00dfstellung bewegt (Spalte 8 Z.58-67)). Beim Einstellen des Sauggebl\u00e4ses 78 wird dann durch die Ansaug\u00f6ffnung 102 Luft angesaugt und die Luftturbine 99 angetrieben und zur Rotation gebracht. Schlie\u00dflich wird der Gleitkragen 114 bewegt, der die Reinigungswerkzeuge 95 tr\u00e4gt. \u00dcber den Nebenkanal D str\u00f6mt die Luft in die Turbinenkammer 115 und von dort durch den zylindrischen Teil 116 des Drehventils 122 und durch die inneren Durchtritts\u00f6ffnungen 121 des Scheibenteils 117 und die inneren Durchtritts\u00f6ffnungen 120 in der Filtertragplatte 93. Die Luft str\u00f6mt weiter durch die Abluftstr\u00f6mung 130 und wird durch die Abluft\u00f6ffnungen 73 ausgetrieben. Die Saugleistung des Hauptkanals wird nicht verringert, weil der flache Teil 117 des Drehventils 122 und die gleitende Oberfl\u00e4che der Filtertragplatte 93 unter der Vorspannkraft der Wendelfeder 134 in abdichtendem Eingriff gehalten werden (Spalte 9 Z. 26-31; vgl. auch Spalte 7 Z. 67 \u2013 Spalte 8 Z.3).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Saugbetrieb wird das Drehventil 122 in die in Figur 10a dargestellte Position \u00fcberf\u00fchrt (vgl. Spalte 8 Zeilen 9ff). Die Luftdurchlassl\u00f6cher 119 im \u00e4u\u00dferen Teil der Scheibe 117 stehen dann in gegenseitig passender Stellung zu den Durchtritts\u00f6ffnungen 118 in der Filtertragplatte 93; die Durchtritts\u00f6ffnungen 120 der Scheibe 117 werden abgedeckt. Es wird eine Str\u00f6mungsverbindung hergestellt, \u00fcber die Ansaug\u00f6ffnung 82 des Hauptkanals C, durch die \u00d6ffnungen 118 und durch Abluft\u00f6ffnungen 130 in die weitere Abluft\u00f6ffnung 93 bis nach au\u00dfen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtoffenbarungsgehalts der Entgegenhaltung werden die Merkmale 8 und 9 nicht offenbart. Der Fachmann kann die Scheibe 117 als bewegbaren Ventilk\u00f6rper, das Drehventil 122 als Schlie\u00dfventil im Sinne des Klagepatents verstehen. Die Scheibe 117 l\u00e4sst sich in verschiedene Positionen (Figuren 10a-10c) bewegen, indem die verschiedenen Durchtritts\u00f6ffnungen der Schreibe 117 und der Filtertragplatte 93 in unterschiedliche zum Teil deckungsgleiche Positionen bewegt werden.<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht ersichtlich, wo sich an den Durchtritts\u00f6ffnungen in der Schlie\u00dfstellung konkret Dichtungslinien an mindesten einem Ventilsitz (der Scheibe 117) ausbilden sollen. Vielmehr ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich in Verbindung mit der Wendelfeder 134 (vgl. Spalte 7, Z. 67 \u2013 Spalte 8 Z. 3 der Entgegenhaltung) zwischen der Filtertragplatte 93 und dem flachen Teil 117 des Schaltventils 122 lediglich eine Spaltdichtung ausbildet. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die Dichtungslinie verlaufe Entlang der Au\u00dfenkante der Durchtritts\u00f6ffnungen 118\/119 bzw. 120\/121, erscheint dies nicht zwingend und damit frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung zu sein. Auch bei Annahme, die Wendelfeder 134 halte \u2013 so der Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verweis auf Spalte 9 Z. 36-31 der Entgegenhaltung \u2013 die Durchtritts\u00f6ffnungen \u201ein abdichtendem Eingriff\u201c, besagt dies nichts dar\u00fcber aus, dass die vom Klagepatent geforderte Dichtungslinie exakt entlang der Au\u00dfenkante der Durchtritts\u00f6ffnung verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen D 1 (DE 298 23 411) und D 2 (DE 199 49 095) sind in der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrt und daher im Patenterteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Die D 6 (DE 29 41 874) offenbart nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrem L\u00f6schungsantrag (Anlage K 10) nicht alle Merkmale der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im \u00dcbrigen die fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit bem\u00e4ngelt und sich in diesem Zusammenhang auf die verschiedenen Entgegenhaltungen beruft, rechtfertigt auch dies keine Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche bereits vollst\u00e4ndig aus dem Klagepatent ergeben, k\u00f6nnen die Fragen der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters und der Aussetzung im Hinblick auf das L\u00f6schungsverfahren auf sich beruhen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr.1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,- EUR, wobei auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag ein Betrag in H\u00f6he von 100.000,- EUR entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2078 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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