{"id":2104,"date":"2013-09-10T17:00:04","date_gmt":"2013-09-10T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2104"},"modified":"2016-04-25T08:18:26","modified_gmt":"2016-04-25T08:18:26","slug":"4a-o-14412-auflageelement-fuer-polsterunterlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2104","title":{"rendered":"4a O 144\/12 &#8211; Auflageelement f\u00fcr Polsterunterlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2113<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. September 2013, Az. 4a O 144\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein als Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflagenelement f\u00fcr insbesondere hinterl\u00fcftete Polsterunterlagen wie Polster, Matratze oder dergleichen von Sitz- oder Liegefl\u00e4chen, das mit einer Basis versehen auf einer Unterlage befestigbar ist (und) einen das Polster aufnehmenden Auflageteller aufweist, bei dem zwischen Basis und Auflageteller zumindest zwei von der Basis ausgehende Federelemente mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg, deren jeweilige \u00e4u\u00dferen Enden in den Auflageteller m\u00fcnden, vorgesehen sind<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und \/ oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem das Auflageelement zum Ausgleich bei unterschiedlichen H\u00f6henlagen so, dass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen, mit einer Basisplatte oder einem Basisk\u00f6rper mit diesen Ausgleich erm\u00f6glichender H\u00f6he versehen, sowie mit drei oder vier von dieser \/ diesem ausgehenden, nach au\u00dfen gerichteten, rotationssymmetrisch angeordneten Auflagearmen im Winkelabstand von 120\u00b0 bzw. 90\u00b0, wobei diese Auflagearme zumindest gleiche Federkonstanten aufweisen und aus hochwertigem Elastomer gespritzt sind (Hauptanspruch 1 des EP 0 996 XXX B1);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. Dezember 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, denn Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erziehen Gewinns;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I. 1 zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstandenen ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 996 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 17.07.1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t dreier deutscher Schriften vom 18.07.1997 und vom 09.12.1997 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 14.11.2001. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAuflageelement f\u00fcr Polsterunterlage von Sitz- oder Liegefl\u00e4chen\u201c. Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAls Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflageelement f\u00fcr inbesondere hinterl\u00fcftete Polsterunterlage wie Polster, Matratze o.dgl. von Sitz- oder Liegefl\u00e4chen, das mit einer Basis versehen auf einer Unterlage befestigbar ist (und) einen das Polster aufnehmenden Auflageteller aufweist, bei dem zwischen Basis (11) und Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70) zumindest zwei von der Basis (11) ausgehende Federelemente mit blattfederartigen Auflagearme (12; 22) mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg, deren jeweilige \u00e4u\u00dferen Enden in den Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70) m\u00fcnden, vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Auflageelement zum Ausgleich bei unterschiedlichen H\u00f6henlagen so, dass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen, mit einer Basisplatte (11.1) oder einem Basisk\u00f6rper (11.2) mit diesen Augleich erm\u00f6glichender H\u00f6he versehen ist, sowie mit drei oder vier von dieser\/diesem ausgehenden, nach au\u00dfen gerichteten, rotationssymmetrisch angeordneten Auflagearmen (12; 22) im Winkelabstand von 120\u00b0 bzw. 90\u00b0, wobei diese Auflagearme (12; 22) zumindest gleiche Federkonstanten aufweisen und aus hochwertigem Elastomer gespritzt sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung zeigen. Die Figuren 1a bis 1c zeigen ein Auflageelement mit vier von einer Basis ausgehenden Blattfedern mit Auflageteller, wobei Figur 1a eine pespektivische Teilschnittzeichnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auflageelements ist, Figur 1b eine Schnittzeichnung bei der die Basis des Auflageelements aus einer Basisplatte besteht und Figur 1c eine Schnittzeichnung, bei der die Basis durch einen Basisk\u00f6rper gebildet wird.<\/p>\n<p>Figur 7a illustriert einen aus Unterbaukreuzen zusammengesetzten Unterbau mit mehreren der in Anspruch 1 des Klagepatents offenbarten Auflageelemente.<br \/>\nDie Beklagte ist auf dem Gebiet der Kunststofftechnik t\u00e4tig. Ihre Produkte umfassen Standard- und Spezialteile f\u00fcr die Lattenrost-, Betten- und M\u00f6belindustrie.<\/p>\n<p>Sie bietet in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (Bogenfedersystem) Auflageelemente an, die als Spritzgussteil aus einem hochwertigen thermoplastischen Polyester-Elastomer hergestellt sind (nachfolgend: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Nachstehend eingeblendet wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf (verkleinerten) Fotografien wiedergegeben, die die Kl\u00e4gerin gefertigt hat.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie Details ihres Angebotes durch die Beklagte auf der Internetseite unter der Domain <a title=\"www.B-C.de\" href=\"http:\/\/www.B-C.de\">www.B-C.de<\/a> wird auf die Anlagen K 5a, K 5b und K 5c Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortlautgem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und mahnte die Beklagte daher mit Schreiben vom 12.06.2012 (Anlage K 6) ohne Erfolg ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren Antrag auf Rechnungslegung hinsichtlich der Mitteilung von Herstellungshandlungen zur\u00fcckgenommen, auf gewerbliche Angebotsempf\u00e4nger beschr\u00e4nkt und ihre Antr\u00e4ge im \u00dcbrigen pr\u00e4zisiert hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie keine von der Basis ausgehenden Federelemente aufweise. Die von der Kl\u00e4gerin als Federelemente identifizierten Bauteile seien in Wirklichkeit starre Tragarme, die mit Verst\u00e4rkungsripppen versehen seien. Diese dienten allein der Aufnahme von jeweils zwei Fl\u00fcgelarmen, die allein die Federwirkung erzeugten. Dies lasse sich erkennen, wenn der in den Auflageteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingelassene Drehteller durch eine Drehbewegung in die Blockierstellung \u201ehard\u201c bewegt werde. In dieser Position st\u00fctzten die am Auflageteller befestigten Arretierfl\u00e4chen auf den Tragarmen ab und verhinderten so ein Einfedern der Fl\u00fcgelarme. Das Gewicht laste unmittelbar auf den Tragarmen, die aber nicht einfederten. Die einzige federartige Bewegung, die sich unter Belastung in der Blockierstellung erkennen lasse, r\u00fchre von einer Verbiegung der Arretierfl\u00e4chen her.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde desweiteren deshalb nicht verletzt, weil die 8 Fl\u00fcgelarme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht blattfederartig ausgestaltet seien. Zwar seien sie im Querschnitt als flache Rechtecke ausgebildet. Die Federwirkung beruhe aber darauf, dass bei Belastung eine Ziehung bzw. Stauchung sowie insbesondere auch eine Torsion \u00fcber die Querschnittsfl\u00e4chen der Fl\u00fcgelarme erfolge. Die Federelemente m\u00fcssten daher eine Vielzahl anderer Belastungsarten elastisch aufnehmen, was eine Blattfeder nicht leisten k\u00f6nne. Wie sich auf den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Bildern 3 bis 5 erkennen lasse, w\u00fcrden bei Belastung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die beiden Schenkel des u-f\u00f6rmigen Fl\u00fcgelarms der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Richtung einer gemeinsamen planen Ebene aufeinander zu bewegt. Gleichzeitig werde der Innenradius des u-f\u00f6rmigen Fl\u00fcgelarms verk\u00fcrzt, der Au\u00dfenradius verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Der Federweg der Fl\u00fcgelarme sei, soweit die Kraftaufnahme durch Stauchung\/Ziehung und durch Torsion der Fl\u00fcgelarme erfolge, nicht in Richtung der wirkenden Auflagekraft, also nach oben gerichtet. Weiter m\u00fcndeten die als Auflagearme dienenden Fl\u00fcgelarme nicht mit ihren \u00e4u\u00dferen Enden in den Auflageteller, sondern mit ihrem nach innen gerichteten oberen Ende. Auch lasse sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, was f\u00fcr eine Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderlich sei, nicht feststellen, dass das Auflageelement in mehreren Varianten unterschiedlicher Bauh\u00f6he verf\u00fcgbar sei. Dies sei erforderlich, weil sich nur so unterschiedliche H\u00f6henlagen ausgleichen lie\u00dfen. Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht drei oder vier von der Basisplatte ausgehende, nach au\u00dfen gerichtete und rotationssymmetrisch angeordnete Auflagearme auf. Die acht Fl\u00fcgelarme, die der Auflage des Auflagetellers dienten, seien weder nach au\u00dfen gerichtet, noch bildeten sich alle Fl\u00fcgelarme auf sich selbst ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem unter Vorlage einer privatgutachterlichen Stellungnahme (Anlage K 8) entgegen. Danach seien die von der Beklagten als Tragarme bezeichneten Teile der Auflagearme zwar versteift, verf\u00fcgten aber dennoch \u00fcber eine Federwirkung. Die unteren Teile der Auflagearme, das hei\u00dft der im Wesentlichen in Form eines Flachstabs ausgebildete, teilweise mit Rippen versehene Bereich vor dem \u00dcbergang des Auflagearms in die zwei seitlich und r\u00fcckw\u00e4rts gekr\u00fcmmten Flachst\u00e4be, lieferten den Gro\u00dfteil des Gesamtfederweges des Auflageelementes.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents berechtigt w\u00e4re, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein als Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflageelement f\u00fcr Polster f\u00fcr inbesondere hinterl\u00fcftete Polsterunterlage wie Polster, Matratze oder dergleichen von Sitz- oder Liegefl\u00e4chen, sowie ein auf Auflagenelementen aufgebautes Bettsystem.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, dienen Polsterunterlagen der Auflage eines Polsters, auf dem der K\u00f6rper k\u00f6rpergerecht gelagert ist.<\/p>\n<p>Nach der EP 0 401 XXX, so das Klagepatent weiter, sei eine solche Polsterunterlage bekannt, bei der die gesamte Fl\u00e4che der Unterlage mit elastischen Elementen belegt sei, die zur Vermeidung von \u00dcberlastungen und zur Begrenzung des verf\u00fcgbaren Federweges in U-Profilen gelagert seien, so dass f\u00fcr die Fl\u00e4chenlagerung f\u00fcr Liege- oder Sitzm\u00f6bel, etwa f\u00fcr Betten o. dgl., die Auflagefl\u00e4che f\u00fcr eine Polsterauflage wie eine Matratze &#8211; wie auch aus DE 36 12 XXX A1 bereits bekannt &#8211; in Teilfl\u00e4chen aufgel\u00f6st sei, die in regelm\u00e4\u00dfigem Muster angeordnet seien, und von denen jedes einzelne dieser Federelemente federnd ausgebildet sei.<\/p>\n<p>Aufliegende Polster n\u00e4hmen abgegebene K\u00f6rperfeuchte auf und durchn\u00e4ssten im Laufe einer Sitz- oder Liegezeit insbesondere dort, wo Personen \u00fcber l\u00e4ngere Zeit in feuchter Atmosph\u00e4re l\u00e4gen und eine feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterlage vorgesehen sei, etwa in Caravans oder in Booten. Zur Hinterl\u00fcftung schlage die EP 0 653 XXX vor, den Auflageteller mit Durchbrechungen zu versehen. Unbefriedigend bleibe bei diesen Vorschl\u00e4gen, dass die H\u00f6he der einzelnen Auflageelemente (relativ) gro\u00df sein m\u00fcsse, da der verf\u00fcgbare Federweg einen Bruchteil der H\u00f6he des unbelasteten Auflageelements darstelle.<\/p>\n<p>Einen Rahmen f\u00fcr Liege- oder Sitzm\u00f6bel, dessen L\u00e4ngs- und Querholme mit leicht montierbaren Federelementen versehen seien, beschreibe die DE 196 37 XXX C. Dabei w\u00fcrden diese Federelemente Auflageteller tragen, auf denen die Matratze oder ein Polster ruhe. Die Federelemente w\u00fcrden von liegend angeordneten Blattfederelementen gebildet, die ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet spiegelsymmetrisch zueinander so angeordnet seien, dass die untere Blattfeder mittig auf dem Holm abgest\u00fctzt sei und die obere Blattfeder den Auflageteller mittig unterst\u00fctze.<\/p>\n<p>Die GB 2 143XXX beschreibe eine in sich bewegbare Unterlage f\u00fcr Polster o.dgl., bei der eine Anzahl ringf\u00f6rmiger Verbindungsglieder mittels Klemmk\u00f6rper untereinander verbunden seien. Eine solche Unterlage sei durch die Verbindung untereinander in sich stabil und bed\u00fcrfe keiner zus\u00e4tzlichen Unterlage, wobei die Bewegbarkeit der Unterlage in sich jedoch keine kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig abgestimmte Auflagerung erlaube.<\/p>\n<p>Eine andere Matratzenunterlage mit elastischer Oberfl\u00e4che, zusammengef\u00fcgt aus einer Vielzahl von Schaumstoffbl\u00f6cken, beschreibe die DE 196 00 XXX; dabei werde vorgeschlagen, dass zum Erreichen einer der unterst\u00fctzten K\u00f6rperregion angepassten H\u00e4rte Schaumstoffbl\u00f6cke unterschiedlicher H\u00e4rte eingesetzt werden sollten. Eine aus einzelnen Auflageelementen mit zumindest Basis und Auflageteller beschreiben beide nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibe die DE 295 05 XXX U ein Auflageelement, bei dem ein Kreuzgitter aus Kreuzungsst\u00fccken und Armen gebildet sei, wobei auf die Kreuzungsst\u00fccke und\/oder die Arme Federk\u00f6rper mit kopfseitig angesetzten Auflagetellern aufgeklipst w\u00fcrden. Hier seien die Verschlussteile unterschiedlich ausgebildet, ein blo\u00dfes Aufsetzen des Auflagetellers auf die Basis sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die bekannten Auflageelemente so weiterzubilden, dass der Federweg einen erheblichen Anteil an der Gesamth\u00f6he ausmacht, wobei bei erhaltener Hinterl\u00fcftung das Auflageelement einfach und wirtschaftlich herstellbar und breit gestreut einsetzbar sein soll.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch ein Erzeugnis mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.1 Als Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflageelement f\u00fcr insbesondere hinterl\u00fcftete Polsterunterlage wie Polster, Matratze oder dergleichen von Sitz- oder Liegefl\u00e4chen.<\/p>\n<p>1.2 Das Auflageelement ist mit einer Basis versehen, auf einer Unterlage befestigbar und weist einen das Polster aufnehmenden Auflageteller auf.<\/p>\n<p>1.3 Bei dem Auflageteller sind zwischen Basis (11) und Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70) zumindest zwei von der Basis (11) ausgehende Feder-elemente vorgesehen.<\/p>\n<p>1.4 Die Federelemente sind mit blattfederartigen Auflagearmen (12; 22) mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildet.<\/p>\n<p>1.5 Die jeweiligen \u00e4u\u00dferen Enden der Auflagearme (12; 22) m\u00fcnden in den Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70).<\/p>\n<p>1.6 Das Auflageelement ist zum Ausgleich bei unterschiedlichen H\u00f6henlagen mit einer Basisplatte (11.1) oder einem Basisk\u00f6rper (11.2) mit diesen Ausgleich erm\u00f6glichender H\u00f6he versehen, sodass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen.<\/p>\n<p>1.7 Das Auflageelement weist drei oder vier von der Basisplatte \/ dem Basisk\u00f6rper ausgehende, nach au\u00dfen gerichtete, rotationssymmetrisch angeordnete Auflagearme (12, 22) im Winkelabstand von 120\u00b0 bzw. 90\u00b0 auf.<\/p>\n<p>1.8 Die Auflagearme (12; 22) weisen zumindest gleiche Federkonstanten auf.<\/p>\n<p>1.9 Die Auflagearme (12; 22) sind aus hochwertigem Elastomer gespritzt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zurecht hat dies die Beklagte in Bezug auf die Merkmale 1.1, 1.2., 1.8 und 1.9. nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 1.3 bis 1.7.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 1.3 sind bei dem das Polster aufnehmenden Auflageteller zwischen Basis und Auflageteller zumindest zwei von der Basis ausgehende Federelemente vorgesehen. Betrachtet man Merkmal 1.3 im Zusammenhang mit Merkmal 1.6, wird deutlich, dass die Federelemente entweder von einer Basisplatte oder einem Basisk\u00f6rper ausgehen k\u00f6nnen. Weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Federelemente lassen sich dem Wortlaut von Merkmal 1.3, f\u00fcr sich allein betrachtet, nicht entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.4 sind die Federelemente mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildet. Die so getroffene Formulierung von Merkmal 1.4 verlangt, dass die Federelemente gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 mit Auflagearmen nach Art einer Blattfeder gebildet sein sollen. Anders als die allgemeine Beschreibung der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0008]) bzw. des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df den Figuren 1 (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028]) setzt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Begriffe &#8222;Federelement&#8220; und &#8222;Blattfeder&#8220; somit nicht gleich, sondern spricht von einer \u201eblattfederartigen\u201c Ausgestaltung der Auflagearme, mit denen die Federelemente gebildet sind. Welche konkreten Ausgestaltungen hiervon umfasst sein k\u00f6nnen, definiert Merkmal 1.4 in erster Linie funktional, indem es die Vorgabe macht, dass die Auflagearme \u00fcber einen in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichteten Federweg verf\u00fcgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dass der Federweg ausschlie\u00dflich in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet sein muss, gibt der Wortlaut des Anspruchs nicht vor, so dass danach zwar erforderlich aber auch ausreichend ist, wenn er zumindest auch in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet ist.<\/p>\n<p>Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zu dem in den Figuren 1a und 1b der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Zu dieser Ausgestaltung, bei der \u201eim Zuge\u201c der Auflagearme Wellfedern als Federelemente vorgesehen sind, f\u00fchrt die Patentbeschreibung aus, dass die Streckung der Auflagearme zu einer Stauchung der Wellfeder f\u00fchrt, durch die der Lage\u00e4nderung der Auflagefl\u00e4che entgegengewirkt wird (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0010], [0028]). Dieser Erkl\u00e4rung entnimmt der Fachmann, dass bei einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung der blattfederartigen Auflagearme diese auch gestreckt werden und dass die Wellfederelemente Teile der Auflagearme sind. Er wird daher Anspruch 1 des Klagepatents so verstehen, dass \u201eblattfederartig\u201c auch eine Wellung des Federarms einschlie\u00dfen kann, dass die Auflagearme bei entsprechender Krafteinwirkung nicht ausschlie\u00dflich auf Biegung beansprucht werden m\u00fcssen und dass der Federweg nicht ausschlie\u00dflich in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet sein muss.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 1.5 gibt vor, dass die jeweils \u00e4u\u00dferen Enden der Auflagearme in den Auflageteller m\u00fcnden. Der Begriff der &#8222;\u00e4u\u00dferen Enden&#8220; der Auflagearme korrespondiert insoweit damit, dass Merkmal 1.7 vorgibt, dass die Auflagearme von der Basis ausgehen und nach au\u00dfen gerichtet sind. Damit steht in \u00dcbereinstimmung, dass das nicht der Basis, sondern dem Auflageteller zugewandte Ende eines Auflagearms, von der Basis betrachtet, radial au\u00dfen und nicht innen liegt und daher als \u00e4u\u00dferes Ende bezeichnet werden kann. Nicht erforderlich ist nach der Formulierung von Merkmal 1.5, dass das in der Patentbeschreibung durchg\u00e4ngig nur als \u201efreies Ende\u201c bezeichnete (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028]) \u00e4u\u00dfere Ende der Auflagearme auch in das \u00e4u\u00dferste Ende oder den \u00e4u\u00dfersten Rand des Auflagetellers m\u00fcnden. Auch schlie\u00dft der Wortlaut nicht aus, dass das \u00e4u\u00dfere Ende eines Auflagearms, bevor es in den Auflageteller m\u00fcndet, bis zu einem gewissen Grad nach innen \u201ezur\u00fcck\u201c gebogen ist, also nicht der radial am weitesten au\u00dfen liegende Punkt eines Auflagearms mit dem Auflageteller in Kontakt steht.<\/p>\n<p>Betrachtet der Fachmann, ausgehend von diesem Wortlaut, die in der Klagepatentschrift illustrierten Ausf\u00fchrungsformen, so entnimmt er den auf Anspruch 1 und dessen abh\u00e4ngige Unteranspr\u00fcche bezogenen Figuren 1, 2, 3, 4, 5 und 6 ausschlie\u00dflich Ausgestaltungen eines Auflageelements, bei denen die Auflagearme sich, ausgehend von einer radial innen liegenden Basis, nach au\u00dfen erstrecken und mit ihren freien, das hei\u00dft nicht mit der Basis verbundenen \u201e\u00e4u\u00dferen\u201c Enden an einem Punkt in den jeweiligen Auflageteller m\u00fcnden, der von der Basis betrachtet radial au\u00dfen liegt.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird ferner f\u00fcr sein Verst\u00e4ndnis dessen, was ein &#8222;\u00e4u\u00dferes Ende&#8220; im Sinn von Merkmal 1.5 ist, beziehungsweise, warum die Auflagearme von der Basis gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6 nach au\u00dfen gerichtet sind, auch ber\u00fccksichtigen, welche technische Aufgabe das nach dem Klagepatent offenbarte Auflageelement mit den genannten Merkmalen im Gesamtzusammenhang von Anspruch 1 nicht nur subjektiv sondern objektiv zu l\u00f6sen sucht. Denn durch die Aufnahme der Merkmale 1.7 und 1.8 in den kennzeichnenden Teil seines Anspruchs 1 stellt das Klagepatent nicht nur ein gegen\u00fcber dem Stand der Technik weiterentwickeltes Auflageelement zur Verf\u00fcgung, bei dem der Federweg einen erheblichen Anteil an der Gesamth\u00f6he ausmacht. Es l\u00f6st dar\u00fcber objektiv auch das technische Problem, dass ein Kippen des Auflageelements beim Absenken auch bei seitlichen Auflagekraft-Komponenten verhindert werden soll (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0006], [0009]). Ein ein Kippen verhindernder, stabilisierender Effekt durch eine nach au\u00dfen gerichtete Anordnung der Auflagearme, die mit ihren \u00e4u\u00dferen Enden in den Auflageteller m\u00fcnden, l\u00e4sst sich bereits dann erreichen, wenn die den Auflageteller kontaktierenden Enden der Auflagearme von der Basis aus weiter au\u00dfen in den Auflageteller m\u00fcnden, mit anderen Worten nicht so weit innen, dass Kippmomente beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin soll das Auflageelement drei oder vier von der Basisplatte \/ dem Basisk\u00f6rper ausgehende, nach au\u00dfen gerichtete, rotationssymmetrisch angeordnete Auflagearme im Winkelabstand von 120\u00b0 bzw. 90\u00b0 aufweisen.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfend an die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 3. versteht der Fachmann Merkmal 1.7 bei einer funktionsorientierten Auslegung ebenfalls so, dass einem Kippen des Auflageelementes entgegengewirkt werden soll. Neben dem von der Basis nach au\u00dfen gerichteten Verlauf der Auflagearme wird die Kippstabilit\u00e4t dadurch erreicht, dass die Auflagearme je nach Zahl in einem Drehwinkelabstand von 120\u00b0 bei dreien bzw. 90\u00b0 bei vieren anzuordnen sind. Eine dergestalt gleichm\u00e4\u00dfige Anordnung beg\u00fcnstigt eine entsprechend gleichm\u00e4\u00dfige Aufnahme von seitlich wirkenden Kr\u00e4ften und wirkt, da mindestens drei Auflagearme vorgesehen sind, einem Kippen entgegen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich sieht Klagepatentanspruch 1 vor, dass das Auflageelement zum Ausgleich bei unterschiedlichen H\u00f6henlagen mit einer Basisplatte oder einem Basisk\u00f6rper mit diesen Ausgleich erm\u00f6glichender H\u00f6he versehen ist, sodass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen.<\/p>\n<p>Bereits nach der Formulierung von Merkmal 1.6 besteht kein Zweifel daran, dass die Basis eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Auflageelements alternativ durch eine Basisplatte, also im Wesentlichen zweidimensional, oder aber mit einem Basisk\u00f6rper, also mit einer gewissen r\u00e4umlichen Erstreckung ausgebildet sein kann. Daf\u00fcr, dass beide Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten zwingend in einer einzigen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sein m\u00fcssen, l\u00e4sst sich dem Wortlaut nichts entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Zweckangaben \u201ezum Ausgleich bei unterschiedlichen H\u00f6henlagen\u201c und \u201emit diesen Ausgleich erm\u00f6glichender H\u00f6he [\u2026]\u201c verwendet werden, informiert Merkmal 1.6 den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- bzw. Verwendungszweck der patentierten Erfindung.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben schutzbereichsrelevant sein, wenn sie den Fachmann anweisen, den beanspruchten Gegenstand \u00fcber die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung\/Funktion eintreten kann (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 39; BGH, GRUR 1008, 896 \u2013 Tintenpatrone I). Eine solche Anweisung l\u00e4sst sich im vorliegenden Fall Merkmal 1.6 aber nicht entnehmen. Vielmehr haben die entsprechenden Angaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Definition eines einzelnen Auflageelements, wie es Anspruch 1 ausschlie\u00dflich offenbart, keine Relevanz.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich ohne andere Deutungsm\u00f6glichkeit bereits aus der Formulierung von Merkmal 1.6, und zwar aus dem Konsekutivsatz \u201eso dass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen\u201c. Diese Erg\u00e4nzung, die die Folge des \u00fcbergeordneten Satzes \u201edas Auflageelement ist mit einer Basisplatte oder einem Basisk\u00f6rper versehen\u201c mitteilt, l\u00e4sst keinen Zweifel daran, dass der genannte Zweck \u201ezum Ausgleich bei unterschiedlichen H\u00f6henlagen\u201c nicht mit einem einzigen Auflageelement gem\u00e4\u00df Anspruch 1 erreichbar ist, sondern zwingend von mehreren Auflageelementen erreicht werden muss. Denn nach Patentanspruch 1 (vgl. Merkmale 1.2, 1.3, 1.5) verf\u00fcgt ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Auflagelement \u00fcber einen und nicht \u00fcber mehrere Auflageteller. Mit dem Einbau mehrerer solcher Auflageelemente mit jeweils einem Auflageteller in ein Bettsystem, bei dem ein Ausgleich unterschiedlicher H\u00f6hen relevant wird, besch\u00e4ftigt sich \u2013 f\u00fcr den Fachmann offensichtlich \u2013 ausschlie\u00dflich der nicht streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 18 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt Merkmal 1.6 von Anspruch 1 somit, dass das Auflageelement entweder eine Basisplatte oder einen Basisk\u00f6rper hat, wobei der Basisk\u00f6rper eine gr\u00f6\u00dfere H\u00f6he aufweist als die Basisplatte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weil sie \u00fcber vier von der Basis ausgehende, mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildete Federelemente verf\u00fcgt, die mit ihren jeweiligen \u00e4u\u00dferen Enden in den Auflageteller m\u00fcnden. Au\u00dferdem sind die Auflagearme nach au\u00dfen gerichtet und rotationssymmetrisch mit einem Winkelabstand von 90\u00b0 angeordnet. Schlie\u00dflich ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit einer Basis versehen, wobei nicht entschieden werden muss, ob es sich bei der Basis um eine Basisplatte oder einen Basisk\u00f6rper im Sinn von Merkmal 1.6 handelt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Merkmale 1.3 und 1.4 werden verwirklicht. Insoweit kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte vortr\u00e4gt, die von ihr als &#8222;starre Tragarme&#8220; bezeichneten Abschnitte der Verbindung zwischen Bodenplatte und Auflageteller mittels jeweils zwei Verst\u00e4rkungsrippen effektiv gegen ein elastisches Verbiegen stabilisiert worden sind.<\/p>\n<p>Zum einen l\u00e4sst sich durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellen, dass der von der Beklagten als Tragarm bezeichnete Abschnitt trotz der partiell ausgebildeten Rippen \u00fcber eine gewisse Federwirkung verf\u00fcgt, wenn man eine Auflagekraft auf ihn aus\u00fcbt. Durch das Vorsehen von partiellen Verst\u00e4rkungsrippen mag durch den \u201eTragarm\u201c zwar ein deutlich geringerer Federweg zur Verf\u00fcgung gestellt werden, als durch den dar\u00fcber liegenden Abschnitt, der nicht entsprechend verst\u00e4rkt ist. Aufgrund der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten Konstruktion l\u00e4sst sich ein Federn aber schon deshalb nicht verhindern, weil \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat \u2013 zwischen den beiden durch Rippen verst\u00e4rkten Abschnitten des Arms eine Unterbrechung der Verst\u00e4rkungsrippen feststellbar ist. Diese, von der Kl\u00e4gerin als \u201eKnickelemente\u201c bezeichneten Auslassungen belassen dem den Arm bildenden Flachk\u00f6rper einen gewissen Spielraum, um sich bei Belastung zu biegen.<\/p>\n<p>Zudem ist eine nur teilweise Versteifung eines Federelements bzw. eines blattfederartigen Auflagearms f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale 1.3 und 1.4 deshalb ohne Bedeutung, weil sich den Merkmalen, wie dargelegt, keine Einschr\u00e4nkung dahingehend entnehmen l\u00e4sst, wie patentgem\u00e4\u00dfe Federelemente im einzelnen auszugestalten sind. Demnach k\u00f6nnen auch Ausf\u00fchrungsformen blattfederartige Auflagearme bzw. Federelemente darstellen, die \u00fcber unterschiedlich stark federnde Abschnitte verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig steht einer Verwirklichung der genannten Merkmale entgegen, dass die in diesem Sinn verstandenen, durch die gesamte Verbindung zwischen Bodenplatte und Auflageteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebildeten Federelemente ab der Wendestelle, an der sie in jeweils zwei u-f\u00f6mig anmutende, von der Beklagten als Fl\u00fcgelarme bezeichnete Teile aufgetrennt werden, leicht verdreht werden, so dass f\u00fcr eine Federwirkung in diesem Bereich auch durch Streckung\/Stauchung bzw. Tordierung eingebrachte R\u00fcckstellkr\u00e4fte eine beschr\u00e4nkte Bedeutung gewinnen. Dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Verbindungen zwischen Bodenplatte und Auflageteller insgesamt als blattfederartige Auflagearme begriffen werden k\u00f6nnen, die \u00fcber einen in Richtung einer auf das Auflageelement wirkenden Auflagekraft gerichteten Federweg verf\u00fcgen und somit wie eine Blattfeder wirken.<\/p>\n<p>Zum gleichen Ergebnis gelangt man, betrachtet man, der Beklagten folgend, die durch Rippen partiell verst\u00e4rkten Abschnitte der genannten Verbindungen, weil sie gegen ein elastisches Verbiegen in einem gewissen Umfang stabilisiert sind, nicht als Teil der Federelemente. Denn dann stellen sie im Licht der Lehre des Klagepatents einen \u2013 nicht federnden, starren \u2013 Teil der Basis dar, weil sie, zusammen mit der ebenfalls starren Bodenplatte, einen Basisk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6, zweite Alternative ausbilden. Auch von dem so begriffenen Basisk\u00f6rper gehen vier Federelemente aus, die jeweils durch das obere, nicht durch Rippen verst\u00e4rkte Drittel der von der Beklagten als Haltearme bezeichneten Abschnitte und den als Fl\u00fcgelarmen bezeichneten Abschnitten gebildet werden. Die so verstandenen Federelemente sind auch mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildet: Das nicht verst\u00e4rkte Drittel der \u201eHaltearme\u201c und die \u201eFl\u00fcgelarme\u201c weisen ein Flachprofil auf, das nicht nur im Bereich des Haltearms sondern auch im Bereich der Fl\u00fcgelarme statt der von der Beklagten behaupteten ausschlie\u00dflich erfolgenden Streckung, Stauchung und Torsion, auch gebogen und damit wie eine Blattfeder auf Biegung beansprucht wird. Dabei ist der Federweg bei der Mehrzahl der Punkte auf den Fl\u00fcgelarmen und im nicht verst\u00e4rkten Drittel der Haltearme in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet: Verfolgt man etwa einen Punkt an den Kontaktstellen der Fl\u00fcgelarme mit dem Auflageteller bei Krafteinwirkung, so weist die durch ihn zur\u00fcckgelegte Strecke eine von Null verschiedene Komponente in Richtung der Auflagekraft auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 1.5 wird verwirklicht. Unabh\u00e4ngig davon, ob man die Tragarme als Teil der Federelemente beziehungsweise Auflagearme begreift oder nicht, verlaufen die dem jeweiligen Verst\u00e4ndnis entsprechend als Auflagearme wirkenden Abschnitte von einer entsprechend zu verstehenden Basis aus Basisplatte oder Basisk\u00f6rper nach au\u00dfen und schr\u00e4g nach oben bis sie an einer Wendestelle nach innen und schr\u00e4g nach oben verlaufen. Die Stellen, an denen Fl\u00fcgelarme und Auflageteller in Kontakt kommen, liegen von der (jeweiligen) Basis betrachtet radial au\u00dfen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntsprechend wird Merkmal 1.7 verwirklicht, weil die als Einheit aus \u201eHaltearmen\u201c bzw. nicht durch Rippen verst\u00e4rkten Dritteln von \u201eHaltearmen\u201c einerseits und \u201eFl\u00fcgelarmen\u201c andererseits bestehenden Auflagearme von der jeweiligen Basis ausgehend nach au\u00dfen gerichtet sind. In beiden F\u00e4llen lassen sich entgegen den Ausf\u00fchrungen der Beklagten vier und nicht acht Auflagearme identifizieren, die ausgehend von der (jeweiligen) Basis mit einem nach au\u00dfen laufenden Flachk\u00f6rper beginnen, der sich erst im weiteren Verlauf nach der Wendestelle in zwei Teilk\u00f6rper trennt. Die Auflagearme sind zudem rotationssymmetrisch angeordnet, und zwar in einem Winkelabstand von 90\u00b0. Bei einer Drehung um eine senkrecht, zentral durch die Basis verlaufende Rotationsachse um einen entsprechenden Winkel werden sie auf sich selbst abgebildet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch Merkmal 1.6 verwirklicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, je nach funktioneller Einordnung der unteren zwei, mit Rippen verst\u00e4rkter Drittel der \u201eHaltearme\u201c mit einer Basisplatte oder einem Basisk\u00f6rper versehen ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG), wobei sie durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2113 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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