{"id":2101,"date":"2008-01-10T17:00:13","date_gmt":"2008-01-10T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2101"},"modified":"2016-04-22T13:50:52","modified_gmt":"2016-04-22T13:50:52","slug":"4a-o-35406-schleifprodukt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2101","title":{"rendered":"4a O 354\/06 &#8211; Schleifprodukt"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 868<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 354\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt mit der Klage Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rechnungslegung und Auskunft, Vernichtung und Zahlung anwaltlicher Kosten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 779 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent) durch die Beklagten. Die Kl\u00e4gerin, die auch unter der Bezeichnung \u201eA\u201c firmiert, ist unter dieser Bezeichnung als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier finnischer Priorit\u00e4ten vom 06.09.1994 und 28.10.1994 am 05.09.1995 angemeldet und seine Erteilung am 20.05.1998 ver\u00f6ffentlicht. Die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift wurde unter der Nummer DE 695 02 xxx T2 am 10.09.1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Im April 2007 wurde vor dem Bundespatentgericht hinsichtlich des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Schleifprodukt mit einem Tuch und einem auf dem Tuch aufgebrachten Schleifmittel. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Schleifprodukt mit: einem Tuch aus gewebten oder gestrickten F\u00e4den (1); Fadenteilen, wie Schlaufen (3) oder Fadenenden (5), die sich auf einer Oberfl\u00e4che des Tuchs befinden und aus dem Tuch hervortreten; und einem Schleifmittel, das als separate Agglomerate (4) auf die Oberfl\u00e4che des Schleifprodukts mit hervortretenden Fadenteilen (3, 5) zumindest auf den hervortretenden Fadenteilen aufgebracht wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die hervortretenden Fadenteile Schlaufen (3) oder Enden (5) der F\u00e4den (1) des Tuchs aufweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspruchs 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage H-E 2) verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 und 2 zeigen eine etwa 50-fach vergr\u00f6\u00dferte Ansicht eines Schleifprodukts jeweils im Querschnitt und in der Aufsicht. In Figur 3 und 4 sind weitere Ansichten einer Ausf\u00fchrungsform abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die operative Hauptgesellschaft im \u201eB-Konzern\u201c, die weltweit auftritt. Die Beklagte zu 2) ist die operative Niederlassung der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Beide Beklagten bieten seit Anfang April 2006 in der BRD unter der Bezeichnung \u201eC velvet\u201c verschiedene Schleifprodukte an und vertreiben diese Produkte auch, die sich nur durch ihre Konfektionierungsform (Scheiben oder Streifen) und die Gr\u00f6\u00dfe des Schleifkorns (240, 500, 600, 800, 1000, 1500, 2000, 3000, 4000) unterscheiden. In der Folgezeit brachten die Beklagten ein weiteres Schleifprodukt unter der Bezeichnung \u201eC carat\u201c auf den Markt und vertreiben es in der BRD. \u201eC carat\u201c verwendet das gleiche Tuch wie \u201eC velvet\u201c, aber ein anderes Schleifmittel. Die Schleifprodukte \u201eC velvet\u201c und \u201eC carat\u201c werden nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet.<\/p>\n<p>Ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet sich als Anlage B2 bei der Akte. Nachfolgend werden au\u00dferdem fotografische Abbildungen von Ausschnitten von Schleifprodukten gezeigt, von denen die Kl\u00e4gerin behauptet, dass sie von einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stammen, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sei. W\u00e4hrend die erste Abbildung die verschiedenen Lagen im Querschnitt zeigt, ist auf den drei weiteren Abbildungen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer Draufsicht in unterschiedlichen Vergr\u00f6\u00dferungen zu sehen. Die f\u00fcnfte Abbildung zeigt die Schleifoberfl\u00e4che in h\u00f6herer Vergr\u00f6\u00dferung und die sechste Abbildung stellt eine Aufnahme der Schleifoberfl\u00e4che dar, die mit einem optischen Mikroskop angefertigt wurde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 19.05.2006 forderte die Kl\u00e4gerin \u2013 gest\u00fctzt auf den selbstst\u00e4ndigen Anspruch 4 des Klagepatents \u2013 die Beklagte zu 1) auf, bis zum 31.05.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben und bis zum 09.06.2006 die Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in H\u00f6he von 5.375,20 EUR zu zahlen. Der Anspruch 4 hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>4. Schleifprodukt mit: einem Tuch aus gewebten oder gestrickten F\u00e4den (1); Fadenteilen, wie Schlaufen (3), die sich auf einer Oberfl\u00e4che des Tuchs befinden und aus dem Tuch hervortreten; und einem Schleifmittel (4), das als separate Agglomerate zumindest auf die andere, im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che des Tuchs aufgebracht wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die hervortretenden Fadenteile Schlaufen (3) aus F\u00e4den (1), die in dem Tuch enthalten sind oder Schlaufen aus Fasern (2) solcher F\u00e4den aufweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) trat der Verwarnung entgegen. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten macht die Kl\u00e4gerin nunmehr f\u00fcr die T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts 6.196,00 EUR (jeweils 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren zuz\u00fcglich Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ein \u201eHervorstehen von Fadenteilen\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs l\u00e4ge auch dann vor, wenn aufgrund einer durch das Strickmuster bedingten Unebenheit des Tuches einzelne F\u00e4den h\u00f6her st\u00e4nden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen behauptet die Kl\u00e4gerin, bei dem in den Anlagen H-E 8 bis 11 abgebildeten Gewebe handele es sich um ein Schleifprodukt des Typs \u201eC velvet\u201c der Beklagten, das in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5 bis 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, diese zu vollziehen an dem jeweiligen CEO bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<br \/>\nSchleifprodukte<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<br \/>\ndie folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n\u2022 Tuch aus gestrickten F\u00e4den;<br \/>\n\u2022 mit Fadenteilen, wie Schlaufen;<br \/>\n&#8211; die Fadenteile befinden sich auf einer Oberfl\u00e4che des Tuchs;<br \/>\n&#8211; die Fadenteile treten aus dem Tuch hervor;<br \/>\n&#8211; die Fadenteile weisen Schlaufen des Tuchs auf;<br \/>\n\u2022 Schleifmittel;<br \/>\n&#8211; das Schleifmittel wird als separate Agglomerate auf die Oberfl\u00e4che des Schleifprodukts mit hervortretenden Fadenteilen zumindest auf den hervortretenden Fadenteilen aufgebracht;<br \/>\ninsbesondere Schleifprodukte der Serien \u201eC velvet\u201c und \u201eC Carat\u201c;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 20.06.1998 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, ihr in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 20.06.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Bestellscheine, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen haben;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, die in Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin bezeichneten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.196,00 EUR nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:<br \/>\n10.06.2006 \u2013 30.06.2006 6,35 % p.a.<br \/>\n01.07.2006 \u2013 31.12.2006 6,95 % p.a.<br \/>\n01.01.2007 \u2013 30.06.2007 7,70 % p.a.<br \/>\n01.07.2007 \u2013 8,19 % p.a.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<br \/>\nhilfsweise Aussetzung der Verhandlung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, eine Patentverletzung sei zu verneinen. Nur solche Fadenteile w\u00fcrden im Sinne der patentierten Lehre hervorstehen, die \u00fcber die Maschengrundstruktur des Tuches hinaus aus dem Tuch hervorst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Antr\u00e4ge zu I. bis IV. sind unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7 242 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 ein Schleifprodukt mit einem Tuch aus gewebten oder gestrickten F\u00e4den und einem auf den Stoff aufgebrachten Schleifmittel.<\/p>\n<p>1. Aus dem Stand der Technik bekannte Schleifprodukte wendeten verschiedene Techniken an, um zu verhindern, dass Schleifstaub das Schleifprodukt nach kurzer Zeit zusetzt und dadurch die Schleifwirkung vermindert oder gar aufgehoben wird. Das Klagepatent f\u00fchrt dazu aus, dass solche vorbekannten Schleifprodukte die K\u00f6rnungsdichte variierten, verschiedene Arten von Bindemitteln nutzten oder eine stearinsaure Schicht aufwiesen, um eine staubabweisende Oberfl\u00e4che zu erzeugen. Teilweise wurden Schleifprodukte auch gelocht, um den Staub durch die L\u00f6cher absaugen zu k\u00f6nnen. Daran ist jedoch nachteilig, dass die den Staub aufnehmenden Luftstr\u00f6me gering sind.<br \/>\nEin weiteres vorbekanntes Schleifprodukt wies eine relativ dicke, zuf\u00e4llig nadelgestanzte Schicht aus Nylonfasern auf, hatte aber im \u00dcbrigen eine offene elastische Struktur. Daran kritisiert die Klagepatentschrift, dass das Verbindungsverfahren die Schleifoberfl\u00e4che des ungewebten Produkts uneben und unregelm\u00e4\u00dfig macht. Die Dicke des Produkts macht es zudem sperrig und starr.<br \/>\nAus der Patentschrift US 3 324 609 war ein Schleifprodukt mit einer Papierschicht bekannt, bei dem eine Schicht aus ungewebten Fasern auf einem Tuch aus gewebten Fasern befestigt wurde. Die Befestigung erfolgte mittels Fasern, die sich durch das Tuch ausdehnten und an ihrem Ende zu Klumpen verschmolzen wurden, um die Fasern am Tuch zu befestigen. Das Schleifmittel wurde auf die Schicht ungewebter Fasern aufgebracht. Nachteile an diesem Stand der Technik sah das Klagepatent unter anderem darin, dass das Schleifprodukt aufgrund der ungewebten Schicht und der zusammengeschmolzenen Klumpen relativ starr war. Die Klumpen an den Faserenden behinderten den Transport von Luft und Staub durch das Tuch.<br \/>\nSchlie\u00dflich benennt das Klagepatent zum Stand der Technik das Patent US 4.437.269. Dieses bezog sich auf ein Schleifprodukt mit einer Papierschicht, das auf einer Seite ein Schleifmittel und auf der anderen Seite ein Gewebe trug. Die freie Oberfl\u00e4che des Gewebes wies Faserschlaufen oder \u2013enden auf, mit denen das Schleifprodukt abnehmbar an einer Tr\u00e4gerfl\u00e4che befestigt werden konnte. Die Tr\u00e4gerfl\u00e4che war daf\u00fcr mit Haken oder pilzartigen Stiften versehen, die in die Gewebeschlaufen griffen.<\/p>\n<p>2. Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Schleifprodukt zur Verf\u00fcgung zu stellen, das wegen seines guten Widerstands gegen die Zusetzwirkung des Schleifstaubes eine deutlich l\u00e4ngere Betriebsdauer als die bekannten Schleifprodukte besitzt. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Schleifprodukt:<br \/>\n1. mit einem Tuch aus gestrickten F\u00e4den (1);<br \/>\n2. mit Fadenteilen, wie Schlaufen (3);<br \/>\na) die Fadenteile befinden sich auf einer Oberfl\u00e4che des Tuchs;<br \/>\nb) die Fadenteile treten aus dem Tuch hervor;<br \/>\nc) die hervortretenden Fadenteile weisen Schlaufen (3) der F\u00e4den (1) des Tuchs auf;<br \/>\n3. mit einem Schleifmittel, das als separate Agglomerate (4) auf die Oberfl\u00e4che des Schleifprodukts mit hervortretenden Fadenteilen (3, 5) zumindest auf den hervortretenden Fadenteilen aufgebracht wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht die Vorteile der Erfindung nach Hauptanspruch 1 darin, dass das Schleifprodukt sehr flexibel ist, weil die Fadenteile aus den F\u00e4den des Tuches selbst bestehen und keine Bindemittel zur Befestigung separater F\u00e4den erforderlich sind. Der Schleifstaub kann leichter entfernt werden, weil das Tuch keine Bindemittel ben\u00f6tigt und eine offene Struktur besitzt. Dadurch dass die vorstehenden Fadenteile biegsam sind und verschiedene Teile der Agglomerate des Schleifmaterials in Kontakt zu der zu schleifenden Oberfl\u00e4che treten, wird die Nutzungsdauer des Schleifprodukts verl\u00e4ngert und der Staubtransport unterst\u00fctzt. Au\u00dferdem wird der Staubtransport verbessert, weil sich die F\u00e4den im gewebten oder gestrickten Tuch im Verh\u00e4ltnis zueinander bewegen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich hat ein solches Tuch eine elastische und ebene Oberfl\u00e4che, die die Qualit\u00e4t der geschliffenen Oberfl\u00e4che verbessert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, da es an aus dem Tuch hervortretenden oder -stehenden Fadenteilen fehlt (Merkmal 2b).<\/p>\n<p>1. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schleifprodukt nach Hauptanspruch 1 besteht aus einem Tuch, aus Fadenteilen auf der Oberfl\u00e4che des Tuchs und einem Schleifmittel, das auf die Seite des Tuchs mit den Fadenteilen aufgebracht wird. Der Begriff der Fadenteile wird im Klagepatentanspruch n\u00e4her beschrieben als \u201eSchlaufen\u201c oder \u201eFadenenden\u201c. Mit Blick auf Merkmal 2c) handelt es sich also um Abschnitte von den F\u00e4den, aus denen das Tuch gewebt beziehungsweise gestrickt ist.<\/p>\n<p>2. In r\u00e4umlicher Hinsicht befinden sich die Fadenteile auf einer Oberfl\u00e4che des Tuchs (Merkmal 2a) und treten oder stehen aus dem Tuch hervor (Merkmal 2b). Der Fachmann schlie\u00dft aus dem Begriff \u201ehervortreten aus dem Tuch\u201c, dass die Fadenteile, welche die Schlaufen bilden, nicht mit dem Tuch identisch sind, sondern sich \u00fcber die durch das Web- oder Strickmuster erzeugte Oberfl\u00e4che des Tuchs hinaus erheben. Der von der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, f\u00fcr ein Hervortreten oder Hervorstehen der Fadenteile aus dem Tuch reiche es aus, wenn das Tuch selbst aufgrund der Wahl der Maschenstruktur uneben oder wellig sei, kann nicht gefolgt werden.<br \/>\na) Dabei kann zun\u00e4chst dahinstehen, ob der in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung verwendete Begriff \u201eprojecting\u201c mit \u201ehervortreten\u201c oder \u201ehervorstehen\u201c zu \u00fcbersetzen ist. W\u00e4hrend im ersten Fall eine die Richtung angebende Bedeutung betont wird (\u201ewoher\u201c oder \u201ewohin\u201c), wird im zweiten Fall auf den \u00f6rtlichen Bezug (\u201ewo\u201c) abgestellt. In beiden F\u00e4llen kommt die der englischen Anspruchsfassung \u201eprojecting from the cloth\u201c zugrunde liegende Bedeutung zum Ausdruck, dass die Fadenteile mit dem Tuch keine Einheit bilden, sondern \u00fcber das Tuch hinaus ragen, weil sie aus dem Tuch hervortreten (\u201ewohin\u201c) oder -stehen (\u201ewo\u201c).<br \/>\nb) Bereits die Anordnung im Patentanspruch, dass sich die Fadenteile auf der Oberfl\u00e4che des Tuchs (\u201eon one surface of the cloth\u201c) befinden, deutet darauf hin, dass das Web- oder Strickmuster des Tuchs eine Oberfl\u00e4che bildet, von der die erfindungsgem\u00e4\u00df hervorstehenden oder hervortretenden Fadenteile begrifflich und r\u00e4umlich zu unterscheiden sind. Der Wortlaut \u201eaus dem Tuch hervorstehen\/-treten\u201c beziehungsweise \u201eprojecting from the cloth\u201c macht deutlich, dass die Fadenteile (\u201eSchlaufen\u201c) nicht mit dem Tuch identisch sind, sondern sich \u00fcber die durch das Web- oder Strickmuster erzeugte Oberfl\u00e4che des Tuchs hinaus erheben m\u00fcssen. Das Ende eines Fadens tritt also dann aus dem Tuch hervor, wenn es sich in einem gewissen Abstand zu den Maschen, Unterlegungen und \u00dcberlegungen des Strickmusters befindet. Wird das Fadenteil hingegen durch eine Schlaufe gebildet, tritt diese aus dem Tuch hervor, wenn das Fadenteil l\u00e4nger ist, als es zum Beispiel f\u00fcr eine Masche oder Unerlegung erforderlich ist und dadurch eine Schlaufe entstehen kann, die \u00fcber die gewebte oder gestrickte Struktur des Tuches hinaus hervorsteht.<br \/>\nc) Neben dem Wortlaut sind bei der Auslegung eines Patentanspruchs gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen zu ber\u00fccksichtigen. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse).<br \/>\nDie Darstellung des Stands der Technik in der Klagepatentschrift st\u00fctzt bereits die vorstehende Auslegung des Patentanspruchs. Der n\u00e4chstkommende Stand der Technik wird durch die US 3 324 609 beschrieben. Es handelt sich dabei laut Klagepatentschrift um ein Schleifprodukt, das zwei Gewebelagen aufweist. Die eine Schicht besteht aus ungewebten Fasern, die auf einem Tuch aus gewebten Fasern befestigt wird. Die Befestigung erfolgt mittels Erhitzung von Fasern, so dass sich an den Enden Klumpen bilden. Der Gegenstand des Klagepatents unterscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, dass die beiden Schichten nicht aus verschiedenen, noch miteinander zu verbindenden Geweben beziehungsweise Fasern bestehen, sondern aus denselben F\u00e4den. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 2c) des Klagepatentanspruchs. Mit dem Gegenstand des Klagepatentanspruchs wird hingegen der aus dem Stand der Technik bekannte zweischichtige Aufbau des Schleifprodukts nicht aufgegeben. Vielmehr kritisiert die Klagepatentschrift an dem aus der US 3 324 609 bekannten Stand der Technik lediglich, dass das Schleifprodukt unter anderem wegen der Klumpen an den Enden der Fasern eher starr sei und stellt anschlie\u00dfend ausdr\u00fccklich fest, dass man ein flexibleres Schleifprodukt erhalte, wenn die hervortretenden Teile aus den Fasern gebildet werden, aus denen das Tuch hergestellt ist (S. 4 Zeile 15-17 der Anlage H-E 3; die nachfolgenden Textstellen beziehen sich alle auf die Anlage H-E 3). Dies weist deutlich darauf hin, dass auch bei erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen von Schleifprodukten zwei Schichten vorhanden sein m\u00fcssen: zum einen das Tuch selbst und zum anderen die daraus hervorstehenden Fadenteile, wobei letztere aus den F\u00e4den bestehen, aus denen auch das Tuch gebildet wird.<br \/>\nd) Die vorstehende Auslegung des Patentanspruchs 1 wird weiterhin dadurch best\u00e4tigt, dass die Klagepatentschrift zwischen der lockeren Struktur des Tuches und den aus diesem Tuch hervorstehenden Fadenteilen unterscheidet. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass die Fadenteile biegsam sind und ihre Position im Verh\u00e4ltnis zum Tuch ver\u00e4nderlich ist (S. 4 Zeile 2 und S. 13 Zeile 11-12). Der Fachmann erkennt, dass die aus dem Tuch hervortretenden Fadenteile von der r\u00e4umlichen Struktur des Web- oder Strickmusters eines Tuches zu unterscheiden sind, da sie \u201eim Verh\u00e4ltnis zum Tuch\u201c (a.a.O., vgl. auch S. 9 Zeile 1-3) biegsam sind und insofern eine r\u00e4umliche und begriffliche Abgrenzung von Fadenteilen und Tuch erfolgt. Dagegen ist an einigen anderen Stellen in der Klagepatentschrift (S. 4 Zeile 7-9, S. 10 Zeile 17-19 und Zeile 32-34, S. 11 Z. 11 ff und S. 13 Zeile 17-20) die Rede von der Beweglichkeit der F\u00e4den im Tuch im Verh\u00e4ltnis zueinander \u2013 im Gegensatz zur Biegsamkeit der Fadenteile im Verh\u00e4ltnis zum Tuch. Diese Beweglichkeit der F\u00e4den im Verh\u00e4ltnis zueinander ist aber nicht auf das Hervorstehen der Fadenteile zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern auf die lockere und elastische Struktur eines gewebten oder gestrickten Tuches, die wiederum dadurch bedingt ist, dass das Schleifprodukt im Unterschied zur vorbekannten US 3 324 609 aus einem einheitlichen Gewebe ohne Bindemittel besteht. Die Kl\u00e4gerin behauptet selbst nicht, dass F\u00e4den, die aufgrund der r\u00e4umlichen Struktur des Strickmusters \u00fcber anderen F\u00e4den verlaufen, in sich biegsam und im Verh\u00e4ltnis zum Tuch beweglich sind. Sie sind vielmehr Teil des Tuches und im Verh\u00e4ltnis zu den anderen F\u00e4den des Tuches beweglich. Sie treten aber nicht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aus dem Tuch hervor.<br \/>\ne) Mit dieser Unterscheidung zwischen biegsamen, im Verh\u00e4ltnis zum Tuch beweglichen Fadenteilen und im Verh\u00e4ltnis zueinander beweglichen F\u00e4den des Tuchs sind auch funktionale Unterschiede verbunden. Infolge der Biegsamkeit hervorstehender Fadenteile k\u00f6nnen verschiedene Teile der Agglomerate des Schleifmaterials mit der zu schleifenden Oberfl\u00e4che in Kontakt kommen, wenn w\u00e4hrend des Schleifvorgangs die Richtung oder die Gr\u00f6\u00dfe der Schleifkraft ge\u00e4ndert wird (S. 4 Zeile 2-5 und S. 13 Zeile 8-14). Hingegen sorgt die Beweglichkeit der F\u00e4den im Verh\u00e4ltnis zueinander daf\u00fcr, dass der Schleifstaub besser durch das Tuch hindurch bef\u00f6rdert wird (S. 13 Zeile 17-20). Dem widerspricht es nicht, wenn es in der Klagepatentschrift hei\u00dft, \u201ein den Ausf\u00fchrungsformen der Figuren 10, 11 und 12 ist es das lockere Gewebe, das es erm\u00f6glicht, dass sich die Agglomerate und die F\u00e4den des Tuchs bewegen\u201c (S. 13 Zeile 26-28). Denn diese Ausf\u00fchrungsbeispiele beschreiben Schleifprodukte mit hervorstehenden Fadenteilen (Figur 10 und 11) oder mit Knoten (Figur 12), die nicht in sich biegsam, sondern starr sind (z.B. S. 10 Zeile 29). Da aber das Tuch locker ist und die F\u00e4den des Tuchs im Verh\u00e4ltnis zueinander beweglich sind, k\u00f6nnen sich auch die auf der Tuchoberfl\u00e4che befindlichen Agglomerate des Schleifmittels bewegen.<br \/>\nf) Eine andere Auslegung kann nicht damit begr\u00fcndet werden, dass nach der Klagepatentschrift f\u00fcr den Transport des Staubs nach au\u00dfen ein Spalt erforderlich ist. Dieser Spalt kann nach der Klagepatentschrift von den Fadenteilen zwischen der zu schleifenden Oberfl\u00e4che und dem Tuch gebildet werden (S. 12 Zeile 12) oder zwischen dem Tuch und der Tr\u00e4gerfl\u00e4che liegen (S. 4 Zeile 35 und S. 10 Zeile 11). Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ein solcher Spalt k\u00f6nne auch durch Fadenteile hervorgerufen werden, die in die Maschenstruktur eines Tuchs mit einer unebenen Oberfl\u00e4che eingebettet sind, aber erh\u00f6ht im Tuch liegen. Diese Ansicht l\u00e4sst au\u00dfer acht, dass die hervorstehenden Fadenteile in sich biegsam sein m\u00fcssen und gerade deswegen daf\u00fcr sorgen, dass die Agglomerate des Schleifmittels jeweils mit verschiedenen Seiten in Kontakt mit der zu schleifenden Oberfl\u00e4che treten. Dass dies auch durch Fadenteile m\u00f6glich ist, die nur im Verh\u00e4ltnis zueinander beweglich sind, ergibt sich weder aus der Klagepatentschrift, noch wird dies vorgetragen. Fadenteile stehen daher nur dann aus dem Tuch hervor, wenn sie \u00fcber die durch das Strickmuster entstandene r\u00e4umliche Struktur hinausgehen und zu dieser ein gewisser Abstand besteht.<br \/>\ng) Diese Auslegung des Klagepatentanspruchs wird weiterhin durch die Art und Weise der Herstellung der hervortretenden Fadenteile \u2013 hier der Schlaufen \u2013 best\u00e4tigt. In der Patentbeschreibung hei\u00dft es, die Schlaufen k\u00f6nnten auch in Verbindung mit dem Weben oder Stricken des Tuchs hergestellt werden. \u00dcblicherweise werden die Schlaufen jedoch gebildet, nachdem das Tuch hergestellt wurde, z.B. durch Anheben, Kardieren oder B\u00fcrsten der entsprechenden Oberfl\u00e4che des Tuchs (Seite 8 Zeile 2-6). Der Herstellungsvorgang ist also darauf gerichtet, dass die hervortretenden Fadenteile \u00fcber die r\u00e4umliche Struktur des Tuches hinausragen und aus dem Tuch hervorstehen. Dieser Effekt muss auch dann erreicht werden, wenn die Schlaufen in Verbindung mit dem Web- oder Strickvorgang gebildet werden. Anders l\u00e4sst sich nicht erkl\u00e4ren, dass die Schlaufen \u201e\u00fcblicherweise\u201c nach der Herstellung des Tuches gebildet werden. Daher greift die Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht durch, die M\u00f6glichkeit, hervorstehende Fadenteile auch beim Web- oder Strickvorgang herstellen zu k\u00f6nnen, spreche daf\u00fcr, dass hervorstehende Fadenteile bereits allein durch die r\u00e4umliche Struktur des Tuches gebildet werden.<br \/>\nh) Weiterhin wird die vorstehende Auslegung des Klagepatentanspruchs durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele mit den zugeh\u00f6rigen Abbildungen best\u00e4tigt. Diese zeigen jeweils Schleifprodukte, bei denen Fadenteile \u2013 Schlaufen oder Fadenenden \u2013 aus dem Tuch hervortreten und sich \u00fcber die durch die Maschen bedingte r\u00e4umliche Struktur des Tuches erheben. Deutlich wird dies vor allem in den Figuren 1, 3, 5-8, 10 und 11 (vgl. Anlage H-E 3). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Figur 2 kein Beleg daf\u00fcr, dass bereits die durch Web- oder Strickmaschen bedingte r\u00e4umliche Struktur eines Tuches der Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt und allein aufgrund des Strickmusters Fadenteile aus dem Tuch im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u201ehervorstehen\u201c. Denn die Klagepatentschrift f\u00fchrt zur Figur 2 aus, \u201eeine oder mehrere Fasern 2 der F\u00e4den treten an einigen Punkten \u00fcber die F\u00e4den hervor und bilden gekr\u00fcmmte Schlaufen 3, die aus dem Tuch hervortreten\u201c (S. 7 Zeile 34 \u2013 S. 8 Zeile 2). Die F\u00e4den des Tuches bestehen also aus mehreren Fasern (S. 7 Z. 30) und einzelne dieser Fasern treten an einigen Punkten aus den F\u00e4den hervor und bilden die Schlaufen. Dies wird vor allem aus der Figur 1 erkennbar, die einen Querschnitt des in der Figur 2 in der Aufsicht abgebildeten Schleifprodukts zeigt. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Figuren 4 und 9 (vgl. S. 7 Zeile 10-20).<br \/>\nDie Figur 12 hingegen zeigt keine Fadenteile, die aus dem Tuch hervorstehen, und stellt daher kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel dar. Sie kann nicht die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung des Klagepatentanspruchs begr\u00fcnden. Zwar sind zur Auslegung eines Patentanspruchs die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Doch kann aus ihnen kein Gegenstand hergeleitet werden, der sich nicht aus dem Inhalt der Patentanspr\u00fcche in ihrer Auslegung durch Beschreibung und Zeichnung ergibt (vgl. BGHZ 150, 149 &#8211; Schneidmesser). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt zur Figur 12 aus, dass das Schleifmittel 4 auf einer Oberfl\u00e4che des Tuchs auf die vorstehenden Teile der Knoten aufgebracht ist (S. 11 Zeile 17-19). Diese Beschreibung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass jedes Tuch eine r\u00e4umliche Struktur hat, insbesondere wenn es Knoten aufweist. An keiner Stelle wird aber beschrieben, dass diese Knoten oder Teile davon im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aus dem Tuch hervorstehen. Vielmehr hei\u00dft es in der weiteren Beschreibung, in den Ausf\u00fchrungsformen der Figuren 10, 11 und 12 ist es das lockere Gewebe, das es erm\u00f6glicht, dass sich die Agglomerate und die F\u00e4den des Tuchs bewegen (S. 13 Z. 26-28). Die Klagepatentschrift nimmt hier wieder die Unterscheidung auf zwischen Fadenteilen, die im Verh\u00e4ltnis zum Tuch beweglich sind, und F\u00e4den im Tuch, die zueinander beweglich sind (s.o., lit. d). Das in Figur 12 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel weist ausweislich dieser Textstelle also lediglich ein lockeres Gewebe auf, das eine Beweglichkeit der auf den Knoten angebrachten Agglomerate erm\u00f6glicht. Fadenteile im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1, die aus dem Tuch hervortreten und im Verh\u00e4ltnis zum Tuch biegsam sind, werden in der Figur 12 nicht dargestellt.<br \/>\ni) Die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 und insbesondere des Begriffs \u201eHervortreten aus dem Tuch\u201c wird weiterhin durch den Wortlaut des Nebenanspruchs 4 gest\u00fctzt. Dieser hat ebenfalls ein Schleifprodukt mit einem Tuch aus gewebten oder gestrickten F\u00e4den zum Gegenstand, mit \u201eFadenteilen, wie Schlaufen (3), die sich auf einer Oberfl\u00e4che des Tuches befinden und aus dem Tuch hervortreten; und einem Schleifmittel (4), das als separate Agglomerate zumindest auf die andere, im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che des Tuchs aufgebracht wird (\u2026).\u201c Die Klagepatentanspr\u00fcche gehen selbst davon aus, dass ein Tuch durch das Web- oder Strickmuster bedingte Unebenheiten aufweist, da nach dem Nebenanspruch 4 eine Seite des Schleifprodukts eine \u201eim Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che\u201c aufweist (vgl. auch S. 10 Zeile 11). Gleichwohl sieht die Klagepatentschrift trotz dieser r\u00e4umlichen Struktur in den durch das Strickmuster bedingten Erh\u00f6hungen \u2013 wie zum Beispiel Unter- oder \u00dcberlegungen \u2013 kein \u201eHervorstehen\u201c oder \u201eHervortreten.\u201c Denn laut Nebenanspruch 4 weist die andere, also die nicht \u201eim Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che\u201c hervortretende Fadenteile auf. Diese dienen jedoch nicht der Aufnahme des Schleifmaterials, sondern als Mittel zur l\u00f6sbaren Befestigung an einer Tr\u00e4gerfl\u00e4che. Die Patentbeschreibung f\u00fchrt dazu aus, die Tr\u00e4gerfl\u00e4che weise zum Beispiel Stifte mit einem Kopf auf, mit denen das Schleifprodukt befestigt werden kann (S. 9 Zeile 14-15). Dies ist auch in Figur 5 der Klagepatentschrift dargestellt. Eine solche Befestigung mit Stiften oder auch mit Haken, wie sie aus der US 4 437 269 bekannt waren, setzt technisch voraus, dass die Schlaufen aus dem Tuch selbst hervortreten, damit die Haken oder Stifte in diese Schlaufen greifen k\u00f6nnen. Eine Befestigung ist jedoch nicht m\u00f6glich, wenn die Schlaufen durch die r\u00e4umliche Struktur des Web- oder Strickmusters bedingt sind und sich vom Tuch nicht abheben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann dagegen nicht einwenden, der Nebenanspruch 4 habe einen anderen Gegenstand und seine Auslegung sei auf den Klagepatentanspruch 1 nicht \u00fcbertragbar. Denn in der gesamten Klagepatentschrift einschlie\u00dflich der Anspr\u00fcche wird unterschiedslos dieselbe Begrifflichkeit verwandt und von \u201eFadenteilen, die aus dem Tuch hervortreten\u201c gesprochen. Es besteht kein Anlass, bei einem solchen Wortlaut zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen zu gelangen.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs auch nicht entgegen, dass in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt wird, \u201eein auf diese Weise erzeugtes Tuch\u201c \u2013 d.h. durch Weben oder Stricken \u2013 habe \u201eeine elastische und ebene Oberfl\u00e4che\u201c (S. 4 Zeile 10). Daraus allein kann nicht gefolgert werden, dass Fadenteile im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents auch dann hervorstehen, wenn es sich um Erhebungen handelt, die allein durch das Strickmuster bedingt sind. Denn mit der zitierten Textstelle werden die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gegen\u00fcber der aus dem Stand der Technik bekannten nadelgestanzten Schicht aus Nylonfasern herausgestellt. Eine Aussage \u00fcber den Begriff \u201ehervorstehen\u201c ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>3. Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine Fadenteile wie Schlaufen oder Enden von F\u00e4den auf, die aus dem Tuch hervortreten.<br \/>\na) Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Ausf\u00fchrungsformen, wie sie aus den Anlagen H-E 8 bis H-E 11 ersichtlich sind und die Gegenstand des von der Kl\u00e4gerin eingeholten Privatgutachtens (Anlage H-E 13) waren, tats\u00e4chlich um die von den Beklagten vertriebenen Schleifprodukte \u201eC velvet\u201c und \u201eC carat\u201c handelt. Denn unstreitig handelt es sich um ein gestricktes Tuch, dass aus einer Kombination von Trikot- und Satin-Maschen gefertigt ist. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei den Unterlegungen der Trikot-Maschen \u2013 d.h. den Fadenabschnitten, die jeweils zwei Trikot-Maschen verbinden \u2013 handele es sich um hervorstehende Fadenteile, weil sie \u00fcber drei Unterlegungen der Satin-Maschen gef\u00fchrt w\u00fcrden und dadurch erh\u00f6ht seien. Es bilde sich ein Zick-Zack-Muster. Aus der Aufnahme mit dem optischen Mikroskop (Anlage H-E 11) sei die dreidimensionale Struktur deutlich sichtbar.<br \/>\nNach diesem Vortrag handelt es sich bei den erh\u00f6hten Fadenteilen jedoch um ein Zick-Zack-Muster, dass allein durch das Strickmuster bedingt ist. Die Unterlegungen der Trikot-Maschen sind notwendige Bestandteile des Strickmusters und damit Teil des Tuches. Sie stehen nicht im Sinne der Lehre des Klagepatents aus dem Tuch hervor, da sie lediglich die Trikot-Maschen verbinden. Die Fadenteile sind in die Oberfl\u00e4chenstruktur des Tuchs eingebettet. Etwas anderes tr\u00e4gt auch die Kl\u00e4gerin nicht vor. Es mag insofern durchaus sein, dass das Tuch eine offene netzartige Struktur aufweist. Aber diese Struktur geht allein auf die Tatsache zur\u00fcck, dass es sich um ein gestricktes Tuch handelt. Blo\u00df weil die offenen Zwischenr\u00e4ume dieses Tuchs von Fadenteilen wie Maschen und Unterlegungen umgeben sind, folgt daraus noch nicht, dass diese Fadenteile aus dem Tuch hervorstehen.<br \/>\nb) Die Kl\u00e4gerin kann nicht dagegen einwenden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche der Figur 2 der Klagepatentschrift, da auch die Figur 2 ein Strickmuster aus Satin- und Trikot-Maschen schematisch darstelle. Zum einen ist nicht erkennbar, ob die Darstellung tats\u00e4chlich einem Strickmuster aus Satin- und Trikot-Maschen entspricht. Zum anderen f\u00fchrt die Klagepatentschrift zur Figur 2 aus, \u201eeine oder mehrere Fasern 2 der F\u00e4den treten an einigen Punkten \u00fcber die F\u00e4den hervor und bilden gekr\u00fcmmte Schlaufen 3, die aus dem Tuch hervortreten\u201c (S. 7 Zeile 34 \u2013 S. 8 Zeile 2). Figur 2 belegt daher nicht, dass bereits ein Strickmuster aus Satin- und Trikot-Maschen der Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt und allein aufgrund des Strickmusters Fadenteile aus dem Tuch im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre hervorstehen w\u00fcrden. Vielmehr bestehen die F\u00e4den des Tuches aus mehreren Fasern (S. 7 Z. 30) und einzelne dieser Fasern treten an einigen Punkten aus den F\u00e4den hervor und bilden die Schlaufen. Dies wird aus der Figur 1 deutlich, die einen Querschnitt des in der Figur 2 abgebildeten Schleifprodukts zeigt.<br \/>\nc) Unbeachtlich ist, dass die Beklagten mit der dreidimensionalen Struktur ihrer Schleifprodukte werben. Zum einen bezieht sich die Werbeaussage auf den dreischichtigen Aufbau der von den Beklagten vertriebenen Schleifprodukte (vgl. H-E 1). Zum anderen sagt der Begriff \u201edreidimensional\u201c nichts dar\u00fcber aus, inwiefern Fadenteile im Sinne der Lehre des Klagepatents hervorstehen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDer Klageantrag zu V. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 6.196,00 EUR aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG oder aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist zu verneinen, weil die Beklagten die patentierte Erfindung nicht benutzt haben. Das gilt sowohl im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten Klagepatentanspruch 1, aber auch f\u00fcr den Nebenanspruch 4, auf den die Kl\u00e4gerin ihre Verwarnung st\u00fctzt. In beiden F\u00e4llen fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Fadenteilen, die aus dem Tuch hervorstehen. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter A verwiesen, die den Klagepatentanspruch 1 betreffen. Hinsichtlich des Nebenanspruchs 4 wird eine rechtswidrige Benutzung der Erfindung von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Da die Beklagten die patentierte Erfindung nicht benutzten, erfolgte die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht im Interesse und im mutma\u00dflichen Willen der Beklagten, so dass Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB ebenfalls nicht begr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin mangels Zahlungsforderung gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 506.196,00 EUR<br \/>\n&#8211; 500.000,00 EUR f\u00fcr die Antr\u00e4ge zu I. bis IV., da abweichend von der urspr\u00fcnglichen Klage mit einem Streitwert von 250.000,00 EUR eine weitere Ausf\u00fchrungsform (\u201eC carat\u201c) angegriffen worden ist<br \/>\n&#8211; 6.196,00 EUR f\u00fcr den Antrag zu V.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 868 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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