{"id":2099,"date":"2008-04-29T17:00:34","date_gmt":"2008-04-29T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2099"},"modified":"2016-04-22T13:50:06","modified_gmt":"2016-04-22T13:50:06","slug":"4a-o-3507-verbindungsvorrichtung-fuer-gelaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2099","title":{"rendered":"4a O 35\/07 &#8211; Verbindungsvorrichtung f\u00fcr Gel\u00e4nder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 867<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 35\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fccks mit einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders, bestehend aus einem an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders mittels einer Schraube befestigbaren Anschlussst\u00fcck, das als Scheibe ausgebildet ist und sowohl eine durchgehende Bohrung zur Aufnahme der Schraube aufweist als auch mit einer Aussparung f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks versehen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Aussparung f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fcckes als Nut ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07. Juli 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herkunft und des Vertriebsweges der vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1., einschlie\u00dflich der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern einschlie\u00dflich deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. an einen von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des am 08. November 2001 angemeldeten deutschen Patents 101 54 xxx B4 (nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 22. Mai 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 01. Dezember 2005. Gegen das Klagepatent, das in Kraft steht, hat die Beklagte zu 1) unter dem 01. M\u00e4rz 2006 Einspruch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt, \u00fcber den bislang nicht entschieden worden ist. Die Klagepatentschrift liegt als Anlage K1 vor.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t des Gebrauchsmusters DE 201 00 xxx.8 vom 15. Januar 2001 in Anspruch, dessen eingetragener Inhaber ebenfalls der Kl\u00e4ger ist (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K2). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 03. Mai 2001 eingetragen und am 07. Juni 2001 bekannt gemacht. Auch das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. \u00dcber den von der Beklagten zu 1) unter dem 13. September 2007 eingelegten L\u00f6schungsantrag liegt noch keine Entscheidung vor.<\/p>\n<p>Klagepatent und Klagegebrauchsmuster betreffen eine Verbindungsvorrichtung f\u00fcr Gel\u00e4nder. Anspruch 1 des Klagepatents lautet im Wortlaut wie folgt:<br \/>\nVorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fccks (7, 8) mit einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders (2, 7, 8), bestehend aus einem an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders (2, 7, 8) mittels einer Schraube (11) befestigbaren Anschlussst\u00fcck (9, 15), das als Scheibe ausgebildet ist und sowohl eine durchgehende Bohrung (12) zur Aufnahme der Schraube (11) aufweist, als auch mit einer Aussparung (10) f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks (7, 8) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Aussparung (10) als Nut ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Kombination der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters, die nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben werden:<br \/>\n1. Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fcckes mit einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders, bestehend aus einem an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders mittels einer Schraube befestigbaren Anschlussst\u00fcck, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlussst\u00fcck (9, 15) als Scheibe ausgebildet ist und sowohl eine durchgehende Bohrung (12) zur Aufnahme der Schraube (11) aufweist als auch mit einer Aussparung (10) f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fcckes (7, 8) versehen ist.<br \/>\n3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Aussparung (10) als Nut ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf Anspruch 1 des Klagepatents und die kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung in Anspruch und begehrt die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden zur Veranschaulichung die Figuren 1 bis 5 beider Klageschutzrechte, die bei beiden identisch sind, wiedergegeben. Die Figuren bilden anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele ab. Figur 1 zeigt einen Ausschnitt aus einem Gel\u00e4nder f\u00fcr Treppen mit mehreren anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen (den Anschlussst\u00fccken 9, 15), Figur 2 einen Schnitt durch einen Gel\u00e4nderstab (2) der Figur 1 im Bereich des Anschlussst\u00fccks (9). Figur 3 gibt zwei miteinander verbindbare bzw. in der Darstellung verbundene Anschlussst\u00fccke (9, 15), Figur 4 eine andere Ausgestaltung der Vorrichtung aus Figur 3 wieder, w\u00e4hrend Figur 5 den Anschluss eines plattenartigen Zwischenst\u00fcckes (16) an einem stabartigen Gel\u00e4nderteil (7, 8) zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet an und vertreibt &#8211; vornehmlich \u00fcber Baum\u00e4rkte &#8211; Verbindungsvorrichtungen f\u00fcr Gel\u00e4nder als Teil ihrer Treppensystemreihe, die unter der Bezeichnung \u201eA-System\u201c vermarktet wird. Diese Verbindungsvorrichtungen der Beklagten zu 1) werden nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt als Anlage K6 und in teilmontierter Form als Bestandteil der Anlage K10 (rechts unten, beschriftet mit \u201eK6\u201c) vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents bzw. den kombinierten Schutzanspr\u00fcchen 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig und werde sich im anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren (wie auch das Klagepatent im Einspruchsverfahren) als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<br \/>\nVollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten sowohl das Klagegebrauchsmuster als auch das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig. Beide Klageschutzrechte seien unzul\u00e4ssig erweitert und w\u00fcrden neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, unter anderen durch eine offenkundige Vorbenutzung. Jedenfalls fehle es dem Gegenstand der Klageschutzrechte an der Erfindungsh\u00f6he. Eine Nut im Sinne der Klageschutzrechte setze keinen nach au\u00dfen offenen U-f\u00f6rmigen Querschnitt voraus, der ein seitliches Einf\u00fcgen des Zwischenst\u00fccks erm\u00f6glicht. Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Nut sei auch bei einem Nutquerschnitt gegeben, der nahe der \u00d6ffnung einen Durchmesser kleiner als den des aufzunehmenden Zwischenst\u00fccks aufweise.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5 des geltend gemachten Anspruchs (bzw. der geltend gemachten Anspruchskombination, vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden unter I. wiedergegebene Merkmalsgliederung) verwirkliche, wonach das Anschlussst\u00fcck mit einer Aussparung f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks versehen ist. Sie vertreten die Auffassung, die Einklemmung des Zwischenst\u00fccks m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df bereits durch die Nut selbst, unabh\u00e4ngig von der Befestigung des Anschlussst\u00fccks an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders mittels einer Verschraubung (Merkmal 2) bewirkt werden k\u00f6nnen. Insofern seien zwei Schritte voneinander zu unterscheiden, deren Vornahme die gesch\u00fctzte Vorrichtung gestatten m\u00fcsse: Das Anschlussst\u00fcck m\u00fcsse ein Zwischenst\u00fcck zun\u00e4chst f\u00fcr sich genommen klemmend bzw. spielfrei aufnehmen k\u00f6nnen, erst danach m\u00fcsse die Befestigung des Anschlussst\u00fccks mit dem Zwischenst\u00fcck mittels einer Schraube an einem stabartigen Gel\u00e4nderteil erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz (dieser dem Grunde nach) aus \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 11 Abs. 1 Satz 2; 24 Abs. 1 und 2; 24a Abs. 1; 24b Abs. 1 und 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre beider Schutzrecht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft wie das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fcckes mit einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders, bestehend aus einem Anschlussst\u00fcck, das mittels einer Schraube an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders befestigt werden kann. Da der Kl\u00e4ger das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren nur im Umfang des auf Schutzanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Schutzanspruchs 3 verteidigt und die Beschreibungstexte der Klageschutzrechte mit Ausnahme geringf\u00fcgiger (erkennbar auf der Beschr\u00e4nkung des Klagepatents auf dessen eingetragenen Anspruch 1 beruhender) Abweichungen identisch sind, ist grunds\u00e4tzlich eine gemeinsame Auslegung beider Klageschutzrechte geboten. Dabei wird nachfolgend (wo nicht anders vermerkt) auf die mit einer Abschnittsbezifferung versehene Beschreibung des Klagepatents (Anlage K1) Bezug genommen.<br \/>\nDie Klageschutzrechte gehen von einem Stand der Technik aus, der in der Gebrauchsmusterschrift DE 299 02 846 U1 (Anlage K3) offenbart ist (vgl. Abschnitt [0002]). Darin ist ein Gel\u00e4nder f\u00fcr Treppen, Br\u00fcstungen oder dergleichen beschrieben, das aus mehreren senkrechten Gel\u00e4nderst\u00e4ben besteht, die mit Abstand voneinander angeordnet, unten an Treppenstufen oder einer Br\u00fcstung befestigt sind und oben einen Handlauf tragen. Der freie Raum zwischen den senkrechten Gel\u00e4nderst\u00e4ben, dem Handlauf und den Treppenstufen bzw. der Br\u00fcstung wird durch stabartige Zwischenst\u00fccke verschlossen, die an den Gel\u00e4nderst\u00e4ben befestigt sind. Die Klageschutzrechte befassen sich mit Vorrichtungen zur Bewirkung dieser Befestigung der Zwischenst\u00fccke an (anderen) stabartigen Teilen des Gel\u00e4nders. Der Begriff des \u201estabartigen Teils des Gel\u00e4nders\u201c im Sinne der Klageschutzrechte umfasst sowohl die senkrechten Gel\u00e4nderst\u00e4be (2) als auch Zwischenst\u00fccke (7, 8), an denen weitere Zwischenst\u00fccke (7, 8) befestigt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nF\u00fcr die Befestigung der im Fall der DE 299 02 846 U1 ausschlie\u00dflich gezeigten stabartigen Zwischenst\u00fccke an den Gel\u00e4nderst\u00e4ben verwendet diese besondere Anschlussst\u00fccke, die einerseits eine Bohrung f\u00fcr die steckbare Aufnahme der Zwischenst\u00fccke besitzen, in der die Zwischenst\u00fccke mittels einer Stiftschraube festgeklemmt werden. Andererseits sind die Anschlussst\u00fccke mittels Stiftschrauben auf den zylindrischen K\u00f6pfen von Schrauben festgeklemmt, die ihrerseits in Muttern eingedreht werden, die sich im Inneren der Gel\u00e4nderst\u00e4be befinden. Die Gel\u00e4nderst\u00e4be sind in ihrer L\u00e4ngsrichtung mit einem Schlitz versehen, der eine H\u00f6heneinstellung der Anschlussst\u00fccke erm\u00f6glicht. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 2 und 3 der DE 299 02 846 U1 (Anlage K3) wiedergegeben, die zwei Arten der Befestigung von Zwischenst\u00e4ben an einem Gel\u00e4nderstab zeigen:<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung der Klageschutzrechte erfordern derartige Anschlussst\u00fccke nicht nur zu ihrer Herstellung, sondern auch bei ihrer Montage einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Aufwand. Wie der Fachmann erkennt, beruht der hohe Montageaufwand zun\u00e4chst darauf, dass f\u00fcr die Fixierung des Anschlussst\u00fcckes und die Erzielung einer Klemmwirkung auf das Zwischenst\u00fcck jeweils separate Schrauben verwendet werden m\u00fcssen, einerseits die Schraube 13, auf deren Kopf das Anschlussteil 16 aufgesteckt und mittels der ersten Stiftschraube 17 fixiert wird, andererseits die weitere Stiftschraube 19 zur Fixierung des Zwischenstabes 12 gegen\u00fcber dem Anschlussteil 16. Des Weiteren sind die zu fixierenden Zwischenst\u00fccke bereits bei der Erstmontage in die vorhandene Bohrung 12 (des Anschlussteils 16 nach Anlage K3) einzuf\u00fchren, was ein nachtr\u00e4gliches Auswechseln von Zwischenst\u00fccken erschwert. Weiter kritisiert die Beschreibung der Klageschutzrechte an den vorbekannten Anschlussst\u00fccken, dass diese f\u00fcr einen Anschluss langgestreckter Zwischenst\u00fccke, die aus einem Seil bestehen, nicht geeignet seien (Abschnitt [0002] am Ende).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte verfolgen daher die L\u00f6sung der Aufgabe (des technischen Problems), eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fcckes mit einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders zu schaffen, die einerseits ohne gro\u00dfen Aufwand herstellbar ist und andererseits eine rasche Montage erm\u00f6glicht und zugleich eine absolut feste Verbindung erreicht. Wie sich aus der in Abschnitt [0003] der Beschreibung angegebenen Aufgabenstellung ergibt, soll die vorgeschlagene Vorrichtung dar\u00fcber hinaus auch einen Anschluss der Zwischenst\u00fccke an dem stabartigen Teil in einer Winkellage erm\u00f6glichen und eine sogenannte Kreuzverbindung zwischen zwei langgestreckten Zwischenst\u00fccken gestatten, was allerdings bereits das Anschlussteil nach Anlage K3 gestattete.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents (wie auch die kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters) f\u00fcr die gesch\u00fctzte Vorrichtung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Die Vorrichtung ist zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fccks (7, 8) mit einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders (2, 7, 8) vorgesehen.<br \/>\n2. Sie besteht aus einem Anschlussst\u00fcck (9, 15), das an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders (2, 7, 8) mittels einer Schraube (11) befestigbar ist.<br \/>\n3. Das Anschlussst\u00fcck (9, 15) ist als Scheibe ausgebildet.<br \/>\n4. Das Anschlussst\u00fcck (9, 15) weist eine durchgehende Bohrung (12) zur Aufnahme der Schraube (11) auf.<br \/>\n5. Das Anschlussst\u00fcck (9, 15) ist mit einer Aussparung (10) f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks (7, 8) versehen.<br \/>\n6. Die Aussparung (10) ist als Nut ausgebildet.<\/p>\n<p>Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anschlussst\u00fcck (9, 15), das als Scheibe ausgebildet ist (Merkmal 3), ist an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders (einem senkrechten Gel\u00e4nderstab (2) oder einem Zwischenst\u00fcck (7) bzw. (8)) mittels einer Schraube (11) befestigbar (Merkmal 2). F\u00fcr die Aufnahme dieser Schraube (11) weist das Anschlussst\u00fcck (9, 15) eine durchgehende Bohrung (12) auf (Merkmal 4). F\u00fcr die Befestigung des Zwischenst\u00fccks (7, 8) ist das Anschlussst\u00fcck (9, 15) mit einer Aussparung (10) versehen, die dazu ausgebildet ist, das Zwischenst\u00fcck (7, 8) klemmend aufzunehmen (Merkmal 5). Diese Aussparung (10) ist anspruchsgem\u00e4\u00df als Nut ausgebildet (Merkmal 6). Als Vorteile einer derartigen Vorrichtung hebt die Beschreibung (Abschnitt [0005]) hervor, dass sie \u00e4u\u00dferst einfach ausgebildet sei, preiswert hergestellt werden k\u00f6nne und eine geringe Bauh\u00f6he aufweise. Sie sei in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit montierbar und stelle dennoch eine absolut feste Verbindung sicher. Schlie\u00dflich k\u00f6nnten mit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sowohl langgestreckte als auch fl\u00e4chige Zwischenst\u00fccke an stabartigen Gel\u00e4nderteilen befestigt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Parteien streiten im Zusammenhang mit der Rechtsbest\u00e4ndigkeits- sowie der Verletzungsdiskussion um die Auslegung der Merkmale 5 und 6, die daher einer n\u00e4heren Betrachtung zu unterziehen sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 5 ist das Anschlussst\u00fcck mit einer (gem\u00e4\u00df Merkmal 6 als Nut ausgebildeten) Aussparung f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks versehen. Die Beklagten meinen, die Klemmwirkung auf das Zwischenst\u00fcck m\u00fcsse nicht und d\u00fcrfe nicht erst durch die Schraube bewirkt werden, sondern m\u00fcsse unabh\u00e4ngig von der Verschraubung des Anschlussst\u00fccks mit dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders (Merkmal 2) bereits durch die Nut selbst entstehen k\u00f6nnen. Bereits die Aussparung (Nut) als solche m\u00fcsse eine Einklemmung des Zwischenst\u00fccks erreichen k\u00f6nnen, nur dann sei das Anschlussst\u00fcck mit einer Aussparung \u201ef\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks\u201c versehen. Damit sei der Vorteil verbunden, dass das Anschlussst\u00fcck bereits vor seiner Befestigung am stabartigen Gel\u00e4nderteil an das Zwischenst\u00fcck angeklemmt werden k\u00f6nne, was insbesondere bei der Montage l\u00e4ngerer Zwischenst\u00fccke den Vorteil biete, in einem ersten Arbeitsgang die mehreren Anschlussst\u00fccke aufzuklemmen, um sie in einem zweiten Schritt an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders zu befestigen. Die Anweisung nach Merkmal 2, dass das Anschlussst\u00fcck an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders mittels einer Schraube befestigbar ist, diene nach dem klaren Anspruchswortlaut ausschlie\u00dflich der Befestigung des \u201eZwischenst\u00fccks\u201c (womit die Beklagten erkennbar das Anschlussst\u00fcck meinen, das in diesem Merkmal allein genannt wird). Im Ergebnis m\u00fcsse das gesch\u00fctzte Anschlussst\u00fcck daher eine zweischrittige Befestigung gestatten: In einem ersten Schritt m\u00fcsse es ein Zwischenst\u00fcck klemmend bzw. spielfrei aufnehmen k\u00f6nnen, bevor im zweiten Schritt die Befestigung des Anschlussst\u00fccks mittels einer Schraube an einem stabartigen Gel\u00e4nderteil erfolgt. Eine Klemmwirkung auf das Zwischenst\u00fcck sei jedoch &#8211; so die Beklagten &#8211; bereits im ersten Schritt allein durch die Nut erforderlich.<br \/>\nIn dieser Auslegung kann den Beklagten nicht gefolgt werden. Merkmale sind nicht isoliert auszulegen, sondern im technisch-funktionalen Zusammenhang der im Anspruch insgesamt offenbarten technischen Lehre. Bei der Ermittlung des sachlichen Gehalts der Anspr\u00fcche, die nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs darstellen, sind Beschreibung und Zeichnungen gleichberechtigt nebeneinander zu ber\u00fccksichtigen (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 14 PatG, Rn. 9, 13). Mit der gesch\u00fctzten Vorrichtung soll eine (auch unter Sicherheitsaspekten hinreichend feste) Verbindung zwischen einem Zwischenst\u00fcck und einem (anderen) stabartigen Teil des Gel\u00e4nders geschaffen werden, was durch ein Anschlussst\u00fcck mit den Merkmalen 2 bis 6 bewirkt werden soll. Das Anschlussst\u00fcck ist mittels einer Schraube an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders befestigbar (Merkmal 2). Zur ebenfalls erforderlichen Verbindung des Anschlussst\u00fccks mit dem Zwischenst\u00fcck ist eine Aussparung im Anschlussst\u00fcck vorgesehen, die das Zwischenst\u00fcck klemmend aufzunehmen geeignet (Merkmal 5) und als Nut ausgebildet ist (Merkmal 6).<br \/>\nDie Klemmwirkung auf das Zwischenst\u00fcck wird im Anwendungsfall (erst) durch das Einschrauben der Schraube in die das Anschlussst\u00fcck durchgehende Bohrung (Merkmal 4) erreicht. Ein solcher Wirkungszusammenhang zwischen dem Eindrehen der Schraube und dem Auftreten der Klemmwirkung ist zwar, wie den Beklagten zuzugestehen ist, nach dem Wortlaut des Anspruchs nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen. Dem Fachmann erschlie\u00dft es sich jedoch aufgrund seines Fachwissens, dass von den im Patentanspruch genannten Bestandteilen der gesch\u00fctzten Vorrichtung allein die Schraube geeignet ist, die zur Aufnahme des Zwischenst\u00fccks in der Montagesituation erforderliche Klemmwirkung herbeizuf\u00fchren, wenn sie in die durchgehende Bohrung im Anschlussst\u00fcck und in den stabartigen Teil des Gel\u00e4nders eingedreht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mit der technischen Lehre der Klageschutzrechte verfolgten Zielsetzungen einer mit einem geringeren Aufwand verbundenen Herstellung, einer einfacheren Montage sowie einer geringen Bauh\u00f6he. Dadurch, dass das gesch\u00fctzte Anschlussst\u00fcck seinerseits sowohl die durchgehende Bohrung zur Aufnahme der Schraube als auch die Aussparung f\u00fcr die klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks aufweist, ist es denkbar einfach ausgestaltet und dementsprechend preiswert herzustellen. Indem die Befestigung der Schraube zugleich die klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks und dadurch gleichsam in einem Arbeitsgang dessen feste Verbindung mit einem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders bewirkt, erreicht die technische Lehre der Klageschutzrechte die erw\u00fcnschte schnellere Montierbarkeit des Zwischenst\u00fccks. Dies geschieht bei zugleich geringer Bauh\u00f6he der gesamten Vorrichtung (die ihren Ausdruck zugleich in Merkmal 3 findet, wonach das Anschlussst\u00fcck als Scheibe ausgebildet ist, also einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als H\u00f6he aufweist), weil das Anschlussst\u00fcck die Funktionen der klemmenden Aufnahme des Zwischenst\u00fccks und seiner Befestigung am stabartigen Teil des Gel\u00e4nders auf sich vereint.<br \/>\nEine entsprechende Ausgestaltung des Anschlussst\u00fccks wird in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Abschnitt [0016] beschrieben und in den Figuren 2 bis 5 der Klageschutzrechte gezeigt, wobei Figur 2 die Aussparung allein aufgrund der gew\u00e4hlten Perspektive nicht erkennen l\u00e4sst. In Abschnitt [0016] beschreibt das Klagepatent (wortgleich mit der entsprechenden Beschreibungsstelle des Klagegebrauchsmusters), dass das Anschlussst\u00fcck an seiner der (als solche nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfen, sondern lediglich im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel enthaltenen) Abdeckleiste (6) zugewandten Fl\u00e4che eine als durchgehende Nut ausgebildete Aussparung (10) aufweise, deren Querschnitt so ausgebildet bzw. gew\u00e4hlt sei, dass die Aussparung ein stabartiges Zwischenst\u00fcck (7) klemmend bzw. spielfrei aufnehmen und gegen die Abdeckleiste (6) festklemmen k\u00f6nne. Weiter hei\u00dft es in dieser Beschreibungsstelle, \u201e[f]\u00fcr diese klemmende Verbindung [werde] eine Schraube 11 verwendet, die in eine entsprechende Bohrung 12 des Anschlussst\u00fcckes 9 einsteckbar und in ein Formst\u00fcck 13 einschraubbar [sei]\u201c. Dies belegt auch im Zusammenhang des Ausf\u00fchrungsbeispiels eindeutig, dass die (\u201ediese\u201c) klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks in der nutartigen Aussparung gerade durch die Schraube (11) bewirkt wird, wenn diese durch die durchgehende Bohrung im Anschlussst\u00fcck hindurch festgezogen wird. Best\u00e4rkt wird der fachkundige Leser der Beschreibung in diesem Verst\u00e4ndnis durch den abschlie\u00dfenden Satz in Abschnitt [0016]: \u201eNach dem Festdrehen der Schraube 11 nimmt das langgestreckte Zwischenst\u00fcck 7 die angestrebte Lage am Gel\u00e4nderstab 2 sicher ein.\u201c Der Fachmann versteht die Merkmale 2 und 5 in ihrer gebotenen Zusammenschau daher dahin, den Querschnitt der Aussparung (Nut) so zu w\u00e4hlen, dass das Zwischenst\u00fcck bei der Montage mittels der Schraube in der Nut festgeklemmt werden kann. Damit ist es f\u00fcr eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 bzw. des Schutzanspruchs 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters ausreichend, wenn die klemmende Wirkung der Ausnehmung auf das Zwischenst\u00fcck erst mit dem Anziehen der Schraube erzielt wird.<br \/>\nF\u00fcr die Ansicht der Beklagten, der Vorteil des Merkmals 5 liege gerade darin, dass das Anschlussst\u00fcck bereits vor seiner Befestigung am stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders in einem ersten Schritt an das Zwischenst\u00fcck angeklemmt und damit f\u00fcr den Montagevorgang vor\u00fcbergehend fixiert werden k\u00f6nne, finden sich keinerlei Anhaltspunkte in der Beschreibung der Klageschutzrechte. Diese haben vielmehr ausschlie\u00dflich die endg\u00fcltige Befestigung der Zwischenst\u00fccke an den stabartigen Teilen des Gel\u00e4nders im Blick. Die erstrebte Montagevereinfachung liegt insbesondere in Abgrenzung zum behandelten Stand der Technik nach Anlage K3 darin, dass es lediglich eines einzigen Anschraubvorgangs bedarf, um sowohl das Anschlussst\u00fcck als solches als auch das zu verbindende Zwischenst\u00fcck im Wege der klemmenden Aufnahme am stabartigen Teil des Gel\u00e4nders zu befestigen. Vergegenw\u00e4rtigt man sich demgegen\u00fcber die Mehrzahl von Anschraubvorg\u00e4ngen, die bei der Anschlussvorrichtung nach Anlage K3 erforderlich waren (mittels der dortigen Schrauben 13, 17 und 19, vgl. die oben wiedergegebenen Abbildungen nebst Erl\u00e4uterungen), liegt die Vereinfachung des Montageprozesses auf der Hand, ohne dass es auf die von den Beklagten betonte vermeintliche Montageerleichterung durch eine Vorfixierung der Anschlussst\u00fccke auf den Zwischenst\u00fccken ank\u00e4me.<br \/>\nMit den Beklagten eine Eignung der nutartigen Aussparung zur klemmenden Aufnahme des Zwischenst\u00fccks unabh\u00e4ngig von der Verschraubung des Anschlussst\u00fccks zu verlangen, k\u00e4me daher einer unzul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs von Anspruch 1 des Klagepatents bzw. von Schutzanspruch 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters gleich. Eine zweischrittige Montage, bei der bereits im ersten Schritt das Zwischenst\u00fcck im Anschlussst\u00fcck klemmend gehalten wird, l\u00e4sst sich entgegen der von den Beklagten im Termin vertretenen Ansicht auch nicht aus der Beschreibung in Abschnitt [0016] ableiten. Die Beklagten meinen, dem Satz<br \/>\n\u201eDas Anschlussst\u00fcck 9 besitzt an seiner der Abdeckleiste 6 zugewandten Fl\u00e4che eine als durchgehende Nut ausgebildete Aussparung 10, deren Querschnitt so ausgebildet bzw. gew\u00e4hlt ist, dass dieselbe ein stabartiges Zwischenst\u00fcck 7 klemmend bzw. spielfrei aufnehmen und gegen die Abdeckleiste 6 festklemmen kann.\u201c<br \/>\nentnehmen zu k\u00f6nnen, dass auch die Klageschutzrechte zwischen einer klemmenden Aufnahme des Zwischenst\u00fccks einerseits (\u201eklemmend bzw. spielfrei aufnehmen\u201c, 1. Schritt) und einer klemmenden Verbindung andererseits (\u201egegen die Abdeckleiste 6 festklemmen\u201c, 2. Schritt) unterscheiden w\u00fcrden, wobei nur f\u00fcr letztere die Schraube nach Merkmal 2 wirksam werde (vgl. den nachfolgenden Satz \u201eF\u00fcr diese klemmende Verbindung wird eine Schraube 11 verwendet, &#8230;\u201c). Dabei ber\u00fccksichtigen die Beklagten nicht hinreichend, dass es sich bei der zitierten Beschreibungsstelle lediglich um die Schilderung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt. Der Anspruch kennt (anders als das Ausf\u00fchrungsbeispiel) keine Abdeckleiste (6), gegen die ein Festklemmen des Zwischenst\u00fccks erfolgen k\u00f6nnte, weshalb es dem Anspruch nur um das endg\u00fcltige Festklemmen des Zwischenst\u00fccks durch die vom Anspruch umfasste Schraube gehen kann. Da andere Ma\u00dfnahmen und Mittel zur Bewirkung des Festklemmens des Zwischenst\u00fccks (Merkmal 5) im Rahmen des Anspruchs nicht ersichtlich sind, kommt f\u00fcr dieses endg\u00fcltige Festklemmen allein die Schraube in Betracht, durch die nach Merkmal 2 das Anschlussst\u00fcck am stabartigen Gel\u00e4nderteil befestigbar ist. Im \u00dcbrigen gibt die Beschreibungsstelle in Abschnitt [0016] auch aus einem weiteren Grund nichts daf\u00fcr her, dass im von den Beklagten postulierten ersten Schritt bereits ein Festklemmen des Zwischenst\u00fccks erfolgen m\u00fcsse: Die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels spricht alternativ von einer klemmenden oder spielfreien Aufnahme.<br \/>\nDass die klemmende Festlegung des Zwischenst\u00fccks anspruchsgem\u00e4\u00df durch die Schraube bewirkt wird, trifft schlie\u00dflich auch auf das in Figur 4 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel zu. Auf den ersten Blick zeigt diese zwar nur eine dem Klagepatent nicht entsprechende Bohrung entsprechend dem hier nicht geltend gemachten Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters, bildet mit der strichliniert angedeuteten, horizontal nach links reichenden nutf\u00f6rmigen \u00d6ffnung der Aussparung aber zugleich eine technische L\u00f6sung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 ab, bei der die Nut in einer solchen Weise nach au\u00dfen offen ist, dass das Zwischenst\u00fcck im Zuge einer seitlichen Bewegung in das Anschlussst\u00fcck eingelegt werden kann (im Einzelnen n\u00e4her zu Figur 4, die im Zuge des Erteilungsverfahrens offenbar nicht an den engeren Schutzbereich des Klagepatents angepasst wurde, vgl. zu Merkmal 6 unter 2.).<br \/>\nF\u00fcr Merkmal 5 kann damit festgehalten werden, dass es die Klageschutzrechte einerseits voraussetzen, andererseits aber auch ausreichen lassen, dass die Aussparung f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks bei Verwendung der Schraube nach Merkmalen 2 und 4 geeignet ist. Einer Klemmwirkung ohne R\u00fccksicht auf die Verschraubung des Anschlussst\u00fccks am stabartigen Teil des Gel\u00e4nders ist nicht erforderlich, wohl aber eine durch die Verschraubung bewirkte Klemmwirkung des Anschlussst\u00fccks auf das in der Aussparung aufgenommene Zwischenst\u00fcck. Dies zu bewirken muss die gesch\u00fctzte Vorrichtung geeignet sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 6 ist die Aussparung f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks nach Merkmal 5 als Nut ausgebildet. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Nut nicht zwingend ein seitliches Einsetzen des Zwischenst\u00fccks gestatten (und daher im Wesentlichen U-f\u00f6rmig ausgestaltet sein) m\u00fcsse, sondern auch eine Verj\u00fcngung nach au\u00dfen aufweisen d\u00fcrfe, die enger als der Durchmesser des Zwischenst\u00fccks, die Nut also gleichsam \u03a9-f\u00f6rmig ist. Es sei mit anderen Worten unsch\u00e4dlich, wenn die Zwischenst\u00fccke lediglich in Axialrichtung in die Nut einzuf\u00fchren sind, weil die Nut\u00f6ffnung f\u00fcr eine seitliche Einf\u00fchrung gegebenenfalls zu eng ist. Dies zeigten Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift etwa in ihrer (\u00fcbereinstimmenden) Figur 4, die in Abschnitt [0018] der Klagepatentschrift (Anlage K1) bzw. im seiten\u00fcbergreifenden Absatz der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K2) auf Seiten 5\/6 beschrieben werde: Auch bei ihr m\u00fcsse das Zwischenst\u00fcck (7) axial in die Aussparung (10) eingeschoben werden, weil die gezeigte Nut dies nicht gestatte. Anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eNut\u201c sei in Figur 4 lediglich die kleine Durchgangs\u00f6ffnung, die von der kreisf\u00f6rmigen Aussparung (10) zur Vertiefung des Schraubenkopfes (11a) f\u00fchre und die f\u00fcr ein seitliches Einf\u00fcgen des Zwischenst\u00fccks (7) erkennbar nicht geeignet sei.<br \/>\nBei funktionaler Betrachtung ist dem, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Figur 4, nicht zu folgen. Der Fachmann erkennt bei der Betrachtung und Lekt\u00fcre des Klagegebrauchsmusters, dass Figur 4 prim\u00e4r eine als Bohrung ausgebildete Aussparung (10) im Sinne des Schutzanspruchs 2 zeigt, die den Kopf (11a) der Schraube (11) tangiert (vgl. Anlage K2, Seite 5, letzter Absatz). Dadurch sei es &#8211; so die Beschreibung weiter &#8211; m\u00f6glich, das stab- oder seilartige Zwischenst\u00fcck (7) durch den Kopf (11a) der Schraube (11) in der Aussparung (10) festzuklemmen. Alternativ dazu (Schutzanspruch 3) kann die Aussparung (10) als nach au\u00dfen offene Nut ausgebildet werden, was dann immer noch ein Festklemmen durch den Schraubenkopf erm\u00f6glicht (vgl. Anlage K2, in dem die Seiten 5\/6 \u00fcbergreifenden Absatz, Seite 6 oben). Diese alternative Ausgestaltung ist in Figur 4 durch die horizontal strichlinierte Weiterf\u00fchrung der Aussparung (10) nach links angedeutet. Gleiches gilt auch im Rahmen des Klagepatents, das sich allerdings bereits im Rahmen des Hauptanspruchs auf die Ausbildung der Aussparung als Nut beschr\u00e4nkt, ohne dass die Figur 4 im Erteilungsverfahren an diese Beschr\u00e4nkung angepasst worden w\u00e4re. Der Beschreibung in Abschnitt [0016] entnimmt der Fachmann jedoch auch ohne dies, dass mit der \u201eAussparung (10) (&#8230;), die als nach au\u00dfen offene Nut ausgebildet ist\u201c, nicht lediglich die enge Durchgangs\u00f6ffnung zwischen der kreisf\u00f6rmigen Aussparung und der Vertiefung des Schraubenkopfes (11a) gemeint sein kann. Diese w\u00fcrde gerade nicht dazu f\u00fchren, dass die Nut \u201enach au\u00dfen offen\u201c ist, sondern lediglich dazu, dass die Aussparung (10) den Kopf (11a) der Schraube (11) tangiert, wie es allein im Klagegebrauchsmuster (a.a.O.), nicht jedoch in Abschnitt [0016] des Klagepatents hei\u00dft. Von einer \u201enach au\u00dfen offene[n] Nut\u201c (Abschnitt [0016]) kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn die f\u00fcr die Aufnahme des Zwischenst\u00fccks am Nutgrund kreisf\u00f6rmige Aussparung nach au\u00dfen zumindest an einem Schenkel U-f\u00f6rmig weitergef\u00fchrt wird, wie dies auch in Figur 4 des Klagepatents durch die horizontale Strichlinierung immerhin angedeutet ist.<br \/>\nDass es im Rahmen des Klagepatentanspruchs 1 bzw. nach Schutzanspr\u00fcchen 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters auf eine in diesem Sinne \u201enach au\u00dfen offene\u201c Nut ankommt, erkennt der Fachmann auf dem Gebiet der Klageschutzrechte aufgrund der Vorteilsangaben in der Beschreibung, die an mehreren Stellen die Vereinfachung der Montage hervorheben, die durch die gesch\u00fctzten Anschlussst\u00fccke erreichbar sei. Diese Vereinfachung liegt nicht allein in der funktionalen Zusammenfassung der Befestigung sowohl des Zwischenst\u00fccks als auch des Anschlussst\u00fccks am stabartigen Gel\u00e4nderteil in der Verschraubung des letzteren an einem stabartigen Gel\u00e4nderteil (vgl. 1. zu Merkmal 5), sondern auch in der \u201enach au\u00dfen offenen Nut\u201c, als welche die Nut nach Merkmal 6 in den Klageschutzrechten \u00fcbereinstimmend beschrieben wird. Durch diese Ma\u00dfnahme entf\u00e4llt das Erfordernis, die zu montierenden Zwischenst\u00fccke vor ihrer Befestigung an den stabartigen Teilen eines Gel\u00e4nders auf die Anschlussst\u00fccke \u201eaufzuf\u00e4deln\u201c, d.h. in einer axialen Bewegung durch Bohrungen der Anschlussst\u00fccke hindurch zu stecken. Dies erleichtert nicht nur die (Erst-) Montage, sondern auch eine sp\u00e4tere Demontage und erneute Montage eines gegebenenfalls einzelnen Zwischenst\u00fccks. Darin liegt gerade der Montagevorteil einer nutf\u00f6rmigen Aussparung gegen\u00fcber einer Bohrung, die in jedem Fall ein umst\u00e4ndliches \u201eVorab-Auff\u00e4deln\u201c der Zwischen- und Anschlussst\u00fccke erfordert. Diesen Vorteil vermag allerdings auch eine Nut nur dann zu entfalten, wenn sie &#8211; wie die Beschreibung es nennt &#8211; \u201enach au\u00dfen offen\u201c ausgef\u00fchrt ist, und zwar mit einem solchen Querschnitt nach au\u00dfen offen ist, dass ein Zwischenst\u00fcck seitlich in die Aussparung eingelegt bzw. ein Anschlussst\u00fcck mit seiner Aussparung seitlich auf ein Zwischenst\u00fcck aufgesetzt werden kann. Dem entspricht, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht nur die Figur 4 in ihrer strichlinierten Variante, sondern &#8211; insoweit v\u00f6llig unproblematisch &#8211; auch alle weiteren Figuren der Klageschutzrechte, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele darstellen. Bei ihnen allen ist die Nut (10) in einer solchen Weise U-f\u00f6rmig (ohne eine Verengung nach au\u00dfen hin) ausgef\u00fchrt, dass sie ein seitliches Aufstecken der Anschlussst\u00fccks auf die dargestellten Zwischenst\u00fccke ohne Weiteres gestattet.<br \/>\nIm Ergebnis sch\u00fctzen die Klageschutzrechte damit nur ein Anschlussst\u00fcck mit einer Nut nach Merkmal 6, die einen U-f\u00f6rmigen Querschnitt aufweist, der mindestens dem Durchmesser des einzusetzenden Zwischenst\u00fccks entspricht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig, eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren nach \u00a7 19 Satz 1 und 2 GebrMG nicht veranlasst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erfindungsgedanke des Klagegebrauchsmusters ausreichend offenbart. Die Beklagten meinen, im Klagegebrauchsmuster zeigten nur die Figuren 1 und 2 die Befestigung eines Zwischenst\u00fccks (7) mit Hilfe eines Anschlussst\u00fcckes (9) an einem vertikalen Gel\u00e4nderstab (2), der neben (anderen) Zwischenst\u00fccken (7, 8) den allgemeinen Begriff des stabartigen Teils eines Gel\u00e4nders (2, 7, 8) ausmacht. In der zeichnerischen Darstellung von Ausf\u00fchrungsbeispielen sei eine Aussparung (10) jedoch nicht zu erkennen. Soweit Figuren 3 bis 5 (richtigerweise nur Figuren 3 und 4, denn Figur 5 stellt die Befestigung eines plattenartigen Teils (16) an dem Zwischenst\u00fcck (7, 8) dar) diese zeigten, handele es sich um Anschlussst\u00fccke (9 bzw. 15) vorgesehen f\u00fcr die Verbindung zwischen zwei Zwischenst\u00fccken (7, 8), nicht jedoch f\u00fcr eine Befestigung eines Zwischenst\u00fcckes (7) an einem vertikalen Gel\u00e4nderstab (2). Die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele im Klagegebrauchsmuster (Anlage K2, Seiten 4\/5 \u00fcbergreifender Absatz) bzw. die parallele Beschreibungsstelle im Klagepatent (Anlage K1, Abschnitt [0016]) stehe daher in Widerspruch zu der ebenfalls in Bezug genommenen Figur 2.<br \/>\nDies trifft nicht zu. Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters unterscheidet f\u00fcr die Ausgestaltung des Anschlussst\u00fccks (9, 15) nicht zwischen der Figur 2 (Befestigung des Zwischenst\u00fccks (7) am Gel\u00e4nderstab (2)) einerseits und den Figuren 3 und 4 (Befestigung zweier Zwischenst\u00fccke (7, 8) aneinander) bzw. Figur 5 (Befestigung eines plattenartigen Teils (16) am Zwischenst\u00fcck (7, 8)) andererseits. Sie verweist vielmehr ohne Differenzierung auf das Anschlussst\u00fcck, das \u201edie in den Fig. 1 bis Fig. 4 erkennbare Form aufweist\u201c (Anlage K2, Seite 5 oben) und das in diesem weiteren Absatz der Beschreibung (entsprechend dem Abschnitt [0016] des Klagepatents) einschlie\u00dflich der als durchgehende Nut ausgebildeten Aussparung (10) n\u00e4her beschrieben wird. Dem entnimmt der fachkundige Leser, dass das Anschlussst\u00fcck nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unabh\u00e4ngig davon, woran es zu befestigen ist, immer dieselbe Ausgestaltung aufweisen soll und dass die Aussparung in Figur 2 allein deshalb nicht zu erkennen ist, weil sie in der gew\u00e4hlten Perspektive (einer Teilschnittdarstellung mit Schnitt durch die Bohrung (12) und die Schraube (11)) durch den \u00fcbrigen Teil des Anschlussst\u00fccks verdeckt ist. Dem Fachmann erschlie\u00dft es sich ohne Weiteres, dass die Aussparung (10) auf der anderen, in Figur 2 nicht dargestellten Seite des Anschlussst\u00fccks (9) vorhanden sein soll, wie dies in den Figuren 3 und 5, die eine andere Perspektive zeigen, unschwer zu erkennen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df Anlagen B1 und B6 nehmen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters (wie auch des Klagepatents) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es ist damit kein L\u00f6schungsgrund nach \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Satz 3; 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG gegeben.<\/p>\n<p>a) Gebrauchsmuster DE 295 17 xxx U1 (Anlage B1)<br \/>\nDas am 06. November 1995 angemeldete Gebrauchsmuster DE 295 17 455 U1 (Anlage B1) stellt f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster druckschriftlichen Stand der Technik (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG) dar. Es offenbart eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Obergurts (mit der Bezugsziffer (14) gem\u00e4\u00df Figur 1 bzw. der Bezugsziffer (21) gem\u00e4\u00df Figuren 3ff. der Anlage B1) und eines Untergurts (13) mit den vertikalen Pfosten (11) des Gel\u00e4ndersystems nach der Entgegenhaltung.<br \/>\nEs kann offen bleiben, ob als Zwischenst\u00fccke im Sinne des Klagegebrauchsmusters nur die Gitterst\u00e4be (12) und die F\u00fcllungs- bzw. F\u00fchrungsplatten (22) der Entgegenhaltung oder auch die Hohlprofilschienen, die die Gitterst\u00e4be (12) und Platten (22) aufnehmen und die einen Ober- (14, 21) und einen Untergurt (13) darstellen, in Betracht kommen. Denn die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls keine Anordnung, bei der ein Zwischenst\u00fcck (und sei dies auch der Ober- bzw. Untergurt) im Sinne des Klagegebrauchsmusters klemmend von einer Aussparung eines Anschlussst\u00fccks aufgenommen werden kann (Merkmal 5). Als Anschlussst\u00fccke kommen allenfalls die Formschlussadapter (17) der Entgegenhaltung nach Anlage B1 in Betracht, wobei zwischen dem zweiteiligen, aus den Adapterteilen (17a) und (17b) bestehenden Formschlussadapter (17) der Figuren 7 und 8 einerseits und dem einteiligen Formschlussadapter (17) gem\u00e4\u00df den Figuren 9 bis 11 andererseits zu unterscheiden ist. Der zweiteilige Formschlussadapter der Figuren 7 und 8 dient zur Aufnahme von Ober- und Untergurt an einem schr\u00e4gstehenden Treppengel\u00e4nder (Figur 6 der Entgegenhaltung), die einteiligen Formschlussadapter der Figuren 9 bis 11 an einem geraden Gel\u00e4ndersystem (Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung).<br \/>\nAus der Entgegenhaltung Anlage B1 ist nicht ersichtlich, dass die U-f\u00f6rmigen, einseitig offenen Ausnehmungen (33) der Formschlussadapter auf Ober- und Untergurt klemmend wirken. Die Beklagten haben nicht dargetan, wo und wie dies durch die Beschreibung und\/oder die Zeichnungen der Entgegenhaltung offenbart werden sollte. Belege f\u00fcr ihre Behauptung, die Aussparung (33) diene zur klemmenden Aufnahme der Ober- bzw. Untergurte, haben die Beklagten aus der Entgegenhaltung nicht aufgezeigt. Die Tatsache, dass Ober- und Untergurt durch die Ausnehmung (33) um einen Winkel von 180\u00b0 umgriffen werden (Anlage B1, Seite 7, Zeilen 32-34), l\u00e4sst diesen Schluss auf eine Klemmwirkung nicht zu. Wenn die Beschreibung der Entgegenhaltung auf Seite 3 (Zeilen 9-11) davon spricht, die auf die unteren Formschlussadapter gestellten Bauelemente m\u00fcssten an einem Kippen gehindert werden, spricht dies im Gegenteil gegen eine ausreichende Klemmwirkung. Die offenbarten Formschlussadapter sind offensichtlich lediglich in der Lage, einen reinen Formschluss mit Ober- und Untergurt herzustellen, der erst im Zusammenwirken mehrerer Adapter mit zueinander gerichteten Ausnehmungen (33) zu einer ausreichenden Befestigung f\u00fchrt. Einen weitergehenden Kraftschluss verm\u00f6gen die in Anlage B1 offenbarten Formschlussadapter nicht zu bewirken.<br \/>\nInsbesondere fehlt es jedoch an einer durch eine Schraube, die entsprechend Merkmal 2 die Befestigung des Anschlussst\u00fccks an einem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders bewirkt, hervorgerufenen Klemmwirkung. Von den Formschlussadaptern der Entgegenhaltung weist lediglich der einteilige gem\u00e4\u00df Figuren 9 und 10 eine Gewindebohrung (34) f\u00fcr eine Arretierschraube auf. In der Beschreibung der Entgegenhaltung hei\u00dft es hierzu (vgl. Anlage B1, Seite 8, Zeilen 9-12):<br \/>\n\u201eZur Sicherung gegen Verschiebung in L\u00e4ngsrichtung des vertikalen Pfostens 11 ist der Formschlussadapter mit eine quer zum Pfosten stehenden Gewindebohrung 34 versehen, in die eine Arretierschraube eingedreht werden kann.\u201c<br \/>\nDem ist zu entnehmen, dass die Arretierschraube allein dazu dient, den Formschlussadapter gegen eine Verschiebung in L\u00e4ngsrichtung des vertikalen Pfostens (11) zu sichern, welche die hinterschnittene Nut (32) erkennbar nicht zu verhindern vermag. Im \u00dcbrigen ist der Adapter durch die hinterschnittene Nut (32) formschl\u00fcssig an dem vertikalen Pfosten (11) festgelegt. Die Arretierschraube der Formschlussadapters mag daher die Ma\u00dfnahme nach Merkmal 2 (verstanden als eine Befestigungsm\u00f6glichkeit des Anschlussst\u00fccks mittels einer Schraube) f\u00fcr sich genommen offenbaren; eine klemmende Aufnahme etwaiger Zwischenst\u00fccke in der U-f\u00f6rmigen Ausnehmung gerade durch das Anlegen dieser Schraube wird hingegen nicht offenbart. Denn es ist ausgeschlossen, dass die Arretierschraube, deren Gewindebohrung sich lediglich auf einer Seite der U-f\u00f6rmigen Ausnehmung (33) befindet und von dieser weg, hin zur hinterschnittenen Nut (32) orientiert, die Ausnehmung zur Aufnahme des Ober- bzw. Untergurtes klemmt. Jedenfalls Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters in seiner hier geltend gemachten Fassung wird durch das Gebrauchsmuster DE 295 17 455 U1 daher nicht offenbart. Es kann aus diesem Grunde auch offen bleiben, ob die dort gezeigten Formschlussadapter Merkmal 3, wonach das Anschlussst\u00fcck als Scheibe ausgebildet ist, vorwegnehmen.<\/p>\n<p>b) Europ\u00e4isches Patent 0 748 xxx (Anlage B6)<br \/>\nDie Entgegenhaltung nach Anlage B6 &#8211; angemeldet am 20. April 1994 &#8211; geh\u00f6rt zum Stand der Technik des Klagegebrauchsmusters. Entgegen der von den Beklagten erstmals in der Duplik ge\u00e4u\u00dferten Auffassung ist aus der franz\u00f6sischsprachigen Entgegenhaltung in der als Anlage B6 vorliegenden Form nicht ersichtlich, dass die horizontalen Zwischenst\u00fccke mit den Bezugszeichen (8) und (9) ohne Spiel in der als Nut ausgebildeten Ausnehmung der Anschlussst\u00fccke (10) und (11) angeordnet sind. Ohne Kenntnisnahme von der Beschreibung, die entgegen dem im fr\u00fchen ersten Termin ausdr\u00fccklich erteilten Hinweis an die Parteien (vgl. das Protokoll des fr\u00fchen ersten Termins, Bl. 26 GA) nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde, ist das Vorliegen einer Klemmwirkung der Anschlussst\u00fccke (10) und (11) auf die horizontalen Zwischenst\u00fccke (8) und (9) nicht feststellbar. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern eine Klemmwirkung durch die Schraube mit der Bezugsziffer (26), mit der die Anschlussst\u00fccke an einem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders (2) befestigt sind (vgl. Figuren 3 und 4), bewirkt werden sollte. Die Bohrung in den Anschlussst\u00fccken (10) und (11), durch die diese Schraube hindurch reicht und von denen sie aufgenommen wird, ist in einer solchen Weise ober- bzw. unterhalb der Ausnehmungen angeordnet, dass sie erkennbar nicht zu einer Klemmwirkung auf die Zwischenst\u00fccke in den Ausnehmungen beizutragen vermag.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDem Klagegebrauchsmuster fehlt es auch nicht an einem erfinderischen Schritt (und ebenso dem Klagepatent, das insoweit identischen Anforderungen gen\u00fcgen muss, vgl. BGH, GRUR 2006, 842ff. \u2013 Demonstrationsschrank, nicht an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit).<\/p>\n<p>a) Ausgehend von dem Gebrauchsmuster DE 295 17 xxx U1 (Anlage B1) kann der Fachmann auf dem Gebiet der Klageschutzrechte nicht ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung gelangen. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt und es ist auch ohnedies nicht ersichtlich, aufgrund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt in der Lage sein sollte, ausgehend von dem Gel\u00e4ndersystem nach Anlage B1 die dortigen Formschlussadapter scheibenf\u00f6rmig auszubilden oder eine Klemmwirkung durch die Schraube zu erzielen.<\/p>\n<p>b) Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass der Fachmann von dem Gegenstand des Gebrauchsmusters DE 299 02 846 U1 (Anlage K3) als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik ausgeht. Das dortige Anschlussteil (16) ist nicht mittels einer Schraube an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders befestigbar (Merkmal 2), sondern spielfrei auf den zylindrischen Kopf (14) der Schraube (13) aufgesteckt und dort nur mittels der Stiftschraube (17) gesichert. Eine Befestigung des Anschlussst\u00fccks nach Merkmal 2 des Klagegebrauchsmusters ist darin nicht zu erkennen. Inwieweit das Anschlussteil (16) der Entgegenhaltung als Scheibe ausgebildet ist (Merkmal 3), kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn es fehlt ferner an einer durchgehenden Bohrung im Anschlussteil zur Aufnahme einer Schraube, mit der das Anschlussst\u00fcck an dem stabartigen Teil des Gel\u00e4nders befestigbar ist (Merkmal 4). Schlie\u00dflich ist die Aussparung f\u00fcr eine klemmende Aufnahme des Zwischenst\u00fccks nicht als Nut ausgebildet (Merkmal 6), sondern als durchgehende Bohrung, zumal mangels einer Befestigungsschraube entsprechend Merkmal 2 auch nicht erkennbar ist, wie eine solche zur Klemmwirkung beitragen sollte. Von den Beklagten ist nicht aufgezeigt worden, in welcher Weise der Fachmann zu einer Fortentwicklung dieses Standes der Technik hin zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters veranlasst werden sollte, ohne hierbei erfinderisch t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n<p>c) Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters wird ferner durch das Gebrauchsmuster DE 91 01 625.8 (Anlage B2), das ein Befestigungselement f\u00fcr Balkonbretter offenbart, nicht nahegelegt. Das hier offenbarte Befestigungselement weist einen im Querschnitt U-f\u00f6rmigen Befestigungsb\u00fcgel (2) auf, der mittels einer Schraube (8) an einem anzubringenden Balkonelement (1) befestigt werden kann. Zwischen der Grundfl\u00e4che, durch die hindurch die Anbringung mittels Schraube erfolgt, und den beiden angrenzenden Schenkeln bildet der Befestigungsb\u00fcgel (2) eine U-f\u00f6rmige Aussparung aus, in der ein Vierkantrohr (3) aufgenommen werden kann. Bei der Montage wird ein Rastb\u00fcgel (4) \u00fcber den Befestigungsb\u00fcgel (2) aufgesteckt. Die Beschreibung der Entgegenhaltung lehrt (Anlage B2, Seite 2, Zeilen 14-18), dass die nach innen gew\u00f6lbte Grundfl\u00e4che des Rastb\u00fcgels am Vierkantrohr zur Anlage komme und in ihrer Endposition mit einer ausreichend hohen Kraft gegen das Vierkantrohr dr\u00fccke und so ein seitliches Verschieben der Balkonbretter sicher vermieden werde.<br \/>\nDen Gegenstand des Klagegebrauchsmusters legt dies nicht nahe. So m\u00fcsste der Fachmann zun\u00e4chst davon abr\u00fccken, den Befestigungsb\u00fcgel an dem Balkonelement anzuschrauben, um zu Merkmal 2 zu gelangen, denn das Balkonelement ist allenfalls das Zwischenst\u00fcck des Klagegebrauchsmusters, nicht ein stabartiges Teil des Gel\u00e4nders; dem entspr\u00e4che vielmehr das Vierkantrohr der Entgegenhaltung. Der Fachmann m\u00fcsste daher hier einen grundlegenden Austausch der beteiligten Teile vornehmen. Eine Scheibenform der Vorrichtung ist nicht erkennbar, so dass auch Merkmal 3 nicht nahegelegt ist. Nicht zuletzt fehlt es jedoch an einer Offenbarung des Merkmals 5. Der U-f\u00f6rmige Befestigungsb\u00fcgel (2), der das Vierkantrohr (3) aufnimmt, \u00fcbt f\u00fcr sich genommen jedenfalls keine ausreichende Klemmwirkung auf dieses aus. Der Beschreibung auf Seite 2 (Zeilen 9-12) der Entgegenhaltung kann zwar entnommen werden, dass die Schenkel des Befestigungsb\u00fcgels nach innen vorgespannt und daher vor dem Aufstecken auf das Vierkantrohr aufzubiegen sein k\u00f6nnen. Aus der nachfolgenden Beschreibungsstelle (Anlage B2, Seite 2, Zeilen 12-18) ergibt sich aber auch, dass es zus\u00e4tzlich eines Rastb\u00fcgels (4) bedarf, um das Vierkantrohr (3) in seiner Montageendposition mit einer ausreichend hohen Kraft relativ zum Befestigungsb\u00fcgel (2) mit dem daran angebrachten Balkonelement (1) festzulegen. Offenbar ist die allein durch den Befestigungsb\u00fcgel ausge\u00fcbte Klemmwirkung also nicht ausreichend. Schlie\u00dflich ist auch bei dieser Entgegenhaltung nicht erkennbar, in welcher Weise die Schraube (8) an der Herbeif\u00fchrung der Klemmverbindung zwischen dem Befestigungsb\u00fcgel als Anschlussst\u00fcck und einen schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Zwischenelement beteiligt sein sollte. Merkmal 5 wird damit nicht offenbart oder auch nur nahegelegt.<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die weiteren Entgegenhaltungen (Anlagen B3, B4, B5, B7 und B8), auf welche die Beklagten jeweils nur erg\u00e4nzend verwiesen haben, ist ihrerseits nicht dargetan oder ersichtlich, wodurch der Fachmann Veranlassung erhalten sollte, die in diesen Entgegenhaltungen jeweils nicht offenbarten Merkmale des Klagegebrauchsmusters ohne einen erfinderischen Schritt zu erg\u00e4nzen. Die Beklagten sind f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde darlegungsbelastet, ausgehend von welcher Druckschrift und aufgrund welcher \u00dcberlegungen es f\u00fcr den Fachmann gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Druckschriften zum Priorit\u00e4tszeitpunkt naheliegend gewesen sein soll, eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fccks nach Ma\u00dfgabe de Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters aufzufinden. Die Aneinanderreihung mehrerer hierf\u00fcr m\u00f6glicherweise in Betracht kommender Druckschriften kann einen solchen substantiierten Vortrag zu vermeintlich fehlenden Erfindungsh\u00f6he nicht ersetzen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOhne Erfolg machen die Beklagten schlie\u00dflich eine neuheitssch\u00e4dliche oder erfindungshindernde Vorwegnahme des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters durch schriftliche Beschreibungen des franz\u00f6sischen Unternehmens Orial geltend, wenn sie &#8211; in den hiesigen Schrifts\u00e4tzen unter anderem auch mit Bezug auf das Klagegebrauchsmuster &#8211; auf die Anlagen E3 und E4 zum Einspruchsschriftsatz gegen das Klagepatent (Anlage B10) verweisen. Der Herstellerprospekt mit der \u00dcberschrift \u201eLA RAMPE ORIENTABLE\u201c (Anlage E3 zu Anlage B10) nimmt selbst in der (hier unterstellten) Konkretisierung des gezeigten Gegenstandes durch die Fertigungszeichnung Nr. 4510 (Anlage E4 zu Anlage B10) den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Anlagen E3 und E4 zum Einspruchsschriftsatz (Anlage B10) zeigen zwar wie Schutzanspruch 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenst\u00fccks mit einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders (Merkmal 1). Sie offenbaren jedoch jedenfalls Merkmal 6 nicht. Wie unter II. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt wurde, ist unter einer als Nut ausgebildeten Aussparung im Sinne des Klagepatents nur eine solche nach au\u00dfen offene Aussparung zu verstehen, die ein seitliches Einf\u00fcgen des Zwischenst\u00fccks in die nutf\u00f6rmige Aussparung gestattet. Zu diesem Zweck muss die Aussparung durchg\u00e4ngig eine lichte Weite aufweisen, die mindestens genauso gro\u00df ist wie der Durchmesser des Zwischenst\u00fccks. Das ist bei dem Gegenstand der vorgetragenen Vorwegnahme, wie er sich aus der Konstruktionszeichnung nach Anlage E4 zu Anlage B10 darstellt, nicht der Fall. Aus der Schnittzeichnung oben rechts ist ersichtlich, dass die kreisf\u00f6rmige Bohrung zur Aufnahme eines stabf\u00f6rmigen Elements einen Durchmesser von \u201e12,2\u201c (mm) aufweist, sich die nach au\u00dfen offene Nut jedoch auf eine Breite von etwa 3 mm verj\u00fcngt. Ein seitliches Einf\u00fcgen eines Zwischenelements eines Gel\u00e4nders ist unter diesen Voraussetzungen nicht m\u00f6glich. Der Gegenstand der schriftlichen Beschreibungen offenbart damit das Merkmal 6 der hier kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters nicht und die Hinzuf\u00fcgung des Merkmals 6 stellt einen erfinderischen Schritt dar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht vom Gegenstand der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, was hinsichtlich der Merkmale 1 bis 4 und 6 von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (soweit am Ende der Klageerwiderung zun\u00e4chst von einem Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 6 die Rede ist, d\u00fcrfte es sich um eine Falschbezeichnung handeln, denn in der Sache bestritten wird allein ein Gebrauchmachen von Merkmal 5). Das angegriffene Anschlussst\u00fcck verwirklicht jedoch auch Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nUnter II. wurde bereits ausgef\u00fchrt, dass und aus welchen Gr\u00fcnden es die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht voraussetzt, dass das Zwischenst\u00fcck bereits unabh\u00e4ngig von der Verschraubung des Anschlussst\u00fccks in der (als Nut ausgebildeten, Merkmal 6) Aussparung klemmend aufgenommen werden kann. Ausreichend ist vielmehr, wenn &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall &#8211; die Klemmwirkung erst durch die Verschraubung des Anschlussst\u00fccks mittels der durch die durchgehende Bohrung gef\u00fchrten Schraube bewirkt wird. Die Klageschutzrechte haben ausschlie\u00dflich diesen Montagezustand vor Augen und bezwecken kein zwischenzeitliches Festklemmen w\u00e4hrend des Montageprozesses. Das Festziehen der Schraube nach Merkmalen 2 und 4 dient entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht ausschlie\u00dflich der Befestigung des Anschlussst\u00fccks an einem stabartigen Teil eines Gel\u00e4nders, sondern zugleich der Erzeugung der Klemmwirkung auf das in der Aussparung aufgenommene Zwischenst\u00fcck.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus der Benutzung der technischen Lehre beider Klageschutzrechte durch die Beklagten, zu der diese mangels Zustimmung des Kl\u00e4gers nicht berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG; \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG), ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Die Beklagten sind dem Kl\u00e4ger, da sie in der Vergangenheit bereits widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch gemacht haben, zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 1 PatG; \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<br \/>\nDie Beklagten haben dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG; \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), die sich das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) analog \u00a7 31 BGB zurechnen lassen muss, die Patent- und Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (\u00a7 840 Abs. 1 BGB).<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kl\u00e4ger lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG, \u00a7 24b GebrMG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG bzw. \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum im Inland befinden, wobei der Kl\u00e4ger seinen Vernichtungsanspruch hier auf die Sequestration als milderes Mittel beschr\u00e4nkt hat und beschr\u00e4nken konnte (vgl. zu dieser M\u00f6glichkeit des Vernichtungsgl\u00e4ubigers Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 140a Rn. 24).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahrens besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<br \/>\nVon einer solchen, die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits rechtfertigenden \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit kann im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent nicht gesprochen werden. Hinsichtlich der Begr\u00fcndung zu den Komplexen ausreichende Offenbarung, Neuheit und Erfindungsh\u00f6he kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters (vgl. oben unter III. 1. bis 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde) verwiesen werden.<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine offenkundige Vorbenutzung (\u00a7\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 2 PatG) begr\u00fcndet das Vorbringen der Beklagten keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Einspruchsverfahrens. Denn die Anlagen E3 und E4 zur Einspruchsschrift (Anlage B10) offenbaren jedenfalls das Merkmal 6 des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 nicht. Insoweit kann im Einzelnen auf die Ausf\u00fchrungen unter III. 4. der Entscheidungsgr\u00fcnde verweisen werden.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (\u00a7 712 ZPO) haben die Beklagten weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 867 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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