{"id":2095,"date":"2008-05-13T17:00:14","date_gmt":"2008-05-13T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2095"},"modified":"2016-04-22T13:48:49","modified_gmt":"2016-04-22T13:48:49","slug":"4a-o-3008-schutzgelaender-zwinge-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2095","title":{"rendered":"4a O 30\/08 &#8211; Schutzgel\u00e4nder-Zwinge II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 865<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2008, Az. 4a O 30\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schutzgel\u00e4nder-Zwingen f\u00fcr provisorische Schutzgel\u00e4nder in Rohbauten, umfassend eine Gewindespindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegen\u00fcber diesem entlang einer F\u00fchrung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabf\u00f6rmiges Gel\u00e4nderteil mit Gel\u00e4nderhalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegen\u00fcber dem oberen Widerlager um die Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen als F\u00fchrung zum Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrh\u00fclse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 20.000,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz, h\u00f6chstens jedoch 8 Prozent, seit dem 19.01.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 5.171,60 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Bauger\u00e4ten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 44 03 xxx (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 04.02.1994 angemeldet und am 10.08.1995 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 27.11.2003. Hinsichtlich des Inhalts der Klagepatentschrift wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin zweigte aus dem Klagepatent ein Gebrauchsmuster mit dem Anmeldetag des Klagepatents ab. Das Gebrauchsmuster mit der Nummer 94 22 xxx.x (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) wurde am 02.04.1998 eingetragen, es ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf m\u00f6gliche Verletzungen des Klagepatents sowie des Klagegebrauchsmusters gab die Beklagte am 07.12.2001 die als Anlage K 2 vorgelegte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Nachdem die Kl\u00e4gerin einen weiteren Versto\u00df festgestellt hatte, zahlte die Beklagte die geforderte Vertragsstrafe, was sie mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben best\u00e4tigte. Im Fr\u00fchjahr 2004 brachte die Beklagte Kataloge in Umlauf, in welchen die durch die Kl\u00e4gerin bereits wiederholt angegriffene Schutzgel\u00e4nderzwinge abgebildet und lediglich mit einem gro\u00dfen \u201eX\u201c versehen war, weshalb die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben aufforderte, die entsprechenden Kataloge nicht mehr zu verbreiten. Mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 21.07.2004 erkl\u00e4rte die Beklagte, die \u00e4lteren Kataloge seien vernichtet worden. Ferner w\u00fcrden die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzgel\u00e4nderzwingen in dem neuen Katalog nicht mehr aufgef\u00fchrt und auch nicht mehr hergestellt.<\/p>\n<p>Im November 2006 stellte die Kl\u00e4gerin eine weitere Verletzung fest, aufgrund derer sie die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2006 (Anlage K 6) abmahnte. Auf diese Abmahnung gab die Beklagte schlie\u00dflich die als Anlage K 7 vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 08.12.2006 ab, in welcher es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDie A GmbH, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B, C, D und E, bei Abgabe dieser Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vertreten durch den Rechtsanwalt F,<\/p>\n<p>verpflichtet sich gegen\u00fcber<\/p>\n<p>der G GmbH &amp; Co. KG,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs f\u00e4llig werdenden Vertragsstrafe von 20.000,- \u20ac (in Worten: zwanzigtausend Euro) zu unterlassen, Schutzgel\u00e4nder-Zwingen f\u00fcr provisorische Schutzgel\u00e4nder in Rohbauten, umfassend eine Gewindespindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegen\u00fcber diesem entlang einer F\u00fchrung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabf\u00f6rmiges Gel\u00e4nderteil mit Gel\u00e4ndehalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegen\u00fcber dem oberen Widerlager um eine Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist, im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 44 03 417 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen als F\u00fchrung beim Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrh\u00fclse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist.<br \/>\n[&#8230;]<\/p>\n<p>Mit dem als Anlage K 15 vorgelegten Schreiben vom 20.12.2006 nahm die Kl\u00e4gerin Ziffer 1. der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte im November 2007 fest, dass sich auf der Internetseite der Beklagten \u201ewww.A-gmbh.de\u201c auf der Eingangsseite unter dem Punkt \u201eLinks\/PDF\u2019s\u201c im Downloadbereich unter der \u00dcberschrift \u201eBauger\u00e4tekataloge\u201c in dem Pulldown-Men\u00fc im Bereich \u201eHochbau\u201c ein Onlinekatalog befand, dessen Seite 8 verkleinert wiedergegeben wie folgt gestaltet war:<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte durch das zum Abruf Bereithalten des als Anlage K 8 auszugsweise vorgelegten Katalogs gegen die ihr aufgrund der Unterlassungserkl\u00e4rung obliegende Verpflichtung versto\u00dfen, weshalb sie nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung der nach dieser Erkl\u00e4rung vereinbarten Vertragstrafe verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 09.01.2008 auf diesen Sachverhalt hingewiesen und diese aufgefordert, eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,- EUR zu zahlen. In ihrem Antwortschreiben hat die Beklagte mitgeteilt, auf ihrer Internetseite sei die streitgegenst\u00e4ndliche Schutzgel\u00e4nderzwinge \u201eH\u201c nicht zu finden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K11 Bezug genommen. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2008 auf die durch sie durchgef\u00fchrte Beweissicherung hingewiesen und dieser mit dem als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, welche zun\u00e4chst ergebnislos verstrich. Die Beklagte hat schlie\u00dflich mit Schreiben vom 04.02.2008 eine Einigung entg\u00fcltig abgelehnt. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 05.02.2008 erfolglos abgemahnt und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Beklagte unter Ziffer II. im Hinblick auf die geltend gemachte Vertragsstrafe Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, sie habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzgel\u00e4nder-Zwingen nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 08.12.2006 nicht mehr angeboten. Auch habe sie keinerlei Verk\u00e4ufe get\u00e4tigt und keine Angebote geschrieben. Sie habe am 29.11.2006 gegen\u00fcber der Firma I, welche den Internetauftritt der Beklagten betreut, die Anweisung erteilt, das Produkt \u201eSchutzgel\u00e4nderzwinge H\u201c aus allen Dateien des Internetauftritts zu entfernen. Es treffe zu, dass die H-Schutzgel\u00e4nderzwinge auf der Seite \u201ewww.A-gmbh\u201c unter dem Stichwort \u201eLinks\/PDF\u2019s\u201c in einem alten Katalog ersichtlich gewesen sei, wenn der Besucher der Seite in diesem Bereich die \u00dcberschrift \u201eBauger\u00e4tekataloge\u201c und dann den Bereich \u201eHochbau\u201c ausgew\u00e4hlt habe. Davon habe die Beklagte jedoch keine Kenntnis gehabt. Sie habe die Ausf\u00fchrung durch die Firma I \u00fcberpr\u00fcft und hier in dem eigentlichen Katalog, den auch die Kunden im Regelfall ansteuern w\u00fcrden, festgestellt, dass der Auftrag zur Entfernung der \u201eSchutzgel\u00e4nderzwinge H\u201c ausgef\u00fchrt worden sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte die Herabsetzung der Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 343 BGB, hilfsweise nach \u00a7 242 BGB, beantragt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung entsprechend der unter Ziffer I. 1. tenorierten Unterlassungsverpflichtung aus der durch die Beklagte abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung vom 08.12.2006, welche die Kl\u00e4gerin angenommen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht ein wirksamer Unterlassungsvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich mit Erkl\u00e4rung vom 08.12.2006 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, es zu unterlassen, Schutzgel\u00e4nder-Zwingen f\u00fcr provisorische Schutzgel\u00e4nder in Rohbauten, umfassend eine Gewindespindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegen\u00fcber diesem entlang einer F\u00fchrung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabf\u00f6rmiges Gel\u00e4nderteil mit Gel\u00e4ndehalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegen\u00fcber dem oberen Widerlager um eine Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist, im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 44 03 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen als F\u00fchrung beim Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrh\u00fclse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist. Die Kl\u00e4gerin hat diese Unterlassungserkl\u00e4rung mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2006 angenommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBegeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Versto\u00df, lebt die Wiederholungsgefahr nicht wieder auf. Es entsteht jedoch mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht ber\u00fchrt. Der Gl\u00e4ubiger kann auf Grund des neuen Versto\u00dfes auf doppelte Weise vorgehen: Er kann die Klage auf den neuen (gesetzlichen) Unterlassungsanspruch st\u00fctzen (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, \u00a7 12 Rz. 1.157). Des Weiteren hat er die M\u00f6glichkeit, die Klage auf seinen vertraglichen Unterlassungsanspruch zu st\u00fctzen und daneben \u2013 wenn es um eine schuldhafte Zuwiderhandlung geht \u2013 die versprochene Vertragsstrafe zu fordern. Durch den Unterlassungsvertrag wird eine neue, selbstst\u00e4ndige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll (BGH GRUR 1998, 953, 954 \u2013 Altunterwerfung III; BGH GRUR 2001, 85, 86 &#8211; Altunterwerfung IV). Es handelt sich also um ein abstraktes Schuldversprechen \u2013 wohl richtiger, weil ein bestehendes Schuldverh\u00e4ltnis anerkannt werden soll \u2013 um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (BGH GRUR 1998, 953, 954 \u2013 Altunterwerfung III). Dabei hat die Unterscheidung zwischen abstraktem Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (\u00a7\u00a7 780, 781 BGB) keine sachliche Bedeutung. Auch das abstrakte Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (sog. Novation, vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12 Rz. 1.113; Teplitzky, Wettbewerbliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Auflage 2002, Rz. 5).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen das ihr nach der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 08.12.2006 obliegende Unterlassungsgebot versto\u00dfen. Die von dem Unterlassungsvertrag unstreitig erfassten Schutzgel\u00e4nderzwingen waren in einem Katalog zu finden, welcher noch nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 08.12.2006 auf ihrer Internetseite \u201ewww.A-gmbh.de\u201c unter dem Stichwort Links\/PDF\u2019s hinterlegt war. Dass Kunden nicht in der Lage waren, aus diesem Katalog zu bestellen, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Somit hat die Beklagte weiterhin Schutzgel\u00e4nderzwingen, welche von der am 08.12.2006 unterzeichneten Unterlassungserkl\u00e4rung erfasst sind, im Geltungsbereich des Klagepatents angeboten.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, sie habe der Firma I, welche ihre Internetseite betreut, die Anweisung erteilt, das Produkt \u201eSchutzgel\u00e4nderzwinge H\u201c aus allen Dateien des Internetauftritts zu entfernen sowie zwecks \u00dcberpr\u00fcfung der Ausf\u00fchrung den eigentlichen Katalog \u00fcberpr\u00fcft und damit alles in ihrer Macht stehende getan, um ihre Verpflichtungen aus der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 08.12.2006 zu erf\u00fcllen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass der die von der Unterlassungsverpflichtung erfassten Schutzgel\u00e4nderzwingen enthaltende Katalog weiterhin auf ihrer Seite abrufbar war, war \u2013 wie die \u00dcberpr\u00fcfung durch die Kl\u00e4gerin zeigt \u2013 f\u00fcr die Beklagte bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung ihrer Internetseite erkennbar.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss der Schuldner nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung f\u00fchren kann, sondern auch alles tun, um k\u00fcnftige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 1993, 415 \u2013 Stra\u00dfenverengung; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, \u00a7 12 Rz. 6.7). Dazu geh\u00f6rt auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugute kommt. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsversto\u00df ohne sein Zutun erfolgt sei. Ma\u00dfgebend ist insoweit, ob der Schuldner mit Verst\u00f6\u00dfen Dritter ernsthaft rechnen muss und welche rechtlichen und tats\u00e4chlichen Einflussm\u00f6glichkeiten der Schuldner auf den Dritten hat. Zur Unterbindung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen durch Mitarbeiter und Beauftragte kann es geh\u00f6ren, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung genau zu \u00fcberwachen (OLG Zweibr\u00fccken GRUR 2000, 921; OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2001, 24; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rz. 161; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, 26. Auflage 2008, Rz. 6.7).<\/p>\n<p>Dass die Beklagte diesen Anforderungen gen\u00fcgt hat, ist ihrem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere gen\u00fcgt die \u00dcberpr\u00fcfung des aktuellen Kataloges insoweit nicht. Vielmehr w\u00e4re es im Hinblick auf die die Beklagte treffenden \u00dcberwachungspflichten zumindest erforderlich gewesen, dass die Beklagte ihre Internetseite nach Durchf\u00fchrung des Auftrags durch die Firma I umfassend nach m\u00f6glichen weiteren Angeboten untersucht. Dem ist sie ausweislich ihres eigenen Vortrages jedoch nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte durch das zum Abruf Bereithalten des die streitgegenst\u00e4ndliche Schutzgel\u00e4nderzwinge enthaltenden Katalogs die unter Ziffer II. geltend gemachte Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,- EUR verwirkt.<\/p>\n<p>Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt neben der Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes auch ein Verschulden des Schuldners voraus. Dieses wird grunds\u00e4tzlich vermutet (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 26. Aufl., \u00a7 12 UWG Rn 1.152), wenn sich nicht der Schuldner entlastet. Dazu hat die Beklagte jedoch \u2013 \u00fcber das unter Ziffer I. er\u00f6rterte und einen Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht rechtfertigende Vorbringen \u2013 nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Vertragsstrafe richtet sich nach der Vereinbarung, wobei die Parteien aufgrund der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 08.12.2006 eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,- EUR f\u00fcr jede Zuwiderhandlung vereinbart haben. Zwischen den Parteien steht lediglich ein Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung in Streit. Damit kann es dahinstehen, wie der Begriff \u201ef\u00fcr jede Zuwiderhandlung\u201c auszulegen und ein mehrfacher Versto\u00df gegen den Unterlassungsvertrag zu behandeln ist.<\/p>\n<p>Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 343 Abs. 1 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist unbegr\u00fcndet, denn \u00a7 343 BGB ist auf zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafen gem\u00e4\u00df \u00a7 348 HGB nicht anwendbar. Dies gilt auch f\u00fcr die Beklagte, auf die als Handelsgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GmbHG die Regelungen f\u00fcr Kaufleute gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 HGB anwendbar sind. Besondere Umst\u00e4nde, welche ausnahmsweise eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach \u00a7 242 BGB rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1998, 1144, 1147), sind weder ersichtlich, noch durch die Beklagte vorgetragen. Insbesondere stellt die Tatsache, dass \u2013 wie von der Beklagten vorgetragen \u2013 \u201elediglich wegen einer Unterverlinkung die nach wie vor vorhandene Einstellung eines alten Katalogbestandes \u00fcbersehen worden\u201c ist, keinen derartigen besonderen Umstand dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 19.01.2008, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzug befand. Die Vertragsstrafe war bereits mit der Zuwiderhandlung f\u00e4llig. Eine Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 09.01.2008, wobei die Kl\u00e4gerin der Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 18.01.2008 gesetzt hat. Die Zinsh\u00f6he betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 BGB f\u00fcnf Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als die geltend gemachten 8 Prozent. Ein Rechtsgrund f\u00fcr Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent besteht nicht. Insbesondere ist \u00a7 288 Abs. 2 BGB nicht einschl\u00e4gig, da es sich bei der Vertragsstrafe nicht um eine Entgeltforderung handelt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklage einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H\u00f6he von 5.171,60 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog bzw. aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Grunds\u00e4tzlich sind die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag beziehungsweise nach Schadensrecht zu ersetzen. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit dem als Anlage K 14 vorgelegten Schreiben vom 05.02.2008 aufgrund einer unstreitigen Verletzung des Klagepatents zu Recht zur Unterlassung sowie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert und von der Beklagten mit dem als Anlage K 10 vorgelegten Schreiben vom 09.01.2008 die Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,- EUR gefordert. Dies war objektiv n\u00fctzlich und entsprach dem wirklichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene Kosten vermeiden konnte. Gegen die H\u00f6he der geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten hat die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhoben und es bestehen auch seitens der Kammer keine Bedenken. Die Kl\u00e4gerin hat ihrer Berechnung der au\u00dfergerichtlich angefallenen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr berechtigterweise einen Streitwert von 120.000,- EUR (100.000,- EUR f\u00fcr die geforderte Unterlassung und 20.000,- EUR f\u00fcr die Vertragsstrafe) zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 120.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 865 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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