{"id":2093,"date":"2008-05-27T17:00:38","date_gmt":"2008-05-27T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2093"},"modified":"2016-04-22T13:48:09","modified_gmt":"2016-04-22T13:48:09","slug":"4a-o-28707-patent-und-know-how-uebertragungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2093","title":{"rendered":"4a O 287\/07 &#8211; Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 864<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 287\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht aus abgetretenem Recht Zahlungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) bis 4) als deren Gesellschaftern geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 29.05.2007 in das Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 37 38 223, das am 11.11.1987 angemeldet und dessen Erteilung am 27.02.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das DE 37 38 223 wird nachfolgend auch als Klagepatent bezeichnet. Das Klagepatent, das eine Vorrichtung zum intensiven Mischen von Fl\u00fcssigkeiten oder eines Fl\u00fcssigkeits-Feststoff-Gemisches, zum Behandeln von Wasser, w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen oder anderen Fl\u00fcssigkeiten und Schmelzen betrifft, ist mit Ablauf seiner H\u00f6chstlaufzeit am 11.11.2007 erloschen. Zum Gegenstand des Klagepatents im Einzelnen wird auf die als Anlage K1 vorliegende C2-Schrift verwiesen.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich eingetragener Inhaber des Klagepatents war der Beklagte zu 2), dessen Sohn der Beklagte zu 3) und dessen Ehefrau die Beklagte zu 4) ist. Vom 18.02.2004 an waren die Beklagten zu 3) und 4) sowie die (hier nicht verklagte) Tochter des Beklagten zu 2), Frau A, gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Klagepatents, bevor zum 29.05.2007 die Eintragung der Kl\u00e4gerin erfolgte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent ausweislich des Patent\u00fcbertragungsvertrags nach Anlage K2 von der B GmbH i.L., einer Gesellschaft schweizerischen Rechts, erworben. An der B GmbH i.L. sind neben Frau C und Herrn D die Beklagten zu 2) und 3) in Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts beteiligt. Der Vertrag betreffend die Patent\u00fcbertragung von der B GmbH i.L. auf die Kl\u00e4gerin umfasst neben dem Klagepatent unter anderem alle mit ihm verbundenen Rechte sowie die Erm\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin, s\u00e4mtliche Rechte aus einer Verletzung des Klagepatents (Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Patentverletzern) selbst geltend zu machen.<\/p>\n<p>Am 12.06.1995 hatten die Beklagten zu 2) und 3) mit der B GmbH einen \u201ePatent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag\u201c geschlossen, der neben der Anmeldung des Klagepatents auch das zu jenem Zeitpunkt bereits erteilte europ\u00e4ische Patent 0 134 890 umfasste. Dieser (hier in Kopie als Teil der mit Schriftsatz vom 28.04.2008 \u00fcberreichten Anlage \u201eK4\u201c vorgelegte) Vertrag sah unter anderem die \u00dcbertragung der Anmeldung des Klagepatents auf die B GmbH vor. Der Abschluss des Patent\u00fcbertragungsvertrags stand im Zusammenhang mit der Gr\u00fcndung der B GmbH, an der neben den Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter Herr Dr. E und Frau C beteiligt waren.<br \/>\nIn einem Rechtsstreit vor der 4b. Zivilkammer (Patentkammer) des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Aktenzeichen 4b O 79\/03) und dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (20. Zivilsenat, Aktenzeichen I-20 U 68\/04) ging die B GmbH gegen den Beklagten zu 2) auf Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte auf sie vor. Erstinstanzlich wurde der hiesige Beklagte zu 2) zur Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte verurteilt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftig geworden.<br \/>\nIn einem parallelen Rechtsstreit vor der Kammer (Aktenzeichen 4a O 14\/05) nimmt der Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der F Gesellschaft f\u00fcr Vertrieb von Levitations- und Kolloidationsanlagen mbH (nachfolgend: F GmbH) die Beklagten auf R\u00fcckerstattung seitens der F GmbH an die Beklagte zu 1) geleisteter Lizenzgeb\u00fchren nebst Zinsen in Anspruch. Die dort geltend gemachte R\u00fcckzahlungsforderung bezieht sich gem\u00e4\u00df der Aufstellung in der hiesigen Anlage K5 auf Lizenzzahlungen in H\u00f6he von insgesamt 386.642,85 \u20ac. Die Beklagte zu 1) schloss unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) und 3) mit der F GmbH am 31.05.2001 einen notariell beurkundeten Lizenzvertrag, der hier in Kopie als Anlage K4 vorliegt. In diesem Lizenzvertrag hei\u00dft es unter anderem mit Bezug auf das Klagepatent, der Beklagte zu 2) habe \u201edie Lizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten (&#8230;) eingebracht in die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts A\u201c, die vertreten werde durch den Beklagten zu 3), was nochmals best\u00e4tigt werde. Der Lizenzvertrag sieht die Einr\u00e4umung eines alleinigen Herstellungs- und Vertriebsrechts f\u00fcr eine Levitationsanlage zur Energetisierung von Trinkwasser an die F GmbH gegen Entrichtung einer St\u00fccklizenz an die Beklagte zu 1) vor.<\/p>\n<p>Am 13.06.2006 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der F GmbH er\u00f6ffnet und Rechtsanwalt Dr. G zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht Walsrode, Aktenzeichen 11 IN 56\/06). Die Kl\u00e4gerin hat im Insolvenzverfahren aus abgetretenem Recht eine Forderung in H\u00f6he von 386.642,85 \u20ac angemeldet. Sie beansprucht mit dieser Forderung Lizenzgeb\u00fchren, die &#8211; wie sie behauptet &#8211; im Zeitraum vom 21.12.1999 bis zum 11.11.2004 von der F GmbH an die Beklagte zu 1) gezahlt worden seien und die der B GmbH zugeflossen w\u00e4ren, wenn der F GmbH die Patentinhaberschaft der B GmbH bekannt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr st\u00fcnden gegen die Beklagten vertraglich begr\u00fcndete Schadensersatzanspr\u00fcche, Anspr\u00fcche aus angema\u00dfter Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung, Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten sowie bereicherungsrechtliche Anspr\u00fcche zu. Nach dem Inhalt des Lizenzvertrags vom 31.05.2001 habe der Beklagte zu 2) das Klagepatent in die Beklagte zu 1) eingebracht, obwohl er wegen des Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrags vom 12.06.1995 nicht mehr Inhaber des Klagepatents gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe in voller Kenntnis der Tatsache, dass sie nicht Patentinhaberin ist, mit der F GmbH den Lizenzvertrag vom 31.05.2001 abgeschlossen und hierf\u00fcr Lizenzen in H\u00f6he von 386.642,85 \u20ac erhalten. Das Verhalten der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der F GmbH einerseits und gegen\u00fcber der B GmbH andererseits f\u00fchre zu einem doppelten Schadensersatzanspruch der jeweiligen Vertragspartner gegen\u00fcber den Beklagten. Die B GmbH k\u00f6nne Schadensersatz verlangen, weil eine Nebenpflicht aus dem Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag vom 12.06.1995 verletzt worden sei, wegen der Ver\u00e4u\u00dferung des Klagepatents keine Lizenzanspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten geltend zu machen, die sich auf das ver\u00e4u\u00dferte Klagepatent gr\u00fcnden. Dabei m\u00fcssten die Beklagten bei normalem Verlauf der Dinge nur einmal Schadensersatz leisten. Bei einer Zahlung an die F GmbH k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht Bereicherungsanspr\u00fcche gegen diese durchsetzen und sich auf diese Weise schadlos halten. Angesichts der zwischenzeitlichen Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen der F GmbH drohe die Kl\u00e4gerin mit ihren Anspr\u00fcchen jedoch zumindest teilweise auszufallen. Unter diesen Umst\u00e4nden falle es allein in die Risikosph\u00e4re der Beklagten, dass die Fe GmbH in Insolvenz gefallen ist und eine angemeldete Forderung der Kl\u00e4gerin daher nicht voll befriedigt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 386.642,85 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen<br \/>\nZug um Zug gegen Abtretung der im Insolvenzverfahren der Firma F Gesellschaft f\u00fcr Vertrieb von Levitations- und Kolloidationsanlagen mbH von der Kl\u00e4gerin angemeldeten Forderung auf Lizenzgeb\u00fchren wegen ungerechtfertigter Bereicherung in H\u00f6he von 386.642,85 an die Beklagte zu 1);<br \/>\nII. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) in Annahmeverzug befindet.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen ihre Schadensersatzverpflichtung gegen\u00fcber der B GmbH bzw. der Kl\u00e4gerin bereits dem Grunde nach in Abrede. Der Vertragsschluss mit der B GmbH im Jahre 1995 im Rahmen einer umfassenden gesch\u00e4ftlichen Zusammenarbeit sei allein deshalb erfolgt, weil Frau C und Herr Dr. E vorgegeben h\u00e4tten, es l\u00e4gen diverse abschlussreife Millionenprojekte vor, f\u00fcr die das Klagepatent ben\u00f6tigt werde. Als sich diese Hoffnung jedoch nicht erf\u00fcllt und die Zusammenarbeit mit der B GmbH wegen deren \u201eabsoluter Erfolglosigkeit\u201c ihr \u201efaktisches Ende\u201c gefunden habe, h\u00e4tten sie &#8211; die Beklagten &#8211; sich im Jahre 1999 veranlasst gesehen, das Klagepatent selbst zu verwerten und mit der F GmbH eine langfristige Patentnutzung anzustreben. Hierzu h\u00e4tten sie sich berechtigt gesehen, weil sie ihre gesch\u00e4ftliche Beziehung zur B GmbH wegen des hohen vertraglichen Zahlungsr\u00fcckstandes ohnehin jederzeit h\u00e4tten l\u00f6sen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagten halten den \u00dcbertragungsvertrag zwischen der B GmbH und der Kl\u00e4gerin f\u00fcr rechtsunwirksam, und zwar f\u00fcr sittenwidrig &#8211; wegen Ungleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung -, f\u00fcr ein Scheingesch\u00e4ft und f\u00fcr unter Versto\u00df gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommen.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei der geltend gemachte Anspruch auch der H\u00f6he nach nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Lizenzzahlungen seien nicht in vollem Umfang von der F GmbH, sondern teilweise auch von Dritten erbracht worden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen Zahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagten weder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (vgl. I.), noch wegen angema\u00dfter Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung (II.) noch wegen Patentverletzung (III.) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (IV.) zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die B GmbH (i.L.) &#8211; und damit aus abgetretenem Recht nunmehr sie &#8211; k\u00f6nne Schadensersatz von den Beklagten verlangen, weil diese eine Nebenpflicht aus dem Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag vom 12.06.1995 (Teil der Anlage \u201eK4\u201c zum Schriftsatz vom 28.04.2008) verletzt h\u00e4tten, wegen der dort erfolgten Ver\u00e4u\u00dferung des Klagepatentes an die B GmbH keine Lizenzanspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten geltend zu machen, die sich auf das Klagepatent st\u00fctzen. Dabei handelt es sich um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2003 auch auf vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverh\u00e4ltnisse anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, Art. 229 \u00a7 5 Satz 2 EGBGB).<br \/>\nUngeachtet der kl\u00e4gerseits unbeantworteten Frage, ob die dieser Anspruchsgrundlage zugrunde gelegte Nebenpflicht aus dem Vertrag vom 12.06.1995 \u00fcberhaupt s\u00e4mtliche Beklagten traf, was bereits deshalb Bedenken begegnet, weil der Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag nur zwischen den Beklagten zu 2) und 3) einerseits und der B GmbH andererseits geschlossen wurde, w\u00e4hrend die Beklagten zu 1) und 4) an ihm nicht beteiligt waren, ist nicht schl\u00fcssig dargetan, dass der B GmbH durch die unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in der geltend gemachten H\u00f6he \u00fcberhaupt entstanden ist. Die haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t f\u00fcr einen Schaden der B GmbH in Gestalt entgangener Lizenzeinnahmen in der geltend gemachten H\u00f6he w\u00fcrde voraussetzen, dass die B GmbH zu einer Lizenzierung des Klagepatents &#8211; sei es an die F GmbH, sei es an einen anderen Lizenznehmer &#8211; \u00fcberhaupt bereit gewesen w\u00e4re, anstatt das Klagepatent ausschlie\u00dflich selbst zu verwerten. Hierf\u00fcr ist von der darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen worden, obwohl dies zu einem schl\u00fcssigen Klagevortrag geh\u00f6rt h\u00e4tte. Vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts, der das Faktum der im Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag vom 12.06.1995 begr\u00fcndeten Zusammenarbeit zwischen den Beklagten zu 2) und 3) sowie der B GmbH betrifft, bestehen hiergegen im Gegenteil Bedenken. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die B GmbH zum Zeitpunkt der Lizenzierung des Klagepatents an die F GmbH (der hier zu Argumentationszwecken unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten) ihre eigene Verwertungsabsicht, wie sie der Zusammenarbeit mit den Beklagten zu 2) und 3) ab dem Jahre 1995 offensichtlich zugrunde lag, bereits aufgegeben hatte. Ohne die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft der B GmbH, das Klagepatent auch ihrerseits an die F GmbH oder aber an Dritte zu lizenzieren, kann eine unberechtigte Lizenzierung durch die Beklagte zu 1) an die F GmbH jedoch nicht zu einem ersatzf\u00e4higen Schaden der B GmbH gef\u00fchrt haben.<br \/>\nEs fehlt damit jedenfalls an der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) f\u00fcr einen der B GmbH entstandenen Schaden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch aus abgetretenem Recht infolge einer angema\u00dften Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch die Beklagten zu. Dies betrifft sowohl den Anspruch auf Ersatz eines dem Gesch\u00e4ftsherrn aus einer angema\u00dften Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung entstandenen Schadens (\u00a7 687 Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 678 BGB) als auch den Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch eine angema\u00dfte Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung erlangt hat (\u00a7 687 Abs. 2 i.V.m. \u00a7\u00a7 681 Satz 2; 667 BGB).<br \/>\nDabei kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass es sich bei der Lizenzierung eines gewerblichen Schutzrechts, das einem anderen zusteht, um ein objektiv fremdes Gesch\u00e4ft handelt. Die Vorschrift des \u00a7 687 Abs. 2 BGB, mit deren Verweisung in Satz 1 dem Gesch\u00e4ftsherrn bei einem bewusst unberechtigten Eingriff in seine Rechtssph\u00e4re zur Verbesserung seiner Rechtsstellung zus\u00e4tzlich zu anderen in Frage kommenden Anspr\u00fcchen auch diejenigen aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zugestanden werden, setzt voraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer um die Fremdheit des Gesch\u00e4fts und seine fehlende Berechtigung wei\u00df, aber trotz dieses Bewusstseins das Gesch\u00e4ft nicht als ein fremdes, sondern eigenn\u00fctzig, das hei\u00dft in der Absicht f\u00fchrt, es als eigenes zu behandeln (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 687 Rn. 2 m.w.N.).<br \/>\nDass diese Voraussetzung bei dem f\u00fcr die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 3), der ausweislich des Rubrums in der Klageschrift nach kl\u00e4gerischem Verst\u00e4ndnis der einziger Vertreter der zu 1) verklagten Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts sein soll und dessen Verhalten daher der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist, erf\u00fcllt ist, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin dieses Verfahrens nicht entnehmen. Die Kl\u00e4gerin hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gr\u00fcnden davon auszugehen sein soll, dass der Beklagte zu 3) bei Abschluss des Lizenzvertrages vom 31.05.2001 in dem Bewusstsein gehandelt habe, kein eigenes, sondern ein fremdes Gesch\u00e4ft zu f\u00fchren. Die Beklagten sind diesem Vorwurf mit dem Vorbringen entgegengetreten, sich zu einer anderweitigen Verwertung des Klagepatents deshalb berechtigt gef\u00fchlt zu haben, weil der Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag vom 12.06.1995 zwischenzeitlich sein \u201efaktisches Ende\u201c gefunden habe. Dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass es sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung der Beklagten handelt, der f\u00fcr die Beklagte zu 1) handelnde Beklagte zu 3) also in Wahrheit sehr wohl davon ausging, weiterhin an die Patent\u00fcbertragung vom 12.06.1995 auf die B GmbH gebunden zu sein. Auf die in diesem Punkt abweichende rechtliche W\u00fcrdigung der Kammer in dem Verfahren 4a O 14\/05, in dem zeitgleich ein der Klage teilweise stattgebendes Urteil ergeht, kann im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht zur\u00fcckgegriffen werden, weil es sich um ein anderes Verfahren handelt und der vorliegende Rechtsstreit wie der Rechtsstreit 4a O 14\/05 der Parteibeibringungsmaxime unterliegt. Die Kl\u00e4gerin hat auf den Sachvortrag des dortigen Kl\u00e4gers auch nicht pauschal Bezug genommen.<br \/>\nHinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz eines dem Gesch\u00e4ftsherrn aus einer angema\u00dften Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung entstandenen Schadens (\u00a7 687 Abs. 2 i.V.m. mit \u00a7 678 BGB) kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin nicht dargetan hat, ihrerseits zu einer Lizenzierung des Klagepatents an Dritte bereit gewesen zu sein. Dessen bedarf es zwar f\u00fcr das Vorliegen einer angema\u00dften Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht (vgl. Palandt\/Sprau, a.a.O., wonach es gleichg\u00fcltig ist, ob der Gesch\u00e4ftsherr selbst das Gesch\u00e4ft vorgenommen h\u00e4tte oder nicht), wohl aber im Rahmen des nach \u00a7\u00a7 687 Abs. 2; 678 BGB bei unterstelltem Vorliegen einer angema\u00dften Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu beanspruchenden Schadensersatzes. Zu dieser Voraussetzung der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t und ihrer im vorliegenden Fall fehlenden Darlegung durch die Kl\u00e4gerin wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. der Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen, die sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7\u00a7 687 Abs. 2 Satz 1; 678 BGB Geltung beanspruchen.<br \/>\nBei dem Verweis der Kl\u00e4gerin in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2008 auf \u00a7 687 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 684 BGB, um eine Pflicht der Beklagten zu begr\u00fcnden, all dasjenige nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erlangt haben, handelt es sich ersichtlich um einen Irrtum. \u00a7 687 Abs. 2 Satz 2 BGB statuiert eine Pflicht des Gesch\u00e4ftsherrn nach \u00a7 684 Satz 1 BGB, wenn er die sich aus den in \u00a7 687 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Vorschriften ergebenden Anspr\u00fcche geltend macht. Eine Pflicht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers l\u00e4sst sich aus \u00a7 684 Satz 1 BGB hingegen nicht ableiten.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist (ein Anspruch auf Herausgabe oder Schadensersatz aus angema\u00dfter Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung unterstellt) dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Abtretung in der Person der B GmbH entstandener Anspr\u00fcche nicht zu entnehmen, dass auch etwaige Anspr\u00fcche wegen angema\u00dfter Eigengesch\u00e4ftsf\u00fchrung an die Kl\u00e4gerin abgetreten worden seien. In Bezug auf die (als Anlage K3 in der Klageschrift genannte, dieser jedenfalls f\u00fcr das Gericht jedoch nicht beigef\u00fcgte) Abtretungsvereinbarung zwischen der B GmbH i.L. und der Kl\u00e4gerin hei\u00dft es nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift lediglich, die Kl\u00e4gerin habe \u201edurch Abtretung auch diejenigen Anspr\u00fcche erworben, welche der Firma B GmbH i.L. gegen\u00fcber Patentverletzern entstanden sind.\u201c Eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten hat die Kl\u00e4gerin jedoch &#8211; wie nachstehend unter III. auszuf\u00fchren ist &#8211; nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSchadensersatzanspr\u00fcche aus Patentverletzung (\u00a7 139 Abs. 2 PatG) bestehen nicht. Es fehlt an der schl\u00fcssigen Darlegung einer Benutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung seitens der Beklagten (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 PatG).<br \/>\nInfolge des Patents ist es jedem Dritten verboten, ohne die Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG) und das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG).<br \/>\nKeine dieser Voraussetzungen ist im Hinblick auf eine Lizenzierung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1) an die F GmbH schl\u00fcssig dargetan. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2008 auf \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG verweist, \u00fcbersieht sie grundlegend, dass das Klagepatent \u00fcberhaupt kein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses sch\u00fctzt. Das Klagepatent enth\u00e4lt vielmehr ausschlie\u00dflich Vorrichtungsanspr\u00fcche. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Verletzung des Klagepatents nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG (betreffend ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist) denknotwendig aus. Dass die Beklagte schlie\u00dflich ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagepatents ist, hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen habe, ist nicht ersichtlich. Eine Lizenzierung des Klagepatents, mag diese auch durch einen hierzu nicht (mehr) Berechtigten erfolgt sein, stellt keine der genannten Benutzungshandlungen dar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSchlie\u00dflich besteht auch kein Bereicherungsanspruch aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.; 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1), f\u00fcr deren Verbindlichkeiten ihre Gesellschafter nach nunmehr anerkannter Ansicht akzessorisch haften, hat auf der Grundlage des Lizenzvertrags mit der F GmbH zwar durch Lizenzgeb\u00fchren eine Mehrung ihres Verm\u00f6gens, sei es in Gestalt eines erh\u00f6hten Habensaldos, sei es durch Verringerung eines etwaigen Debetsaldos, erlangt, was &#8211; da jedenfalls die Kl\u00e4gerin bzw. die B GmbH nicht an die Beklagte zu 1) geleistet haben &#8211; aus Sicht der Kl\u00e4gerin auch \u201ein sonstiger Weise\u201c geschehen ist. Einer Eingriffskondiktion der Kl\u00e4gerin steht jedoch entgegen, dass die Bereicherung der Beklagten zu 1) auf der Leistung einer anderen Person, hier der F GmbH oder anderer Dritter, beruhte. Aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 812 Rn. 43) ist die Eingriffskondiktion gegen\u00fcber einer Leistungsbeziehung grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4r. Anhaltspunkte daf\u00fcr, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz zugunsten der Kl\u00e4gerin ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 386.642,85 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 864 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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