{"id":2091,"date":"2008-10-30T17:00:39","date_gmt":"2008-10-30T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2091"},"modified":"2016-05-25T13:51:20","modified_gmt":"2016-05-25T13:51:20","slug":"4a-o-28107-funkarmbanduhr-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2091","title":{"rendered":"4a O 281\/07 &#8211; Funkarmbanduhr II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1016<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 281\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4883\">2 U 147\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\neine Funkarmbanduhr mit in ihr Geh\u00e4use aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Geh\u00e4use zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil aufweist, dem gegen\u00fcber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Geh\u00e4use zu dessen Zentrum hin versetzt ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 10.02.2001 \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\n5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,<br \/>\nwobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>V. Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagte zu 1) 60 % und der Beklagte zu 2) 40 %. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) und in H\u00f6he von 200.000,00 EUR bez\u00fcglich des Beklagten zu 2). Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 067 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, die Beklagte zu 1) allein auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das am 03.06.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 09.06.1999 in deutscher Sprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 10.01.2001, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.08.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) Einspruch eingelegt. Auf die m\u00fcndliche Verhandlung der Einspruchsabteilung am 19.12.2007 wurde das Klagepatent in der Fassung der Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 1 und der Beschreibung mit den w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgenommenen \u00c4nderungen beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Der Hilfsantrag und die \u00c4nderungen der Patentbeschreibung sind aus der Anlage zu den Entscheidungsgr\u00fcnden vom 08.02.2008 (Anlage L1) ersichtlich. Auf die Anlage L1 wird Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der urspr\u00fcnglich erteilten Patentanspr\u00fcche wird auf die B1-Schrift des Klagepatents (Anlage K1) Bezug genommen. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legte eine der Einsprechenden, die A Limited, Beschwerde ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, bezieht sich auf eine Funkarmbanduhr. Die Kl\u00e4gerin macht den Patentanspruch 1 in der von der Einspruchsabteilung abge\u00e4nderten Fassung geltend, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>1. Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Geh\u00e4use (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Geh\u00e4use (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) aufweist, dem gegen\u00fcber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet. Die Figur zeigt im Achsial-L\u00e4ngsschnitt den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufbau einer Funkarmbanduhr.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist ein Unternehmen, das unter anderem mit Uhren und Uhrenzubeh\u00f6r Handel treibt. Insbesondere bietet die Beklagte zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland auch Funkarmbanduhren (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an und vertreibt sie. Ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die die Kl\u00e4gerin im September 2005 erwarb, befindet sich als Anlage K6 bei der Akte. Abbildungen dieser Uhr werden nachfolgend gezeigt. Dabei stammt die Beschriftung dieser Abbildungen von der Kl\u00e4gerin. Zudem \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein weiteres Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, deren Platine besch\u00e4digt ist. Auf die beiden Muster wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte zu 1) mit anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2005 abmahnen. Die Beklagte zu 1) wies eine Schutzrechtsverletzung zur\u00fcck. Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wurde nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der am Rand der Werkplatte befindliche schwarze Kunststoffring stelle einen Distanzring im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 dar. Er beabstande die Langwellen-Antenne mit dem Antennen-Kern vom metallischen Geh\u00e4use-Mittelteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Weder dem Wortlaut, noch der Beschreibung des Klagepatents sei eine Werkhaltefunktion des Distanzrings zu entnehmen. Die Patentbeschreibung werde auch nicht durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA vom 08.02.2008 ersetzt. Daher sei es unsch\u00e4dlich, wenn der Distanzring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform teilweise von anderen Bauteilen in der H\u00f6he oder nach au\u00dfen hin \u00fcberragt werde. Abgesehen davon nehme der Kunststoffring auf der Werkhalteplatte eine Werkhaltefunktion wahr, weil er als St\u00fctze f\u00fcr die darauf angebrachte Plastikabdeckung mit dem Au\u00dfenring diene. Diese bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster erkennbare Plastikabdeckung liege mit einem Au\u00dfenring unmittelbar am Geh\u00e4usemittelteil an und k\u00f6nne mit diesem sogar verklemmt werden. Zumindest k\u00f6nne die ringf\u00f6rmige Vorrichtung an der Au\u00dfenseite der runden Plastikabdeckung als Distanzring angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer als Zoll- und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren gegen das EP 1 067 xxx auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Bei einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Distanzring m\u00fcsse es sich um ein vom Uhrwerk und Uhrengeh\u00e4use separates Bauteil handeln, dem neben einer Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion zukomme. Es m\u00fcsse das Uhrwerk aufnehmen und im Geh\u00e4use halten und einen etwaigen Zwischenraum zwischen dem Uhrwerk und dem Geh\u00e4use in der Art eines Adapters ausf\u00fcllen. Diese Werkhaltefunktion ergebe sich nicht nur aus der Klagepatentschrift, sondern auch aus den bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden Gr\u00fcnden der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 08.02.2008 \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen solchen Distanzring nicht auf. Vielmehr weise die zum Uhrwerk geh\u00f6rige Werkplatte lediglich am Rand eine Schulter auf, die vom Uhrwerk in der H\u00f6he und auch nach au\u00dfen hin \u00fcberragt werde. Ebenso sei die am Rand der Plastikabdeckung befindliche ringf\u00f6rmige Vorrichtung Teil des Uhrwerks.<br \/>\nDie Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 habe aufgrund der von der C GmbH angebotenen Funkarmbanduhr \u201eD\u201c und des Gebrauchsmusters DE 296 07 xxx nahegelegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Weiterhin hat sie gegen die Beklagte zu 1) Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG; Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben die Beklagten das Klagepatent verletzt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 eine Funkarmbanduhr. In der Beschreibung des Klagepatents wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass in der EP 0 896 262 A1 und der DE 93 15 670.7 eine Funkarmbanduhr mit einem au\u00dfergew\u00f6hnlich kompakten Aufbau ihres Werkes beschrieben werde. Unter anderem sei die aus Lamellen geschichtete flexible Ferritstab-Antenne der Geh\u00e4use-Innenkontur folgend in die Leiterplatte mit dem Prozessor integriert. Die Klagepatentschrift sieht jedoch als nachteilig an, dass durch einen derartigen Aufbau ein nicht metallisches Uhrgeh\u00e4use bedingt sei, weil andernfalls die Antennenfunktion aufgrund der N\u00e4he des Metalls durch G\u00fcteverluste bis hin zur Funktionsunf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik gebe es daher Vorschl\u00e4ge, die Langwellenantenne au\u00dferhalb des Uhrgeh\u00e4uses vorzusehen, wenn aus gestalterischen Gr\u00fcnden ein metallenes Uhrgeh\u00e4use verwendet werden solle. In der EP 0 439 724 B2 werde dementsprechend eine Funkarmbanduhr beschrieben, bei der die Antenne in das Armband hinein verlegt sei. In der Klagepatentschrift wird an dieser L\u00f6sung als nachteilig angesehen, dass der Armbandanschlag an das Uhrgeh\u00e4use wegen des Erfordernisses einer flexiblen Einf\u00fchrung der Antennenleitung verschlei\u00dfgef\u00e4hrdet und daher st\u00f6ranf\u00e4llig sei. Gleiches gelte f\u00fcr das Armband selbst aufgrund des nicht zu vernachl\u00e4ssigenden Fremdk\u00f6rpers in Form der lamellierten Ferritantenne im schlauchf\u00f6rmigen Armband.<\/p>\n<p>In der DE 29607xxx U1 werde hingegen eine Funkarmbanduhr mit metallenem Mittelteil beschrieben. Bei dieser Uhr ist die magnetische Langwellenantenne fest am Bodendeckel angebracht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine Funkarmbanduhr vorzustellen, welche weniger st\u00f6ranf\u00e4llig ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale unter Zugrundelegung der von der Einspruchsabteilung ge\u00e4nderten Fassung wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Funkarmbanduhr (11) mit<br \/>\n(A) einem Geh\u00e4use (12);<br \/>\n(B) in dem Geh\u00e4use ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22) aufgenommen;<br \/>\n(C) das Geh\u00e4use (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) auf;<br \/>\n(D) dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) gegen\u00fcber ist der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt;<br \/>\n(E) es ist ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material vorgesehen;<br \/>\n(F) der Distanzring (20) ist zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennenkern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils (13);<br \/>\n(G) der Distanzring (20) befindet sich in der Montageebene des Antennen-Kerns (29).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Distanzring aufweist (vgl. Merkmale (E) bis (G)). Sie gehen zu Recht \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (A) bis (D) erf\u00fcllt und ein Distanzring \u2013 falls vorhanden \u2013 aus einem nicht leitenden Material besteht (Merkmal (E)) und in der Montageebene des Antennen-Kerns liegt (Merkmal (G)). Es ist jedoch streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Distanzring aufweist, der zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk vorgesehen ist (Merkmal (F)). Insbesondere gehen die Ansichten der Parteien dar\u00fcber auseinander, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Distanzring ein vom Uhrwerk separates Bauteil darstellen muss, dem zugleich eine Werkhaltefunktion zukommt. Die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der unter Schutz gestellten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht (1.). Dabei kann dahinstehen, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Distanzring neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion aufweisen muss, weil in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Distanzring angeordnet ist, der eine solche Werkhaltefunktion aus\u00fcbt (2).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Auslegung f\u00fchrt zu einem Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre, nach der es nicht erforderlich ist, dass der Distanzring ein einst\u00fcckiges, von der Werkhalteplatte und der Plastikabdeckung separates Bauteil bildet (a). Weder die Distanzfunktion, noch eine etwaige Werkhaltefunktion erfordern eine solche Gestaltung. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis weisen die beanstandeten Armbanduhren einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzring auf, der zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Uhrwerk liegt (b).<\/p>\n<p>a) Ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungsgegenstands ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Patentanspruchs geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Ma\u00dfgeblich ist nicht der Wortlaut, sondern der Sinngehalt. Dabei sind gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen, was jedoch weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren darf (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>aa) Der Begriff \u201eDistanzring\u201c beschreibt nach seiner Wortbedeutung eine ringf\u00f6rmige Vorrichtung, der mit Blick auf den Wortbestandteil \u201eDistanz-\u201c und die weiteren Anordnungen im Merkmal (F) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe zukommt, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils zu gew\u00e4hrleisten. Der Grund f\u00fcr eine solche Gestaltung erschlie\u00dft sich weiterhin aus der Anweisung, dass der Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material bestehen soll (Merkmal E). Dadurch und durch die Beabstandung des Antennen-Kerns wird sichergestellt, dass die Antennenfunktion nicht durch den metallenen Geh\u00e4use-Mittelteil beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die r\u00e4umliche Positionierung des Distanzrings in der Armbanduhr enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch die Anweisung, den Distanzring zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Uhrwerk anzuordnen. Der Begriff des Geh\u00e4use-Mittelteils ist abzugrenzen von den \u00fcbrigen Bauteilen des Geh\u00e4uses. Die Klagepatentschrift unterscheidet insofern beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel Boden, Uhrglas und das dazwischen befindliche Geh\u00e4use-Mittelteil (Abs. [0011] und [0012] &#8211; Textstellen ohne n\u00e4here Angabe beziehen sich auf die Anlage K1; vgl. auch Anlage L6). Allgemein kann das Geh\u00e4use-Mittelteil als der seitliche Rand oder die seitliche Wandung der Uhr (ohne Armband) angesehen werden. Der Begriff des Uhrwerks wird in der Klagepatentschrift nicht trennscharf verwendet. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich jedoch, dass zum Uhrwerk zumindest das R\u00e4derwerk f\u00fcr die Bewegung der Zeiger und der Elektronikblock mit dem Langwellenempf\u00e4nger geh\u00f6ren (Sp. 3 Z. 37-46). Bereits dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs l\u00e4sst sich entnehmen, dass auch die Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern dem Uhrwerk zuzurechnen ist (Merkmal (F), ebenso Sp. 4 Z. 3). Au\u00dferdem ist die Leiterplatte, auf dem der Elektronikblock montiert ist, als Teil des Uhrwerks anzusehen (vgl. Sp. 4 Z. 15-18). Allerdings wird der Begriff des Uhrwerks in der Klagepatentschrift nicht abschlie\u00dfend definiert. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs umfasst daher ein Uhrwerk allgemein die Gesamtheit der innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordneten Bauteile, die gemeinsam unmittelbar dem Betrieb der Uhr dienen.<\/p>\n<p>bb) Aus diesem Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eUhrwerk\u201c kann nicht gefolgert werden, dass jedes Bauteil, das mit dem Uhrwerk verbunden ist, zugleich Teil des Uhrwerkes ist. Umgekehrt kann der Klagepatentanspruch ebenso wenig dahingehend ausgelegt werden, dass der Distanzring zwingend ein vom Uhrwerk separates Bauteil bilden muss. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss der Distanzring zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Uhrwerk vorgesehen sein (Merkmal (F)). Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass der Distanzring mit einem Bauteil des Uhrwerks verbunden ist oder sogar beide Teile einst\u00fcckig geformt sind. Denn die Auslegung darf nicht bei einer schlicht begriffs- oder bauteilbezogenen Bestimmung stehen bleiben. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr die Frage, welche technische Funktion dem Distanzring bei der Positionierung zwischen dem Uhrwerk und dem Geh\u00e4use-Mittelteil im Rahmen der gesamten technischen Lehre zukommt.<\/p>\n<p>(1) Die Funktion des Distanzrings besteht nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des Klagepatentanspruchs darin, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils zu gew\u00e4hrleisten (Distanzfunktion). Ob der Distanzring auch daf\u00fcr geeignet sein muss, das Uhrwerk im Uhrgeh\u00e4use zu haltern (Werkhaltefunktion), ist zwischen den Parteien streitig, kann aber f\u00fcr die Frage, ob der Distanzring ein vom Uhrwerk separates Bauteil darstellen muss, dahinstehen. Denn keine der Funktionen macht es notwendig, den Distanzring als ein vom Uhrwerk getrenntes Bauteil auszugestalten. F\u00fcr die Beabstandung des Antennen-Kerns vom Geh\u00e4use-Mittelteil ist es unbeachtlich, wenn der Distanzring einst\u00fcckig mit dem Uhrwerk verbunden ist. Eine solche Gestaltung f\u00fchrt nicht dazu, dass der Distanzring nunmehr zugleich ein Teil des Uhrwerks ist. Denn er stellt kein Bauteil dar, das unmittelbar dem Betrieb der Uhr dient. Gleiches gilt f\u00fcr die Werkhaltefunktion. Ein Distanzring kann auch dann in der Lage sein, ein Uhrwerk im Geh\u00e4use zu haltern, wenn er einst\u00fcckig mit Bauteilen des Uhrwerks verbunden ist. Denn selbst wenn man f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzring eine Werkhaltefunktion verlangt, gen\u00fcgt die objektive Eignung des Distanzrings f\u00fcr die Halterung des Uhrwerks.<\/p>\n<p>Wie dieses Erfordernis technisch umgesetzt wird, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Es ist sogar m\u00f6glich, dass der Distanzring nur mittelbar der Halterung des Uhrwerkes dient. In der Klagepatentschrift hei\u00dft es zum Ausf\u00fchrungsbeispiel, \u201eder Distanzring dient unmittelbar und\/oder mittels seines Zifferblattringes 21 als Werkring, also zur Halterung des Uhrwerks 22 im Geh\u00e4use 12\u201c (Sp. 3 Z. 30-33). Diese Textstelle kann nur so verstanden werden, dass der Distanzring nicht zwingend allein als Werkring fungieren muss. Vielmehr erf\u00e4hrt der Fachmann, dass der Distanzring auch mittels des Zifferblattringes beziehungsweise \u2013 bei allgemeinem Verst\u00e4ndnis \u2013 auch mit anderen Bauteilen der Halterung des Uhrwerkes dienen kann.<\/p>\n<p>(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klagepatentschrift nicht entnommen werden, dass der Distanzring zwingend ein vom Uhrwerk separates Bauteil bilden muss. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es lediglich, dass zur Gew\u00e4hrleistung des allseitigen radialen Abstandes des Antennen-Kerns vom Geh\u00e4use-Mittelteil \u201ein das Geh\u00e4use-Mittelteil ein aus Kunststoff gespritzter Distanzring eingelegt\u201c werde, \u201eder seinerseits im Zentrum als Aufnahmering f\u00fcr das mit dem Ferritstab best\u00fcckte Werk dient\u201c (Sp. 2 Z. 5-11). Diese Textstelle schlie\u00dft nicht aus, dass der Distanzring einst\u00fcckig mit dem Uhrwerk verbunden ist. Auch im Falle einer einst\u00fcckigen Anordnung kann der Distanzring der Aufnahme des Uhrwerks dienen. Gleiches gilt f\u00fcr die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels. Soweit dort von einem Werkring die Rede ist (vgl. Sp. 3 Z. 30-33; vgl. auch Sp. 4 Z. 45-52), dient dieser lediglich der Halterung des Uhrwerks. Ob er f\u00fcr diesen Zweck vom Uhrwerk separat ausgebildet sein muss oder mit ihm verbunden sein kann, l\u00e4sst die Beschreibung offen. Den Beklagten kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass der Distanzring als Adapter zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgeh\u00e4use fungiere und einen etwaigen Zwischenraum ausf\u00fcllen m\u00fcsse. Aus dem Klagepatentanspruch und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung nebst Zeichnungen l\u00e4sst sich eine solche Funktion nicht ableiten.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund wird der Fachmann den Distanzring auch nicht aufgrund seines Fachwissens zwingend als einen vom Uhrwerk separaten Werkhaltering verstehen, wie er aus dem Stand der Technik bekannt ist. Denn zum einen wird im Klagepatentanspruch 1 gerade nicht der Fachterminus \u201eWerkhaltering\u201c beziehungsweise \u201eWerkaufnahmering\u201c, sondern der Begriff \u201eDistanzring\u201c verwendet. Zum anderen geht auch aus dem von den Beklagten vorgelegten Auszug der Website \u201ewww.E.ch\u201c (Anlage L6) hervor, dass die Verwendung eines Werkhalterings f\u00fcr die Konstruktion von Uhrgeh\u00e4usen zwar \u00fcblich, aber nicht zwingend erforderlich ist, weil statt eines Werkhalterings beispielsweise auch ein Vollgeh\u00e4use verwendet werden kann (vgl. S. 2 Abs. 1 und 3 der Anlage L6).<\/p>\n<p>cc) In den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist gezeigt worden, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Distanzring durchaus einst\u00fcckig mit Bauteilen des Uhrwerks verbunden sein kann. Die Lehre des Klagepatentanspruchs macht es nicht erforderlich, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzring als separates Bauteil zu gestalten. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, wenn der Distanzring aus mehreren Teilen besteht. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs zwingt nicht zu einer Auslegung, nach der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Distanzring als ein einheitliches, einst\u00fcckiges Bauteil ausgestaltet sein muss. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Zur Begr\u00fcndung kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden, mit denen gezeigt worden ist, dass ein Distanzring nicht zwingend als separates Bauteil anzuordnen ist. Ma\u00dfgebend ist auch hier, dass die Auslegung nicht lediglich bei einem begriffs- oder bauteilbezogenen Verst\u00e4ndnis stehen bleiben darf. Es kommt vielmehr auf die Frage an, welche technische Funktion dem Distanzring bei der Positionierung zwischen dem Uhrwerk und dem Geh\u00e4use-Mittelteil im Rahmen der gesamten technischen Lehre zukommt. Bei einer solchen funktionalen Betrachtung ist ein Distanzring auch dann geeignet, einen allseitigen radialen Abstand von Antenne-Kern zum Geh\u00e4use-Mittelteil zu gew\u00e4hrleisten (Distanzfunktion), wenn er nicht einst\u00fcckig geformt ist, sondern aus mehreren Teilen besteht. Ebenso wenig schlie\u00dft die Werkhaltefunktion aus, den Distanzring aus mehreren Bauteilen zusammenzusetzen. Soweit die verschiedenen Teile eine ringf\u00f6rmige Vorrichtung bilden, die zur Halterung des Uhrwerkes im Geh\u00e4use geeignet ist, gen\u00fcgt ein solcher Distanzring der Werkhaltefunktion.<\/p>\n<p>b) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzring auf, der zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem Uhrwerk liegt (Merkmal (F)). Er wird gebildet durch die auf der Werkhalteplatte angeformte \u201eSchulter\u201c und die am Au\u00dfenrand der Plastikabdeckung befindliche ringf\u00f6rmige Vorrichtung. Auf der Werkhalteplatte sind die Bauteile des Uhrwerks montiert. An seinem Rand befindet sich einst\u00fcckig mit der Werkhalteplatte verbunden eine ringf\u00f6rmige \u201eSchulter\u201c. Das Gegenst\u00fcck zur Werkhalteplatte mit der Schulter stellt eine Kunststoffabdeckung dar, die das Uhrwerk von der anderen Seite abdeckt. An ihrem Rand ist eine kranzartige Vorrichtung ebenfalls einst\u00fcckig angeformt, die passgenau die ringf\u00f6rmige \u201eSchulter\u201c der Werkhalteplatte umgreift, wenn die Kunststoffabdeckung umgekehrt auf die Werkhalteplatte gesetzt wird. Durch das Zusammenwirken dieser beiden ringf\u00f6rmigen Teile bilden die Schulter der Werkhalteplatte und die kranzartige Vorrichtung des Deckels einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzring, der einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils gew\u00e4hrleistet. Das Uhrwerk wird zur Seite hin vollst\u00e4ndig von der Schulter der Werkhalteplatte und der kranzartigen Vorrichtung des Deckels umschlossen. Dies ist anhand von dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbar. Damit ist der Distanzring zwischen dem Uhrwerk und dem metallenen Geh\u00e4use-Mittelteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnet. Er wird weder von der gr\u00fcnen Platine, noch vom Rand der Werkhalteplatte oder von anderen Bauteilen des Uhrwerks nach au\u00dfen hin \u00fcberragt. Der Antennen-Kern befindet sich in einem radialen Abstand zum Geh\u00e4use-Mittelteil.<\/p>\n<p>aa) Es ist bereits im vorhergehenden Abschnitt gezeigt worden, dass ein Bauteil nicht allein dadurch Teil des Uhrwerks wird, dass es einst\u00fcckig mit Bauteilen des Uhrwerks verbunden ist. Das gilt vorliegend sowohl f\u00fcr die an der Werkhalteplatte angeformte Schulter, als auch f\u00fcr die ringf\u00f6rmige Vorrichtung am schwarzen Kunststoffdeckel. Wird als Uhrwerk die Gesamtheit der innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordneten Bauteile angesehen, die gemeinsam unmittelbar dem Betrieb der Uhr dienen, geh\u00f6rt der an der Leiterplatte angeformte Kunststoffring nicht zum Uhrwerk. Er l\u00e4sst sich baulich und auch funktional von der Werkhalteplatte unterscheiden. Gleiches gilt f\u00fcr die kranzf\u00f6rmige Vorrichtung am Rand des schwarzen Kunststoffdeckels. Es ist schon fraglich, ob der Kunststoffdeckel \u00fcberhaupt als Teil des Uhrwerks angesehen werden kann. Aber selbst wenn man dies wollte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass auch die kranzf\u00f6rmige Vorrichtung zum Uhrwerk geh\u00f6rt. Auch sie dient nicht unmittelbar dem Betrieb der Uhr und l\u00e4sst sich ebenfalls baulich und funktional vom Rest des Uhrwerks unterscheiden.<\/p>\n<p>bb) Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, wenn der Distanzring aus mehreren Teilen besteht. Auch dies wurde durch die Ausf\u00fchrungen im vorherigen Abschnitt gezeigt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform greifen die Schulter der Werkhalteplatte und die kranzartige Vorrichtung des Deckels passgenau ineinander, so dass sie miteinander verbunden sind und eine ringf\u00f6rmige Vorrichtung bilden. Dass sie an der Werkhalteplatte und dem Deckel angeformt sind, ist unbeachtlich. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, dass die kranzf\u00f6rmige Vorrichtung am Kunststoffdeckel L\u00fccken und Durchbrechungen aufweist. Da die Schulter der Werkhalteplatte im Zusammenwirken mit der kranzartigen Vorrichtung des Deckels den Distanzring bildet, schaden Durchbrechungen des einen Bauteils nicht. Gemeinsam bilden sie einen Ring, der den Erfordernissen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzrings gen\u00fcgt. Einzelne Bohrungen schaden insofern nicht, weil diese auch durch die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht ausgeschlossen sind. In der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Klagepatentschrift wird dazu ausgef\u00fchrt, \u201edass der Ring 20 mit radialen Bohrungen zur Aufnahme von H\u00fclsen ausgestattet sein kann, in denen das Geh\u00e4use-Mittelteil 13 durchragende St\u00f6\u00dfel zur Bet\u00e4tigung von Umschaltvorg\u00e4ngen im Funkuhrwerk 22 wasserdicht gef\u00fchrt sind\u201c (Sp. 3 Z. 25-29). Durch die Ausnehmungen, wie sie beim Distanzring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind, kann der Antennenkern nicht hindurchtreten. Eine radiale Beabstandung vom Geh\u00e4use-Mittelteil ist immer gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Parteien streiten weiterhin dar\u00fcber, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Distanzring neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion aufweisen muss. Dabei steht in Frage, inwiefern die Entscheidungsgr\u00fcnde der Einspruchsabteilung beim EPA f\u00fcr die teilweise \u00c4nderung des Klagepatentanspruchs bei der Auslegung des Klagepatentanspruchs zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>a) Der Klagepatentanspruch selbst enth\u00e4lt nach seinem Wortlaut lediglich Anweisungen f\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung des Distanzrings. Die Anordnung, zwischen dem Uhrwerk und der Innenwandung des Geh\u00e4use-Mittelteils einen Distanzring vorzusehen (Merkmal (F)), l\u00e4sst eine Auslegung nicht zu, nach der der Distanzring so auszugestalten ist, dass er zus\u00e4tzlich das Uhrwerk im Uhrgeh\u00e4use haltern soll. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird zwar ausgef\u00fchrt, dass zur Gew\u00e4hrleistung des allseitigen radialen Abstands in das Geh\u00e4use-Mittelteil ein Distanzring eingelegt werde, der seinerseits im Zentrum als Aufnahmering f\u00fcr das mit dem Ferritstab best\u00fcckte Werk dient (Sp. 2 Z. 5-11). Ebenso kommt im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents ein im Geh\u00e4use gehalterter Distanzring zum Einsatz, der als Werkring zur Halterung des Uhrwerks im Geh\u00e4use dient (Sp. 3 Z. 30-33; vgl. auch Sp. 4 Z. 45-52). Dem Klagepatentanspruch l\u00e4sst sich eine solche Werkhaltefunktion aber nicht entnehmen. Vielmehr wird sie erst im Unteranspruch 6 des Klagepatents (in der Z\u00e4hlung nach Hilfsantrag 1 im Einspruchsverfahren) erw\u00e4hnt. Dieser enth\u00e4lt die Anweisung, den Distanzring als Werkaufnahmering auszubilden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Werkhaltefunktion lediglich eine fakultative Eigenschaft des im Klagepatentanspruch 1 genannten Distanzringes ist. Aus diesem Grund wird der Fachmann den Distanzring auch nicht aufgrund seines Fachwissens als Werkhaltering verstehen. Dar\u00fcber hinaus wird im Klagepatentanspruch 1 gerade nicht der Fachterminus \u201eWerkring\u201c beziehungsweise \u201eWerkaufnahmering\u201c, sondern der Begriff \u201eDistanzring\u201c verwendet, obwohl die Klagepatentschrift die Fachtermini durchaus kennt (vgl. Sp. 3 Z. 32 oder Unteranspruch 6)<\/p>\n<p>b) Die Beklagten sind der Ansicht, f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs seien auch die Entscheidungsgr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung des EPA heranzuziehen. Daraus ergebe sich, dass der Distanzring neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion aufweisen m\u00fcsse. In der Literatur wird dazu die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung einzelner Patentanspr\u00fcche im Einspruchs-, Beschr\u00e4nkungs- oder Nichtigkeitsverfahren die diese Anspr\u00fcche erl\u00e4uternde Beschreibung erg\u00e4nzen oder ersetzen, wenn der Ausspruch nicht auch die Beschreibung \u00e4ndert, insbesondere deren gegenstandslos gewordenen Teile streicht (BGH GRUR 1999, 145, 146 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 26; Busse\/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl.: \u00a7 14 Rn 75; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 183 Rn 5 \u2013 Ziehmaschine). Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung jedoch nicht nur die Patentanspr\u00fcche sondern auch die Beschreibung des Klagepatents ge\u00e4ndert. Der Entscheidung vom 08.02.2008 ist als Anlage die erste Seite der Klagepatentschrift beigef\u00fcgt, in der der Absatz [0005] gestrichen und ein Teil des Absatzes [0007] ge\u00e4ndert wurde. Gleichwohl kann dahinstehen, ob es durch solche \u00c4nderungen im Beschreibungsteil eines Patents ausgeschlossen ist, neben der Patentschrift zus\u00e4tzlich die Entscheidungsgr\u00fcnde einer Einspruchsentscheidung zur Auslegung heranzuziehen. Denn selbst wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4nderung des Klagepatentanspruchs in der Einspruchsentscheidung den Beschreibungsteil der Klagepatentschrift \u00e4ndern oder erg\u00e4nzen, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weil der Distanzring eine Werkhaltefunktion aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>aa) Die Einspruchsabteilung hat den urspr\u00fcnglich erteilten Patentanspruch 1 nach Ma\u00dfgabe des Hilfsantrags 1 aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung abge\u00e4ndert. Sie hat dazu in den Entscheidungsgr\u00fcnden Folgendes ausgef\u00fchrt: Im Schutzbereich des Anspruchs 1 des Hauptantrags bef\u00e4nden sich Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen der Distanzring nur noch eine dieser Funktionen [also die Distanzfunktion oder die Werkhaltefunktion] erf\u00fclle. \u201eSolche Ausf\u00fchrungen gehen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hervor. Vielmehr ist in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen nur ein Distanzring offenbart, der sowohl zur Distanzfunktion, als auch zur Werkhaltefunktion beitr\u00e4gt\u201c (Rn 3.1 (ii) der Anlage L1, dort der letzte Absatz). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem in den Anmeldeunterlagen beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Distanzring die Werkhaltefunktion mittels des Zifferblattringes wahrnehme. Entscheidend sei, \u201edass der Distanzring das Uhrwerk umfasst und dadurch mittelbar oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beitr\u00e4gt\u201c (Rn 3.1 (ii) der Anlage L1, dort der 3. Absatz).<\/p>\n<p>Werden die Entscheidungsgr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung des EPA zur Auslegung des Klagepatentanspruchs herangezogen, muss der Distanzring neben der Distanzfunktion zus\u00e4tzlich eine Werkhaltefunktion aufweisen. Die Einspruchsabteilung beim EPA \u00e4u\u00dfert sich aber nicht dazu, wie dies zu geschehen hat. Vielmehr ergibt sich aus den Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2008, dass der Distanzring sowohl unmittelbar, als auch mittelbar \u2013 zum Beispiel \u00fcber den Zifferblattring \u2013 zur Werkhaltefunktion beitragen kann. Letztlich bleibt die Umsetzung der Werkhaltefunktion dem Fachmann \u00fcberlassen. Es kommt im Ergebnis lediglich darauf an, dass der Distanzring sich daf\u00fcr eignet, das Uhrwerk im Geh\u00e4use zu haltern. Es ist nicht erforderlich, dass der Distanzring als Adapter zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgeh\u00e4use fungiert und einen etwaigen Zwischenraum ausf\u00fcllt. Abgesehen davon, dass eine solche Funktionalit\u00e4t den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruchs nicht entnommen werden kann, hat die Einspruchsabteilung des EPA einer solchen Auslegung in ihrer Entscheidung auch ausdr\u00fccklich eine Absage erteilt. Sie hat ausgef\u00fchrt, dass weder die Anpassung unterschiedlicher Werke an standardisierte Geh\u00e4use, noch die Sto\u00dfsicherung beziehungsweise die Sicherung gegen Ersch\u00fctterungen des Uhrwerks eine Rolle spielen (Rn 8.1 der Anlage L1, dort letzter Absatz auf S. 11).<\/p>\n<p>bb) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Distanzring auf, der neben der Distanzfunktion auch eine Werkhaltefunktion aus\u00fcbt. Es handelt sich wiederum um die an der Werkhalteplatte angeformte \u201eSchulter\u201c im Zusammenwirken mit der am \u00e4u\u00dferen Rand des schwarzen Kunststoffdeckels angebrachten kranzf\u00f6rmigen Vorrichtung. Das Uhrwerk wird \u00fcber diese Bauteile im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehaltert. Dies hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung demonstriert. Die kranzf\u00f6rmige Vorrichtung am Kunststoffdeckel sitzt spielfrei im Geh\u00e4use des angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und kann nicht herausfallen. In die kranzf\u00f6rmige Vorrichtung ist die Schulter der Werkhalteplatte eingesetzt. Da sie mit der Werkhalteplatte einst\u00fcckig verbunden ist, wird das Uhrwerk \u00fcber die Schulter und die kranzf\u00f6rmige Vorrichtung des Deckels im Uhrgeh\u00e4use gehalten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten technischen Lehre stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch machen.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte zu 1) benutzte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand der Klagepatentanmeldung. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie wissen m\u00fcssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte zu 1) ist der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Funkarmbanduhren aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Funkarmbanduhren zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst vertreibt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der A Limited eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 08.02.2008 besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Nach diesen Grunds\u00e4tzen besteht im vorliegenden Fall keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents.<\/p>\n<p>1. Die Einspruchsabteilung beim EPA hat das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die Einsprechenden haben im Rahmen des Einspruchsverfahrens keinen Einwand bez\u00fcglich der Beurteilung der Neuheit des Klagepatentanspruchs 1 vorgebracht (vgl. Nr. 7 der Entscheidung vom 08.02.2008, Anlage L1). Auch die Beschwerdeschrift der Einsprechenden A Ltd. vom 18.03.2008 (Anlage L9) enth\u00e4lt keinen Vortrag zur Frage der Neuheit der unter Schutz gestellten Lehre.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin A Ltd. ist der Ansicht, das Klagepatent in der ge\u00e4nderten Fassung sei aufgrund fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht schutzf\u00e4hig. Mit den von ihr vorgebrachten Entgegenhaltungen und Argumenten hat sich die Einspruchsabteilung beim EPA jedoch im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2008 bereits befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechtzuerhalten. Zwar ist diese Entscheidung f\u00fcr die Beschwerdekammer nicht bindend, allerdings kommt sie einer gewichtigen sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme gleich, in die sowohl der bereits im Erteilungsverfahren gepr\u00fcfte als auch im Erteilungsverfahren unber\u00fccksichtigte Stand der Technik f\u00fcr die Beurteilung der Erfindungsh\u00f6he eingeflossen ist. Da die Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA auf einer plausiblen und vertretbaren Begr\u00fcndung beruht, besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Erteilung des Klagepatents widerrufen wird. Vielmehr besteht begr\u00fcndeter Anlass f\u00fcr die Erwartung, dass die Beschwerde ohne Erfolg bleiben wird.<\/p>\n<p>a) Es kann nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ausgehend von der Entgegenhaltung E9 (die Bezifferung der Entgegenhaltungen stammt aus dem Einspruchsverfahren und wird vorliegend \u00fcbernommen) unter Einbeziehung der Entgegenhaltung E2 naheliegend war.<\/p>\n<p>aa) Die Entgegenhaltung E9 betrifft das Modell \u201eD\u201c einer Funkarmbanduhr der C GmbH. Nach dem Vortrag beider Parteien und den zur Akte gereichten Anlagen kann davon ausgegangen werden, dass diese Funkarmbanduhr gem\u00e4\u00df Art. 56 S. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc zum Stand der Technik geh\u00f6rt, weil sie unstreitig vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents am 09.06.1999 der \u00d6ffentlichkeit durch Benutzung zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Die Funkarmbanduhr \u201eD\u201c offenbart alle Merkmale des Klagepatentanspruchs mit Ausnahme des Merkmals (C), da sie keinen metallischen Geh\u00e4use-Mittelteil aufweist.<\/p>\n<p>bb) Bei der Entgegenhaltung E2 handelt es sich um das Gebrauchsmuster DE 296 07 xxx U1. Diese am 25.09.1997 ver\u00f6ffentlichte Druckschrift geh\u00f6rt ebenfalls zum Stand der Technik und hat eine magnetische Antenne f\u00fcr eine Armbanduhr zum Gegenstand. Unstreitig werden durch die Entgegenhaltung E2 nicht die den Distanzring betreffenden Merkmale (E) bis (G) offenbart. Ebenso ist es nicht fernliegend, mit der Einspruchsabteilung entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin anzunehmen, dass in der Entgegenhaltung E2 keine Funkarmbanduhr mit einem metallischen Geh\u00e4use-Mittelteil und einer magnetischen Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern (Merkmal (B)) beschrieben wird. Zumindest erh\u00e4lt der Fachmann keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass in das metallische Geh\u00e4use einer Funkarmbanduhr eine Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern ohne Beeintr\u00e4chtigung der Antennenfunktion eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Zwar wird in der Entgegenhaltung E2 zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass es unter anderem nachteilig sei, zur Realisierung der vorbekannten Antennen in Form eines Uhrgeh\u00e4uses oder einer Werkplatte aus magnetischem Kernmaterial ein Umgeh\u00e4use aus elektrisch nicht-leitendem Material verwenden zu m\u00fcssen (S. 1 Z. 9-11 der E2 \/ Anlage K3). In der Entgegenhaltung E2 wird jedoch als Aufgabe formuliert, eine Antenne zu schaffen, die einfacher an eine funktionsfertige Uhr appliziert und demzufolge auch wirtschaftlicher als separates Austauschteil zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nne. Im weiteren Beschreibungsteil der Entgegenhaltung E2 wird zudem keine Funkarmbanduhr mit metallischem Geh\u00e4use und einer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern, wie sie im Klagepatentanspruch 1 beschrieben wird, eindeutig offenbart. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich insofern auch nicht auf die Ausf\u00fchrungen der Entgegenhaltung E2 zu dem in der Figur 1 wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel berufen. Dass die in der Figur 1 schematisch wiedergegebene Uhr ein beliebig berandetes Armbanduhrgeh\u00e4use besitzt (S. 3 Z. 26 der E2 \/ Anlage K3), l\u00e4sst nicht eindeutig erkennen, dass eine mit einer Langwellen-Antenne und einem Antennen-Kern ausgestattete Funkarmbanduhr ein metallenes Geh\u00e4use aufweisen darf. Denn in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung der Entgegenhaltung E2 wird ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass das Umgeh\u00e4use aus Metall bestehen k\u00f6nne, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen Spule gewahrt bleibe (S. 2 Z. 16-18 der E2 \/ Anlage K3). Dementsprechend wird in den Figuren 6 und 7 nur eine Luftspule (ohne Kern) f\u00fcr eine Funkarmbanduhr mit Metallgeh\u00e4use beschrieben (S. 5 Z. 14-20 der E2 \/ Anlage K3).<\/p>\n<p>cc) Ausgehend von der E9 liegt die mit der Erfindung zu l\u00f6sende Aufgabe f\u00fcr den Fachmann darin, eine Funkarmbanduhr mit h\u00f6herer Produktvielfalt zu schaffen. Dies hat auch die Einspruchsabteilung in \u00dcbereinstimmung mit der Beschwerdef\u00fchrerin und den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift (Absatz [0003]) angenommen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Einspruchsabteilung ausgehend von dieser Problemstellung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann die Entgegenhaltung E2 nicht zur L\u00f6sung der Aufgabe heranziehen werde, weil diese Entgegenhaltung von einer Funkarmbanduhr ausgehe, die einen einfachen Austausch der Langwellen-Antenne erlaube. F\u00fcr Funkarmbanduhren mit Metallgeh\u00e4use werde insofern lediglich eine Luftspule offenbart, die freitragend gewickelt und unter das Uhrglas oder auf den Boden geklebt oder in eine ringf\u00f6rmige Aufnahmerinne eingelegt werde. Ausgehend von der E9 ist es vor diesem Hintergrund nicht nahe liegend, lediglich die aus der Vorbenutzung bekannte Uhr mit einem Metallgeh\u00e4use auszustatten.<\/p>\n<p>b) Es besteht auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Beschwerdekammer ausgehend von der Entgegenhaltung E2 unter Einbeziehung der Entgegenhaltung E9 einen erfinderischen Schritt f\u00fcr die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte technische Lehre verneinen wird. Im Hinblick auf die in der Entgegenhaltung E2 beschriebene Funkarmbanduhr besteht das mit der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zu l\u00f6sende Problem darin, mit Hilfe eines Antennen-Kerns den Funkempfang zu verbessern und mittels eines Distanzringes die St\u00f6ranf\u00e4lligkeit zu verringern. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Fachmann ausgehend von dieser Problemstellung \u00fcberhaupt die Entgegenhaltung E9 herangezogen h\u00e4tte. Denn bei der vorbenutzten C-Armbanduhr besteht das Problem des Funkempfangs nicht, weil kein Metallgeh\u00e4use verwendet wird. Zudem erh\u00e4lt der Fachmann in der Entgegenhaltung E2 den Hinweis, bei der Verwendung eines Metallgeh\u00e4uses Luftspulen zu verwenden, so dass es f\u00fcr ihn nicht naheliegend war, die in der Entgegenhaltung E2 beschriebenen Luftspulen nunmehr mit einem Antennen-Kern auszustatten.<\/p>\n<p>c) Eine andere Entscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag ist auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 15.10.2003 gerechtfertigt, mit dem das deutsche Patent 199 26 271 widerrufen wurde. Die Beklagten lassen au\u00dfer acht, dass sowohl der Patentanspruch 1 des Patents DE 199 26 271, als auch die Patentanspr\u00fcche 1 nach den Hilfsantr\u00e4gen nicht mit dem Klagepatentanspruch 1 identisch sind. Aber selbst wenn die Erw\u00e4gungen des Bundespatentgerichts in der Entscheidung vom 15.10.2003 auf die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents \u00fcbertragbar sein sollten, folgt daraus nicht zwangsl\u00e4ufig, dass die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen ist. Mit Blick auf die zu Beginn dieses Abschnitts genannten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Aussetzungsantrag lassen sich im vorliegenden Fall f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he noch vern\u00fcnftige Argumente finden. Wie in den vorstehenden Abs\u00e4tzen ausgef\u00fchrt worden ist, besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung kein hinreichender Anlass, da die Einspruchsabteilung beim EPA in ihrer Entscheidung vom 08.02.2008 eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents aufgezeigt hat.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2008 rechtfertigt weder in der Sache, noch hinsichtlich des Aussetzungsantrags eine andere Entscheidung. Der Schriftsatz enth\u00e4lt keinen neuen Sachvortrag, der nicht bereits Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung war und mit dem sich die Kammer in der vorliegenden Entscheidung auseinandergesetzt hat. Soweit die Beklagten in diesem Schriftsatz die Versp\u00e4tung des tats\u00e4chlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Plastikabdeckung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00fcgen, greift dies nicht durch. Eine Zur\u00fcckweisung wegen Versp\u00e4tung gem\u00e4\u00df \u00a7 296 Abs. 1 ZPO scheitert bereits daran, dass der Rechtsstreit durch die Ber\u00fccksichtigung des gegnerischen Tatsachenvortrags nicht verz\u00f6gert wird. Die Beklagten haben die durch den Schriftsatznachlass geschaffene M\u00f6glichkeit, sich zum kl\u00e4gerischen Tatsachenvortrag zu \u00e4u\u00dferen, genutzt. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung kommt aufgrund der zuvor genannten Gr\u00fcnde nicht in Betracht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 100 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert (gesamt): 500.000,00 EUR<br \/>\nhinsichtlich der Beklagten zu 1) 300.000,00 EUR<br \/>\nhinsichtlich des Beklagten zu 2) 200.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1016 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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