{"id":2087,"date":"2008-06-05T17:00:21","date_gmt":"2008-06-05T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2087"},"modified":"2016-04-22T13:45:52","modified_gmt":"2016-04-22T13:45:52","slug":"4a-o-2807-verschlussbandstreifen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2087","title":{"rendered":"4a O 28\/07 &#8211; Verschlussbandstreifen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 863<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juni 2008, Az. 4a O 28\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die US-amerikanische Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die A Company, St. Paul, Minnesota\/USA (nunmehr: X Company), war urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 796 xxx B2 (nachfolgend auch: Klagepatent) betreffend ein mehrschichtiges Verschlusssystem (composite-prelaminated closure tape system). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erfolgte in englischer Verfahrenssprache am 14. Januar 1995. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Juli 1999 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Seit dem 27. April 2007 ist der deutsche Teil des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin, die deutsche Vertriebsgesellschaft der X Company, umgeschrieben. \u00dcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents von der Beklagten zu 1) zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 10. September 2007 ist bislang noch nicht entschieden worden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die X Company eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 295 22 xxx.6 betreffend ein mehrschichtiges Verschlusssystem (nachfolgend auch: Klagegebrauchsmuster). Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters, dessen Inhalt deckungsgleich mit dem des Klagepatents ist, endete mit dem Januar 2005.<br \/>\nMit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch. Soweit sich die Klageantr\u00e4ge auf einen Zeitraum bis zum 14. Januar 2005 beziehen, st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin diese hilfsweise auch auf das Klagegebrauchsmuster.<\/p>\n<p>In einem unter anderem seitens der Beklagten zu 1) angestrengten Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde das Klagepatent mit der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Fassung seines Anspruchs 1 aufrecht erhalten, die gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich erteilten Klagepatent zwei Zus\u00e4tze enth\u00e4lt. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung liegt als Anlage K3 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K3a) vor. Die unter anderem von der Beklagten zu 1) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegte Beschwerde hat die Technische Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 03. November 2005 (Anlage K4, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K4a) zur\u00fcckgewiesen und das Klagepatent nach Ma\u00dfgabe der Formulierung seines Anspruchs 1 durch die Einspruchsabteilung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache wir folgt:<br \/>\nA prelaminated composite tape from which a composite adhesive closure tape tab (20) for disposable articles can be cut, which comprises a support sheet (21) and a mechanical fastener (30), wherein the support sheet (21) has a fastening surface (22) with a bonding layer (24) and a back side surface (23), whereby a first axial extending section (25) of the support sheet (21) has a patch (26) comprising a mechanical fastener (30) disposed on the bonding layer (24), and a second axial extending section (31) of the support sheet has an exposed bonding layer (24) which is attached to an edge portion (14) of a disposable article (10) in a production process, characterized in that the tape is in a stable roll and the back side surface (23) of the support sheet (21) is provided with means for increasing the static friction of the back side surface (23) to the mechanical fastener (30).<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der T3-Schrift (Anlage K2a) hat Anspruch 1 des Klagepatents folgenden Wortlaut:<br \/>\nVorlaminiertes mehrschichtiges Band, von dem ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen (20) f\u00fcr Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann, das aufweist:<br \/>\neine Tr\u00e4gerbahn (21) und einen mechanischen Verschluss (30), wobei die Tr\u00e4gerbahn (21) eine Befestigungsoberfl\u00e4che (22) mit einer Bindeschicht (24) und eine r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23) hat, wobei ein erster sich axial erstreckender Abschnitt (25) der Tr\u00e4gerbahn (21) einen Flicken (26) hat, der einen auf der Bindeschicht (24) angeordneten mechanischen Verschluss (30) aufweist, und ein zweiter sich axial erstreckender Abschnitt (31) der Tr\u00e4gerbahn eine freiliegende Bindeschicht (24) hat, die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil (14) eines Wegwerfartikels (10) befestigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Band in einer stabilen Rolle ist und die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23) der Tr\u00e4gerbahn (21) mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che (23) und dem mechanischen Verschluss (30) versehen ist.<\/p>\n<p>Das in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel illustriert die technische Lehre des Klagepatents in ihren Grundz\u00fcgen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 ist eine schematische Darstellung eines Querschnitts eines Verschlussbandstreifens nach dem Klagepatent, der anspruchsgem\u00e4\u00df in Rollenform (vgl. die ebenfalls eingeblendete Figur 13) zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt vorlaminierte mehrschichtige B\u00e4nder in Form von Rollen mit einer Bandl\u00e4nge von jeweils 320 Metern (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Beklagten zu 3) und 4) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2). Die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen vorlaminierten mehrschichtigen B\u00e4nder werden von dem Hersteller derjenigen Windeln verwendet, die unter der Bezeichnung \u201eC\u201c in den Superm\u00e4rkten von ALDI-Nord vertrieben werden und von denen ein Muster als Anlage K7 vorliegt. Die dort verwendeten mehrschichtigen Klebverschlussbandstreifen haben die Produktbezeichnung D der Beklagten zu 1). Weitere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen, die seitens der Kl\u00e4gerin labortechnisch untersucht wurden, stammen aus dem als Anlage K9 in Kopie vorgelegten, im Original Produktmuster der vorlaminierten Mehrschichtb\u00e4nder enthaltenden Produktkatalog 2005 der Beklagten zu 1) und tragen die Bezeichnungen ECO-F1\/M 361 und E. W\u00e4hrend die Tr\u00e4gerbahn einiger Produkte (beispielsweise des Produkts ECO-F1\/M 361; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) aus einem Filmmaterial, einer Kunststofffolie, besteht, wird sie bei anderen Produkten (beispielsweise den Klebverschlussbandstreifen mit den Produktbezeichnungen D und E, hier: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II) aus einem so genannten Non-Woven- (Vlies-) Material gebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die urspr\u00fcngliche Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents habe diesen mit Wirkung vom 15. Januar 2007 auf sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; \u00fcbertragen. Jedenfalls mit der als Anlage K15 vorgelegten Abtretungserkl\u00e4rung habe die X Company s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Bereicherung aus Verletzungshandlungen der Klageschutzrechte durch die Beklagten entstanden seien, auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten s\u00e4mtlich von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Rollen seien insbesondere stabil und die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn sei mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss versehen. Letzteres ergebe sich aus den in Anlage K12 grafisch dokumentierten Untersuchungen der drei oben genannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, in denen die Rauhigkeit (Ra [\u00b5m], auf der x-Achse) und die Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gerbandes und dem mechanischen Verschluss (static friction [N], auf der y-Achse) festgestellt worden sei, jeweils getrennt f\u00fcr die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn (LAB), die im aufgewickelten Zustand mit dem mechanischen Verschluss in Kontakt ger\u00e4t, und f\u00fcr die Vorderseite derselben (PSA). Die Untersuchungen seien in \u00dcbereinstimmung mit der DIN 53375 zur Bestimmung des Reibungsverhaltens im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung von Kunststoff-Folien (Anlage K13) vorgenommen worden. Die Rauhigkeit &#8211; so die Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; sei ein Kernmerkmal f\u00fcr die erh\u00f6hte Haftreibung im Sinne des Merkmals 4 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung), was unter anderem die Unteranspr\u00fcche 2 und 27 belegten. Die Rauhigkeit liege bei s\u00e4mtlichen untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei \u00fcber 1 \u00b5m und schon daher im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 2) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland vorlaminiertes mehrschichtiges Band, von dem ein mehrschichtiger Klebeverschlussbandstreifen f\u00fcr Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann, das aufweist:<br \/>\neine Tr\u00e4gerbahn und einen mechanischen Verschluss, wobei die Tr\u00e4gerbahn eine Befestigungsoberfl\u00e4che mit einer Bindeschicht und eine r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che hat, wobei ein erster sich axial erstreckender Abschnitt der Tr\u00e4gerbahn einen Flicken hat, der einen auf der Bindeschicht angeordneten mechanischen Verschluss aufweist, und ein zweiter sich axial erstreckender Abschnitt der Tr\u00e4gerbahn eine freiliegende Bindeschicht hat, die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil eines Wegwerfartikels befestigt wird,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem das Band in einer stabilen Rolle ist und die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn mit einem Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss versehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 28. August 1999 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. August 1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Abschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen,<br \/>\n1. der der X Company\/St. Paul\/USA durch die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 28. August 1999 bis einschlie\u00dflich 14. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n2. und der der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 15. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem durch die Beklagte zu 1) angestrengten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, sowohl hinsichtlich der auf das Klagepatent als auch der auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie die Merkmale 3 und 4 nicht verwirklichten. Die in Abschnitt [0010] der Klagepatentschrift genannten Bedingungen eines Abwickelns mit hoher Geschwindigkeit w\u00fcrden sich in der Praxis \u00fcberhaupt nicht ergeben. Ihnen &#8211; den Beklagten &#8211; sei daher auch nicht bekannt, ob ihre Rollen bei einer Abwicklung mit hoher Geschwindigkeit stabil w\u00e4ren, weil sich das im Klagepatent genannte Problem, dass die Rollen f\u00fcr ein schnelles Abwickeln geeignet sein m\u00fcssen, in der Praxis bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gar nicht stelle. Diese w\u00fcrden in der Windelproduktion lediglich mit niedriger Geschwindigkeit abgewickelt. Bei Bedarf w\u00fcrden die angegriffenen Rollen vorlaminierten mehrschichtigen Bandes durch seitliche St\u00fctzvorrichtungen stabilisiert und m\u00fcssten auch aus diesem Grund gar nicht aus sich selbst heraus stabil sein.<br \/>\nJedenfalls werde Merkmal 4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht, denn Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che gebe es nicht. Im Gegenteil sei die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Ausf\u00fchrungsformen I und II (Vliesprodukte) mit einer deh\u00e4siven Silikonbeschichtung, einer Release-Schicht, die ein Anhaften der R\u00fcckseite auf der in Rollenform ihr zugewandten Bindeschicht und damit ein Blockieren der Rolle vermeiden soll, versehen. Diese Release-Schicht setze die Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che gegen\u00fcber der unbehandelten r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che erheblich herab. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III (Filmprodukt) sei die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che mit einer deh\u00e4siven Silikonbeschichtung zur Herabsetzung der Haftreibung versehen, w\u00e4hrend ein Teilbereich der Befestigungsoberfl\u00e4che nicht beschichtet werde und in seinen Oberfl\u00e4cheneigenschaften identisch mit der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che in deren unbeschichtetem Zustand sei. Dies werde durch die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin (Anlage K12 betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III, das Filmprodukt ECO-F1\/M 361) best\u00e4tigt. Das Vorhandensein der deh\u00e4siven Silikonbeschichtung auf der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II, so die Beklagten weiter, bed\u00fcrfe es patentgem\u00e4\u00dfer Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung schon deshalb nicht, weil bereits das Tr\u00e4gerbahnmaterial der Vliesstoff-Produkte so ausgew\u00e4hlt sei, dass die Bildung von Rollen beg\u00fcnstigt werde. Zudem verwendeten sie eine spezielle Wickelmethode mit regulierter Wickelspannung.<br \/>\nDie der Anlage K12 zugrunde liegenden Messungen der Kl\u00e4gerin betreffend Haftreibung und Rauhigkeit seien bereits im Ansatz verfehlt und zum Nachweis einer Verletzung des Klagepatents nicht geeignet. Die Befestigungsoberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II (Vliesprodukte) sei wie deren r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn mit einer Befilmung versehen, die einem unerw\u00fcnschten Eindringen der auf dieser Seite aufzutragenden Bindeschicht (Klebstoff) in den Vliesuntergrund nach Art einer Sperrschicht vorbeuge und zugleich die Haftreibung der Befestigungsoberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss erheblich herabsetze. Ein Vergleich der Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss mit der Haftreibung der (befilmten) Befestigungsoberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss k\u00f6nne daher keinen Aufschluss dar\u00fcber geben, ob die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung versehen worden ist. Die Messungen der Kl\u00e4gerin an den bereits einmal zur Rolle aufgewickelten Vliesprodukten entspr\u00e4chen auch ungeachtet dessen nicht den DIN-Vorschriften, zumal f\u00fcr Vliesstoffe eine definierte Rauhigkeit ohnehin nicht ermittelt werden k\u00f6nne.<br \/>\nSchlie\u00dflich &#8211; so die Beklagten &#8211; sei der Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent jedenfalls auszusetzen.<br \/>\nDem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, mangels Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG sowie \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu, weil es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht um Erzeugnisse handelt, die Gegenstand des Klagepatents sind (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Jedenfalls das Merkmal 4 verwirklichen sie &#8211; auch nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Rolle von vorlaminierten Streifen, von der ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen f\u00fcr Wegwerfartikel (wie etwa eine Wegwerfwindel) abgeschnitten werden kann. Die Verschlussb\u00e4nder dienen dazu, den Wegwerfartikel an seinem Tr\u00e4ger in der gew\u00fcnschten Position zu fixieren. Bei einer Wegwerfwindel geschieht dies etwa dadurch, dass benachbarte R\u00e4nder der Windel an jeder Seite benachbart zueinander oder einander \u00fcberlappend positioniert werden und ein Streifen aus druckempfindlichen Klebeband oder mechanischem Verschlussband an der hinteren Bahn an der zu den beiden R\u00e4ndern benachbarten Kante festgeklebt wird, was die Windel geschlossen h\u00e4lt (vgl. die \u00dcbersetzung der T3-Klagepatentschrift, Anlage K2a, Abschnitt [0002]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K2a). Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der technischen Lehre des Klagepatents gelten in gleicher Weise auch f\u00fcr das hilfsweise zur Klagebegr\u00fcndung herangezogene Klagegebrauchsmuster (Anlage K16), die Bezugnahmen beschr\u00e4nken sich jedoch aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auf die Klagepatentschrift (Anlage K2a).<br \/>\nNach der Schilderung der Klagepatentbeschreibung waren im Stand der Technik in Rollenform bekannte Verschlusssystem-Befestigungsvorrichtungen im Allgemeinen Klebeb\u00e4nder (Abschnitt [0004]). Diese haben den Nachteil, dass der Klebstoff mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten, Puder, Baby\u00f6l und \u00c4hnlichem verunreinigt werden kann, was die Haftung des Bandes reduziert. Das Schlie\u00dfen und insbesondere Wiederverschlie\u00dfen der Windel k\u00f6nnte dadurch unwirksam werden, was zu ihrem vorzeitigen Ausfall f\u00fchre (Abschnitt [0004]).<br \/>\nVorzugsw\u00fcrdig seien daher Verschlusssysteme, bei denen ein mechanischer Verschluss zum Einsatz kommt, der beispielsweise Haken- und \u00d6sen-, Haken- und Schlaufen- oder Klettverschlussbestandteile aufweist (Abschnitt [0003]). Derartige mechanische Verschlusssysteme haben den Vorteil, dass sie wiederholt zum \u00d6ffnen und Wiederverschlie\u00dfen des Wegwerfartikels verwendet werden k\u00f6nnen, und sind im Stand der Technik bekannt. Als im Ansatzpunkt nachteilig beschreibt es die Klagepatentschrift, dass der Einsatz von mechanischen Verschl\u00fcssen in der Praxis die unmittelbare Laminierung aller Verschluss- und \u00d6ffnungsbestandteile in der Windel-Fertigungslinie erfordere. Diese unmittelbare Laminierung kompliziere das Herstellungsverfahren f\u00fcr die gew\u00fcnschten Produkte und verursache mitunter Probleme f\u00fcr die Hersteller (Abschnitt [0003]).<br \/>\nZudem m\u00fcssen Wegwerfartikel, insbesondere Wegwerfwindeln, nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abschnitt [0005]) mit hohen Geschwindigkeiten gefertigt werden, um wirtschaftlich hergestellt werden zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den Windelhersteller sei es deshalb w\u00fcnschenswert, eine einzige Rolle mit Verschlussband, die alle notwendigen Elemente in der Form eines Vorlaminats enth\u00e4lt, in der Fertigungslinie verwenden zu k\u00f6nnen. Bei einer solchen Rolle eines Vorlaminats wird das Verschlussband als ein mehrschichtiges Band (bzw. Verbundband, composite tape) auf die Windel aufgebracht, wobei die Breite der Rolle im Wesentlichen gleich der gew\u00fcnschten L\u00e4nge des herzustellenden Windelverschlussstreifens ist. Bei der Windelherstellung wird das Verschlussband in Intervallen, die der Breite des gew\u00fcnschten Verschlussbandes entsprechen, im rechten Winkel zu den R\u00e4ndern der Rolle abgetrennt und an einer geeigneten Stelle entlang dem Rand einer Seite der Windel festgeklebt (Abschnitt [0005]).<br \/>\nVorlaminierte mehrschichtige Rollen mit Verschlussband m\u00fcssen dieses systematisch und gleichm\u00e4\u00dfig in Form eines Verschlussstreifens abgeben, um in mechanisierten Herstellungssystemen zuverl\u00e4ssig verwendet werden zu k\u00f6nnen. Um Probleme bei der Herstellung zu vermeiden, bezeichnet es die Klagepatentschrift als notwendig, dass die Rolle mit Verschlussband stabil ist, was nach Abschnitt [0006] bedeute, dass die Rolle kontinuierlich mit hoher Geschwindigkeit abgewickelt werden kann, so dass ein Verschlussstreifen von ihr abgeschnitten werden kann, ohne dass die Rolle teleskopartig ausf\u00e4hrt. Bei einer Verschlussbandrolle mit einem mechanischen Verschluss bestehen die praktischen Schwierigkeiten insbesondere darin, dass die erhaltene Rolle aufgrund der unterschiedlichen St\u00e4rken der Schichten, die den Laminatr\u00fccken bilden, instabil und f\u00fcr das Herstellungsverfahren f\u00fcr Wegwerfartikel unmittelbar in der Fertigungslinie ungeeignet sein kann. Deshalb, so stellt die Beschreibung des Klagepatents fest, seien (vorlaminierte) Verschlussstreifenrollen mit mechanischen Verschlussbestandteilen nicht bekannt (vgl. Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt damit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Rolle eines Verschlussbandes mit mechanischen Verschlussbestandteilen in Gestalt eines Vorlaminats zur Verf\u00fcgung zu stellen, das alle notwendigen Elemente direkt in der Fertigungslinie enth\u00e4lt und zugleich einwandfrei verarbeitet, insbesondere mit hohen Geschwindigkeiten abgewickelt werden kann. Die Rolle soll geeignet sein, das Verschlussband systematisch und gleichm\u00e4\u00dfig in Form eines Verschlussstreifens abzugeben und somit in mechanisierten Herstellungssystemen (etwa bei der Windelherstellung) zuverl\u00e4ssig und problemlos verwendet zu werden, was eine hinreichende Stabilit\u00e4t der Rolle voraussetzt.<\/p>\n<p>Eine L\u00f6sung dieser Aufgabe stellt Anspruch 1 in der im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Fassung dar. In Gestalt einer Merkmalsanalyse l\u00e4sst sich Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt fassen:<\/p>\n<p>1. Vorlaminiertes mehrschichtiges Band,<br \/>\n1.1 von dem ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen (20) f\u00fcr Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann,<br \/>\ndas aufweist:<br \/>\n2. eine Tr\u00e4gerbahn (21) und einen mechanischen Verschluss (30);<br \/>\n2.1 die Tr\u00e4gerbahn (21) hat<br \/>\n2.1.1 eine Befestigungsoberfl\u00e4che (22) mit einer Bindeschicht (24) und<br \/>\n2.1.2 eine r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23),<br \/>\n2.2 wobei sich ein erster (25) und ein zweiter (31) sich axial erstreckender Abschnitt der Tr\u00e4gerbahn (21) vorhanden sind;<br \/>\n2.3 der erste sich axial erstreckende Abschnitt (25) der Tr\u00e4gerbahn (21) hat einen Flicken (26),<br \/>\n2.3.1 der Flicken (26) weist einen auf der Bindeschicht (24) angeordneten mechanischen Verschluss (30) auf;<br \/>\n2.4 der zweite sich axial erstreckende Abschnitt (31) der Tr\u00e4gerbahn (21) hat eine freiliegende Bindeschicht (24),<br \/>\n2.4.1 die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil (14) eines Wegwerfartikels (10) befestigt wird;<br \/>\n3. das Band ist in einer stabilen Rolle und<br \/>\n4. die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23) der Tr\u00e4gerbahn (21) ist mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che (23) und dem mechanischen Verschluss (30) versehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmalsgruppen 1 und 2 jeweils wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Die Beklagten bestreiten hingegen die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4. Ob das Bestreiten des Merkmals 3, wonach das vorlaminierte mehrschichtige Band in einer stabilen Rolle vorliegt, durch die Beklagten hinreichend substantiiert ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund der nach Auffassung der Kammer zutreffenden Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss versehen ist (Merkmal 4).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Zusammenhang zwischen Merkmalen 3 und 4 liegt darin, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents das Versehen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung dieser Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss diejenige Ma\u00dfnahme ist, die daf\u00fcr sorgt, dass das Band nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 3 \u201ein einer stabilen Rolle ist\u201c. Die Stabilit\u00e4tsproblematik einer Rolle vorlaminierten mehrschichtigen Bandes mit einem mechanischen Verschluss ergibt sich &#8211; wie der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents unschwer erkennt &#8211; daraus, dass das Band im zur Rolle aufgewickelten Zustand nur in Teilbereichen aufeinander liegt, und zwar in den relativ dicken Bereichen, in denen der Flicken (26) mit dem mechanischen Verschluss (30) angeordnet ist. Diese Bereiche machen bei einer Queraufwicklung der sp\u00e4teren Verschlussbandstreifen einen einseitigen Teilbereich der axialen Erstreckung der Rolle aus (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 2 und 13 der Klagepatentschrift). Insbesondere aus diesem lediglich axial-einseitigen Aufeinanderliegen resultiert die Gefahr unerw\u00fcnschten Teleskopierens, also des seitlichen Auseinandergleitens der Rolle. In diesem Kontaktbereich, in dem allein eine erh\u00f6hte Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss auf der gegen\u00fcberliegenden Seite wirksam werden kann, ist es nach dem der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde liegenden Gedanken erforderlich, eine ausreichend gro\u00dfe Haftreibung zu vorzusehen, die ein Teleskopieren zu vermeiden vermag.<br \/>\nBeanspruchtes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist es, die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che mit einem \u201eMittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung\u201c dieser Oberfl\u00e4che mit dem mechanischen Verschluss zu versehen. Das Mittel als solches ist im Anspruch nicht n\u00e4her bestimmt. Wie die zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung ergibt (vgl. Abschnitt [0024]), kann das Mittel in dem Aufbringen einer Schicht, insbesondere einer rauen Schicht, auf die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che oder auch in einer Bearbeitung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che bestehen. Im letztgenannten Fall ist das Mittel als Ergebnis der Oberfl\u00e4chenbearbeitung dem r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rent. In diesem Sinne k\u00f6nnen die beanspruchten Mittel, die n\u00fctzlich sind, um die Haftreibung der r\u00fcckw\u00e4rtigen Oberfl\u00e4che mit dem mechanischen Verschluss zu erh\u00f6hen, vielf\u00e4ltig sein (Abschnitt [0024]).<br \/>\nWeder der Anspruch selbst noch die Beschreibung des Klagepatents geben jedoch an, durch welchen (Vergleichs-) Ma\u00dfstab festgelegt werden kann, ob eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eErh\u00f6hung der Haftreibung\u201c erfolgt ist. Es fehlt an der expliziten Benennung einer Referenz-Haftreibung zur Feststellung der beanspruchten Erh\u00f6hung im Klagepatent. Die Kl\u00e4gerin meint, eine solche Erh\u00f6hung m\u00fcsse auch nicht festgestellt werden. Denn unter funktionalen Gesichtspunkten komme es lediglich darauf an, dass die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che eine ausreichend hohe Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweist, die ein Teleskopieren der Rolle verhindert und somit zu einer stabilen Rolle f\u00fchrt, wobei insbesondere die Rauhigkeitswerte von Bedeutung seien. Wie die Unteranspr\u00fcche 2 und 27 belegten, seien Rauhigkeitswerte von \u00fcber 1 \u00b5m bzw. zwischen 3,5 und 10 \u00b5m zu diesem Zweck ausreichend. Schon durch den Nachweis einer (absoluten) Rauhigkeit der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che eines vorlaminierten mehrschichtigen Bandes mit mechanischem Verschluss von \u00fcber 1 \u00b5m sei der Nachweis einer erh\u00f6hten Haftreibung nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 4 gef\u00fchrt. Auf einen Vergleich zwischen der r\u00fcckseitigen und der gegen\u00fcberliegenden (der Befestigungs-) Oberfl\u00e4che (Merkmal 2.1.1) k\u00f6nne es im technischen Gesamtzusammenhang, den der Inhalt des Klagepatents dem Fachmann vermittelt, bei funktionsorientierter Auslegung nicht ankommen, weil die Befestigungsoberfl\u00e4che mit dem mechanischen Verschluss \u00fcberhaupt nicht in Kontakt geraten k\u00f6nne. Auch eines Vergleichs zwischen einem Zustand \u201evorher\u201c und \u201enachher\u201c bed\u00fcrfe es nicht; der Fachmann erkenne, dass es allein darauf ankomme, die interessierenden Materialien in den interessierenden Bereichen, wo sie in Kontakt miteinander kommen, so auszubilden und auszuw\u00e4hlen, dass eine ausreichend hohe Haftreibung besteht. Eine in diesem Sinne \u201eerh\u00f6hte\u201c, das hei\u00dft &#8211; nach dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin &#8211; ausreichend hohe Haftreibung k\u00f6nne etwa auch bereits durch die Auswahl eines Materials f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn erzielt werden, das bereits als solches und von vornherein \u00fcber eine ausreichende Haftreibung zum mechanischen Verschluss verf\u00fcgt.<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents ist der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen, weil es den Wortsinn der beanspruchten Lehre, der am Anspruchswortlaut seine Grenze findet, \u00fcberschreitet. Die Kammer versteht das Klagepatent dahin, dass eine Erh\u00f6hung der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss nur dann vorliegt, wenn in dem fertigen Produkt die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn eine Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweist, die h\u00f6her ist als die Haftreibung, die best\u00fcnde, wenn die entsprechende Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn nicht mit \u201eMitteln zur Erh\u00f6hung der Haftreibung\u201c nach Merkmal 4 versehen worden w\u00e4re. Das deckt sich zun\u00e4chst einmal mit dem Anspruchswortlaut nach Merkmal 4, wonach die R\u00fcckseite mit einem Mittel versehen ist. Bereits dies deutet darauf hin, dass mit einer bereits vor Anwendung des Mittels vorhandenen r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn \u201eetwas geschehen\u201c sein muss. Merkmal 4 spricht zudem nicht isoliert von einer \u201eerh\u00f6hten Haftreibung\u201c, worin eine blo\u00dfe Zustandsbeschreibung gesehen werden k\u00f6nnte, sondern von einen \u201eMittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung\u201c zwischen konkret bezeichneten Oberfl\u00e4chen, was einen Vorgang, eine Entwicklung indiziert. Eine Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zu versehen, bedeutet damit schon nach allgemeinem Begriffsverst\u00e4ndnis mehr als die blo\u00dfe Auswahl eines Materials mit bestimmten Oberfl\u00e4cheneigenschaften.<br \/>\nEin Widerspruch dieser Auslegung zu Abschnitt [0024] der Klagepatentbeschreibung, wonach die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mittel in gleicher Weise aus einer Beschichtung der r\u00fcckw\u00e4rtigen Oberfl\u00e4che bestehen oder in dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rent enthalten sein k\u00f6nnen, ergibt sich nicht. Auch bei einem \u201einh\u00e4rent im Oberfl\u00e4chenmaterial enthaltenen\u201c (keineswegs: im Material der Tr\u00e4gerbahn enthaltenen) Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung l\u00e4sst sich sinnvollerweise die Frage stellen, wie das Oberfl\u00e4chenmaterial der Tr\u00e4gerbahn ohne die zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme ausgesehen h\u00e4tte, insbesondere wie hoch die Haftreibung dieser Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss gewesen w\u00e4re. Bei der W\u00fcrdigung der Bedeutung des dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4renten Mittels darf der systematische Zusammenhang des Abschnitts [0024] mit dem vorangehenden Beschreibungsabschnitt nicht ignoriert werden. Abschnitt [0023] nennt grunds\u00e4tzlich geeignete Verst\u00e4rkungsmaterialien f\u00fcr Tr\u00e4gerbahnen, darunter unter anderem Vliesstoffe. Die hier erl\u00e4uterte Auswahl des Materials als solche, eine Auswahl aus einer bekannten Bandbreite von Materialien, stellt offensichtlich noch nicht die L\u00f6sung des vom Klagepatent zu l\u00f6senden Problems dar, denn bestimmte Materialien f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn verlangt Anspruch 1 ersichtlich nicht. Das Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung kommt erst dann zum Einsatz, wenn die Entscheidung f\u00fcr ein bestimmtes Material (gegebenenfalls einschlie\u00dflich einer etwaigen Release-Schicht, wie sie in Abschnitt [0023] angesprochen wird) bereits gefallen ist. Dass das beanspruchte Mittel dann sowohl in einer Beschichtung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che bestehen als auch dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rent sein kann (so ausdr\u00fccklich Abschnitt [0024]), zeigt lediglich, dass es der technischen Lehre des Klagepatents nicht auf die Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Art von Mitteln ankommt: Die Erh\u00f6hung der Rauhigkeit kann ebenso gut durch Aufbringung einer Schicht auf die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che wie durch eine Bearbeitung dieser Oberfl\u00e4che erreicht werden. Der von der Kl\u00e4gerin gezogene R\u00fcckschluss, dass das Mittel auch bereits und ausschlie\u00dflich in der Auswahl des Materials f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn liegen k\u00f6nnte, ist jedoch auch angesichts des Abschnitts [0024] nicht gerechtfertigt. Das Mittel nach Merkmal 4 muss daher anspruchsgem\u00e4\u00df ausgehend von einem bereits vorliegenden Tr\u00e4gerbahnmaterial die Haftreibung von dessen r\u00fcckseitiger Oberfl\u00e4che gegen\u00fcber ihrem normalen Zustand erh\u00f6hen. Die Auswahl des Materials als solche kann dann aber nicht bereits das beanspruchte Mittel sein.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut nach Merkmal 4 stellt durch den Gebrauch des Substantivs \u201eErh\u00f6hung\u201c (increasing) ausdr\u00fccklich auf einen Vergleich des durch das Mittel entstandenen (neuen) Zustands mit einem ohne das modifizierende Mittel fr\u00fcher bestehenden (alten) Zustand ab. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und steht einer Auslegung, wonach eine Haftreibung dann \u201eerh\u00f6ht\u201c sein sollte, wenn sie f\u00fcr das Vorhandensein einer stabilen Rolle nach Merkmal 3 ausreichend ist, unter Ber\u00fccksichtigung des Gebotes ausreichender Rechtssicherheit, das neben den Schutzinteressen des Anmelders als leitender Auslegungsma\u00dfstab im Rahmen des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc zu beachten ist (vgl. das Protokoll \u00fcber die Auslegung des Artikels 69 EP\u00dc) entgegen.<br \/>\nF\u00fcr den damit erforderlichen Vergleich der Haftreibungen vor und nach Anwendung des Mittels (jeweils bezogen auf die Haftreibung, die zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss auftritt) kommt es in erster Linie auf die noch mit dem Mittel zu versehende r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che an. Da diese nach der Anwendung des Mittels zur Erh\u00f6hung der Haftreibung jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr als Vergleichsma\u00dfstab zur Verf\u00fcgung steht, kann hilfsweise &#8211; gleichsam stellvertretend &#8211; als Oberfl\u00e4che im unver\u00e4nderten Zustand auch die vorderseitige (Befestigungs-) Oberfl\u00e4che herangezogen werden, wenn diese nicht ihrerseits in ihrer Haftreibung zum mechanischen Verschluss ver\u00e4ndert wurde. Die unbehandelte Befestigungsoberfl\u00e4che repr\u00e4sentiert dabei die noch unbehandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che, die als solche im Endzustand des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses, nachdem die R\u00fcckseite mit dem Mittel versehen wurde, h\u00e4ufig nicht mehr vorhanden ist.<br \/>\nEinen vern\u00fcnftigen, das hei\u00dft vor allem f\u00fcr den Fachmann nachvollziehbaren und damit ausf\u00fchrbaren Alternativma\u00dfstab zeigt die Klagepatentschrift nicht auf. Als denkbarer Alternativma\u00dfstab f\u00fcr den in Merkmal 4 angelegten Vergleich der Haftreibung b\u00f6te sich allenfalls die Haftreibung an, die im Stand der Technik bekannte vorlaminierte mehrschichtige B\u00e4nder mit mechanischem Verschluss aufgewiesen haben und die nach der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Abschnitt [0006]) zu instabilen Rollen gef\u00fchrt haben soll. Ein solcher Vergleich muss jedoch schon deshalb ausscheiden, weil eine Haftreibung nach dem Stand der Technik nirgendwo in der Klagepatentschrift n\u00e4her definiert ist. Das Klagepatent nennt an keiner Stelle absolute Werte (weder f\u00fcr die Haftreibung noch f\u00fcr eine bestimmte Rauhigkeit der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che), die nach dem Stand der Technik nicht ausreichend gewesen sein sollen. Es liegt daher jedenfalls vor dem ma\u00dfgeblichen Hintergrund der Klagepatentschrift fern, eine \u201eErh\u00f6hung\u201c der Haftreibung lediglich in Relation zu einem nicht n\u00e4her benannten Stand der Technik zu verstehen.<br \/>\nIn entsprechender Weise hat die fachkundig besetzte Technische Beschwerdekammer die Lehre des Klagepatentanspruchs verstanden, wodurch sich die Kammer in ihrer Auslegung best\u00e4tigt sieht. Auch die Technische Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung vom 03. November 2005 (Anlage K4\/4a), das Klagepatent mit seinem Anspruch 1 in der Fassung nach der ersten Instanz des Einspruchsverfahrens aufrecht zu erhalten, nicht ernsthaft in Erw\u00e4gung gezogen, einen vom Klagepatent nicht mitgeteilten Stand der Technik als Vergleichsma\u00dfstab heranzuziehen, sondern hat auf einen Vorher-Nachher-Vergleich der Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss abgestellt, wobei die Anwendung des Mittels zur Erh\u00f6hung der Haftreibung die entscheidende Z\u00e4sur darstellt. Auch die Technische Beschwerdekammer zieht die vorderseitige Oberfl\u00e4che als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die behandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che lediglich exemplarisch und stellvertretend f\u00fcr die in erster Linie relevante, noch nicht mit dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mittel versehene r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che heran. Zugleich best\u00e4tigt sie, dass es sich bei der Ma\u00dfnahme einer raueren Oberfl\u00e4chenstruktur der R\u00fcckseite um ein (dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rentes, vgl. Abschnitt [0024]) Mittel im Sinne des Merkmals 4 handeln kann, allerdings auch nur dann, wenn die andere Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn nicht behandelt wurde, um ihr eine raue Oberfl\u00e4chenstruktur zu verleihen. Nur in diesem Fall kann die Befestigungsoberfl\u00e4che die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che im unbehandelten Zustand repr\u00e4sentieren. Das blo\u00dfe Ma\u00df der Rauhigkeit der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che l\u00e4sst den Schluss auf eine Verwirklichung des Merkmals 4 daher auch nach Auffassung der fachkundig besetzten Technischen Beschwerdekammer nicht zu.<br \/>\nDass in Unteranspr\u00fcchen 2 und 27 absolute Rauhigkeitswerte f\u00fcr die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn genannt werden (Ra &gt; 1 \u00b5m bzw. zwischen 3,5 und 10 \u00b5m), rechtfertigt es in der Tat nicht, allein den blo\u00dfen Rauhigkeitswert dar\u00fcber entscheiden zu lassen, ob diese Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung im Sinne des Merkmals 4 versehen worden ist. Die Unteranspr\u00fcche 2 und 27 beschreiben weitere Merkmale der gesch\u00fctzten technischen Lehre, indem sie die Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit eines der beteiligten Reibpartner durch absolute Wertangaben n\u00e4her kennzeichnen. Sie f\u00fcllen hingegen nicht lediglich ein bereits zwingend zum Hauptanspruch 1 geh\u00f6rendes Merkmal aus, was sich schon deshalb verbietet, weil ein Rauhigkeitswert als solcher kein \u201eMittel\u201c beschreibt, mit dem die r\u00fcckw\u00e4rtige Oberfl\u00e4che \u201eversehen\u201c werden k\u00f6nnte, sondern lediglich einen Zustand benennt. Ein R\u00fcckschluss aus einem absoluten Rauhigkeitswert auf die zwischen zwei Oberfl\u00e4chen wirkende Haftreibung l\u00e4sst sich auch deshalb nicht ziehen, weil es eine proportionale Beziehung zwischen der Rauhigkeit zweier Oberfl\u00e4chen einerseits und der zwischen ihnen bestehenden Haftreibung andererseits nicht gibt. Die Haftreibung zwischen zwei Oberfl\u00e4chen kann bei zunehmender Rauhigkeit einer von ihnen ebenso zu- wie abnehmen oder gleich bleiben. Das Fehlen einer proportionalen Beziehung belegen die eigenen Messungen der Kl\u00e4gerin, deren grafische Darstellung sie als Anlage K12 zur Gerichtsakte gereicht hat: Obwohl die Rauhigkeit der R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III (LAB Side; ECO-F1\/M361) geringf\u00fcgig h\u00f6her ausf\u00e4llt als die Rauhigkeit der Vorderseite (PSA Side; ECO-F1\/M361), ist die Haftreibung zum mechanischen Verschluss bei der Vorderseite h\u00f6her als bei der R\u00fcckseite. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, das Vorliegen eines Rauhigkeitswertes von \u00fcber 1 \u00b5m (Unteranspruch 2) oder zwischen 3,5 und 10 \u00b5m (Unteranspruch 27) belege zwingend die Verwirklichung des Merkmals 4, ist damit nicht zu folgen.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Beweisantritt nachzugehen und ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Durchschnittsfachmann das Merkmal 4 dahin versteht, mit einem \u201eMittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss\u201c k\u00f6nne die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che auch dann versehen sein, wenn eine f\u00fcr den Erhalt einer stabilen Rolle ausreichende Haftreibung allein auf eine entsprechende Materialauswahl f\u00fcr das Tr\u00e4gerbahnmaterial zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, so dass es der Darlegung zus\u00e4tzlicher Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Haftreibung nicht bedarf. Da es sich nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung bei der Auslegung der technischen Lehre um eine Rechtsfrage handelt und sich die Aufgabe eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen darauf beschr\u00e4nkt, dem Verletzungsgericht diejenigen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die es ben\u00f6tigt, um die gesch\u00fctzte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Aussch\u00f6pfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu k\u00f6nnen (vgl. zuletzt BGH, X. Zivilsenat, Urteil vom 12. Februar 2008, X ZR 153\/05; zuvor eingehend BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel), w\u00e4re von der Kl\u00e4gerin darzulegen gewesen, welche allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns f\u00fcr das von ihr vertretene Verst\u00e4ndnis im vorliegenden Fall grundlegend sein sollen. Das ist nicht geschehen. Die Kl\u00e4gerin hat tats\u00e4chliche Zweifelspunkte, die als Vorfrage der Auslegung seitens der technisch erfahrenen Kammer einer sachverst\u00e4ndigen Begutachtung zu unterwerfen gewesen w\u00e4ren, nicht aufgezeigt. Auch in diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Technische Beschwerdekammer als fachkundig besetztes Gremium in ihrer Entscheidung vom 03. November 2005, das Klagepatent in dem geltend gemachten Umfang aufrecht zu erhalten, zu demselben Auslegungsergebnis gelangt ist, wie es hier vertreten wird. Insbesondere vor diesem Hintergrund w\u00e4re es Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, mit welchem im Einzelnen abweichenden Verst\u00e4ndnis der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die Auslegung des Anspruchs 1 angehen sollte. Als tats\u00e4chlichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Sachverst\u00e4ndigengutachten hat die Kl\u00e4gerin im Termin lediglich die Tatsache benannt, dass es dem allgemeinen Wissen des Fachmanns entspreche, als Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Haftreibung entweder eine Beschichtung oder dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rente Mittel vorzusehen. Dass dies im Ausgangspunkt zutrifft, kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, zumal es sich mit Abschnitt [0024] der Klagepatentbeschreibung deckt. Auch dies l\u00e4sst jedoch nicht den weitergehenden Schluss zu, dass schon die Materialauswahl als solche ein (im st\u00e4rksten Sinne \u201einh\u00e4rentes\u201c) Mittel des Oberfl\u00e4chenmaterials sein kann, mit dem die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che versehen wird.<\/p>\n<p>Dass es &#8211; worauf die Kl\u00e4gerin hinweist &#8211; unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten kein Erfordernis daf\u00fcr gibt, die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che im Vergleich mit der Befestigungsoberfl\u00e4che mit einer \u201eerh\u00f6hten\u201c Haftreibung &#8211; jeweils zusammenwirkend mit dem mechanischen Verschluss &#8211; auszustatten, weil es im aufgewickelten Zustand zu einem Kontakt zwischen der Befestigungsoberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss ohnehin nicht kommt, mag f\u00fcr sich betrachtet zutreffen. Sich unter Berufung darauf jedoch mit einer \u201eausreichenden Haftreibung\u201c zwischen r\u00fcckseitiger Oberfl\u00e4che und mechanischem Verschluss zu begn\u00fcgen, die zu einer stabilen Rolle f\u00fchrt und auch ausschlie\u00dflich auf der Materialauswahl f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn beruhen kann, ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Zum einen l\u00e4sst die von der Kl\u00e4gerin vertretene Schlussfolgerung unber\u00fccksichtigt, dass die Befestigungsoberfl\u00e4che auch hier nur stellvertretend f\u00fcr die in erster Linie relevante noch unbehandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che betrachtet wird, um den Zustand der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che zu erkennen, der bestand, bevor diese mit dem beanspruchten Mittel versehen wurde. Zum anderen ist die Suche nach einem Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die \u201eerh\u00f6hte\u201c Haftreibung allein in der dahingehenden Formulierung des Klagepatentanspruchs durch die Anmelderin begr\u00fcndet. Wie ausgef\u00fchrt l\u00e4sst sich ein solcher Vergleichsma\u00dfstab aber sinnvollerweise nur in Gestalt eines Vergleichs mit der vor Anwendung des Mittels bestehenden Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss finden.<br \/>\nSchlie\u00dflich verkennt die Kammer auch nicht, dass eine andere als die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung des Patentanspruchs die Gefahr von Umgehungsl\u00f6sungen mit sich bringt, indem schlicht ein Material f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn mit einer ausreichend hohen Haftreibung zum mechanischen Verschluss ausgew\u00e4hlt wird, das eines Mittels zur Erh\u00f6hung der Haftreibung nicht bedarf oder sogar die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che herabzusetzen, ohne ein anschlie\u00dfendes Teleskopieren der Rolle zu riskieren. Diese Gefahr ist von der Kl\u00e4gerin jedoch hinzunehmen, da es die Anmelderin in der Hand gehabt h\u00e4tte, auf eine andere Fassung des Merkmals 4 hinzuwirken. Eine Gefahr von Umgehungsl\u00f6sungen rechtfertigt es schon unter dem bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht, den Schutzbereich des Klagepatents \u00fcber die im Klagepatentanspruch offenbarte Lehre hinaus auszudehnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Benutzung dieser technischen Lehre, wie sie sich aus Anspruch 1 des Klagepatents im Wege der Auslegung ergibt, durch die Beklagten hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt. Ihrem Vortrag l\u00e4sst sich f\u00fcr keine der drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass der urspr\u00fcngliche Oberfl\u00e4chenzustand der R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerbahn im Sinne des Klagepatents mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung versehen worden ist, dass also auf der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che eine Ma\u00dfnahme vorgenommen worden w\u00e4re, durch die eine zuvor geringere Haftreibung auf die Haftreibung im Zustand der in Rollenform angebotenen fertigen B\u00e4nder angehoben wurde. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte das Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung vielmehr allein in einer entsprechenden Auswahl des Tr\u00e4gerbahnmaterials sehen, das selbst nach der (von ihr nicht bestrittenen) Herabsetzung der r\u00fcckseitigen Haftreibung durch die Release-Schicht bzw. deh\u00e4sive Silikonbeschichtung noch eine ausreichende Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweise, um die Rollen (wie die Kl\u00e4gerin behauptet) stabil sein zu lassen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Verwirklichung des Merkmals 4 ergibt sich aus diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Vliesprodukte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II nicht bestritten, dass diese auf der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che eine deh\u00e4sive Silikonbeschichtung aufweisen, welche die Haftreibung der R\u00fcckseite zum mechanischen Verschluss nach Art einer Release-Schicht herabsetzt. Insoweit wird auf die von den Beklagten als Anlagen rop3 und rop4 vorgelegten Prinzipskizzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II und die dort mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichnete deh\u00e4sive Silikonschicht verwiesen. Die Kl\u00e4gerin ist diesen Prinzipskizzen der Beklagten lediglich im Hinblick auf die Wiedergabe der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse (Proportionen) entgegengetreten, hat jedoch nicht bestritten, dass sie den Aufbau, insbesondere das Vorhandensein der deh\u00e4siven Silikonschicht, die die Haftreibung der r\u00fcckw\u00e4rtigen Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss herabsetzt, zutreffend wiedergeben. Ungeachtet der unstreitigen Ma\u00dfnahme zur Herabsetzung der Haftreibung hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls keine Anwendung eines zus\u00e4tzlichen Mittels auf der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che aufgezeigt, welches die Haftreibung zwischen ihr und dem mechanischen Verschluss im Vergleich zur unbehandelten Oberfl\u00e4che relativ zum mechanischen Verschluss erh\u00f6ht haben k\u00f6nnte. Dass nach den Messungen der Kl\u00e4gerin, wie sie in Anlage K12 grafisch dargestellt sind, die Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4chen (LAB Side) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II zum mechanischen Verschluss gr\u00f6\u00dfer ist als die Haftreibung ihrer Vorderseiten (PAS Side) wiederum zum mechanischen Verschluss, ist f\u00fcr sich genommen nicht aussagekr\u00e4ftig. Denn allein diese Feststellung sagt noch nichts dar\u00fcber aus, ob der Befund auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen ihrer Haftreibung mit dem mechanischen Verschluss versehen worden ist. Es kann daher im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Kl\u00e4gerin in Gestalt der (unstreitig befilmten; vgl. die Befilmung 5 in Anlagen rop3 und rop4) Befestigungsoberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn einen tauglichen Vergleichsma\u00dfstab herangezogen hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr das Filmlaminat der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III, deren grunds\u00e4tzlicher Aufbau in der Prinzipskizze nach Anlage rop5 (mit Ausnahme der auch hier nicht interessierenden Proportionen zwischen den einzelnen Bestandteilen) unstreitig zutreffend wiedergegeben ist. Im Unterschied zu den Vliesprodukten ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III auf der Befestigungsoberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn keine Befilmung (Bezugsziffer 5 in Anlagen rop3 und rop4) gegen ein Eindringen des Klebstoffs vorgesehen. Auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan, dass und inwiefern die Anwendung eines Mittels auf der R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerbahn zu einer Erh\u00f6hung ihrer Haftreibung zum mechanischen Verschluss im Vergleich zu derjenigen Haftreibung, die zwischen einer unbehandelten Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4germaterials zum mechanischen Verschluss auftritt, gef\u00fchrt haben sollte. Die eigenen Messungen der Kl\u00e4gerin (Anlage K12, gr\u00fcne Dreiecke) belegen vielmehr, dass die Haftreibung der R\u00fcckseite (LAB Side) im Vergleich zur Haftreibung der bei dem Filmprodukt nicht mit einer zus\u00e4tzlichen Befilmung versehenen Vorderseite (PSA Side) im Gegenteil sogar geringer ausf\u00e4llt.<br \/>\nF\u00fcr Verwirklichung des Merkmals 4 kann schlie\u00dflich dahinstehen, wie die von der Kl\u00e4gerin behauptete Rollenstabilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich bewirkt wird, ob also der Vortrag der Beklagten zutrifft, sie n\u00e4hmen die Aufwicklung mit einer \u201eangepassten\u201c oder \u201eregulierten Wickelspannung\u201c vor. Denn es w\u00e4re zun\u00e4chst Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, ein zus\u00e4tzliches Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung aufzuzeigen. Das ist nicht geschehen.<br \/>\nDa das Klagegebrauchsmuster (Anlage K16) nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin inhaltsgleich mit dem Klagepatent sein soll, daher auch identisch auszulegen ist, ergibt sich auch aus dem Klagegebrauchsmuster keine Grundlage f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum bis zum 14. Januar 2005 (bzw. bis zum Ablauf der Schutzdauer mit dem 31. Januar 2005, vgl. \u00a7 23 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Dem auf die Kostenentscheidung zu ihren Lasten bezogenen Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht zu entsprechen. Die Kl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 863 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. Juni 2008, Az. 4a O 28\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-2087","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2087","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2087"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2087\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2088,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2087\/revisions\/2088"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2087"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2087"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2087"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}