{"id":2085,"date":"2008-10-30T17:00:29","date_gmt":"2008-10-30T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2085"},"modified":"2016-04-22T13:45:12","modified_gmt":"2016-04-22T13:45:12","slug":"4a-o-27107-abzugsvorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2085","title":{"rendered":"4a O 271\/07 &#8211; Abzugsvorrichtung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1013<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 271\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 711 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 16.10.1995 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 14.11.1994 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 15.05.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 05.04.2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat hinsichtlich des Klagepatents mit Schriftsatz vom 06.05.2008 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Abzugsvorrichtung f\u00fcr Kunststoffschlauchfolien. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Abzugsvorrichtung (5) f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoff-Schlauchfolie (12) mit einem den extrudierten Folienschlauch (12) flachlegenden Abzugswalzenpaar und mit mindestens einer diesem nachgeordneten rotierenden Umlenkwalze (10) und mindestens einer nicht rotierenden mit Pressluft durchstr\u00f6mbaren Wendestange (14), wobei die Pressluft durch \u00fcber den Mantel der Wendestange (14) verteilte Bohrungen austritt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Oberfl\u00e4che der mindestens einen Wendestange (14) konkav ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figur 2 zeigt eine Abzugsvorrichtung in perspektivischer Ansicht. W\u00e4hrend in der Figur 4 eine Wendestange aus dem Stand der Technik zu sehen ist, werden in den Figuren 1 und 5 verschiedene Ausf\u00fchrungsformen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wendestange (Figur 1 und 5) dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA-T\u201c Abzugsvorrichtungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Eine solche ist Teil der im Blasverfahren arbeitenden Schlauchfolienextrusionsanlage \u201eA\u201c und weist so genannte B-Luftwendestangen auf. Auf der R\u00fcckseite der Wendestange, wo die Folie herumreicht, ist ein elliptischer Bereich in die ansonsten zylindrische Stange eingefr\u00e4st. Die Einfr\u00e4sung ist symmetrisch, an ihrer tiefsten Stelle in der Mitte der Stange 2 mm tief und flacht zu ihren R\u00e4nden hin ab. An ihrer breitesten Stelle \u00fcberdeckt sie etwa 170\u00b0 des Umfangs der Wendestange. Dieser Wert nimmt nach au\u00dfen zu den beiden Enden der Stange hin ab. Nachstehend werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. In den ersten beiden Abbildungen ist die beanstandete Abzugsvorrichtung der Beklagten dargestellt. Die anschlie\u00dfende Zeichnung zeigt eine schematische Ansicht einer B-Luftwendestange einmal im L\u00e4ngsschnitt und einmal im Querschnitt.<\/p>\n<p>Am 04.06.2003 hielt Herr C, ein Mitarbeiter der Beklagten, im Rahmen einer vom VDI veranstalteten Fachtagung zur Kunststofftechnik einen Vortrag, der in diesem Zusammenhang vom VDI ver\u00f6ffentlicht und den Teilnehmern der Tagung ausgeh\u00e4ndigt wurde. Der schriftlich ausgearbeitete Vortrag liegt als Anlage K6 vor, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. An der Tagung nahm auch Herr D, Leiter des Produktbereichs Extrusion bei der Kl\u00e4gerin, als Dozent teil. Er hielt unmittelbar vor Herrn C einen Vortrag. Erst im Jahr 2006 erhielten Herr E, Leiter des Bereichs Forschung und Entwicklung Extrusion bei der Kl\u00e4gerin, und Herr F, Leiter der Patentabteilung, Kenntnis von dem Inhalt des Vortrags.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Durch die eingefr\u00e4ste Nut sei die B-Luftwendestange in einem Bereich, der von der Kunststoffschlauchfolie umschlungen sei, konkav ausgebildet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr D vom Inhalt des schriftlichen Beitrags von Herrn C Kenntnis erlangt habe. Sie ist der Ansicht, Verj\u00e4hrung sei nicht eingetreten, weil sie keine Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden gehabt habe. Soweit Herr D Kenntnis gehabt habe, k\u00f6nne ihr dieses Wissen nicht zugerechnet werden, weil er nicht f\u00fcr die Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen verantwortlich gewesen sei. Diese Aufgabe habe bei Herrn E und Herrn F gelegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nAbzugsvorrichtungen f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoff-Schlauchfolie mit einem den extrudierten Folienschlauch flachlegenden Abzugswalzenpaar und mit mindestens einer diesem nachgeordneten rotierenden Umlenkwalze und mindestens einer nicht rotierenden mit Pressluft durchstr\u00f6mbaren Wendestange, wobei die Pressluft durch \u00fcber den Mantel der Wendestange verteilte Bohrungen austritt,<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 711 xxx B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Oberfl\u00e4che der mindestens einen Wendestange konkav ausgebildet ist;<br \/>\n2. ihr unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.06.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund unter Vorlage der Rechnungs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine),<br \/>\nwobei ferner die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 05.05.2000 zu machen sind und<br \/>\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Befragen Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmte bezeichnete Anschrift in der Auskunft enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. ihr f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 15.06.1996 bis zum 04.05.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 05.05.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Der geltend gemachte Klagepatentanspruch setze voraus, dass die Wendestange rotationssymmetrisch sei und insofern die Oberfl\u00e4che der Wendestange \u00fcber den gesamten Umfang konkav ausgebildet sei. Die Wendestange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 das ist unstreitig \u2013 weise aber lediglich eine Vertiefung auf, die maximal 170\u00b0 des Umfangs der Stange umfasse, und werde mindestens zu 180\u00b0 von der Kunststoffschlauchfolie umschlungen.<\/p>\n<p>Weiterhin erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie behauptet, die schriftlich ausgearbeiteten Beitr\u00e4ge der Dozenten seien den Teilnehmern am selben Tag \u2013 also am 04.06.2003 \u2013 ausgeh\u00e4ndigt worden, was von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten wird. Herr D habe von den Patenten der Kl\u00e4gerin Kenntnis gehabt, weil er sonst nicht als Produktbereichsleiter Extrusion besch\u00e4ftigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Abzugsvorrichtung f\u00fcr Kunststoffschlauchfolien.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik solche Abzugsvorrichtungen f\u00fcr den Abzug einer von einem Extruder im Blasverfahren hergestellten Kunststoffschlauchfolie bekannt sind. In der EP 0 191 114 B1 wird beschrieben, wie die Schlauchfolie nach dem Flachlegen \u00fcber Wendestangen und Umlenkwalzen, die in der Regel reversierend angeordnet sind, gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik werden die Wendestangen h\u00e4ufig derart ausgef\u00fchrt, dass sie auf der Mantelfl\u00e4che mit Bohrungen versehen sind, aus denen Pressluft aus dem Innern der Wendestange austritt, damit zwischen der Oberfl\u00e4che der Wendestange und der \u00fcber diese Oberfl\u00e4che abgezogenen Kunststoffschlauchfolie ein Luftpolster gebildet wird. Vor allem bei der Verarbeitung von haftenden und klebenden Folien ist der Einsatz gro\u00dfer Luftpolster w\u00fcnschenswert, weil dadurch die \u00fcber die Wendestange gef\u00fchrt Folie auf der ganzen Breite der Wendestange schwimmt.<\/p>\n<p>Laut Klagepatentschrift ist an dieser Vorgehensweise nachteilig, dass bei hohen Luftpolstern in der Mitte der Bahn eine Mittelfalte auftritt. Diese Falte verhindert ein einwandfreies Aufwickeln der Kunststoffschlauchfolie. In der Praxis erfolgt daher der Abzug der Folie mit weniger gro\u00dfen Luftpolstern, was zwar der Bildung von Falten im Mittelteil der Wendestange entgegenwirkt, aber gerade bei der Verarbeitung von haftenden bis klebenden Folien zu einer mehr oder weniger starken Ber\u00fchrung zwischen der Folie und der Wendestange f\u00fchrt. Die aus dem Stand der Technik bekannten zylindrischen Wendestangen, die neben den zuvor genannten Luftaustrittsbohrungen auch Rillen, Nuten oder \u00e4hnliches aufweisen, l\u00f6sen das Problem der Mittelfalte nicht.<\/p>\n<p>Ebenso wenig werde durch die konvex ausgebildeten Wendestangen, wie sie aus der EP 0 658 506 A1 bekannt seien, das durch die Verwendung hoher Luftpolster verursachte Problem der Bildung einer Mittelfalte gel\u00f6st. Vielmehr werde dadurch die Tendenz zur Faltenbildung verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Abzugsvorrichtung f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoffschlauchfolie derart weiterzubilden, dass eine st\u00f6rungsfreie Verarbeitung auch von haftenden bis klebenden Folien erm\u00f6glicht wird und dabei insbesondere die Bildung einer Mittelfalte bei der abgezogenen Kunststoffschlauchfolie verhindert wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Abzugsvorrichtung (5) f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoff-Schlauchfolie (12);<br \/>\n2. mit einem den extrudierten Folienschlauch (12) flachlegenden Abzugswalzenpaar;<br \/>\n3. mit mindestens einer diesem Abzugswalzenpaar nachgeordneten rotierenden Umlenkwalze (10);<br \/>\n4. mit mindestens einer nicht rotierenden mit Pressluft durchstr\u00f6mbaren Wendestange (14);<br \/>\n5. wobei die Pressluft durch \u00fcber den Mantel der Wendestange (14) verteilte Bohrungen austritt;<br \/>\n6. die Oberfl\u00e4che der mindestens einen Wendestange (14) ist konkav ausgebildet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als Vorteil der Erfindung angegeben, dass durch eine entsprechend konkave Ausbildung der Wendestange mit dem dar\u00fcber aufgebauten Luftpolster die Kunststoffschlauchfolie im mittleren Bereich aus der in der Figur 1 dargestellten nach innen durchgebogenen Lage lediglich horizontal ausgerichtet werde und nicht, wie die Figur 4 zeige, \u00fcberstreckt werde, was zur Entstehung von Falten f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist allein streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Wendestange aufweist, deren Oberfl\u00e4che konkav ausgebildet ist (Merkmal 6).<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht zwingend erforderlich, dass die Wendestange einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abzugsvorrichtung rotationssymmetrisch ist, also \u00fcber ihren gesamten Umfang eine konkav ausgebildete Oberfl\u00e4che aufweist. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn nur ein Teil der Oberfl\u00e4che der Wendestange \u00fcber die L\u00e4nge der Stange konkav ausgebildet ist. Allerdings muss die Oberfl\u00e4che zumindest dort eine konkave Form aufweisen, wo die Kunststoffschlauchfolie zur Auflage auf der Wendestange kommt beziehungsweise kommen k\u00f6nnte. Dies ergibt die Auslegung des Klagepatentanspruchs, wobei gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns. (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse).<\/p>\n<p>a) Der Begriff \u201ekonkav\u201c hat allgemein die Bedeutung \u201enach innen gew\u00f6lbt\u201c oder \u201eeingew\u00f6lbt\u201c. Bezogen auf die Oberfl\u00e4che einer Wendestange folgt daraus, dass die Mantelfl\u00e4che der Stange in L\u00e4ngsrichtung eingew\u00f6lbt oder vertieft ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Wendestange \u00fcber ihren gesamten Umfang die konkave Form der Oberfl\u00e4che aufweist. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Bereich der Wendestange, auf dem die Kunststoffschlauchfolie mittels eines Luftpolsters schwimmt, eine konkave Form aufweist. Zu einer Auslegung, nach der die Wendestange rotationssymmetrisch und ihre gesamte Oberfl\u00e4che konkav geformt sein m\u00fcsse, zwingt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht. Andererseits reicht es nicht, dass irgendein Teil der Wendestange konkav geformt sein muss. Vielmehr m\u00fcssen alle Bereiche, mit denen die Kunststoffschlauchfolie in Kontakt kommen kann und \u00fcber denen sie daher mit Hilfe eines Luftpolsters schwimmt, konkav ausgebildet sein.<\/p>\n<p>b) Diese Auslegung wird durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. In der Klagepatentschrift wird am Stand der Technik kritisiert, dass bei den aus dem Stand der Technik bekannten Wendestangen eine Mittelfalte in der Kunststoffschlauchfolie auftritt, wenn hohe Luftpolster verwendet werden (Sp. 1 Z. 29-31; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K7). Wird der Abzug der Folie hingegen mit einem kleineren Luftpolster betrieben, kommt die Folie eher in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che der Wendestange, was insbesondere bei der Produktion von haftenden oder klebenden Folien m\u00f6glichst verhindert werden soll (Sp. 1 Z. 33-38).<\/p>\n<p>Der unter Schutz gestellten Lehre liegt das technische Problem zugrunde, die Bildung einer Mittelfalte zu verhindern. Dies soll gerade dadurch geschehen, dass die Oberfl\u00e4che der Wendestange konkav ausgebildet wird. Dazu hei\u00dft es in den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift, dass durch eine entsprechende konkave Ausbildung der Wendestange mit dem dar\u00fcber aufgebauten Luftpolster die Kunststoffschlauchfolie horizontal ausgerichtet, nicht aber \u00fcberstreckt wird, was zur Entstehung von Falten f\u00fchren w\u00fcrde (Sp. 3 Z. 34-41). Demnach entstehen die Falten in der Kunststoffschlauchfolie bei der Verwendung von den aus dem Stand der Technik bekannten Abzugsvorrichtungen dadurch, dass die Folie in der Breite nicht eben gestreckt ist, sondern durch die Form der Wendestange beziehungsweise das dar\u00fcber befindliche Luftpolster gekr\u00fcmmt wird und infolgedessen in der Mitte Falten werfen kann, sobald der Druck durch entweichende Pressluft nachl\u00e4sst. Die Figur 4 der Klagepatentschrift zeigt anschaulich, wie bei den aus dem Stand der Technik bekannten zylinderf\u00f6rmige Wendestangen die Folie durch das Luftpolster gebl\u00e4ht wird und dann in der Mitte Falten wirft (vgl. dazu auch Sp. 3 Z. 40-41). Au\u00dferdem sind im Stand der Technik Wendestangen mit konvexer Oberfl\u00e4che bekannt, die ebenfalls f\u00fcr eine Kr\u00fcmmung der Folie nach au\u00dfen sorgen. Es ist unmittelbar ersichtlich, dass die Folie durch ein Luftpolster noch weiter \u00fcberstreckt wird und dann \u2013 \u00e4hnlich wie in der Figur 4 dargestellt \u2013 Falten wirft. In der Klagepatentschrift wird dementsprechend ausdr\u00fccklich bem\u00e4ngelt, dass durch eine konvexe Form der Oberfl\u00e4che das Problem der Mittelfalte sogar verst\u00e4rkt werde (Sp. 1 Z. 45-50).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber f\u00fchrt die Ausbildung einer konkaven Oberfl\u00e4che der Wendestange dazu, dass die Folie sich nach innen zur Stange hin w\u00f6lben w\u00fcrde, wenn kein Luftpolster verwendet w\u00fcrde. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs tritt jedoch aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wendestange Pressluft aus, um einen Kontakt der Kunststoffschlauchfolie mit der Wendestange zu verhindern (vgl. Sp. 1 Z. 24-28 und Z. 35-38). Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt das Luftpolster \u00fcber einer konkav ausgebildeten Oberfl\u00e4che einer Wendestange dazu, dass die Kunststoffschlauchfolie horizontal ausgerichtet und nicht bis zur Entstehung einer Kr\u00fcmmung \u00fcberstreckt wird (Sp. 3 Z. 34-40). F\u00fcr den Fachmann wird daraus unmittelbar erkennbar, dass die Oberfl\u00e4che der Wendestange zumindest \u00fcberall dort konkav ausgebildet sein muss, wo die Kunststoffschlauchfolie auf der Wendestange aufliegen k\u00f6nnte. In diesen Bereich muss die Folie mit Hilfe eines Luftpolsters auf der Wendestange schwimmen. Damit sie dabei nicht \u00fcberstreckt, sondern horizontal ausgerichtet wird, ist eine konkave Ausbildung der Oberfl\u00e4che der Wendestange erforderlich. W\u00e4re die Wendestange hingegen in dem Umschlingungsbereich der Kunststoffschlauchfolie nicht \u00fcberall konkav ausgebildet, sondern teilweise auch zylindrisch oder gar konvex, w\u00fcrde genau das aus dem Stand der Technik bekannte Problem der Mittelfalte auftreten, wie es in der Beschreibung der Klagepatentschrift (Sp. 3 Z. 40-41; Sp. 1 Z. 29-31; Sp. 1. Z. 45-50) und in der Figur 4 dargestellt wird.<\/p>\n<p>c) Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es f\u00fcr die L\u00f6sung des technischen Problems ausreichend ist, lediglich Teilen der Auflagefl\u00e4che \u2013 also einem Teilbereich der Fl\u00e4che einer Wendestange, die mit der Kunststoffschlauchfolie in Kontakt kommt beziehungsweise kommen kann \u2013 eine konkave Kr\u00fcmmung zu verleihen. Eine solche Auslegung h\u00e4tte zur Folge, dass andere Teilbereiche, auf denen die Kunststoffschlauchfolie aufliegt oder zur Auflage kommen k\u00f6nnte, \u00fcber die L\u00e4nge der Stange keine Kr\u00fcmmung aufweisen. Die Kunststoffschlauchfolie w\u00fcrde in diesem Bereich durch ein Luftpolster gebl\u00e4ht und Falten werfen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, wie der Fachmann anhand der Klagepatentschrift und mit Hilfe seines Fachwissens zu der Erkenntnis gelangen kann, dass die Bildung von Mittelfalten auch dann verhindert werden kann, wenn nur Teilbereiche der Auflagefl\u00e4che der Folie auf der Stange konkav gekr\u00fcmmt sind und die Folie infolgedessen \u00fcber zylindrische, nicht gekr\u00fcmmte Bereiche der Wendestange verl\u00e4uft. Da die herk\u00f6mmlichen zylindrischen Wendestangen nach den Schilderungen in der Patentschrift zur Bildung einer Mittelfalte beitragen, besteht ausgehend von der Klagepatentschrift vielmehr Grund zu der Annahme, dass eine Folie Mittelfalten aufwirft, wenn nicht ihre gesamte Auflagefl\u00e4che konkav geformt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, durch eine \u00fcber die L\u00e4nge der Wendestange konkav gekr\u00fcmmte Mantelfl\u00e4che werde vermieden, dass die Seitenr\u00e4nder der Folie nach innen wandern, wenn die Wendestange mit Luftpolstern arbeitet. Auch wenn dieser Vortrag eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr bietet, warum die Bildung einer Mittelfalte bei der Verwendung einer Wendestange mit gekr\u00fcmmter Oberfl\u00e4che verhindert wird, rechtfertigt er keine andere Auslegung. Denn es ist nicht dargelegt, dass f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der Klagepatentschrift erkennbar ist, eine Mittelfalte auch dann verhindern zu k\u00f6nnen, wenn nicht die gesamte (potentielle) Auflagefl\u00e4che der Folie auf der Wendestange unterschiedliche Durchmesser \u00fcber die L\u00e4nge der Stange aufweist.<\/p>\n<p>d) Eine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs ergibt sich nicht durch die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik, in dem \u201eneben den (&#8230;) Austrittsbohrungen [f\u00fcr die Pressluft] auch teilweise Nuten, Rillen oder \u00e4hnliches vorgesehen sind\u201c (Sp. 1 Z. 40-42), ohne aber Abhilfe f\u00fcr das Problem der Mittelfalte zu schaffen. Allgemein k\u00f6nnen \u201eNuten, Rillen oder \u00e4hnliches\u201c als l\u00e4ngliche Vertiefungen in der Mantelfl\u00e4che der Wendestange \u2013 sei es in axialer Richtung oder in Umfangsrichtung \u2013 verstanden werden. Sie stellen jedoch lediglich Vertiefungen in einem begrenzten Bereich einer im \u00dcbrigen beliebig gestalteten Fl\u00e4che dar. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll jedoch die Oberfl\u00e4che selbst konkav ausgebildet sein. Daf\u00fcr reicht eine stellenweise Vertiefung in Form einer Rille oder Nut nicht aus. Es ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zwar auch nicht zwingend erforderlich, dass die gesamte Oberfl\u00e4che einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wendestange eine konkave Form aufweist. Jedoch muss zumindest der Bereich, auf dem die Kunststoffschlauchfolie mittels eines Luftpolsters schwimmt, in seiner Gesamtheit nach innen gew\u00f6lbt und insofern konkav ausgebildet sein.<\/p>\n<p>f) Die Kammer hat bei der hier vertretenen Auslegung nicht verkannt, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Ber\u00fchrungen zwischen der Folie und der Wendestange nicht zwingend ausgeschlossen werden sollen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es sei nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht erforderlich, die gesamte Auflagefl\u00e4che einer Wendestange konkav zu formen, weil es ausweislich der Klagepatentschrift (vgl. beispielhaft Sp. 2 Z. 8-17; Sp. 3 Z. 20-28) auch bei der Verwendung von Luftpolstern zumindest in den Randbereichen der Folien zum Kontakt mit der Umlenkwalze oder Wendestange komme. Diese Auffassung greift nicht durch. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung soll das Problem der Bildung einer Mittelfalte gel\u00f6st werden. Nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bildet sich bei der Verwendung von Pressluft selbst dann keine Mittelfalte, wenn hohe Luftpolster verwendet werden. Dadurch kann der Kontakt der Folie mit der Wendestange so gering wie m\u00f6glich gehalten werden. Dass er nicht vollst\u00e4ndig verhindert werden kann, versteht sich von selbst. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass nicht alle Bereiche der Wendestange, in denen die Folie zur Auflage kommt bzw. kommen kann, eine konkave Form aufweisen m\u00fcssen. Eine solche Auffassung lie\u00dfe au\u00dfer acht, dass es dem Klagepatent darum geht, die Bildung einer Mittelfalte zu verhindern. Im \u00dcbrigen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mit Luftpolstern gearbeitet wird, dass der Kontakt der Schlauchfolie mit der Wendestange m\u00f6glichst vermieden werden soll. In gleicher Weise hat selbst die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Ber\u00fchrung minimiert werden solle.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die streitgegenst\u00e4ndliche Abzugsvorrichtung hat keine Wendestange, deren Oberfl\u00e4che konkav ausgebildet ist (Merkmal 6). In Streit steht lediglich, ob eine der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendeten Wendestangen im Sinne der unter Schutz gestellten Lehre geformt ist. Unstreitig weist diese Wendestange \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge eine Vertiefung \u2013 von der Beklagten als Nut bezeichnet \u2013 auf, die von den beiden Enden der Stange zu ihrer Mitte hin immer tiefer verl\u00e4uft. Allerdings umfasst die Vertiefung in Umfangsrichtung h\u00f6chstens 170\u00b0 der Stange. Da die Vertiefung in Richtung der beiden Enden geringer wird, umfasst sie dort auch nur einen immer geringer werdenden Teil des Umfangs. Infolgedessen ist die Wendestange nicht rotationssymmetrisch geformt, weil die Vertiefung nur in einem Teilbereich eingebracht ist. In diesem Bereich ist die Oberfl\u00e4che der Wendestange konkav ausgebildet. Der \u00fcbrige Teil der Wendestange hat eine zylindrische Form.<\/p>\n<p>In diesem zylindrisch geformten Bereich kommt die Kunststoffschlauchfolie auf der Wendestange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Auflage. Unbestritten kann die beanstandete Wendestange im Betrieb auch zu 180\u00b0 von der Kunststoffschlauchfolie umschlossen werden. Die Vertiefung umfasst hingegen maximal 170\u00b0 der Wendestange. Es ist das erkl\u00e4rte Ziel der Beklagten, dass die Vertiefung durch die Kunststoffschlauchfolie im Hinblick auf die verwendete Druckluft abgedichtet wird. Dadurch soll nach dem Vortrag der Beklagten Pressluft gespart werden, weil sich infolge der Abdichtung zwischen der Wendestange und der Kunststoffschlauchfolie in der Vertiefung ein Luftpolster bilden kann, das an den R\u00e4ndern aufgrund der auf der Mantelfl\u00e4che der Wendestange aufliegenden Folie abgeschlossen ist. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch eine solche angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, weil die beanstandete Wendestange in Bereichen ihrer Mantelfl\u00e4che, in denen die Kunststoffschlauchfolie zur Auflage kommt, nicht im Sinne des Klagepatentanspruchs konkav ausgebildet ist. Nach der unter Schutz gestellten technischen Lehre muss jedoch der gesamte Bereich der Mantelfl\u00e4che, der in Kontakt mit der Kunststoffschlauchfolie kommt beziehungsweise kommen kann, konkav ausgebildet sein.<\/p>\n<p>Es ist unbeachtlich, wenn die Beklagte nach dem bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebrachten Vertiefung in der Wendestange auch das Ziel erreicht, die Mittelfalte in der Folie zu vermeiden. Denn f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dasselbe technische Problem l\u00f6st, das auch der unter Schutz gestellten Lehre zugrunde liegt. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Funktionen aufweist, die auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abzugsvorrichtung erf\u00fcllen soll. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob die beanstandete Abzugsvorrichtung die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, wobei der Inhalt des Klagepatentanspruchs durch Auslegung \u2013 wie zuvor unter Ziffer 1. ausgef\u00fchrt \u2013 zu bestimmen ist. Da die Oberfl\u00e4che der Wendestange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht im Umschlingungsbereich der Kunststoffschlauchfolie konkav ausgebildet ist, wird die Lehre des Klagepatentanspruchs im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>3. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.10.2008 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Grunds\u00e4tzlich ist der Vortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO versp\u00e4tet. Im \u00dcbrigen liegt kein Grund f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO vor. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Auslegung des Klagepatentanspruchs stellt eine Wiederholung ihres Vortrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung dar, mit dem sich die Kammer im vorliegenden Urteil auseinandergesetzt hat. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Mittelfalten bilden w\u00fcrden. Unbeachtlich ist auch, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 so der Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 trotz der im Ein- und Auslaufbereich der Stange nicht vorhandenen konkaven Form der Oberfl\u00e4che Luftpolster unter der Folie bilden und die Folie nicht zwingend zur Auflage auf der Stange kommt. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs unbeachtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1013 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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