{"id":2083,"date":"2008-06-05T17:00:36","date_gmt":"2008-06-05T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2083"},"modified":"2016-04-22T13:44:14","modified_gmt":"2016-04-22T13:44:14","slug":"4a-o-2707-verschlussbandstreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2083","title":{"rendered":"4a O 27\/07 &#8211; Verschlussbandstreifen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 862<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juni 2008, Az. 4a O 27\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die US-amerikanische Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die A Company, St. Paul, Minnesota\/USA (nunmehr: X Company), war urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 796 xxx B2 (nachfolgend auch: Klagepatent) betreffend ein mehrschichtiges Verschlusssystem (composite-prelaminated closure tape system). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erfolgte in englischer Verfahrenssprache am 14. Januar 1995. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Juli 1999 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Seit dem 27. April 2007 ist der deutsche Teil des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin, die deutsche Vertriebsgesellschaft der X Company, umgeschrieben. \u00dcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents von der Beklagten zu 3) zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 10. September 2007 ist bislang noch nicht entschieden worden.<br \/>\nMit ihrer vorliegenden, unter dem 09. Februar 2007 erhobenen, den Beklagten am 05.\/06. M\u00e4rz 2007 bzw. am 07. Juni 2007 zugestellten Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch.<\/p>\n<p>In einem unter anderem von der mit der Beklagten zu 1) verbundenen B Corporation angestrengten Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde das Klagepatent mit der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Fassung seines Anspruchs 1 aufrecht erhalten, die gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich erteilten Klagepatent zwei Zus\u00e4tze enth\u00e4lt. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung liegt als Anlage K3 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K3a) vor. Die unter anderem von der B Corporation gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegte Beschwerde hat die Technische Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 03. November 2005 (Anlage K4, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K4a) zur\u00fcckgewiesen und das Klagepatent nach Ma\u00dfgabe der Formulierung seines Anspruchs 1 durch die Einspruchsabteilung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache wir folgt:<br \/>\nA prelaminated composite tape from which a composite adhesive closure tape tab (20) for disposable articles can be cut, which comprises a support sheet (21) and a mechanical fastener (30), wherein the support sheet (21) has a fastening surface (22) with a bonding layer (24) and a back side surface (23), whereby a first axial extending section (25) of the support sheet (21) has a patch (26) comprising a mechanical fastener (30) disposed on the bonding layer (24), and a second axial extending section (31) of the support sheet has an exposed bonding layer (24) which is attached to an edge portion (14) of a disposable article (10) in a production process, characterized in that the tape is in a stable roll and the back side surface (23) of the support sheet (21) is provided with means for increasing the static friction of the back side surface (23) to the mechanical fastener (30).<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der T3-Schrift (Anlage K2a) hat Anspruch 1 des Klagepatents folgenden Wortlaut:<br \/>\nVorlaminiertes mehrschichtiges Band, von dem ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen (20) f\u00fcr Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann, das aufweist:<br \/>\neine Tr\u00e4gerbahn (21) und einen mechanischen Verschluss (30), wobei die Tr\u00e4gerbahn (21) eine Befestigungsoberfl\u00e4che (22) mit einer Bindeschicht (24) und eine r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23) hat, wobei ein erster sich axial erstreckender Abschnitt (25) der Tr\u00e4gerbahn (21) einen Flicken (26) hat, der einen auf der Bindeschicht (24) angeordneten mechanischen Verschluss (30) aufweist, und ein zweiter sich axial erstreckender Abschnitt (31) der Tr\u00e4gerbahn eine freiliegende Bindeschicht (24) hat, die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil (14) eines Wegwerfartikels (10) befestigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Band in einer stabilen Rolle ist und die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23) der Tr\u00e4gerbahn (21) mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che (23) und dem mechanischen Verschluss (30) versehen ist.<\/p>\n<p>Das in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel illustriert die technische Lehre des Klagepatents in ihren Grundz\u00fcgen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 ist eine schematische Darstellung eines Querschnitts eines Verschlussbandstreifens nach dem Klagepatent, der anspruchsgem\u00e4\u00df in Rollenform (vgl. die ebenfalls eingeblendete Figur 13) zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, sowie die Beklagte zu 3) haben gemeinsam mit weiteren nationalen B-Gesellschaften unter anderem gegen die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die X Company (St. Paul, Minnesota, USA) &#8211; nicht jedoch gegen die deutsche Kl\u00e4gerin dieses Rechtsstreits &#8211; unter dem 22. Dezember 2005 Klage zum Gericht Erster Instanz in Antwerpen\/Belgien (Rechtbank van Eerste Aanleg te Antwerpen) erhoben. Mit ihr machen die Beklagten zu 1) und 3) zum einen geltend, der belgische Teil des Klagepatents sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Zum anderen begehren sie die Feststellung, dass eine Reihe von in der dortigen Klageschrift einzeln aufgef\u00fchrten Film-Laminaten (Filmic Products) und Vlies-Produkten (Non Woven-Products) der Kl\u00e4gerinnen des belgischen Verfahrens unter anderem von dem deutschen Teil des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Von den Kl\u00e4gerinnen des belgischen Verfahrens wird dort im Rahmen der negativen Feststellungsklage geltend gemacht, die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte, hinsichtlich deren Umfangs auf Seiten 18 und 19 der hiesigen Klageschrift (Bl. 19f. GA) Bezug genommen wird, w\u00fcrden auch in Deutschland angeboten und vertrieben. Diese Produkte werden nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet.<br \/>\nMit Urteil vom 17. Januar 2008 hat das Gericht Erster Instanz in Antwerpen seine internationale Zust\u00e4ndigkeit betreffend die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung des deutschen Teils des Klagepatents (sowie aller anderen nicht-belgischen Teile) verneint. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil haben die Kl\u00e4gerinnen des belgischen Rechtsstreits am 13. Februar 2008 Berufung zum Berufungsgericht von Antwerpen eingelegt, das zur Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit des belgischen Gerichts Erster Instanz im beschleunigten Verfahren am 22. April 2008 m\u00fcndlich verhandelt hat. Am 05. Mai 2008 hat das belgische Berufungsgericht die Unzust\u00e4ndigkeit des belgischen Gerichts Erster Instanz best\u00e4tigt. Gegen diese Entscheidung stehen den Beteiligten des belgischen Verfahrens Rechtsbehelfe zum belgischen Obersten Gerichtshof zur Verf\u00fcgung, mit denen eine Verletzung des Rechts sowie Verfahrensfehler ger\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Die Beklagten haben angek\u00fcndigt, gegen die am 05. Mai 2008 verk\u00fcndete Entscheidung des Berufungsgerichts innerhalb der Rechtsmittelfrist von drei Monaten ab Zustellung Revision einzulegen.<br \/>\nDie Beklagten vertreiben nach ihrem eigenen Vortrag im belgischen Verfahren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie zur Herstellung von Wegwerfartikeln wie Windeln Verwendung finden. Muster von mehrschichtigen Klebeverschlussbandstreifen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegen als Anlagen K8 und K10 (Non-Woven-Produkte, NW- oder Vlies-Produkte; F9765C und als Bestandteil der unter der Bezeichnung \u201eC\u201c in den Superm\u00e4rkten von ALDI-S\u00fcd vertriebenen Windel) und als Anlage K11 (Film-Produkt Y5454C) vor. Zeichnerische Prinzipdarstellungen dieser drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K9, K10a und K12 zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die urspr\u00fcngliche Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents habe diesen mit Wirkung vom 15. Januar 2007 auf sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; \u00fcbertragen. Zum Beleg legt sie als Anlage K21 eine Kopie des zwischen ihr und der urspr\u00fcnglich eingetragenen Patentinhaberin geschlossenen \u00dcbertragungsvertrags vor. Die Kl\u00e4gerin hat im Rahmen ihres Rechnungslegungsantrags sowie der beantragten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst nur solche Anspr\u00fcche geltend gemacht, die ab dem 15. Januar 2007, dem Zeitpunkt des ihrerseits vorgetragenen Erwerbs des deutschen Teils des Klagepatents, bei ihr entstanden seien. Nach Bestreiten ihrer Aktivlegitimation seitens der Beklagten und auf gerichtlichen Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung macht die Kl\u00e4gerin Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung erst f\u00fcr den Zeitraum seit dem 27. April 2007, dem Zeitpunkt der Umschreibung des deutschen Teils des Klagepatents auf sie, geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von Anspruch 1 des Klagepatents, auch seinem von den Beklagten im belgischen wie im vorliegenden Verfahren bestrittenen Merkmal 4 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Da s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auf der R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerbahn einen Rauhigkeitswert (Ra) von zumindest 1,0 \u00b5m und mehr zeigten, mithin die zus\u00e4tzlichen Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2 und 27 verwirklichten, sei auch Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 erf\u00fcllt. Die im Auftrag der Kl\u00e4gerin ermittelten Rauhigkeitswerte und die Haftreibungskraft (static friction) der Vorder- (PSA) und R\u00fcckseiten (LAB) einzelner angegriffener Ausf\u00fchrungsformen, insbesondere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Y5454C (Filmprodukt) und F9765C (Vlies-Produkt) sind in Anlage K13 wiedergegeben. Auf diese wird Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, der Auslegung des Merkmals 4 durch die Technische Beschwerdekammer (Anlagen K4\/K4a), wonach die Anwendung eines zus\u00e4tzlichen Mittels auf der R\u00fcckseite des Tr\u00e4gerbandes erforderlich sei, um eine im Vergleich zur Vorderseite des Tr\u00e4gerbandes erh\u00f6hte Haftreibung zur Oberfl\u00e4che des mechanischen Verschlusses zu bewirken, sei unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten nicht zu folgen. Dies widerspreche zudem der Beschreibung des Klagepatents, wonach das Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung der r\u00fcckw\u00e4rtigen Oberfl\u00e4che sowohl in deren Beschichtung bestehen als auch in dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rent enthalten sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland vorlaminiertes mehrschichtiges Band, von dem ein mehrschichtiger Klebeverschlussbandstreifen f\u00fcr Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann, das aufweist:<br \/>\neine Tr\u00e4gerbahn und einen mechanischen Verschluss, wobei die Tr\u00e4gerbahn eine Befestigungsoberfl\u00e4che mit einer Bindeschicht und eine r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che hat, wobei ein erster sich axial erstreckender Abschnitt der Tr\u00e4gerbahn einen Flicken hat, der einen auf der Bindeschicht angeordneten mechanischen Verschluss aufweist, und ein zweiter sich axial erstreckender Abschnitt der Tr\u00e4gerbahn eine freiliegende Bindeschicht hat, die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil eines Wegwerfartikels befestigt wird,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem das Band in einer stabilen Rolle ist und die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn mit einem Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss versehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 27. April 2007 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der zu I. 1. bezeichneten und seit dem 27. April 2007 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Abschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 27. April 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgen die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichts D\u00fcsseldorf und beantragen,<br \/>\ndas Verfahren auszusetzen, bis die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts erster Instanz Antwerpen in der Zivilsache Az.: 05\/7881\/A der B Materials GmbH bzw. der B Belgi\u00eb BVBA u.a. gegen die A Company, St. Paul, Minnesota\/USA (welche die Widerklage umgekehrten Rubrums der B Materials GmbH einschlie\u00dft) feststeht,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des bei dem Gericht erster Instanz Antwerpen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits Az.: 05\/7881\/A zwischen der B Materials GmbH bzw. der B Belgi\u00eb BVBA u.a. und der A Company, St. Paul, Minnesota\/USA (der die Widerklage umgekehrten Rubrums der B Materials GmbH einschlie\u00dft) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie beantragen weiter hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 796 xxx B2 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>schlie\u00dflich hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, der vorliegende Rechtsstreit sei im Hinblick auf die negative Feststellungsklage unter anderem der Beklagten zu 1) und 3), die sich auch auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts Erster Instanz in Antwerpen feststeht. Hilfsweise sei der Rechtsstreit nach dem Ermessen der Kammer wegen Sachzusammenhangs mit dem belgischen Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO bis zu dessen rechtskr\u00e4ftiger Erledigung auszusetzen.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege nicht vor. Diese machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil Merkmal 4 des Hauptanspruchs 1 nicht verwirklicht werde. Allein aus einer \u00dcberschreitung eines bestimmten Rauhigkeitswertes durch die R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerbahn k\u00f6nne nicht auf die Verwirklichung des Merkmals 4 geschlossen werden. Mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen r\u00fcckseitiger Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn und dem mechanischen Verschluss sei die Oberfl\u00e4che anspruchsgem\u00e4\u00df nur dann versehen, wenn die modifizierte R\u00fcckseite zu dem mechanischen Verschluss eine h\u00f6here Haftreibung aufweise als vor der Anwendung des Mittels. Dies erfordere ausgehend von einem bestimmten Tr\u00e4germaterial eine zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme auf der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che, die im Vergleich zum vorherigen Zustand die Haftreibung heraufsetze. Aus dem Vorliegen einer stabilen Rolle allein k\u00f6nne daher nicht auf die Verwirklichung des Merkmals 3 geschlossen werden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhalte die Rolle ihre notwendige Stabilit\u00e4t allein dadurch, dass die Normalkraft, mit der benachbarte Wicklungen aufeinander gehalten werden, erh\u00f6ht werde. Diese Normalkraft werde durch den Zug, der beim Aufwickeln des Bandes zur Rolle auf das Band ausge\u00fcbt wird, so hoch eingestellt, dass die Rollen sowohl im statischen als auch im dynamischen Zustand beim Abwickeln in der Windel-Fertigungslinie stabil sind, ohne dass es der von Merkmal 4 allein beanspruchten Erh\u00f6hung der Haftreibung (des Haftreibungskoeffizienten) bedarf, um ein Teleskopieren der Rolle zu verhindern.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei der Verletzungsrechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 3) vom 10. September 2007 (Anlage B1) auszusetzen, weil sich der deutsche Teil des Klagepatents wegen nicht ausreichender Offenbarung der Erfindung, mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den Aussetzungsantr\u00e4gen entgegen. Im Hinblick auf die beantragte Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit angesichts der in Belgien anh\u00e4ngigen negativen Feststellungsklage vertritt die Kl\u00e4gerin die Ansicht, die Klage in Belgien begr\u00fcnde keine entgegenstehende Rechtsh\u00e4ngigkeit in Sinne des Art. 27 EuGVVO. Es seien weder dieselben Parteien beteiligt &#8211; die hiesige Kl\u00e4gerin ebenso wenig wie die Beklagte zu 2) &#8211; noch sei derselbe Anspruch betroffen. Die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren mache ausschlie\u00dflich eigene Anspr\u00fcche geltend, die unmittelbar in ihrer Person seit dem 15. Januar 2007, dem vorgetragenen Zeitpunkt der materiellen \u00dcbertragung des deutschen Teils des Klagepatents auf sie, bzw. sp\u00e4testens seit der Umschreibung des deutschen Teils des Klagepatents auf sie am 27. April 2007 entstanden und von etwaigen Anspr\u00fcchen der vormaligen Inhaberin, der X Company, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig seien. Dies entspreche auch der Kammerrechtsprechung.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, mangels Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten jedoch unbegr\u00fcndet. Eine Aussetzung der Verhandlung ist weder durch Art. 27 EuGVVO geboten noch gem\u00e4\u00df Art. 28 EuGVVO nach dem Ermessen der Kammer vorzunehmen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG sowie \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich nicht um Erzeugnisse, die Gegenstand des Klagepatents sind (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie Merkmal 4 &#8211; auch nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht verwirklichen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das unter anderem von den Beklagten zu 1) und 3) &#8211; nicht jedoch unter Beteiligung der Beklagten zu 2) &#8211; gegen die X Company vor belgischen Gerichten gef\u00fchrte Verfahren, gerichtet auf Feststellung der Nichtverletzung des deutschen Teils des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, ist weder nach Art. 27 EuGVVO noch nach Art. 28 EuGVVO veranlasst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nArt. 27 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anh\u00e4ngig gemacht werden, das sp\u00e4ter angerufene Gericht das Verfahren vom Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.<br \/>\nDie Vorschrift des Art. 27 EuGVVO findet auch dann Anwendung, wenn sich die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nach inl\u00e4ndischen Zust\u00e4ndigkeitsnormen &#8211; wie hier nach Art. 73 \u00a7 5 des belgischen Patentgesetzes &#8211; richtet. Nach Wortlaut und systematischer Stellung macht Art. 4 Abs. 1 EuGVVO eine Ausnahme nur von dem Zust\u00e4ndigkeitsregime der EuGVVO, beeintr\u00e4chtigt jedoch die Anwendung der \u00fcbrigen Vorschriften nicht. Die Art. 27 bis 30 EuGVVO kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn sich das konfligierende Verfahren auf einen nationalen Zust\u00e4ndigkeitsgrund st\u00fctzt (Rauscher\/Mankowski, Europ\u00e4isches Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2006, Art. 4 EuGVVO, Rn. 4 m.w.N.).<br \/>\nMit seiner Entscheidung vom 05. Mai 2008 hat das Berufungsgericht von Antwerpen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Unzust\u00e4ndigkeit belgischer Gerichte f\u00fcr den Antrag unter anderem der hiesigen Beklagten zu 1) und 3) auf Feststellung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom deutschen Teil des Klagepatents keinen Gebrauch machen, erkl\u00e4rt wurde, best\u00e4tigt. Da gegen diese Berufungsentscheidung noch Rechtsbehelfe m\u00f6glich sind, die die Beklagten zu 1) und 3) einzulegen angek\u00fcndigt haben, liegt auch zwischenzeitlich noch keine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber die (Un-) Zust\u00e4ndigkeit belgischer Gerichte vor, die die Aussetzungsfrage obsolet werden lie\u00dfe.<br \/>\nGleichwohl sind die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO, dass im Erst- und Zweitprozess Klagen wegen \u201edesselben Anspruchs\u201c zwischen \u201edenselben Parteien\u201c anh\u00e4ngig sind, im Streitfall nicht gegeben. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Klageantr\u00e4ge, wie sie gegen die Beklagte zu 2), die am belgischen Verfahren ohnehin nicht als Partei beteiligt ist, geltend gemacht werden, sondern auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) als Feststellungskl\u00e4gerinnen im belgischen Erstprozess.<br \/>\nDie Begriffe \u201ederselbe Anspruch\u201c und \u201edieselben Parteien\u201c m\u00fcssen nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 1989, 665, 666 \u2013 Gubisch Maschinenfabrik \/ Palumbo; EuZW 1995, 309ff. \u2013 Tatry \/ Maciej Rataj) autonom begriffen und unter Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 27 EuGVVO (bzw. der Vorg\u00e4ngervorschrift des Art. 21 EuGV\u00dc) verstanden werden. Die Aussetzungsregelung soll so weit wie m\u00f6glich von vornherein vermeiden, dass Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten nach Art. 34 Nr. 3 EuGVVO (zuvor Art. 27 Nr. 3 EuGV\u00dc) nicht anerkannt werden, weil sie mit einer Entscheidung unvereinbar sind, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, ist Art. 27 EuGVVO wie zuvor Art. 21 EuGV\u00dc grunds\u00e4tzlich weit auszulegen (EuGH, NJW 1992, 3221 \u2013 Overseas Union \/ New Hampshire Insurance). Das bedeutet, dass nicht die formale Identit\u00e4t der Klageantr\u00e4ge entscheidend ist; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob im Kern \u00fcber dieselben Punkte gestritten wird und sich dieselben Parteien, unabh\u00e4ngig von der formalen Parteirolle als Kl\u00e4ger oder Beklagter, gegen\u00fcberstehen (EuGH, NJW 1989, 665, 666 \u2013 Gubisch Maschinenfabrik \/ Palumbo). Grunds\u00e4tzlich liegt daher Anspruchs- und Parteienidentit\u00e4t vor, wenn zwischen denselben Parteien &#8211; umgekehrten Rubrums &#8211; eine Klage auf Unterlassung und\/oder Schadensersatz wegen Patentverletzung sowie eine negative Feststellungsklage wegen Nichtverletzung des Patents erhoben worden sind, vorausgesetzt, es geht in beiden F\u00e4llen um ein- und dasselbe nationale Patent bzw. ein- und denselben nationalen Teil eines europ\u00e4ischen Patents und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ebenfalls in beiden F\u00e4llen identisch (Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG, Rn. 101e m.w.N.). Parteienidentit\u00e4t besteht zudem, wenn die negative Feststellungsklage gegen den Patentinhaber gerichtet ist, die Verletzungsklage aber von einem Lizenznehmer in Prozessstandschaft geltend gemacht wird (LG D\u00fcsseldorf, GRUR Int. 1998, 804f. \u2013 Impfstoff; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR Int. 2000, 776, 778f. \u2013 Impfstoff III).<br \/>\nDiese Konstellation ist jedoch auf den vorliegenden Fall, in dem die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich eigene Anspr\u00fcche geltend macht, ohne sich hierf\u00fcr auf eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung der fr\u00fcheren materiellen Rechtsinhaberin oder auf von dieser abgetretene Anspr\u00fcche zu berufen, nicht \u00fcbertragbar. Wenn die Kl\u00e4gerin im Verletzungsprozess mit ihrer Klage lediglich einen solchen Unterlassungsanspruch geltend macht, der sich &#8211; bei unterstellter Verletzung des Klagepatents &#8211; aus Benutzungshandlungen ergibt, die nach ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents begangen worden sind, handelt es sich bei dem klagegegenst\u00e4ndlichen Unterlassungsanspruch auch angesichts einer zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat anh\u00e4ngig gemachten negativen Feststellungsklage, die sich auf eine Nichtverletzung des Klagepatents durch dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht, nicht um denselben Anspruch zwischen denselben Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO. Gleiches gilt f\u00fcr im Verletzungsprozess geltend gemachte Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung wegen Verletzung des Klagepatents, wenn sich diese Anspr\u00fcche auf (unterstellte) Verletzungen des Klagepatents st\u00fctzen, die erst nach dem Zeitpunkt der materiellen Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin am Klagepatent bzw. ihrer Registereintragung als Inhaberin des Klagepatents begangen wurden.<br \/>\nAnkn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Beurteilung, ob es sich um denselben Anspruch zwischen denselben Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO handelt, muss der materielle Anspruch sein, wie er im Erst- und im Zweitprozess geltend gemacht wird. Obschon sich \u201ederselbe Anspruch\u201c vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO nicht nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des deutschen Zivilprozessrechts richtet, sondern danach, ob im Kern \u00fcber dieselben Punkte gestritten wird, kann sich das europ\u00e4ische Recht nicht vollst\u00e4ndig von den im Zweit- (d.h. Verletzungs-) Prozess geltend gemachten Anspr\u00fcchen losl\u00f6sen. Es muss vielmehr am konkreten Rechtsschutzbegehren des Kl\u00e4gers im Zweitprozess ankn\u00fcpfen und dieses in eine Beziehung zum Gegenstand des Erst- (d.h. negativen Feststellungs-) Prozesses setzen. Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer vorliegenden Klage keinerlei Anspr\u00fcche aus abgetretenem bzw. \u00fcbergeleitetem Recht der zuvor eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der X Company als der Beklagten des belgischen Erstprozesses, geltend. Unterstellt man im vorliegenden Zusammenhang eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten, so ergibt sich der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits aus (auch \u00fcber den 26. April 2007 hinaus fortgesetzten) Benutzungshandlungen der Beklagten, die diese nach Umschreibung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin begangen haben. Bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt es sich daher um einen von der vorherigen Rechtsinhaberschaft der X Company unabh\u00e4ngigen, origin\u00e4r in der Person der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspruch, der nicht einmal im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr an Verletzungshandlungen vor der Umschreibung ankn\u00fcpfen muss. Auch die zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung beziehen sich (nach dem Hinweis der Kammer im Termin, dass f\u00fcr den Zwischenzeitraum vom 15. Januar 2007 bis zum 26. April 2007 die materielle Rechtsinhaberschaft der Kl\u00e4gerin am Klagepatent nicht zweifelsfrei dargetan sein k\u00f6nnte) ausschlie\u00dflich auf denjenigen Zeitraum, in dem die Kl\u00e4gerin durch ihre Eintragung als Inhaberin des Klagepatents jedenfalls aktivlegitimiert ist. Die Klageanspr\u00fcche sind daher in vollem Umfang unmittelbar in der Person der Kl\u00e4gerin entstanden und von etwaigen Anspr\u00fcchen der zuvor eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der X Company, unabh\u00e4ngig. Bekr\u00e4ftigt wird diese Unabh\u00e4ngigkeit durch die \u00dcberlegung, dass s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche, die die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Prozess geltend macht, allein auf solchen Benutzungshandlungen der Beklagten gr\u00fcnden k\u00f6nnen, die diese ab dem 27. April 2007 begangen haben sollen und die nicht mit fr\u00fcheren identisch sein m\u00fcssen.<br \/>\nAnders als im Beschluss der Kammer vom 27. Februar 1998 (GRUR Int. 1998, 804f. \u2013 Impfstoff) hat die Kl\u00e4gerin des vorliegenden Verfahrens nicht zun\u00e4chst einen fremden Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sondern von vornherein einen nach ihrem Klagevortrag eigenen Unterlassungsanspruch. Die in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Beschr\u00e4nkung der Schadensersatz-, Auskunfts- und Vernichtungsanspr\u00fcche auf Benutzungshandlungen seit dem 27. April 2007 ist lediglich zu dem Zweck erfolgt, eine Aussetzung im Hinblick auf die nicht zweifelsfreie materielle Berechtigung am Klagepatent bereits seit dem 15. Januar 2007 f\u00fcr den Zwischenzeitraum mit Sicherheit zu vermeiden. Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin im Verletzungsprozess ausschlie\u00dflich origin\u00e4r in ihrer Person entstandene Anspr\u00fcche geltend macht, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von der Konstellation, die dem Vorlagebeschluss des OLG D\u00fcsseldorf vom 30. September 1999 (GRUR Int. 2000, 776ff. \u2013 Impfstoff III) zugrunde lag. Dort machte die Kl\u00e4gerin aufgrund einer Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung des materiellen Schutzrechtsinhabers dessen (d.h. fremde) Rechte im eigenen Namen geltend, was zu der Vorlagefrage f\u00fchrte, wer als \u201ePartei\u201c im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGV\u00dc (nunmehr Art. 27 Abs. 1 EuGVVO) anzusehen ist, wenn der Kl\u00e4ger aufgrund Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung des materiellen Rechtsinhabers dessen (fremde) Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend macht. Erst im Verlaufe des der Entscheidung \u201eImpfstoff III\u201c zugrunde liegenden Rechtsstreits war das Klageschutzrecht auf die dortige Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden, so dass sie ab einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eigene Rechte geltend machen konnte. Wenn das OLG D\u00fcsseldorf unter diesen Umst\u00e4nden erwogen hat (vgl. GRUR Int. 2000, 776, 779), der schlichte Gl\u00e4ubigerwechsel k\u00f6nnte die Identit\u00e4t des eingeklagten Anspruchs m\u00f6glicherweise deshalb nicht ber\u00fchrt haben, weil nach wie vor \u00fcber nichts anderes als \u00fcber die Frage zu entscheiden sei, ob das angegriffene Impfstoffpr\u00e4parat von der technischen Lehre des dortigen Klagepatents Gebrauch macht, ist das auf den vorliegenden Fall nicht zu \u00fcbertragen. Denn die hiesige Kl\u00e4gerin geht von vornherein ausschlie\u00dflich aus eigenem Recht gegen die Beklagten vor und macht ausnahmslos solche Anspr\u00fcche geltend, die origin\u00e4r in ihrer Person entstanden seien.<br \/>\nDie von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO zu vermeidende Gefahr, in verschiedenen Mitgliedstaaten einander widersprechende Entscheidungen \u00fcber denselben Streitgegenstand zu erhalten, die ein Anerkennungshindernis im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO zur Folge haben k\u00f6nnten, besteht unter diesen Umst\u00e4nden nicht. Dass Gerichte der Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen \u00fcber den Schutzumfang eines Patents haben und allein deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Frage gelangen k\u00f6nnen, ob bestimmte Ausf\u00fchrungsformen unter das Patent fallen, stellt f\u00fcr sich genommen noch keinen hinreichenden Grund f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie M\u00f6glichkeit, dass die belgischen Gerichte &#8211; sollten sie anders als bisher geschehen ihre Zust\u00e4ndigkeit bejahen und eine Beurteilung in der Sache vornehmen &#8211; im Rahmen der negativen Feststellungsklage den Schutzumfang des Klagepatents anders bestimmen als die Kammer in der vorliegenden Entscheidung, begr\u00fcndet auch noch keinen Zusammenhang im Sinne des Art. 28 Abs. 1 und 3 EuGVVO. Nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO kann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehende Klagen anh\u00e4ngig sind, jedes sp\u00e4ter angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Ein Zusammenhang zwischen verschiedenen Klagen ist gem\u00e4\u00df Art. 28 Abs. 3 EuGVVO dann gegeben, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen k\u00f6nnten. Vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich in ihrer Person entstandene Anspr\u00fcche geltend macht, ist die Beziehung zwischen dem negativen Feststellungsprozess unter anderem der Beklagten zu 1) und 3) gegen die X Company vor belgischen Gerichten und dem vorliegenden Verletzungsprozess nicht ausreichend eng, um eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen zu lassen. Die einzige Beziehung zwischen beiden Verfahren besteht darin, dass auch die belgischen Gerichte bei einem etwaigen Einstieg in eine Sachpr\u00fcfung den Schutzumfang des Klagepatents feststellen m\u00fcssten, um \u00fcber dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Sache befinden zu k\u00f6nnen. Das Risiko, dass sie dabei zu Ergebnissen gelangen, die von denen der Kammer im vorliegenden Verletzungsprozess abweichen, ist jedoch von beiden Parteien hinzunehmen und rechtfertigt keine Aussetzung.<br \/>\nDie Kammer ist daher bereits zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt zu einer Entscheidung in der Sache berufen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Rolle von vorlaminierten Streifen, von der ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen f\u00fcr Wegwerfartikel (wie etwa eine Wegwerfwindel) abgeschnitten werden kann. Die Verschlussb\u00e4nder dienen dazu, den Wegwerfartikel an seinem Tr\u00e4ger in der gew\u00fcnschten Position zu fixieren. Bei einer Wegwerfwindel geschieht dies etwa dadurch, dass benachbarte R\u00e4nder der Windel an jeder Seite benachbart zueinander oder einander \u00fcberlappend positioniert werden und ein Streifen aus druckempfindlichen Klebeband oder mechanischem Verschlussband an der hinteren Bahn an der zu den beiden R\u00e4ndern benachbarten Kante festgeklebt wird, was die Windel geschlossen h\u00e4lt (vgl. die \u00dcbersetzung der T3-Klagepatentschrift, Anlage K2a, Abschnitt [0002]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K2a).<br \/>\nNach der Schilderung der Klagepatentbeschreibung waren im Stand der Technik in Rollenform bekannte Verschlusssystem-Befestigungsvorrichtungen im Allgemeinen Klebeb\u00e4nder (Abschnitt [0004]). Diese haben den Nachteil, dass der Klebstoff mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten, Puder, Baby\u00f6l und \u00c4hnlichem verunreinigt werden kann, was die Haftung des Bandes reduziert. Das Schlie\u00dfen und insbesondere Wiederverschlie\u00dfen der Windel k\u00f6nnte dadurch unwirksam werden, was zu ihrem vorzeitigen Ausfall f\u00fchre (Abschnitt [0004]).<br \/>\nVorzugsw\u00fcrdig seien daher Verschlusssysteme, bei denen ein mechanischer Verschluss zum Einsatz kommt, der beispielsweise Haken- und \u00d6sen-, Haken- und Schlaufen- oder Klettverschlussbestandteile aufweist (Abschnitt [0003]). Derartige mechanische Verschlusssysteme haben den Vorteil, dass sie wiederholt zum \u00d6ffnen und Wiederverschlie\u00dfen des Wegwerfartikels verwendet werden k\u00f6nnen, und sind im Stand der Technik bekannt. Als im Ansatzpunkt nachteilig beschreibt es die Klagepatentschrift, dass der Einsatz von mechanischen Verschl\u00fcssen in der Praxis die unmittelbare Laminierung aller Verschluss- und \u00d6ffnungsbestandteile in der Windel-Fertigungslinie erfordere. Diese unmittelbare Laminierung kompliziere das Herstellungsverfahren f\u00fcr die gew\u00fcnschten Produkte und verursache mitunter Probleme f\u00fcr die Hersteller (Abschnitt [0003]).<br \/>\nZudem m\u00fcssen Wegwerfartikel, insbesondere Wegwerfwindeln, nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abschnitt [0005]) mit hohen Geschwindigkeiten gefertigt werden, um wirtschaftlich hergestellt werden zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den Windelhersteller sei es deshalb w\u00fcnschenswert, eine einzige Rolle mit Verschlussband, die alle notwendigen Elemente in der Form eines Vorlaminats enth\u00e4lt, in der Fertigungslinie verwenden zu k\u00f6nnen. Bei einer solchen Rolle eines Vorlaminats wird das Verschlussband als ein mehrschichtiges Band (bzw. Verbundband, composite tape) auf die Windel aufgebracht, wobei die Breite der Rolle im Wesentlichen gleich der gew\u00fcnschten L\u00e4nge des herzustellenden Windelverschlussstreifens ist. Bei der Windelherstellung wird das Verschlussband in Intervallen, die der Breite des gew\u00fcnschten Verschlussbandes entsprechen, im rechten Winkel zu den R\u00e4ndern der Rolle abgetrennt und an einer geeigneten Stelle entlang dem Rand einer Seite der Windel festgeklebt (Abschnitt [0005]).<br \/>\nVorlaminierte mehrschichtige Rollen mit Verschlussband m\u00fcssen dieses systematisch und gleichm\u00e4\u00dfig in Form eines Verschlussstreifens abgeben, um in mechanisierten Herstellungssystemen zuverl\u00e4ssig verwendet werden zu k\u00f6nnen. Um Probleme bei der Herstellung zu vermeiden, bezeichnet es die Klagepatentschrift als notwendig, dass die Rolle mit Verschlussband stabil ist, was nach Abschnitt [0006] bedeute, dass die Rolle kontinuierlich mit hoher Geschwindigkeit abgewickelt werden kann, so dass ein Verschlussstreifen von ihr abgeschnitten werden kann, ohne dass die Rolle teleskopartig ausf\u00e4hrt. Bei einer Verschlussbandrolle mit einem mechanischen Verschluss bestehen die praktischen Schwierigkeiten insbesondere darin, dass die erhaltene Rolle aufgrund der unterschiedlichen St\u00e4rken der Schichten, die den Laminatr\u00fccken bilden, instabil und f\u00fcr das Herstellungsverfahren f\u00fcr Wegwerfartikel unmittelbar in der Fertigungslinie ungeeignet sein kann. Deshalb, so stellt die Beschreibung des Klagepatents fest, seien (vorlaminierte) Verschlussstreifenrollen mit mechanischen Verschlussbestandteilen nicht bekannt (vgl. Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt damit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Rolle eines Verschlussbandes mit mechanischen Verschlussbestandteilen in Gestalt eines Vorlaminats zur Verf\u00fcgung zu stellen, das alle notwendigen Elemente direkt in der Fertigungslinie enth\u00e4lt und zugleich einwandfrei verarbeitet, insbesondere mit hohen Geschwindigkeiten abgewickelt werden kann. Die Rolle soll geeignet sein, das Verschlussband systematisch und gleichm\u00e4\u00dfig in Form eines Verschlussstreifens abzugeben und somit in mechanisierten Herstellungssystemen (etwa bei der Windelherstellung) zuverl\u00e4ssig und problemlos verwendet zu werden, was eine hinreichende Stabilit\u00e4t der Rolle voraussetzt.<\/p>\n<p>Eine L\u00f6sung dieser Aufgabe stellt Anspruch 1 in der im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Fassung dar. In Gestalt einer Merkmalsanalyse l\u00e4sst sich Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt fassen:<br \/>\n1. Vorlaminiertes mehrschichtiges Band bzw. Verbundband (composite tape),<br \/>\n1.1 von dem ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen bzw. Verbundklebeverschlussbandstreifen (composite adhesive closure tape tab) (20) f\u00fcr Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann,<br \/>\ndas aufweist:<br \/>\n2. eine Tr\u00e4gerbahn (21) und einen mechanischen Verschluss bzw. mechanischen Befestiger (mechanical fastener) (30);<br \/>\n2.1 die Tr\u00e4gerbahn (21) hat<br \/>\n2.1.1 eine Befestigungsoberfl\u00e4che (22) mit einer Bindeschicht (24) und<br \/>\n2.1.2 eine r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23),<br \/>\n2.2 wobei sich ein erster (25) und ein zweiter (31) sich axial erstreckender Abschnitt der Tr\u00e4gerbahn (21) vorhanden sind;<br \/>\n2.3 der erste sich axial erstreckende Abschnitt (25) der Tr\u00e4gerbahn (21) hat einen Flicken (26),<br \/>\n2.3.1 der Flicken (26) weist einen auf der Bindeschicht (24) angeordneten mechanischen Verschluss bzw. mechanischen Befestiger (mechanical fastener) (30) auf;<br \/>\n2.4 der zweite sich axial erstreckende Abschnitt (31) der Tr\u00e4gerbahn (21) hat eine freiliegende Bindeschicht (24),<br \/>\n2.4.1 die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil (14) eines Wegwerfartikels (10) befestigt wird;<br \/>\n3. das Band ist in einer stabilen Rolle und<br \/>\n4. die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (23) der Tr\u00e4gerbahn (21) ist mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che (23) und dem mechanischen Verschluss bzw. mechanischen Befestiger (mechanical fastener) (30) versehen.<\/p>\n<p>Die in der vorstehenden Merkmalsgliederung kursiv wiedergegebenen Zus\u00e4tze mit alternativen \u00dcbersetzungen aus dem englischsprachigen Anspruchswortlaut beruhen darauf, dass die Beklagten die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs 1 aus seiner verbindlichen und f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Fassung (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc) in mehreren Punkten f\u00fcr unzutreffend halten: Der Begriff mechanical fastener (Merkmale 2, 2.3.1 und 4) sei zutreffend nicht mit \u201emechanischer Verschluss\u201c, sondern mit \u201emechanischer Befestiger\u201c zu \u00fcbersetzen. Ein composite tape sei kein mehrschichtiges Band, sondern ein Verbundband (Merkmal 1), weshalb composite adhesive closure tape tab (Merkmal 1.1) zutreffend mit Verbundklebeverschlussbandstreifen zu \u00fcbersetzen sei. Eine abweichende Bedeutung der von ihnen f\u00fcr zutreffend(er) gehaltenen \u00dcbersetzung gegen\u00fcber der in der T3-Schrift von der Anmelderin gew\u00e4hlten zeigen die Beklagten jedoch nicht auf. Eine solche abweichende Bedeutung ist &#8211; ungeachtet des legitimen Interesses an sprachlicher Genauigkeit der \u00dcbersetzung &#8211; auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Zusammenhang soll daher die Wortwahl der T3-Schrift beibehalten werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmalsgruppen 1 und 2 sowie das Merkmal 3 jeweils wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Die Beklagten bestreiten hingegen &#8211; zu Recht &#8211; die Verwirklichung des Merkmals 4. Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Hintergrund der nach Auffassung der Kammer zutreffenden Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss versehen ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Zusammenhang zwischen Merkmalen 3 und 4 liegt darin, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents das Versehen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung dieser Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss diejenige Ma\u00dfnahme ist, die daf\u00fcr sorgt, dass das Band nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 3 \u201ein einer stabilen Rolle ist\u201c. Die Stabilit\u00e4tsproblematik einer Rolle vorlaminierten mehrschichtigen Bandes mit einem mechanischen Verschluss ergibt sich &#8211; wie der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents unschwer erkennt &#8211; daraus, dass das Band im zur Rolle aufgewickelten Zustand nur in Teilbereichen aufeinander liegt, und zwar in den relativ dicken Bereichen, in denen der Flicken (26) mit dem mechanischen Verschluss (30) angeordnet ist. Diese Bereiche machen bei einer Queraufwicklung der sp\u00e4teren Verschlussbandstreifen einen einseitigen Teilbereich der axialen Erstreckung der Rolle aus (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 2 und 13 der Klagepatentschrift). Insbesondere aus diesem lediglich axial-einseitigen Aufeinanderliegen resultiert die Gefahr unerw\u00fcnschten Teleskopierens, also des seitlichen Auseinandergleitens der Rolle. In diesem Kontaktbereich, in dem allein eine erh\u00f6hte Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss auf der gegen\u00fcberliegenden Seite wirksam werden kann, ist es nach dem der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde liegenden Gedanken erforderlich, eine ausreichend gro\u00dfe Haftreibung zu vorzusehen, die ein Teleskopieren zu vermeiden vermag.<br \/>\nBeanspruchtes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist es, die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che mit einem \u201eMittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung\u201c dieser Oberfl\u00e4che mit dem mechanischen Verschluss zu versehen. Das Mittel als solches ist im Anspruch nicht n\u00e4her bestimmt. Wie die zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung ergibt (vgl. Abschnitt [0024]), kann das Mittel in dem Aufbringen einer Schicht, insbesondere einer rauen Schicht, auf die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che oder auch in einer Bearbeitung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che bestehen. Im letztgenannten Fall ist das Mittel als Ergebnis der Oberfl\u00e4chenbearbeitung dem r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rent. In diesem Sinne k\u00f6nnen die beanspruchten Mittel, die n\u00fctzlich sind, um die Haftreibung der r\u00fcckw\u00e4rtigen Oberfl\u00e4che mit dem mechanischen Verschluss zu erh\u00f6hen, vielf\u00e4ltig sein (Abschnitt [0024]).<br \/>\nWeder der Anspruch selbst noch die Beschreibung des Klagepatents geben jedoch an, durch welchen (Vergleichs-) Ma\u00dfstab festgelegt werden kann, ob eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eErh\u00f6hung der Haftreibung\u201c erfolgt ist. Es fehlt an der expliziten Benennung einer Referenz-Haftreibung zur Feststellung der beanspruchten Erh\u00f6hung im Klagepatent. Die Kl\u00e4gerin meint, eine solche Erh\u00f6hung m\u00fcsse auch nicht festgestellt werden. Denn unter funktionalen Gesichtspunkten komme es lediglich darauf an, dass die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che eine ausreichend hohe Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweist, die ein Teleskopieren der Rolle verhindert und somit zu einer stabilen Rolle f\u00fchrt, wobei insbesondere die Rauhigkeitswerte von Bedeutung seien. Wie die Unteranspr\u00fcche 2 und 27 belegten, seien Rauhigkeitswerte von \u00fcber 1 \u00b5m bzw. zwischen 3,5 und 10 \u00b5m zu diesem Zweck ausreichend. Schon durch den Nachweis einer (absoluten) Rauhigkeit der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che eines vorlaminierten mehrschichtigen Bandes mit mechanischem Verschluss von \u00fcber 1 \u00b5m sei der Nachweis einer erh\u00f6hten Haftreibung nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 4 gef\u00fchrt. Auf einen Vergleich zwischen der r\u00fcckseitigen und der gegen\u00fcberliegenden (der Befestigungs-) Oberfl\u00e4che (Merkmal 2.1.1) k\u00f6nne es im technischen Gesamtzusammenhang, den der Inhalt des Klagepatents dem Fachmann vermittelt, bei funktionsorientierter Auslegung nicht ankommen, weil die Befestigungsoberfl\u00e4che mit dem mechanischen Verschluss \u00fcberhaupt nicht in Kontakt geraten k\u00f6nne. Auch eines Vergleichs zwischen einem Zustand \u201evorher\u201c und \u201enachher\u201c bed\u00fcrfe es nicht; der Fachmann erkenne, dass es allein darauf ankomme, die interessierenden Materialien in den interessierenden Bereichen, wo sie in Kontakt miteinander kommen, so auszubilden und auszuw\u00e4hlen, dass eine ausreichend hohe Haftreibung besteht. Eine in diesem Sinne \u201eerh\u00f6hte\u201c, das hei\u00dft &#8211; nach dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin &#8211; ausreichend hohe Haftreibung k\u00f6nne etwa auch bereits durch die Auswahl eines Materials f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn erzielt werden, das bereits als solches und von vornherein \u00fcber eine ausreichende Haftreibung zum mechanischen Verschluss verf\u00fcgt.<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents ist der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen, weil es den Wortsinn der beanspruchten Lehre, der am Anspruchswortlaut seine Grenze findet, \u00fcberschreitet. Die Kammer versteht das Klagepatent dahin, dass eine Erh\u00f6hung der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss nur dann vorliegt, wenn in dem fertigen Produkt die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn eine Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweist, die h\u00f6her ist als die Haftreibung, die best\u00fcnde, wenn die entsprechende Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn nicht mit \u201eMitteln zur Erh\u00f6hung der Haftreibung\u201c nach Merkmal 4 versehen worden w\u00e4re. Das deckt sich zun\u00e4chst einmal mit dem Anspruchswortlaut nach Merkmal 4, wonach die R\u00fcckseite mit einem Mittel versehen ist. Bereits dies deutet darauf hin, dass mit einer bereits vor Anwendung des Mittels vorhandenen r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn \u201eetwas geschehen\u201c sein muss. Merkmal 4 spricht zudem nicht isoliert von einer \u201eerh\u00f6hten Haftreibung\u201c, worin eine blo\u00dfe Zustandsbeschreibung gesehen werden k\u00f6nnte, sondern von einen \u201eMittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung\u201c zwischen konkret bezeichneten Oberfl\u00e4chen, was einen Vorgang, eine Entwicklung indiziert. Eine Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zu versehen, bedeutet damit schon nach allgemeinem Begriffsverst\u00e4ndnis mehr als die blo\u00dfe Auswahl eines Materials mit bestimmten Oberfl\u00e4cheneigenschaften.<br \/>\nEin Widerspruch dieser Auslegung zu Abschnitt [0024] der Klagepatentbeschreibung, wonach die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mittel in gleicher Weise aus einer Beschichtung der r\u00fcckw\u00e4rtigen Oberfl\u00e4che bestehen oder in dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rent enthalten sein k\u00f6nnen, ergibt sich nicht. Auch bei einem \u201einh\u00e4rent im Oberfl\u00e4chenmaterial enthaltenen\u201c (keineswegs: im Material der Tr\u00e4gerbahn enthaltenen) Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung l\u00e4sst sich sinnvollerweise die Frage stellen, wie das Oberfl\u00e4chenmaterial der Tr\u00e4gerbahn ohne die zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme ausgesehen h\u00e4tte, insbesondere wie hoch die Haftreibung dieser Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss gewesen w\u00e4re. Bei der W\u00fcrdigung der Bedeutung des dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4renten Mittels darf der systematische Zusammenhang des Abschnitts [0024] mit dem vorangehenden Beschreibungsabschnitt nicht ignoriert werden. Abschnitt [0023] nennt grunds\u00e4tzlich geeignete Verst\u00e4rkungsmaterialien f\u00fcr Tr\u00e4gerbahnen, darunter unter anderem Vliesstoffe. Die hier erl\u00e4uterte Auswahl des Materials als solche, eine Auswahl aus einer bekannten Bandbreite von Materialien, stellt offensichtlich noch nicht die L\u00f6sung des vom Klagepatent zu l\u00f6senden Problems dar, denn bestimmte Materialien f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn verlangt Anspruch 1 ersichtlich nicht. Das Mittel zur Erh\u00f6hung der Haftreibung kommt erst dann zum Einsatz, wenn die Entscheidung f\u00fcr ein bestimmtes Material (gegebenenfalls einschlie\u00dflich einer etwaigen Release-Schicht, wie sie in Abschnitt [0023] angesprochen wird) bereits gefallen ist. Dass das beanspruchte Mittel dann sowohl in einer Beschichtung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che bestehen als auch dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rent sein kann (so ausdr\u00fccklich Abschnitt [0024]), zeigt lediglich, dass es der technischen Lehre des Klagepatents nicht auf die Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Art von Mitteln ankommt: Die Erh\u00f6hung der Rauhigkeit kann ebenso gut durch Aufbringung einer Schicht auf die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che wie durch eine Bearbeitung dieser Oberfl\u00e4che erreicht werden. Der von der Kl\u00e4gerin gezogene R\u00fcckschluss, dass das Mittel auch bereits und ausschlie\u00dflich in der Auswahl des Materials f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn liegen k\u00f6nnte, ist jedoch auch angesichts des Abschnitts [0024] nicht gerechtfertigt. Das Mittel nach Merkmal 4 muss daher anspruchsgem\u00e4\u00df ausgehend von einem bereits vorliegenden Tr\u00e4gerbahnmaterial die Haftreibung von dessen r\u00fcckseitiger Oberfl\u00e4che gegen\u00fcber ihrem normalen Zustand erh\u00f6hen. Die Auswahl des Materials als solche kann dann aber nicht bereits das beanspruchte Mittel sein.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut nach Merkmal 4 stellt durch den Gebrauch des Substantivs \u201eErh\u00f6hung\u201c (increasing) ausdr\u00fccklich auf einen Vergleich des durch das Mittel entstandenen (neuen) Zustands mit einem ohne das modifizierende Mittel fr\u00fcher bestehenden (alten) Zustand ab. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und steht einer Auslegung, wonach eine Haftreibung dann \u201eerh\u00f6ht\u201c sein sollte, wenn sie f\u00fcr das Vorhandensein einer stabilen Rolle nach Merkmal 3 ausreichend ist, unter Ber\u00fccksichtigung des Gebotes ausreichender Rechtssicherheit, das neben den Schutzinteressen des Anmelders als leitender Auslegungsma\u00dfstab im Rahmen des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc zu beachten ist (vgl. das Protokoll \u00fcber die Auslegung des Artikels 69 EP\u00dc) entgegen.<br \/>\nF\u00fcr den damit erforderlichen Vergleich der Haftreibungen vor und nach Anwendung des Mittels (jeweils bezogen auf die Haftreibung, die zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss auftritt) kommt es in erster Linie auf die noch mit dem Mittel zu versehende r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che an. Da diese nach der Anwendung des Mittels zur Erh\u00f6hung der Haftreibung jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr als Vergleichsma\u00dfstab zur Verf\u00fcgung steht, kann hilfsweise &#8211; gleichsam stellvertretend &#8211; als Oberfl\u00e4che im unver\u00e4nderten Zustand auch die vorderseitige (Befestigungs-) Oberfl\u00e4che herangezogen werden, wenn diese nicht ihrerseits in ihrer Haftreibung zum mechanischen Verschluss ver\u00e4ndert wurde. Die unbehandelte Befestigungsoberfl\u00e4che repr\u00e4sentiert dabei die noch unbehandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che, die als solche im Endzustand des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses, nachdem die R\u00fcckseite mit dem Mittel versehen wurde, h\u00e4ufig nicht mehr vorhanden ist.<br \/>\nEinen vern\u00fcnftigen, das hei\u00dft vor allem f\u00fcr den Fachmann nachvollziehbaren und damit ausf\u00fchrbaren Alternativma\u00dfstab zeigt die Klagepatentschrift nicht auf. Als denkbarer Alternativma\u00dfstab f\u00fcr den in Merkmal 4 angelegten Vergleich der Haftreibung b\u00f6te sich allenfalls die Haftreibung an, die im Stand der Technik bekannte vorlaminierte mehrschichtige B\u00e4nder mit mechanischem Verschluss aufgewiesen haben und die nach der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Abschnitt [0006]) zu instabilen Rollen gef\u00fchrt haben soll. Ein solcher Vergleich muss jedoch schon deshalb ausscheiden, weil eine Haftreibung nach dem Stand der Technik nirgendwo in der Klagepatentschrift n\u00e4her definiert ist. Das Klagepatent nennt an keiner Stelle absolute Werte (weder f\u00fcr die Haftreibung noch f\u00fcr eine bestimmte Rauhigkeit der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che), die nach dem Stand der Technik nicht ausreichend gewesen sein sollen. Es liegt daher jedenfalls vor dem ma\u00dfgeblichen Hintergrund der Klagepatentschrift fern, eine \u201eErh\u00f6hung\u201c der Haftreibung lediglich in Relation zu einem nicht n\u00e4her benannten Stand der Technik zu verstehen.<br \/>\nIn entsprechender Weise hat die fachkundig besetzte Technische Beschwerdekammer die Lehre des Klagepatentanspruchs verstanden, wodurch sich die Kammer in ihrer Auslegung best\u00e4tigt sieht. Auch die Technische Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung vom 03. November 2005 (Anlage K4\/4a), das Klagepatent mit seinem Anspruch 1 in der Fassung nach der ersten Instanz des Einspruchsverfahrens aufrecht zu erhalten, nicht ernsthaft in Erw\u00e4gung gezogen, einen vom Klagepatent nicht mitgeteilten Stand der Technik als Vergleichsma\u00dfstab heranzuziehen, sondern hat auf einen Vorher-Nachher-Vergleich der Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss abgestellt, wobei die Anwendung des Mittels zur Erh\u00f6hung der Haftreibung die entscheidende Z\u00e4sur darstellt. Auch die Technische Beschwerdekammer zieht die vorderseitige Oberfl\u00e4che als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die behandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che lediglich exemplarisch und stellvertretend f\u00fcr die in erster Linie relevante, noch nicht mit dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mittel versehene r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che heran. Zugleich best\u00e4tigt sie, dass es sich bei der Ma\u00dfnahme einer raueren Oberfl\u00e4chenstruktur der R\u00fcckseite um ein (dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rentes, vgl. Abschnitt [0024]) Mittel im Sinne des Merkmals 4 handeln kann, allerdings auch nur dann, wenn die andere Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn nicht behandelt wurde, um ihr eine raue Oberfl\u00e4chenstruktur zu verleihen. Nur in diesem Fall kann die Befestigungsoberfl\u00e4che die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che im unbehandelten Zustand repr\u00e4sentieren. Das blo\u00dfe Ma\u00df der Rauhigkeit der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che l\u00e4sst den Schluss auf eine Verwirklichung des Merkmals 4 daher auch nach Auffassung der fachkundig besetzten Technischen Beschwerdekammer nicht zu.<br \/>\nDass in Unteranspr\u00fcchen 2 und 27 absolute Rauhigkeitswerte f\u00fcr die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn genannt werden (Ra &gt; 1 \u00b5m bzw. zwischen 3,5 und 10 \u00b5m), rechtfertigt es in der Tat nicht, allein den blo\u00dfen Rauhigkeitswert dar\u00fcber entscheiden zu lassen, ob diese Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung im Sinne des Merkmals 4 versehen worden ist. Die Unteranspr\u00fcche 2 und 27 beschreiben weitere Merkmale der gesch\u00fctzten technischen Lehre, indem sie die Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit eines der beteiligten Reibpartner durch absolute Wertangaben n\u00e4her kennzeichnen. Sie f\u00fcllen hingegen nicht lediglich ein bereits zwingend zum Hauptanspruch 1 geh\u00f6rendes Merkmal aus, was sich schon deshalb verbietet, weil ein Rauhigkeitswert als solcher kein \u201eMittel\u201c beschreibt, mit dem die r\u00fcckw\u00e4rtige Oberfl\u00e4che \u201eversehen\u201c werden k\u00f6nnte, sondern lediglich einen Zustand benennt. Ein R\u00fcckschluss aus einem absoluten Rauhigkeitswert auf die zwischen zwei Oberfl\u00e4chen wirkende Haftreibung l\u00e4sst sich auch deshalb nicht ziehen, weil es eine proportionale Beziehung zwischen der Rauhigkeit zweier Oberfl\u00e4chen einerseits und der zwischen ihnen bestehenden Haftreibung andererseits nicht gibt. Die Haftreibung zwischen zwei Oberfl\u00e4chen kann bei zunehmender Rauhigkeit einer von ihnen ebenso zu- wie abnehmen oder gleich bleiben. Das Fehlen einer proportionalen Beziehung belegen die eigenen Messungen der Kl\u00e4gerin, deren grafische Darstellung sie als Anlage K13 zur Gerichtsakte gereicht hat: Obwohl die Rauhigkeit der R\u00fcckseite des untersuchten Filmprodukts (Film LAB, violettes Quadrat) tendenziell etwas h\u00f6her ausf\u00e4llt als die Rauhigkeit seiner Vorderseite (Film PSA, blauer Kreis), ist die Haftreibung zum mechanischen Verschluss bei der Vorderseite tendenziell h\u00f6her als bei der R\u00fcckseite. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, das Vorliegen eines Rauhigkeitswertes von \u00fcber 1 \u00b5m (Unteranspruch 2) oder zwischen 3,5 und 10 \u00b5m (Unteranspruch 27) belege zwingend die Verwirklichung des Merkmals 4, ist damit nicht zu folgen.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Beweisantritt nachzugehen und ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Durchschnittsfachmann das Merkmal 4 dahin versteht, mit einem \u201eMittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss\u201c k\u00f6nne die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che auch dann versehen sein, wenn eine f\u00fcr den Erhalt einer stabilen Rolle ausreichende Haftreibung allein auf eine entsprechende Materialauswahl f\u00fcr das Tr\u00e4gerbahnmaterial zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, so dass es der Darlegung zus\u00e4tzlicher Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Haftreibung nicht bedarf. Da es sich nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung bei der Auslegung der technischen Lehre um eine Rechtsfrage handelt und sich die Aufgabe eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen darauf beschr\u00e4nkt, dem Verletzungsgericht diejenigen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die es ben\u00f6tigt, um die gesch\u00fctzte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Aussch\u00f6pfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu k\u00f6nnen (vgl. zuletzt BGH, X. Zivilsenat, Urteil vom 12. Februar 2008, X ZR 153\/05; zuvor eingehend BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel), w\u00e4re von der Kl\u00e4gerin darzulegen gewesen, welche allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns f\u00fcr das von ihr vertretene Verst\u00e4ndnis im vorliegenden Fall grundlegend sein sollen. Das ist nicht geschehen. Die Kl\u00e4gerin hat tats\u00e4chliche Zweifelspunkte, die als Vorfrage der Auslegung seitens der technisch erfahrenen Kammer einer sachverst\u00e4ndigen Begutachtung zu unterwerfen gewesen w\u00e4ren, nicht aufgezeigt. Auch in diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Technische Beschwerdekammer als fachkundig besetztes Gremium in ihrer Entscheidung vom 03. November 2005, das Klagepatent in dem geltend gemachten Umfang aufrecht zu erhalten, zu demselben Auslegungsergebnis gelangt ist, wie es hier vertreten wird. Insbesondere vor diesem Hintergrund w\u00e4re es Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, mit welchem im Einzelnen abweichenden Verst\u00e4ndnis der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die Auslegung des Anspruchs 1 angehen sollte. Als tats\u00e4chlichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Sachverst\u00e4ndigengutachten hat die Kl\u00e4gerin im Termin lediglich die Tatsache benannt, dass es dem allgemeinen Wissen des Fachmanns entspreche, als Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Haftreibung entweder eine Beschichtung oder dem Oberfl\u00e4chenmaterial inh\u00e4rente Mittel vorzusehen. Dass dies im Ausgangspunkt zutrifft, kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, zumal es sich mit Abschnitt [0024] der Klagepatentbeschreibung deckt. Auch dies l\u00e4sst jedoch nicht den weitergehenden Schluss zu, dass schon die Materialauswahl als solche ein (im st\u00e4rksten Sinne \u201einh\u00e4rentes\u201c) Mittel des Oberfl\u00e4chenmaterials sein kann, mit dem die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che versehen wird.<br \/>\nDass es &#8211; worauf die Kl\u00e4gerin hinweist &#8211; unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten kein Erfordernis daf\u00fcr gibt, die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che im Vergleich mit der Befestigungsoberfl\u00e4che mit einer \u201eerh\u00f6hten\u201c Haftreibung &#8211; jeweils zusammenwirkend mit dem mechanischen Verschluss &#8211; auszustatten, weil es im aufgewickelten Zustand zu einem Kontakt zwischen der Befestigungsoberfl\u00e4che und dem mechanischen Verschluss ohnehin nicht kommt, mag f\u00fcr sich betrachtet zutreffen. Sich unter Berufung darauf jedoch mit einer \u201eausreichenden Haftreibung\u201c zwischen r\u00fcckseitiger Oberfl\u00e4che und mechanischem Verschluss zu begn\u00fcgen, die zu einer stabilen Rolle f\u00fchrt und auch ausschlie\u00dflich auf der Materialauswahl f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn beruhen kann, ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Zum einen l\u00e4sst die von der Kl\u00e4gerin vertretene Schlussfolgerung unber\u00fccksichtigt, dass die Befestigungsoberfl\u00e4che auch hier nur stellvertretend f\u00fcr die in erster Linie relevante noch unbehandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che betrachtet wird, um den Zustand der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che zu erkennen, der bestand, bevor diese mit dem beanspruchten Mittel versehen wurde. Zum anderen ist die Suche nach einem Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die \u201eerh\u00f6hte\u201c Haftreibung allein in der dahingehenden Formulierung des Klagepatentanspruchs durch die Anmelderin begr\u00fcndet. Wie ausgef\u00fchrt l\u00e4sst sich ein solcher Vergleichsma\u00dfstab aber sinnvollerweise nur in Gestalt eines Vergleichs mit der vor Anwendung des Mittels bestehenden Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss finden.<br \/>\nSchlie\u00dflich verkennt die Kammer auch nicht, dass eine andere als die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung des Patentanspruchs die Gefahr von Umgehungsl\u00f6sungen mit sich bringt, indem schlicht ein Material f\u00fcr die Tr\u00e4gerbahn mit einer ausreichend hohen Haftreibung zum mechanischen Verschluss ausgew\u00e4hlt wird, das eines Mittels zur Erh\u00f6hung der Haftreibung nicht bedarf oder sogar die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che herabzusetzen, ohne ein anschlie\u00dfendes Teleskopieren der Rolle zu riskieren. Diese Gefahr ist von der Kl\u00e4gerin jedoch hinzunehmen, da es die Anmelderin in der Hand gehabt h\u00e4tte, auf eine andere Fassung des Merkmals 4 hinzuwirken. Eine Gefahr von Umgehungsl\u00f6sungen rechtfertigt es schon unter dem bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht, den Schutzbereich des Klagepatents \u00fcber die im Klagepatentanspruch offenbarte Lehre hinaus auszudehnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 hat die Kl\u00e4gerin eine Verwirklichung des Merkmals 4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht schl\u00fcssig dargelegt. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Filmprodukte, die die Kl\u00e4gerin auf Rauhigkeit (Ra [\u00b5m]) und Haftreibungskraft (static friction [N]) untersucht (Anlage K18, Seite 2: Film Laminates) und zu denen sie die Messergebnisse in Anlage K13 grafisch dargestellt hat, als auch f\u00fcr die Non-Woven- (NW-) Produkte. Die diese betreffenden Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin sind in Anlage K18 (beginnend auf Seite 1 oben: Nonwoven Laminates) aufgelistet und auszugsweise in Anlage K13 grafisch dargestellt. Die Abk\u00fcrzung PSA bezeichnet dabei die Vorderseite und steht f\u00fcr Pressure Sensitive Adhesive, die Abk\u00fcrzung LAB (f\u00fcr Low Adhesion Back Side) bezeichnet die R\u00fcckseite nach Merkmal 4.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die untersuchten Filmprodukte (Anlage K13, violette Quadrate und blaue Kreise) weisen die Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin (Anlage K18, Spalten Static Friction [N], LAB Side und PSA Side) f\u00fcr die R\u00fcckseiten durchweg niedrigere Haftreibungskr\u00e4fte aus als f\u00fcr die jeweiligen Vorderseiten. Lediglich die Rauhigkeitswerte (Anlage K18, Spalten Surface roughness [micron], LAB Side und PSA Side) fallen f\u00fcr die R\u00fcckseite h\u00f6her aus als f\u00fcr die jeweilige Vorderseite. Allein aus den h\u00f6heren Rauhigkeitswerten der R\u00fcckseiten kann die Kl\u00e4gerin jedoch eine Verwirklichung des Merkmals 4 nicht ableiten. Wie im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 bereits ausgef\u00fchrt wurde, l\u00e4sst die absolute Rauhigkeit, die im Klagepatent in Abschnitt [0024] lediglich als bevorzugte Ma\u00dfnahme genannt und in Unteranspr\u00fcchen 2 und 27 n\u00e4her eingegrenzt wird, f\u00fcr sich genommen keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, ob die Haftreibung der betreffenden Seite (f\u00fcr Merkmal 4 ist das die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che nach ihrem Versehen mit dem beanspruchten Mittel) gegen\u00fcber der Referenzfl\u00e4che (der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che vor Anwendung des Mittels, hilfsweise der gegen\u00fcber liegenden, unbehandelten Befestigungsoberfl\u00e4che) erh\u00f6ht ist und ob dies auf einer Ma\u00dfnahme unabh\u00e4ngig von der Materialauswahl beruht, wie sie Merkmal 4 voraussetzt. Da die eigenen Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die R\u00fcckseiten der Filmprodukte sogar eine niedrigere Haftreibung gegen\u00fcber ihren Vorderseiten ergeben haben, scheidet eine Verwirklichung des Merkmals 4 bereits auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Kl\u00e4gerin aus. Worauf die niedrigere Haftreibung der R\u00fcckseiten der angegriffenen Filmprodukte beruht, etwa auf der von den Beklagten vorgetragenen Pr\u00e4gung der R\u00fcckseite und anschlie\u00dfenden Trennbeschichtung (release coating), kann dahinstehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch f\u00fcr die zweite Kategorie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die Non-Woven-Produkte, hat die Kl\u00e4gerin die Anwendung eines Mittels auf der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che, die zu einer Erh\u00f6hung der Haftreibung gegen\u00fcber dem vorherigen Zustand f\u00fchrt, nicht schl\u00fcssig dargetan. Aus dem blo\u00dfen durch die Untersuchungsergebnisse (Anlage K18) belegten Befund, dass sowohl die Rauhigkeitswerte als auch die Werte der Haftreibung f\u00fcr die R\u00fcckseite LAB \u00fcber denen der Vorderseite PSA liegen (vgl. auch Anlage K13, schwarze Rauten und gr\u00fcne Dreiecke), ergibt sich dies nicht. Denn die schlichte Auswahl eines Materials mit ausreichend hoher Haftreibung zum mechanischen Verschluss, um eine stabile Rolle zu erhalten, verwirklicht Merkmal 4 nicht, wie bereits im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt wurde.<br \/>\nDie Beklagten erl\u00e4utern die Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin damit, dass bei den angegriffenen NW-Produkten die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn aus Vliesstoff mit einer Trennbeschichtung (release coating) versehen sei, welche die Haftreibung zum mechanischen Verschluss gegen\u00fcber einer nicht in dieser Weise behandelten Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn verringere. Auf der vorderseitigen Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn seien eine spezielle Filmschicht und eine zus\u00e4tzliche Klebstoffbeschichtung aufgetragen, was ebenfalls zu einer Erniedrigung der Haftreibung zum mechanischen Verschluss im Vergleich zu einer unbehandelten Oberfl\u00e4che f\u00fchre. Die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Werte seien daher ohne Aussagekraft, weil sie die &#8211; mit der Folge einer herabgesetzten Haftreibung &#8211; behandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che nicht mit einer unbehandelten Oberfl\u00e4che (in Gestalt einer unbehandelten Vorderseite), sondern mit einer durch Auftrag der Filmschicht und Klebstoffbeschichtung ebenfalls behandelten Oberfl\u00e4che vergleichen w\u00fcrden. Dem ist beizupflichten, weil der Vergleich der Haftreibung einer unstreitig behandelten R\u00fcckseite mit derjenigen einer ebenfalls behandelten Vorderseite nicht den f\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 4 erforderlichen Nachweis erbringen kann, dass die behandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che (LAB) eine im Vergleich zu einer unbehandelten Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn (hier in Gestalt der Vorderseite PSA gemessen) erh\u00f6hte Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweist. Die Kl\u00e4gerin tritt dem lediglich mit dem Argument entgegen, ausweislich der Daten nach Anlage K18 sei die Haftreibung (Static Friction [N]) bei s\u00e4mtlichen NW-Produkten f\u00fcr die R\u00fcckseite (LAB Side) gr\u00f6\u00dfer als f\u00fcr die Vorderseite (PSA Side) und dies werde von den Beklagten durch eine Kombination einer geeigneten Materialauswahl und\/oder einer geeigneten Behandlung erreicht, die sicherstellt, dass die Haftreibung der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che mit dem mechanischen Verschluss ausreichend gro\u00df und insbesondere erh\u00f6ht ist gegen\u00fcber der Haftreibung von Verschlussbandrollen, die beim Abwickeln mit hoher Geschwindigkeit teleskopieren. Es kommt jedoch entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin weder auf einen Vergleich der Haftreibung mit einer nicht mitgeteilten Haftreibung nach dem Stand der Technik noch allein darauf an, dass die Haftreibung \u201eausreichend gro\u00df\u201c ist, um ein Teleskopieren zu vermeiden. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Anspruchs 1 verwiesen werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch der Versuch der Kl\u00e4gerin, auf der Grundlage der hier vertretenen Auslegung eine Verwirklichung des Anspruchs 1 durch die Non-Woven-Produkte der Beklagten zu belegen, nicht zum (Teil-) Erfolg der Klage f\u00fchren. Auf der Tr\u00e4gerbahn der angegriffenen NW-Produkte gibt es &#8211; wie zwischen den Parteien im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist &#8211; auf der vorderseitigen Oberfl\u00e4che eine Filmschicht zwischen dem Vliesmaterial und der Kleberschicht, die dazu dient, den Klebstoff an einem unerw\u00fcnschten Eindringen in die Vliesschicht zu hindern. In der als Anlage K20 vorgelegten Aufnahme eines Rasterelektronenmikroskops, die einen Schnitt durch ein NW-Produkt der Beklagten zeigt, ist diese Filmschicht &#8211; als polymer coating layer bezeichnet &#8211; unterhalb der Vliesschicht zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin meint, diese Filmschicht sei ein integraler Bestandteil der Tr\u00e4gerbahn, weshalb sie den Verbund aus Tr\u00e4gerbahn und Filmschicht in Anlage K20 konsequent gemeinsam als \u201enonwoven support sheet\u201c bezeichnet. Die Filmschicht (polymer coating layer) m\u00fcsse daher bei der Vergleichsmessung zwischen (unbehandelter) Vorder- und der behandelten R\u00fcckseite mit ber\u00fccksichtigt werden, wie dies bei den Messungen der Kl\u00e4gerin geschehen sei. Ber\u00fccksichtige man die durch die Filmschicht hervorgerufene Haftreibung der Vorderseite zum mechanischen Verschluss, ergebe sich f\u00fcr die Vorderseite der Tr\u00e4gerbahn eine Haftreibung, die noch wesentlich geringer ausfalle als die der behandelten r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che, deren Haftreibung durch die Trennbeschichtung (release coating) ebenfalls, jedoch lediglich in geringerem Ma\u00dfe herabgesetzt sei. Im Einzelnen wird insoweit auf die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin verwiesen, die in Anlage K19 mit der Bezeichnung \u201eX: L\u201c den Messergebnissen der Beklagten aus dem belgischen Verfahren (\u201eB: Attachm[ent] 4\u201c), insbesondere den Werten f\u00fcr die behandelte R\u00fcckseite (treated backside surface, linker Balken), gegen\u00fcbergestellt sind. Die Beklagten vertreten hingegen die Ansicht, die Filmschicht sei nicht zur Tr\u00e4gerbahn im Sinne des Klagepatents zu z\u00e4hlen, allein ihre Messungen basierten daher auf einem zutreffenden Referenzpunkt f\u00fcr eine unbehandelte Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob nach der technischen Lehre des Klagepatents eine etwa vorhandene Filmschicht zwischen der eigentlichen Tr\u00e4gerbahn und der Bindeschicht noch zur Tr\u00e4gerbahn zu rechnen ist, weil diese &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; definitionsgem\u00e4\u00df geeignet sein m\u00fcsse, weiteres Material als Tr\u00e4ger aufzunehmen, oder ob eine solche Filmschicht nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nicht mehr zur Tr\u00e4gerbahn z\u00e4hlt. Von der Klagepatentschrift kann man sich in dieser Frage schon deshalb keine weitere Aufkl\u00e4rung versprechen, weil sie zus\u00e4tzliche Filmschichten auf der Vorderseite der Tr\u00e4gerbahn und unterhalb der Klebstoffschicht nicht kennt. Dies belegt bereits Abschnitt [0023] der Beschreibung, wonach die Tr\u00e4gerbahn 21 aus jedem Verst\u00e4rkungs- oder R\u00fcckenmaterial bestehen kann, auf das Klebstoffschichten 24 aufgebracht werden k\u00f6nnen. Im vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr entscheidend, weshalb es auf die Haftreibung der vorderseitigen Befestigungsoberfl\u00e4che zum mechanischen Verschluss \u00fcberhaupt ankommt: In erster Linie bedarf die Verwirklichung des Merkmals 4 des Nachweises, dass die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che mit einem Mittel zum Erh\u00f6hen der Haftreibung zwischen ihr und dem mechanischen Verschluss versehen worden ist. Das setzt einen Vorher-Nachher-Vergleich, zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich bezogen auf die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerbahn, voraus. Da und soweit im fertigen Produkt die r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che den urspr\u00fcnglichen Zustand aber nicht mehr erkennen l\u00e4sst, kann und muss &#8211; gleichsam stellvertretend &#8211; die unbehandelte Vorderseite als Vergleichsma\u00dfstab herangezogen werden. Das st\u00fctzt sich auf die Pr\u00e4misse, dass die Tr\u00e4gerbahn im Herstellungsprozess zun\u00e4chst beidseitig von gleicher Beschaffenheit ist, bevor sie auf der r\u00fcckseitigen Oberfl\u00e4che mit dem beanspruchten Mittel nach Merkmal 4 versehen wird, um die Haftreibung zwischen ihr und dem mechanischen Verschluss zu erh\u00f6hen. Dies gilt jedoch nur, soweit die unbehandelte Vorderseite den urspr\u00fcnglichen Zustand der unbehandelten R\u00fcckseite auch zutreffend repr\u00e4sentiert. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn sie nicht ihrerseits eine Modifikation erfahren hat. Bei den angegriffenen Non-Woven-Produkten weist jedoch unstreitig nur die Vorderseite des Vliesmaterials die Filmschicht (polymer coating layer, vgl. Anlage K20) auf, um deren Zugeh\u00f6rigkeit zur Tr\u00e4gerbahn die Parteien streiten. Da die Vorderseite aber nur dann als stellvertretender Vergleichsma\u00dfstab herangezogen werden kann, wenn und soweit sie die noch unbehandelte r\u00fcckseitige Oberfl\u00e4che zutreffend repr\u00e4sentiert, ist die Filmschicht bei dem Vergleich der Haftreibungen entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auffassung richtigerweise nicht mit zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nAuch mit ihrem Verweis auf die abweichenden Messergebnisse nach Anlage K19 (\u201eX: L\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der Filmschicht) hat die Kl\u00e4gerin daher eine Verwirklichung des Klagepatenanspruchs 1 durch die angegriffenen Non-Woven-Produkte der Beklagten nicht schl\u00fcssig dargelegt. Eine Benutzung der patentierten Erfindung durch die Beklagten (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) liegt insgesamt nicht vor.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Dem auf die Kostenentscheidung zu ihren Lasten bezogenen Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht zu entsprechen. Die Kl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 862 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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