{"id":2081,"date":"2008-11-25T17:00:48","date_gmt":"2008-11-25T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2081"},"modified":"2016-04-22T13:43:26","modified_gmt":"2016-04-22T13:43:26","slug":"4a-o-26207-elektrische-heizeinrichtung-fuer-kraftfahrzeuge-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2081","title":{"rendered":"4a O 262\/07 &#8211; Elektrische Heizeinrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge V"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1011<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 262\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 157 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23.05.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 28.11.2001 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.12.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 17.03.2008 beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Klagepatents, \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine elektrische Heizvorrichtung, insbesondere f\u00fcr den Einsatz in Kraftfahrzeugen. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Elektrische Heizvorrichtung, insbesondere als elektrische Zusatzheizung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit:<br \/>\nmehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen (2), wobei der Heizblock in einem rechteckigen Rahmen (3, 4, 5) gehalten ist, und<br \/>\neiner Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente (2), wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen (3, 4, 5) gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet und auf einer Platine (10) angeordnete Leistungstransistoren (11) aufweist, die jeweils mit einem K\u00fchlelement (6) versehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen aus sich gegen\u00fcber liegenden L\u00e4ngsholmen (3) und senkrecht zu diesen angeordneten Seitenholmen (4, 5) gebildet ist,<br \/>\nzumindest einer der Seitenholme (5) als einseitig offener Kasten ausgebildet ist, in den die Steuervorrichtung einsetzbar ist,<br \/>\nFenster\u00f6ffnungen (7) in dem Seitenholm (5) vorgesehen sind und<br \/>\ndie K\u00fchlelemente (6) der Leistungstransistoren (11) bei eingesetzter Steuervorrichtung jeweils zwischen sich gegen\u00fcberliegenden Fenster\u00f6ffnungen (7) liegen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1a und 1b zeigen eine Aufsicht und eine Seitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Heizvorrichtung. In der Figur 2 ist eine Detailansicht der mit Bauelementen best\u00fcckten Platine der Steuervorrichtung zu sehen. Figur 4 zeigt eine Detailansicht des kastenf\u00f6rmigen Seitenholms und der darin einsetzbaren Steuervorrichtung. Die Detailansicht eines anderen m\u00f6glichen Aufbaus einer Steuervorrichtung ist in der Figur 7c abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Zusatzheizer f\u00fcr den A beziehungsweise B. Die Zusatzheizung wird nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Abbildungen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nachstehend aufgef\u00fchrt. Die Bezugsziffern stammen von der Kl\u00e4gerin. Bei der beigezogenen Akte 4a O 261\/07 befindet sich als Anlage B16 ein Muster einer beanstandeten Zusatzheizung, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 1996 konzipierte die Beklagte f\u00fcr die C AG im Rahmen des Projekts \u201eD\u201c eine Diesel-Zusatzheizung (nachfolgend als \u201eC-Heizung\u201c bezeichnet). In den Jahren 1998 und 1999 stellte die Beklagte \u00fcber 30.000 dieser Zusatzheizungen her, die in den Modellen C X1 und C X2 zum Einsatz kamen. Abbildungen und Konstruktionszeichnungen der C-Heizung liegen als Anlage ROKH 7.1, 7.2 und 8 vor. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen. Die C-Heizung entspricht dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der von der Beklagten und der E GmbH am 09.06.1998 eingereichten Patentanmeldung EP 0 901 xxx A2 (Anlage ROKH 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Als K\u00fchlelemente seien die vier freistehenden K\u00fchlfahnen der Steuervorrichtung anzusehen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange keine konkrete r\u00e4umliche Gestaltung oder Dimensionierung eines K\u00fchlelements. Ebenso gen\u00fcge es, wenn die Anzahl der K\u00fchlelemente der Anzahl der Leistungstransistoren entspreche, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Zudem seien die Leistungstransistoren und die jeweiligen K\u00fchlfahnen miteinander w\u00e4rmeleitend verbunden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fenster\u00f6ffnungen auf. Es handele sich dabei um die Aussparungen im Aufsteckgeh\u00e4use. Ebenso k\u00f6nne die jeweils aus mehreren Aussparungen zusammengefasste Gruppe von Luftschlitzen als Fenster\u00f6ffnung angesehen werden. Diese seien im Seitenholm des den Heizblock haltenden Rahmens angeordnet. F\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei es unbeachtlich, wenn der einseitig offene Kasten ein separates Bauteil darstelle, das mit dem Seitenholm fest verbunden werden k\u00f6nne. Es sei weiterhin nicht erforderlich, dass jedem K\u00fchlelement exakt zwei Fenster\u00f6ffnungen zuzuordnen seien. Ausreichend sei es, wenn wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die K\u00fchlelemente jeweils im Bereich von Luftschlitzen l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht nicht zustehe, weil die C-Heizung einem g\u00e4nzlich anderen Konstruktionsprinzip folge. Daher werde die technische Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Das Klagepatent werde sich als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung von Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,<br \/>\nelektrische Heizvorrichtungen, insbesondere als elektrische Zusatzheizung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit:<br \/>\nmehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen, wobei der Heizblock in einem rechteckigen Rahmen gehalten ist, und<br \/>\neiner Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente, wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet und auf einer Platine angeordnete Leistungstransistoren aufweist, die jeweils mit einem K\u00fchlelement versehen sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<br \/>\nwenn bei diesen Heizvorrichtungen der Rahmen aus sich gegen\u00fcber liegenden L\u00e4ngsholmen und senkrecht zu diesen angeordneten Seitenholmen gebildet ist,<br \/>\nzumindest einer der Seitenholme als einseitig offener Kasten ausgebildet ist, in den die Steuervorrichtung einsetzbar ist,<br \/>\nFenster\u00f6ffnungen in dem Seitenholm vorgesehen sind und<br \/>\ndie K\u00fchlelemente der Leistungstransistoren bei eingesetzter Steuervorrichtung jeweils zwischen sich gegen\u00fcber liegenden Fenster\u00f6ffnungen liegen;<br \/>\n2. ihr \u00fcber den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der entsprechenden Belege (Rechnungen und Lieferscheine) unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu a) bis d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28.12.2001 zu machen sind und<br \/>\nwobei die Angaben zu e) und die geforderten Belege nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.01.2003 zu machen und vorzulegen sind und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\n3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n&#8211; ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 29.12.2001 bis zum 17.01.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n&#8211; ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.01.2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Das Klagepatent verstehe unter einem K\u00fchlelement einen r\u00e4umlich komplex gestalteten K\u00f6rper (\u201eK\u00fchlk\u00f6rper\u201c), der sich aufgrund seiner Form besonders gut f\u00fcr die W\u00e4rmeabfuhr eigne. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe nur Blechforts\u00e4tze, aber keine K\u00fchlk\u00f6rper. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten den Leistungstransistoren die K\u00fchlelemente eindeutig r\u00e4umlich zugeordnet sein. Jeder Transistor m\u00fcsse mit einem K\u00fchlelement fest verbunden sein. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge die W\u00e4rmeabfuhr jedoch \u00fcber ein K\u00fchlblech, das sich \u00fcber die gesamte Steuervorrichtung erstrecke. Weiterhin sei der Seitenholm des Rahmens nicht als Kasten ausgebildet. Vielmehr werde ein Aufsteckgeh\u00e4use aufgesteckt, das der Aufnahme der Steuervorrichtung diene. Der Seitenholm weise ebenso wenig wie das Aufsteckgeh\u00e4use erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fenster\u00f6ffnungen auf. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sei eine Dimensionierung der Fenster\u00f6ffnungen erforderlich, die gerade so viel Luft einstr\u00f6men lasse, dass die Luft auf die Temperatur des Luftstroms aus dem Heizblock erw\u00e4rmt werden k\u00f6nne. Es sei nicht dargelegt, dass \u00fcber die Luftschlitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein solches Temperaturgleichgewicht geschaffen werden k\u00f6nne. Abgesehen davon h\u00e4tten die Gruppen von Luftschlitzen jeweils verschiedene Ma\u00dfe in der Breite. Die K\u00fchlelemente l\u00e4gen daher nicht jeweils zwischen sich gegen\u00fcber liegenden Fenster\u00f6ffnungen. Zudem werde ein Temperaturgleichgewicht nicht erreicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, ihr stehe aufgrund der Herstellung und des Vertriebs der C-Heizung ein Vorbenutzungsrecht zu. Die Leistungstransistoren seien \u00fcber Klammern mit den K\u00fchlk\u00f6rpern verbunden. Diese l\u00e4gen in Fenster\u00f6ffnungen, die durch die Rahmenschenkel, den Seitenholm und Stege f\u00fcr die elektrischen Anschl\u00fcsse gebildet w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die technische Lehre sei aufgrund der Vorbenutzung nicht neu. Wenn eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht allein unter Zugrundlegung der EP 0 901 xxx A2 verneint werden k\u00f6nne, dann jedoch in Kombination mit dem Gebrauchsmuster G 91 15 xxx U1.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 elektrische Heizvorrichtungen zur Lufterw\u00e4rmung, die sich insbesondere f\u00fcr den Einsatz als elektrische Zusatzheizung in Kraftfahrzeugen eignen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Heizvorrichtungen bei Kraftfahrzeugen zur Beheizung des Innenraums oder des Motors verwendet werden, solange der Motor nach dem Starten keine ausreichende W\u00e4rmeenergie zur Verf\u00fcgung stellt. Au\u00dferdem machen verbrauchsoptimierte Verbrennungsmotoren den Einsatz solcher Heizvorrichtungen erforderlich.<\/p>\n<p>Elektrische Heizvorrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge, so die Klagepatentschrift, sind im Stand der Technik aus der EP 0 901 xxx A2 bekannt. Die in dieser Druckschrift beschriebene Heizvorrichtung umfasst mehrere zu einem Heizblock zusammengesetzte Heizelemente. Der Heizblock wird zusammen mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente in einem gemeinsamen Rahmen gehalten. Die Steuervorrichtung umfasst eine Leistungselektronik mit elektronischen Schaltern, die K\u00fchlk\u00f6rper aufweisen. Sie ist so angeordnet, dass der Hauptteil eines zu erw\u00e4rmenden Luftstroms den Heizblock durchsetzt und ein Randteil des Luftstroms die Steuervorrichtung zur K\u00fchlung anstr\u00f6mt.<\/p>\n<p>An dieser Heizvorrichtung wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass der Luftstrom, der \u00fcber die Steuervorrichtung str\u00f6mt, die Gesamteffektivit\u00e4t der Heizleistung mindert, weil er eine andere Ausgangstemperatur hat als der Teil des zu erw\u00e4rmenden Luftstroms, der den Heizblock passiert. Die Ausgangstemperatur des an der Steuervorrichtung vorbeistr\u00f6menden Luftstroms sei deutlich niedriger als die des Hauptstroms. Dies habe eine inhomogene Luftaustrittstemperatur zur Folge. Die Effektivit\u00e4t der Heizvorrichtung werde durch den Zustrom k\u00fchlerer Luft verringert.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine elektrische Heizvorrichtung anzugeben, mit der eine effektivere Heizung m\u00f6glich ist. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Elektrische Heizvorrichtung, insbesondere als elektrische Zusatzheizung f\u00fcr Kraftfahrzeuge,<br \/>\n2. mit einem Heizblock;<br \/>\n2.1 der Heizblock ist aus mehreren Heizelementen (2) zusammengesetzt;<br \/>\n2.2 der Heizblock ist in einem rechteckigen Rahmen (3, 4, 5) gehalten;<br \/>\n3. mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente (2);<br \/>\n3.1 die Steuervorrichtung bildet mit dem in dem Rahmen (3, 4, 5) gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit;<br \/>\n3.2 die Steuervorrichtung weist Leistungstransistoren (11) auf,<br \/>\n3.2.1 die Leistungstransistoren (11) sind auf einer Platine (10) angeordnet;<br \/>\n3.2.2 die Leistungstransistoren (11) sind jeweils mit einem K\u00fchlelement (6) versehen;<br \/>\n4. der Rahmen<br \/>\n4.1 ist aus sich gegen\u00fcber liegenden L\u00e4ngsholmen (3) und senkrecht zu diesen angeordneten Seitenholmen (4, 5) gebildet;<br \/>\n4.2 zumindest einer der Seitenholme (5) ist als einseitig offener Kasten ausgebildet, in den die Steuervorrichtung einsetzbar ist;<br \/>\n4.3 in dem Seitenholm (5) sind Fenster\u00f6ffnungen (7) vorgesehen;<br \/>\n5. die K\u00fchlelemente (6) der Leistungstransistoren (11) liegen bei eingesetzter Steuervorrichtung jeweils zwischen sich gegen\u00fcberliegenden Fenster\u00f6ffnungen (7).<\/p>\n<p>Statt die Steuervorrichtung als Ganzes anzustr\u00f6men, k\u00f6nne durch die Fenster\u00f6ffnungen \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 der zur K\u00fchlung der Leistungselektronik verwendete Luftdurchsatz gesteuert werden. Dadurch sei eine Anpassung an den Luftdurchsatz des Heizblocks m\u00f6glich, so dass beide eine im Wesentlichen gleiche Ausgangstemperatur aufweisen. Die Effektivit\u00e4t der gesamten Heizvorrichtung werde nicht durch einen zur K\u00fchlung der Steuerelektronik abgezweigten Luftstrom vermindert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine Leistungstransistoren auf, die jeweils mit einem K\u00fchlelement versehen sind (Merkmal 3.2.2). Dies ergibt sich nach der Auslegung des Klagepatentanspruchs. Insofern kann dahinstehen, ob auch die weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatentanspruchs \u2013 das sind die Merkmale 4.2, 4.3 und 5 \u2013 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden.<\/p>\n<p>1. Unter einem K\u00fchlelement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs ist entgegen der Ansicht der Beklagten jede Vorrichtung zu verstehen, die geeignet ist, die Leistungstransistoren einer Heizvorrichtung zu k\u00fchlen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist solche K\u00fchlelemente auf.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte ist der Auffassung, ein K\u00fchlelement im Sinne des Klagepatentanspruchs sei ein r\u00e4umlich komplex gestalteter K\u00f6rper, der aufgrund seiner r\u00e4umlichen Gestaltung zur W\u00e4rmeabfuhr besonders geeignet sei. Ein solches K\u00fchlelement werde \u00fcblicherweise als \u201eK\u00fchlk\u00f6rper\u201c \u2013 in Abgrenzung zu einem \u201eK\u00fchlblech\u201c \u2013 bezeichnet. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist unter einem patentgem\u00e4\u00dfen K\u00fchlelement jede Vorrichtung zu verstehen, die geeignet ist, die Leistungstransistoren zu k\u00fchlen, das hei\u00dft, die von den Transistoren ausgehende W\u00e4rme abzuf\u00fchren. Der Klagepatentanspruch verwendet ausdr\u00fccklich den Begriff \u201eK\u00fchlelement\u201c und nicht den Begriff \u201eK\u00fchlk\u00f6rper\u201c, obwohl die Klagepatentschrift beide Begriffe kennt. Die Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc neben den Zeichnungen ebenfalls zur Auslegung des Klagepatentanspruchs heranzuziehen ist, verwendet die Begriffe \u201eK\u00fchlk\u00f6rper\u201c (z.B. Sp. 1 Z. 30; Sp. 6 Z. 58; Sp. 7 Abs. [0045] bis Sp. 8 [0051]) und \u201eK\u00fchlelement\u201c (z.B. Sp. 2 Z. 11 und 14; Sp. 4 Z. 10 und 17;), aber auch \u201eK\u00fchlblech\u201c (Sp. 5 Z. 45-46) und \u201eK\u00fchlfahne\u201c (z.B. Sp. 7 Z. 23, 25, 27 und 46). Der Klagepatentschrift ist sogar zu entnehmen, dass K\u00fchlbleche durchaus als K\u00fchlelemente zu verstehen sind (vgl. \u201eK\u00fchlelemente bzw. K\u00fchlbleche\u201c in Sp. 5 Z. 45-46).<\/p>\n<p>Ausgehend von der Wortwahl und mit Blick auf die Funktion, die Steuervorrichtung, insbesondere die Leistungstransistoren, zu k\u00fchlen, ist der Begriff \u201eK\u00fchlelement\u201c im Sinne der hier vertretenen Auslegung zu verstehen. In der Beschreibung des Klagepatents wird zwar mitgeteilt, wie die K\u00fchlelemente gestaltet werden k\u00f6nnen. Diese Angaben sind jedoch nicht zwingend und beschr\u00e4nken den Erfindungsgegenstand nicht. Im allgemeinen Beschreibungsteil wird die m\u00f6gliche U-f\u00f6rmige Ausbildung der K\u00fchlelemente lediglich als besonders vorteilhafte Variante dargestellt (Sp. 2 Z. 13-17). Diese findet sich zudem erst im Unteranspruch 3 wieder, so dass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass der Klagepatentanspruch 1 die Formgebung der K\u00fchlelemente dem Fachmann \u00fcberl\u00e4sst. Die weiteren in der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrten M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine r\u00e4umliche Gestaltung von K\u00fchlelementen betreffen lediglich erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Diese sind jedoch grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, eine den Erfindungsgegenstand beschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs zu begr\u00fcnden. In den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Klagepatentschrift weisen die K\u00fchlelemente K\u00fchlrippen auf (Sp. 5 Z. 7 oder Sp. 6 Z. 49) und sind U-f\u00f6rmig ausgebildet (Sp. 6 Z. 48 und 55-56). Konkrete Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Ma\u00dfe der K\u00fchlrippen und ihrer Abst\u00e4nde finden sich ebenfalls in der Klagepatentschrift (Sp. 7 Z. 10-14). Allerdings weisen die K\u00fchlelemente in einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel eine unsymmetrische Ausgestaltung der K\u00fchlrippen auf, da auf der einen Seite weniger K\u00fchlrippen vorhanden sind als auf der anderen Seite des \u201eU\u201c (Sp. 7 Z. 17-20 und 31-39). Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass die Form der K\u00fchlelemente durch den Klagepatentanspruch letztlich nicht vorgegeben wird.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zitierten Textstellen der Klagepatentschrift zwingen zu keiner anderen Auslegung. Auch wenn durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Heizvorrichtung eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Erw\u00e4rmung des K\u00fchlluftstroms erreicht werden soll (Sp. 2 Z. 11-13), folgt daraus keine bestimmte Vorgabe f\u00fcr die Dimensionierung oder Gestaltung der K\u00fchlelemente. Der Umfang des K\u00fchleffekts spielt f\u00fcr den Begriff der K\u00fchlelemente keine Rolle. Erforderlich ist nur, dass \u00fcberhaupt ein K\u00fchleffekt auftritt. Zwar soll durch die Erfindung das Problem gel\u00f6st werden, dass der an der Steuervorrichtung vorbeistr\u00f6mende Luftstrom eine deutlich niedrigere Temperatur hat als der Luftstrom, der aus dem Heizblock selbst tritt, und dadurch die Effektivit\u00e4t der gesamten Heizvorrichtung verringert wird (Sp. 1 Z. 35-44). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung f\u00fcr dieses Problem besteht jedoch nicht darin, die K\u00fchlelemente effektiver zu gestalten, indem sie m\u00f6glichst viel W\u00e4rme von den Leistungstransistoren aufnehmen und an die Umgebung abgeben. Vielmehr sind in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizvorrichtung Fenster\u00f6ffnungen vorzusehen, durch die der zur K\u00fchlung der Leistungselektronik verwendete Luftdurchsatz gesteuert werden kann. Auf diese Weise, so die Klagepatentschrift, ist eine Anpassung an den Luftdurchsatz des Heizblocks m\u00f6glich, so dass beide eine im Wesentlichen gleiche Ausgangstemperatur aufweisen (Sp. 1 Z. 55 bis Sp. 2 Z. 3). Die Gestaltung der K\u00fchlelemente kann ihren Teil dazu beitragen, in dieser Hinsicht wird der Fachmann jedoch nicht durch den Klagepatentanspruch eingeschr\u00e4nkt. Entgegen der Bef\u00fcrchtung der Beklagten geht damit auch nicht jeglicher Unterschied zum Stand der Technik verloren. Denn die Abgrenzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vom Stand der Technik erfolgt nicht \u00fcber die K\u00fchlk\u00f6rper oder -elemente, sondern durch die r\u00e4umliche Anordnung der K\u00fchlelemente zwischen sich gegen\u00fcberliegenden Fenster\u00f6ffnungen (Merkmal 5).<\/p>\n<p>b) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist erfindungsgem\u00e4\u00dfe K\u00fchlelemente auf. Es handelt sich um die von der Kl\u00e4gerin als \u201eBlechstege\u201c und von der Beklagten als \u201eBlechforts\u00e4tze\u201c bezeichneten vier aus dem sich \u00fcber die gesamte Breite der Steuervorrichtung erstreckenden Blech herausgebogenen und im Einbauzustand frei stehenden Blechzungen, die in den Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage B 17) mit der Bezugsziffer (7) versehen sind (im Folgenden werden die Bezugsziffern aus der Anlage B17 \u00fcbernommen). Unstreitig stellt das sich \u00fcber die Breite der Steuervorrichtung erstreckende Blech (31) ein K\u00fchlblech dar. Die Platine (16) enth\u00e4lt Ausnehmungen, durch die Ausbuchtungen beziehungsweise Plateaus (18) des K\u00fchlblechs ragen. Auf diesen Plateaus (18) und damit unmittelbar auf dem Blech (31) sind die Leistungstransistoren (21) befestigt. Deren W\u00e4rme wird unstreitig vom Blech (31) aufgenommen und in k\u00fchlere Bereiche des Blechs abgef\u00fchrt beziehungsweise in die Umgebung abgestrahlt. Aufgrund der N\u00e4he der freistehenden Blechzungen (7) zu den Plateaus (18) wird die W\u00e4rme ausgehend von den Plateaus (18) auch in die Blechzungen (7) geleitet und von dort abgestrahlt. Insofern haben die Fl\u00e4chen (7) f\u00fcr die Leistungstransistoren eine k\u00fchlende Wirkung.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass bei entsprechenden Temperaturen der Leistungstransistoren ein W\u00e4rmetransport in die Blechstege stattfindet, so dass diese eine K\u00fchlwirkung entfalten. Ein W\u00e4rmetransport vom Plateau (18) in die Blechzungen (7) ergibt sich zum einen daraus, dass die Blechzungen (7) nur wenige Millimeter neben den Plateaus (18) angeordnet sind. Zum anderen sind die Verbindungen zu den \u00fcbrigen Bereichen des K\u00fchlblechs (31) gerade mal halb so breit wie die jeweilige Verbindung zu den Blechzungen (7). An ihren Schmalseiten erreichen die Plateaus (18) sogar den Rand des K\u00fchlblechs (31). Dies alles spricht daf\u00fcr, dass ein gewisser Teil der Abw\u00e4rme von den Leistungstransistoren in die Blechzungen transportiert wird. Abgesehen davon erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus dem Umstand, dass aus dem Blech (31) vier Zungen gestanzt wurden, die frei aus dem Blech stehen, keine andere Funktion als eine K\u00fchlfunktion.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs ist es zudem unerheblich, dass die Blechzungen keine K\u00fchlrippen aufweisen, nicht U-f\u00f6rmig gestaltet sind und keinen komplexen K\u00fchlk\u00f6rper aufweisen. Diese Anforderungen sind f\u00fcr die Einordnung der Blechzungen als K\u00fchlelemente nicht erforderlich. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass sie \u00fcberhaupt eine k\u00fchlende Wirkung haben, was vorliegend nicht mit vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnden verneint werden kann. Weiterhin kann dahinstehen, ob auch die Kontaktfahnen (32), mit denen die elektrische Verbindung hergestellt wird, oder die an den Kontaktfahnen ausgebildeten Blechforts\u00e4tze (17) eine K\u00fchlwirkung haben und als erfindungsgem\u00e4\u00dfe K\u00fchlelemente angesehen werden k\u00f6nnen. Es reicht aus, dass \u00fcberhaupt erfindungsgem\u00e4\u00dfe K\u00fchlelemente \u2013 im vorliegenden Fall in Form der Blechzungen (7) \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind.<\/p>\n<p>2. Die Blechzungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen zwar erfindungsgem\u00e4\u00dfe K\u00fchlelemente dar. Aber die Leistungstransistoren sind nicht jeweils mit K\u00fchlelementen versehen, wie es vom Klagepatentanspruch verlangt wird (Merkmal 3.2.2).<\/p>\n<p>a) Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt die Anweisung, dass die Leistungstransistoren \u201ejeweils mit einem K\u00fchlelement versehen\u201c sind (Merkmal 3.2.2). Diese Wendung verlangt die eindeutige Zuordnung eines K\u00fchlelements zu einem Leistungstransistor. Die Zuordnung der K\u00fchlelemente zu den jeweiligen Leistungstransistoren muss eindeutig sein. Ein K\u00fchlelement, das der K\u00fchlung verschiedener Leistungstransistoren dient, wird den Anordnungen des Klagepatentanspruchs nicht gerecht. Diese Auslegung des Klagepatentanspruchs wird durch die Wortwahl \u201ejeweils versehen mit\u201c deutlich. Durch das Wort \u201ejeweils\u201c wird auf genau einen Leistungstransistor Bezug genommen. Dementsprechend sind die K\u00fchlelemente genau einem Leistungstransistor zuzuordnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Auslegung des Klagepatentanspruchs, die keine eindeutige Zuordnung von K\u00fchlelementen zu den jeweiligen Leistungstransistoren vorsieht, gibt es in der Beschreibung des Klagepatents keine Hinweise. Im Gegenteil best\u00e4tigt die Klagepatentschrift die hier vertretene Auslegung, nach der eine eindeutige Zuordnung zwischen dem K\u00fchlelement und dem Leistungstransistor erforderlich ist. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre geht von der EP 0 901 xxx A2 aus. In dieser Offenlegungsschrift wird eine Heizvorrichtung beschrieben, bei der den Leistungstransistoren die K\u00fchlelemente eindeutig zugeordnet sind. Die Steuervorrichtung dieser Heizvorrichtung weist sechs Leistungstransistoren auf, die jeweils \u00fcber eine Halteklammer mit einem K\u00fchlk\u00f6rper verbunden sind (vgl. Sp. 4 Z. 49-51 und Fig. 1 der EP 0 901 xxx A2). In der Klagepatentschrift werden ebenfalls nur Ausf\u00fchrungsbeispiele beschrieben, in denen jedem Leistungstransistor genau ein K\u00fchlelement eindeutig zugeordnet ist (vgl. Sp. 4 Z. 54-58, Sp. 5 Z. 21-24 und Fig. 2; Sp. 5 Z. 45-47 und Fig. 3; Sp. 6 Z. 17-23 und Fig. 4; Sp. 7 Z. 28-31 und Fig. 6 und 7). Die K\u00fchlelemente sind entweder \u00fcber K\u00fchlfahnen oder mittels einer Klammer mit dem jeweiligen Leistungstransistor verbunden, wobei der Transistor im letzteren Fall mit Hilfe eines Zapfens am K\u00fchlelement durch eine Bohrung in der Leiterplatte kontaktiert wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine eindeutige Zuordnung der K\u00fchlelemente zu den einzelnen Leistungstransistoren spricht auch die folgende \u00dcberlegung. \u00dcber die Leistungstransistoren werden die Heizelemente angesteuert. Den jeweiligen Transistoren sind Heizelemente oder Gruppen von Heizelementen zugeordnet. Die Steuerelektronik bestimmt die von der Leistungselektronik, insbesondere von den Leistungstransistoren, an das jeweilige Heizelement abzugebende Strommenge (vgl. z.B. Sp. 4 Z. 31-35 zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel oder Sp. 5 Z. 12-18 der EP 0 901 xxx A2). Dabei ist es nach dem Vortrag der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcblich, dass die Leistungstransistoren unabh\u00e4ngig voneinander geschaltet werden k\u00f6nnen, um verschiedene Heizstufen einstellen zu k\u00f6nnen. Dies ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus der Existenz einer Steuerschaltung und aus dem Umstand, dass der Anzahl der Heizstufen regelm\u00e4\u00dfig die Anzahl der Leistungstransistoren entspricht (vgl. z.B. Sp. 4 Z. 53-58 zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel). Wenn aber die Leistungstransistoren unabh\u00e4ngig voneinander geschaltet werden k\u00f6nnen, erzeugen sie auch in unterschiedlichem Umfang W\u00e4rme, die abgeleitet werden muss. Dient in einem solchen Fall ein K\u00fchlelement der K\u00fchlung mehrerer Leistungstransistoren, ohne eindeutig einem Transistor zugeordnet zu sein, wird die durch die Steuervorrichtung str\u00f6mende Luft nicht der jeweiligen Heizstufe entsprechend aufgew\u00e4rmt. Denn je nach Schaltung der Transistoren ist der Beitrag der K\u00fchlelemente zur K\u00fchlung der Leistungstransistoren und dementsprechend der Umfang der abgegebenen W\u00e4rme verschieden. Wenn die K\u00fchlelemente aber nicht eindeutig den Leistungstransistoren zugeordnet sind, verh\u00e4lt sich die K\u00fchlleistung aller K\u00fchlelemente nicht parallel zur gesamten Heizleistung der Transistoren. Je nach Heizstufe treten gr\u00f6\u00dfere oder kleinere Temperaturunterschiede zwischen der durch die Steuervorrichtung und der durch den Heizblock str\u00f6menden Luft auf. Dies widerspricht aber gerade der Aufgabe der Erfindung, eine m\u00f6glichst effektive Heizung bereitzustellen, bei der die Ausgangstemperatur der beiden Luftstr\u00f6me im Wesentlichen gleich sein soll.<\/p>\n<p>b) Ausgehend von der zuvor dargestellten Auslegung des Klagepatentanspruchs weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Leistungstransistoren auf, die jeweils mit einem K\u00fchlelement versehen sind. Die Blechzungen (7) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die im vorherigen Abschnitt als K\u00fchlelemente angesehen worden sind, k\u00f6nnen den Leistungstransistoren (21) nicht eindeutig zugeordnet werden. Die vier Leistungstransistoren (21) sind nicht gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Platine (16) verteilt, sondern sind jeweils zu zweit nebeneinander quer auf der Platine angeordnet. Das auf der R\u00fcckseite der Platine (16) befindliche K\u00fchlblech (31) weist dementsprechend in Querrichtung zwei Plateaus (18) auf, die sich \u00fcber die gesamte Breite des K\u00fchlblechs (31) erstrecken und sogar \u00fcber die Schmalseite des im \u00dcbrigen rechteckigen K\u00fchlblechs (31) hinausragen. Unmittelbar auf den Plateaus (18) sind die Leistungstransistoren (21) angeordnet. Mit wenigen Millimetern Abstand sind parallel in Querrichtung zu den beiden Plateaus (18) jeweils zwei Blechzungen (7) angeordnet, eine oberhalb und eine unterhalb des jeweiligen Plateaus. Beide einem Plateau (18) zugeordneten Blechzungen (7) befinden sich auf fast gleicher H\u00f6he mit einem der beiden nebeneinander liegenden Leistungstransistoren (21). Auf der H\u00f6he des jeweils anderen Transistors (21) befindet sich kein K\u00fchlelement (7). Es wird lediglich auf beiden Seiten des Transistors ein schmaler Steg, der den Rand des K\u00fchlblechs (31) bildet, vom Transistor weggef\u00fchrt. Gleichwohl besteht zwischen den beiden nebeneinanderliegenden Leistungstransistoren (21) einerseits und den K\u00fchlelementen (7) andererseits eine w\u00e4rmeleitende Verbindung, weil die Plateaus (18) und die K\u00fchlelemente (7) zum selben K\u00fchlblech (31) geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Aus dieser Anordnung der Leistungstransistoren und K\u00fchlelemente ist ersichtlich, dass eine eindeutige Zuordnung von K\u00fchlelementen jeweils zu den Leistungstransistoren fehlt. Da die beiden neben den Plateaus befindlichen K\u00fchlelemente mit beiden Leistungstransistoren w\u00e4rmeleitend verbunden sind, dienen sie auch in gleicher Weise der K\u00fchlung beider Transistoren. Allerdings befinden sich die beiden K\u00fchlelemente auf der H\u00f6he nur eines Leistungstransistors und sind nur wenige Millimeter von ihm beabstandet. Der K\u00fchleffekt f\u00fcr diesen Transistor ist daher h\u00f6her als f\u00fcr den weiter beabstandeten Transistor. Daher kann bei einer h\u00f6heren Heizstufe nicht mit einer entsprechend h\u00f6heren K\u00fchlwirkung gerechnet werden. Gleiches gilt f\u00fcr eine niedrigere Heizstufe. Die Abw\u00e4rme des zweiten, nicht von K\u00fchlelementen (7) umgebenen Leistungstransistors wird vielmehr teilweise auch auf das oberhalb dieses Transistors befindliche Blech (30) abgestrahlt und weitergeleitet. Die oberhalb dieses Transistors befindlichen Kontaktfahnen (17) d\u00fcrften, soweit sie nicht in den kunststoffummantelten Aufnahmen (2) stecken, insofern ebenfalls k\u00fchlende Wirkung haben. Abgesehen von alledem hat auch das \u00fcbrige K\u00fchlblech (31) einen K\u00fchleffekt, da es in w\u00e4rmeleitender Verbindung mit den Leistungstransistoren steht. Eine eindeutige Zuordnung bestimmter K\u00fchlelemente zu dem einen oder dem anderen Leistungstransistor ist bei einer solchen Konstruktion nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1011 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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