{"id":2079,"date":"2008-12-18T17:00:55","date_gmt":"2008-12-18T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2079"},"modified":"2016-04-22T13:42:31","modified_gmt":"2016-04-22T13:42:31","slug":"4a-o-26108-teichpumpe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2079","title":{"rendered":"4a O 261\/08 &#8211; Teichpumpe II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 999<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 261\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 658 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 24.08.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 20313xxx U vom 27.08.2003 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 24.05.2006. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.01.2008 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.10.2008 hat die Beklagte gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTeichpumpe mit einstellbarem Ansaugvolumen\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Teichpumpe mit einem Geh\u00e4use (3), mit einem Ansauganschluss (17), dem ein mit Durchgangsschlitzen ausgebildeter Ansaugbereich einer Geh\u00e4useschale zugeordnet ist, mit einem Druckanschluss (15), der \u00fcber eine in dem Geh\u00e4use angeordnete(n) Pumpeinrichtung (9) mit dem Ansauganschluss in Fluidkommunikation steht, mit einem Motor zum Antreiben der Pumpeinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass (dem) Ansauganschluss (17) zus\u00e4tzlich ein Ansaugstutzen (7) zugeordnet ist, der in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet ist, derart, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses (17) auf den Ansaugstutzen (7) und den Ansaugbereich (3.2.) aufteilbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet eine schematische, perspektivische Ansicht einer Teichpumpe ab, in der eine als Filterdeckel ausgebildete obere Geh\u00e4useschale, ein Druckstutzen und ein verstellbarer Ansaugstutzen gem\u00e4\u00df der Erfindung gezeigt wird. In Figur 2 ist eine schematische, perspektivische Ansicht der Teichpumpe aus Figur 1 mit abgenommenem Filterdeckel dargestellt.<\/p>\n<p>Figur 3 zeigt eine schematische Draufsicht der Teichpumpe aus Figur 2 mit abgenommenem Filterdeckel in einer zweiten Endposition, in welcher sich der Ansaugstutzen nicht in Fluidkommunikation mit dem Ansauganschluss befindet und die Ansaugung ausschlie\u00dflich \u00fcber einen Ansaugbereich des Geh\u00e4uses erfolgt.<\/p>\n<p>In Figur 4 ist eine schematische Draufsicht der Teichpumpe aus Figur 2 mit abgenommenem Filterdeckel in einer ersten Endposition abgebildet, in welcher sich der Ansaugstutzen in voller Fluidkombination mit dem Ansauganschluss befindet und die Ansaugung ausschlie\u00dflich \u00fcber den Ansaugstutzen erfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Teichpumpen, welche wie folgt gestaltet sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, diese Teichpumpen w\u00fcrden die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch \u00e4quivalent verwirklichen. Insbesondere fordere Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht, dass der Ansaugstutzen (7) gegen\u00fcber dem Ansauganschluss (17) \u201everschwenkbar\u201c angeordnet sein m\u00fcsse. Mithin komme es f\u00fcr die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre nicht darauf an, ob sowohl Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest und unbeweglich in dem Geh\u00e4use angeordnet seien. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Ansaugstutzen (7) wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stromaufw\u00e4rts des Ansauganschlusses (17) angeordnet sei. Zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Kugelventil, welches \u2013 was die Beklagte einr\u00e4umt \u2013 eine Str\u00f6mverteileinrichtung darstelle. Durch die verschiedenen Schaltstellungen des Kugelventils werde die Zuflussmenge von Wasser aus dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) verstellt. Damit sei der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>I.1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Teichpumpen mit einem Geh\u00e4use mit einem Ansauganschluss, dem ein mit Durchgangsschlitzen ausgebildeter Ansaugbereich einer Geh\u00e4useschale zugeordnet ist, mit einem Druckanschluss, der \u00fcber eine in dem Geh\u00e4use angeordnete(n) Pumpeneinrichtung mit dem Ansauganschluss in Fluidkommunikation steht, mit einem Motor zum Antreiben der Pumpeinrichtung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>dem Ansauganschluss zus\u00e4tzlich ein Ansaugstutzen zugeordnet ist, der in Bezug zu dem Ansauganschluss verstellbar angeordnet ist, derart, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses auf den Ansaugstutzen und den Ansaugbereich aufteilbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der in Ziffer IV.1. beschriebenen, seit dem 09.02.2008 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>a) von Liefermengen, Typenbezeichnung, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferanten,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, der Typenbezeichnung, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tr\u00e4t und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 7.789,60 EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer IV.1. bezeichneten, seit dem 09.02.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben IV.1. fallenden Teichpumpen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die vorstehend zu IV.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 658 xxx B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer \u00e4quivalenten Verletzung des Klagepatents ausgehen sollte, hat die Kl\u00e4gerin den Antrag zu Ziffer I.1. hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe gestellt, dass es nach \u201ezu besitzen,\u201c weiter hei\u00dfen soll:<\/p>\n<p>wobei dem Ansauganschluss zus\u00e4tzlich ein Ansaugstutzen zugeordnet ist, \u00fcber den ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses auf den Ansaugstutzen und den Ansaugbereich verstellbar aufteilbar ist, wobei die Verstellung durch eine Str\u00f6mungsverteileinrichtung mit einem drehbaren Ventilk\u00f6rper erfolgt, der mittels eines Bet\u00e4tigungselements verdreht werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den seitens der Beklagten eingelegten Einspruch gegen das Streitpatent EP 1 658 440 B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklichen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise in der Geh\u00e4useschale bereits keine Durchgangsschlitze, sondern kreisrunde \u00d6ffnungen auf. Auch sei der Ansaugbereich (3.2) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer v\u00f6llig anderen Stelle angeordnet als der Ansauganschluss (17). Es bestehe somit keine Fluidkommunikation ausgehend von dem Ansaugstutzen (7) hin zu dem Ansauganschluss (17). Durch den Ansaugstutzen (7) gef\u00fchrte Fl\u00fcssigkeit gelange nicht mehr zu dem Ansauganschluss (17), sondern zu der Pumpeneinrichtung (9, 11). Auch sei der Ansaugstutzen gegen\u00fcber dem Ansauganschluss gerade nicht verstellbar angeordnet. Sowohl der Ansaugstutzen (7) als auch der Ansauganschluss (17) seien unbeweglich, das hei\u00dft nicht zueinander verstellbar angeordnet. Um eine Verteilung des Ansaugvolumens zu erreichen, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen (gegen\u00fcber dem Klagepatent zus\u00e4tzlichen) Ventilk\u00f6rper auf. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Insoweit wird auf die als Anlagenkonvolut B 14 vorgelegte Einspruchsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Teichpumpe mit einem Geh\u00e4use, mit einem Ansauganschluss, dem ein mit Durchgangsschlitzen ausgebildeter Ansaugbereich einer Geh\u00e4useschale zugeordnet ist, mit einem Druckanschluss, der \u00fcber eine in dem Geh\u00e4use angeordnete Pumpeinrichtung mit dem Ansauganschluss in Fluidkombination steht, mit einem Motor zum Antreiben der Pumpeinrichtung und mit einer Steuervorrichtung zum Steuern der Pumpeinrichtung des Motors.<\/p>\n<p>Solche Teichpumpen sind im Stand der Technik allgemein, beispielsweise aus der DE-A-100 43 668, bekannt. Sie werden am Boden eines Teiches oder Beckens positioniert. Das Geh\u00e4use der Teichpumpe ist als Grobfilter ausgebildet und weist Schlitze auf, durch die Wasser in das Geh\u00e4use eindringen kann, nicht aber Bl\u00e4tter, kleine Zweige und andere gr\u00f6bere Teilchen. Das Wasser wird durch eine im Geh\u00e4use angeordnete Pumpeinrichtung in einen hinter der Grobfilterschale liegenden Ansauganschluss gesaugt und \u00fcber einen Druckanschluss in eine Druckleitung gedr\u00fcckt, die das Wasser an einem freien Ende abgibt. In solchen Teichpumpen wird zur regelm\u00e4\u00dfigen Reinigung ausschlie\u00dflich Wasser aus dem Bodenbereich des Teiches oder Beckens angesaugt. Mit einer solchen Pumpe ist es nicht m\u00f6glich, auch Wasser von der Teichoberfl\u00e4che anzusaugen, um auch diese zu reinigen (vgl. Anlage K11\/2, Sp. 1, Z. 12 \u2013 28).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt nach seinen Angaben die Aufgabe (das technische Problem), eine Teichpumpe zu schaffen, mit der Wasser bei gegebenem Ansaugvolumen wahlfrei vom Bodenbereich eines Teiches oder Beckens und\/oder von der Wasseroberfl\u00e4che desselben angesaugt werden kann (vgl. Anlage K 11\/2, Sp. 1, Z. 29 \u2013 34).<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Die Teichpumpe hat ein Geh\u00e4use (3).<\/p>\n<p>2. Die Teichpumpe weist einen Ansauganschluss (17) auf, dem ein mit Durchgangsschlitzen (3.2) ausgebildeter Ansaugbereich einer Geh\u00e4useschale zugeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Die Teichpumpe weist einen Druckanschluss (15) auf, der \u00fcber eine in dem Geh\u00e4use (3) angeordnete Pumpeinrichtung (9) mit dem Ansauganschluss (17) in Fluidkommunikation steht.<\/p>\n<p>4. Die Pumpe besitzt einen Motor (11) zum Antreiben der Pumpeinrichtung (9).<\/p>\n<p>5. Dem Sauganschluss (17) ist zus\u00e4tzlich ein Ansaugstutzen (7) zugeordnet.<\/p>\n<p>6. Der Ansaugstutzen (7) ist in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet.<\/p>\n<p>7. Die Verstellbarkeit bewirkt, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses (17) auf den Ansaugstutzen (7) und den Ansaugbereich (3.2) aufteilbar ist.<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung ist somit dem Ansauganschluss zus\u00e4tzlich ein Ansaugstutzen zugeordnet, der in Bezug zu dem Ansauganschluss derart verstellbar angeordnet ist, dass ein Ansaugvolumen des Ansauganschlusses auf den Ansaugstutzen und den Ansaugbereich aufteilbar ist. Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Teichpumpe kann nunmehr \u00fcber den Ansaugstutzen eine Ansaugleitung an der Teichpumpe angebracht werden, die im oberen Bereich eines Wasserstandes endet, so dass aus diesem Bereich Wasser angesaugt werden kann, wobei das Ansaugvolumen des Ansauganschlusses bedarfsweise auf den Bodenbereich des Teiches und die Wasseroberfl\u00e4che verteilt werden kann (vgl. Anlage K 11\/2, Sp. 1, Z. 35 \u2013 48).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Teichpumpe handelt, die ein Geh\u00e4use (3) aufweist (Merkmal 1), und welche weiterhin einen Druckanschluss (15) besitzt, der \u00fcber eine in dem Geh\u00e4use angeordnete Pumpeinrichtung (9) mit dem Ansauganschluss (17) in Fluidkommunikation steht (Merkmal 3), wobei die Teichpumpe \u00fcber einen Motor (11) zum Antreiben der Pumpeinrichtung (9) verf\u00fcgt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Ansauganschluss (17), dem ein mit Durchgangsschlitzen (3.2) ausgebildeter Ansaugbereich einer Geh\u00e4useschale zugeordnet ist (Merkmal 2). Die Kammer verkennt nicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Geh\u00e4useschale keine Schlitze im w\u00f6rtlichen Sinn, sondern kreisrunde \u00d6ffnungen aufweist. Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung steht dies jedoch einer Verwirklichung der Lehre gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert den Begriff \u201eDurchgangsschlitz\u201c nicht. Jedoch geht das Klagepatent von einem Stand der Technik aus, bei welchem das Geh\u00e4use der Teichpumpe als Grobfilter ausgebildet ist und Schlitze aufweist, durch die Wasser in das Geh\u00e4use eindringen kann, nicht aber Bl\u00e4tter, kleine Zweige und andere gr\u00f6bere Teilchen (vgl. Anlage K 11\/2, Sp. 1, Z. 15 \u2013 18). Des Weiteren erkennt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass auch erfindungsgem\u00e4\u00df die in dem Geh\u00e4use befindlichen Schlitze als Grobfilter dienen (vgl. Anlage K 11\/2, Sp. 3, Z. 18 \u2013 19; Sp. 3, Z. 26 \u2013 32; vgl. auch Figur 1). Der Beschreibung der besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiele entnimmt der Fachmann weiter, dass als Grobfilter neben den Schlitzen auch kleine \u00d6ffnungen dienen k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 11\/2, Sp. 3, Z. 18 \u2013 19; Sp. 3, Z. 30 \u2013 31).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen handelt es sich bei den im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindlichen kreisrunden \u00d6ffnungen ebenfalls um einen Grobfilter darstellende Durchgangsschlitze. Es mag sein, dass das Filterverhalten wie von der Beklagten vorgetragen beim Einsatz von l\u00e4nglichen Schlitzen besser ist. Jedoch bestreitet auch die Beklagte nicht, dass auch die kreisf\u00f6rmigen \u00d6ffnungen eine Filterfunktion aufweisen. Dies wird auch durch die als Anlage K 7 vorgelegte DE 20 2006 015 137 U1 best\u00e4tigt. Die Beklagte bestreitet insoweit nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der dort offenbarten Konstruktion entspricht. Insoweit weist die Beklagte lediglich darauf hin, dass die Hinweise der Kl\u00e4gerin auf dieses Gebrauchsmuster irrelevant seien, da Gegenstand der Klage die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und nicht ein weiteres Schutzrecht der Beklagten sei. Auch dort f\u00fchrt die Beklagte bereits einleitend aus, dass das Geh\u00e4use der aus dem Stand der Technik bekannten Pumpen als Grobfilter wirke, wobei dieses Schlitze oder L\u00f6cher aufweise, durch die zwar Wasser in das Geh\u00e4useinnere eindringen k\u00f6nne, nicht jedoch gr\u00f6\u00dfere Verunreinigungen wie Bl\u00e4tter oder gr\u00f6\u00dfere Teilchen (vgl. Anlage K 7, Abschnitt [0001]). Damit geht auch die Beklagte davon aus, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen kreisrunden \u00d6ffnungen ebenso wie Schlitze im Wortsinn als Grobfilter dienen, so dass es sich bei diesen funktional ebenfalls um \u201eDurchgangsschlitze\u201c im Sinne des Klagepatents handelt. Im \u00dcbrigen stellen die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen kreisf\u00f6rmigen L\u00f6cher jedenfalls gegen\u00fcber den nach der technischen Lehre von Patentanspruch 1 vorgesehenen Durchgangsschlitzen ein \u00e4quivalentes Mittel dar.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber im Hinblick auf das Merkmal 2 darauf beruft, der Ansaugbereich sei im Falle des Klagepatents offensichtlich unterhalb der Pumpe angeordnet, w\u00e4hrend sich dieser bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im vorderen Bereich der Pumpe befinde, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Merkmal 2 verlangt lediglich, dass dem Ansauganschluss (17) ein mit Durchgangsschlitzen (3.2) ausgebildeter Ansaugbereich einer Geh\u00e4useschale zugeordnet ist. Konkrete Vorgaben, wie diese Zuordnung ausgestaltet sein muss, gibt Patentanspruch 1 des Klagepatents demgegen\u00fcber nicht vor. Insoweit erkennt der Fachmann jedoch, dass es entscheidend auf eine Str\u00f6mungsverbindung zwischen dem Ansaugbereich und dem Ansauganschluss ankommt. Nur so kann das zu filternde Wasser durch die Durchgangsschlitze angesaugt werden. Demgegen\u00fcber kommt es \u2013 wie der Fachmann insbesondere der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele entnimmt (vgl. Anlage K 11\/2, Sp. 3, Z. 15 \u2013 35) \u2013 nicht darauf an, wo Ansaugbereich und Ansaugstutzen geometrisch angeordnet sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDem Ansauganschluss (17) ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich ein Ansaugstutzen (7) zugeordnet (Merkmal 5). Jedoch ist dieser Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) nicht verstellbar angeordnet (Merkmal 6).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich insoweit darauf, \u201everstellbar\u201c sei nicht gleichzusetzen mit \u201everschwenkbar\u201c, so dass es nicht darauf ankomme, ob sowohl der Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest und unbeweglich in dem Geh\u00e4use angeordnet seien. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Ansaugstutzen (7) wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stromaufw\u00e4rts des Ansauganschlusses (17) angeordnet sei. Zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) befinde sich ein Kugelventil, welches eine Str\u00f6mungsverteileinrichtung darstelle. Durch die verschiedenen Schaltstellungen des Kugelventils werde die Zuflussmenge von Wasser aus dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) verstellt. Damit sei der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss verstellbar angeordnet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDabei verkennt die Kl\u00e4gerin jedoch, dass nach Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht jede Verteilung des Ansaugvolumens des Ansauganschlusses (17) zwischen Ansaugbereich (3.2) und dem Ansaugstutzen (7) ausreicht. Vielmehr verlangt Patentanspruch 1, dass der Ansaugstutzen (7) dem Ansauganschluss (17) zugeordnet sein soll (Merkmal 5). Des Weiteren soll die Aufteilung des Ansaugvolumens des Ansauganschlusses (17) zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansaugbereich (Merkmal 7) gerade dadurch bewirkt werden, dass der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet ist (Merkmal 6).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Klagepatent definiert den Begriff der Verstellbarkeit nicht. Jedoch erkennt der Fachmann sowohl aus den Unteranspr\u00fcchen als auch aus der Patentbeschreibung einschlie\u00dflich der Zeichnungen, dass die Verstellbarkeit zwar keine Drehbarkeit (Unteranspruch 6), aber eine Ver\u00e4nderbarkeit der Position des Ansaugstutzens (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verlangt. Andernfalls w\u00e4re Merkmal 6 bedeutungslos, da dann jede irgendwie ausgestaltete Aufteilbarkeit des Ansaugvolumens zwischen dem Ansauganschluss (17) und dem Ansaugbereich (3.2) ausreichen w\u00fcrde, ohne dass es auf die Verstellbarkeit des Ansaugstutzens in Bezug zu dem Ansauganschluss ank\u00e4me.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann bereits aus den Unteranspr\u00fcchen, welche an eine Positionsver\u00e4nderung des Ansaugstutzens in Bezug zum Ansauganschluss ankn\u00fcpfen. So offenbart Unteranspruch 2 eine spezifische Ausgestaltung der Erfindung, bei welcher der Ansaugstutzen (7) in einer ersten Endposition und einer zweiten Endposition verstellbar ist, wobei der Anteil des Ansaugvolumens am Ansaugstutzen (17) 100 Prozent und am Ansaugbereich (3.2) 0 Prozent und in der zweiten Endposition der Anteil des Ansaugvolumens am Ansaugstutzen (7) 0 Prozent und am Ansaugbereich (3.2) 100 Prozent betr\u00e4gt (vgl. auch Anlage K 11\/2, Sp. 1, Z. 49 \u2013 56). Des Weiteren ist der Ansaugstutzen (7) nach Unteranspruch 3 zwischen der ersten und zweiten Endposition stufenlos, nach Unteranspuch 4 stufenweise verstellbar. Auch ist der Ansaugstutzen nach Unteranspruch 6 um eine senkrecht zu der L\u00e4ngsachse stehende Drehachse zwischen der ersten Endposition und der zweiten Endposition drehbar (vgl. auch Anlage K 11\/2, Sp. 2, Z. 4 \u2013 9).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann auch aus der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Zeichnungen, dass Merkmal 6 zwar keine Dreh- oder Verschwenkbarkeit des Ansaugsstutzens (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verlangt, jedoch eine Ver\u00e4nderbarkeit der Position des Ansaugstutzens (7) in Bezug zum Ansauganschluss (17) (vgl. Anlage K 11\/1, Sp. 3 Z. 54 \u2013 Sp. 4 Z. 12). So ist insbesondere in den Figuren 3 und 4 dargestellt, dass der Ansaugstutzen (7) auf einer Kreisbahn um eine Drehachse drehbar ist, die senkrecht auf der L\u00e4ngsachse des Ansaugstutzens (7) steht. Mit der Verstellung des Ansaugstutzens (7) in eine wahlfreie Zwischenstellung zwischen der ersten Endposition in Figur 4 und der zweiten Endposition in Figur 3 kann das Ansaugvolumen der Pumpeinrichtung (9) auf den Ansaugstutzen (7) und auf die Schlitze (3.2) des Filterdeckels (3.1) verteilt werden. Ferner spricht auch Abschnitt [0019] von einer wahlfreien Positionierung des Ansaugstutzens (7) in Bezug auf den Ansauganschluss (17). Dar\u00fcber hinaus kann der Ansaugstutzen (7) wie in Figur 6 dargestellt auch stufenweise verstellt werden (vgl. Anlage K 11\/2, Sp. 4, Z. 36 \u2013 37). Schlie\u00dflich offenbart Abschnitt [0023] a. E., dass es m\u00f6glich ist, \u00fcber eine Zwischenpositionierung des Ansaugstutzens (7) in Bezug zum Anschluss (17) 70 Prozent der gesamten Pumpenleistung auf den Ansaugbereich (3.2) zu richten und entsprechend Bodenschmutz anzusaugen und 30 Prozent der gesamten Pumpenleistung auf den Ansaugstutzen (7) zu richten und entsprechend Oberfl\u00e4chenschmutz aufzusaugen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist der Ansaugstutzen (7) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet. Zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansauganschluss (17) befindet sich dort ein Kugelventil, welches als Str\u00f6mungsverteilungseinrichtung fungiert. Durch die verschiedenen Schaltstellungen dieses Kugelventils wird die Zuflussmenge von Wasser aus dem Ansaugstutzen (7) zum Ansauganschluss (17) verstellt. Demgegen\u00fcber sind unstreitig sowohl der Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest und unbeweglich in dem Geh\u00e4use angeordnet, so dass die Position des Ansaugstutzens (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) nicht, wie von Merkmal 6 gefordert, ver\u00e4ndert und damit verstellt werden kann. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt es f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 6 gerade nicht, dass die Aufteilung des Ansaugvolumens des Ansauganschlusses (17) zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansaugbereich (3.2) in irgend einer Weise \u2013 hier durch ein als Str\u00f6mungsverteilungseinrichtung fungierendes Kugelventil \u2013 erfolgt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.). Bereits an der Gleichwirkung fehlt es, wenn auch nur eine erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte wesentliche Wirkung durch das als \u00e4quivalent geltend gemachte Mittel nicht erreicht wird (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die durch die Beklagte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte technische L\u00f6sung, bei der ein Kugelventil als Str\u00f6mungsverteiler zwischen dem Ansaugstutzen (7) und dem Ansaugbereich (3.2) eingesetzt wird, gegen\u00fcber der durch das Klagepatent beanspruchten L\u00f6sung objektiv gleichwirkend und f\u00fcr den Fachmann naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, sind nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre liegt der Ansatz zugrunde, dass der Ansaugstutzen (7) in Bezug zu dem Ansauganschluss (17) verstellbar angeordnet ist, wobei die Verstellbarkeit im Sinne einer Ver\u00e4nderbarkeit der Position des Ansaugstutzens (7) gegen\u00fcber dem Ansauganschluss (17) auszulegen ist. Kern der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre ist es somit, dass nicht nur das Ansaugvolumen zwischen dem Ansaugbereich (3.2) und dem Ansaugstutzen (7) aufteilbar ist, sondern dass die Aufteilung gerade durch die Ver\u00e4nderung der Position des Ansaugstutzens (7) gegen\u00fcber dem Ansauganschluss (17) geschieht. Demgegen\u00fcber sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl der Ansauganschluss (17) als auch der Ansaugstutzen (7) fest mit dem Geh\u00e4use verbunden. Die Str\u00f6mungsverteilung erfolgt vielmehr \u00fcber ein Kugelventil, welches das Ansaugvolumen des Ansauganschlusses (17) auf den Ansaugstutzen (7) und den Ansaugbereich (3.2) aufteilt. Eine Ver\u00e4nderung der Position des Ansaugstutzens (7) gegen\u00fcber dem Ansauganschluss (17) findet nicht statt. Das von der Kl\u00e4gerin als Ansaugstutzen (7) angesehene Bauteil ist vielmehr gegen\u00fcber dem Ansauganschluss (17) fest angeordnet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 999 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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