{"id":2077,"date":"2008-11-25T17:00:10","date_gmt":"2008-11-25T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2077"},"modified":"2016-04-22T13:41:47","modified_gmt":"2016-04-22T13:41:47","slug":"4a-o-26107-elektrische-heizeinrichtung-fuer-kraftfahrzeuge-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2077","title":{"rendered":"4a O 261\/07 &#8211; Elektrische Heizeinrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1010<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 261\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,<br \/>\nelektrische Heizvorrichtungen, insbesondere als elektrische Zusatzheizung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit:<br \/>\nmehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen, wobei der Heizblock in einem rechteckigen Rahmen gehalten ist, und<br \/>\neiner Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente, wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet und auf einer Platine angeordnete Leistungstransistoren aufweist, die jeweils die den einzelnen Heizelementen zuzuf\u00fchrende Strommenge einstellen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn<br \/>\ndie Steuervorrichtung eine Stromschiene zur Stromzuf\u00fchrung von einem Anschlussbolzen zu den einzelnen Leistungstransistoren umfasst und<br \/>\nwobei die Platine der Steuervorrichtung nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt ist und senkrecht zur Rahmenebene angeordnet und im Wesentlichen mit der L\u00e4nge des Seitenholms ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der entsprechenden Belege (Rechnungen und Lieferscheine) unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu a) bis d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.11.2002 zu machen sind und<br \/>\nwobei die Angaben zu e) und die geforderten Belege nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21.01.2006 zu machen und vorzulegen sind,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n&#8211; der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30.11.2002 bis zum 20.01.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n&#8211; der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Kl\u00e4gerin) durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 21.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>5. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>6. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 253 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23.05.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 30.10.2002 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21.12.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 17.03.2008 beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Klagepatents, \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine elektrische Heizvorrichtung, insbesondere f\u00fcr den Einsatz in Kraftfahrzeugen. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 5 und 6 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Elektrische Heizvorrichtung, insbesondere als elektrische Zusatzheizung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit:<br \/>\nmehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen (2), wobei der Heizblock in einem rechteckigen Rahmen (3, 4, 5) gehalten ist, und<br \/>\neiner Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente (2), wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen (3, 4, 5) gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet und auf einer Platine (10) angeordnete Leistungstransistoren (11) aufweist, die jeweils die den einzelnen Heizelementen (2) zuzuf\u00fchrende Strommenge einstellen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Steuervorrichtung eine Stromschiene (13) zur Stromzuf\u00fchrung von einem Anschlussbolzen (8b) zu den einzelnen Leistungstransistoren (11) umfasst.<\/p>\n<p>5. Elektrische Heizvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Platine (10) der Steuervorrichtung nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt ist.<\/p>\n<p>6. Elektrische Heizvorrichtung nach Anspruch 5, wobei die Platine (10) senkrecht zur Rahmenebene angeordnet und im Wesentlichen mit der L\u00e4nge des Seitenholms (5) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1a und 1b zeigen eine Aufsicht und eine Seitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Heizvorrichtung. In der Figur 2 ist eine Detailansicht der mit Bauelementen best\u00fcckten Platine der Steuervorrichtung zu sehen. Figur 4 zeigt eine Detailansicht des kastenf\u00f6rmigen Seitenholms und der darin einsetzbaren Steuervorrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Zusatzheizer f\u00fcr den A Z1. Die Zusatzheizung wird nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Abbildungen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nachstehend aufgef\u00fchrt. Die Bezugsziffern stammen von der Kl\u00e4gerin. Bei der Akte befindet sich als Anlage B16 ein Muster einer beanstandeten Zusatzheizung, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 1996 konzipierte die Beklagte f\u00fcr die B AG im Rahmen des Projekts \u201eC\u201c einen Luft-Heizer mit elektronischer Steuerung (nachfolgend als \u201eB-Heizung\u201c bezeichnet). In den Jahren 1998 und 1999 stellte die Beklagte \u00fcber 30.000 Zusatzheizungen her, die in den Modellen B X1und B X2 zum Einsatz kamen. Ersatzteile werden noch heute geliefert. Die B-Heizung entspricht dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der EP 0 901 xxx A2 (Anlage ROKH 1). Abbildungen und Konstruktionszeichnungen der B-Heizung liegen als Anlagen ROKH 3.1, 3.2 und 4 vor. Zudem hat die Beklagte eine B-Heizung als Anlage ROKH 7 zur Akte gereicht. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auf ein Vorbenutzungsrecht durch Herstellung und Vertrieb der B-Heizung k\u00f6nne sich die Beklagte nicht berufen. Die Beklagte habe keinen Erfindungsbesitz, weil der vorbenutzte Gegenstand keine Stromschiene und keine Anschlussbolzen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aufweise. Abgesehen davon weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zum vorbenutzten Gegenstand Abwandlungen auf, die nicht mehr vom Vorbenutzungsrecht gedeckt seien. Die Stromschiene stehe nicht mehr senkrecht auf der Platine, sondern sei flach auf ihr montiert worden. Zudem w\u00fcrden die Leistungstransistoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Stromschiene unmittelbar kontaktiert und nicht mittelbar \u00fcber Leiterbahnen der Platine. Ebenso seien die Anschlussbolzen ver\u00e4ndert worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zudem eine nur einseitig mit Bauteilen best\u00fcckte Platine auf. Die K\u00fchlelemente seien durch eine Bohrung in der Platine mit den Leistungstransistoren thermisch verbunden.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin lediglich den Klagepatentanspruch 1 geltend gemacht und dementsprechend Antr\u00e4ge auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gestellt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin die Klageantr\u00e4ge teilweise ge\u00e4ndert, indem sie nunmehr eine Kombination der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 5 und 6 geltend gemacht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der B-Heizung ein Vorbenutzungsrecht zu. Die Lehre des Klagepatentanspruchs enthalte f\u00fcr die Gestaltung der Stromschiene und der Anschlussbolzen keine gestalterischen Einschr\u00e4nkungen. Die vorbenutzte B-Heizung weise diese erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauteile auf. Die Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinsichtlich des vorbenutzten Gegenstands sei vom Umfang des Vorbenutzungsrechts umfasst, weil sie in der Klagepatentschrift keinen Niederschlag gefunden habe. Im \u00dcbrigen habe der vorbenutzte Gegenstand ebenfalls eine Platine, die nur einseitig mit Bauteilen best\u00fcckt gewesen sei.<\/p>\n<p>Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil es auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe und die technische Lehre aufgrund der Vorbenutzung nicht mehr neu sei. Im \u00dcbrigen fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.11.2008 hat die Beklagte vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer elektrischen Heizvorrichtung in Form einer PTC-Heizung D X5 ein Vorbenutzungsrecht zu. Von der Zusatzheizung \u201eX5\u201c gebe es eine vierstr\u00e4ngige Benzin- und eine siebenstr\u00e4ngige Diesel-Variante. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe die Heizung bereits im Oktober 1999 fertig entwickelt und im Rahmen von Vorserienlieferungen ab dem Jahr 2000 vertrieben. Unter anderem sei unter dem Titel \u201eZusatzheizk\u00f6rper ZSB\u201c eine technische Zeichnung, die die \u201eX5\u201c mit sieben PCT-Str\u00e4ngen abbildet, am 21.09.1999 erstellt und am 29.10.1999 freigegeben worden. Eine weitere technische Zeichnung der \u201eX5\u201c stamme vom 29.07.1999. Der Entwurf eines Lastenheftes zur Zusatzheizung \u201eX5\u201c sei am 13.07.1999 angefertigt worden. Die Serienwerkzeuge f\u00fcr die Serienfertigung der \u201eX5\u201c seien beginnend mit dem 21.02.2000 erstellt worden. Vorserienmuster seien bereits im Dezember 1999 ausgeliefert worden. Die Serienfertigung der \u201eX5\u201c habe schlie\u00dflich am 16.03.2002 begonnen und dauere bis heute an.<\/p>\n<p>Die konstruktiven Eigenschaften der Zusatzheizung \u201eX5\u201c sind aus einem Muster (Anlage ROKH 11), den technischen Zeichnungen (Anlagen ROKH 13a und 13b), dem Lastenheft (Anlage ROKH 14) und Abbildungen der \u201eX5\u201c (Anlage ROKH 15) ersichtlich. Auf die soeben genannten Anlagen wird Bezug genommen. Detailaufnahmen der Zusatzheizung \u201eX5\u201c sind im Folgenden abgebildet, wobei die Beschriftung von der Beklagten stammt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2008 die Auffassung, die Zusatzheizung verwirkliche alle Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 5 und 6. Unter anderem weise die \u201eX5\u201c Leistungstransistoren auf, die auf die Platine gel\u00f6tet seien. Eine Stromschiene f\u00fchre den Strom von einem Anschlussbolzen zu den Leistungstransistoren. Au\u00dferdem sei die Platine nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt und senkrecht zur Rahmenebene angeordnet. Im \u00dcbrigen werde sich auch die Kombination der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 5 und 6 nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die B-Heizung weise ebenfalls eine Platine auf, die nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt sei. Die Anordnung der Platine senkrecht zur Rahmenebene richte sich allein nach den Platzverh\u00e4ltnissen in der Einbausituation und beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (II.). Die Beklagte kann sich auf ein Vorbenutzungsrecht nicht berufen (III.). F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein hinreichender Anlass (IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit den vorliegend geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 5 und 6 elektrische Heizvorrichtungen zur Lufterw\u00e4rmung, die sich insbesondere f\u00fcr den Einsatz als elektrische Zusatzheizung in Kraftfahrzeugen eignen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Heizvorrichtungen bei Kraftfahrzeugen zur Beheizung des Innenraums oder des Motors verwendet werden, solange der Motor nach dem Starten keine ausreichende W\u00e4rmeenergie zur Verf\u00fcgung stellt. Au\u00dferdem machen verbrauchsoptimierte Verbrennungsmotoren den Einsatz solcher Heizvorrichtungen erforderlich.<\/p>\n<p>Elektrische Heizvorrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge, so die Klagepatentschrift, sind im Stand der Technik aus der EP 0 901 xxx A2 bekannt. Die in dieser Druckschrift beschriebene Heizvorrichtung umfasst mehrere zu einem Heizblock zusammengesetzte Heizelemente. Der Heizblock wird zusammen mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente in einem gemeinsamen Rahmen gehalten. Die Steuervorrichtung umfasst eine Leistungselektronik mit elektronischen Schaltern, die K\u00fchlk\u00f6rper aufweisen. Sie ist so angeordnet, dass der Hauptteil eines zu erw\u00e4rmenden Luftstroms den Heizblock durchsetzt und ein Randteil des Luftstroms die Steuervorrichtung zur K\u00fchlung anstr\u00f6mt.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent ist es Aufgabe der Erfindung, eine elektrische Heizvorrichtung anzugeben, die hinsichtlich der Stromzuf\u00fchrung zu einer Leistungselektronik verbessert ist. Die Klagepatentanspr\u00fcche 1, 5 und 6, mit denen diese Aufgabe gel\u00f6st werden soll, k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Elektrische Heizvorrichtung, insbesondere als elektrische Zusatzheizung f\u00fcr Kraftfahrzeuge<br \/>\n2. mit einem Heizblock;<br \/>\n2.1 der Heizblock ist aus mehreren Heizelementen (2) zusammengesetzt;<br \/>\n2.2 der Heizblock ist in einem rechteckigen Rahmen (3, 4, 5) gehalten;<br \/>\n3. mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente (2);<br \/>\n3.1 die Steuervorrichtung bildet mit dem in dem Rahmen (3, 4, 5) gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit;<br \/>\n3.2 die Steuervorrichtung weist Leistungstransistoren (11) auf;<br \/>\n3.2.1 die Leistungstransistoren (11) sind auf einer Platine (10) angeordnet;<br \/>\n3.2.2 die Leistungstransistoren (11) stellen jeweils die den einzelnen Heizelementen (2) zuzuf\u00fchrende Strommenge ein;<br \/>\n3.3 die Steuervorrichtung umfasst eine Stromschiene (13);<br \/>\n3.3.1 die Stromschiene dient der Stromf\u00fchrung von einem Anschlussbolzen (8b) zu den einzelnen Leistungstransistoren (11);<br \/>\n3.4 die Platine (10) der Steuervorrichtung ist nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt;<br \/>\n3.5 die Platine (10) ist senkrecht zur Rahmenebene angeordnet und im Wesentlichen mit der L\u00e4nge des Seitenholms (5) ausgebildet.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift besteht der Vorteil, die Platine nur einseitig mit Bauelementen zu best\u00fccken, darin, dass die Bauelemente einfacher mit K\u00fchlluft angestr\u00f6mt werden k\u00f6nnen, wenn diese zus\u00e4tzlich durch die Bauelemente der Platine erw\u00e4rmt werden soll. Au\u00dferdem sei die einseitige Anordnung von Bauelementen auf der Platine aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden vorteilhaft. Hinsichtlich der zur Rahmenebene senkrechten Anordnung der Platine sieht es die Klagepatentschrift als vorteilhaft an, dass die Bauelemente der Platine einfacher von der K\u00fchlluft angestr\u00f6mt werden k\u00f6nnen und die Bautiefe verringert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Beklagte ist dem schl\u00fcssigen Vortrag der Kl\u00e4gerin zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der technischen Lehre nicht weiter entgegengetreten. Aus den Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem zur Akte gereichten Muster ist ohne weiteres erkennbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweist. Aufgrund dessen ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten eine angemessene Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG verlangen. Die Beklagte hat den Gegenstand der Erfindung benutzt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest wissen m\u00fcssen, dass die Erfindung Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung ist.<\/p>\n<p>3. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG. Die Beklagte hat zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt, da sie als Fachunternehmen die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Das f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO liegt in der drohenden Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs begr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte dementsprechend zur Rechnungslegung und Auskunft verpflichtet.<\/p>\n<p>5. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten A-Heizungen zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie vorstehend aufgef\u00fchrten Wirkungen des Patents treten auch gegen\u00fcber der Beklagten ein. Sie kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG berufen. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents keinen Erfindungsbesitz.<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz bedeutet, dass der Beg\u00fcnstigte bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dies muss in einer Weise geschehen, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen ist. Der Vorbenutzer muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard\/Rogge, PatG 10. Aufl.: \u00a7 12 Rn 5 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil sowohl die B-Heizung, als auch die Zusatzheizung \u201eX5\u201c nicht alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination verwirklichen.<\/p>\n<p>1. Die B-Heizung weist keine senkrecht zur Rahmenebene angeordnete Platine im Sinne des Klagepatentanspruchs 6 auf (Merkmal 3.5). Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klageantr\u00e4ge ge\u00e4ndert hat und nunmehr auch den Unteranspruch 6 des Klagepatents geltend macht, ist dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Die B-Heizung weist einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock auf, der in einem rechteckigen Rahmen gehalten wird. Weiterhin verf\u00fcgt die B-Heizung auch \u00fcber eine Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente, die mit dem Heizblock eine bauliche Einheit bildet. Die zur Steuervorrichtung geh\u00f6rige Platine ist jedoch nicht senkrecht zur Rahmenebene angeordnet. Sie befindet sich vielmehr \u2013 horizontal ausgerichtet \u2013 in der durch den Rahmen gebildeten Ebene. Gleiches gilt f\u00fcr die in der EP 0 901 xxx A2 offenbarte Zusatzheizung. Nach dem Vortrag der Beklagten weist die B-Heizung die Eigenschaften des in der EP 0 901 xxx A2 beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels auf. Aber auch aus dieser Druckschrift ergibt sich kein Hinweis darauf, die Platine der Steuervorrichtung senkrecht zur Rahmenebene anzuordnen.<\/p>\n<p>2. Auch die vorbenutzte Zusatzheizung \u201eX5\u201c begr\u00fcndet kein Vorbenutzungsrecht. Denn sie weist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Steuervorrichtung auf, deren Platine nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt ist (Merkmal 3.4). Ob sie die weiteren Merkmale der in Kombination geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 1, 5 und 6 aufweist, kann insofern dahinstehen.<\/p>\n<p>a) Nach den geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcchen ist es erforderlich, dass die Platine der Steuervorrichtung nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt ist. Hinsichtlich des Begriffs \u201eBauelemente\u201c bed\u00fcrfen die Klagepatentanspr\u00fcche der Auslegung, zu der gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Demnach k\u00f6nnen als Bauelemente nicht allein die Leistungstransistoren angesehen werden. Unter Bauelementen im Sinne der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 5 und 6 sind vielmehr alle f\u00fcr den Betrieb der Zusatzheizung erforderlichen Bauteile der Leistungs- und Steuerelektronik zu verstehen, die auf der Platine angeordnet sind. Dies folgt aus dem Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche und der f\u00fcr die Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche ebenfalls zu ber\u00fccksichtigenden Beschreibung des Klagepatents.<\/p>\n<p>aa) Der Unteranspruch 5 des Klagepatents enth\u00e4lt die Anweisung, dass die Platine der Steuervorrichtung nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt ist. Bereits die Wortwahl in den kombinierten Patentanspr\u00fcchen 1, 5 und 6, die zwischen Leistungstransistoren einerseits und Bauelementen andererseits unterscheidet, macht deutlich, dass der Begriff der Bauelemente nicht auf die Leistungstransistoren beschr\u00e4nkt ist. Im \u00dcbrigen findet aber eine Differenzierung zwischen Bauteilen der Steuerelektronik und der Leistungselektronik nicht statt, so dass auch nicht zwischen W\u00e4rme produzierenden und nicht W\u00e4rme produzierenden Bauteilen unterschieden werden kann. Eine solche explizite Unterscheidung findet sich an keiner Stelle in der Beschreibung des Klagepatents. Lediglich im Rahmen der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft es, dass auf einer Platine \u201eneben den Leistungselektronikbauelementen 11 eine Steuerelektronik 12 vorgesehen\u201c (Sp. 4 Z. 4-6) sei, wobei die Steuerelektronik die von den Leistungselektronikbauelementen, insbesondere den Leistungstransistoren, an das diesen jeweils zugeordnete Heizelement abzugebende Strommenge bestimme (Sp. 2 Z. 6-10). Allein aus dieser Wortwahl f\u00fcr die Bauteile eines Ausf\u00fchrungsbeispiels kann nicht gefolgert werden, dass mit \u201eBauelementen\u201c im Sinne der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche lediglich die Leistungstransistoren gemeint sind. Dagegen spricht, dass eine Zusatzheizung, bei der lediglich alle Leistungstransistoren, aber nicht zwingend auch die Steuerelektronik auf einer Seite der Platine angeordnet sind, nicht die Funktionen erf\u00fcllt, die mit der einseitigen Anordnung der Bauelemente auf der Platine verbunden sind.<\/p>\n<p>bb) Das Klagepatent verkn\u00fcpft mit dem im Unteranspruch 5 formulierten Merkmal zwei Vorteile, die in der Klagepatentschrift genannt werden: Der eine Vorteil einer einseitigen Anordnung von Bauelementen auf der Platine besteht erfindungsgem\u00e4\u00df darin, dass die Bauelemente besonders einfach angestr\u00f6mt werden k\u00f6nnen, wenn die K\u00fchlluft noch weiter erw\u00e4rmt und daher auch \u00fcber die Bauelemente der Steuervorrichtung gelenkt werden soll (Sp. 1 Z. 51-57; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage B6). Der andere Vorteil einer einseitigen Anordnung der Bauelemente auf der Platine liegt in fertigungstechnischen Gr\u00fcnden (Sp. 1 Z. 57 bis Sp. 2 Z. 1). Dazu hat die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2008 vorgetragen, die einseitige Best\u00fcckung von Platinen erlaube es, die Platinen in einem L\u00f6tbad oder einer Schwalll\u00f6tmaschine auf der nicht-best\u00fcckten Seite zu verl\u00f6ten, ohne dass das fl\u00fcssige L\u00f6tzinn die Bauelemente erreichen k\u00f6nne, weil diese auf der anderen Seite der Platine angeordnet seien. Im Hinblick auf diese beiden Vorteile, die mit der einseitigen Anordnung der Bauelemente auf der Platine erreicht werden sollen, sind unter \u201eBauelementen\u201c im Sinne der hier geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche alle Bauteile der Leistungs- und Steuerelektronik zu verstehen, die auf der Platine angeordnet sind. Denn nur dann gehen mit der einseitigen Anordnung der Bauelemente auf der Platine auch die fertigungstechnischen Vorteile einher, die mit dem Merkmal 3.4 der geltend gemachten Anspruchskombination erreicht werden sollen. Nur wenn alle Bauteile der Platine auf einer Seite angeordnet werden, m\u00fcssen die Platinen lediglich auf einer Seite verl\u00f6tet werden. Dies kann vorteilhaft in einem L\u00f6tbad oder mit einer Schwalll\u00f6tmaschine geschehen. W\u00fcrden hingegen die Leistungstransistoren auf der einen Seite und die Bauelemente der Steuerelektronik auf der anderen Seite der Platine angeordnet, w\u00fcrde allenfalls die Steuerung der K\u00fchlluft vereinfacht, fertigungstechnische Vorteile h\u00e4tte eine solche Gestaltung hingegen nicht.<\/p>\n<p>cc) Die Klagepatentschrift zwingt zu keiner anderen Auslegung. Vielmehr best\u00e4tigen die Ausf\u00fchrungsbeispiele die hier vertretene Auslegung der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche. Denn bei der im Rahmen der Ausf\u00fchrungsbeispiele beschriebenen Steuervorrichtung befinden sich die Bauelemente der Leistungselektronik \u2013 sprich: die Leistungstransistoren \u2013 und die Bauelemente der Steuerelektronik auf einer Seite der Platine (vgl. Fig. 2 und Sp. 4 Z. 4-6).<\/p>\n<p>b) Die Zusatzheizung \u201eX5\u201c verwirklicht nicht das Merkmal 3.4. Sie weist eine Platine auf, bei der nicht alle Bauelemente auf einer Seite angeordnet sind. Aus den Abbildungen der Anlage ROKH 15 (dort Figur 24) und dem als Anlage ROKH 11 \u00fcberreichten Muster der vorbenutzten Zusatzheizung \u201eX5\u201c ist ersichtlich, dass die Platine auf beiden Seiten mit elektronischen Bauteilen best\u00fcckt ist. Auf der einen Seite der Platine befinden sich unter anderem die Leistungstransistoren. Diese sind auf der Platine befestigt, indem sie auf der anderen Seite der Platine verl\u00f6tet sind. Auf dieser Seite der Platine, auf der sich die L\u00f6tpunkte f\u00fcr die Leistungstransistoren befinden, sind ebenfalls elektronische Bauteile angeordnet. Ein Erfindungsbesitz der Beklagten ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Im vorliegenden Fall besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent vernichtet wird.<\/p>\n<p>1. Es kann nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung vernichtet wird. Es bestehen nachvollziehbare Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht \u00fcber den Inhalt der Stammanmeldung (Anlage WRSF2 zu ROKH 5) in der Fassung hinausgeht, in der diese urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist. Da das Klagepatent auf einer Teilanmeldung beruht, die aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung EP 1 157 867 A1 hervorging, ist gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. IntPat\u00dcG die urspr\u00fcngliche Anmeldung \u2013 sprich die Stammanmeldung \u2013 ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken. Demnach geh\u00f6rt zum Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig entnehmen kann (vgl. zu Vorstehendem Benkard\/Rogge, PatG 10. Aufl.: \u00a7 21 PatG Rn 30 m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Gegenstands des Klagepatents hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung nicht zwingend angenommen werden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Merkmalsgruppe 3.3 in der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung nicht als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart worden sei. Die Patentanmeldung besch\u00e4ftige sich allein mit dem Problem der inhomogenen Luftverteilung, zu dessen L\u00f6sung die Ausbildung von Fenster\u00f6ffnungen gelehrt werde. In den urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanspr\u00fcchen werde eine Stromschiene nicht offenbart. Sie werde in der Stammanmeldung lediglich als Detail eines Ausf\u00fchrungsbeispiels erw\u00e4hnt. Diese Umst\u00e4nde rechtfertigen nicht die Aussetzung der Verhandlung. Da n\u00e4mlich im Beschreibungsteil der Stammanmeldung die Stromschiene, wie sie in der Merkmalsgruppe 3.3 des Klagepatents beschrieben ist, dargestellt wird, kann nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ausgegangen werden. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei einem Patent um ein gepr\u00fcftes Schutzrecht handelt und die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Rahmen des Erteilungsverfahrens beim DPMA ber\u00fccksichtigt wird. Es besteht auch eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung daf\u00fcr, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im vorliegenden Fall zu verneinen. Denn in der Stammanmeldung (WRSF2 zu ROKH 5) wird die Stromversorgung der Zusatzheizung, insbesondere die Gestaltung der Stromschiene und der Anschlussbolzen beschrieben. In der Stammanmeldung hei\u00dft es, die Strommenge werde der Steuerschaltung von einem der Anschlussbolzen \u00fcber eine Leitungsschiene zugef\u00fchrt (Sp. 4 Z. 35-40 der WRSF2 zur ROKH 5). Der Anschlussbolzen sei mit der Leitungsschiene verbunden und diene als elektrischer Massepol (Sp. 5 Z. 52-56 der WRSF2 zur ROKH 5). Er sei so ausgebildet, dass er problemlos die geforderten Heizstr\u00f6me leiten k\u00f6nne (Sp. 3 Z. 54-57 der WRSF2 zur ROKH 5). Aufgrund dieser konkreten Ausf\u00fchrungen zur Stromschiene und zu den Anschlussbolzen in der Stammanmeldung ist es jedenfalls vertretbar anzunehmen, dass der Gegenstand des Klagepatents, insbesondere die Merkmalsgruppe 3.3, in der Stammanmeldung hinreichend deutlich als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart ist.<\/p>\n<p>2. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ist nicht durch eine offenkundige Vorbenutzung gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 1 und 2 EP\u00dc neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden.<\/p>\n<p>a) Soweit sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorbenutzung auf die Herstellung und den Vertrieb der so genannten B-Heizung und die EP 0 901 xxx A2 beruft, vermag dies eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Denn die B-Heizung verwirklicht zumindest nicht das Merkmal 3.5, weil die Platine der zur B-Heizung geh\u00f6rigen Steuervorrichtung nicht senkrecht zur Rahmenebene angeordnet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der EP 0 901 xxx A2. Diese Druckschrift enth\u00e4lt keine Hinweise f\u00fcr die Anordnung einer Platine in Bezug auf den Rahmen einer Heizvorrichtung. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt III. 1. verwiesen.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus wird die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte technische Lehre auch nicht durch die Vorbenutzung der Zusatzheizung \u201eX5\u201c neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Der angeblich vorbenutzte Gegenstand verwirklicht nicht das Merkmal 3.4, weil er keine Platine aufweist, die nur einseitig mit Bauelementen best\u00fcckt ist. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt III. 2. verwiesen.<\/p>\n<p>3. Die technische Lehre des Klagepatent beruht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, eine erfinderische T\u00e4tigkeit k\u00f6nne allein im Hinblick auf die EP 0 901 xxx A2 verneint werden, greift dies nicht durch. Die Entgegenhaltung EP 0 901 xxx A2 geh\u00f6rt zu dem im Pr\u00fcfungsverfahren vor der Patenterteilung gepr\u00fcften Stand der Technik. Nach den einleitend dargestellten Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung der Verhandlung regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Das ist hinsichtlich der EP 0 901 xxx A2 der Fall.<\/p>\n<p>4. Die erfinderische T\u00e4tigkeit kann ebenso wenig aufgrund der EP 0 901 xxx A2 in Kombination mit der US 5,239,163 verneint werden. Die Entgegenhaltung US 5,239,163 beschreibt einen Luftheizer, der insbesondere in Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommen kann. Er weist PTC-Heizelemente, bandf\u00f6rmige metallische K\u00fchlk\u00f6rper und w\u00e4rmeleitende Lamellen auf, die zusammen in einem Rahmen angeordnet sind. In der Entgegenhaltung wird jedoch keine Steuervorrichtung offenbart, die mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet (Merkmal 3.1). Dementsprechend weist die Heizvorrichtung der US 5,239,163 auch nicht die Merkmalsgruppe 3.2 und die Merkmale 3.4 und 3.5 auf. Da in der EP 0 901 xxx A2 die Merkmale 3.4 und 3.5 ebenfalls nicht offenbart sind, ergibt sich die im Klagepatent beschriebene technische Lehre nicht in naheliegender Weise aus der Kombination der Entgegenhaltung EP 0 901 xxx A2 mit der US 5,239,163. Gleiches gilt f\u00fcr eine Kombination der EP 0 901 xxx A2 mit der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten US 4,076,975 (Anlage B56). Diese Patentschrift betrifft einen elektrischen Ofen, bei dem der elektrische Anschluss der Heizelemente \u00fcber eine Stromschiene (\u201ebus-bars\u201c) erfolgt. Es wird jedoch keine Steuervorrichtung im Sinne des Klagepatents offenbart, die mit dem im Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet (Merkmal 3.1). Ebenso wenig werden die Merkmale 3.4 und 3.5 beschrieben, die auch in der EP 0 901 xxx A2 nicht offenbart sind.<\/p>\n<p>5. Die mit den Klagepatentanspr\u00fcchen 1, 5 und 6 gesch\u00fctzte technische Lehre wird nicht durch die B-Heizung nahegelegt. Unstreitig ist die Platine der B-Heizung nicht senkrecht zur Rahmenebene angeordnet (Merkmal 3.5), sondern befindet sich in derselben Ebene. F\u00fcr den Fachmann besteht kein Anlass, ausgehend von der vorbenutzten B-Heizung nun die Anordnung der Platine zu \u00e4ndern und sie senkrecht zur Rahmenebene vorzusehen. Die Klagepatentschrift verbindet mit einer senkrecht zur Rahmenebene angeordneten Platine den Vorteil, dass die Bauelemente einfacher von der K\u00fchlluft angestr\u00f6mt werden k\u00f6nnen und die Bautiefe der elektrischen Vorrichtung verringert werden kann. Da die Platine der vorbenutzten B-Heizung und auch die Leistungstransistoren in einer Aluminiumwanne angeordnet sind und die Aluminiumwanne mit einem Vergussmaterial ausgegossen ist, werden die Bauelemente der Steuervorrichtung bei der vorbenutzten B-Heizung nicht von K\u00fchlluft angestr\u00f6mt. Vielmehr erfolgt die K\u00fchlung der Leistungstransistoren dadurch, dass an einer L\u00e4ngsseite der Aluminiumwanne offene Sch\u00e4chte ausgebildet sind, mit denen die Leistungstransistoren w\u00e4rmeleitend verbunden sind und die von K\u00fchlluft durchstr\u00f6mt werden (vgl. S. 4 der Anlage ROKH 4). Der Fachmann hat daher keinen Anlass, die Anordnung der Platine zu ver\u00e4ndern und sie senkrecht zur Rahmenebene vorzusehen, da die Bauelemente ohnehin nicht von K\u00fchlluft angestr\u00f6mt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Ver\u00e4nderung der Anordnung der Platine auch nicht um eine rein bauliche Ma\u00dfnahme. Vielmehr bedarf es ausgehend von der B-Heizung einer konstruktiven Umgestaltung, die durchaus als erfinderisch anzusehen ist. Denn bei der B-Heizung kommt eine andere Positionierung der Platine nicht ohne weiteres in Betracht. Wird die Anordnung der Platine einschlie\u00dflich der Leistungstransistoren in der Aluminiumwanne ge\u00e4ndert, hat dies zur Folge, dass auch die w\u00e4rmeleitende Verbindung zwischen den Leistungstransistoren und den Sch\u00e4chten konstruktiv anders gel\u00f6st werden muss. Ausgehend von der B-Heizung hat der Fachmann keine Veranlassung, die Platine einschlie\u00dflich der Leistungstransistoren um 90\u00b0 zu drehen, zumal die B-Heizung keine Hinweise daf\u00fcr gibt, wie dann die Anbindung der Leistungstransistoren an die K\u00fchlsch\u00e4chte konstruktiv erfolgen soll. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich, wenn lediglich die Platine der B-Heizung senkrecht zur Rahmenebene angeordnet werden soll, die Lage der Leistungstransistoren aber unver\u00e4ndert bleibt. In einem solchen Fall steht der Fachmann vor der Aufgabe, die Leistungstransistoren an der Platine zu befestigen. Dies st\u00f6\u00dft auf Schwierigkeiten, weil unmittelbar hinter den Leistungstransistoren die Stromschiene angeordnet ist (vgl. S. 3-5 der Anlage ROKH 4). Eine Positionierung der Platine zwischen den Leistungstransistoren und der Stromschiene steht hingegen der Stromversorgung der Heizelemente durch die Stromschiene im Wege. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Klagepatentanspr\u00fcchen 1, 5 und 6 beschriebene Lehre naheliegend war.<\/p>\n<p>Dazu steht nicht im Widerspruch, dass im Klagepatent sowohl die zur Rahmenebene senkrechte als auch die parallele Anordnung der Platine erw\u00e4hnt werden (Sp. 3 Z. 25-28). Allein aus der Erw\u00e4hnung beider Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Klagepatent folgt noch nicht, dass eine zur Rahmenebene senkrechte Anordnung der Platine ausgehend vom Stand der Technik nahegelegt war. Abgesehen davon stehen die senkrechte und die parallele Anordnung der Platine nicht gleichwertig nebeneinander. Vielmehr wird die Anordnung senkrecht zur Rahmenebene ausdr\u00fccklich bevorzugt, was in den damit verbundenen Vorteilen \u2013 besseres Anstr\u00f6men der Bauelemente der Platine; Verringerung der Bautiefe \u2013 seine Berechtigung findet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik veranlasst sein sollte, die Platine senkrecht zur Rahmenebene anzuordnen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr die vorliegende Entscheidung hat der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2008 keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Hinsichtlich der ge\u00e4nderten Klageantr\u00e4ge ist lediglich der Beklagten ein Schriftsatznachlass gew\u00e4hrt worden, nicht aber der Kl\u00e4gerin. Gleichwohl war auf Grundlage des bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bestehenden Sach- und Streitstands der Klage stattzugeben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1010 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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