{"id":2073,"date":"2008-05-27T17:00:47","date_gmt":"2008-05-27T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2073"},"modified":"2016-04-22T13:40:17","modified_gmt":"2016-04-22T13:40:17","slug":"4a-o-2607-befestigungsbandlasche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2073","title":{"rendered":"4a O 26\/07 &#8211; Befestigungsbandlasche"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 861<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 26\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland laminierte mechanische Befestigungsbandlaschen, die einen Bandlaschentr\u00e4ger mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt, einem Innenlaschenabschnitt und einem zweiten distalen Endabschnitt aufweisen, wobei der zweite distale Endabschnitt mit einem mechanischen Befestigungsmaterial versehen ist, der erste distale Endabschnitt mit einer Klebeschicht zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel versehen ist, die laminierte Bandlasche ferner einen gefalteten Bandabschnitt hat, der einen Tr\u00e4ger mit einer Klebeschicht auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che und mit mindestens einem Innenschenkelabschnitt aufweist, wobei der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel vorgesehen ist, der Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitt durch mindestens eine Falte getrennt sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger eine Schw\u00e4chungslinie entlang der mindestens einen Falte hat, wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt beabstandet ist,<\/p>\n<p>der gefaltete Bandabschnitt einen Au\u00dfenschenkelabschnitt und zwei Innenschenkelabschnitte mit Abschlussenden hat, die in einem Abstand getrennt sind und der Bandlaschentr\u00e4ger \u00fcber mindestens einen Teil des Abstandes zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 10.08.2003 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer oder Auftragsgeber sowie der Vorlieferanten;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der zu I 1 bezeichneten und seit dem 10.08.2003 begangenen unerlaubten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I 1 genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Verpflichtung zur Vorlage der Belege ausschlie\u00dflich die Angaben unter lit. a) und lit. b) betrifft<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. (nur die Beklagten zu 1. und zu 2.) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der der A X Company, St. Paul, Minnesota, USA, durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 10.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die US-amerikanische Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die B Company, St. Paul, Minnesota\/USA, die seit j\u00fcngerem unter der Bezeichnung A Company auftritt, t\u00e4tige Patentverwertungsgesellschaft, die A X Co., St. Paul, Minnesota\/USA, ist alleinige eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 200 23 xxx U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Die zugrundeliegende Anmeldung erfolgte in Form der Patentanmeldung 00 96 8xxx.3 am 28.09.2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 499135 vom 07.02.2000 sowie der US 566xxx vom 08.05.2000. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 05.06.2003 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 10.07.2003.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eWindelbefestigung mit perforierter Abrei\u00dfleine\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Laminierte mechanische Befestigungsbandlasche, die in einen Bandlaschentr\u00e4ger mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt, einem Innenlaschenabschnitt und einem zweiten distalen Endabschnitt aufweist, wobei der zweite distale Endabschnitt mit einem mechanischen Befestigungsmaterial versehen ist, der erste distale Endabschnitt mit einer Klebeschicht zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel versehen ist, der Bandlaschentr\u00e4ger ferner einen gefalteten Bandabschnitt hat, der einen Tr\u00e4ger mit einer Klebeschicht auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che und mit mindestens einem Innenschenkelabschnitt und einem Au\u00dfenschenkelabschnitt aufweist, wobei der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel vorgesehen ist, der Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitt durch mindestens eine Falte getrennt sind, der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger eine Schw\u00e4chungslinie entlang der mindestens einen Falte hat, wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt beabstandet ist.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 11 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>Laminierte mechanische Befestigungslasche oder Wegwerfartikel nach Anspruch 1 bis 10, wobei der gefaltete Bandabschnitt einen Au\u00dfenschenkelabschnitt und zwei Innenschenkelabschnitte mit Abschlussenden hat, die in einem Abstand getrennt sind, und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger \u00fcber mindestens einen Teil des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3. hat am 10.09.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist bisher nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen. Figur 1 zeigt die Perspektivansicht einer Windel, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bandlasche aufweist.<\/p>\n<p>Figur 3 bildet eine Explosionsansicht einer ersten Ausf\u00fchrungsform eines Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung der Erfindung ab. In Figur 4 wird diese erste Ausf\u00fchrungsform des Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung in einer Zusammenstellungsansicht gezeigt, welche Figur 5 in seiner anf\u00e4nglichen Anbringung an einem Artikel abbildet.<\/p>\n<p>Figur 6 zeigt eine Zusammenstellungsansicht der ersten Ausf\u00fchrungsform des Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung in seiner vollst\u00e4ndigen Anbringung an einem Artikel. In Figur 7 ist eine Zusammenstellungsansicht der ersten Ausf\u00fchrungsform des Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung in einer Gebrauchsform dargestellt. Figur 17 zeigt eine Zusammenstellungsansicht einer siebten Ausf\u00fchrungsform eines Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung der Erfindung, bei welcher mindestens ein Teil des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3. liefert an ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2. ist, in Form von Rollen laminierte mechanische Befestigungsbandlaschen. Seitens der Beklagten zu 1. wird dieses Rollenmaterial sodann an Windelhersteller geliefert. Einer dieser Windelhersteller ist die Firma C, die eine Windel unter der Marke \u201eD\u201c in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die laminierten mechanischen Befestigungslaschen sind vor dem Anbringen an die Windel wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Sie hat deshalb Klage zum Landgericht D\u00fcsseldorf erhoben und ihre Antr\u00e4ge zun\u00e4chst auf Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzt. In Form eines \u201einsbesondere wenn\u201c-Antrages hat die Kl\u00e4gerin zugleich Schutzanspruch 11 des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht. Nachdem die Beklagte zu 3. gegen das Klagegebrauchsmuster ein L\u00f6schungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet hat, hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Zusatz \u201einsbesondere wenn\u201c in den Klageantr\u00e4gen gestrichen wird, so dass die Kl\u00e4gerin ihre Klage nunmehr auf eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, mit Ausnahme der Vorlage der Belege, welche die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den unter Ziffer I.3. geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch vollumf\u00e4nglich begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, ihr st\u00fcnde hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG zu. Sie habe die Ausf\u00fchrungsform Y9756C, welche alle Merkmale der nunmehr geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagebrauchsmusters aufweise, einem Kunden, der E AG, Paul-Hartmann-Stra\u00dfe, 89522 Heidenheim, bereits 1999 angeboten. Deshalb sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb zu erwarten sei, dass das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren vollst\u00e4ndig aufgehoben werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ohne dazu berechtigt zu sein, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchren oder besitzen, \u00a7\u00a7 11, 24, 24 a, 24 b GebrMG, 242 BGB. F\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das durch die Beklagte zu 3. eingeleitete L\u00f6schungsverfahren besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten \u201eProzessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c vom 08.02.2007 erm\u00e4chtigt die A X Company, St. Paul, MN 55133-3427, USA, die Kl\u00e4gerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepagebrauchsmusters gegen die Beklagten zustehenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Ferner tritt die A X Company die ihr gegen die Beklagten zustehenden Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Rechnungslegung, Drittauskunft, Schadenersatz, Entsch\u00e4digung und Bereicherung in vollem Umfang an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die Kl\u00e4gerin mache Anspr\u00fcche der A X Company geltend, welche selbst durch eine Gebrauchsmusterverletzung nicht in ihren Rechten verletzt sein k\u00f6nne, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die A X Company durch die gebrauchsmusterverletzende Handlung \u00fcberhaupt betroffen sein k\u00f6nne. Insoweit berufen sich die Beklagten darauf, bei der A X Company handele es sich \u201eoffenkundig\u201c um eine reine Patentverwertungsgesellschaft. Daf\u00fcr, dass es sich bei der A X Company jedoch tats\u00e4chlich um eine reine Patentverwertungsgesellschaft handelt, die durch die streitgegenst\u00e4ndliche Gebrauchsmusterverletzung nicht in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt werden kann, haben die Beklagten keine Anhaltspunkte vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der A X Company tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich um eine reine Patentverwertungsgesellschaft handelt, die an der wirtschaftlichen Verwertung der Schutzrechte nicht beteiligt oder hieran durch Treuhandvertr\u00e4ge gehindert ist. Auch ist nicht zu erkennen, dass die A X eine finanzielle Ausstattung vom Konzern oder eine vorher festgelegte Zahlung f\u00fcr die Verwaltung der Schutzrechte erh\u00e4lt, so dass ihre Einnahmen durch die Schutzrechtsverletzung nicht geschm\u00e4lert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Verschlussbandlaschenlaminat beziehungsweise einen laminierten Verschlussbandabschnitt zur mechanischen Befestigung zum Gebrauch an Wegwerfartikeln, allgemein einer absorbierenden Wegwerfwindel.<\/p>\n<p>Verschlussbandlaschenlaminate beziehungsweise laminierte Verschlussbandlaschen unter Nutzung mechanischer Befestigungen beziehungsweise Verschlussteile, bei denen die mechanische Befestigung auf einem Bandlaschentr\u00e4ger angeordnet ist, sind nach dem Stand der Technik bekannt. Dabei ist die mechanische Befestigung \u00fcblicherweise unter Verwendung von Klebern angebracht. Das entgegengesetzte Ende der Lasche ist allgemein dauerhaft an einer Fl\u00e4che des Wegwerfartikels angebracht, wobei sich die mechanische Befestigung \u00fcber eine Seitenkante des absorbierenden Artikels hinaus zum Gebrauch bei Bildung eines Verschlusses mit einer Gegenanbringung erstreckt, die auf einem entgegengesetzten Ende des Wegwerfartikels vorgesehen ist. Dabei ist es zum Verpacken der Windel vor dem Gebrauch bevorzugt, die Lasche in den Hauptk\u00f6rper der Windel umzufalten. Der herk\u00f6mmliche Weg, das ansonsten bestehende \u201eHervorstehen\u201c oder \u201eFlagging\u201c zu verhindern, ist die Verwendung eines druckempfindlichen Klebers irgendwo auf dem Bandlaschenlaminat. Dieser \u2013 beispielsweise in der EP-A-321232 sowie der EP-A-894448 vorgesehene \u2013 Kleber erm\u00f6glicht, das freie Bandlaschenende l\u00f6sbar an eine geeignete Oberfl\u00e4che auf der Windel zu kleben. Der Endnutzer ergreift dann einen Fingerabziehabschnitt, trennt diese Klebeverbindung und zieht die Lasche zum Gebrauch aus. Jedoch ist der Gebrauch eines freiliegenden druckempfindlichen Klebers mit einem mechanischen Befestigungssystem in vielen F\u00e4llen, beispielsweise aufgrund der durch freiliegende Faserfl\u00e4chen verursachten Faserverunreinigungen des Klebers oder in Bezug auf Reaktionen seitens einiger Kunden, unerw\u00fcnscht (vgl. Anlage K 1, Seite 1 \u2013 2).<\/p>\n<p>Deshalb wird in der EP-A-818188 der Einsatz eines kleberfreien Weges durch ein l\u00f6sbares Verschwei\u00dfen des freien Laschenendes mit einer Innenfl\u00e4che einer Windel vorgeschlagen. Jedoch ist diese L\u00f6sung aufgrund des eingesetzten prozessgekoppelten Schwei\u00dfens im Verfahren der Windelherstellung problematisch, da es die Windelproduktion bremsen kann (Anlage K 1, Seite 2).<\/p>\n<p>Als Alternative zum Gebrauch eines freiliegenden druckempfindlichen Klebers offenbaren die JP-A-10-137008 sowie die US-A-5926926 deshalb die Verwendung eines separaten kleinen Flickens aus Schlaufenmaterial, das einen Eingriff mit den Haken herstellen kann. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass die in diesen Patenten vorgeschlagenen kleinen Schlaufenflicken v\u00f6llig wirksam f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Verbindung sorgen. Au\u00dferdem werden die Laschen durch diese Schlaufen viel volumin\u00f6ser, wodurch harte B\u00e4nder in den verpackten Windeln m\u00f6glich sind und es erschwert ist, Rollen mit langem Bahnenmaterial beziehungsweise lange Rollen vorlaminierter Bandlaschen zur mechanischen Befestigung zu bilden. \u00c4hnliche Probleme treten bei der durch die EP-A-832631 vorgeschlagenen L\u00f6sung auf, nach der ein aufspaltbares Vliesmaterial zum Einsatz kommt, welches schwierig herzustellen ist (vgl. Anlage K 1, Seite 2 \u2013 3).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber offenbart die EP-A-853935 eine komplizierte laminierte Laschenstruktur, die einen Bandlaschentr\u00e4ger mit zwei kleberbeschichteten Abschnitten und einem sie trennenden kleberfreien Bereich sowie eine gesonderte Tragunterlage f\u00fcr den Haken aufweist. Die Hakenunterlage hat eine gesonderte Klebeanbringungszone und ist in einer kleberfreien Zone perforiert. Die Tragunterlagenperforation ist trennbar, wodurch die Lasche vor Gebrauch in einem gefalteten Zustand gehalten werden und aufgebrochen oder zerrissen wird, damit die Lasche ausgezogen werden kann. Diese, beim Halten einer Lasche im gefalteten Zustand wirksame Laschenstruktur erm\u00f6glicht keine herk\u00f6mmliche Y-Verbindung, um ein sicheres Anbringen an beiden Fl\u00e4chen der Windelseitenkante vorzusehen. Au\u00dferdem erfordert sie zwei komplement\u00e4re Zonenkleberschichten auf dem Bandlaschentr\u00e4ger und der Tragunterlage (vgl. Anlage K 1, Seite 3).<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt die EP 0 941 730 A1 ein mechanisches Verschlussband f\u00fcr einen absorbierenden Gegenstand vor, welches an der Au\u00dfenfl\u00e4che der Windel mit seinem Herstellerende befestigbar ist und einem mit einer Kleberschicht versehenen Tr\u00e4ger, wahlweise einer Abdeckfolie und\/oder einer dehnbaren elastischen Folie, einer mechanischen Befestigungseinrichtung, wahlweise einem Griffabschnitt und einem einseitigen Klebeband mit einem Tr\u00e4ger und daran vorgesehener Tr\u00e4gerschicht versehen ist. Das Klebeband ist an der Innenseite der Windel und\/oder an einem Verbindungsabschnitt des Verschlussbandes durch seine Kleberschicht befestigbar, wozu die Kleberschicht des Verschlussbandtr\u00e4gers und\/oder eine oder mehrere einseitige weitere Klebeb\u00e4nder benutzt werden, so dass die Klebeschicht des Klebebandes mindestens teilweise \u00fcber der Innenseite der Windel freiliegt (vgl. Anlage K 1, Seite 3).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine wirksame M\u00f6glichkeit einer solchen Anordnung f\u00fcr ein Bandlaschenlaminat zur mechanischen Befestigung bereitzustellen, die einen einfachen Aufbau aufweist, zuverl\u00e4ssig und sicher angebracht werden kann, vom Benutzer leicht l\u00f6sbar ist, nicht auf freiliegenden Klebern beruht und vorzugsweise f\u00fcr einen Aufbau sorgt, der die M\u00f6glichkeit zul\u00e4sst, eine sichere Y-Verbindung mit der Kante der Windel herzustellen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Laminierte mechanische Befestigungsbandlasche, die aufweist<\/p>\n<p>2. einen Bandlaschentr\u00e4ger (33; 53; 83; 103; 140) mit<\/p>\n<p>2a) mindestens einem ersten distalen Endabschnitt (37; 57; 87; 107; 149)<br \/>\n2b) einem Innenlaschenabschnitt (34; 54; 84; 104; 147) und<br \/>\n2c) einem zweiten distalen Endabschnitt (39; 59; 89; 109; 148)<\/p>\n<p>3. wobei der zweite distale Endabschnitt (39; 59; 89; 109; 148) mit einem mechanischem Befestigungsmaterial (31) versehen ist;<\/p>\n<p>4. der erste distale Endabschnitt (37; 57; 87; 107; 149) mit einer Klebeschicht (36; 56; 86; 106; 146) zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel (1) versehen ist;<\/p>\n<p>5. die laminierte Bandlasche ferner einen gefalteten Bandabschnitt (35; 95; 118; 125; 135) hat<\/p>\n<p>5a) der einen Tr\u00e4ger (47; 53; 97; 116) mit einer Klebeschicht (44; 67; 114; 127) auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che<br \/>\n5b) und mit mindestens einem Innenschenkelabschnitt (51; 73; 91; 111; 122; 133)<br \/>\n5c) und einen Au\u00dfenschenkelabschnitt (52; 74; 92; 112; 121; 131) aufweist,<br \/>\n5d) wobei der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber (44; 67; 114; 127) hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel (1) vorgesehen ist,<br \/>\n5e) der Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitt durch mindestens eine Falte (42; 65; 94; 115; 126; 137) getrennt sind,<\/p>\n<p>6. der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger (47; 53; 97; 116) hat eine Schw\u00e4chungslinie (43; 66; 93; 113; 123; 138) entlang der mindestens einen Falte (42; 65; 94; 115; 126; 137);<\/p>\n<p>7. wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers (33; 53; 83; 103; 140) vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt (37; 57; 87; 107; 149) beabstandet ist,<\/p>\n<p>8. wobei der gefaltete Bandabschnitt (135) einen Au\u00dfenschenkelabschnitt (131) und zwei Innenschenkelabschnitte (133) mit Abschlussenden hat, die in einem Abstand getrennt sind<\/p>\n<p>9. und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger (140) \u00fcber mindestens einen Teil (147) des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von den Beklagten vorgebrachten Ausf\u00fchrungsformen und Druckschriften nehmen die im hiesigen Verfahren geltend gemachte Lehre einer Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDen durch die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer Neuheitssch\u00e4dlichkeit herangezogenen Ausf\u00fchrungsformen Y5450C, Y5456C sowie Y5750C fehlt es bereits an einer Verwirklichung des in Kombination mit dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters geltend gemachten Schutzanspruchs 11. Weder aus den in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsformen Y5450C sowie Y5456C als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Datenbl\u00e4ttern, noch aus der als Anlage B 4 (A 4) vorgelegten Produktpr\u00e4sentation l\u00e4sst sich das Vorliegen eines elastischen Elementes erkennen. Auch haben die Beklagten insoweit das Vorliegen eines derartigen Elementes nicht behauptet. Die Ausf\u00fchrungsform Y5750C unterscheidet sich von der Ausf\u00fchrungsform Y5450C lediglich in der Art der verwendeten Bandlaschentr\u00e4ger, der im Fall von Y5750C ein Vliesmaterial (NW) und im Fall von Y5450C ein Folientr\u00e4ger (PP) ist.<br \/>\nb)<br \/>\nDemgegen\u00fcber sind in der Ausf\u00fchrungsform Y9756C alle Merkmale einer Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Jedoch haben die Beklagten die Voraussetzungen einer schriftlichen Vorverlautbarung oder von Benutzungshandlungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZu Recht stellt die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede, dass es sich bei der Ausf\u00fchrungsform Y9756C \u2013 deren Ausgestaltung sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Beklagten in Verbindung mit der als Anlagen B 12 und B 13 vorgelegten Skizzen entnehmen l\u00e4sst \u2013 um eine laminierte mechanische Befestigungslasche (Merkmal 1) handelt, umfassend einen Bandlaschentr\u00e4ger (140) mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt (149), einem Innenlaschenabschnitt (147) und einem zweiten distalen Endabschnitt (148) (Merkmal 2), wobei der zweite distale Endabschnitt (148) mit einem mechanischen Befestigungsmaterial (31) versehen ist (Merkmal 3), die Innenschenkelabschnitte (133) Abschlussenden haben, die in einem Abstand getrennt sind (Merkmal 8) und wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers (140) vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt (149) beanstandet ist (Merkmal 7).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDemgegen\u00fcber bestreitet die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung der Merkmale 4, 5, 6 und 8 der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters durch das Produkt Y9756C mit der Begr\u00fcndung, die von der Beklagten als Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte bezeichneten Elemente seien entgegen Merkmal 5 nicht gefaltet und insbesondere entgegen Merkmal 5 lit. e nicht durch mindestens eine Falte voneinander getrennt. Vielmehr seien die vermeintlichen Innenschenkelabschnitte zwei separate Elemente und auch der Au\u00dfenschenkelabschnitt sei ein davon unabh\u00e4ngiges Element. Die Verbindung zwischen dem vermeintlichen Au\u00dfenschenkelabschnitt und den jeweiligen vermeintlichen Innenschenkelabschnitten erfolge unter Verwendung einer separaten Zwischenschicht. Eine irgendwie gefaltete Konstruktion sei bei dem Produkt Y9756C nicht erkennbar. Damit fehle es auch an einer Verwirklichung von Merkmal 6. Entgegen diesem Merkmal zeige die vermeintlich vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform Y9756C keine Schw\u00e4chungslinie entlang einer Falte im gefalteten Bandabschnitt. Vielmehr sei die vermeintliche Perforation beim Produkt Y9756C in dem etwas breiteren vermeintlichen Innenschenkelabschnitt und dem Au\u00dfenschenkelabschnitt vorgesehen.<\/p>\n<p>Dem ist nicht zuzustimmen. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten und der als Anlage B 12 vorgelegten Zeichnung davon auszugehen, dass der durch die Beklagten entwickelte Bandlaschentr\u00e4ger nicht aus Einzelfl\u00e4chen laminiert, sondern gefaltet ist. Wie die sachkundigen Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrer Zwischenentscheidung vom 27.04.2008 bez\u00fcglich des Patents EP 1 255 522 B1, dessen Patentanspr\u00fcche 1 und 11 mit den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters inhaltlich identisch sind, im Hinblick auf die Anlage D 7 feststellten, ist es schwer oder gar nicht m\u00f6glich, eine Perforation in einer Schicht eines Laminats vorzusehen. Wenn eine Perforation in einer Schicht eines Laminats vorgesehen ist, wird sie normalerweise der Dicke nach durch die Schicht angebracht. Wenn die Beklagten demgegen\u00fcber eine laminierte Konstruktion vorgesehen h\u00e4tten, m\u00fcsste sich die Perforation durch die ganze Ebene der Schicht erstrecken. Eine derartige Perforation scheint nur schwer beziehungsweise unm\u00f6glich herzustellen zu sein. Weiterhin w\u00fcrde es keinen Sinn ergeben, eine solche Perforation vorzusehen, da eine Schw\u00e4chungslinie viel einfacher erhalten werden kann (vgl. Ablage K 8, S. 6).<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis l\u00e4sst sich der Anlage B 12, die in der Darstellung der Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte der D 7 gleicht, nicht entnehmen. Es trifft zu, dass dort Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitt durch Balken getrennt dargestellt sind. Gleichwohl stellt die Zeichnung einen gefalteten Bandlaschentr\u00e4ger dar. Die Beklagten haben in ihrer Duplik nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei um eine mit Excel erstellte Zeichnung handelt. Aus computertechnischen Gr\u00fcnden habe diese Konstruktion ohne umst\u00e4ndliche Formatierungen nur durch gerade Balken dargestellt werden k\u00f6nnen, dass hei\u00dft mit kurzen Strichen, die von der Kl\u00e4gerin als vorhandenes Laminat aus insgesamt drei Schichten angesehen werden, wobei die mittlere Schicht durch die Kl\u00e4gerin als separate Zwischenschicht bezeichnet wird. Soweit sich die Kl\u00e4gerin insoweit mit Schriftsatz vom 05.05.2008 darauf beruft, es seien zwar schraffierte Fl\u00e4chen an der Ober- und Unterseite sowie der linken Seite zu erkennen, die angeblich eine Kleberschicht darstellen sollen, wobei demgegen\u00fcber die in der Zeichnung grau dargestellten Silikonschichten (\u201erelease coating\u201c) an dem Zwischenelement nicht vorgesehen seien, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass es sich lediglich um eine unzul\u00e4ngliche technische Darstellung eines Computerprogrammes handelt, wird f\u00fcr den Fachmann sp\u00e4testens daraus ersichtlich, dass bei diesem Verst\u00e4ndnis der Konstruktionszeichnung auch die (schraffiert dargestellte) Klebeschicht aus \u201edrei Elementen\u201c bestehen w\u00fcrde, da dort ebenfalls die \u201eBalken\u201c zu erkennen sind. Weiterhin m\u00fcssten die \u201eElemente\u201c auch verbunden sein. Obwohl die Darstellung eine Klebeschicht als schraffierte Fl\u00e4che zeigt, ist zwischen den angeblichen \u201eElementen\u201c, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin das Laminat bilden sollen, keinerlei Schraffierung vorhanden.<\/p>\n<p>Des Weiteren w\u00fcrde unstreitig eine von der Kl\u00e4gerin behauptete Laminatbildung einen erheblichen produktionstechnischen Aufwand erfordern, insbesondere weil ein passgenaues Anbringen der jeweils au\u00dfen liegenden Schichten und der dazwischen vorgesehnen separaten Zwischenschicht erforderlich w\u00e4re. Solche drei Schichten m\u00fcssten beispielsweise mit einem zus\u00e4tzlichen Kleber miteinander verbunden werden, um ein festes Laminat zu erzeugen, so dass zus\u00e4tzlich daf\u00fcr gesorgt sein m\u00fcsste, dass die drei Schichten sehr fest miteinander verbunden sein w\u00fcrden, damit nur die Perforation und nicht die Verbindung der das Laminat ausmachenden Schichten bei Gebrauch der Windel rei\u00dft.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Beklagten jedoch einen laminierten Bandlaschentr\u00e4ger einsetzen w\u00fcrden, w\u00e4re dies durch das Klagegebrauchsmuster gedeckt. Das Klagegebrauchsmuster sieht beim gefalteten Bandabschnitt in einigen Ausf\u00fchrungsformen das Aufbringen eines Laminats vor. So hei\u00dft es in Bezug auf die Figur 13:<\/p>\n<p>\u201eDann bildet das Trennlaschenlaminat 95 eine Innenfalte 98 durch Verwendung einer separat angebrachten Vereinigungsbahn 96, was ein Bandlaschenlaminat bildet.\u201c(vgl. Anlage K 1, Seite 13).<\/p>\n<p>Es trifft zu, dass sich diese Beschreibung auf eine spezifische Ausf\u00fchrungsform bezieht, bei welcher an die Bandlasche eine separat angebrachte Vereinigungsbahn 96 angebracht wird. Gleichwohl zeigt diese besondere Gestaltung, dass das Klagegebrauchsmuster eine Laminierung im Bereich der Bandlasche nicht grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Auch die Beschreibung zu Figur 14 l\u00e4sst ausdr\u00fccklich eine Laminatbildung zu. So hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eFerner k\u00f6nnte der erste Innenschenkel 111 durch den nicht gefalteten Bandlaschentr\u00e4ger 103 gebildet sein.\u201c (vgl. Anlage K 1, Seite 17).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht der in der Anlage B 12 dargestellte Bandlaschentr\u00e4ger auch Merkmal 9 des Klagegebrauchsmusters. Dieses verlangt, dass der Bandlaschentr\u00e4ger (140) \u00fcber mindestens einen Teil des Abstandes zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet die Verwirklichung von Merkmal 9 des Klagegebrauchsmusters unzutreffend mit der Begr\u00fcndung, es sei aus den seitens der Beklagten eingef\u00fchrten Unterlagen nicht erkennbar, dass ein elastischer Abschnitt nach Ma\u00dfgabe dieses Merkmals vorliege. Ein vermeintlich interessierender Abschnitt werde seitens der Beklagten lediglich als \u201estretch film\u201c beschrieben, mithin lediglich als \u201edehnbarer Film\u201c. \u201eDehnbar\u201c bedeute jedoch nicht \u201eelastisch\u201c. Von einem elastischen Material k\u00f6nne nur die Rede sein, wenn es nach dem Dehnen wieder in seine urspr\u00fcngliche Gr\u00f6\u00dfe und Form zur\u00fcckkehre.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster selbst enth\u00e4lt keine Definition des Begriffes \u201eelastisch\u201c. Jedoch haben die Beklagten zutreffend anhand zahlreicher Beispiele dargelegt, dass der durch die Beklagten verwendete englische Begriff \u201estretch film\u201c auch entsprechend dem Klagegebrauchsmuster einer \u00dcbersetzung als \u201eelastisch\u201c zug\u00e4nglich ist. Der Textilfachmann wei\u00df, dass das Wort \u201estretch\u201c auch eine elastische Dehnung umfassen kann. So wird das Wort \u201estretchable\u201c in dem als Anlage B 19 vorgelegten Auszug aus Webster\u2019s Online Dictionary in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt umschrieben:<\/p>\n<p>\u201eF\u00e4hig, leicht gedehnt zu werden und die urspr\u00fcngliche Gr\u00f6\u00dfe und Form wieder anzunehmen.\u201c<\/p>\n<p>Auch wird dort das Wort \u201estretchable\u201c als Synonym f\u00fcr das Wort \u201eelasticity\u201c aufgef\u00fchrt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Beklagten dieses \u00fcblichen Sprachgebrauchs nicht bedient haben und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung in einem anderen Sinn zu verstehen ist, bestehen nicht. Vielmehr kann der Begriff \u201estretch film\u201c im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform Y9756C unter Zugrundelegung einer funktionsorientierten Auslegung nur als \u201eelastisch\u201c verstanden werden. Wenn der \u201estretch film\u201c bei der Verwendung der Ausf\u00fchrungsform Y9756C als Teil eines Windelverschlusses lediglich in eine Richtung dehnbar w\u00e4re, w\u00e4re die mit dem Einsatz dieses \u201estretch films\u201c offensichtlich angestrebte Verbesserung des Tragekomforts nicht zu erzielen. Vielmehr w\u00e4re diese dann nach einmaliger Dehnung nicht mehr vorhanden. Auch hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, welchen Sinn ein nur in eine Richtung dehnbarer, nicht aber in die Ausgangsposition zur\u00fcckkehrender \u201estretch film\u201c \u00fcber die angestrebte Verbesserung des Tragekomforts hinaus tats\u00e4chlich verfolgen k\u00f6nnte. Schlie\u00dflich beschreiben die Beklagten in dem als Anlage B 4 (A5) vorgelegten Schreiben die Ausf\u00fchrungsform Y9756C ausdr\u00fccklich als \u201eelastisch\u201c. So hei\u00dft es unter Ziffer 3b:<\/p>\n<p>\u201eY9756C \u2013 NW Fastening Tape (Polyolefinbeschichtet), 67 mm breit, elastisch!\u201c<\/p>\n<p>Der Verwirklichung von Merkmal 9 steht dar\u00fcber hinaus nicht entgegen, dass der elastische Teil bei dem Produkt Y9756C auf den Bandlaschentr\u00e4ger laminiert wird. Der Wortlaut des Schutzanspruchs 3 sieht lediglich vor, dass mindestens ein Teil des Abstandes zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt der Klagegebrauchsmusteranspruch selbst keine Anweisung, wie diese Elastizit\u00e4t hergestellt werden soll. Jedoch sieht die Klagegebrauchsmusterschrift im Rahmen der besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiele eine entsprechende Laminierung ausdr\u00fccklich vor. So hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eBereitstellen lassen sich Bandtr\u00e4ger mit elastischen Teilst\u00fccken allgemein durch Koextrusion eines Teilst\u00fccks [&#8230;] oder alternativ wird ein elastisches Material auf ein oder mehrere unelastische Materialien laminiert.\u201c (vgl. Anlage K 1, Seite 19).<\/p>\n<p>Auch findet sich weiterhin:<\/p>\n<p>\u201eDer Bandlaschentr\u00e4ger kann mit einem elastischen Teilst\u00fcck (147) durch ein technisch bekanntes Verfahren versehen sein.[&#8230;] Zu den relevanten Verfahren zum Versehen eines Bandlaschentr\u00e4gers mit einem elastischen Mittelst\u00fcck z\u00e4hlen die [&#8230;] US-A 4778701.\u201c (vgl. Anlage K 1, Seite 19)<\/p>\n<p>Figur 3 der im Hinblick auf die bekannten technischen Verfahren in Bezug genommenen US-A 4778701 (Anlage B4, A 18, S. 3) zeigt schlie\u00dflich unstreitig eine Verschlussbandlasche, bei der der elastische Abschnitt zwischen zwei unelastische Verankerungsstreifen laminiert ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie Beklagten haben jedoch die Voraussetzungen einer schriftlichen Vorverlautbarung oder von Benutzungshandlungen in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform Y9756C nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insoweit gelten strenge Beweisregeln. Erfahrungsgem\u00e4\u00df wird nach der Offenbarung einer brauchbaren Erfindung nicht selten behauptet, schon \u00c4hnliches geh\u00f6rt, gesehen oder gemacht zu haben. Die neuheitssch\u00e4dlichen Tatsachen m\u00fcssen im Einzelnen schl\u00fcssig behauptet und technisch erheblich sein (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 69b). Der Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung setzt zun\u00e4chst die Behauptung und Feststellung bestimmter Tatsachen voraus, aus denen sich die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit der Erfindung ergeben muss. Des Weiteren muss die Erfindung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sein. Eine Erfindung ist der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, wenn ein unbestimmter, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung f\u00fcr Erfindungsbesitzer nicht mehr kontrollierbarer Personenkreis auf sie zugreifen k\u00f6nnte (BGH Mitt. 1999, 362, 364 \u2013 Herzklappenprothese, BGH GRUR 1999, 962 \u2013 Anschraubscharnier). Zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung bedarf es somit konkreter Angaben dar\u00fcber, was wo wann wie und durch wen geschehen ist sowie der Darlegung der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit des Anmeldegegenstandes mit der M\u00f6glichkeit der Nachbenutzung durch andere, insbesondere Sachkundige (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 4 Rz. 70). Dabei kommt es nicht auf die Feststellung an, ob tats\u00e4chlich die Allgemeinheit und damit ein \u201eanderer Fachmann\u201c von der Vorbenutzung Kenntnis erlangt hat oder gar von der vorbenutzten Lehre Gebrauch gemacht hat, da f\u00fcr die Zug\u00e4nglichkeit die Feststellung einer \u201enicht zu entfernten M\u00f6glichkeit\u201c gen\u00fcgt, dass beliebige Dritte und damit andere Fachleute zuverl\u00e4ssige ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erlangt haben. Der Nachweis neuheitssch\u00e4dlicher Verlautbarung wird jedoch in der Regel nur gelingen, wenn schriftliche Aufzeichnungen, Vortragsmanuskripte, Zeichnungen oder Schaubilder \u00fcber das m\u00fcndlich Referierte vorliegen (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 70a f.).<\/p>\n<p>Von diesen \u00dcberlegungen ausgehend haben die Beklagten die Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagten f\u00fchren insoweit unter Vorlage eines Handouts aus, das Produkt Y9756C sei am 01.02.1999 im Rahmen einer Pr\u00e4sentation bei der E AG pr\u00e4sentiert worden. Am 02.03.1999 sei ein Angebot an die E AG versandt worden, in welchem die Beklagte zu 1. das Produkt DM 5,44\/m\u00b2 zur Lieferung angeboten habe. Im M\u00e4rz 1999 seien Rollen des Produktes Y9756C an die E AG versandt worden, welche diese im M\u00e4rz\/April 1999 erfolgreich getestet habe.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nicht. Es ist zun\u00e4chst weder erkennbar, welchen genauen Anlass und welchen Inhalt die am 01.02.1999 erfolgte Pr\u00e4sentation hatte, noch, wer an der Pr\u00e4sentation teilnahm. Insoweit ist insbesondere nicht erkennbar, ob Verschwiegenheitspflichten bestanden und ob der Teilnehmerkreis f\u00fcr die Beklagten als Erfindungsbesitzer tats\u00e4chlich unkontrollierbar war. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagten pauschal vortragen, es h\u00e4tten keine Geheimhaltungspflichten bestanden. Jedoch ist dieser Vortrag ohne Mitteilung der konkreten Umst\u00e4nde der gegen\u00fcber der E AG \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung einer ihrer wichtigsten Kunden \u2013 erfolgten Pr\u00e4sentation der Ausf\u00fchrungsform Y9756C unzureichend. Mitteilungen im Zusammenhang mit der Anbahnung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen sind in der Regel nicht f\u00fcr eine Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; hier muss der Empf\u00e4nger der Information ihre Vertraulichkeit in Rechnung stellen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Offenbarung technischer Einzelheiten im Hinblick auf den Gegenstand der zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsbeziehung, die bislang nicht an die \u00d6ffentlichkeit gelangt sind und an deren Geheimhaltung allen Beteiligten im Interesse des angestrebten k\u00fcnftigen gesch\u00e4ftlichen Erfolgs gelegen sein muss (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 68c). Umst\u00e4nde, aus denen sich eine abweichende Vereinbarung zwischen den Beklagten und der E AG herleiten l\u00e4sst, tragen die Beklagten bis auf die pauschale Behauptung einer fehlenden Geheimhaltungsvereinbarung demgegen\u00fcber nicht vor. Dar\u00fcber hinaus ist es nicht ersichtlich, in welchem Umfang die aus dem als Anlage B 4 (A4) vorgelegten Handout ersichtlichen Skizzen tats\u00e4chlich erl\u00e4utert wurden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen rechtfertigen weder das an die E AG versandte Schreiben vom 02.03.1999, noch der Versand der Musterrollen sowie die an den Musterrollen durchgef\u00fchrten Tests ohne weitere Begr\u00fcndung die Annahme einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich stellt das Anbringen eines mechanischen Verschlussbandmaterials gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 3 des Klagegebrauchsmusters einen erfinderischen Schritt dar. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat sich mit dieser Frage in seiner Einspruchsentscheidung vom 27.04.2007 in Bezug auf das inhaltsgleiche Patent EP 1 255 622 B1 ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt und einen hinreichenden Abstand der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 vom Stand der Technik bejaht.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung f\u00fchrt insoweit aus, das Fehlen von Platz f\u00fcr einen elastischen Abschnitt und das Vorhandensein eines Trennschichtbandes seien f\u00fcr den Fachmann Grund genug, die Anwendung eines elastischen Abschnitts in der Vorbenutzung nicht in Erw\u00e4gung zu ziehen. Selbst wenn er die Ausgestaltung des vorbenutzten Laminats dahingehend \u00e4ndern m\u00f6chte, dass es einen elastischen Abschnitt einschlie\u00dft, gebe es viele M\u00f6glichkeiten. Auf den ersten Blick bestehe die naheliegendste L\u00f6sung darin, Abschnitte des Tr\u00e4gers nach links und\/oder rechts vom gefalteten Bandabschnitt zu verl\u00e4ngern und diese elastisch zu machen. Der Fachmann w\u00fcrde, selbst wenn er die Lehre nach D67-D70 und D39 der Spezialkonstruktion der Vorbenutzung aufzwingen w\u00fcrde, nicht naheliegend zum Gegenstand von Patentanspruch 3, welcher inhaltlich identisch mit einer Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters ist, gelangen. Das mechanische Verschlussbandmaterial gem\u00e4\u00df Patentanspruch 3 beruht damit auf einem erfinderischen Schritt (vgl. Anlage K 9, S. 9).<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen in dem als Anlage B 3 vorgelegten L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 3. vom 10. September 2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beklagte f\u00fchrt dort aus, das Klagegebrauchsmuster offenbare, dass der Bandlaschentr\u00e4ger mit einem elastischen Teilst\u00fcck durch ein \u201etechnisch bekanntes Verfahren\u201c versehen sein k\u00f6nne (Anlage K 1, Seite 19, Zeilen 10-11). Dazu werde auf eine Reihe von Referenzen hingewiesen (Anlage K 1, Seite 19, Zeilen 15-19). Zum Beispiel werde in dem zitierten Dokument US 4,778, 701 eine Befestigungslasche gezeigt, bei der ein elastisches Teilst\u00fcck zwischen zwei unelastischen Streifen befestigt sei (s. Figur 3). Dar\u00fcber hinaus werde im Klagegebrauchsmuster auf Seite 19, Zeilen 26-28, speziell offenbart, dass \u201ealternativ ein elastisches Material auf ein oder mehrere unelastische Materialien laminiert [wird]\u201c.<\/p>\n<p>Damit zeigt die Beklagte zu 3. jedoch nicht auf, dass es keines erfinderischen Schrittes bedurfte, um gerade zumindest einen Teil des Abstandes zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch zu gestalten. Vielmehr h\u00e4tte es entsprechend den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung im Einspruchsverfahren gegen das inhaltsgleiche Patent EP 1 255 622 B1 viele M\u00f6glichkeiten gegeben, einen elastischen Bereich anzuordnen. So besteht auf den ersten Blick die naheliegendste L\u00f6sung darin, Abschnitte des Tr\u00e4gers nach links und\/oder rechts vom gefalteten Bandabschnitt zu verl\u00e4ngern und diese elastisch zu machen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch die Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Seitens der Beklagten wird der Verletzungstatbestand im Sinne der Benutzung s\u00e4mtlicher Merkmale einer Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters nicht in Frage gestellt. Auch k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf ein ihnen zustehendes Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG berufen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine laminierte mechanische Befestigungslasche, die einen Bandlaschentr\u00e4ger mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt, einem Innenlaschenabschnitt und einem zweiten distalen Endabschnitt aufweist, wobei der zweite distale Endabschnitt mit einem mechanischen Befestigungsmaterial versehen ist, der erste distale Endabschnitt mit einer Klebeschicht zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel versehen ist, der Bandlaschentr\u00e4ger ferner einen gefalteten Bandabschnitt hat, der einen Tr\u00e4ger mit einer Klebeschicht auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che und mindestens einem Innenschenkelabschnitt und einem Au\u00dfenschenkelabschnitt aufweist, wobei der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel vorgesehen ist, der Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte durch mindestens eine Falte getrennt sind, der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger eine Schw\u00e4chungslinie entlang der mindestens einen Falte hat, wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt beabstandet ist, wobei der gefaltete Bandabschnitt einen Au\u00dfenschenkelabschnitt und zwei Innenschenkelabschnitte mit Abschlussenden hat, die in einem Abstand getrennt sind, und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger \u00fcber mindestens einen Teil des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht nach<br \/>\n\u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG berufen. Nach dieser Vorschrift tritt die Wirkung des Gebrauchsmusters gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder bereits die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDabei muss der Berechtigte zun\u00e4chst im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Erfindungsbesitz gewesen sein (BGH GRUR 1960, 546, 548 \u2013 Bierhahn; BGH GRUR 1964, 496, 497 \u2013 Formsand II). Dies ist dann der Fall, wenn der Beg\u00fcnstigte bei der Vornahme der Benutzungshandlung oder Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung erkannt hat (BGH GRUR 1964, 491, 493 &#8211; Chloramphenicol). Der erforderliche Erfindungsbesitz ist somit gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, das hei\u00dft die L\u00f6sung des Problems, subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist (Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend befanden sich die Beklagten im Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters im Erfindungsbesitz. In dem im Rahmen einer Pr\u00e4sentation am 01.02.1999 vorgestellten Produkt Y9756C sind s\u00e4mtliche Merkmale der Kombination der nunmehr geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. 1. lit. b Bezug genommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin in Bezug auf das durch die Beklagten geltend gemachte Vorbenutzungsrecht mit Schriftsatz vom 05.05.2008 nunmehr darauf beruft, das Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG erstrecke sich nur auf dasjenige, was wirklich vorbenutzt wurde, steht dies dem Bestehen eines privaten Vorbenutzungsrechts der Beklagten nicht entgegen. Der sachliche Umfang des Vorbenutzungsrechts bestimmt sich nach dem in dem Besitzstand zum Ausdruck gelangten Erfindungsgedanken. Das Vorbenutzungsrecht umfasst diejenige Benutzungsweise oder Ausf\u00fchrungsform, die der Beg\u00fcnstigte tats\u00e4chlich benutzt hat oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Abweichungen der benutzten Ausf\u00fchrungsform, die au\u00dferhalb des im Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens liegen, sind bedeutungslos. Sp\u00e4tere Vervollkommnungen der vorbenutzten Erfindung werden vom Vorbenutzungsrecht gedeckt. Der Vorbenutzer darf die vorbenutzte Erfindung in unwesentlichen Abweichungen herstellen, die keinen neuen, in das Gebrauchsmuster eingreifenden Erfindungsgedanken verk\u00f6rpern (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 22).<\/p>\n<p>Demnach stehen die durch die Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Unterschiede zwischen der Ausf\u00fchrungsform Y9756C und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Entstehen eines privaten Vorbenutzungsrechts der Beklagten nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt \u00fcber die Erw\u00e4gungen zu den Merkmalen 5, 6, 8 und 9 hinausgehend aus, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auf dem gefalteten Bandabschnitt ein in Anlage B 13 als \u201eAbdeckfilm\u201c bezeichnetes Element vorhanden. Dieser Abdeckfilm decke die Klebeschicht auf dem Au\u00dfenschenkelabschnitt ab, um zu verhindern, dass beim Aufwickeln des Bandes auf eine Rolle der Klebstoff mit dem elastischen Laminat in Ber\u00fchrung kommt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein derartiger Abdeckfilm nicht vorgesehen. Stattdessen sei der mehrlagig aufgebaute Bandabschnitt nur teilweise mit einer Klebeschicht auf dem angeblichen Au\u00dfenschenkelabschnitt versehen, wobei in einer \u201eL\u00fccke\u201c im Bereich des dehnbaren Elements kein Klebstoff vorgesehen sei. Ferner sei der Innenschenkelabschnitt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offenbar direkt am elastischen Laminat befestigt, w\u00e4hrend bei der vermeintlichen Vorbenutzung noch ein Zwischenelement vorhanden sei. Diese Ver\u00e4nderungen verk\u00f6rpern jedoch keinen neuen, in das Klagegebrauchsmuster eingreifenden Erfindungsgedanken. Vielmehr handelt es sich lediglich um sp\u00e4tere \u2013 der Entstehung eines privaten Vorbenutzungsrechts nicht entgegenstehende \u2013 Vervollkommnungen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt des Weiteren den durch Benutzung bekr\u00e4ftigten Erfindungsbesitz voraus (BGH GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise; BGH GRUR 2003, 507, 509 \u2013 Enalapril). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Nachweise bei K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 562) m\u00fcssen Benutzungshandlungen die Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen. Daran fehlt es bei der einmaligen Herstellung eines unverk\u00e4uflichen Modells oder eines noch zu testenden Prototypen.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass sie die ernsthafte Absicht hatten, das Produkt Y9756C so, wie es auf Seite 13 der Anlage B 4 (A4) dargestellt ist, gewerblich zu nutzen. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen des Vorbenutzungsrechts und dessen Umfang hat derjenige, der sich auf ein Vorbenutzungsrecht beruft. Dabei sind die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen sehr kritisch zu w\u00fcrdigen. Es ist der Erfahrungssatz zu beachten, dass nach der Offenbarung brauchbarer Erfindungen nicht selten von anderen Personen behauptet wird, schon \u00c4hnliches gemacht zu haben (vgl. BGH GRUR 1963, 311, 312 \u2013 Stapelpresse; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 27).<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren insoweit zun\u00e4chst aus, Herr F und Frau G, Mitarbeiter der Beklagten zu 3., h\u00e4tten im Rahmen einer Pr\u00e4sentation am 01.02.1999 das bereits Anfang 1999 entwickelte Produkt Y9756C der E AG vorgestellt. Auf der Grundlage der Besprechung habe die Beklagte zu 3. ein Handout erstellt, auf dessen Seite 13 die technische Zeichnung des Produktes Y9756C abgebildet gewesen sei. Mit Schreiben vom 02.03.1999 habe die Beklagte zu 1. der E AG das zuvor mit der Pr\u00e4sentation vorgestellte Bandlaschenlaminat Y9756C zum Preis von DM 5,44\/m\u00b2 zur Lieferung angeboten. Im M\u00e4rz 1999 seien Rollen des Produktes Y9756C hergestellt und an die E AG geliefert worden. Die E AG habe die Ware, das hei\u00dft das als Rollen gelieferte Bandlaschenlaminat Y9756C, im M\u00e4rz\/April 1999 erfolgreich gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Diesem Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert zu entnehmen, dass die Beklagten hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform Y9756C tats\u00e4chlich die ernsthafte Absicht hatten, das Produkt auch gewerblich zu nutzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben den n\u00e4heren Inhalt der Pr\u00e4sentation bei der E AG in Recklinghausen nicht dargelegt. Insbesondere haben die Beklagten nicht dargetan, was die als Zeugen benannten Herr F und Frau G im Einzelnen zu dem Produkt Y9756C erl\u00e4utert haben. Auch dem als Anlage B 4 (A4) vorgelegten Handout vom 01.02.1999 bzw. vom 02.02.1999, das nach dem Vorbringen der Beklagten von der Beklagten zu 1. stammen soll, insbesondere der Zeichnung auf Seite 13 dieses Handouts, sind Anhaltspunkte f\u00fcr eine ernsthafte Benutzungsabsicht nicht zu entnehmen. Vielmehr hei\u00dft es zu dem Produkt Y9756C ausdr\u00fccklich \u201edevelopmental\u201c und damit \u201eexperimentell\u201c. Die Beklagten haben mithin selbst die Ausf\u00fchrungsform Y9756C noch als ein in der Entwicklung befindliches und damit zu testendes Produkt bezeichnet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich eine ernsthafte Benutzungsabsicht auch nicht aus dem als Anlage B 4 (A5) vorgelegten Schreiben der Beklagten zu 1. vom 02.03.1999 entnehmen. Dort findet sich zwar f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform Y9756C die Angabe eines Preises sowie die Mitteilung, das Produkt sei mittelfristig verf\u00fcgbar, womit nach dem Beklagtenvorbringen eine eventuelle Umstellung der Produktionsmittel gemeint sei, welche Zeit ben\u00f6tigt habe. Jedoch findet sich dort auch die Angabe, das \u201eNW\u201c unterliege gegebenenfalls noch \u00c4nderungen. Die Beklagten haben nicht substantiiert dargetan, dass das Produkt Y9756C nicht mehr \u201eexperimentell\u201c war, weil sie entsprechende Tests durchgef\u00fchrt hatte. Vielmehr sollte nach dem Vortrag der Beklagten die E AG Versuche mit dem Produkt durchf\u00fchren. Zu diesem Zweck \u00fcbersandte die Beklagte zu 1. an die E AG ein unentgeltliches Muster der Ausf\u00fchrungsform Y9756C. Auch dies unterstreicht, dass eine ernsthafte Benutzungsabsicht noch nicht bestand, die Benutzungsaufnahme vielmehr von den Versuchen beziehungsweise der Entscheidung der E AG abh\u00e4ngen sollte.<\/p>\n<p>Die Versuche bei der E AG sollen nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten im M\u00e4rz\/April 1999 erfolgreich durchgef\u00fchrt worden sein. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die im Parallelverfahren 4a O 112\/07 vorgelegte Anlage K 16 = D 76. Dem Vorbringen der Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass daraufhin und noch vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ein Angebot der Beklagten zu 1. oder zu 3. \u00fcber das \u201eausgetestete\u201c Produkt mit ernsthaftem Benutzungswillen gegen\u00fcber der E AG erfolgte oder ein von einem ernsthaften Benutzungswillen getragenes Inverkehrbringen desselben tats\u00e4chlich erfolgt ist.<\/p>\n<p>Entsprechend fehlt es auch an Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme, die von dem ernstlichen Willen getragen sind, die Benutzung tats\u00e4chlich alsbald aufzunehmen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 11 in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung verwirklicht, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten schuldhaft gehandelt, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Weiterhin werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24 b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001. Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren betreffend das Klagegebrauchsmuster ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 861 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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