{"id":2069,"date":"2008-08-05T17:00:14","date_gmt":"2008-08-05T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2069"},"modified":"2016-04-22T13:38:51","modified_gmt":"2016-04-22T13:38:51","slug":"4a-o-25507-erneute-patentanmeldung-eines-wirkstoffvlieses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2069","title":{"rendered":"4a O 255\/07 &#8211; Erneute Patentanmeldung eines Wirkstoffvlieses"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 860<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 255\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger 5.479,38 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz (jedoch nicht mehr als 10,75 %) seit dem 26. August 2005 aus 1.348,38 Euro, seit dem 22. November 2005 aus 649,60 Euro, seit dem 03. Dezember 2005 aus 3.243,36 Euro und seit dem 15. Januar 2006 aus 238,04 Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die klagenden Rechts- und Patentanw\u00e4lte nehmen den Beklagten aus verschiedenen Mandaten auf Zahlung ausstehenden Patentanwaltshonorars in Anspruch.<br \/>\nDer Beklagte betreibt unter der Gesch\u00e4ftsbezeichnung \u201eA\u201c in Herne einen Versandhandel unter anderem f\u00fcr Bettw\u00e4sche. Er sowie seine Ehefrau B erfanden eine neuartige Bettw\u00e4sche, einen \u201eWirkstoffvliesbezug f\u00fcr Bettwaren und Matratzen zur Erzeugung eines definierten Schlafklimas\u201c. Unter diesem Titel meldete der Beklagte die Erfindung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im November 2004 zum Patent an. Die von dem Beklagten selbst verfasste Anmeldung (Aktenzeichen: 10 2004 053 xxx.9) liegt als Anlage 1 des Beklagten in Kopie vor.<br \/>\nMitte des Jahres 2005 beauftragte der Beklagte die Kl\u00e4ger mit einer erneuten Patentanmeldung des Wirkstoffvlieses in Deutschland. Die Kl\u00e4ger erarbeiteten eine neue Patentanmeldung und reichten diese am 13. Juli 2005 unter Stellung eines Pr\u00fcfungsantrags bei dem DPMA ein, wo die Anmeldung das Aktenzeichen 10 2005 033 202.1 erhielt. Zuvor hatten die Kl\u00e4ger den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 (Anlage K20) darauf hingewiesen, dass nach vorl\u00e4ufiger Einsch\u00e4tzung die DE 102 08 199 A1 den Gegenstand der Patentanmeldung zwar nicht vollst\u00e4ndig vorwegnehme, seiner Erfindung jedoch \u201egef\u00e4hrlich\u201c werden k\u00f6nnte. Unter dem 25. Juli 2005 stellten die Kl\u00e4ger dem Beklagten ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Patentanmeldung in Deutschland mit insgesamt 3.258,38 Euro in Rechnung (Anlage K6). Darin sind die amtliche Anmeldegeb\u00fchr in H\u00f6he von 60,00 Euro und die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr von 350,00 Euro unter der Position \u201eAmtliche Anmeldegeb\u00fchr und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr\u201c \u00fcber 410,00 Euro enthalten. Der weitere Rechnungsbetrag in H\u00f6he von 2.848,38 Euro entf\u00e4llt ausweislich der erl\u00e4uternden Angaben in der Kostenrechnung (Anlage K6) auf die \u201e\u00dcbernahme der Vertretung in Sachen der vorgenannten Anmeldung, Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen sowie deren Einreichung und Stellung des Pr\u00fcfungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13.07.2005, Einreichung der Erfinderbenennung (wird nachgeholt), Aufnahme in die \u00dcberwachungskartei, Anfertigung von Fotokopien, Schreibgeb\u00fchren\u201c. Nachdem der Beklagte mit gesondertem Schreiben darauf hingewiesen worden war, dass die Frist zur Einzahlung der amtlichen Geb\u00fchren zur Patentanmeldung mit dem 13. Oktober 2005 ablaufen w\u00fcrde, zahlte er die Anmeldegeb\u00fchr in H\u00f6he von 60,00 Euro an die Kl\u00e4ger.<br \/>\nAm 28. Oktober 2005 beauftragte der Beklagte die Kl\u00e4ger mit der Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung. Die Kl\u00e4ger wiesen ihn darauf hin, dass hierf\u00fcr Priorit\u00e4tsbelege \u00fcber die beiden vorangegangenen Patentanmeldungen in Deutschland bei dem DPMA beschafft werden m\u00fcssen. Im Auftrag des Beklagten beantragten die Kl\u00e4ger unter dem 31. Oktober 2005 (vgl. Anlage K8) hinsichtlich der beiden Patentanmeldungen 10 2004 053 868.9 und 10 2005 033 202.1 die Ausstellung jeweils eines Priorit\u00e4tsbeleges. Die Kl\u00e4ger reichten die Priorit\u00e4tsbelege mit Datum vom 14. Dezember 2005 f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der internationalen Patentanmeldung bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ein (Anlage K9). Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K10) stellten die Kl\u00e4ger dem Beklagten ihre Leistungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Anforderung und Weiterleitung der Priorit\u00e4tsbelege mit 238,04 Euro in Rechnung. Darin sind verauslagte amtliche Geb\u00fchren an das DPMA in H\u00f6he von 42,00 Euro enthalten.<br \/>\nAuftragsgem\u00e4\u00df hinterlegten die Kl\u00e4ger f\u00fcr den Beklagten mit Wirkung zum 03. November 2005 die internationale Anmeldung f\u00fcr das Patent \u201eWirkstoffvlies\u201c bei dem EPA (PCT\/EP 2005\/011755) und rechneten ihre in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen (ausweislich der Kostenrechnung in Anlage K13 die \u201e\u00dcbernahme der Vertretung in Sachen der vorgenannten Anmeldung, Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen an das Europ\u00e4ische Patentamt am 02.11.2005, Einreichung der Erfinderbenennung, Beanspruchung von zwei Priorit\u00e4ten (LHMR0010), Einreichung der Priorit\u00e4tsbelege (wird nachgeholt), Stellung des Recherchenantrages, Anfertigung von Fotokopien, Schreibgeb\u00fchren\u201c) unter dem 02. November 2005 mit 3.243,36 Euro ab (Anlage K13). Gegenstand der Rechnung waren auch die kl\u00e4gerseits verauslagten amtlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 2.552,00 Euro, die der Beklagte den Kl\u00e4gern am 13. Januar 2006 erstattete.<br \/>\nIm daraufhin ergehenden internationalen Recherchenbericht vom 04. April 2006, abgesandt am 12. April 2006 (Bestandteil der Anlage II des Beklagten), werden drei Entgegenhaltungen, die EP 1 192 885 A, die WO 99\/17643 A und die DE 102 08 199 A1, als Ver\u00f6ffentlichungen von besonderer Bedeutung der Kategorie \u201eX\u201c aufgef\u00fchrt, aufgrund derer allein die beanspruchte Erfindung nicht als neu oder auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhend angesehen werden k\u00f6nne. Der schriftliche Bescheid der internationalen Recherchebeh\u00f6rde verneint im Hinblick auf alle drei Entgegenhaltungen sowohl die Neuheit als auch die erfinderische T\u00e4tigkeit aller 25 Anspr\u00fcche der Patentanmeldung. Im Einzelnen wird auf die Erl\u00e4uterungen im schriftlichen Bescheid der internationalen Recherchebeh\u00f6rde, der ebenfalls Teil der Anlage II des Beklagten ist, Bezug genommen.<br \/>\nDa der Beklagte beabsichtigte, das Wirkstoffvlies gemeinsam mit Dritten, etwa der C GmbH aus Bocholt, zur Marktreife zu entwickeln und diesem Unternehmen sodann eine exklusive Fertigungslizenz sowie ein exklusives Vertriebsrecht einzur\u00e4umen, sollten die Eckpunkte der zuk\u00fcnftigen Zusammenarbeit in einem Letter of Intent geregelt werden. Mit der Ausarbeitung eines solchen Letter of Intent beauftragte der Beklagte die Kl\u00e4ger Ende September 2005. Die Kl\u00e4ger entwarfen daraufhin einen Letter of Intent (Anlage K1), der nach m\u00fcndlicher Besprechung von den Kl\u00e4gern in eine zweite Fassung gebracht und schlie\u00dflich seitens des Beklagten abge\u00e4ndert wurde. Mit Datum vom 21. Oktober 2005 rechneten die Kl\u00e4ger ihre Leistungen hinsichtlich der Ausarbeitung des Letter of Intent mit 649,60 Euro ab (Anlage K4).<br \/>\nAuf die Rechnung vom 25. Juli 2005 (Anlage K6, betreffend die deutsche Patentanmeldung) zahlte der Beklagte dreimal einen Betrag von 500,00 Euro, nachdem er auf Zahlungsaufforderungen mit der mehrfachen Bitte um Ratenzahlung reagiert hatte, welche die Kl\u00e4ger ihm jeweils einr\u00e4umten. Da der Beklagte die in dieser Rechnung ebenfalls enthaltene amtliche Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 350,00 Euro nicht bis zum 23. August 2007 entrichtet hatte, nahmen die Kl\u00e4ger insoweit eine Teilstornierung in dieser H\u00f6he vor (Anlage K16).<br \/>\nMit der vorliegenden Klage verlangen die Kl\u00e4ger die Zahlung eines aus der Rechnung vom 25. Juli 2005 noch offenen Restbetrages von 1.348,38 Euro (2.848,38 Euro abz\u00fcglich gezahlter 1.500,00 Euro), die Verg\u00fctung f\u00fcr eigene Leistungen gem\u00e4\u00df der Rechnung vom 02. November 2005 in H\u00f6he von 3.243,36 Euro sowie die Begleichung der beiden Rechnungen vom 21. Oktober 2005 \u00fcber 649,60 Euro und vom 14. Dezember 2005 \u00fcber 238,04 Euro, jeweils nebst gesetzlichen Verzugszinsen. Sie behaupten, zu einer umfassenden Recherche kraft des Mandats des Beklagten nicht verpflichtet gewesen zu sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei die Verzugszinsen jedoch mit einem statischen Zinssatz von 10,75 % geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er behauptet, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten vor der Vornahme der durch sie formulierten deutschen Patentanmeldung in seinem Auftrag eine Patentrecherche durchgef\u00fchrt, die zu zehn relevanten Entgegenhaltungen gef\u00fchrt habe. In einem ersten Beratungsgespr\u00e4ch habe Patentanwalt Behrendt dazu geraten, bei jeder Patentanmeldung grunds\u00e4tzlich eine Patentrecherche zur Kl\u00e4rung des aktuellen Sachstandes in Bezug auf das Patent durchf\u00fchren zu lassen. Eine getrennte Berechnung dieser Recherche erfolge nur dann, wenn das Patent nicht weiter verfolgt werde; andernfalls sei der Recherchepreis in den Kosten f\u00fcr die Patentanmeldung enthalten. Die Recherchekosten, so behauptet der Beklagte weiter, seien in der Rechnung vom 25. Juli 2005 enthalten gewesen, lediglich nicht im Einzelnen ausgewiesen worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger seien auf der Grundlage ihrer Patentrecherche sodann zu dem falschen Ergebnis gekommen, dass eine Patentanmeldung sinnvoll erscheine, und h\u00e4tten ihm &#8211; dem Beklagten &#8211; daraufhin in fehlerhafter Weise geraten, sowohl die deutsche als auch eine internationale Patentanmeldung zu veranlassen. Das Ergebnis der internationalen Recherche vom April 2006 h\u00e4tte, so die Auffassung des Beklagten, bereits vor Vornahme der deutschen Patentanmeldung vorliegen k\u00f6nnen, wenn die Kl\u00e4ger die Patentrecherche, mit der er sie beauftragt habe, sorgf\u00e4ltig durchgef\u00fchrt h\u00e4tten. In diesem Fall h\u00e4tte die Entscheidung getroffen werden k\u00f6nnen, von einer Patentanmeldung Abstand zu nehmen. Zur Beauftragung der Kl\u00e4ger mit der Erstellung eines Letter of Intent w\u00e4re es dann ebenfalls nicht gekommen, so dass ihm lediglich die Kosten f\u00fcr die Patentrecherche entstanden w\u00e4ren. Diese seien mit den seinerseits geleisteten Zahlungen mehr als gedeckt. Dar\u00fcber hinaus seien ihm infolge der kl\u00e4gerseits entfalteten T\u00e4tigkeit erhebliche Aufwendungen f\u00fcr die erfolgten Patentanmeldungen sowie (im Vertrauen auf deren Erfolg) Beraterkosten und Aufwendungen f\u00fcr Forschung, Herstellung und k\u00fcnftige Vermarktung des von der Patentanmeldung gesch\u00fctzten Produktes entstanden. Die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzanspr\u00fcche behalte er sich vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger bestreiten, von dem Beklagten jemals mit der Durchf\u00fchrung einer kompletten Recherche beauftragt worden zu sein. Eine solche Recherche h\u00e4tten sie daher auch weder durchgef\u00fchrt noch abgerechnet. Die in dem Schreiben nach Anlage K20 genannte Entgegenhaltung DE 102 08 199 A1 sei von ihnen lediglich deshalb ermittelt worden, weil sie nach \u00dcbernahme des Auftrags f\u00fcr die Patentanmeldung eine kursorische Recherche in den einschl\u00e4gigen Klassen durchgef\u00fchrt h\u00e4tten, um \u00fcberhaupt einen Ausgangspunkt f\u00fcr die Formulierung der Patentanmeldung zu erhalten. Nach Erhalt des negativen internationalen Recherchenberichtes und des schriftlichen Bescheides der internationalen Recherchebeh\u00f6rde vom April 2006 sei vereinbart worden, einen neuen Hauptanspruch zu formulieren, der die Merkmale der urspr\u00fcnglichen Patentanspr\u00fcche 1 und 9 miteinander kombiniert. Die weltweite Durchsetzung und Vermarktung seiner Erfindung habe allein auf dem Willen des Beklagten beruht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und (mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsforderung) begr\u00fcndet. Den Kl\u00e4gern stehen die geltend gemachten Honoraranspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 675; 611 BGB, der Anspruch auf Erstattung verauslagter Geb\u00fchren aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1; 670 BGB zu. Der Beklagte kann weder Einwendungen gegen die H\u00f6he der Anspr\u00fcche mit Erfolg vorbringen noch Schadensersatzanspr\u00fcche zur Aufrechnung stellen.<\/p>\n<p>Das Mandatsverh\u00e4ltnis, das zwischen den Parteien im Hinblick auf die deutsche sowie die internationale Patentanmeldung und die Ausarbeitung des Letter of Intent bestanden hat, ist als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (\u00a7\u00a7 675; 611 BGB) zu qualifizieren (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 675 Rn. 19). Die Mitwirkung des Patentanwalts bei der Erlangung von Patentschutz, auf welche die erstgenannten Mandate gerichtet waren, stellt eine solche Gesch\u00e4ftsbesorgung dar. Gleiches gilt f\u00fcr die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten damit im Zusammenhang stehende Ausarbeitung des Letter of Intent, der die Entwicklung und wirtschaftliche Verwertung des Patentgegenstandes betraf.<br \/>\nDa die Parteien zur Frage der zu erwartenden Dienstverg\u00fctung &#8211; soweit ersichtlich &#8211; keine ausdr\u00fcckliche, sondern lediglich die Vereinbarung getroffen haben, dass die Kl\u00e4ger ihre Leistungen wie geschehen nach Zeitaufwand abrechnen, und es eine gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten nicht gibt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung. Dabei ist das Anwaltshonorar zun\u00e4chst von den Kl\u00e4gern &#8211; und zwar nach billigem Ermessen, \u00a7 315 Abs. 1 BGB &#8211; zu bestimmen (\u00a7 316 BGB), die von ihnen getroffene Bestimmung ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 Abs. 3 BGB). Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die von den Kl\u00e4gern getroffene Bestimmung unter Ber\u00fccksichtigung des tats\u00e4chlichen Arbeitsaufwandes f\u00fcr die abgerechneten T\u00e4tigkeiten, deren Umfang aufgrund der Aufschl\u00fcsselung der abgerechneten T\u00e4tigkeiten f\u00fcr ihn im Ausgangspunkt nachpr\u00fcfbar war, der Billigkeit entspricht.<br \/>\nMit seinem Vorbringen, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten eine seinerseits beauftragte und daher vertraglich geschuldete umfassende Patentrecherche zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt unterlassen, auf deren Grundlage sie ihm von der Durchf\u00fchrung einer jeglichen Patentanmeldung h\u00e4tten abraten m\u00fcssen, kann der Beklagte keine Herabsetzung der geschuldeten Verg\u00fctung begr\u00fcnden. In der Sache bringt der Beklagte eine nicht pflichtgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung der den Kl\u00e4gern seinerseits \u00fcbertragenen Aufgaben vor. In \u00dcbereinstimmung mit dem insoweit einschl\u00e4gigen Dienstvertragsrecht besteht aber im Falle einer (hier zugunsten des Beklagten unterstellten) Schlechtleistung der Kl\u00e4ger kein Verg\u00fctungsminderungsanspruch (vgl. nur Palandt\/Weidenkaff, a.a.O., \u00a7 611 Rn. 16 m.w.N.). Dies beruht auf der \u00dcberlegung, dass der Dienstverpflichtete bzw. der mit einer Gesch\u00e4ftsbesorgung Betraute nicht einen bestimmten Erfolg seiner T\u00e4tigkeit, sondern nur die T\u00e4tigkeit als solche &#8211; die Dienstaus\u00fcbung, die Besorgung der \u00fcbertragenen Gesch\u00e4fte &#8211; schuldet. Die als Gegenleistung hierf\u00fcr vereinbarte Verg\u00fctung kann lediglich Teil des Schadens sein, den der Dienstverpflichtete auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 280 Abs. 1; 249 ff. BGB unter den hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen schuldet.<br \/>\nSolche Schadensersatzanspr\u00fcche hat der Beklagte mit dem Verweis auf eine zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt unterlassene umfassende Patentrecherche durch die Kl\u00e4ger und eine darauf beruhende \u201eFalschberatung\u201c nicht schl\u00fcssig dargetan. Ein Schadensersatzanspruch aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung w\u00fcrde voraussetzen, dass die Kl\u00e4ger kraft ihres Mandatsverh\u00e4ltnisses zum Beklagten zu einer umfassenden Patentrecherche im Hinblick auf die Schutzf\u00e4higkeit des anzumeldenden Patentes \u00fcberhaupt verpflichtet waren. Dass dies der Fall war, hat der Beklagte in der Klageerwiderung zwar zun\u00e4chst behauptet, indem er dort vortr\u00e4gt, das Ergebnis der weiteren (gemeint ist: der internationalen) Recherche h\u00e4tte schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt, n\u00e4mlich nach der von den Kl\u00e4gern in seinem Auftrag durchgef\u00fchrten Patentrecherche und vor der Beantragung des deutschen Patentes, vorliegen k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Beklagte hat die Beauftragung mit einer umfassenden Recherche jedoch, nachdem die Kl\u00e4ger in der Replik vorgetragen hatten, vom Beklagten niemals mit der Durchf\u00fchrung einer kompletten Recherche beauftragt worden zu sein und eine solche Recherche weder durchgef\u00fchrt noch abgerechnet zu haben, nicht mehr substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, obwohl ihm als dem Gl\u00e4ubiger eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Pflichtverletzung der Kl\u00e4ger obliegt (vgl. Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 280 Rn. 34). Der weitere Vortrag des Beklagten in der Duplik geht lediglich dahin, ihm sei in einem ersten Beratungsgespr\u00e4ch geraten worden, bei jeder Patentanmeldung vor weiteren Aktivit\u00e4ten grunds\u00e4tzlich eine Patentrecherche zur Kl\u00e4rung des aktuellen Sachstandes in Bezug auf das Patent durchf\u00fchren zu lassen. Ferner habe Patentanwalt Behrendt ihm mitgeteilt, diese Recherche werde man ihm nur dann gesondert berechnen, wenn die Patentanmeldung nicht weiter verfolgt werde. Auch mit diesem Vortrag hat der Beklagte keine vertragliche Verpflichtung der Kl\u00e4ger zu einer umfassenden Recherche, die sie \u00fcberhaupt erst in die Lage versetzt h\u00e4tte, ihm zu einer Patentanmeldung zu raten oder aber von ihr abzuraten, behauptet. Offensichtlich setzt sich hier ein grundlegendes Missverst\u00e4ndnis seitens des Beklagten fort: Eine Recherche als solche mag von den Kl\u00e4gern vertraglich \u00fcbernommen und durchgef\u00fchrt worden sein, worauf schon die Mitteilung der Entgegenhaltung DE 102 08 199 A1 im Schreiben vom 12. Juli 2005 (Anlage K20) &#8211; mithin noch vor der deutschen Patentanmeldung vom 13. Juli 2005 &#8211; hindeutet. Eine solche Einstiegsrecherche der Kl\u00e4ger (gleichsam eine \u201ePatentrecherche zur Kl\u00e4rung des Sachstandes in Bezug auf das Patent\u201c, so der Beklagte in seiner Duplik vom 17. Juli 2008, Seite 3; Bl. 60 GA) war ausgehend von der eigenen Patentanmeldung des Beklagten aus dem Jahre 2004 schon zu dem Zweck erforderlich, um einen Ausgangspunkt f\u00fcr die erforderliche Auseinandersetzung mit dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik in der Patentbeschreibung zu erhalten. Dass eine solche Recherche nicht gesondert berechnet wurde, sondern in den Kosten der Patentanmeldung aufging, ist verst\u00e4ndlich. Fernliegend w\u00e4re es hingegen anzunehmen, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich zu einer umfassenden Recherche verpflichtet, auf deren Grundlage sie dem Beklagten einen Rat zur Vornahme einer Patentanmeldung h\u00e4tten erteilen k\u00f6nnen, ohne dass diese umfassende Recherche gesondert zu berechnen gewesen w\u00e4re. Angesichts der \u00fcblicherweise f\u00fcr eine solche Recherche entstehenden Kosten erscheint es lebensfremd, annehmen zu wollen, diese Kosten k\u00f6nnten in den Kosten einer anschlie\u00dfenden Patentanmeldung aufgehen. Der eigene Vortrag des Beklagten, die Kosten der Recherche sollten im Falle der Patentanmeldung von deren Kosten mit umfasst sein, best\u00e4tigt damit nur, dass es sich nicht um eine umfassende Recherche als Grundlage f\u00fcr einen eventuellen Rat zur Vornahme einer Patentanmeldung handeln konnte. Damit fehlt es an einer Verpflichtung der Kl\u00e4ger, vor einer neu formulierten Patentanmeldung eine umfassende Patentrecherche vorzunehmen. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen einer T\u00e4tigkeit setzt aber notwendigerweise eine Pflicht zu einem entsprechenden T\u00e4tigwerden voraus. Erst wenn diese Pflicht feststeht und eine korrespondierende Pflichtverletzung festgestellt werden kann, ist der Schuldner dieser Pflicht seinerseits gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beweispflichtig daf\u00fcr, dass er die konkrete Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen hat der Beklagte eine von ihm pauschal behauptete vertragliche Pflicht der Kl\u00e4ger zu einer vor Neuvornahme der Patentanmeldung durchzuf\u00fchrenden umfassenden Patentrecherche zur \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit seiner Erfindung nicht n\u00e4her substantiiert. In der Klageerwiderung (Seite 2; Bl. 50 GA) behauptet er lediglich, durch die Kl\u00e4ger sei \u201edann\u201c (wie sich aus dem Kontext ergibt: nachdem der Beklagte zun\u00e4chst in Eigenregie einen Antrag auf Erteilung eines Patentes gestellt hatte) \u201eeine Recherche\u201c durchgef\u00fchrt worden, die zu einer Zahl von zehn relevanten Entgegenhaltungen gef\u00fchrt habe. Zu welchem Zeitpunkt der Mandatsausf\u00fchrung die Kl\u00e4ger diese Entgegenhaltungen nach seinem Vortrag recherchiert haben sollen, legt der Beklagte hingegen nicht dar. Dass dies nicht bereits vor den Patentanmeldungen (der deutschen sowie der internationalen Patentanmeldung) geschehen sein kann, ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Beklagten (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 51 GA), wonach die \u201eurspr\u00fcnglich von den Kl\u00e4gern durchgef\u00fchrte Patentrecherche\u201c lediglich eine der von der internationalen Recherchebeh\u00f6rde gefundenen und als wesentlich eingestuften Entgegenhaltungen, n\u00e4mlich die DE 102 08 199 A1 (vgl. Anlage K20 vom 12. Juli 2005), aufgezeigt habe. Nach dem eigenen Verst\u00e4ndnis des Beklagten stellt damit der Erhalt des negativen Bescheids der internationalen Recherchebeh\u00f6rde im April 2006 die entscheidenden Z\u00e4sur dar. Wenn der Beklagte weiter ausf\u00fchrt, falls das Ergebnis der \u201eweiteren Recherche\u201c bereits vor Vornahme der Patentanmeldungen vorgelegen h\u00e4tte, h\u00e4tte eine klare Entscheidung dahingehend getroffen werden k\u00f6nnen, von den Patentanmeldungen Abstand zu nehmen, geht er offenbar davon aus, dass die \u201eweitere Recherche\u201c &#8211; seiner Auffassung nach pflichtwidrig &#8211; erst nach Einreichung der Patentanmeldungen vorgenommen worden sei.<br \/>\nAuch eine solche pflichtwidrig \u201ezu sp\u00e4t\u201c durchgef\u00fchrte (umfassende) Patentrecherche setzt jedoch notwendig voraus, dass sie seitens der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt vertraglich geschuldet war. Hierf\u00fcr tr\u00e4gt der Beklagte &#8211; wie bereits er\u00f6rtert &#8211; nichts Substantiiertes vor und stellt seine pauschale Behauptung, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten eine Patentrecherche in seinem Auftrag durchgef\u00fchrt, nicht unter Beweis. Im Hinblick auf eine unzureichende oder \u201ezu sp\u00e4t\u201c vorgenommene umfassende Recherchet\u00e4tigkeit kann sich der Beklagte daher nicht mit Erfolg auf eine Pflichtverletzung berufen.<br \/>\nGleichfalls kann der Beklagte keinen Beratungsfehler als Pflichtverletzung seitens der Kl\u00e4ger geltend machen. Auch dies w\u00fcrde voraussetzen, dass die Kl\u00e4ger im Vorfeld der Patentanmeldungen und der Ausarbeitung des Letter of Intent zu einer Beratungst\u00e4tigkeit gegen\u00fcber dem Beklagten verpflichtet waren, was dieser bereits nicht substantiiert behauptet hat und was ohne eine vorherige umfassende Recherche auch nicht zu erwarten war. Inwieweit die von dem Beklagten vorgetragene Reaktion der Kl\u00e4ger auf den negativen Bescheid der internationalen Recherchebeh\u00f6rde vom April 2006 zu Beanstandungen Anlass geben k\u00f6nnte, ist f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Falles ersichtlich unerheblich. Denn s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten, die den streitgegenst\u00e4ndlichen Forderungen zugrunde lagen, haben die Kl\u00e4ger bereits deutlich vor Erhalt dieses Bescheides entfaltet und abgerechnet; die letzte Kostenrechnung datiert vom 14. Dezember 2005. Eine etwaige weitere T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger in Reaktion auf den Bescheid vom April 2006 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung.<\/p>\n<p>Der F\u00e4lligkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungsbetr\u00e4ge steht es nicht entgegen, dass die Verg\u00fctungsberechnungen aus sich heraus nicht bis ins Letzte nachvollziehbar waren, weil sie den von den Kl\u00e4gern zugrunde gelegten Zeitaufwand, den in Ansatz gebrachte Stundensatz und die Einzelheiten der Nebenkostenabrechnung nicht ausweisen. Die Patentanwaltsgeb\u00fchrenordnung kennt keine Regelung, die den Patentanwalt &#8211; vergleichbar einem Rechtsanwalt, f\u00fcr den \u00a7 18 Abs. 2 BRAGO bzw. \u00a7 10 Abs. 2 RVG gilt &#8211; zu einer besonderen Verg\u00fctungsabrechnung anh\u00e4lt und die F\u00e4lligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abh\u00e4ngig macht. Auch die demgegen\u00fcber allgemeineren Vorschriften zur Gesch\u00e4ftsbesorgung (\u00a7\u00a7 675 ff. BGB) und zum Dienstvertrag (\u00a7\u00a7 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. F\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 282, 284 \u2013 nicht-detaillierte Abrechnung).<\/p>\n<p>Die Rechnungen vom 21. Oktober 2005 (Anlage K4, Ausarbeitung des Letter of Intent) \u00fcber 649,60 Euro und vom 14. Dezember 2005 (Anlage K10, Beschaffung und Weiterleitung der Priorit\u00e4tsbelege) \u00fcber 238,04 Euro sind noch in voller H\u00f6he offen und vom Beklagten zu begleichen. Der Anspruch auf Erstattung der von den Kl\u00e4gern verauslagten amtlichen Geb\u00fchr in H\u00f6he von 42,00 Euro folgt dabei aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1; 670 BGB. Auf die Rechnung vom 25. Juli 2005 (Anlage K6, deutsche Patentanmeldung) sind von den eigenen Leistungen der Kl\u00e4ger, die diese mit 2.848,38 Euro einschlie\u00dflich damaliger gesetzlicher Mehrwertsteuer abgerechnet haben, nach Zahlung von insgesamt 1.500,00 Euro auf diese Rechnung noch 1.348,38 Euro zu begleichen. Von der Rechnung vom 02. November 2005 (Anlage K13, internationale Patentanmeldung) sind schlie\u00dflich noch 3.243,36 Euro offen, nachdem der Beklagte die verauslagten amtlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 2.552,00 Euro bereits erstattet hat. Insgesamt ergibt dies die Klagehauptforderung in H\u00f6he von 5.479,38 Euro.<\/p>\n<p>Von einem Zeitpunkt jeweils drei\u00dfig Tage nach F\u00e4lligkeit und Zugang der genannten Rechnungen ist der Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet, \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 3; 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 247 BGB.<\/p>\n<p>Abzuweisen war die Klage insoweit, als die Kl\u00e4ger mit ihrem Klageantrag einen statischen Zinssatz von 10,75 % geltend machen. Da der insoweit ma\u00dfgebliche Basiszinssatz seit dem zweiten Halbjahr 2005 (1,17 %) bis zum ersten Halbjahr 2007 (2,70 %) unter der Marke von 2,75 Prozent lag und erst seit dem zweiten Halbjahr 2007 diesen Wert \u00fcbersteigt (mit 3,19 %, 3,32 % und gegenw\u00e4rtig 3,19 %), verlangen die Kl\u00e4ger mit einem statischen Zinssatz von 10,75 % bis zum 30. Juni 2007 mehr, als ihnen gesetzlich zusteht. F\u00fcr den Zeitraum ab dem 01. Juli 2007 ist es hingegen erforderlich, die Zinsforderung auf die geltend gemachte H\u00f6he von maximal 10,75 % zu begrenzen (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1. ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.479,38 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 860 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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