{"id":2065,"date":"2008-01-10T17:00:45","date_gmt":"2008-01-10T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2065"},"modified":"2016-04-22T13:37:19","modified_gmt":"2016-04-22T13:37:19","slug":"4a-o-24107-luftweg-intubationsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2065","title":{"rendered":"4a O 241\/07 &#8211; Luftweg-Intubationsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 859<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilvers\u00e4mnis- und Schlussurteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 241\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nk\u00fcnstliche Luftweg-Intubationsvorrichtungen zur Erleichterung der Lungenventilation bei einem bewusstlosen Patienten, welche folgende Teile umfassen: ein flexibles Intubationsrohr und eine Maske, welche an einem Ende des Intubationsrohrs angebracht ist, wobei die Maske ein flexibles, ringf\u00f6rmiges Umfangsgebilde von ungef\u00e4hr elliptischer Form aufweist, das sich an den tats\u00e4chlichen und m\u00f6glichen Raum hinter dem Kehlkopf anpassen kann und bequem in diesen Raum hineinpassen kann, wobei eine Abdichtung um den Umfang des Kehlkopfeinlasses ausgebildet wird, ohne dass die Vorrichtung in das Innere des Kehlkopfes eindringt, wobei das ringf\u00f6rmige Umfangsgebilde ein Lumen der Maske umgibt und das Intubationsrohr in das Lumen der Maske so eintritt, dass die Achse des Intubationsrohrs im wesentlichen in derselben Ebene wie die Hauptachse des Umfangsgebildes liegt,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie dadurch gekennzeichnet sind, dass das Intubationsrohr in das Lumen durch eine \u00d6ffnung eintritt, \u00fcber die sich mehrere flexible Querst\u00e4be erstrecken, die so angeordnet sind, dass sie den Kehldeckel (Epiglottis) davor zur\u00fcckhalten und so verhindern, dass er die \u00d6ffnung blockiert, w\u00e4hrend sie das Vorbeif\u00fchren eines zweiten kleineren Rohrs erlauben, sofern dies erforderlich ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, nach Wahl der Kl\u00e4gerin die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 80 % und der Kl\u00e4gerin zu 20 % auferlegt.<\/p>\n<p>V. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>VI. Die Einspruchsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 294 xxx B1 auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 02.06.1988 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 07.12.1988 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15.04.1992 ver\u00f6ffentlicht. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A Company Ltd., die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin selbst ist hinsichtlich des Klageschutzrechts in Deutschland Lizenznehmerin und durch die Muttergesellschaft erm\u00e4chtigt, im eigenen Namen alle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents in Deutschland gerichtlich gegen die Beklagte geltend zu machen.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatents ist eine k\u00fcnstliche Luftweg-Intubationsvorrichtung zur Erleichterung der Lungenventilation bei einem bewusstlosen Patienten. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 hat in der deutschen \u00dcbersetzung der englischen Originalfassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. K\u00fcnstliche Luftweg-Intubationsvorrichtung zur Erleichterung der Lungenventilation bei einem bewusstlosen Patienten, welche folgende Teile umfasst:<br \/>\nein gebogenes oder flexibles Intubationsrohr (10) und eine Maske (12), welche an einem Ende des Intubationsrohrs (10) angebracht ist, wobei die Maske (12) ein flexibles, ringf\u00f6rmiges Umfangsgebilde (14) von ungef\u00e4hr elliptischer Form aufweist, das sich an den tats\u00e4chlichen und m\u00f6glichen Raum hinter dem Kehlkopf (38) anpassen und bequem in diesen Raum hineinpassen kann, wobei eine Abdichtung um den Umfang des Kehlkopfeinlasses (36) ausgebildet wird, ohne dass die Vorrichtung in das Innere des Kehlkopfes (38) eindringt, wobei das ringf\u00f6rmige Umfangsgebilde (14) einen hohlen Innenraum oder Lumen (18) der Maske (12) umgibt und das Intubationsrohr (10) in das Lumen (18) der Maske (12) so eintritt, dass die Achse des Intubationsrohrs (10) im Wesentlichen in derselben Ebene wie die Hauptachse des Umfangsgebildes (14) liegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Intubationsrohr (10) in das Lumen (18) durch eine \u00d6ffnung (19) eintritt, \u00fcber die sich ein oder mehrere flexible Querst\u00e4be (21) erstrecken, die so angeordnet sind, dass sie den Kehldeckel (Epiglottis) (32) vorher zur\u00fcckhalten und so verhindern, dass er die \u00d6ffnung (19) blockiert, w\u00e4hrend sie das Vorbeif\u00fchren eines zweiten kleineren Rohrs erlauben, sofern dies erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Anbieter von Medizinprodukten mit Sitz in China und bietet ihre Produkte auf verschiedenen Messen in China und im Ausland an. Zu den von ihr vertriebenen Produkten geh\u00f6ren auch Luftweg-Intubationsvorrichtungen. Auf der Messe MEDICA im Jahr 2007 in D\u00fcsseldorf stellte die Beklagte auf ihrem Stand solche Luftweg-Intubationsvorrichtungen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) nebst entsprechendem Werbematerial aus. Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>mit Vers\u00e4umnisurteil<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nk\u00fcnstliche Luftweg-Intubationsvorrichtungen zur Erleichterung der Lungenventilation bei einem bewusstlosen Patienten, welche folgende Teile umfassen: ein flexibles Intubationsrohr und eine Maske, welche an einem Ende des Intubationsrohrs angebracht ist, wobei die Maske ein flexibles, ringf\u00f6rmiges Umfangsgebilde von ungef\u00e4hr elliptischer Form aufweist, das sich an den tats\u00e4chlichen und m\u00f6glichen Raum hinter dem Kehlkopf anpassen kann und bequem in diesen Raum hineinpassen kann, wobei eine Abdichtung um den Umfang des Kehlkopfeinlasses ausgebildet wird, ohne dass die Vorrichtung in das Innere des Kehlkopfes eindringt, wobei das ringf\u00f6rmige Umfangsgebilde ein Lumen der Maske umgibt und das Intubationsrohr in das Lumen der Maske so eintritt, dass die Achse des Intubationsrohrs im wesentlichen in derselben Ebene wie die Hauptachse des Umfangsgebildes liegt,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie dadurch gekennzeichnet sind, dass das Intubationsrohr in das Lumen durch eine \u00d6ffnung eintritt, \u00fcber die sich mehrere flexible Querst\u00e4be erstrecken, die so angeordnet sind, dass sie den Kehldeckel (Epiglottis) davor zur\u00fcckhalten und so verhindern, dass er die \u00d6ffnung blockiert, w\u00e4hrend sie das Vorbeif\u00fchren eines zweiten kleineren Rohrs erlauben, sofern dies erforderlich ist,<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.05.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und Produktbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschlang ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Co. Ltd. durch die in Ziffer I. bezeichneten seit dem 15.05.1992 entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, nach Wahl der Kl\u00e4gerin die noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist am 16.11.2007 die Klageschrift vom 14.11.2007 und die Ladung zum fr\u00fchen ersten Termin am 18.12.2007 nebst den Hinweisen zu den Folgen einer S\u00e4umnis im Termin zugestellt worden. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist f\u00fcr die Beklagte kein postulationsf\u00e4higer Rechtsanwalt erschienen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. und IV. begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nHinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. und IV. ist \u00fcber die Klage durch Vers\u00e4umnisurteil zu entscheiden. Die Beklagte ist s\u00e4umig gewesen, weil im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 18.12.2007 trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung kein postulationsf\u00e4higer Rechtsanwalt f\u00fcr sie erschienen ist. Gem\u00e4\u00df Paragraph 331 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist daher das tats\u00e4chliche m\u00fcndliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden anzunehmen, das die Klageantr\u00e4ge zu I. und IV. schl\u00fcssig begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. und IV. sind zul\u00e4ssig.<br \/>\n1. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Klageantr\u00e4ge zu I. und IV. international zust\u00e4ndig. Nach dem als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Kl\u00e4gerin bot die Beklagte die angegriffenen Intubationsvorrichtungen auf der MEDICA in D\u00fcsseldorf an. Dies begr\u00fcndet nach Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die internationale &#8211; und damit zugleich in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 die \u00f6rtliche &#8211; Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt. Sie wurde durch die eingetragene Inhaberin des Klagepatents erm\u00e4chtigt, im eigenen Namen alle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents in Deutschland gerichtlich gegen die Beklagte geltend zu machen. Das eigene Interesse der Kl\u00e4gerin an der gerichtlichen Durchsetzung wird dadurch begr\u00fcndet, dass sie einfache Lizenznehmerin der Inhaberin des Klagepatents im Hinblick auf dieses Patent ist und durch eine Verletzungshandlung auch ihre Ums\u00e4tze geschm\u00e4lert werden. Da der geltend gemachte Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch nicht ohne das Patent \u00fcbertragbar sind, besteht ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. und IV. sind begr\u00fcndet.<br \/>\n1. Die Beklagte bot nach den als unstreitig zu behandelnden Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland Intubationsvorrichtungen an, die die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Da die Beklagte zu diesen Benutzungshandlungen nicht berechtigt war, ist sie der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens &#8211; EP\u00dc, Paragraph 139 Absatz 1 des Patentgesetzes &#8211; PatG).<br \/>\n2. Der Vernichtungsanspruch folgt aus Paragraph 140a PatG.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu II. und III. sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu II. und III. sind zul\u00e4ssig.<br \/>\n1. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Klageantr\u00e4ge zu II. und III. international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt, da sie die Antr\u00e4ge zu II. und III. im eigenen Namen und aus eigenem Recht geltend macht. Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen (Antrag zu III.). Ebenso verlangt sie, die Beklagte zu verurteilen, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Rechnung zu legen (Antrag zu II.), um ihren Schadensersatzanspruch vorbereiten zu k\u00f6nnen. Ein Fall der Prozessstandschaft f\u00fcr die Muttergesellschaft liegt nicht vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu II. und III. sind jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\n1. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus Artikel 64 EP\u00dc, Paragraph 139 Absatz 2 PatG schl\u00fcssig dargelegt. Die Kl\u00e4gerin ist einfache Lizenznehmerin und kann den Ersatz ihres eigenen Schadens nicht verlangen (BGH GRUR 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Dementsprechend macht sie geltend, dass die Beklagte verpflichtet sei, den der A Co. Ltd. durch die Patentverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Um aber den Ersatz von Sch\u00e4den, die einem Dritten entstanden sind, verlangen zu k\u00f6nnen, bedarf es der \u00dcbertragung des Ersatzanspruchs. Diese ist \u2013 anders als im Fall des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs \u2013 auch zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat eine Abtretung des der A Co. Ltd. zustehenden Schadensersatzanspruchs jedoch nicht dargelegt. Die Erm\u00e4chtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche gen\u00fcgt nicht, da sie lediglich die Prozessf\u00fchrungsbefugnis, nicht aber die materiellrechtliche Befugnis betrifft, den Anspruch im eigenen Namen als eigenes Recht geltend zu machen.<br \/>\n2. Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Rechnungslegung und Auskunft aus Artikel 2 Absatz 2, Artikel 64 EP\u00dc, Paragraph 140b PatG, Paragraph 242 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verneinen. Aus eigenem Recht steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch nicht zu. Eine Abtretung hat sie nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 2 und 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 125.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 859 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilvers\u00e4mnis- und Schlussurteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 241\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-2065","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2065","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2065"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2065\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2066,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2065\/revisions\/2066"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2065"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2065"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2065"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}