{"id":2063,"date":"2008-11-25T17:00:39","date_gmt":"2008-11-25T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2063"},"modified":"2016-04-22T13:36:25","modified_gmt":"2016-04-22T13:36:25","slug":"4a-o-23907-zeichengeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2063","title":{"rendered":"4a O 239\/07 &#8211; Zeichenger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1014<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 239\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 108 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 01.12.2000 angemeldet wurde und die Priorit\u00e4t der DE 199 610 xx in Anspruch nimmt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 20.06.2001. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 03.03.2004 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.05.2008 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber welche bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eZeichenger\u00e4t\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Zeichenger\u00e4t (10), mit einer Grundplatte (12), die eine Auflagefl\u00e4che (14) f\u00fcr ein Blatt (16) Zeichenmaterial, insbesondere Papier aufweist, mindestens einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Anlagekante (24, 26, 38) f\u00fcr das Blatt (16), einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Schablonenf\u00fchrung (34, 38, 52) und einer Schablone (42), die auf der Grundplatte (12) sowie auf das auf der Auflagefl\u00e4che (14) liegende Blatt (16) auflegbar und dann von der Schablonenf\u00fchrung (34, 38, 52) derart gef\u00fchrt ist, dass die Schablone (42) um ihren Mittelpunkt (46) drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Auflagefl\u00e4che (14) durch mindestens einen Schlitz (18) begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich (20) des Blattes (16) einsteckbar und dadurch fixierbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet die Draufsicht eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zeichenger\u00e4tes beim Einstecken eines Blattes in eine Grundplatte ab. In Figur 2 ist die Draufsicht nach Figur 1 beim Auflegen einer Schablone auf die Grundplatte mit eingestecktem Blatt dargestellt. Figur 3 zeigt den Schnitt III-III in Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Zeichenger\u00e4te unter der Bezeichnung \u201eA\u201c sowie \u201eB\u201c (im Folgenden: Ausf\u00fchrungsform I). Diese sind wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>(A) (B)<\/p>\n<p>Des Weiteren bietet die Beklagte an und verbreitet in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend: Ausf\u00fchrungsform II) Zeichenger\u00e4te, welche wie folgt gestaltet sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I w\u00fcrde die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Insbesondere handele es sich bei dieser auch um ein Zeichenger\u00e4t, bei dem die Auflagefl\u00e4che durch mindestens einen Schlitz begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist. Schiebe man bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I das im Wesentlichen quadratische Blatt von unten in die Grundplatte ein, so m\u00fcsse dieses zun\u00e4chst durch eine Einf\u00fchr\u00f6ffnung eingef\u00fchrt und dann soweit nach oben verschoben werden, bis es mit seiner vorschreitenden Kante an der oberen Anlagekante in Anlage komme. Dabei w\u00fcrden die vorr\u00fcckenden Eckbereiche des Papiers unter der Schablonenf\u00fchrung hindurch tauchen und in die in der Grundplatte zwischen dem Schablonenf\u00fchrungsteil und dem Basisteil ausgebildeten Schlitze eingesteckt. In diesen Schlitzen seien die Eckbereiche des Papiers dann gegen Verrutschen fixiert und l\u00e4gen an den rechtwinklig zueinander angeordneten Anlagekanten der Grundkante zur Fixierung an. Sei das Papier schlie\u00dflich vollst\u00e4ndig in das Zeichenger\u00e4t eingeschoben, bis es an der oberen Anlagekante anliege und seine Eckbereiche in den Schlitzen unter der Schablonenf\u00fchrung aufgenommen seien, so k\u00f6nne es weder weiter nach oben, noch nach links oder rechts verschoben werden. Ferner k\u00f6nne es auch beim Umdrehen oder beim Transport des Zeichenger\u00e4tes aus diesem nicht herausfallen. Es sei vielmehr durch Einstecken seiner Eckbereiche in die Schlitze am Zeichenger\u00e4t fixiert. Die Auflagefl\u00e4che, auf der die Schablone auflegbar sei und in deren Bereich das Papier bemalt werden k\u00f6nne, liege innerhalb des drehbaren Rings und damit auch innerhalb der sich unter den Schlitz erstreckenden Schlitze. Somit w\u00fcrden diese Schlitze auch die Auflagefl\u00e4che begrenzen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre zumindest \u00e4quivalent, da ein Eckbereich des Blattes statt \u201eeinsteckbar\u201c hier \u201eeindr\u00fcckbar\u201c sei. An dem Basisteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II seien kreisf\u00f6rmige Vertiefungen ausgebildet, die beim Auflegen eines Blattes Papier auf die Basisplatte bei hochgeklapptem Schablonenf\u00fchrungsteil zumindest teilweise von den Eckbereichen des Papiers abgedeckt w\u00fcrden. An dem Schablonenf\u00fchrungsteil seien vorstehende kreisf\u00f6rmige Noppen ausgebildet, die genau so positioniert seien, dass sie beim Herunterklappen des Schablonenf\u00fchrungsteils in die kreisf\u00f6rmigen Vertiefungen im Basisteil eingreifen w\u00fcrden. Lege man ein Blatt Papier auf das Basisteil auf, wobei die Eckbereiche des Blattes zumindest teilweise die kreisf\u00f6rmigen Vertiefungen abdecken, so dass die Vertiefungen in diesen Eckbereichen die Auflagefl\u00e4che des Papiers begrenzen, und werde die Schablonenf\u00fchrung \u00fcber das Scharnier nach unten geklappt, so dass sie auf der Grundplatte aufliege und mit dieser \u00fcber den frontseitigen Verrastungsmechanismus verraste, so w\u00fcrden die Noppen der Schablonenf\u00fchrung stempelartig in die Vertiefung der Grundplatte eingreifen. Zwischen der Grundplatte und der Schablonenf\u00fchrung bilde sich ein Schlitz aus. Im Bereich der Noppen, die in die Vertiefung eingreifen, verlaufe dieser Schlitz nicht geradlinig, sondern eckig. Befinde sich nun zwischen Grundplatte und Schablonenf\u00fchrung ein Blatt Papier, wobei wenigstens ein Eckbereich dieses Blattes auf einer der Vertiefungen der Grundplatte liege, so werde dieser Eckbereich wegen der in die Vertiefung eindringenden zugeh\u00f6rigen Noppe in der Schablonenf\u00fchrung entsprechend umgeknickt. Dieser Eckbereich des Papiers liege dann in einem \u201eSchlitz\u201c, der sich zwischen Vertiefung und der in diese eindringenden Noppen ausbilde. Dadurch werde dieses Papier in seinem Eckbereich sichtbar festgehalten und damit \u201efixiert\u201c, so dass das Papier nicht verrutschen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen, Zeichenger\u00e4te mit<\/p>\n<p>&#8211; einer Grundplatte, die eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr ein Blatt Zeichenmaterial, insbesondere Papier, aufweisen,<br \/>\n&#8211; mindestens einer mit der Grundplatte verbundenen Anlagekante f\u00fcr das Blatt,<br \/>\n&#8211; einer mit der Grundplatte verbundenen Schablonenf\u00fchrung,<br \/>\n&#8211; einer Schablone, die auf die Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefl\u00e4che liegende Blatt auflegbar und dann von der Schablonenf\u00fchrung derart gef\u00fchrt ist, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist,<\/p>\n<p>wobei die Auflagefl\u00e4che durch mindestens einen Schlitz begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist,<\/p>\n<p>wie insbesondere nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder auszuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses unter Vorlage von Auftr\u00e4gen, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapieren vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I genannten Handlungen seit 20.06.2001, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie<\/p>\n<p>c) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf.) Typen(-kennzeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>f) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf.) Typen(-kennzeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>g) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenzahl, -h\u00f6he, Verbreitungszeit und -gebiet,<\/p>\n<p>h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu II. lit. h) auf den Zeitraum ab dem 03.04.2004 beschr\u00e4nkt sind und sich die Pflicht zur Vorlage von Auftr\u00e4gen, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapieren auf die Angaben zu II. lit. a), II. lit. b) und II. lit. c) beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>III.1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I genannten Handlungen seit dem 03.04.2004 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I genannten Handlungen in der Zeit vom 20.06.2001 bis zum 03.04.2004 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz und Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die gem\u00e4\u00df Ziffer I Gegenstand des Patents sind, zu vernichten;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen, auch Zeichenger\u00e4te wie insbesondere nachfolgend abgebildet<\/p>\n<p>herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder auszuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sie insoweit jedenfalls eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend mache, mit der Ma\u00dfgabe, dass ein Eckbereich des Blattes statt wie vom Wortlaut des Merkmals 5 gefordert \u201eeinsteckbar\u201c hier \u201eeindr\u00fcckbar\u201c sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die vor dem Bundespatentgericht hinsichtlich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 108 xxx anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklichen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien in gro\u00dfen Teilen identisch zu dem in der US 2,950,537 beschriebenen Zeichenger\u00e4t. Sie best\u00fcnden aus einer Grundplatte, einer mit der Grundplatte mittels Schrauben verbundenen Schablonenf\u00fchrung und einer Schablone, die in der Schablonenf\u00fchrung drehbar gef\u00fchrt sei. Im Gebrauch werde das Papier in den Spalt zwischen Grundplatte und der Schablonenf\u00fchrung eingeschoben, so dass das Papier zwischen der Schablonenf\u00fchrung und der Grundplatte gehalten sei. Zur Positionierung w\u00fcrden seitliche Anlagekanten dienen, die an allen Seiten der Auflagefl\u00e4che ausgebildet seien und diese begrenzen w\u00fcrden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden jedenfalls keine die Auflagefl\u00e4che begrenzenden Schlitze aufweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16.05.2008 hat die Beklagte vor dem Landgericht Mannheim im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II eine negative Feststellungsklage erhoben, \u00fcber welche bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere steht der Zul\u00e4ssigkeit der im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II erhobenen Klage die vor dem Landgericht Mannheim erhobene negative Feststellungsklage nicht entgegen. Wegen des weitergehenden Rechtschutzziels der Leistungsklage begr\u00fcndet eine negative Feststellungsklage f\u00fcr jene keine Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre (BGH NJW 1994, 3107, 3108; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 256 Rz. 16).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Zeichenger\u00e4t mit einer Grundplatte, die eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr ein Blatt Zeichenmaterial, insbesondere f\u00fcr Papier aufweist. Das Zeichenger\u00e4t besitzt mindestens eine mit der Grundplatte verbundene Anlagekante f\u00fcr das Blatt, eine mit der Grundplatte verbundene Schablonenf\u00fchrung und eine Schablone, welche auf die Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefl\u00e4che liegende Blatt auflegbar ist. Die Schablonenf\u00fchrung ist derart gef\u00fchrt, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist.<\/p>\n<p>Aus der US 2,920,537 ist ein derartiges Zeichenger\u00e4t bekannt, welches ein Basisteil und eine F\u00fchrungsplatte mit einer kreisf\u00f6rmigen \u00d6ffnung aufweist. Die F\u00fchrungsplatte ist mit Schrauben an dem Basisteil befestigt, wobei zwischen beiden eine Randleiste angeordnet ist, die eine Anlagekante f\u00fcr ein Blatt Papier bildet, das sich zwischen Basisteil und F\u00fchrungsplatte schieben l\u00e4sst. In die kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung der F\u00fchrungsplatte kann eine kreisf\u00f6rmige Schablone eingesetzt werden. Auf der F\u00fchrungsplatte und der Schablone ist je eine Skala angebracht, so dass punktsymmetrische Zeichnungen erstellt werden k\u00f6nnen. Das Papier soll dadurch festgehalten werden k\u00f6nnen, dass es zwischen das Basisteil und die F\u00fchrungsplatte geklemmt wird (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 13 \u2013 25).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), ein derartiges Zeichenger\u00e4t zu vereinfachen und zugleich so zu verbessern, dass das Blatt noch besser gegen Verrutschen gesichert ist (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 27 \u2013 30).<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Zeichenger\u00e4t (10), mit<\/p>\n<p>1. einer Grundplatte (12), die eine Auflagefl\u00e4che (14) f\u00fcr ein Blatt (16) Zeichenmaterial, insbesondere Papier, aufweist,<\/p>\n<p>2. mindestens einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Anlagekante (24, 26, 38) f\u00fcr das Blatt (16),<\/p>\n<p>3. einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Schablonenf\u00fchrung (34, 38, 52), und<\/p>\n<p>4. einer Schablone (42), die auf die Grundplatte (12) sowie auf das auf der Auflagefl\u00e4che (14) liegende Blatt (16) auflegbar und dann von der Schablonenf\u00fchrung (34, 38, 52) derart gef\u00fchrt ist, dass die Schablone (42) um ihren Mittelpunkt (46) drehbar ist,<\/p>\n<p>5. wobei die Auflagefl\u00e4che (14) durch mindestens einen Schlitz (18) begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich (20) des Blattes (16) einsteckbar und dadurch fixierbar ist.<\/p>\n<p>Den Kern der Erfindung bildet somit eine Begrenzung der Auflagefl\u00e4che durch mindestens einen Schlitz, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist. Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Zeichenger\u00e4t ist das eingesteckte Blatt unmittelbar an die Grundplatte gekoppelt und kann daher nicht leicht aus dem Zeichenger\u00e4t fallen oder auch nur verrutschen. Die Fixierung des Blattes ist dabei besonders einfach ausgebildet und l\u00e4sst sich ohne bewegliche Bauteile realisieren (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 31 \u2013 42).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung macht die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht mehr geltend.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I um ein Zeichenger\u00e4t mit einer Grundplatte handelt, die eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr ein Blatt Papier aufweist (Merkmal 1). Weiterhin besitzt das Zeichenger\u00e4t eine Anlagekante gegen eine Rutschbewegung des Papiers nach oben, zwei seitliche Anlagekanten gegen eine seitliche Verrutschbewegung des Papiers und eine Anlagekante gegen eine Verrutschbewegung des Papiers nach unten, so dass wie von Merkmal 2 gefordert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit mindestens einer mit der Grundplatte verbundenen Anlagekante f\u00fcr das Blatt ausgestattet ist. Dar\u00fcber hinaus ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit einer mit der Grundplatte verbundenen Schablonenf\u00fchrung (Merkmal 3) und einer Schablone ausgestattet, die auf der Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefl\u00e4che liegende Blatt auflegbar und dann von der Schablonenf\u00fchrung derart gef\u00fchrt ist, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist (Merkmal 4)).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedoch ist die Auflagefl\u00e4che entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht durch mindestens einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin insoweit darauf beruft, beim Einschieben des Blattes von unten in die Grundplatte m\u00fcsse dieses zun\u00e4chst in die Einf\u00fchr\u00f6ffnung eingef\u00fchrt und soweit nach oben verschoben werden, bis es mit seiner vorschreitenden Kante an die obere Anlagekante in Anlage komme, wobei die vorr\u00fcckenden Eckbereiche des Papiers unter der Schablonenf\u00fchrung hindurch tauchen und in die Grundplatte zwischen dem Schablonenf\u00fchrungsteil eingesteckt w\u00fcrden, vermag dies eine Verwirklichung dieses Merkmals nicht zu begr\u00fcnden. Die Auflagefl\u00e4che ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht durch mindestens einen Schlitz begrenzt. Insbesondere stellt der sich zwischen dem von der Kl\u00e4gerin als \u201eBasisteil\u201c bezeichneten Element und dem \u201eSchablonenf\u00fchrungsteil\u201c existierende Schlitz keinen derartigen, die Auflagefl\u00e4che begrenzenden Schlitz dar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert den Begriff der \u201eAuflagefl\u00e4che\u201c nicht. Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau der Merkmale 5 und 1 des Patentanspruchs 1, dass die Auflagefl\u00e4che Teil der Grundplatte sein muss. So fordert Merkmal 1, dass die Grundplatte eine Auflagefl\u00e4che aufweisen muss. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung. Nach einer vorteilhaften Weiterbildung der Erfindung durchsetzt der Schlitz die Grundplatte. Ein Eckbereich eines Blattes, der durch diesen Schlitz gesteckt wird, liegt unter der von der Auflagefl\u00e4che abgewandten Seite der Grundplatte. Wenn die Grundplatte dann beispielsweise auf einem Tisch abgelegt wird, wird dieser Eckbereich des Blattes zwischen Tisch und Grundplatte eingeklemmt und damit zus\u00e4tzlich gehalten (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 43 \u2013 50). Bereits dies verdeutlicht dem Fachmann, dass es sich bei der Auflagefl\u00e4che um die von der Unterseite der Grundplatte abgewandte Seite handeln muss. Dar\u00fcber hinaus sieht das Klagepatent als weitere vorteilhafte Gestaltung der Schablonenf\u00fchrung vor, dass von der Auflagefl\u00e4che ein zentrales F\u00fchrungselement in Gestalt eines Achsstummels absteht und die Schablone eine zentrale Kreis\u00f6ffnung aufweist, mit der sie auf den Achsstummel aufsetzbar ist und dann nahezu ohne Spiel gef\u00fchrt ist (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 34 \u2013 42). Im \u00dcbrigen geht die Klagepatentschrift auch in ihren bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen davon aus, dass das in das Zeichenger\u00e4t eingesteckte Blatt unmittelbar an die Grundplatte gekoppelt ist und dadurch fixiert wird. Nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gelangen die Eckbereiche (20) des Blattes (16) \u2013 wie in den Figuren 3 und 4 dargestellt \u2013 auf die von der Auflagefl\u00e4che (14) abgewandte Unterseite (32) je eines der Eckfelder (19) der Grundplatte (12). Wenn die Grundplatte (12) dann auf eine nicht dargestellte Unterlage abgelegt wird, wie es beim Zeichnen gew\u00f6hnlich der Fall ist, werden die Eckbereiche (20) zwischen der Unterseite (32) und der Unterlage eingeklemmt (vgl. Anlage K1, Sp. 3, Z. 27 \u2013 33).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen wird die Auflagefl\u00e4che bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wie von Merkmal 5 gefordert durch mindestens einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist. Dabei kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Auflagefl\u00e4che handele es sich um diejenige Fl\u00e4che, auf der das Papier bemalt wird und in der die Schablone auf dem Papier aufliegt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt die Auflagefl\u00e4che den Teil der Fl\u00e4che auf der Grundplatte dar, auf welchem das Blatt Papier aufliegt. Dies wird dem Fachmann insbesondere auch anhand der Figur 1 deutlich, bei welcher die Auflagefl\u00e4che (14) auch au\u00dferhalb des eingeschobenen Blattes Papier eingezeichnet ist. Soweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung demgegen\u00fcber darauf beruft, nach den Ausf\u00fchrungen zu den Figuren 1 bis 3 sei an der Grundplatte (12) eine Auflagefl\u00e4che (14) zum Auflegen eines Blattes Papier (16) ausgebildet, wobei angrenzend an die Auflagefl\u00e4che (14) zwei Schlitze (18) die Grundplatte (12) durchsetzen und je eines von zwei einander diagonal gegen\u00fcberliegenden verdickten Eckfeldern (19) der Grundplatte (12) von der Auflagefl\u00e4che (14) trennen (vgl. Anlage K1, Sp. 3, Z. 9 \u2013 15), f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Begriffe \u201eAuflagefl\u00e4che\u201c und \u201eEckfelder\u201c beziehen sich auf die Bezugszeichen (14) und (19) der zugeh\u00f6rigen Zeichnungen. Wie insbesondere der Figur 4 zu entnehmen ist, ist die Auflagefl\u00e4che (14) die Fl\u00e4che auf der Grundplatte, auf der ein Blatt Zeichenmaterial, insbesondere Papier, aufliegen kann, um mit Hilfe der Schablone mit Zeichnungen versehen zu werden. Sie wird unter anderem durch einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes eingesteckt und dadurch fixiert werden kann. Dies wird dadurch deutlich, dass selbst der Bereich, wo kein Blatt auf der Grundfl\u00e4che aufliegt, als Auflagefl\u00e4che bezeichnet wird, wenn dieser nicht durch einen Schlitz abgetrennt ist (vgl. Anlage K1, Bezugszeichen (14), Fig. 4). Lediglich die Bereiche, die durch die Schlitze abgetrennt sind, geh\u00f6ren nicht zur Auflagefl\u00e4che (14) und werden als Eckfelder (19) bezeichnet.<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht dem durch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung herangezogenen Abschnitt [0021] des Klagepatents entnehmen. Danach k\u00f6nnen bei nicht dargestellten Varianten die Schlitze im Wesentlichen parallel zu der Ebene der Auflagefl\u00e4che ausgebildet sein, so dass das Blatt in die Schlitze eingesteckt, jedoch nicht durch die Grundplatte hindurch gesteckt werden kann. Bereits der Begriff der Parallelit\u00e4t zeigt, dass auch dann die Schlitze entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht in einer Ebene mit der Auflagefl\u00e4che liegen k\u00f6nnen, sondern zu dieser (parallel) verschoben sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Unter Zugrundlegung dieser \u00dcberlegungen kann es sich bei dem durch die Kl\u00e4gerin als \u201eSchlitz\u201c bezeichneten Spalt zwischen \u201eBasisteil\u201c und \u201eSchablonenhalterung\u201c nicht um einen die Auflagefl\u00e4che begrenzenden Schlitz handeln, da dieser keinen Teil der Auflagefl\u00e4che darstellt und diese damit auch nicht begrenzt. Vielmehr erfolgt die Fixierung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I entsprechend dem Stand der Technik mit Hilfe von die Auflagefl\u00e4che begrenzenden Anlagekanten, welche das Blatt gegen eine Verrutschbewegung sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht die durch Patentanspruch I des Klagepatents beanspruchte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Zwar handelt es sich auch bei dieser Ausgestaltung um ein Zeichenger\u00e4t mit einer Grundplatte, die eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr ein Blatt Zeichenmaterial aufweist (Merkmal 1). Weiterhin besitzt das Zeichenger\u00e4t auch eine mit der Grundplatte verbundene Anlagekante f\u00fcr das Blatt (Merkmal 2) und eine mit der Grundplatte verbundene Schablonenf\u00fchrung (Merkmal 3). Schlie\u00dflich ist das Zeichenger\u00e4t mit einer Schablone ausgestattet, die auf der Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefl\u00e4che liegende Blatt auflegbar und dann von der Schablonenf\u00fchrung derart gef\u00fchrt ist, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Jedoch ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II die Auflagefl\u00e4che nicht durch mindestens einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist (Merkmal 5). Vielmehr erfolgt dort die Fixierung des Papiers, wie aus dem Stand der Technik bekannt, durch ein Einklemmen des Blattes zwischen \u201eBasisteil\u201c und \u201eSchablonenhalterung\u201c. Insbesondere stellt auch das Einklemmen des Papiers in die in der Auflagefl\u00e4che befindlichen Noppen eine Verbesserung des aus dem Stand der Technik bekannten Klemmverfahrens, nicht aber eine unmittelbare Kopplung des Papiers an die Grundplatte entsprechend der Lehre des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale verwirklichen das angegriffene Zeichenger\u00e4t auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.). Bereits an der Gleichwirkung fehlt es, wenn auch nur eine erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte wesentliche Wirkung durch das als \u00e4quivalent geltend gemachte Mittel nicht erreicht wird (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal 5 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Soweit sich die Kl\u00e4gerin insoweit darauf beruft, die Tatsache, dass die Grundplatte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus zwei Teilen, n\u00e4mlich dem Basisteil und der Schablonenf\u00fchrung gebildet sei, die \u00fcber das Scharnier gelenkig miteinander verbunden sind, jedoch im Zeichenbetrieb durch den Verrastungsmechanismus fest aneinander fixiert seien, \u00e4ndere nichts daran, dass in dem Zeichenbetrieb die Eckbereiche des Papiers in Schlitzen zwischen den Vertiefungen und den Noppen aufgenommen seien, so dass dadurch das gleiche Leistungsergebnis wie bei dem Klagepatent erzielt werde, n\u00e4mlich das Blatt Papier in seinen Eckbereichen gegen ein Verrutschen zu fixieren, gen\u00fcgt dieses Vorbringen zur Begr\u00fcndung einer Gleichwirkung nicht. Auch wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u00fcber den Verrastungsmechanismus in Verbindung mit den stempelf\u00f6rmigen Haltenoppen ein Fixieren des Papiers erreicht wird, erfolgt dies \u2013 anders als das Klagepatent dies vorsieht \u2013 wie im Stand der Technik durch einen Klemmmechanismus. Das Papier wird zwischen dem Basisteil und der Schablonenf\u00fchrung eingeklemmt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt das Eindr\u00fccken des Papiers in eine kreisrunde Vertiefung auch kein Einf\u00fchren der Eckbereiche des Papiers in einen Schlitz dar. Vielmehr wird dadurch lediglich die aus dem Stand der Technik bekannte Klemmwirkung (vgl. Anlage K1, Z. 24 \u201327) weiterentwickelt. Eine Fixierung des Papiers durch eine unmittelbare Kopplung des Blattes an die Grundplatte findet demgegen\u00fcber nicht statt. Durch diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kopplung an die Grundplatte kann das Papier, ohne dass es beweglicher Teile bedarf, fixiert werden, was entsprechend einer weiteren Aufgabe des Klagepatents eine besonders einfache Ausbildung der Haltevorrichtung erm\u00f6glicht (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 39 \u2013 42). Dies ist bei der weiterhin ein Einklemmen vorsehenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II jedoch nicht m\u00f6glich. Vielmehr ist dort wie im Stand der Technik weiterhin eine zweiteilige Ausgestaltung aus Basisteil und F\u00fchrungsplatte erforderlich.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II gew\u00e4hlte L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt durch das Klagepatent auch nicht nahegelegt. Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, bei dem das Papier dadurch festgehalten werden soll, dass es zwischen das Basisteil und die F\u00fchrungsplatte geklemmt wird (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 24 \u2013 26). Davon m\u00f6chte sich das Klagepatent erfindungsgem\u00e4\u00df abgrenzen und das Blatt noch besser gegen ein Verrutschen sichern. Wie dies erreicht werden soll, gibt das Klagepatent jedoch genau vor. Die Auflagefl\u00e4che soll erfindungsgem\u00e4\u00df durch mindestens einen Schlitz begrenzt sein, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar ist. Die durch eine solche Anordnung erreichte Fixierung wird nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nochmals verst\u00e4rkt, indem wie in den Figuren 3 und 6 dargestellt ein Eckbereich eines Blattes, der durch den Schlitz gesteckt wird, unter der von der Auflagefl\u00e4che abgewandten Unterseite der Grundplatte aufliegt (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 44 \u2013 47). Ein Fixieren durch ein blo\u00dfes Einklemmen zwischen Basisteil und Schablonenf\u00fchrung gen\u00fcgt demgegen\u00fcber nicht. Eine solche Ausgestaltung ist nicht durch an der Lehre des Klagepatents ausgerichteten \u00dcberlegungen, sondern allenfalls durch den Stand der Technik, wie er in der Klagepatentschrift beschrieben ist, nahegelegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1014 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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