{"id":2061,"date":"2008-12-18T17:00:52","date_gmt":"2008-12-18T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2061"},"modified":"2016-04-22T13:35:30","modified_gmt":"2016-04-22T13:35:30","slug":"4a-o-23507-peilstabsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2061","title":{"rendered":"4a O 235\/07 &#8211; Peilstabsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 997<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 235\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nF\u00fcllpegel-Messeinrichtungen, die einen nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden und mit einer Rechenvorrichtung gekoppelten transsonaren Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab und mindestens einem Schwimmer aufweisen, wobei der Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist und der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, wobei das Beruhigungsrohr einzelne \u00d6ffnungen aufweist, sowie ein Referenzsignalgeber und ein zweiachsiges Inklinometer vorgesehen sind,<br \/>\nan nicht zur Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 105 xxx B1 Berechtigte anzubieten und\/oder zu liefern<br \/>\nzum Zwecke der Herstellung und des Vertriebs von Vorrichtungen zur F\u00f6rderung eines Mediums von einem Beh\u00e4lter in einen Tank und zur Bestimmung der Menge des Mediums, mit einer Leitungseinrichtung zwischen dem Beh\u00e4lter und dem Tank, einer mit der Leitungseinrichtung in Verbindung stehenden F\u00f6rdereinrichtung, einer Einrichtung zum Abscheiden von Gas aus dem Medium und einer Messeinrichtung zur Bestimmung der Menge des Mediums, wobei das Abscheiden von Gas aus dem Medium in dem Tank erfolgt, als Messeinrichtung eine F\u00fcllpegel-Messeinrichtung im Wesentlichen im Inneren des Tanks angeordnet und zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che des Mediums in dem Tank vorgesehen ist, die Messeinrichtung eine F\u00fcllpegel-Messeinrichtung ist, welche einen nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden und mit einer Rechenvorrichtung gekoppelten, transsonaren Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab und mindestens einem Schwimmer aufweist, der oder die Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist\/sind, ein Referenzsignalgeber an der Unterseite des Tanks im Wesentlichen auf der Achse des Peilstabs angeordnet ist, der Peilstab den Referenzsignalgeber durchdringt, der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, wobei das Beruhigungsrohr einzelne \u00d6ffnungen aufweist, und ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks vorgesehen ist, wobei die resultierenden Werte einer Rechenvorrichtung zuf\u00fchrbar sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. April 2003 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<br \/>\na) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\nd) sowie der erzielte Gewinn, unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. April 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 75 %, der Kl\u00e4gerin zu 25 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,- EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte mit dem vorliegenden Verfahren gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 105 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.<br \/>\nDas Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 198 39 xxx vom 27. August 1998 am 15. Juli 1999 angemeldet und am 13. Juni 2001 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung nebst Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19. M\u00e4rz 2003. \u00dcber die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Az.: BPatG, 4 Ni 65\/08 (EU)) hat das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Volumenbestimmung. Im Nichtigkeitsklageverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin das Klagepatent nur im Umfang der aus dem Widerspruchsschriftsatz vom 07. August 2008 (Anlage K15) ersichtlichen Anspr\u00fcche, f\u00fcr deren neuen Hauptanspruch 1 die Kl\u00e4gerin die erteilten Vorrichtungsanspr\u00fcche 1, 2, 4, 8 und 12 (2. Alternative) kombiniert hat. F\u00fcr den neuen Verfahrens-Hauptanspruch 14, der hier urspr\u00fcnglich neben dem Vorrichtungsanspruch geltend gemacht wurde, kombiniert die Kl\u00e4gerin die eingetragenen Anspr\u00fcche 18, 19, 20 und 21 (2. Alternative) miteinander. F\u00fcr den Wortlaut der erteilten Anspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K1 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre vorliegende Verletzungsklage zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung auf folgende Fassung des Hauptanspruchs 1, nachdem sie die auf den Verfahrensanspruch 14 gest\u00fctzten Antr\u00e4ge mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur F\u00f6rderung eines Mediums (4) von einem Beh\u00e4lter (12) in einen Tank (6) und zur Bestimmung der Menge des Mediums (4), mit<br \/>\n&#8211; einer Leitungseinrichtung (14) zwischen dem Beh\u00e4lter (12) und dem Tank (6),<br \/>\n&#8211; einer mit der Leitungseinrichtung (14) in Verbindung stehenden F\u00f6rdereinrichtung (10),<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung zum Abscheiden von Gas aus dem Medium (4) und<br \/>\n&#8211; einer Messeinrichtung zur Bestimmung der Menge des Mediums (4),<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; das Abscheiden von Gas aus dem Medium (4) in dem Tank (6) erfolgt,<br \/>\n&#8211; als Messeinrichtung eine F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) im Wesentlichen im Inneren des Tanks (6) angeordnet und zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che (24) des Mediums (4) in dem Tank (6) vorgesehen ist,<br \/>\n&#8211; die Messeinrichtung eine F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) ist, welche einen nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden und mit einer Rechenvorrichtung (48) gekoppelten, transsonaren Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab (16) und mindestens einem Schwimmer (20) aufweist,<br \/>\n&#8211; der oder die Schwimmer (20) mit mindestens einem Magneten versehen ist\/sind,<br \/>\n&#8211; ein Referenzsignalgeber (22) an der Unterseite des Tanks (6) im Wesentlichen auf der Achse des Peilstabs (16) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; der Peilstab (16) den Referenzsignalgeber (22) durchdringt,<br \/>\n&#8211; der Peilstab (16) von einem Beruhigungsrohr (56) umgeben ist, wobei das Beruhigungsrohr (56) einzelne \u00d6ffnungen (58) aufweist, und<br \/>\n&#8211; ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks (6) vorgesehen ist, wobei die resultierenden Werte einer Rechenvorrichtung (48) zuf\u00fchrbar sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und liefert unter der Bezeichnung \u201eA\u201c-System Peilstabsysteme an Spezialausr\u00fcster von Tankwagen f\u00fcr den Transport von Treibstoffen. Bei dem angegriffenen Peilstabsystem handelt es sich um ein vollst\u00e4ndiges, an den jeweiligen Einsatzzweck zum Einbau in Tankwagen angepasstes System, das hinsichtlich seiner Ausgestaltung auf das jeweilige Tankwagenmodell zugeschnitten ist. Die Spezialausr\u00fcster vertreiben die entsprechend ausger\u00fcsteten Tankfahrzeuge an Spediteure, die f\u00fcr die Mineral\u00f6lindustrie t\u00e4tig sind. Wie die Kl\u00e4gerin im Termin ausdr\u00fccklich klargestellt hat, richtet sich die Klage nur gegen solche A-Peilstabsysteme der Beklagten, die mit einem Referenzsignalgeber ausger\u00fcstet sind. Nur diese eignen sich f\u00fcr einen Obeneinbau des Sensorkopfes, wie er in Abbildung 5 der Anlage zur innerstaatlichen Bauartzulassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom 18. August 2006 (Anlage K10) gezeigt ist. Diese Abbildung f\u00fcr den Obeneinbau wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Als weitere Anlagen K11, K12 und K13 hat die Kl\u00e4gerin Ausz\u00fcge aus einem Werbeprospekt der Beklagten, aus einer Bedienungsanleitung \u201eFahrer\u201c f\u00fcr das A-System der Beklagten und aus einem Inbetriebnahme- und Service-Handbuch vorgelegt. In der Bedienungsanleitung \u201eFahrer\u201c hei\u00dft es auf Seite 11 (Anlage K12) unter der \u00dcberschrift \u201e3.1 Bef\u00fcllung\u201c im Wortlaut:<br \/>\n\u201eDas auf der Abgabeseite installierte A braucht, w\u00e4hrend der Beladung, nicht bedient werden.\u201c<br \/>\nAuf Seite 14 der Anlage K13 (Handbuch) weist die Beklagte auf Folgendes hin:<br \/>\n\u201eACHTUNG:<br \/>\nDas Peilstabsystem ist nicht geeignet, um Anzeige-, \u00dcberwachungs- und Belegdruckfunktionen beim Beladen zu \u00fcbernehmen. Hierzu sind separate Einrichtungen nach den vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Regeln einzusetzen.\u201c<br \/>\nDie Messung der jeweils abgegebenen Menge durch das angegriffene System erfolgt dergestalt, dass das F\u00fcllvolumen im Tank vor der Abgabe mit demjenigen nach der Abgabe verglichen wird (Vorher-Nachher-Differenzbildung).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begehe die Beklagte eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Das \u201eA\u201c-System sei dazu geeignet und werde von den Abnehmern dazu bestimmt, im Rahmen einer von Anspruch 1 &#8211; in der verteidigten Fassung &#8211; gesch\u00fctzten Vorrichtung (und gleicherma\u00dfen zur Aus\u00fcbung des von Anspruch 14 &#8211; in der verteidigten Fassung &#8211; gesch\u00fctzten Verfahrens) verwendet zu werden. Dass die mit dem angegriffenen System ausger\u00fcsteten Tankwagen bei der Beladung in einer Raffinerie mittels einer raffinerieseitigen Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung beladen werden, stehe dem nicht entgegen. Bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung sei der Tankwagen Bestandteil einer Funktionseinheit aus Treibstoffbeh\u00e4lter, F\u00f6rderpumpe und Leitung auf der einen Seite (in der Raffinerie vorhanden) und dem Tank mit Peilstabsystem auf der anderen Seite (tankwagenseitig). Einer dauerhaften Funktionsverbindung zwischen allen Bestandteilen bed\u00fcrfe es schutzrechtsgem\u00e4\u00df nicht.<br \/>\nDas \u201eA\u201c-System k\u00f6nne bei der Bef\u00fcllung, sofern es eingeschaltet ist, auch Werte in Gestalt sich fortlaufend \u00e4ndernder Literzahlen liefern, auf dem Display anzeigen und sofern gew\u00fcnscht ausdrucken, wenngleich eine solche Ablesung &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; eichtechnisch nicht verbindlich ist, schon weil der Treibstoff unmittelbar nach dem Bef\u00fcllen noch mit Gaseinschl\u00fcssen durchsetzt ist und eine gewisse Zeit bis zur ersten genauen Ablesung vergehen muss. Allein damit erkl\u00e4re sich (so die Kl\u00e4gerin) auch der oben zitierte Hinweis der Beklagten in Anlage K13, dass das angegriffene Peilstab-Messsystem \u201enicht geeignet\u201c sei, um Anzeige-, \u00dcberwachungs- und Belegdruckfunktion beim Beladen zu \u00fcbernehmen. Ungeachtet dieses Hinweises werde das System jedoch in der Praxis auch schon w\u00e4hrend der Beladung bzw. unmittelbar nach Abschluss der Beladung zur Kontrolle der von der Beladestelle vorgenommenen Messungen eingesetzt. Unabh\u00e4ngig davon stelle indes auch eine unstreitig bestimmungsgem\u00e4\u00dfe eichgenaue Messung vor dem Beginn des Abgabevorgangs noch eine Messung nach der zum F\u00fcllpegel vor der Abgabe f\u00fchrenden Beladung und der daraufhin stattfindenden Gasabscheidung dar.<br \/>\nNach der gesch\u00fctzten technischen Lehre k\u00f6nne die Gasabscheidevorrichtung auch durch den Tank selbst gebildet werden; eine separate Einrichtung zum Abscheiden von Gas aus dem Medium innerhalb des Tanks werde hingegen nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die auf Verfahrensanspruch 14 gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge mit Zustimmung der Beklagten im Termin zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 105 xxx B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Das angegriffene Peilstabsystem \u201eA\u201c sei zu einer Anwendung im Rahmen der von Anspruch 1 gesch\u00fctzten Vorrichtung (sowie des von Anspruch 14 gesch\u00fctzten Verfahrens) bereits objektiv nicht geeignet. Es stelle vielmehr ausschlie\u00dflich ein System zur Abgabemessung auf der Basis der F\u00fcllh\u00f6he in Tankfahrzeugen dar; w\u00e4hrend der Beladung des Tanks sei es hingegen funktionslos und werde in diesem Zusammenhang auch in der Praxis nicht bedient. Dies geschehe erst bei der Abgabe des Tankinhalts. Eine Messung des in den Tankwagen eingef\u00fcllten Volumens durch die angegriffene Vorrichtung sei f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Messung \u00fcberhaupt nicht zul\u00e4ssig, weil jede Messung eines zu \u00fcbergebenden Volumens in der Mineral\u00f6lindustrie der Eichordnung unterliegt (wie die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt) und eine Zulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf die Messung des in den Tank eingef\u00fcllten Volumens (unstreitig) weder besteht, noch beantragt wurde. Da das angegriffene Peilstabsystem folglich ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Abgabemessung eingesetzt werden d\u00fcrfe, sei es bereits objektiv nicht geeignet, eine Messfunktion w\u00e4hrend oder unmittelbar nach der Bef\u00fcllung des Tankwagens zu \u00fcbernehmen. Die Messung der Bef\u00fcllmenge werde ausschlie\u00dflich durch daf\u00fcr vorgesehene und geeichte Messvorrichtungen seitens der Raffinerie vorgenommen, die Menge also allein durch abgabeseitige Vorrichtungen gemessen. Eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine derartige Messung sei hingegen nicht zweckm\u00e4\u00dfig, was bereits der Eignung des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent entgegenstehe. Denn dieses sch\u00fctze nach dem ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns eine Gesamtvorrichtung zur F\u00f6rderung eines Mediums von einem Abgabebeh\u00e4lter in einen Aufnahmetank mittels einer F\u00f6rdereinrichtung und zur Bestimmung der Menge des bef\u00f6rderten Mediums in dem aufnehmenden Tank.<br \/>\nDes Weiteren werde das angegriffene Peilstabsystem seitens der Abnehmer nicht zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung, einer Messung w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs oder unmittelbar danach, bestimmt.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehle es an den subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Schutzrechtsverletzung. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; k\u00f6nne nicht positiv wissen, ob die angegriffenen Peilstabsysteme durch ihre Abnehmer zur Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstandes bestimmt werden und dies sei auch nicht offensichtlich. Hinsichtlich ihrer Verwendung zur Kontrolle der Bef\u00fcllmengen beuge sie &#8211; die Beklagte &#8211; dem ausdr\u00fccklich vor, indem sie in Anlage K13 (Seite 14) wie oben zitiert darauf hinweise, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hierf\u00fcr nicht geeignet ist.<br \/>\nDas Klagepatent verlange mit Merkmal f) des Anspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) eine gesonderte Vorrichtung innerhalb des Tanks, die eine Gasabscheidung gew\u00e4hrleistet. Ob ihre Abnehmer eine solche vorsehen, sei der Kl\u00e4gerin unbekannt. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die gesch\u00fctzte Vorrichtung auch eine F\u00f6rdereinrichtung aufweisen, was nach Kenntnis der Beklagten bei den von ihren Abnehmern gefertigten Tankwagen nicht der Fall sei, da diese von Seiten der Raffinerien im Wege des so genannten \u201eBottomloading\u201c bef\u00fcllt w\u00fcrden.<br \/>\nDas Klagepatent sei schlie\u00dflich auch in seiner eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung nicht schutzf\u00e4hig und werde im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren mit der f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit vernichtet werden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 10 Abs. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Hinreichende Veranlassung, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklageverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung (Anspruch 1) und ein Verfahren (gem\u00e4\u00df der eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung des Klagepatents: Anspruch 14) zur F\u00f6rderung eines Mediums von einem Beh\u00e4lter in einen Tank und zur Bestimmung der Menge des Mediums. Zwischen dem Beh\u00e4lter, aus dem das Medium stammt, und dem Tank, in den es gelangen soll, sind eine Leitungseinrichtung sowie eine mit dieser in Verbindung stehende F\u00f6rdereinrichtung vorgesehen. Ferner sind eine Einrichtung zur Gasabscheidung aus dem Medium und eine Messeinrichtung zum Bestimmen des Mediums vorhanden.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, finden derartige Vorrichtungen und Verfahren Einsatz in verschiedensten Bereichen, etwa in der Milchwirtschaft oder bei dem Vertrieb von Kraftstoffen (Anlage K1, Abschnitt [0002]). In der weiteren Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent vorrangig Beispiele aus der Milchwirtschaft, wo ein Tankwagen regelm\u00e4\u00dfig die Milcherzeuger anf\u00e4hrt, um die dort innerhalb eines gewissen Zeitabschnittes angefallene Milch aus einem oder mehreren Vorratsbeh\u00e4ltern zu entnehmen. Dabei ist es besonders wichtig, dass die entgegengenommene Menge Milch genau gemessen und registriert wird, weil auf dieser Grundlage eine sp\u00e4tere Abrechnung zwischen dem Erzeuger und dem Abnehmer erfolgt (Anlage K1, Abschnitt [0003]). An die Qualit\u00e4t der Mengenmessung werden daher hohe Anforderungen gestellt (Anlage K1, Abschnitt [0004]), weshalb m\u00f6gliche Messfehler zu minimieren sind (Anlage K1, Abschnitt [0005]).<br \/>\nEin gravierender Messfehler kann daraus resultieren, dass sich zum Beispiel Milch beim Entnahmevorgang durch Pumpen oder dergleichen mit Luft anreichert und dadurch \u201eaufsch\u00e4umt\u201c, was es erforderlich macht, vor der eigentlichen Mengenmessung eine Gasabscheidung vorzunehmen. Bei den meisten aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen und Verfahren wird das Medium daher zun\u00e4chst einem Luftabscheider zugef\u00fchrt, wo sie bis zur ausreichenden Entgasung verbleibt, um erst im Anschluss \u00fcber einen Durchflussmesser dem zu bef\u00fcllenden Tank zugef\u00fchrt zu werden (Anlage K1, Abschnitt [0005]). Nationale Normvorschriften wie die DIN 19217: 1997-11 &#8211; so erl\u00e4utert die Klagepatentbeschreibung weiter &#8211; schrieben zwingend vor, dass zur Erf\u00fcllung der Eichpflicht die Gasabscheidevorrichtung ein separates Element der Anlage sein m\u00fcsse; dies f\u00fchre zu einem hohen apparativen Aufwand, was problematisch sei, und f\u00fchre zu einer unerw\u00fcnschten zeitlichen Verz\u00f6gerung bei der F\u00f6rderung des Mediums (Anlage K1, Abschnitt [0006]). Die weitere Beschreibung erw\u00e4hnt einen Durchflussmesser aus dem Stand der Technik (EP 0 626 567 B1), der selbst bei luftbefrachteter Milch in der Lage sei, das Fl\u00fcssigkeitsvolumen hinreichend genau zu bestimmen. Diese Vorrichtung und das von ihr ausgef\u00fchrte Verfahren seien jedoch vergleichsweise aufwendig und insofern verbesserungsw\u00fcrdig (Anlage K1, Abschnitt [0006]).<br \/>\nWeiterer Stand der Technik offenbare eine Ermittlung des Milchniveaus im Innenraum eines Milchbeh\u00e4lters durch einen Magneten, der mit einem Permanentmagneten innerhalb eines Peilstabes in Wechselwirkung steht (Anlage K1, Abschnitt [0007]). Die EP 0 806 636 A1 (Entgegenhaltung E1 des Nichtigkeitsverfahrens; Anlage TW1a) offenbare eine Vorrichtung zur Pegelbestimmung in Flugzeugtanks, bei der die Niveaubestimmung nach dem magnetostriktiven Prinzip erfolgt, also die Laufzeit von Ultraschallimpulsen ausnutzt, die durch Magnetfelder erzeugt werden (Anlage K1, Abschnitt [0008]).<\/p>\n<p>Die vom Klagepatent zu l\u00f6sende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Volumenbestimmung bereitzustellen, bei der bzw. dem mit m\u00f6glichst geringem apparativem Aufwand und unter Vermeidung durch Lufteinschluss bedingter Messfehler eine besonders genaue Bestimmung des Volumens m\u00f6glich ist (vgl. auch Anlage K1, Abschnitt [0009]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Vorrichtungsanspruch 1 in der Fassung, in der das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren allein verteidigt wird, eine Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zur F\u00f6rderung eines Mediums (4) von einem Beh\u00e4lter (12) in einen Tank (6) und zur Bestimmung der Menge des Mediums (4), mit<br \/>\nb) einer Leitungseinrichtung (14) zwischen dem Beh\u00e4lter (12) und dem Tank (6),<br \/>\nc) einer mit der Leitungseinrichtung (14) in Verbindung stehenden F\u00f6rdereinrichtung (10),<br \/>\nd) einer Einrichtung zum Abscheiden von Gas aus dem Medium (4) und<br \/>\ne) einer Messeinrichtung zur Bestimmung der Menge des Mediums (4).<br \/>\nf) Das Abscheiden von Gas aus dem Medium (4) erfolgt in dem Tank (6).<br \/>\ng) Als Messeinrichtung ist eine F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) um Wesentlichen im Inneren des Tanks (6) angeordnet und zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che (24) des Mediums (4) in dem Tank (6) vorgesehen.<br \/>\nh) Die Messeinrichtung ist eine F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22), welche<br \/>\nh1) einen nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden, transsonaren Wegaufnehmer aufweist, der<br \/>\nh2) mit einer Rechenvorrichtung (48) gekoppelt ist und<br \/>\nh3) mindestens einen Peilstab (16) und mindestens einen Schwimmer (20) aufweist.<br \/>\ni) Der oder die Schwimmer (20) ist\/sind mit mindestens einem Magneten versehen.<br \/>\nj) Ein Referenzsignalgeber (22) ist an der Unterseite des Tanks im Wesentlichen auf der Achse des Peilstabs (16) angeordnet.<br \/>\nk) Der Peilstab (16) durchdringt den Referenzsignalgeber (22).<br \/>\nl) Der Peilstab (16) ist von einem Beruhigungsrohr (56) umgeben, wobei das Beruhigungsrohr (56) einzelne \u00d6ffnungen aufweist.<br \/>\nm) Ein zweiachsiges Inklinometer ist zur Messung der Winkelstellung des Tanks (6) vorgesehen, wobei<br \/>\nn) die resultierenden Werte einer Rechenvorrichtung (48) zuf\u00fchrbar sind.<\/p>\n<p>Wie die Beschreibung hervorhebt, stellen die Vorrichtung zum Abscheiden von Gas und der Tank eine integrierte Einheit dar (Anlage K1, Abschnitt [0011]). Die F\u00fcllpegel-Messeinrichtung ist im Wesentlichen im Inneren des Tanks vorgesehen, um dort die Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che des Mediums in dem Tank mit Hilfe mindestens eines Peilstabes zu bestimmen. Durch diese Ma\u00dfnahmen wird die Verwendung eines separaten Luftabscheiders entbehrlich. Die Luftabscheidung erfolgt erst in dem zu bef\u00fcllenden oder bef\u00fcllten Tank; dies ist m\u00f6glich, da die durch Pegelmessung ermittelte Volumenmessung \u00e4u\u00dferst pr\u00e4zise im Tank stattfindet und nicht etwa &#8211; wie im Stand der Technik &#8211; ausschlie\u00dflich durch einen dem Tank vorgelagerten Durchflussmesser (Anlage K1, Abschnitt [0011], Spalte 2 Zeilen 52-57). Dies vermindert den apparativen Aufwand erheblich. In vergleichbarer Weise hebt die Beschreibung in Abschnitt [0032] (Anlage K1, Spalte 6 Zeilen 14-19) hervor, dass die Verlagerung der Gasabscheidung in den Tank und die Ermittlung des F\u00fcllpegels durch eine F\u00fcllpegelmesseinrichtung im Tank es entbehrlich machten, einen separaten Luftabscheider zu verwenden. Messe man den F\u00fcllpegel und somit das Volumen direkt im Tank, werde eine Luftabscheidung vor dem Durchtritt des Mediums durch einen Durchflussmesser entbehrlich. F\u00fcr eine hinreichend pr\u00e4zise F\u00fcllpegel- und damit Volumenmessung ist es unter diesen Umst\u00e4nden lediglich erforderlich, mit der F\u00fcllpegelmessung nach dem Ende des Bef\u00fcllvorgangs so lange zu warten, bis dass die aufgenommenen Gaseinschl\u00fcsse wieder abgeschieden wurden und der F\u00fcllpegel das Volumen des Mediums unverf\u00e4lscht wiedergibt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nInsbesondere im Hinblick auf diejenigen Merkmale, f\u00fcr die die Beklagte die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung in Abrede stellt, bedarf die technische Lehre des Klagepatents n\u00e4herer Betrachtung. Dies betrifft die Merkmale d) und f) (Einrichtung zum Abscheiden von Gas aus dem Medium als gesonderte Einrichtung?), b) und c) (Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung tankwagenseitig?) und das Merkmal a) (Bestimmung einer unmittelbar zuvor eingef\u00fcllten Menge?).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung bietet die Klagepatentschrift keinen Anhalt f\u00fcr die Annahme, eine Einrichtung zum Abscheiden von Gas aus dem Medium setze zwingend eine gesonderte, von dem Tank zu unterscheidende Einrichtung voraus. Weder die Beschreibungsstelle in Abschnitt [0011], wonach \u201edie Vorrichtung zum Abscheiden von Gas und der Tank eine integrierte Einheit sind\u201c (Spalte 2 Zeilen 41-43), noch der technische Sinngehalt der Merkmale d) und f) legen es nahe, eine separate, das hei\u00dft vom Tank selbst zu unterscheidende Vorrichtung zu verlangen. Dies mag in Abschnitt [0027] im Hinblick auf Windungen in den Leitungseinrichtungen, die eine Entgasung des Mediums unterst\u00fctzen, und angesichts der in Figur 6 gezeigten, in Abschnitt [0051] erl\u00e4uterten Vorrichtung zum teilweisen Entgasen des Mediums bereits vor seinem Eintritt in den Tank (vgl. auch den eingetragenen Unteranspruch 15) der Fall sein, l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, eine separate Einrichtung werde auch im Rahmen des Anspruchs 1 als Teil der allgemeinen technischen Lehre zwingend vorausgesetzt. Die \u201eWindungen (64)\u201c nach Unteranspruch 15 (vgl. Figur 6, Abschnitte [0027] und [0051]) f\u00fchren insbesondere nicht zu einer Entgasung im Tank, sondern zu einer (teilweisen) Entgasung, bevor das Medium den Tank erreicht. Insoweit handelt es sich um eine flankierende, unterst\u00fctzende Ma\u00dfnahme, die mit einem Abscheiden von Gas aus dem Medium in dem Tank jedoch nichts zu tun hat.<br \/>\nVor dem Hintergrund der vom Klagepatent verfolgten Aufgabenstellung, die vorbekannten Vorrichtungen technisch zu vereinfachen und Vorrichtungsteile entbehrlich werden zu lassen, liegt es im Gegenteil eher fern, eine separate Vorrichtung zum Entgasen zu verlangen. Die Beschreibung hebt in den Abschnitten [0011] und [0032] ausdr\u00fccklich den Gedanken hervor, einen \u201eseparaten Luftabscheider\u201c gerade dadurch einzusparen, dass die Entgasung unmittelbar im Tank stattfindet, allenfalls begleitet durch eine teilweise Entgasung bereits vor dem Eintritt des Mediums in den Tank (vgl. die \u201eWindungen 64\u201c in der Leitungseinrichtung, eingetragener Unteranspruch 15). Die nach dem Stand der Technik und einschl\u00e4gigen Normen nicht ausreichende Entgasung im Tank soll gerade dadurch erm\u00f6glicht werden, dass die vorgeschlagene F\u00fcllpegel-Messeinrichtung eine hinreichend pr\u00e4zise Volumenmessung im Tank gestattet, so dass auf einen dem Tank vorgelagerter Durchflussmesser verzichtet werden kann. Einen technisch plausiblen Grund, warum die Lehre des Klagepatents auf diesen Vorteil insoweit wieder teilweise verzichten sollte, als sie im Tank eine separate Einrichtung verlangt, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Weder in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung des Klagepatents finden sich Hinweise darauf, dass es eines besonderen, dem Tank zugeordneten Gasabscheiders bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAnders als von der Beklagten vertreten verlangt die technische Lehre des Klagepatents auch nicht, dass die gem\u00e4\u00df Merkmal c) mit der Leitungseinrichtung (zwischen Beh\u00e4lter und Tank, vgl. Merkmal b)) in Verbindung stehende F\u00f6rdereinrichtung, die dazu dient, das Medium mittels der Leitungseinrichtung vom Beh\u00e4lter in den Tank zu bef\u00f6rdern, tank- bzw. tankwagenseitig vorgesehen ist. Die Beklagte verweist darauf, dass die mit der beanstandeten Ausf\u00fchrungsform ausgestatteten Tankwagen nicht selbst Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen f\u00fcr den Bef\u00fcllvorgang aufwiesen, sondern lediglich w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs mit raffinerieseitigen Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen verbunden seien, jedoch nicht mehr w\u00e4hrend des Messvorgangs. Dieses Vorbringen der Beklagten k\u00f6nnte die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung der technischen Lehre nur dann entscheidungserheblich in Frage stellen, wenn dem geltend gemachten Vorrichtungsanspruch das Erfordernis zu entnehmen w\u00e4re, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung permanent oder zumindest auch w\u00e4hrend des Messvorgangs mit Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen versehen ist. F\u00fcr ein derartiges Erfordernis findet sich jedoch weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung ein Anhalt.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents sch\u00fctzt eine Vorrichtung zur F\u00f6rderung eines Mediums von einem Beh\u00e4lter in einen Tank und zur Bestimmung der Menge des Mediums. Die Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen dienen dazu, die zuvor erforderliche F\u00f6rderung des Mediums vom Beh\u00e4lter in den Tank zu erm\u00f6glichen. Ob die F\u00f6rdereinrichtung tank- (das hei\u00dft empf\u00e4nger-) oder aber beh\u00e4lterseitig (das hei\u00dft abgabeseitig) vorgesehen wird, ist unter funktionalen Gesichtspunkten ohne Belang. Lediglich f\u00fcr die Zeitdauer der F\u00f6rderung des Mediums in den Tank m\u00fcssen alle genannten Komponenten miteinander verbunden sein, um in der vorgesehenen Weise zusammenwirken zu k\u00f6nnen; darin ersch\u00f6pft sich zugleich die Funktion der Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung. Ob die Verbindung des Tanks mit einer Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung auch noch bei der Mengenbestimmung des Mediums besteht, ist hingegen irrelevant, denn zu diesem Zeitpunkt soll ja gerade nicht mehr gef\u00f6rdert werden und das Gas aus dem Medium bereits abgeschieden sein. Das setzt voraus, dass der Bef\u00fcllvorgang abgeschlossen ist. Die von Anspruch 1 gesch\u00fctzte Vorrichtung muss daher auch nicht geeignet sein, eine Volumenmessung bereits w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs vorzunehmen. Bei den Tankwagen, f\u00fcr die die angegriffenen F\u00fcllpegel-Messvorrichtungen bestimmt sind, sind die Tanks w\u00e4hrend ihrer Betankung an der Raffinerie unstreitig mit einer (raffinerieseitigen) Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung verbunden. Dies gen\u00fcgt, um den Tank wie vorgesehen mit dem Medium (Treibstoff) bef\u00fcllen zu k\u00f6nnen; allein zu diesem Zweck sieht die gesch\u00fctzte technische Lehre Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen vor. Zur Erf\u00fcllung ihrer Funktion im Rahmen der technischen Lehre ist es hingegen nicht erforderlich, dass die Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen auch dar\u00fcber hinaus dauerhaft mit dem Tank bzw. Tankwagen in Verbindung stehen.<br \/>\nDass im Rahmen des im Klagepatent dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Milchtankwagen \u00fcber eine selbstansaugende Impellerpumpe (30) verf\u00fcgt (vgl. Anlage K1, Abschnitte [0028] und [0046] sowie Figur 1), l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die allgemeine technische Lehre zu, die durch bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht beschr\u00e4nkt wird (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Hauptpetitum der Beklagten geht dahin, die F\u00fcllpegelmessung nach dem Klagepatent m\u00fcsse in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bef\u00fcllvorgang erfolgen. Merkmal a) nenne die F\u00f6rderung des Mediums in den Tank und die (gem\u00e4\u00df Merkmal g) dort erfolgende) Mengenbestimmung gleichsam \u201ein einem Atemzug\u201c. Damit setze Anspruch 1 voraus, dass die zu bestimmende Menge des Mediums diejenige sein muss, die zuvor von derselben Vorrichtung von einem Beh\u00e4lter in den Tank gef\u00f6rdert wurde. Gesch\u00fctzt werde unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabenstellung des Klagepatents allein eine Vorrichtung zur F\u00f6rderung eines Mediums von einem (Abgabe-) Beh\u00e4lter in einen (Aufnahme-) Tank und zur Bestimmung der Menge des gef\u00f6rderten Mediums in dem aufnehmenden Tank im Zusammenhang mit und in enger zeitlicher N\u00e4he zu dem Bef\u00fcllvorgang. Nach der technischen Lehre des Klagepatents gehe es nicht nur abstrakt um eine Bestimmung (irgend-) einer Menge des Mediums, die in dem Tank vorhanden ist, sondern darum, die konkrete Menge eines aus einem Beh\u00e4lter mittels einer F\u00f6rder- und Leitungseinrichtung abgepumpten Mediums in einem aufnehmenden Tank pr\u00e4zise zu bestimmen. Die Bestimmung der Menge des Mediums in dem Tank d\u00fcrfe sich nur auf die bei einem konkreten Bef\u00fcllvorgang in den Tank eingef\u00fcllte Menge beziehen.<br \/>\nBezogen auf die konkrete Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Tankwagen f\u00fcr den Treibstofftransport w\u00e4re daher eine Volumenmessung in unmittelbarem Anschluss an einen konkreten Bef\u00fcllvorgang zu verlangen. Bei einer Abgabemessung komme es hingegen auf eine vorherige Gasabscheidung \u00fcberhaupt nicht an. Die Beklagte deutet mit dem von ihr vertretenen Verst\u00e4ndnis auf den Umstand hin, dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift einen Tankwagen in der Milchwirtschaft betrifft, bei dem die konkrete Bef\u00fcllmenge beim Erzeuger gemessen werden muss, w\u00e4hrend bei einem Treibstofftankwagen die jeweilige Abgabemenge beim Abnehmer gemessen zu werden pflegt. Bereits hier sei jedoch angemerkt, dass die technische Lehre des Klagepatents nicht auf eine F\u00fcllpegelmessung in der Milchwirtschaft beschr\u00e4nkt ist (vgl. zum Stand der Technik Anlage K1, Abschnitt [0002]; der Anspruch spricht nur von einem \u201eMedium\u201c).<br \/>\nF\u00fcr die von der Beklagten f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachtete Unterscheidung zwischen einem \u201eaufnehmenden\u201c und einem \u201eabgebenden\u201c Tank, die letztlich einen (n\u00e4her zu qualifizierenden) zeitlichen Zusammenhang der Mengenbestimmung mit der Bef\u00fcllung des Tanks aus einem Beh\u00e4lter impliziert, gibt das Klagepatent keine hinreichende Veranlassung. In den ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcchen, die Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung sein m\u00fcssen, findet sich auch kein Anhalt f\u00fcr die Notwendigkeit einer zum Bef\u00fcllvorgang zeitnahen Messung des F\u00fcllpegels. F\u00fcr eine solche Forderung besteht schon deshalb keine Grundlage, weil sie prinzipiell nicht Gegenstand des hier geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs sein kann. Es soll aber angemerkt werden, dass auch der hier nicht mehr geltend gemachte Verfahrensanspruch f\u00fcr ein derartiges Erfordernis nichts hergibt.<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents ist gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung des Anspruchs heranzuziehen sind. Ausweislich des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc sind Beschreibung und Zeichnungen nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen anzuwenden, andererseits darf der Schutzbereich auch nicht \u00fcber die Patentanspr\u00fcche hinaus auf das erstreckt werden, was sich lediglich nach Beschreibung und Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Entscheidend f\u00fcr den Inhalt des Patentanspruches ist der technische Sinngehalt, mithin wie der Durchschnittsfachmann die einzelnen Merkmale des Patentanspruches, jeweils f\u00fcr sich betrachtet und in ihrer Gesamtheit, bei funktionsorientierter Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht. Sowohl der Vorrichtungsanspruch 1 als auch der Verfahrensanspruch 14 sprechen von zwei grundlegend zu unterscheidenden Vorg\u00e4ngen, einerseits der F\u00f6rderung eines Mediums von einem Beh\u00e4lter in einen Tank und andererseits der Bestimmung der Menge des Mediums, wobei letztere anspruchsgem\u00e4\u00df in dem Tank erfolgen soll (vgl. Merkmal f)). Im Zusammenhang mit der &#8211; zu irgendeinem Zeitpunkt zwingend erforderlichen &#8211; F\u00f6rderung des Mediums von einem Beh\u00e4lter in den Tank sehen beide Anspr\u00fcche eine Leitungs- und eine F\u00f6rdereinrichtung vor, mittels derer das Medium transportiert wird (Anspruch 1, Merkmale b) und c)). In diesen Merkmalen kann jedoch kein Anhalt daf\u00fcr gefunden werden, die technische Lehre sei auch auf eine Messung des F\u00fcllpegels in zeitlichem Zusammenhang mit dem Bef\u00fcllvorgang beschr\u00e4nkt. Die Tatsache, dass Merkmale d) und f) eine Einrichtung zum Abscheiden von Gas in dem Tank vorsehen, deutet allenfalls insofern auf einen Zusammenhang der Messung des F\u00fcllpegels mit einer vorangegangenen Bef\u00fcllung hin, als die F\u00fcllpegelbestimmung erst dann erfolgen soll, wenn die Gasabscheidung zwischenzeitlich erfolgt ist. Damit ist allerdings nur gesagt, dass die Bef\u00fcllung der Messung (selbstverst\u00e4ndlich) vorangehen und vor der Messung eine Luftabscheidung stattgefunden haben muss (also \u201enach &#8230; und nicht fr\u00fcher als &#8230;\u201c). Einen zeitlichen Endpunkt (\u201esp\u00e4testens &#8230;, also nicht mehr erst vor der Abgabe\u201c) setzt der Anspruch damit keineswegs. Entscheidend ist, dass die Messung nach dem Bef\u00fcllen des Tanks und nach der Gasabscheidung durch die im Wesentlichen im Inneren des Tanks angeordnete F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (Merkmal g)) erfolgt.<br \/>\nDie Beklagte weist zwar im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das Problem m\u00f6glicher Messfehler aufgrund von Luftanreicherung durch Pumpen auf Seiten des \u201eaufnehmenden Tanks\u201c naturgem\u00e4\u00df dann keine Rolle spielen kann, wenn ohnehin \u201eim abgebenden Tank\u201c gemessen wird: Eine ausreichende Entgasung vor der Messung ist unproblematisch, wenn eine Abgabemessung durchgef\u00fchrt wird, weil es bis zu diesem Zeitpunkt regelm\u00e4\u00dfig zu einer vollst\u00e4ndigen Luftabscheidung gekommen sein wird. Allein aus dem Vorhandensein der Merkmale, die sich mit einer Gasabscheidung im Tank befassen, kann jedoch gleichwohl kein besonderer zeitlicher Zusammenhang zwischen Bef\u00fcllvorgang und F\u00fcllpegel-Messung abgeleitet werden. Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausf\u00fchrungen unter 1. festgestellt, entspricht es dem Kerngedanken der vorliegenden Erfindung, die Entgasung vorteilhafter Weise gerade deshalb im Tank stattfinden lassen zu k\u00f6nnen, weil auch die Volumenmessung durch Pegelermittlung \u00e4u\u00dferst pr\u00e4zise und apparativ unaufw\u00e4ndig im Tank selbst stattfinden kann, so dass ein dem Tank vorgelagerter Durchflussmesser entbehrlich wird (vgl. Anlage K1, Abschnitte [0011] und [0032]). Wie die Beschreibung erl\u00e4utert, verlangten Normvorschriften, dass zur Erf\u00fcllung der Eichpflicht die Gasabscheidungsvorrichtung ein separates Element der Anlage sein m\u00fcsse (Anlage K1, Abschnitt [0006]). Die technische Lehre erschlie\u00dft sich daher zun\u00e4chst einmal in der Tat ausgehend von den bei einer Messung im Zusammenhang mit der Bef\u00fcllung im Stand der Technik auftretenden Problemen, weil die bekannten Vorrichtungen und Verfahren, die mit einem Durchflussmesser arbeiteten, eine separate Luftabscheidung vor der Messung voraussetzten, was den apparativen Aufwand vergr\u00f6\u00dferte und zu einer Zeitverz\u00f6gerung w\u00e4hrend der F\u00f6rderung des Mediums f\u00fchrte.<br \/>\nIn der Fassung der hier geltend gemachten Anspr\u00fcche, die Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung bilden, hat ein zeitlicher Aspekt, dass die Messung bei oder unmittelbar nach der Bef\u00fcllung stattfinden m\u00fcsste, hingegen keinen Niederschlag gefunden. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich vielmehr, dass auch eine Luftabscheidung im Tank stets eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (eine Messung im Tank w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung scheidet f\u00fcr einen Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents daher von vornherein aus). Entscheidend ist f\u00fcr die technische Lehre vielmehr, dass die gesch\u00fctzte Vorrichtung unabh\u00e4ngig von einem separaten Luftabscheider auf der Einf\u00fcllseite wird und dadurch einen verringerten apparativen Aufwand erfordert und dass das gesch\u00fctzte Verfahren keine separate Luftabscheidung bei dem Bef\u00fcllvorgang mehr voraussetzt. Beides wird dadurch m\u00f6glich, dass die F\u00fcllpegelmessung mit hinreichender Pr\u00e4zision im Tank selbst &#8211; statt in einem vorgeschalteten Durchflussmesser &#8211; stattfinden kann (Anlage K1, Abschnitt [0011]). Die technische Lehre kann hingegen nicht auf solche F\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden, in denen nach dem Stand der Technik, das hei\u00dft ohne eine ausreichend pr\u00e4zise Pegelmessung im Tank, eine Luftabscheidung zur Durchflussmessung erforderlich war. Wenn und soweit die konkrete Vorrichtung s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 oder das konkret durchgef\u00fchrte Verfahren s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 14 erf\u00fcllt, kommt es nicht darauf an, ob bei der jeweiligen Vorrichtung bzw. dem jeweiligen Verfahren die Vorteile des Klagepatents tats\u00e4chlich erzielt werden.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents ist daher nicht beschr\u00e4nkt auf eine Messung der F\u00fcllmenge w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs (was wegen der erforderlichen Gasabscheidung ohnehin erkennbar untauglich w\u00e4re) oder kurz danach. Eine n\u00e4here zeitliche Festlegung, wie sich die F\u00fcllpegelmessung im Tank zu der zwingend vorangegangenen F\u00f6rderung des Mediums in den Tank verh\u00e4lt, trifft weder Anspruch 1 noch Anspruch 14. Der Zeitpunkt, zu dem die Mengenbestimmung anspruchsgem\u00e4\u00df stattfinden soll, wird von beiden Anspr\u00fcchen vielmehr offen gelassen. Aus den von der Beklagten herangezogenen Merkmalen zu Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung bzw. Gasabscheidung (Merkmale b), c) und d) des Anspruchs 1) l\u00e4sst sich nicht der Schluss ziehen, es d\u00fcrfe nur die Bef\u00fcllmenge eines \u201egerade erst\u201c bef\u00fcllten Tanks bestimmt werden. Wann die Bestimmung des F\u00fcllpegels zur Feststellung des F\u00fcllvolumens anspruchsgem\u00e4\u00df erfolgt, legen die Anspr\u00fcche nur insoweit fest, als sie davon ausgehen, dass dies fr\u00fchestens dann geschehen darf, wenn der Tank bef\u00fcllt und die Luftabscheidung im Tank abgeschlossen ist.<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist schlie\u00dflich, dass es in den Anspr\u00fcchen keine Grundlage findet, mit der Beklagten zwischen einem \u201eaufnehmenden\u201c und einem \u201eabgebenden Tank\u201c zu unterscheiden. Die Anspr\u00fcche kennen diese Attribute nicht. Selbst wenn man diese Differenzierung jedoch aufgreifen wollte, gilt: Auch der \u201eabgebende Tank\u201c hat das abzugebende Medium zuvor (irgendwann) einmal aufnehmen m\u00fcssen, sonst k\u00f6nnte er es nicht abgeben, und auch eine Luftabscheidung muss (wie der Fachmann erkennt) abgeschlossen sein. Dann kann es jedoch auch keinen Unterschied ausmachen, wie lange der Bef\u00fcllvorgang im Zeitpunkt der Messung bereits zur\u00fcckliegt und ob zwischenzeitlich etwa eine Auslieferungsfahrt stattgefunden hat, so dass die Abgabe des Treibstoffs etwa an einer Tankstelle unmittelbar bevorsteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses der technischen Lehre des Klagepatents stellen Angebot und Lieferung der angegriffenen Peilstabsysteme, womit nach der Klarstellung der Kl\u00e4gerin im Termin nur solche gemeint sind, die mit einem Referenzsignalgeber ausgestattet und daher f\u00fcr einen Obeneinbau geeignet sind, eine mittelbare Verletzung jedenfalls des Vorrichtungsanspruchs 1 des Klagepatents dar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem angegriffenen Peilstabsystem um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent bezieht. Anspruch 1 setzt mit den Merkmalen e) und g) bis n) eine Messeinrichtung zur Bestimmung der Menge des Mediums in dem Tank voraus. Bei ihr handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darunter sind jedenfalls alle im Patentanspruch benannten Merkmale zu verstehen (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGHZ 159, 76 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig jedenfalls geeignet, bei einer Abgabe von Treibstoff aus dem Tank den F\u00fcllpegel und daraus das Volumen (die Menge) des Mediums in dem Tank zu ermitteln. Die bei einem einzelnen Abgabevorgang abgegebene Menge wird unstreitig dadurch festgestellt, dass der F\u00fcllpegel zun\u00e4chst vor dem Beginn der Abgabe gemessen und daraus ein Volumen errechnet wird, das vor der Abgabe vorhanden ist. Mit diesen Werten vergleicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die im Laufe bzw. nach Abschluss der Abgabe vorliegenden F\u00fcllst\u00e4nde und Volumina. Da die technische Lehre entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Messung einer Bef\u00fcllmenge in zeitlichem Zusammenhang mit einem Bef\u00fcllvorgang beschr\u00e4nkt ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen unter II. 3.), wird das Klagepatent auch dann benutzt, wenn die zuvor zwingend in den Tank eingef\u00fcllte Menge vor der Abgabe \u00fcber eine F\u00fcllstandsmessung ermittelt wird.<br \/>\nSoweit die Beklagte im Termin darauf hinweisen lie\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle vor der Abgabe keinen Absolutwert (im Sinne einer vor der Abgabe im Tank vorhandenen Litermenge), sondern nur einen \u201eNullwert\u201c fest und werfe ausschlie\u00dflich die abgegebene Menge (bestimmt durch Differenzbildung \u201evorher &#8211; nachher\u201c) aus, kann dies die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, f\u00fcr die gesch\u00fctzte Vorrichtung verwendet zu werden, nicht in Frage stellen. Auch die Differenzmengenmessung setzt selbstverst\u00e4ndlich eine Bestimmung der vor der Abgabe vorhandenen Menge (eben im Sinne eines \u201eNullwertes\u201c) voraus, weil nur in seiner Kenntnis und in Kenntnis der nach der Abgabe noch vorhandenen Menge die Abgabemenge als Differenz ermittelt und ausgegeben werden kann. Dass &#8211; wie die Beklagte behauptet &#8211; Absolutwerte nicht ausgegeben werden m\u00f6gen, ist f\u00fcr die Eignung zur Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre schon deshalb unerheblich, weil Anspruch 1 eine Ausgabe der Menge des Mediums in dem Tank \u00fcberhaupt nicht voraussetzt, sondern sich mit seiner Bestimmung begn\u00fcgt. Dass die patentgem\u00e4\u00dfe Bestimmung unterbliebe, hat die Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar dargetan.<br \/>\nEs kommt f\u00fcr die Eignung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob ein Fachmann, der die Erfindung kennt, sich des Mittels bedienen w\u00fcrde, weil es ihm zu deren Aus\u00fcbung zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Die Beklagte stellt dies zum einen im Hinblick darauf in Frage, der Fachmann werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dazu benutzen, eine Messung der Bef\u00fcllmenge im Zusammenhang mit einem Bef\u00fcllvorgang vorzunehmen, weil einer derartigen Messung gegen\u00fcber einer Messung in der Abgabevorrichtung der Raffinerie ohnehin keine Aussagekraft zukomme. Zum anderen meint sie, das System sei bei einer Bef\u00fcllung des Tankfahrzeugs nicht sinnvoll verwendbar, weil es den Anfangspegel vor der Bef\u00fcllung nicht ermitteln k\u00f6nne, so dass sich auch die genaue Einf\u00fcllmenge bei der Bef\u00fcllung nicht genau erfassen lasse. Beide Gesichtspunkte k\u00f6nnen die Eignung vor dem Hintergrund der obigen Auslegung des Klagepatents (insbesondere II. 3.) nicht in Zweifel ziehen. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Bef\u00fcllung des Tankfahrzeugs tats\u00e4chlich keine Funktionalit\u00e4ten aufweist, wie die Beklagte betont, kann dahinstehen, weil sich ihre Eignung bereits daraus ergibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer in einen Tankwagen (im Wege des Obeneinbaus) eingebauten Form eine dem Anspruch 1 entsprechende Messung des F\u00fcllpegels und Volumens vor dem Beginn der Abgabe erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass ihre Abnehmer das angegriffene Peilstabsystem so in ihre Tankfahrzeuge einbauen, dass es von deren Fahrern zur Messung der Abgabemenge auch vor dem Beginn der Abgabe verwendet werden kann (die Argumentation der Beklagten vielmehr darauf abstellt, dass nur dies geschehe), steht es au\u00dfer Zweifel, dass die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einer Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents bestimmen. Die Abnehmer der Beklagten sehen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die mit Referenzsignalgeber f\u00fcr einen Obeneinbau geeignet ist, f\u00fcr einen Einsatz vor, der objektiv eine unmittelbare Benutzung der patentierten Erfindung darstellen w\u00fcrde.<br \/>\nOb es wahrscheinlich ist, dass das System in der Praxis auch zu einer Kontrollmessung bei der Bef\u00fcllung verwendet wird, wodurch allenfalls eine weitere Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre durch die Abnehmer erfolgen k\u00f6nnte, kann daher als nicht entscheidungserheblich dahin stehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn subjektiver Hinsicht ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass sie in tats\u00e4chlicher Hinsicht darum wei\u00df, dass die angebotenen und gelieferten Peilstabsysteme mit Referenzsignalgebern daf\u00fcr geeignet sind, zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden, und dass ihre Abnehmer das Mittel zur Benutzung der Erfindung durch Messung des F\u00fcllstandes (Volumens) im Zusammenhang mit Abgabevorg\u00e4ngen bestimmen. Jedenfalls ist dies nach den von der Beklagten selbst vorgetragenen Umst\u00e4nden offensichtlich. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Mittel zur Abgabemessung auf Basis der F\u00fcllh\u00f6he und wei\u00df, dass die Abgabemessung in der Praxis durch einen Vergleich des Volumens vor und nach der Abgabe erfolgt. Damit ist es f\u00fcr die Beklagte offensichtlich, dass es bei den Abnehmern zu einer Benutzung des Klagepatents kommt. Dass die Beklagte daraus infolge eines zu engen Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents nicht den Schluss auf eine Benutzung desselben gezogen haben mag, ist im Rahmen des subjektiven Tatbestandes des \u00a7 10 Abs. 1 PatG unerheblich. Denn auf die richtige rechtliche Einordnung des zuk\u00fcnftigen Verhaltens der Abnehmer und die dazu n\u00f6tigen Erkenntnisse kommt es nicht an (vgl. Benkard\/Scharen, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 10 PatG Rn. 19).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 10 Abs. 1; 139 Abs. 1 Satz 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 Satz 1 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt &#8211; notfalls unter Einholung rechtlichen Rates &#8211; erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 3 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung insgesamt vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze sowie des Umstandes, dass die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das parallele Gebrauchsmuster DE 298 25 xxx (dessen Verletzung Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 12\/08 vor der Kammer ist) in eingeschr\u00e4nktem Umfang mit Beschluss vom 09. Juni 2008 f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachtet hat, besteht hier keine hinreichende Veranlassung zu einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits. Dies gilt auch dann, wenn man \u00fcber den bislang ber\u00fccksichtigten Stand der Technik hinaus auch den weiteren Stand der Technik, der erstmals mit der L\u00f6schungsbeschwerde vorgelegt wurde, insbesondere die US-Patentschrift 4,305,283 (Anlage TW6), in die Betrachtung mit einbezieht.<br \/>\nDie Beklagte konzediert zu Recht, dass die von der Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung erstinstanzlich aufrecht erhaltene Fassung des Gebrauchsmusters DE 298 25 xxx &#8211; obgleich im Wortlaut nicht vollst\u00e4ndig identisch &#8211; mit dem hier geltend gemachten Hauptanspruchs des Klagepatents in den relevanten technischen Merkmalen \u00fcbereinstimmt. Die in erster Instanz aufrecht erhaltene Fassung des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters DE 298 25 xxx lautet wie folgt:<br \/>\nVorrichtung zur Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens eines Mediums (4) in einem Tank (6) eines Tankwagens,<br \/>\n&#8211; wobei der Tank mindestens einen Anschlussbereich zur Zuleitung und\/oder Ableitung des Mediums (4) aufweist,<br \/>\n&#8211; mit einer F\u00f6rdereinrichtung (10) zum Transport des Mediums (4) zwischen einem Beh\u00e4lter (12) und dem Tank (6),<br \/>\n&#8211; mit einer Leitungseinrichtung (14) zwischen der F\u00f6rdereinrichtung (10) und dem Tank (6) und<br \/>\n&#8211; mit einer F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) in Inneren des Tanks (6) zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che (24) des Mediums (4) in dem Tank (6),<br \/>\n&#8211; wobei als F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) ein nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitender, mit einer Rechenvorrichtung (48) gekoppelter, transsonarer Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab (16), der an der Oberseite des Tanks (6) befestigt ist, und mindestens einem Schwimmer (20) vorgesehen ist, und der oder die Schwimmer (20) mit mindestens einem Magneten versehen ist\/sind,<br \/>\n&#8211; wobei die Rechenvorrichtung (48) daf\u00fcr eingerichtet ist, gemessene F\u00fcllpegelwerte in Volumenwerte umzuformen,<br \/>\n&#8211; wobei der Peilstab (16) von einem Beruhigungsrohr (56) umgeben ist, welches zumindest eine \u00d6ffnung (58) f\u00fcr den Durchtritt des Mediums aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkeleinstellung des Tanks (6) vorgesehen ist, welches mit der Rechenvorrichtung (48) verbunden ist, und wobei die Vorrichtung so eingerichtet ist, dass die Werte, die aus der Messung der Winkelstellung resultieren, der Rechenvorrichtung (48) zur Korrektur der Messergebnisse hinsichtlich des Volumens zuf\u00fchrbar sind, und<br \/>\n&#8211; wobei ein Referenzsignalgeber (22) vorgesehen ist, welcher an der Unterseite des Tanks (6) an einer bez\u00fcglich des Tanks (6) festen Position auf der Achse des Peilstabs (16) angeordnet ist, und welcher vom Peilstab (16) frei durchdrungen wird.<\/p>\n<p>Im Unterschied zur geltend gemachten Fassung des Klagepatents enth\u00e4lt der erstinstanzlich aufrecht erhaltene Schutzanspruch 1 des parallelen Gebrauchsmusters die ausdr\u00fcckliche Anordnung, dass der Peilstab an der Oberseite des Tanks zu befestigen ist (f\u00fcnfter Spiegelstrich) und dass der Referenzsignalgeber an der Unterseite des Tanks an einer bez\u00fcglich des Tanks festen Position angeordnet ist (letzter Spiegelstrich). Der Fachmann erkennt bei der Lekt\u00fcre des Klagepatents jedoch unschwer, dass seine technische Lehre jedenfalls implizit eine in beiderlei Hinsicht entsprechende Ausgestaltung voraussetzt. Denn wenn der Referenzsignalgeber, wie Merkmal j) vorschreibt, an der Unterseite des Tanks im Wesentlichen auf der Achse des Peilstabs anzuordnen ist, beinhaltet dies eine Befestigung des Peilstabs an der Tankoberseite ebenso wie eine Anordnung des Referenzsignalgebers an einer relativ zum Tank festen Position. Die Verwendung eines einzigen Referenzsignalgebers an der Tankunterseite setzt voraus, dass der Peilstab, der den Referenzsignalgeber frei durchdringt (vgl. Merkmal k)), seinerseits an der Oberseite befestigt ist. Denn nur so kann der Referenzsignalgeber seine patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe erf\u00fcllen. Abschnitt [0014] des Klagepatents beschreibt die &#8211; nach dem eingetragenen Hauptanspruch lediglich \u201evorteilhafte\u201c, nunmehr allerdings zwingende &#8211; Verwendung eines Referenzsignalgebers an der Unterseite des Tanks. Sein Vorteil soll darin bestehen, dass er ein f\u00fcllstandsunabh\u00e4ngiges Signal abgibt, so dass der Empf\u00e4nger zwei Signale empf\u00e4ngt, aus deren Laufzeitdifferenz ein Messfehler aufgrund zum Beispiel temperaturbedingter L\u00e4ngenausdehnung des Peilstabs eliminiert werden kann (Anlage K1, Spalte 3 Zeilen 40-46). Da der Peilstab den Referenzsignalgeber frei durchdringt, wird er nicht an einer temperaturbedingten Ausdehnung gehindert, die somit definiert und ohne Beanspruchung des Systems erfolgen kann (Anlage K1, Spalte 3 Zeilen 50-54). Damit versteht es sich f\u00fcr den Fachmann von selbst, dass der Peilstab (ebenso wie der transsonare Wegaufnehmer) an der Oberseite des Tanks anzuordnen ist und der Referenzsignalgeber eine bez\u00fcglich des Tanks, an dessen Unterseite er angeordnet ist, feste Position einnehmen muss. Durch das Anspruchsmerkmal der \u201e(freien) Durchdringbarkeit\u201c (Merkmal k)) bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass das freie Ende des Peilstabs, das wegen dessen Anordnung oben am Tank dem Referenzsignalgeber an der Unterseite des Tanks zugewandt ist, eine ungehinderte L\u00e4ngenausdehnung des Peilstabs relativ zum Referenzsignalgeber und damit der Unterseite des Tanks gestattet. Dass die Verwendung eines Referenzsignalgebers bei einer Anordnung des Peilstabs nebst Wegaufnehmer am Boden des Tanks nicht erforderlich ist, illustriert die f\u00fcr einen Unteneinbau vorgesehene F\u00fcllpegel-Messeinrichtung der Beklagten, die einen Referenzsignalgeber nicht aufweist und mit der vorliegenden Klage, wie die Kl\u00e4gerin im Termin unwidersprochen klargestellt hat, nicht angegriffen wird. Der Fachmann versteht mithin die technische Lehre des Klagepatents in gleicher Weise wie die des parallelen Gebrauchsmusters dahin, dass der Peilstab an der Oberseite des Tanks anzuordnen und der Referenzsignalgeber, welcher sich an der Tankunterseite befindet, an einer bez\u00fcglich des Tanks festen Position vorzusehen ist.<br \/>\nDer hier als Anlage TW5 vorgelegte Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren, mit dem das parallele Gebrauchsmuster (lediglich) im Umfang des Hilfsantrags 2 f\u00fcr schutzf\u00e4hig befunden wurde, erscheint der Kammer zumindest vertretbar, bietet ihr als Verletzungsgericht jedenfalls keine Veranlassung, die Wertung des fachkundig besetzten Gremiums, allein die Fassung des Gebrauchsmusterschutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 &#8211; nicht jedoch nach dem Haupt- oder dem Hilfsantrag 1 &#8211; sei schutzf\u00e4hig, anzuzweifeln. Der Vergleich des Hilfsantrags 2 mit dem Hilfsantrag 1, dessen Gegenstand f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig erachtet wurde, zeigt, dass es der Gebrauchsmusterabteilung f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit allein auf die Position des Peilstabes an der Oberseite und des Referenzsignalgebers an der Unterseite des Tanks ankam. Das Merkmal \u201eReferenzsignalgeber, der an einer bez\u00fcglich des Tanks festen Position auf der Achse des Peilstabes angeordnet ist und von diesem frei durchdrungen wird\u201c war bereits im Hilfsantrag 1 enthalten und hob diesen vom Hauptantrag ab, konnte nach Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren jedoch keine Schutzf\u00e4higkeit begr\u00fcnden (Anlage TW5, Seite 11). Es kann daher im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; auch schon Merkmale l) (Beruhigungsrohr) und m) (zweiachsiges Inklinometer) in ihrem nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u201esynergistischen Zusammenwirken\u201c einen erfinderischen Schritt darstellen und die Schutzf\u00e4higkeit bereits des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 h\u00e4tten begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Die Kammer folgt der jedenfalls vertretbaren Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren, dass dies nicht der Fall ist.<br \/>\nZugleich bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dem Vorbringen der Beklagten in ihrer L\u00f6schungsbeschwerde (Anlage TW7 des Parallelverfahrens 4a O 12\/08, Seite 3) folgend anzuzweifeln, dass die Entgegenhaltung D9 nicht auch die Anordnung des Peilstabs an der Tankoberseite und des Referenzsignalgebers an der Unterseite offenbart. Die Argumentation der Beklagten verkennt den Bezug der Erfindung nach dem Klagepatent zur F\u00fcllpegelmessung. Der Vorrichtungsanspruch 1 in der hier geltend gemachten Fassung grenzt sich zum Stand der Technik gerade dadurch ab, dass nicht nur ein als solcher bekannter Referenzsignalgeber eingesetzt wird, sondern dass dar\u00fcber hinaus erkannt wird, diesen an der Unterseite eines Tanks anzuordnen, um den F\u00fcllpegel im Tank unabh\u00e4ngig von temperaturabh\u00e4ngigen L\u00e4ngenvarianzen des Peilstabs zuverl\u00e4ssig ermitteln zu k\u00f6nnen. Diese Erkenntnis konnte sich aus der Entgegenhaltung D9 (die im vorliegenden Verfahren im \u00dcbrigen von keiner der Parteien vorgelegt wurde) schon deshalb nicht ergeben, weil diese einen Wegmesser betrifft. F\u00fcr die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage d\u00fcrfte es sich daher als entscheidend darstellen, ob die neuen Entgegenhaltungen der Beklagten in Verbindung mit dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik, der DE 691 16 560 T2 (Entgegenhaltung E4 der Nichtigkeitsklage, hier Anlage TW1d), einer erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehen k\u00f6nnen. Dies vermag die Kammer nicht mit der f\u00fcr eine darauf gest\u00fctzte Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen.<br \/>\nDer nunmehr neu vorgelegte, erstmals in der L\u00f6schungsbeschwerde und zugleich im Nichtigkeitsklageverfahren (Anlage TW9) vorgetragene Stand der Technik in Gestalt der US-Patentschrift 4,305,283 (Anlage TW6, ver\u00f6ffentlicht am 15. Dezember 1981) bietet keine Veranlassung, die Schutzf\u00e4higkeit der hier geltend gemachten Anspruchsfassung (Peilstab an der Oberseite und Referenzsignalgeber an der Unterseite des Tanks) ernsthaft in Frage zu stellen.<br \/>\nDie Entgegenhaltung offenbart, wie ihre einzige Figur unschwer erkennen l\u00e4sst, einen Tank (3) mit einem Draht (1), der \u00fcber Verbindungsmittel (connection means) (2) gegen\u00fcber dem Tankboden fixiert ist. Das obere Ende des Drahtes (1) ist \u00fcber eine Zugfeder (4) und einen Isolatorring (5) auf Spannung gehalten. Der Wegaufnehmer arbeitet nach dem magnetostriktiven Prinzip und ist mit der Rechenvorrichtung (20) gekoppelt. Die zu detektierende H\u00f6he des F\u00fcllpegels wird durch den Schwimmer (7) mit dem halbkreisf\u00f6rmigen Magneten (9) angegeben, der in dem Draht (1) einen magnetostriktiven Impuls erzeugt, aus dessen Laufzeit die relative F\u00fcllpegelh\u00f6he errechnet werden kann. Die Entgegenhaltung erkennt (vgl. Anlage TW6, Spalte 3 Zeilen 1 ff.), dass \u00c4nderungen der Umgebungstemperatur und\/oder des Drucks die Schallgeschwindigkeit im Draht (1) ver\u00e4ndern k\u00f6nnen, so dass Fehler in der angezeigten Position des Schwimmers (7) auftreten k\u00f6nnen. Um derartige \u00c4nderungen kompensieren zu k\u00f6nnen, sieht die Entgegenhaltung zus\u00e4tzliche Magnete vor, und zwar den Magneten (12) mit radialen Polst\u00fccken (13) am Boden des Tanks (gerade unterhalb des untersten zu erwartenden Fl\u00fcssigkeitsspiegels) sowie den Magneten (14) mit Polst\u00fccken (15) am oberen Ende des Drahtes (gerade oberhalb des h\u00f6chsten zu erwartenden Fl\u00fcssigkeitsspiegels). Da die Magnete (12), (9) und (14) voneinander entfernt entlang dem Draht liegen, erfasst der oberhalb des obersten Magneten (14) angeordnete \u201e\u00dcbertrager\u201c (transducer) (18) drei voneinander verschiedene Impulse, die jeweils eine Taktimpuls-Z\u00e4hlschaltung in dem Z\u00e4hler (20) starten oder stoppen k\u00f6nnen (Anlage TW6, Spalte 3 Zeilen 9 ff.). Das Verh\u00e4ltnis der Z\u00e4hlungen von Zeitimpulsen zwischen dem Empfang der Impulse der Magneten (14) und (9) einerseits sowie (9) und (12) andererseits spiegelt die entsprechenden Entfernungen zwischen den beteiligten Magneten unabh\u00e4ngig von der konkret herrschenden Schallgeschwindigkeit im Draht (1) wider. Da der Abstand zwischen den Magneten (12) und (14) konstant ist, kann die H\u00f6he des F\u00fcllpegels leicht aus dem Verh\u00e4ltnis der Z\u00e4hlungen errechnet werden (Anlage TW6, Spalte 3 Zeilen 23 ff.).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt in ihrem nachgelassenen Schriftsatz die Ansicht, die Entgegenhaltung beschreibe mit dem Draht (1) bereits keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ePeilstab\u201c, worunter nur ein starres Element verstanden werden k\u00f6nne, das eine hinreichende Eigensteifigkeit f\u00fcr einen eigenst\u00e4ndigen Stand aufweist. Der Draht (1) der Entgegenhaltung sei hingegen flexibel und bed\u00fcrfe schon aus diesem Grund der Spannfeder (4). Dem tritt die Beklagte mit dem Hinweis darauf entgegen, jeder magnetostriktive Peilstab enthalte einen entsprechenden Draht mit einer Spannfeder, w\u00e4hrend einer stabf\u00f6rmigen Umh\u00fcllung ausschlie\u00dflich eine Schutzfunktion zukomme. Diese Frage bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, weil die Entgegenhaltung nach Anlage TW6 den Gegenstand des Klagepatents in dem eingeschr\u00e4nkten Umfang auch dann nicht nahe legt, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Fachmann bei einem Draht eine stabf\u00f6rmige Umh\u00fcllung sogleich mitliest und somit erkennen sollte, dass es sich bei dem Draht (1) der Entgegenhaltung um einen Peilstab handelt. Denn jedenfalls durchdringt der \u201ePeilstab\u201c (der Draht (1)) den Referenzsignalgeber (12) nicht frei im Sinne des Klagepatents, denn wie dieser ist er ohne Spiel am Boden des Tanks befestigt. Mit dieser Ausrichtung des \u201ePeilstabs\u201c (des Drahtes (1)), der am Tankboden fixiert ist und in der Praxis auftretende L\u00e4ngenvarianzen \u201enach oben\u201c ausgleicht, was die Feder (4) zul\u00e4sst, verbindet sich bei der Entgegenhaltung die Notwendigkeit, neben dem Referenzsignalgeber (12) am unteren Ende des \u201ePeilstabs\u201c auch einen weiteren Referenzsignalgeber (14) am oberen Ende vorzusehen, der die Kompensation von \u00c4nderungen der Schallgeschwindigkeit im Draht (1) in der beschriebenen Weise zul\u00e4sst. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt nach der technischen Lehre des Klagepatents ein einziger Referenzsignalgeber am Tankboden, weil der an der Oberseite des Tanks befestigte Peilstab in Gestalt dieser Befestigung zugleich einen festen Bezugspunkt zur Verf\u00fcgung stellt.<br \/>\nDem mag man mit der Beklagten entgegenhalten, das Klagepatent setze den Verzicht auf einen kopfseitigen Referenzsignalgeber nicht zwingend voraus, interessiere sich f\u00fcr den Aufbau des Peilstabkopfes vielmehr gar nicht. Richtig ist daran, dass das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich auf einen einzigen Referenzsignalgeber beschr\u00e4nkt ist. Gleichwohl setzt das Klagepatent mit Merkmal k) explizit voraus, dass der Peilstab den Referenzsignalgeber \u201edurchdringt\u201c, was &#8211; wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat &#8211; als \u201efreies\u201c, das hei\u00dft ungehindertes Durchdringen zu verstehen ist. Wie Abschnitt [0014] der Klagepatentbeschreibung erl\u00e4utert, verfolgt die technische Lehre mit dieser Ma\u00dfnahme die Wirkung, das Referenzsignal von einer etwa temperaturbedingten L\u00e4ngen\u00e4nderung des Peilstabs unabh\u00e4ngig zu machen. Dies setzt jedoch eine gegen\u00fcberliegende Anordnung des Peilstabs einerseits (unver\u00e4nderlich gegen\u00fcber der Oberseite des Tanks) und des Referenzsignalgebers andererseits (in einer bez\u00fcglich der Unterseite des Tanks unver\u00e4nderlichen Position) voraus, und zwar dergestalt, dass die L\u00e4ngen\u00e4nderung des Peilstabs \u201enach unten\u201c auch gegen\u00fcber dem Referenzsignalgeber frei und ungehindert erfolgen kann. Ein weiterer Referenzsignalgeber oberhalb des h\u00f6chstm\u00f6glichen F\u00fcllstandes wird auf diese Weise entbehrlich. Ist der Peilstab jedoch in gleicher Weise wie der Referenzsignalgeber relativ zur Tankunterseite festgelegt, mag er den Referenzsignalgeber als solchen zwar noch (scheinbar) frei durchdringen (vgl. die Figur der US-Patentschrift 4,305,283 in Anlage TW6), eine in der Praxis stets m\u00f6gliche L\u00e4ngen\u00e4nderung des Peilstabs aufgrund ver\u00e4nderlicher Temperaturen kann jedoch nicht relativ zum Referenzsignalgeber ausgeglichen werden; denn mit diesem teilt sich der Peilstab den festen Bezugspunkt \u201eTankunterseite\u201c. Es kann daher dahin stehen, ob die Entgegenhaltung nach Anlage TW6 mit einer \u00c4nderung der Schallgeschwindigkeit \u00fcberhaupt dieselbe Problematik beschreibt wie Abschnitt [0014] des Klagepatents (temperaturbedingte L\u00e4ngenausdehnung); jedenfalls gibt die Entgegenhaltung dem Fachmann keinen Anhalt daf\u00fcr, dass und auf welche Weise er mit nur einem Referenzsignalgeber am Tankboden auskommen kann, was das Klagepatent mit der Ma\u00dfnahme nach Merkmal k) jedoch gestattet. Auch eine Kombination dieser Entgegenhaltung mit dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik w\u00fcrde den Fachmann daher nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zur technischen Lehre des Klagepatents f\u00fchren.<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Aussetzung l\u00e4sst sich aus der Kombination der Entgegenhaltung E4 mit der US 4,305,283 somit nicht ableiten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des von ihr beantragten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO weder dargetan noch in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 600.000,- EUR festgesetzt.<br \/>\nBei der von der vorl\u00e4ufigen Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des in der Klageschrift angegebenen Gesamtstreitwertes abweichenden Festsetzung ber\u00fccksichtigt die Kammer, dass sich die Klage, wie die Kl\u00e4gerin im Termin klargestellt hat, ausschlie\u00dflich gegen angegriffene Ausf\u00fchrungsformen mit Referenzsignalgeber richtet, die f\u00fcr einen Obeneinbau des Peilstabes geeignet und bestimmt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 997 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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